opencaselaw.ch

47_II_522

BGE 47 II 522

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

522

Militärorganisation. N~ 82.

schiedener Struktur und abweichenden Verhältnissen

ohne weiteres zutreffenden allgemeingültigen Gedankens

betrachtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

82. UrteU der ~taatsrechtlichen AbteUu! ". aso April. lsa1

i. S. Ra.mleyer gegen EidgenOlSens~

Schadenersatzklage gegen die Eidgenossenschaft aus einer

durch einen militärischen Radfahrer bei Ausübung dienst-

licher Verrichtungen verursachten Verletzung einer Privat-

person. Abweisung mangels eines die Haftung des Bundes

begründenden Rechtssatzes.

A. -

Am 25. April 1919 .Mittags wurde der Taglöhner

Peter Ramseyer, als er auf dem 'Vege zur Arbeit auf

der Höhe des Hauses Nr. 15 die Webergasse in Basel

kreuzte, von dem Militärradfahrer Otto Tschanz, Solda-

ten der inBasel befindlichen Bewachungskompagnie 10,

angefahren. Die beiden kamen zu Fall, wobei Ramseyer

einen Bruch des rechten Oberschenkels und eine Ver-

letzung am Ellbogen erlitt. Tschanz befand sich auf

einer Dienstfahrt, indem er das Velo des Lieutenants

Büchler befehlsgemäss von der Kaserne zum Platz-

kommando bringen sollte. Nach der miJitärgericht..;

lichen Untersuchung traf ihn an dem Vorfall kein Ver-

schulden.

B. -

Mit Klage vom 12. Januar 1920 hat Ramseyer

beim Bundesgericht gegen die Eidgenossenschaft das

Begehren ans Recht gestellt: die Beklagte sei schulqig

zu erklären upl zu verurteilen, dem Kläger als Ent-

schädigung fü' die bis Ende 1920 dauernde Invalidität

einen Schadenersatz von 3610 Fr., eventuell einen

durch richterliches Ermessen zu bestimmenden Be-

Militirorganisation. N0 82.

523

trag zu bezahlen. Zur Begründung der Ersatzpflicht

wird in rechtlicher Beziehung auf die Ausführungen

im Falle Hunziker gegen Eidgenossenschaft (Urteil

des Bundesgerichts vom 22. April 1921 *). verwiesen und

speziell angebracht: Die Eidgenossenschaft halte seit

Abschluss des Waffenstillstandes die Grenze militärisch

besetzt durch die freiwilligen, sog. Bewachungskompag-

nien. In Ausübung dieses Dienstes sei dem Kläger ein

Körperschaden zugefügt worden. Weder den Soldaten

noch den Kläger treffe ein Verschulden; der Unfall

habe sich an gefährlicher Stelle ereignet und der Kläger

habe das heranfahrende Velo nicht sehen können. Wenn

die Eidgenossenschaft Sachschäden in solchen Fällen

ersetze, so müsse dies noch viel mehr für Personen-

schäden gelten.

C. -

Die Beklagte, Schweizerische Eidgenossenschaft.

hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie macht

geltend, dass. dem Ersatzanspruch ein Rechtsgrund

fehle: Tschanz habe sich im Militärdienst befunden,

von einer Haftung nach Zivilrecht könne daher keine

Rede sein. Würden die Soldaten der Bewachungs-

kompagnie als öffentliche Beamte oder Angestellte

des Bundes angesehen, so müsste das Verantwortlich-

keitsgesetz vom 9. Dezember 1850 zur Anwendung

lrommen, es mangelten aber die Klagevoraussetzungen

dieses Gesetzes und Art. 27 MO· treffe nicht zu, weil

es sich nicht um eine militärische Uebung, sondern

um aktiven. Dienst handle. Auch nach Zivilrecht, wenn

es anwendbar wäre, würde übrigens eine Haftung nicht

bestehen, mangels eines Verschuldens des Tschanz

und eines Unterordnungsverhältnisses im Sinne von

Art. 55 OR und weil zudem der hier dem Geschäfts-

herrn vorbehaltene Entlastungsbeweis nach dem Er-

gebnis der militärgerichtIichen Untersuchung als er-

bracht gelten müsste. Ausserdem habe der Kläger den

Unfall selbst verschuldet. Er sei ortskundig gewesen

• Oben S. 497 11.

524

Militirofganisatfon. N· 82.

und habe die Gefährlichkeit der StrassensteIle gekannt.

Er hätte sich daher vor dem Ueberschreiten der Strasse

umsehen sollen, statt dessen sei er hinter einem Haus-

• vorsprung hervor direkt gegen die Mitte der,Strasse

vorgegangen.

D. '- Eine Replik ist innert der gesetzten Frist nicht

eingereicht worden.

E. -

Auf die Anregung des Instruktionsrichters

haben die Parteien sich damit einverstanden erklärt

,

,

zunächst nur die grundsätzliche Frage der Ersatz-

pflicht der Beklagten auf Grund' der Parteianbringen

und der eingelegten Akten durch das Gericht entschei-

den zu lassen, in· der Meinung, dass bei Bejahung jener

Pflicht dann über die Frage des Unfalls und die Höhe

des Schadens weiter zu verhandeln wäre.

F. ~ An der heutigen 'Verhandlung vor Bundesgericht

hat der Vertreter des Klägers den Antrag auf Gutheis-

sung der Klage, eventuell nach Durchführung eines

Beweisverfahrens in dem eben erwähnten Sinne, er-

neuert. Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung

der Klage beantragt.

Das Bundesgericht zieht, in Erwägung:

1. -

Die Ersatzpflicht der Eidgenossenschaft für

Schäden, die ihre Ursache in der Ausübung dienst-

licher Verrichtungen durch im eidgenössischen Dienst

befindliche Militärpersonen haben, beurteilt sich nach

den Ausführungen des Urteils vom gestrigen Tage in

Sachen Hunziker gegen Eidgenossenschaft, auf die zur

Ergänzung des Nachfolgenden auch ohne erneute be-

sondere Anrufung in allen Teilen verwiesen wird, nicht

nach den Regeln des (gemeinen) Privatrechts, sondern

ausschliesslich nach den einschlägigen Grundsätzen des

öffentlichen Rechts des Bundes. Eine Ersatzpflicht

des letzteren für Schäden der vorliegenden Art wäre

danach von zwei Gesichtspunkten aus denkbar! von

demjenigen der Verantwortlichkeit für das Handeln

Militärorganisa:tion. ~o &~.

oder Unterlassen des Urhebers der Schadensstiftung

oder von demjenigen des öffentlichrechtlichen Schadens-

ausgleichs im engeren Sinlle, der Uebernahme gewisser

ökonomischer Nachteile, die ein einzelnes Glied der

Gemeinschaft treffen, auf die Gemeinschaft.

Vom ersteren Standpunkte aus könnte aber auf dem

Boden des öffentlichen Rechts die Haftung auch für

Militärpersonen hinsichtlich ihrer' dienstlichen Verrich,..

tungen keinesfalls weitergehen als diejenige für die

Behörden und Beamten des Bundes hinsichtlich ihrer

« amtlichen Geschäftsführung ». Das dafür massgebendc

Bundesgesetz vom 9. Dezember 1850 über die Verant-

wortlichkeit der eidgenössische.n Behörden und Beamten

kennt aber, von den durch die Bundesversammlung

gewählten Behörden und Beamten,abgesehen, nur eine

Ersatzpflicht des Schädigers (Beamten) selbst, nicht

eine solche des Bundes für ihn. Es setzt zudem auch

für die Zivilklage auf Schadenersatz eine für die Ent-

stehung des Schadens kausw.e Pflichtwidrigkeit des

Beamten in seiner Amtsführung (Verbrechen oder Ver- '

gehen im Amte, Uebertretung der Verfassung, Gesetze

oder Reglemente) voraus, ein Erfordernis, das hier

nicht erfüllt wäre, indem dem Soldaten Tschanz ir-

• gend eine solche Pflichtwidrigkeit in der Art der Aus-

führung des ihm übertragenen Auftrages nach dem

eigenen Zugeständnis des Klägers nicht zur Last ge-

legt werden kann.

Und zur Begründung der öffentlichrechtlichen Aus-

gleichspfIicht" des Staates für Schaden, der sich aus

von scinen Organen oder Angestellten im Rahmen

der dienstlichen Obliegenheiten vorgenommenen an sich

rechtmässigen und auch in der besonderen Art und

Weise .. der Ausführung nicht rechtswidrigen Hand-

lung~n ergibt, bedarf es eines besonderen sie ausspre-

chemlen Rechtssatzes. Er kann, wie im Falle Hunziker

ausgeführt, aus den allgemeinen verfassungsmässigen

Garantien der Unverletzlichkeit des Eigentums und

526

MWtärorganisation. Nr 82.

der persönlichen Freiheit nicht hergeleitet werden. Aber

auch die dort angerufenen speziellen Bestimmungen

der MO versagen hier. Die in Art. 27 und 28 ebenda

• vorgesehene Haftung für Tötungen oder Verletzungen

von Zivilpersonen oder Beschädigungen privaten und

öffentlichen Eigentums bezieht sich nur auf Schäden

dieser Art, die « infolge von Truppenübungen)) ent-

standen sind und hat ihren Rechtsgrund in der be-

sonderen Gefährdung, welche mit diesen Uebungen,

nach der Natur der dazu gehörenden Handlungen,

für Dritte verbunden ist. Die Bewachungstruppen,

zu denen Tschanz gehörte,

standen aber nicht im

Uebungsdienst, - sondern.. im

aktiven Dienst nach

Art. 195 If. MO. Eine analoge Anwendung der Bestim-

mung hierauf würde zudem, soweit sie nicht wie für

die Schädigungen bei - Gelegenheit von eigentlichen

militärischen Aktionen des Aktivdienstes selbst (poli-

zeilichen zur Aufrechterhaltung von Ruhe 'und Ordnung

im Inneren oder kriegerischen zur Abwehr eines äusseren

Angriffes), von vorneherein ausgeschlossen ist, voraus-

setzen, dass auch das besondere dem Art. 27 zu Grunde

liegende Motiv der Haftung zuträfe, d. h. dass aus

dem dienstlichen Verhältnis, der Beziehung der Hand-

lung zum Dienstbetriebe eine höhere Gefahr für Dritte

resultieren würde, als jene sie sonst mit sich brächte,

was für solche Hilfsverrichtungen, die den inneren

Haushalt der Truppe und 'die Befriedigung der per-

sönlichen Bedürfnisse der einzelnen Militärpersonen be-

treffen, offenbar nicht der Fall ist. Art. 203 MO so dann

bezieht sich lediglich auf das sog. Requisitionsrecht,

indem er jedermann verpflichtet, sein bewegliches oder

unbewegliches Eigentum zum Zwecke der Ausführung

militärischer Anordnungen der Militärbehörde oder Trup-

penführung gegen volle Entschädigung zu überlassen.

In allgemeinerer Form sieht allerdings das Verwaltungs-

reglement für die schweizerische Armee Art. 280 eine

Pflicht der Eidgenossenschaft zum Ersatz des Schadens

MIlitärorganisation. N° 82.

527

vor, der durch Ausführung militärischer Anordnungen

an öffentlichem und Privateigentum verursacht wird.

Allein eine Haftung kann auch danach, wenn nicht

die durch die MO gegebene gesetzliche Grundlage

verlassen werden soll, über die das Verwaltungs·

reglement als blosse Verordnung nicht hinausgehen

konnte. doch nur in den Fällen angenommen werden,

wo die militärische Anordnung die Ursache der Schädi-

gung ist, sei es dass letztere mit der Ausführung der An-

ordnung als solcher notwendigerweise verbunden ist,

oder dass gerade das besondere militärische Element

der Anordnung oder der Ausführung die Schädigung

verursachte oder begünstigte. Etwas derartiges liegt

aber hier nicht vor, da Tschanz zur Ausführung seines

Auftrages nicht anders als ein gewöhnlicher Radfahrer

die öffentliche Strasse benützte und seine Eigenschaft

als Militärperson für die Gefahr eines ZusaIIlJllenstosses

mit den Passanten völlig belanglos war. Zudem er-

streckt sich die Vorschrift' nur auf Sachschäden und

eine analoge Ausdehnung auf Personenschäden ist

wegen ihres singulären Charakters nicht angängig.

Endlich wäre ein auf Art. 280 des Verwaltungsregle-

ments gestützter Entschädigungsanspruch im besonderen

,Verfahren vor den dafür eingesetzten Expertenkom-

missionen geltend zu machen. Das Bundesgericht wäre

zu dessen Beurteilung nicht zuständig (vgl. den Bundes-

ratsbeschluss vom 18. September 1914, AS 45 II

S. 363 ff. und das Urteil vom 4. Februar 1921 in Sachen

Lombardi gegen Eidgenossenschaft).

2. -

Im vorliegenden Falle würde übrigens auch

eine Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsgrund-

sätze -

von der Erwägung ausgehend, dass Tschanz

beim Transport des Fahrrades zwar einen dienstlichen

Auftrag seines Vorgesetzten ausführte, aber doch keine

eigentliche dienstliche d. h. spezifisch militärische Tätig-

keit ausübte und daher hinsichtlich der Art der Aus-

führung des Auftrages dem gemeinen Recht unter-

MiJitiirorganisation. N° 82.

stehe -- zu keinem andern Ergebnis führen. Als Vor-

schrift, welche eine Haftung des Bundes als juristischer

Person für den in seinem Dienste stehenden Schadens-

• stifter zu begründen vermöchte, könnte dabei nur

Art. 55 OR in Betracht fallen. Einmal müsste sich aber

fragen, ob nicht bei jener Betrachtungsweise der Offi-

zier, für den Tschanz den Transport des Fahrrades

besorgte, und nicht der Bund als der Auftraggeber

oder Dienstherr anzusehen wäre. Sodann handelt es

sich auch nicht um eine zu einem gewerblichen Betriebe

gehörende Verrichtung, die nötig wäre, um dem Bunde

die Stellung des Geschäftsherrn im Sinne von Art. 55 OR

zuzuschreiben. 'Veiter müsste durch die Akten als

nachgewiesen betrachtet werden, dass die Beklagte

die durch die Umstände gebotene Vorsicht zur Abwen-

dung des Schadens ange\vendet hat, indem der Trans-

port des Rades einem geübten und zuverlässigen Fahrer

übertragen wurde und die Webergasse unbestrittener-

massen polizeilich dem Fahrverkehr freigegeben ist

und allgemein dazu benützt wird. Es braucht daher

zu der Behauptung, dass ein die Ersatzpflicht nicht

nur minderndes sondern gänzlich ausschliessendes Selbst-

verschulden des Verletzten vorliege, nicht Stellung

genommen zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die K1agc wird abgewiesen.'

SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSRECHT

POURSUlTE ET FAILLlTE

Siehe III. Teil NI'. 42, 43 und 45.

Voir Ille partie n° 42, 43 ct 45.