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50 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspfiege. periodo determinante, non sia rimasto in Isvizzera sei 0 tre mesi, ma ogni volta per un tempo piu breve. Come chi, secondo la prassi in materia di applicazione dell'art. 46 cp.' 2 CF (RU 65 I 90 e seg.), acquista nelluogo ove si trova in villeggiatura un domiciIio fiscale soltanto se vi soggiorna ininterrottamente almeno novanta giorni in casa propria, cos1 non si pub ammettere nell'interpreta- zione delI 'art. 4 cifra I, lett. a, deI DCF pel SDN che parecchi soggiorni piu brevi possano essere addizionati. Asostegno di questa soluzione si pub invocare l'art. 3, cifra I, lett. c, deI DCF per l'IDN, in quanto alla seconda linea dice «. .•• si trattengono in modo continuato .... » (il che vale anche pel periodo di tre mesi) e neUa frase finale presuppone in principio un soggiorno continuativo e mira soltanto ad evitare l'elusione dell'obbligo di assog- gettamento fiscale (cfr. IRENE BLUMENSTEIN, Die allge- meine eidgenössische Wehrsteuer, pag. 23/24). Il Tribunale federale pronuncia : I1 ricorso e ammesso. H. HAFTUNG FüR MILITÄRISCHE UNFÄLLE RESPONSABILITE A RAISON D'ACCIDENTS SURVENUS AU COURS D'EXERClCES MILITAIRES
9. Urteil vom 11. Februar 1944 i. S. StihJ gegen Eidgenossen- schaft. Keine" Haftbar~eit des Bundes, wenn das Grenzwachtkorps in E!f?Ilung semer Aufgabe der Sicherung der Landesgrenze eine ZIvilperson tötet oder verletzt : Art, 27 MO und Art. 1 des BRB vom 29. ~ärz 1~40 über die Erledigung von Forderungen für ,Unf,aIlsehäden wahrend des Aktivdienstes. Die SIcherung der Landesgrenze fällt unter Art. 2 des BRB . Selbstverschulden (Art. 27 MO). . , La Co~~deration ne repond ;rn:s du fait que le corps des gardes- frontiere tu,e Ou blesse UD CIvil en ex,ecutant sa mission de garder" Haftung für militärische Unfälle. N0 9. 51 Ja frontiere : art. 270M et art. 1 ACF du 29 mars 1940 eoneer· nant Je reglement des pretentions pour dommages resultant d'aeeidents survenus pendant le service actif. La garde de Ja frontiere eompte au nombre des mesures visees par l'art. 2 de l'ACF precite. Faute de la victime (art. 270M). La. Confederazione non risponde pel fatto che il corpo delle guardie di frontiera uecide 0 ferisce, nell'esercizio della sua missione di vigilare i confini nazionali, un eivile : art. 270M e art. 1 DCF 29 marzo 1940 ehe regola le pretese per danni derivanti da infortuni accaduti durante il servizio attivo. La vigilanza dei confini nazionali dev'essere noverata tra le misure contemplate dalI'art. 2 deI suddetto deereto. Colpa dellavittima (art. 270M). A. - Emanuel Stihl, der 1926 geborene Sohn der Kläger, wurde am Nachmittag des 15. März 1943 durch den Ge- freiten Wenger vom Grenzwachtkorps des 1. schweiz. Zoll- kreises angeschossen, als er im Begriffe war, an der Schö- nenbuchstrasse in Alischwil beim Grenzstein Nr. 33 die Grenze zu überschreiten. Wenger, dem die Aufgabe zukam, in dem von ihm zu bewachenden Abschnitt den Schmuggel und jeden Grenzübertritt zu verhindern, hatte StihI beo- bachtet, wie dieser, von AUschwil kommend, an der übertrittsstelle vorbeigegangen und hernach umgekehrt war. Stihl hatte dann neuerdings kehrt gemacht und seinen Handkoffer neben dem Grenzstein durch den Stacheldraht geschoben. Als Wenger die Absicht Stihls erkannte, war er ihm entgegengelaufen und hatte ihm, behauptet er, zugerufen: « Halt, oder ich schiesse ! » und, als <ier so Verwarnte nicht anhielt, sondern sich bückte, um durch den Stacheldraht hindurchzukriechen, aus einer Entfer- nung von 386 m auf den Flüchtigen geschossen. Stihl erlag am folgenden Tage den Verletzungen. Die anschIies- sende vorläufige Beweisaufnahme durch den Untersu- chungsrichter der 4. Division ergab, dass der Getötete, der bei seinen Eltern in Basel gewohnt hatte, sich nach Deutsch- land hatte begeben wollen, angeblich, um sich dort in seinem Beruf als Vergolder weiter auszubilden. Er hinter- liess einen Brief, in dem er diese Absicht seinen Angehörigen mitteilte. Der Untersuchung wurde keine weitere Folge gegeben, weil Wenger kein Verschulden treffe.
62 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Die Eltern Stihls meldeten beim eidgenössischen Militär- departement eine Verantwortlichkeitsklage an, falls die Haftung der Eidgenossenschaft für die Unfallfolgen nicht anerkannt würde. Doch lehnte das Departement es ab, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. B. - Mit Klage vom 19./22. Oktober 1943 beantragen Josef und Frau B. Stihl-Meier, die schweiz. Eidgenossen- schaft sei zu verurteilen, den Klägern Fr. 20,454.90 nebst Zinsen seit dem 15. März 1943, eventuell eine monatliche lebenslängliche Rente von Fr. 150.- seit dem 1. April 1945 zu bezahlen. Für die Durchführung des Verfahrens wird um das Armenrecht nachgesucht. Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, den Gefrei- ten Wenger treffe ein Verschulden. Der Unfall hätte ver- hütet werden können, wenn. der Grenzwächter aufmerk- samer gewesen und sich an die dienstlichen Weisungen gehalten hätte. Es wäre seine Pflicht gewesen, Stihl, dessen Verhalten habe Verdacht erwecken müssen, entgegenzu- gehen und ihn anzuhalten, statt abzuwarten, bis dieser Anstalten traf, um die Grenze zu überschreiten. Von der Waffe hätte er nur "Gebrauch machen dürfen, nachdem eine darauf hinweisende Mahnung vorausgegangen wäre. Dieser Vorschrift habe Wenger zuwidergehandelt; er habe in seiner Warnung den Gebrauch der Waffe nicht ange- kündigt und zudem nicht damit rechnen dürfen, dass er durch den Flüchtigen gehört worde~ sei. Da es sich dort um eine bekannte Grenzübertrittsstelle handle, hätten auch bessere Absperrmassnahmen getroffen werden sollen. In rechtlicher Beziehung wird auf Art. 27 MO verwiesen, wornach der Bund für Schaden haftet, der dadurch ent- steht, dass infolge militärischer Übungen eine Zivilperson verletzt oder getötet wird, ferner auf Art. 1 des BRB vom
29. März 1940 über die Erledigung von Forderungen für Unfallschäden während des Aktivdienstes. Wenn das Grenzwachtkorps auch keinen Teil des Heeres bilde~ so habe es doch eine rein militärische Aufgabe; es obliege ihm insbesondere der Vollzug der BRB vom 13. Dezember Haftung für militärische Unfälle. N° 9. 63 1940 und 25. September 1942 betreffend die Schliessung der Grenze, der ihm vom Armeekommando übertragen worden sei. Das Grenzwachtkorps unterstehe auch dem Oberbefehl der Armee sowie der militärischen Gerichtsbar- keit und den Vorschriften der Armee über den Waffenge- brauch. Da es sioh weder um eine militärische Massnahme zur Sicherung des Landes noch um eine solche zur Sicherung von Ruhe und Ordnung im Innern gehandelt habe, könne von. militärischem Notstand nicht gesproohen werden. Das dem Gefreiten Wenger zur Last fallende Versohulden sei der Beklagten zuzurechnen, weil sie dafür kraft ihrer Kau- salhaftung einzustehen habe. O. - Das eidgenössisohe Militärdepartement beantragt namens der schweizerisohen Eidgenossenschaft die Ab- weisung der Klage. Es bestreitet, dass Art. 27 MO und. der BRB vom 29. März 1940 anwendbar seien. Der Grenz- wächter Wenger habe keine militärische Aufgabe zu erfÜl- len gehabt und der Schaden sei nicht auf eine militärische Übung zurüokzuführen. Eventuell fehle es an dem zur Begründung der Haftung erforderlichen Unfalltatbestand, weil die mit einer militärischen oder polizeiliohen Aktion verbundene Gewaltanwendung, insbesondere der Waffen- gebrauch nicht mehr als Übung gelten könne. Überdies treffe den Getöteten ein Selbstverschulden, das eine Haf- tung der Eidgenossenschaft aussohliessen würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. ~ Dem Armenrechtsgesuch kann nur entsproohen werden, wenn sich bei der Prüfung 'der Klage ergibt, dass sie nicht zum vornherein als aussichtslos erscheint. Da die tatsächlichen Verhältnisse genügend abgeklärt sind, um dem Riohter die materielle Entsoheidung zu ermögliohen, 1st diese vorauszunehmen.
2. - Nach Art. 27 MO ist die Beklagte haftbar, wenn durch militärische Übungen eine Zivilperson verletzt oder getötet wird; der BRB vom 29. März 1940 erklärt diesen Haftungsgrundsatz entsprechend anwendbar für die wäh-
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege. rend der Dauer des: Aktivdienstes entstandenen Unfall- schäden. Nach der Auffassung der Kläger sind die Voraus- setzungen für die Haftung der Beklagten erfüllt, weil dafür schon genüge, dass der Gefreite Wenger in Erfüllun~ einer militärischen Aufgabe (Bewachung der Grenze und Ver- hinderung von Grenzübertritten) gehandelt habe, und das Grenzwachtkorps dem Oberbefehl der Armee unterstehe. Die letztere Behauptung ist unrichtig, da eine solche Unterstellung nicht stattgefunden hat. Dagegen mag offen bleiben, ob, wie die Beklagte glaubt, ihre Haftung schon deswegen ausgeschlossen sei, weil das Grenzwachtkorps nicht zur Truppe gehöre, diese also an der Aufgabe der Grenzbewachung nicht beteiligt sei; denn selbst wenn anzunehmen wäre, es komme für die Anwendbarkeit von Art. 27 MO allein darauf an,.ob eine militärische Aufgabe zu erfüllen sei, nicht auch darauf, wem diese übertragen ist, so wäre die Beklagte für die Folgen des Unfalls nicht haftbar, der Stihl und seine Eltern betroffen hat.
3. - Wie das Bundesgericht bereits früher entschieden hat (BGE 47 II 526, 561/3), entlällt die Anwendbarkeit von Art. 27 MO, wenn eine bestimmte militärische Mass- nahme nicht einem Übungszweck dient, sondern Verwen- dung des durch Übung Erworbenen zur Erreichung eines bestimmten öffentlichen Zweckes, Erfüllung einer kriege- rischen oder auch nur polizeilichen Aufgabe darstellt, und wo daher die Verwendung der Wafie nichts anderes ist, als ein zur Erfüllung jener Aufgabe zulässiges Zwangs- mittel. Und gerade weil in Kriegszeiten derartige Aufgaben entstehen und die Truppe dafür beigezogen werden muss, nimmt der erwähnte BRB vom 29. März 1940, der den Grundsatz der Haftung des Bundes für militärische Übungen auch während des Aktivdienstes beibehält, in Art. 2 von dieser Haftung den Fall kriegerischer Ver- wicklungen sowie militärische Massnahmen aus, soweit diese zur Sicherung des Landes oder der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Innern zu dienen bestimmt sind. Hiezu gehört die Sicherung der Landesgrenze : es Haftung für militäriJrehe Unfälle. N0 9. 55 soll verhindert werden, dass der Grenzübertritt zur Über- mittlung militärischer Nachrichten verwendet wird, dass Angehörige der Armee das schweizerische Gebiet verlassen, um sich der Erfüllung ihrer militärischen Pflichten zu entziehen, oder dass unerwünschte Angehörige fremder Staaten die Schweiz betreten. Der militärische Charakter dieser Aufgabe erhellt auch aus der Tatsache, dass der Bundesrat den Vollzug der Beschlüsse betreffend die teil- weise Schliessung der Grenze dem Armeekommando übertragen hat (Art. 7 des BRB vom 13. Dezember 1940 teilweise abgeändert durch BRB vom 25. September 1942). Das schloss aber nicht aus, dass dieser Dienst weiterhin dem Grenzwachtkorps übertragen blieb, solange dieses in der Lage ist, ihn allein und ohne Zuhilfenahme der Truppe zu besorgen. Der Gefreite Wenger handelte, als er Stihl am Über- schreiten der Grenze zu verhindern suchte, in Erfüllung dieser Aufgabe. Er war daher berechtigt, von der Waffe Gebrauch zu machen. Die Vorschriften der Armee über den Waffengebrauch sind gerade deshalb als Dienstan- weisungen für das Grenzwachtkorps übernommen worden, weil ohne militärische Zwangsmittel gegebenenfalls nicht auszukommen ist. Kann somit der Vorfall, der zum Tode des Sohnes. der Kläger führte, nicht als militärische übung im SinIle von Art. 27 MO gelten, und die Haftung der Beklagten auch nicht auf Art. 1 des mehrerwähnten Bundesratsbeschlusses gegr~det werden, weil die Ausnahme von Art. 2 zutrifft, so besteht überhaupt keine Haftpflicht der Beklagten, gleichgültig, ob ein Verschulden des Grenzwächters oder der Organe des Grenzwachtkorps angenommen werden könnte oder nicht. Bei Annahme der grundsätzlicheI!- Haftbarkeit der Beklagten müsste die Klage übrigens wegen Verschuldens des Getöteten abgewiesen werden. Denn nach Art. 27 MO haftet der Bund für den Schaden, der bei Tötung oder Verletzung einer Zivilperson infolge militärischer übungen
56 Verwalt)lIlgs. und Disziplinarrechtspflege. entsteht, nur dann, wenn er nicht beweist, dass der Unfall durch Verschulden des Verletzten oder Getöteten selbst verursacht worden ist. Dass diesen ein grobes Selbstver- schulden treffe, ist nicht erforderlich. Es läge hier zudem vor. Denn Stilil hat sich in vollem Bewusstsein der Rechts- widrigkeit und Gerahrlichkeit seines Vorhabens in die 'verbotene Grenzzone begeben; er hat mit· Vorbedacht Gebiet betreten, das gerade an der "Obertrittsstelle durch eine Verbotstafel deutlich als Sperrgebiet gekennzeichnet war, und sich damit über ein ihm bekanntes Verbot hin- weggesetzt. Er hat dadurch den Gebrauch der Waffe durch den Grenzw:ächter in einer Weise selbst verschuldet, die eine lIaftung der Beklagten aussohliesst .. Demnach erkennt das Bundesgericht .- Das Armenrechtsgesuoh und die Klage werden abge- wiesen. ur. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
10. Sentenza 4: febbraio 1944 nella causaeredi B. contro Con- sigllo di Stato deI Cantone Tielno. Art. 2 LFTB : Assoggettamento alla tassa di bollo federale d'una. convenzione preparatoria, giuridicamente non necessaria per costitu,ire la societa. anonima ed emettere azioni. Illiceita. deI bollo cantonale proporzionale sul capitale azionario di tale societa.. . Art. 2 StG : Die Errichtung einer Aktiengesellschaft vorbereitende . Verträge dürfen - als Urkunden, die ein mit eidgenössischen Stempelabgaben belastetes Rechtsverhältnis betreffen - nicht mit einem kantonalen Wertstempel auf dem Betrage des Aktienkapitals belegt werden. Art. 2LDT: Las conventions preparatoires de la constitution d'une socieM anonyme - etant des documenta relatifs a. UD rapport juridiqueassujetti au droit federal sur le timbre - ne peuvent etre soumises a un droit de timbre cantonal ad valorem sur le capital-actions de la societe. Befreiung vQn kantonalen Abgaben. N0 10. 57 Ritenuto in fatto : A. - Nel 1942 moriva G. B., Iasoiando come eredi tre figlie tre figlie. Deli'asse ereditario fa parte una fabbrioa di sigari e tabacohi, il cui eseroizio avrebbe dovuto oontinuare sotto Ia forma d'una societa anonima, nella quale sarebbero entrati i sei ooeredi, giusta la convenzione 16 gennaio 1943. Allestiti gli statuti sociali, una coerede si rifiutava pero di accettarIi, oosioche gli altri coeredi facevano istanza presso la oompetente autorita guidiziaria affinohe auto- rizzasse la Iioitazione privata della fabbrioa suddetta, conformemente all'art. 612 cp. 3 ce. L'autorita giudiziaria trasmetteva la convenzione 16 gen- naio 1943, ohe non era munita di bollo, al Dipartimento oantonale delle finanze, il quale applicava una sanatoria, ritenutoun valore fiscalmente imponibile oorrispondente al oapitale sociale. Con risoluzione 7 settembre 1943 il Consiglio di Stato oonfermava la sanatoria. B. - Gli eredi B. hanno interposto un « rioorso di diritto pubblioo» al Tribunale federale, chiedendo ohe questa risoluzione sia annullata perche e incompatibile oon l'art. 2 della legge federale 4 ottobre 1917 suul], tassa di bollo (LFTB) e oostituisce un'arbitraria appIicazione degli art. 7, 23, 25 e 35 della legge ticinese sul bollo emanata il 9 gennaio 1934 (LTB), da cui risulta ohe sono esonerati dal bollo proporzionale tupti gli atti soggetti alle tasse di bouo federale. A sostegno deI loro assunto i rioorrenti adducono in sostanza quanto segue: La convenzione 16 gennaio 1943 e un atto preparatorio e preliminare per Ia oostituzione d'una societa anonima. n fatto oh'essa non sia un atto necessario e irrilevante ; deoisivo e ohe ooncerna il medesimo rapporto giuridico sottoposto al bouo federale ossia la costituzione d'una societa anonima. E conforme non soltanto alla legge, ma anche al buon senso che una