Sachverhalt
Am 25. April 1919 .Mittags wurde der Taglöhner
Peter Ramseyer, als er auf dem 'Vege zur Arbeit auf
der Höhe des Hauses Nr. 15 die Webergasse in Basel
kreuzte, von dem Militärradfahrer Otto Tschanz, Solda-
ten der inBasel befindlichen Bewachungskompagnie 10,
angefahren. Die beiden kamen zu Fall, wobei Ramseyer
einen Bruch des rechten Oberschenkels und eine Ver-
letzung am Ellbogen erlitt. Tschanz befand sich auf
einer Dienstfahrt, indem er das Velo des Lieutenants
Büchler befehlsgemäss von der Kaserne zum Platz-
kommando bringen sollte. Nach der miJitärgericht..;
lichen Untersuchung traf ihn an dem Vorfall kein Ver-
schulden.
B. -
Mit Klage vom 12. Januar 1920 hat Ramseyer
beim Bundesgericht gegen die Eidgenossenschaft das
Begehren ans Recht gestellt: die Beklagte sei schulqig
zu erklären upl zu verurteilen, dem Kläger als Ent-
schädigung fü' die bis Ende 1920 dauernde Invalidität
einen Schadenersatz von 3610 Fr., eventuell einen
durch richterliches Ermessen zu bestimmenden Be-
Militirorganisation. N0 82.
523
trag zu bezahlen. Zur Begründung der Ersatzpflicht
wird in rechtlicher Beziehung auf die Ausführungen
im Falle Hunziker gegen Eidgenossenschaft (Urteil
des Bundesgerichts vom 22. April 1921 *). verwiesen und
speziell angebracht: Die Eidgenossenschaft halte seit
Abschluss des Waffenstillstandes die Grenze militärisch
besetzt durch die freiwilligen, sog. Bewachungskompag-
nien. In Ausübung dieses Dienstes sei dem Kläger ein
Körperschaden zugefügt worden. Weder den Soldaten
noch den Kläger treffe ein Verschulden; der Unfall
habe sich an gefährlicher Stelle ereignet und der Kläger
habe das heranfahrende Velo nicht sehen können. Wenn
die Eidgenossenschaft Sachschäden in solchen Fällen
ersetze, so müsse dies noch viel mehr für Personen-
schäden gelten.
C. -
Die Beklagte, Schweizerische Eidgenossenschaft.
hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie macht
geltend, dass. dem Ersatzanspruch ein Rechtsgrund
fehle: Tschanz habe sich im Militärdienst befunden,
von einer Haftung nach Zivilrecht könne daher keine
Rede sein. Würden die Soldaten der Bewachungs-
kompagnie als öffentliche Beamte oder Angestellte
des Bundes angesehen, so müsste das Verantwortlich-
keitsgesetz vom 9. Dezember 1850 zur Anwendung
lrommen, es mangelten aber die Klagevoraussetzungen
dieses Gesetzes und Art. 27 MO· treffe nicht zu, weil
es sich nicht um eine militärische Uebung, sondern
um aktiven. Dienst handle. Auch nach Zivilrecht, wenn
es anwendbar wäre, würde übrigens eine Haftung nicht
bestehen, mangels eines Verschuldens des Tschanz
und eines Unterordnungsverhältnisses im Sinne von
Art. 55 OR und weil zudem der hier dem Geschäfts-
herrn vorbehaltene Entlastungsbeweis nach dem Er-
gebnis der militärgerichtIichen Untersuchung als er-
bracht gelten müsste. Ausserdem habe der Kläger den
Unfall selbst verschuldet. Er sei ortskundig gewesen
• Oben S. 497 11.
524
Militirofganisatfon. N· 82.
und habe die Gefährlichkeit der StrassensteIle gekannt.
Er hätte sich daher vor dem Ueberschreiten der Strasse
umsehen sollen, statt dessen sei er hinter einem Haus-
• vorsprung hervor direkt gegen die Mitte der,Strasse
vorgegangen.
D. '- Eine Replik ist innert der gesetzten Frist nicht
eingereicht worden.
E. -
Auf die Anregung des Instruktionsrichters
haben die Parteien sich damit einverstanden erklärt
,
,
zunächst nur die grundsätzliche Frage der Ersatz-
pflicht der Beklagten auf Grund' der Parteianbringen
und der eingelegten Akten durch das Gericht entschei-
den zu lassen, in· der Meinung, dass bei Bejahung jener
Pflicht dann über die Frage des Unfalls und die Höhe
des Schadens weiter zu verhandeln wäre.
F. ~ An der heutigen 'Verhandlung vor Bundesgericht
hat der Vertreter des Klägers den Antrag auf Gutheis-
sung der Klage, eventuell nach Durchführung eines
Beweisverfahrens in dem eben erwähnten Sinne, er-
neuert. Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung
der Klage beantragt.
Das Bundesgericht zieht,
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Ersatzpflicht der Eidgenossenschaft für
Schäden, die ihre Ursache in der Ausübung dienst-
licher Verrichtungen durch im eidgenössischen Dienst
befindliche Militärpersonen haben, beurteilt sich nach
den Ausführungen des Urteils vom gestrigen Tage in
Sachen Hunziker gegen Eidgenossenschaft, auf die zur
Ergänzung des Nachfolgenden auch ohne erneute be-
sondere Anrufung in allen Teilen verwiesen wird, nicht
nach den Regeln des (gemeinen) Privatrechts, sondern
ausschliesslich nach den einschlägigen Grundsätzen des
öffentlichen Rechts des Bundes. Eine Ersatzpflicht
des letzteren für Schäden der vorliegenden Art wäre
danach von zwei Gesichtspunkten aus denkbar! von
demjenigen der Verantwortlichkeit für das Handeln
Militärorganisa:tion. ~o &~.
oder Unterlassen des Urhebers der Schadensstiftung
oder von demjenigen des öffentlichrechtlichen Schadens-
ausgleichs im engeren Sinlle, der Uebernahme gewisser
ökonomischer Nachteile, die ein einzelnes Glied der
Gemeinschaft treffen, auf die Gemeinschaft.
Vom ersteren Standpunkte aus könnte aber auf dem
Boden des öffentlichen Rechts die Haftung auch für
Militärpersonen hinsichtlich ihrer' dienstlichen Verrich,..
tungen keinesfalls weitergehen als diejenige für die
Behörden und Beamten des Bundes hinsichtlich ihrer
« amtlichen Geschäftsführung ». Das dafür massgebendc
Bundesgesetz vom 9. Dezember 1850 über die Verant-
wortlichkeit der eidgenössische.n Behörden und Beamten
kennt aber, von den durch die Bundesversammlung
gewählten Behörden und Beamten,abgesehen, nur eine
Ersatzpflicht des Schädigers (Beamten) selbst, nicht
eine solche des Bundes für ihn. Es setzt zudem auch
für die Zivilklage auf Schadenersatz eine für die Ent-
stehung des Schadens kausw.e Pflichtwidrigkeit des
Beamten in seiner Amtsführung (Verbrechen oder Ver- '
gehen im Amte, Uebertretung der Verfassung, Gesetze
oder Reglemente) voraus, ein Erfordernis, das hier
nicht erfüllt wäre, indem dem Soldaten Tschanz ir-
• gend eine solche Pflichtwidrigkeit in der Art der Aus-
führung des ihm übertragenen Auftrages nach dem
eigenen Zugeständnis des Klägers nicht zur Last ge-
legt werden kann.
Und zur Begründung der öffentlichrechtlichen Aus-
gleichspfIicht" des Staates für Schaden, der sich aus
von scinen Organen oder Angestellten im Rahmen
der dienstlichen Obliegenheiten vorgenommenen an sich
rechtmässigen und auch in der besonderen Art und
Weise .. der Ausführung nicht rechtswidrigen Hand-
lung~n ergibt, bedarf es eines besonderen sie ausspre-
chemlen Rechtssatzes. Er kann, wie im Falle Hunziker
ausgeführt, aus den allgemeinen verfassungsmässigen
Garantien der Unverletzlichkeit des Eigentums und
526
MWtärorganisation. Nr 82.
der persönlichen Freiheit nicht hergeleitet werden. Aber
auch die dort angerufenen speziellen Bestimmungen
der MO versagen hier. Die in Art. 27 und 28 ebenda
• vorgesehene Haftung für Tötungen oder Verletzungen
von Zivilpersonen oder Beschädigungen privaten und
öffentlichen Eigentums bezieht sich nur auf Schäden
dieser Art, die « infolge von Truppenübungen)) ent-
standen sind und hat ihren Rechtsgrund in der be-
sonderen Gefährdung, welche mit diesen Uebungen,
nach der Natur der dazu gehörenden Handlungen,
für Dritte verbunden ist. Die Bewachungstruppen,
zu denen Tschanz gehörte,
standen aber nicht im
Uebungsdienst, - sondern.. im
aktiven Dienst nach
Art. 195 If. MO. Eine analoge Anwendung der Bestim-
mung hierauf würde zudem, soweit sie nicht wie für
die Schädigungen bei - Gelegenheit von eigentlichen
militärischen Aktionen des Aktivdienstes selbst (poli-
zeilichen zur Aufrechterhaltung von Ruhe 'und Ordnung
im Inneren oder kriegerischen zur Abwehr eines äusseren
Angriffes), von vorneherein ausgeschlossen ist, voraus-
setzen, dass auch das besondere dem Art. 27 zu Grunde
liegende Motiv der Haftung zuträfe, d. h. dass aus
dem dienstlichen Verhältnis, der Beziehung der Hand-
lung zum Dienstbetriebe eine höhere Gefahr für Dritte
resultieren würde, als jene sie sonst mit sich brächte,
was für solche Hilfsverrichtungen, die den inneren
Haushalt der Truppe und 'die Befriedigung der per-
sönlichen Bedürfnisse der einzelnen Militärpersonen be-
treffen, offenbar nicht der Fall ist. Art. 203 MO so dann
bezieht sich lediglich auf das sog. Requisitionsrecht,
indem er jedermann verpflichtet, sein bewegliches oder
unbewegliches Eigentum zum Zwecke der Ausführung
militärischer Anordnungen der Militärbehörde oder Trup-
penführung gegen volle Entschädigung zu überlassen.
In allgemeinerer Form sieht allerdings das Verwaltungs-
reglement für die schweizerische Armee Art. 280 eine
Pflicht der Eidgenossenschaft zum Ersatz des Schadens
MIlitärorganisation. N° 82.
527
vor, der durch Ausführung militärischer Anordnungen
an öffentlichem und Privateigentum verursacht wird.
Allein eine Haftung kann auch danach, wenn nicht
die durch die MO gegebene gesetzliche Grundlage
verlassen werden soll, über die das Verwaltungs·
reglement als blosse Verordnung nicht hinausgehen
konnte. doch nur in den Fällen angenommen werden,
wo die militärische Anordnung die Ursache der Schädi-
gung ist, sei es dass letztere mit der Ausführung der An-
ordnung als solcher notwendigerweise verbunden ist,
oder dass gerade das besondere militärische Element
der Anordnung oder der Ausführung die Schädigung
verursachte oder begünstigte. Etwas derartiges liegt
aber hier nicht vor, da Tschanz zur Ausführung seines
Auftrages nicht anders als ein gewöhnlicher Radfahrer
die öffentliche Strasse benützte und seine Eigenschaft
als Militärperson für die Gefahr eines ZusaIIlJllenstosses
mit den Passanten völlig belanglos war. Zudem er-
streckt sich die Vorschrift' nur auf Sachschäden und
eine analoge Ausdehnung auf Personenschäden ist
wegen ihres singulären Charakters nicht angängig.
Endlich wäre ein auf Art. 280 des Verwaltungsregle-
ments gestützter Entschädigungsanspruch im besonderen
,Verfahren vor den dafür eingesetzten Expertenkom-
missionen geltend zu machen. Das Bundesgericht wäre
zu dessen Beurteilung nicht zuständig (vgl. den Bundes-
ratsbeschluss vom 18. September 1914, AS 45 II
S. 363 ff. und das Urteil vom 4. Februar 1921 in Sachen
Lombardi gegen Eidgenossenschaft).
E. 2 Im vorliegenden Falle würde übrigens auch
eine Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsgrund-
sätze -
von der Erwägung ausgehend, dass Tschanz
beim Transport des Fahrrades zwar einen dienstlichen
Auftrag seines Vorgesetzten ausführte, aber doch keine
eigentliche dienstliche d. h. spezifisch militärische Tätig-
keit ausübte und daher hinsichtlich der Art der Aus-
führung des Auftrages dem gemeinen Recht unter-
MiJitiirorganisation. N° 82.
stehe -- zu keinem andern Ergebnis führen. Als Vor-
schrift, welche eine Haftung des Bundes als juristischer
Person für den in seinem Dienste stehenden Schadens-
• stifter zu begründen vermöchte, könnte dabei nur
Art. 55 OR in Betracht fallen. Einmal müsste sich aber
fragen, ob nicht bei jener Betrachtungsweise der Offi-
zier, für den Tschanz den Transport des Fahrrades
besorgte, und nicht der Bund als der Auftraggeber
oder Dienstherr anzusehen wäre. Sodann handelt es
sich auch nicht um eine zu einem gewerblichen Betriebe
gehörende Verrichtung, die nötig wäre, um dem Bunde
die Stellung des Geschäftsherrn im Sinne von Art. 55 OR
zuzuschreiben. 'Veiter müsste durch die Akten als
nachgewiesen betrachtet werden, dass die Beklagte
die durch die Umstände gebotene Vorsicht zur Abwen-
dung des Schadens ange\vendet hat, indem der Trans-
port des Rades einem geübten und zuverlässigen Fahrer
übertragen wurde und die Webergasse unbestrittener-
massen polizeilich dem Fahrverkehr freigegeben ist
und allgemein dazu benützt wird. Es braucht daher
zu der Behauptung, dass ein die Ersatzpflicht nicht
nur minderndes sondern gänzlich ausschliessendes Selbst-
verschulden des Verletzten vorliege, nicht Stellung
genommen zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die K1agc wird abgewiesen.'
SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSRECHT
POURSUlTE ET FAILLlTE
Siehe III. Teil NI'. 42, 43 und 45.
Voir Ille partie n° 42, 43 ct 45.
Dispositiv
- UrteU der ~taatsrechtlichen AbteUu! ". aso April. lsa1 i. S. Ra.mleyer gegen EidgenOlSens~ Schadenersatzklage gegen die Eidgenossenschaft aus einer durch einen militärischen Radfahrer bei Ausübung dienst- licher Verrichtungen verursachten Verletzung einer Privat- person. Abweisung mangels eines die Haftung des Bundes begründenden Rechtssatzes. A. - Am 25. April 1919 .Mittags wurde der Taglöhner Peter Ramseyer, als er auf dem 'Vege zur Arbeit auf der Höhe des Hauses Nr. 15 die Webergasse in Basel kreuzte, von dem Militärradfahrer Otto Tschanz, Solda- ten der inBasel befindlichen Bewachungskompagnie 10, angefahren. Die beiden kamen zu Fall, wobei Ramseyer einen Bruch des rechten Oberschenkels und eine Ver- letzung am Ellbogen erlitt. Tschanz befand sich auf einer Dienstfahrt, indem er das Velo des Lieutenants Büchler befehlsgemäss von der Kaserne zum Platz- kommando bringen sollte. Nach der miJitärgericht..; lichen Untersuchung traf ihn an dem Vorfall kein Ver- schulden. B. - Mit Klage vom 12. Januar 1920 hat Ramseyer beim Bundesgericht gegen die Eidgenossenschaft das Begehren ans Recht gestellt: die Beklagte sei schulqig zu erklären upl zu verurteilen, dem Kläger als Ent- schädigung fü' die bis Ende 1920 dauernde Invalidität einen Schadenersatz von 3610 Fr., eventuell einen durch richterliches Ermessen zu bestimmenden Be- Militirorganisation. N0 82. 523 trag zu bezahlen. Zur Begründung der Ersatzpflicht wird in rechtlicher Beziehung auf die Ausführungen im Falle Hunziker gegen Eidgenossenschaft (Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 1921 *). verwiesen und speziell angebracht: Die Eidgenossenschaft halte seit Abschluss des Waffenstillstandes die Grenze militärisch besetzt durch die freiwilligen, sog. Bewachungskompag- nien. In Ausübung dieses Dienstes sei dem Kläger ein Körperschaden zugefügt worden. Weder den Soldaten noch den Kläger treffe ein Verschulden; der Unfall habe sich an gefährlicher Stelle ereignet und der Kläger habe das heranfahrende Velo nicht sehen können. Wenn die Eidgenossenschaft Sachschäden in solchen Fällen ersetze, so müsse dies noch viel mehr für Personen- schäden gelten. C. - Die Beklagte, Schweizerische Eidgenossenschaft. hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie macht geltend, dass. dem Ersatzanspruch ein Rechtsgrund fehle: Tschanz habe sich im Militärdienst befunden, von einer Haftung nach Zivilrecht könne daher keine Rede sein. Würden die Soldaten der Bewachungs- kompagnie als öffentliche Beamte oder Angestellte des Bundes angesehen, so müsste das Verantwortlich- keitsgesetz vom 9. Dezember 1850 zur Anwendung lrommen, es mangelten aber die Klagevoraussetzungen dieses Gesetzes und Art. 27 MO· treffe nicht zu, weil es sich nicht um eine militärische Uebung, sondern um aktiven. Dienst handle. Auch nach Zivilrecht, wenn es anwendbar wäre, würde übrigens eine Haftung nicht bestehen, mangels eines Verschuldens des Tschanz und eines Unterordnungsverhältnisses im Sinne von Art. 55 OR und weil zudem der hier dem Geschäfts- herrn vorbehaltene Entlastungsbeweis nach dem Er- gebnis der militärgerichtIichen Untersuchung als er- bracht gelten müsste. Ausserdem habe der Kläger den Unfall selbst verschuldet. Er sei ortskundig gewesen • Oben S. 497 11. 524 Militirofganisatfon. N· 82. und habe die Gefährlichkeit der StrassensteIle gekannt. Er hätte sich daher vor dem Ueberschreiten der Strasse umsehen sollen, statt dessen sei er hinter einem Haus- • vorsprung hervor direkt gegen die Mitte der ,Strasse vorgegangen. D. '- Eine Replik ist innert der gesetzten Frist nicht eingereicht worden. E. - Auf die Anregung des Instruktionsrichters haben die Parteien sich damit einverstanden erklärt , , zunächst nur die grundsätzliche Frage der Ersatz- pflicht der Beklagten auf Grund' der Parteianbringen und der eingelegten Akten durch das Gericht entschei- den zu lassen, in· der Meinung, dass bei Bejahung jener Pflicht dann über die Frage des Unfalls und die Höhe des Schadens weiter zu verhandeln wäre. F. ~ An der heutigen 'Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers den Antrag auf Gutheis- sung der Klage, eventuell nach Durchführung eines Beweisverfahrens in dem eben erwähnten Sinne, er- neuert. Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Klage beantragt. Das Bundesgericht zieht, in Erwägung:
- - Die Ersatzpflicht der Eidgenossenschaft für Schäden, die ihre Ursache in der Ausübung dienst- licher Verrichtungen durch im eidgenössischen Dienst befindliche Militärpersonen haben, beurteilt sich nach den Ausführungen des Urteils vom gestrigen Tage in Sachen Hunziker gegen Eidgenossenschaft, auf die zur Ergänzung des Nachfolgenden auch ohne erneute be- sondere Anrufung in allen Teilen verwiesen wird, nicht nach den Regeln des (gemeinen) Privatrechts, sondern ausschliesslich nach den einschlägigen Grundsätzen des öffentlichen Rechts des Bundes. Eine Ersatzpflicht des letzteren für Schäden der vorliegenden Art wäre danach von zwei Gesichtspunkten aus denkbar! von demjenigen der Verantwortlichkeit für das Handeln Militärorganisa:tion. ~o &~. oder Unterlassen des Urhebers der Schadensstiftung oder von demjenigen des öffentlichrechtlichen Schadens- ausgleichs im engeren Sinlle, der Uebernahme gewisser ökonomischer Nachteile, die ein einzelnes Glied der Gemeinschaft treffen, auf die Gemeinschaft. Vom ersteren Standpunkte aus könnte aber auf dem Boden des öffentlichen Rechts die Haftung auch für Militärpersonen hinsichtlich ihrer' dienstlichen Verrich,.. tungen keinesfalls weitergehen als diejenige für die Behörden und Beamten des Bundes hinsichtlich ihrer « amtlichen Geschäftsführung ». Das dafür massgebendc Bundesgesetz vom 9. Dezember 1850 über die Verant- wortlichkeit der eidgenössische.n Behörden und Beamten kennt aber, von den durch die Bundesversammlung gewählten Behörden und Beamten ,abgesehen, nur eine Ersatzpflicht des Schädigers (Beamten) selbst, nicht eine solche des Bundes für ihn. Es setzt zudem auch für die Zivilklage auf Schadenersatz eine für die Ent- stehung des Schadens kausw.e Pflichtwidrigkeit des Beamten in seiner Amtsführung (Verbrechen oder Ver- ' gehen im Amte, Uebertretung der Verfassung, Gesetze oder Reglemente) voraus, ein Erfordernis, das hier nicht erfüllt wäre, indem dem Soldaten Tschanz ir- • gend eine solche Pflichtwidrigkeit in der Art der Aus- führung des ihm übertragenen Auftrages nach dem eigenen Zugeständnis des Klägers nicht zur Last ge- legt werden kann. Und zur Begründung der öffentlichrechtlichen Aus- gleichspfIicht" des Staates für Schaden, der sich aus von scinen Organen oder Angestellten im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten vorgenommenen an sich rechtmässigen und auch in der besonderen Art und Weise .. der Ausführung nicht rechtswidrigen Hand- lung~n ergibt, bedarf es eines besonderen sie ausspre- chemlen Rechtssatzes. Er kann, wie im Falle Hunziker ausgeführt, aus den allgemeinen verfassungsmässigen Garantien der Unverletzlichkeit des Eigentums und 526 MWtärorganisation. Nr 82. der persönlichen Freiheit nicht hergeleitet werden. Aber auch die dort angerufenen speziellen Bestimmungen der MO versagen hier. Die in Art. 27 und 28 ebenda • vorgesehene Haftung für Tötungen oder Verletzungen von Zivilpersonen oder Beschädigungen privaten und öffentlichen Eigentums bezieht sich nur auf Schäden dieser Art, die « infolge von Truppenübungen)) ent- standen sind und hat ihren Rechtsgrund in der be- sonderen Gefährdung, welche mit diesen Uebungen, nach der Natur der dazu gehörenden Handlungen, für Dritte verbunden ist. Die Bewachungstruppen, zu denen Tschanz gehörte, standen aber nicht im Uebungsdienst, - sondern.. im aktiven Dienst nach Art. 195 If. MO. Eine analoge Anwendung der Bestim- mung hierauf würde zudem, soweit sie nicht wie für die Schädigungen bei - Gelegenheit von eigentlichen militärischen Aktionen des Aktivdienstes selbst (poli- zeilichen zur Aufrechterhaltung von Ruhe 'und Ordnung im Inneren oder kriegerischen zur Abwehr eines äusseren Angriffes), von vorneherein ausgeschlossen ist, voraus- setzen, dass auch das besondere dem Art. 27 zu Grunde liegende Motiv der Haftung zuträfe, d. h. dass aus dem dienstlichen Verhältnis, der Beziehung der Hand- lung zum Dienstbetriebe eine höhere Gefahr für Dritte resultieren würde, als jene sie sonst mit sich brächte, was für solche Hilfsverrichtungen, die den inneren Haushalt der Truppe und 'die Befriedigung der per- sönlichen Bedürfnisse der einzelnen Militärpersonen be- treffen, offenbar nicht der Fall ist. Art. 203 MO so dann bezieht sich lediglich auf das sog. Requisitionsrecht, indem er jedermann verpflichtet, sein bewegliches oder unbewegliches Eigentum zum Zwecke der Ausführung militärischer Anordnungen der Militärbehörde oder Trup- penführung gegen volle Entschädigung zu überlassen. In allgemeinerer Form sieht allerdings das Verwaltungs- reglement für die schweizerische Armee Art. 280 eine Pflicht der Eidgenossenschaft zum Ersatz des Schadens MIlitärorganisation. N° 82. 527 vor, der durch Ausführung militärischer Anordnungen an öffentlichem und Privateigentum verursacht wird. Allein eine Haftung kann auch danach, wenn nicht die durch die MO gegebene gesetzliche Grundlage verlassen werden soll, über die das Verwaltungs· reglement als blosse Verordnung nicht hinausgehen konnte. doch nur in den Fällen angenommen werden, wo die militärische Anordnung die Ursache der Schädi- gung ist, sei es dass letztere mit der Ausführung der An- ordnung als solcher notwendigerweise verbunden ist, oder dass gerade das besondere militärische Element der Anordnung oder der Ausführung die Schädigung verursachte oder begünstigte. Etwas derartiges liegt aber hier nicht vor, da Tschanz zur Ausführung seines Auftrages nicht anders als ein gewöhnlicher Radfahrer die öffentliche Strasse benützte und seine Eigenschaft als Militärperson für die Gefahr eines ZusaIIlJllenstosses mit den Passanten völlig belanglos war. Zudem er- streckt sich die Vorschrift' nur auf Sachschäden und eine analoge Ausdehnung auf Personenschäden ist wegen ihres singulären Charakters nicht angängig. Endlich wäre ein auf Art. 280 des Verwaltungsregle- ments gestützter Entschädigungsanspruch im besonderen ,Verfahren vor den dafür eingesetzten Expertenkom- missionen geltend zu machen. Das Bundesgericht wäre zu dessen Beurteilung nicht zuständig (vgl. den Bundes- ratsbeschluss vom 18. September 1914, AS 45 II S. 363 ff. und das Urteil vom 4. Februar 1921 in Sachen Lombardi gegen Eidgenossenschaft).
- - Im vorliegenden Falle würde übrigens auch eine Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsgrund- sätze - von der Erwägung ausgehend, dass Tschanz beim Transport des Fahrrades zwar einen dienstlichen Auftrag seines Vorgesetzten ausführte, aber doch keine eigentliche dienstliche d. h. spezifisch militärische Tätig- keit ausübte und daher hinsichtlich der Art der Aus- führung des Auftrages dem gemeinen Recht unter- MiJitiirorganisation. N° 82. stehe -- zu keinem andern Ergebnis führen. Als Vor- schrift, welche eine Haftung des Bundes als juristischer Person für den in seinem Dienste stehenden Schadens- • stifter zu begründen vermöchte, könnte dabei nur Art. 55 OR in Betracht fallen. Einmal müsste sich aber fragen, ob nicht bei jener Betrachtungsweise der Offi- zier, für den Tschanz den Transport des Fahrrades besorgte, und nicht der Bund als der Auftraggeber oder Dienstherr anzusehen wäre. Sodann handelt es sich auch nicht um eine zu einem gewerblichen Betriebe gehörende Verrichtung, die nötig wäre, um dem Bunde die Stellung des Geschäftsherrn im Sinne von Art. 55 OR zuzuschreiben. 'Veiter müsste durch die Akten als nachgewiesen betrachtet werden, dass die Beklagte die durch die Umstände gebotene Vorsicht zur Abwen- dung des Schadens ange\vendet hat, indem der Trans- port des Rades einem geübten und zuverlässigen Fahrer übertragen wurde und die Webergasse unbestrittener- massen polizeilich dem Fahrverkehr freigegeben ist und allgemein dazu benützt wird. Es braucht daher zu der Behauptung, dass ein die Ersatzpflicht nicht nur minderndes sondern gänzlich ausschliessendes Selbst- verschulden des Verletzten vorliege, nicht Stellung genommen zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die K1agc wird abgewiesen.' SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUlTE ET FAILLlTE Siehe III. Teil NI'. 42, 43 und 45. Voir Ille partie n° 42, 43 ct 45.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
522
Militärorganisation. N~ 82.
schiedener Struktur und abweichenden Verhältnissen
ohne weiteres zutreffenden allgemeingültigen Gedankens
betrachtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
82. UrteU der ~taatsrechtlichen AbteUu! ". aso April. lsa1
i. S. Ra.mleyer gegen EidgenOlSens~
Schadenersatzklage gegen die Eidgenossenschaft aus einer
durch einen militärischen Radfahrer bei Ausübung dienst-
licher Verrichtungen verursachten Verletzung einer Privat-
person. Abweisung mangels eines die Haftung des Bundes
begründenden Rechtssatzes.
A. -
Am 25. April 1919 .Mittags wurde der Taglöhner
Peter Ramseyer, als er auf dem 'Vege zur Arbeit auf
der Höhe des Hauses Nr. 15 die Webergasse in Basel
kreuzte, von dem Militärradfahrer Otto Tschanz, Solda-
ten der inBasel befindlichen Bewachungskompagnie 10,
angefahren. Die beiden kamen zu Fall, wobei Ramseyer
einen Bruch des rechten Oberschenkels und eine Ver-
letzung am Ellbogen erlitt. Tschanz befand sich auf
einer Dienstfahrt, indem er das Velo des Lieutenants
Büchler befehlsgemäss von der Kaserne zum Platz-
kommando bringen sollte. Nach der miJitärgericht..;
lichen Untersuchung traf ihn an dem Vorfall kein Ver-
schulden.
B. -
Mit Klage vom 12. Januar 1920 hat Ramseyer
beim Bundesgericht gegen die Eidgenossenschaft das
Begehren ans Recht gestellt: die Beklagte sei schulqig
zu erklären upl zu verurteilen, dem Kläger als Ent-
schädigung fü' die bis Ende 1920 dauernde Invalidität
einen Schadenersatz von 3610 Fr., eventuell einen
durch richterliches Ermessen zu bestimmenden Be-
Militirorganisation. N0 82.
523
trag zu bezahlen. Zur Begründung der Ersatzpflicht
wird in rechtlicher Beziehung auf die Ausführungen
im Falle Hunziker gegen Eidgenossenschaft (Urteil
des Bundesgerichts vom 22. April 1921 *). verwiesen und
speziell angebracht: Die Eidgenossenschaft halte seit
Abschluss des Waffenstillstandes die Grenze militärisch
besetzt durch die freiwilligen, sog. Bewachungskompag-
nien. In Ausübung dieses Dienstes sei dem Kläger ein
Körperschaden zugefügt worden. Weder den Soldaten
noch den Kläger treffe ein Verschulden; der Unfall
habe sich an gefährlicher Stelle ereignet und der Kläger
habe das heranfahrende Velo nicht sehen können. Wenn
die Eidgenossenschaft Sachschäden in solchen Fällen
ersetze, so müsse dies noch viel mehr für Personen-
schäden gelten.
C. -
Die Beklagte, Schweizerische Eidgenossenschaft.
hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie macht
geltend, dass. dem Ersatzanspruch ein Rechtsgrund
fehle: Tschanz habe sich im Militärdienst befunden,
von einer Haftung nach Zivilrecht könne daher keine
Rede sein. Würden die Soldaten der Bewachungs-
kompagnie als öffentliche Beamte oder Angestellte
des Bundes angesehen, so müsste das Verantwortlich-
keitsgesetz vom 9. Dezember 1850 zur Anwendung
lrommen, es mangelten aber die Klagevoraussetzungen
dieses Gesetzes und Art. 27 MO· treffe nicht zu, weil
es sich nicht um eine militärische Uebung, sondern
um aktiven. Dienst handle. Auch nach Zivilrecht, wenn
es anwendbar wäre, würde übrigens eine Haftung nicht
bestehen, mangels eines Verschuldens des Tschanz
und eines Unterordnungsverhältnisses im Sinne von
Art. 55 OR und weil zudem der hier dem Geschäfts-
herrn vorbehaltene Entlastungsbeweis nach dem Er-
gebnis der militärgerichtIichen Untersuchung als er-
bracht gelten müsste. Ausserdem habe der Kläger den
Unfall selbst verschuldet. Er sei ortskundig gewesen
• Oben S. 497 11.
524
Militirofganisatfon. N· 82.
und habe die Gefährlichkeit der StrassensteIle gekannt.
Er hätte sich daher vor dem Ueberschreiten der Strasse
umsehen sollen, statt dessen sei er hinter einem Haus-
• vorsprung hervor direkt gegen die Mitte der,Strasse
vorgegangen.
D. '- Eine Replik ist innert der gesetzten Frist nicht
eingereicht worden.
E. -
Auf die Anregung des Instruktionsrichters
haben die Parteien sich damit einverstanden erklärt
,
,
zunächst nur die grundsätzliche Frage der Ersatz-
pflicht der Beklagten auf Grund' der Parteianbringen
und der eingelegten Akten durch das Gericht entschei-
den zu lassen, in· der Meinung, dass bei Bejahung jener
Pflicht dann über die Frage des Unfalls und die Höhe
des Schadens weiter zu verhandeln wäre.
F. ~ An der heutigen 'Verhandlung vor Bundesgericht
hat der Vertreter des Klägers den Antrag auf Gutheis-
sung der Klage, eventuell nach Durchführung eines
Beweisverfahrens in dem eben erwähnten Sinne, er-
neuert. Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung
der Klage beantragt.
Das Bundesgericht zieht, in Erwägung:
1. -
Die Ersatzpflicht der Eidgenossenschaft für
Schäden, die ihre Ursache in der Ausübung dienst-
licher Verrichtungen durch im eidgenössischen Dienst
befindliche Militärpersonen haben, beurteilt sich nach
den Ausführungen des Urteils vom gestrigen Tage in
Sachen Hunziker gegen Eidgenossenschaft, auf die zur
Ergänzung des Nachfolgenden auch ohne erneute be-
sondere Anrufung in allen Teilen verwiesen wird, nicht
nach den Regeln des (gemeinen) Privatrechts, sondern
ausschliesslich nach den einschlägigen Grundsätzen des
öffentlichen Rechts des Bundes. Eine Ersatzpflicht
des letzteren für Schäden der vorliegenden Art wäre
danach von zwei Gesichtspunkten aus denkbar! von
demjenigen der Verantwortlichkeit für das Handeln
Militärorganisa:tion. ~o &~.
oder Unterlassen des Urhebers der Schadensstiftung
oder von demjenigen des öffentlichrechtlichen Schadens-
ausgleichs im engeren Sinlle, der Uebernahme gewisser
ökonomischer Nachteile, die ein einzelnes Glied der
Gemeinschaft treffen, auf die Gemeinschaft.
Vom ersteren Standpunkte aus könnte aber auf dem
Boden des öffentlichen Rechts die Haftung auch für
Militärpersonen hinsichtlich ihrer' dienstlichen Verrich,..
tungen keinesfalls weitergehen als diejenige für die
Behörden und Beamten des Bundes hinsichtlich ihrer
« amtlichen Geschäftsführung ». Das dafür massgebendc
Bundesgesetz vom 9. Dezember 1850 über die Verant-
wortlichkeit der eidgenössische.n Behörden und Beamten
kennt aber, von den durch die Bundesversammlung
gewählten Behörden und Beamten,abgesehen, nur eine
Ersatzpflicht des Schädigers (Beamten) selbst, nicht
eine solche des Bundes für ihn. Es setzt zudem auch
für die Zivilklage auf Schadenersatz eine für die Ent-
stehung des Schadens kausw.e Pflichtwidrigkeit des
Beamten in seiner Amtsführung (Verbrechen oder Ver- '
gehen im Amte, Uebertretung der Verfassung, Gesetze
oder Reglemente) voraus, ein Erfordernis, das hier
nicht erfüllt wäre, indem dem Soldaten Tschanz ir-
• gend eine solche Pflichtwidrigkeit in der Art der Aus-
führung des ihm übertragenen Auftrages nach dem
eigenen Zugeständnis des Klägers nicht zur Last ge-
legt werden kann.
Und zur Begründung der öffentlichrechtlichen Aus-
gleichspfIicht" des Staates für Schaden, der sich aus
von scinen Organen oder Angestellten im Rahmen
der dienstlichen Obliegenheiten vorgenommenen an sich
rechtmässigen und auch in der besonderen Art und
Weise .. der Ausführung nicht rechtswidrigen Hand-
lung~n ergibt, bedarf es eines besonderen sie ausspre-
chemlen Rechtssatzes. Er kann, wie im Falle Hunziker
ausgeführt, aus den allgemeinen verfassungsmässigen
Garantien der Unverletzlichkeit des Eigentums und
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MWtärorganisation. Nr 82.
der persönlichen Freiheit nicht hergeleitet werden. Aber
auch die dort angerufenen speziellen Bestimmungen
der MO versagen hier. Die in Art. 27 und 28 ebenda
• vorgesehene Haftung für Tötungen oder Verletzungen
von Zivilpersonen oder Beschädigungen privaten und
öffentlichen Eigentums bezieht sich nur auf Schäden
dieser Art, die « infolge von Truppenübungen)) ent-
standen sind und hat ihren Rechtsgrund in der be-
sonderen Gefährdung, welche mit diesen Uebungen,
nach der Natur der dazu gehörenden Handlungen,
für Dritte verbunden ist. Die Bewachungstruppen,
zu denen Tschanz gehörte,
standen aber nicht im
Uebungsdienst, - sondern.. im
aktiven Dienst nach
Art. 195 If. MO. Eine analoge Anwendung der Bestim-
mung hierauf würde zudem, soweit sie nicht wie für
die Schädigungen bei - Gelegenheit von eigentlichen
militärischen Aktionen des Aktivdienstes selbst (poli-
zeilichen zur Aufrechterhaltung von Ruhe 'und Ordnung
im Inneren oder kriegerischen zur Abwehr eines äusseren
Angriffes), von vorneherein ausgeschlossen ist, voraus-
setzen, dass auch das besondere dem Art. 27 zu Grunde
liegende Motiv der Haftung zuträfe, d. h. dass aus
dem dienstlichen Verhältnis, der Beziehung der Hand-
lung zum Dienstbetriebe eine höhere Gefahr für Dritte
resultieren würde, als jene sie sonst mit sich brächte,
was für solche Hilfsverrichtungen, die den inneren
Haushalt der Truppe und 'die Befriedigung der per-
sönlichen Bedürfnisse der einzelnen Militärpersonen be-
treffen, offenbar nicht der Fall ist. Art. 203 MO so dann
bezieht sich lediglich auf das sog. Requisitionsrecht,
indem er jedermann verpflichtet, sein bewegliches oder
unbewegliches Eigentum zum Zwecke der Ausführung
militärischer Anordnungen der Militärbehörde oder Trup-
penführung gegen volle Entschädigung zu überlassen.
In allgemeinerer Form sieht allerdings das Verwaltungs-
reglement für die schweizerische Armee Art. 280 eine
Pflicht der Eidgenossenschaft zum Ersatz des Schadens
MIlitärorganisation. N° 82.
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vor, der durch Ausführung militärischer Anordnungen
an öffentlichem und Privateigentum verursacht wird.
Allein eine Haftung kann auch danach, wenn nicht
die durch die MO gegebene gesetzliche Grundlage
verlassen werden soll, über die das Verwaltungs·
reglement als blosse Verordnung nicht hinausgehen
konnte. doch nur in den Fällen angenommen werden,
wo die militärische Anordnung die Ursache der Schädi-
gung ist, sei es dass letztere mit der Ausführung der An-
ordnung als solcher notwendigerweise verbunden ist,
oder dass gerade das besondere militärische Element
der Anordnung oder der Ausführung die Schädigung
verursachte oder begünstigte. Etwas derartiges liegt
aber hier nicht vor, da Tschanz zur Ausführung seines
Auftrages nicht anders als ein gewöhnlicher Radfahrer
die öffentliche Strasse benützte und seine Eigenschaft
als Militärperson für die Gefahr eines ZusaIIlJllenstosses
mit den Passanten völlig belanglos war. Zudem er-
streckt sich die Vorschrift' nur auf Sachschäden und
eine analoge Ausdehnung auf Personenschäden ist
wegen ihres singulären Charakters nicht angängig.
Endlich wäre ein auf Art. 280 des Verwaltungsregle-
ments gestützter Entschädigungsanspruch im besonderen
,Verfahren vor den dafür eingesetzten Expertenkom-
missionen geltend zu machen. Das Bundesgericht wäre
zu dessen Beurteilung nicht zuständig (vgl. den Bundes-
ratsbeschluss vom 18. September 1914, AS 45 II
S. 363 ff. und das Urteil vom 4. Februar 1921 in Sachen
Lombardi gegen Eidgenossenschaft).
2. -
Im vorliegenden Falle würde übrigens auch
eine Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsgrund-
sätze -
von der Erwägung ausgehend, dass Tschanz
beim Transport des Fahrrades zwar einen dienstlichen
Auftrag seines Vorgesetzten ausführte, aber doch keine
eigentliche dienstliche d. h. spezifisch militärische Tätig-
keit ausübte und daher hinsichtlich der Art der Aus-
führung des Auftrages dem gemeinen Recht unter-
MiJitiirorganisation. N° 82.
stehe -- zu keinem andern Ergebnis führen. Als Vor-
schrift, welche eine Haftung des Bundes als juristischer
Person für den in seinem Dienste stehenden Schadens-
• stifter zu begründen vermöchte, könnte dabei nur
Art. 55 OR in Betracht fallen. Einmal müsste sich aber
fragen, ob nicht bei jener Betrachtungsweise der Offi-
zier, für den Tschanz den Transport des Fahrrades
besorgte, und nicht der Bund als der Auftraggeber
oder Dienstherr anzusehen wäre. Sodann handelt es
sich auch nicht um eine zu einem gewerblichen Betriebe
gehörende Verrichtung, die nötig wäre, um dem Bunde
die Stellung des Geschäftsherrn im Sinne von Art. 55 OR
zuzuschreiben. 'Veiter müsste durch die Akten als
nachgewiesen betrachtet werden, dass die Beklagte
die durch die Umstände gebotene Vorsicht zur Abwen-
dung des Schadens ange\vendet hat, indem der Trans-
port des Rades einem geübten und zuverlässigen Fahrer
übertragen wurde und die Webergasse unbestrittener-
massen polizeilich dem Fahrverkehr freigegeben ist
und allgemein dazu benützt wird. Es braucht daher
zu der Behauptung, dass ein die Ersatzpflicht nicht
nur minderndes sondern gänzlich ausschliessendes Selbst-
verschulden des Verletzten vorliege, nicht Stellung
genommen zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die K1agc wird abgewiesen.'
SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSRECHT
POURSUlTE ET FAILLlTE
Siehe III. Teil NI'. 42, 43 und 45.
Voir Ille partie n° 42, 43 ct 45.