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47_I_165

BGE 47 I 165

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

es doch richtiger sein, bier Frauenfeld den Vorzug zu

geben, dies auch deshalb, weil im Zweifel eher das bis-

herige Domizil als fortdauernd zu betrachten ist (vgI.

ZGB Art. 24 Abs. 1). Die' äussern Beziehungen des Re-

kurrenten zu Frauenfeld und Zürich bestanden wie bis

, anhin weiter. Wenn auch der Wegzug der Familie von

Frauenfeld beschlossen war, so konnte doch nach den

Verhältnissen mit einer raschen Übersiedelung nach

Zürich oder Umgebung wohl nicht gerechnet werden;

und die Familie blieb auch in der Tat noch beinahe

1 % Jahre in Frauenfeld, nachdem die Anstellung des

Rekurrenten in Zürich eine definitive geworden war.

Das Verhältnis des Rekurrenten zu Zürich war auch

nach dem 1. Februar 1920 insofern noch unsicher, als

nicht feststand, dass er sich gerade in der Stadt Zürich

definitiv mit der Familie niederlassen werde, wie nun

ja der neue Wohnsitz in Kilchberg und nicht in Zürich

ist. Die Annahme hätte etwas Gezwungenes, dass der

Rekurrent seinen \Vohnsitz bis 1. Februar 1920 in

Frauenfeld gehabt habe, dass dann sein bisheriger Auf ..

enthalt in Zürich zum Wohnsitz geworden sei, um als

solcher mit der Übersiedelung der Familie nach Kilch ..

berg vom letzteren Orte abgelöst zu werden. Es er-

scheint als einfacher und natürlicher, hier den Wohn-

sitzwechsel an die Übersiedelung der Familie, die ein-

schneidendste VerällderunKder Verhältnisse, zu knüpfen.

Die Umstände des vorliegenden Falles decken sich denn

auch nicht völlig mit denjenigen, die den Urteilen Ried-

!in vom 21. Novembet· 1919 und Lohrmann vom 15. Mai

1920 (beide nicht publiziert) zu Grunde lagen, auf welche

Urteile sich der Regierungsrat von Zürich beruft. Riedlin

war erst kurz vor dem Antritt seiner d aue I' n den

Stelle in Zürich mit der Familie vom Ausland nach

Basel gekommen, und die Familie folgte ihm nach 10

Monaten nach Zürich nach. Auch Lohnnann trat eine

definitive Anstellung in einer Gemeinde des Kantons

Zürich an, und die Familie kam nach 7 Monaten dahin

1 I

1

Doppelbesteuerung. N· 25.

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nach. In keinem derbeiden Fälle bestanden so intensive

persönliche· Beziehungen des Familienhauptes zum bis-

herigen Wohnsitz fort. ",ie beim Rekurrenten.

Ist nach dem Gesagten Frauenfeld als bürgerlicher

Wohnsitz des Rekurrenten während des Jahres 1920

(und bis zur Übersiedelung nach Kilchberg) zu be-

trachten, so ist der Rekurs dahin gutzuheissen, dass

er in Zürich für 1920 nicht besteuert werden darf.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

, Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Re-

kurrent in Zürich für 1920 nicht besteuert werden darf.

25. Urteil vom 17. Juni 1921

i. S. Eofer gegen Zürich und 'l'hurgau.

Verbot der Doppelbesteuerung. Steuerdomizil für das Ein-

kommen unselbständig erwerbender Personen, die in einem

Kanton dauernd ihrem Berufe nachgehen, aber den Sonntag,

wie auch allfällige Ferien regelmässig in einem andern

Kanton bei ihren Eltern zubringen.

• 11. -

Die Rekurrenten, die Geschwister Otto und E!ise

Hofer, arbeiten seit dem Jahre 19]8 in Zürich als Bureau-

angesteHte und wohnen dort in gemieteten Zimmern.

Jeden Samst~g gehen sie zu ihren Eltern in FimmeIsherg

(Munizipalgemeillde .'\mlilwn) im Kanton Thurgan, um

dort den Sonntag zuzubringen. Hier übt Otto Hofer

auch sein Stimmrecht aus. Die Relmrrenten sind stets

in Amlikon besteuert worden und haben die ihnen hier

auferlegten Steuern jeweilen bezahlt. Im Februar und

März 1921 erkHirte ihnen die Finanzdirektion des Kan1 (lns

Zürich, dass sie vom 1. Januar 1919 an ausschliessiich

in Zürich für ihr Einkommen steuerpflichtig seien.

B. -

Hierauf haben Otto und Elise Hofer am 31. M, rz

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Staatsrecht.

1921 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht .wegen Doppelbesteuerung ergriffen und um

einen Entscheid darüber ersucht, in welchem Kantone

sie. für die Zeit seit dem 1. Januar 1919 steuerpflichtig

selen.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat

beantragt, der Steueranspruch des Kantons Zürich sei

abzuweisen .. Er bemerkt, die Rekurrenten seien mit

Fimmelsberg-Amlikon durch stärkere Beziehungen ver-

bunden als mit Zürich, so dass sich ihr zivil rechtlicher

Wohnsitz und das Steuerdomizil im Kanton Thurgau

befinde.

D. -- Der Hegierungsrat d~s Kantons Zürich hat sich

zur Beschwerde wie folgt geäussert :,(.... wir erklären

)} u~s. damit einverstanden, die Besteuerung im Kanton

» Zurich aufzuheben, falls Sie auf Grundlage der Akten

)) dazu kommen sollten, anzunehmen, das Steuerdomizil

» der Rekurrenten befinde sich im Kanton Thurgau.

» Wenn nämlich auch der Umstand, dass die Rekurrenten

)l regelmässig über .den Sonntag sich nach Fimmelsberg

» begeben, gegen dIe Annahme eines Steuerdomizils in

» Zürich spricht, so ist doch nicht ausser Acht zu lassen

) dass beide Rekurrenten schon seit Herbst 1918 ei~

»stilndige Stellung in Zürich haben. Beide halten sich

)) somit in Zülich zu einem Zwecke dauernder Natur auf.

) Die Bande, die sie mit Zürich verbinden, sind daher

) mindestens so stark. wie. diejenigen. welche sie mit

» Fimmelsberg haben. "

Das Bundesgericht zieht in Erwägllng:

Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts können

unselbständig erwerbende Personen für das aus ihrer

A~stellung erzielte Einkommen, abgesehen von der

TeIlung der Steuerhoheit bei doppelter Familiennieder-

lassung, ausschliesslich im Kanton ihres zivilrechtlichen

Wohnsitzes im Sinne des Art. 23 ZGB besteuert werden

(vergl. AS 34 I S. 251; 3S I S. 40, 325. 539; .37 I SAO,

Doppelbesteuerung. N° 25.

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46 I S. 37; Urteile i. S. Meili gegen Zürich und Thurgau

vom 30. Oktober 1920, i. S. Obersteg gegen Zürich und

Thurgau vom 27. November 1920) Nun halten sich die

Rekurrenten allerdings schon lüngere Zeit in Zürich

auf und sind hier dauernd ange~tellt. Ein solcher Aufent-

halt zum Zwecke der Berufsausübung genügt aber, wie

vom Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt worden

ist, nicht ohne weiteres zur Annahme, d:;tss hier der 'Vohn-

sitz sei. Da die Rekurrenten den Sonntag, "ie auch all-

fällige Ferien (auch Krankheitstage), regelmnssig bei

ihren Eltern in Fimmelsberg zubringen, so stehen sie

auch zu diesem Orte in dauernden, ununterbrochenen

Beziehungen. und diese sind offenbar mit Rücksi~ht

darauf, dass sich hier das Elternhaus befindet, wo SIch

die Rekurrenten zu Hause fühlen, und dass sie alle

Wochen hierher kommen, weit stärker als die Bande,

die sie mit Zürich verknüpfen. Unter diesen Umständen

mnss die Gemeinde Amlikon als zivilrechtlicher Wohn-

sitz der Rekurrenten angesehen werden, was zur Folge

hat, dass sie in Zürich nicht für ihr Einkommen. be-

steuert werden können, wie dies der Stadtrat von Zij.-

rich auch anerkannt hat.

Demnach erkennl das Bundesgericht:

Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen.

dass die Rekurrenten in Zürich für die Zeit seit dem

1. Januar 1919 nicht besteuert werden (lürfen.