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47_II_23

BGE 47 II 23

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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22 Familienrecht. 1\"0 5. Quant au montant des prestatiolls, il y a lieu d'ac- cueillir, teIles qu'elles sont fonnulees, les conclusions du demandeur. Les pensions reclamees correspondent bien a la position sociale et aux conditions economiques des parties. Elles representent une contributiol1 equi- table aux frais d'entretien et d'educatioll de fenfallt. et leur elevation graduelle tient compte de la realiti' des choses, les besoins augmentant au fur et a mesure que l'enfant grandit. On ne saurait dire que, par l'adjudication des COI1- clusions de la demande, on accorde a l'enfallt plus que le defunt ne s:etait engage a faire eu sa faveur. En effet, la cessation du paiement de la pension apres versement d'une nouvelle somme de 10000 fr .. n'a pas He convenue entre les parties; ce n'est qu'a l'occasion d'un paie- ment de la pension eu mains de Jeanmonod que le de- funt s'est prononce dans ce sens; mais pareille decla- ration ne modifiait pas le rapport de droit originaire. Le Tribunal tederal pfOllollce : Le recours est admis et le jugement attaque est re- fonne dans ce sens que les defelldeurs sont condamnes solidairement a payer au demandeur a titre de pension. payable d'avance par trimestre, des le \10 novembre 1917: - a) 600 fr. par an jusqu'uu 10 nowmbre 1919, b) 900 fr. ».. 1925,

c) 1200 fr. ») » 1931. Erbrecht. N° 6.

11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIOiXS

6. Urteil der IL Zivilabteil1lDg vcm 90. Januar 19a1

i. S. Fröhlich gegen Fröhlich. T e s t am e n t. Auslegung unter Berücksichtigung von ausserhalb der Testamentsurkunde liegenden Tatsachen. - Auslegung einer Erklärung, eine Person sei Eigentümer von 'Vertpapieren, die in Wlrklichkeit dem Erblasser gehörten, als letztwillige Zuwendung. A. - Am 26. Februar 1919 starb in Weinfelden Johann Ulrich Fröhlich. Ueber seinen Nachlass wurde ein amtliches Inventar aufgenommen, das ein Vermö- gen von 360,243 Fr. 04 Cts. ergab, während der Erblas- ser nur 68,000 Fr. versteuert hatte. Die amtliche Tei- lungsrechnung wurde auf dem Boden des Intestaterb- rechtes aufgestellt und zur Erbschaft berufen ein Bruder Johannes, die Kinder August und Ida eines vorverstorbenen Bruders Georg August und allfällige Nachkommen eines dritten ebenfalls verstorbenen Bru- ders, Alfred Ernst. Bei der Inventaraufnahme hatten sich im Nachlass zwei Packete vorgefunden, die unter der Aufschrift ({ Eigentum ~er \Vitwe Fröhlich-Kuppel'» und « Eigen- tum der Geschwister August und Ida Fröhlich » ein Hauptbuch und ein Kassabuch enthielten. Eine Enve- loppe enthielt fünf Inhaber, vier Namenobligationen und einen SchuIdbrief im Gesamtbetrage von 292,000 Fr. Von den Namenobligationen lauteten zwei, datiert vom 1. August 1913 und 1. Februar 1919, im Betrage von 20,000 Fr. und 55,000 Fr., auf August Fröhlich, die beiden andern, vom gleichen Datum und im näm- lichen Betrage, auf Ida Fröhlich. Bei diesen Papieren

24 Erbrecht. N° 6. fand sich ein von der Hand des Erblassers geschriebener- Zeddel folgenden Inhaltes : « Erklärung: Sämtliche inliegende Namen- und » Inhaberobligationen der thurgauischen Kantonalbank, nämlich » vier Stück Namen- und fünf Stück Inhaber-)) obligationen sind Eigentum von August und Ida » Fröhlich in Elgg. Ein Kaufschuldbrief ist Eigentum

l) von Witwe Fröhlich in Elgg. Obige Titel. sind vom) Unterzeichneten schon jahrelang verwaltet worden. » Zwei Namenobligationen sind heute erstellt worden. » Weinfelden, den 1. Februar 1919. • » J. U. Fröhlich z. « Steinhaus l). Die Enveloppe selbst war überschrieben : « Inhalt ist unantastbares Eigentum von August und Ida Fröhlich.» Eine weitere Enveloppe mit der Aufschrift « Inhalt ist Eigentum von August und Ida Fröhlich» enthielt drei Kassenscheine im Betrage von 16,000 Fr. Mit der vorliegenden Klage fochten die Kläger August und Ida Fröhlich und ihre Mutter Witwe Fröhlich-Kup- pel' die Teilungsrechnung an und verlangten von den Beklagten, d. h. von den übrigen Erben (die allfälligen Nachkommen des verstorbenen Bruders Alfred Ernst sind im Prozess durch einen· Beistand vertreten) die Ueberlassung der sämtlichen in den beiden Enveloppen gefundenen Wertpapiere. Sie führten an, die Papiere seien ihnen seitens des Erblassers geschenkt worden und gehören daher nicht zur-Erbmasse. Eventuell stellten sie sich auf den Standpunkt, die Titel seien ihnen vom Erblasser letztwillig vermacht worden, sie seien ihnen daher bei der Erbteilung, immerhin unter Wahrung des Pflichtteilsrechtes des Bruders Johannes, zum vor- 1lUS zuzuscheiden. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und bestritten, sowohl dass eine gültige Schenkung, als dass eine letztwillige Verfügung zu Gunsten der Kläger vor- liege. . B. - Beide Vorinstanzen, das Obergericht mit Urteil Erbrecht. N° 6 25 vom 7. September 1920, haben die Klage in dem Sinne gutgeheissen, dass sie, unter Vorbehalt des Pflichtteils der übrigen Erben und in der Meinung, dass ein allfällig verbleibender Rest unter die drei Erbenstämme ver- teilt werden solle, der Witwe Fröhlich den Schuldbrief auf Bornhauser und den Kindern August und Ida Fröh- lich je zur Hälfte die vier Namen- und die fünf Inhaber- obligationen zusprachen. Hinsichtlich der Kassascheine ist die Klage von beiden Vorinstanzen abgewiesen wor- den. Sowohl das Bezirksgericht als das Obergericht haben angenommen, die Erklärung vom 1. Februar 1919 erfülle formell, und wenn man die vom Erb- lasser mit den Klägern gewechselte Korrespondenz zur Interpretation heranziehe, auch inhaltlich alle Requi- site eines eigenhändigen Testamentes. Die Kläger seien daher berechtigt, die darin erwähnten Titel ex teslalu an sich zu ziehen. C. - Gegen das Urteil des Obergerichtes haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, eventuell die Streitsache zur Beweisabnahme an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die Kläger haben auf Abweisung der Berufung< an- .tragen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. ._--< Nachdem schon vor der Vorinstanz der Stand- punkt der S~henkung fallen gelassen worden ist, hat das Bundesgericht nur noch zu untersuchen, ob die Kläger die Wertpapiere auf Grund einer letztwilligen Verfügung beanspruchen können. Die dabei einzig in Betracht fallende {(Erklärung) vom 1. Februar 1919 erfüllt in formeller Hinsicht alle Requisite einer einseitigen, letztwilligen Verfügung, fraglich erscheint dagegen, ob sie sich auch ihrem Inhalte nacb als eine Verfügung von todeswegen darstellt. Die Frage ist ohne weiteres zu verneinen, wenn die

2G Erbrecbt K" 6. Urkunde für sich betrachtet wird. Die Erklänmg selbst enthält keine Verfügung. Sie disponiert nicht über die Rechte an den 'Vertpapieren, sondern konstatiert viel- mehr schon bestehende Eigentumsrechte der Kläger. Aber auch wenn man in der Urkunde eine Verfügung zu Gunsten der Kläger erblicken wollte, so ergäbe sich doch aus ihr selbst nicht mit Sicherheit, ob es sich dabei um eine Verfügung von iodeswegen oder um eine Ver- fiigung unter Lebenden habe handeln sollen. Der Wort- laut schliesst nicht aus, dass der Erblasser eine Schen- kung unter Lebenden vollziehen wollte in der irrigen Auffassung, die Bezeichnung der Papiere als Eigentum der Kläger genüge, um ihnen Eigentum daran zu ver- schaffen, oder dass er zwar eine Schenkung unter Le- benden beabsichtigte, sie aber nicht vollzogen hat, endlich aber könnte -auch ein bloss fiduziarischer, die Umgehung der Erbschaftssteuern bezweckender Ueber- eignungswille in Betracht kommen. Ein Zweifel darüber, dass der Erblasser die Titel den Klägern als Vermächtnis auf den Todesfall zuweisen wollte, ist dagegen nicht mehr möglich, wenn man für die Interpretation über die Erklärung hinausgreift

d. h. Elemente heranzieht, die ausserhalb der Urkunde liegen. Es ist unbestritten, dass die Erklärung in we- sentlichen Punkten den Tatsachen nicht entspricht. Es steht fest, dass der Erblasser die Titel aus eigenen Mitteln erworben und nie in das Eigentum der Kläger übertragen hat. Schon daraus ergibt sich der zwingende Schluss, dass Fröhlich, der über diese Rechtslage nicht im Zweifel sein konnte, mit der Bezeichnung der Titel als Eigentum der Kläger zu Gunsten der Kläger darüber verfügen wollte. Völlig abgeklärt wird aber .die Be- deutung der Erklärung durch die Briefe des Erblassers an die Kläger, speziell durch den Brief vom 18. Septem- ber 1913. Darin schreibt Fröhlich: « Schliesslich teile ich Euch mit, dass ich unterm 1. August I. J. Euch folgende Obligationen bei der Thurgauer Kantonalbank in Wein- Erbrecht. N° 6. '27 felden ausstellen liess: eine Obligation für August Fröhlich in EIgg, Nr. 163,515, von 20,000 Fr. eine Obligation für Ida Fröhlich, Nr. 163,376, von 20,000 Fr., welche nach meinem Tode nebst den beiden andern vom 1. Februar 1913 als Geschenk in Euren Besitz übergehen. Dieselben befinden sich im obersten Gestell in der süd-östlichen Ecke in einem Couvert und sind als Euer Eigentum angeschrieben im Falle ich plötzlich sterhen sollte. » Richtig ist allerdings, dass dieser Brief sechs Jahre vor der Erklärung geschrieben worden ist. Allein diese Tat- sache lässt Bedenken darüber, dass er dem in der Er- klärung formulierten Willen des Erblassers entspricht, deswegen nicht aufkommen, weil die ~ ertpa?ier~, die in der Erklärung aufgeführt werden, mIt den 111 diesem Briefe genannten wenigstens zum Teil (die beiden « an- deren » Obligationen sind offenbar in die heiden Obli- gationen,:om 1. Februar 1~?9. kom:ertier\. wordel.l) identisch smd. Sodann hat Frohlich semen \, dIen, dIe Kläger durch Ueberlassung von Werttitelll z~ begüns~~­ gen in einem Briefe vom Jahre 1916 neuerdmgs bestä- tigt: ((Im Falle, dass ich plötzlich sterben sollte, so sind die für Euch geordneten Sachen links der Gasuhr ... verpackt und als Euer Eigentum angeschrieben.» Weit~r steht fest, dass der Erblasser im Jahre 1915, um dIe Begünstigung der Kläger noch weiteI~ ausdehnen zu können, mit seinem pflichtteilsberechbgten Br~de~ Jo- hannes Verhandlungen über einen Erbauskauf emleltete. Die Erklärung endlich für die Tatsache, dass der Erb- lasser den Vermächtniswillen in der Urkunde vom

1. Februar 1919 nicht klarer zum Ausdruc~ brac~te, ergibt sich zwallgslos daraus, dass er von semem ver- mögen nur zirka einen Sechsteil versteuert hat~e. Er glaubte offenbar, die Steuerbehörden d~rch dIe ~e­ zeichnung der Kläger als Eigentümer semer W:rttItel täuschen zu können. Darum auch suchte er dIe Ge- schäftsbücher, die über seinen Vermögensstand . Aus- kunft gaben, den Steuerbehörden zu entziehen, mdem

28 Erbrecht N0 6. er sie in einem verschlossenen Packete ebenfalls als Eigentum der Kläger überschrieb.

2. - Nun wird aber in der Doktrin und in der Praxis . des deutschen und französischen Rechtes die Zulässig- keit der Verwendung ausserhalb der Testamentsur- kunde stehender Interpretationsmittel für die Ausle- gung letztwilliger Verfügungen allgemein anerkannt,. dem Grundsatz entsprechend, dass es für den Richter oberstes Gebot sei, den wirklichen Willen des Erblassers festzustellen. {Vgl. HERTZFELDER, Vorbemerkungen I zu § § 2066 ff.; KRETzscHMAR S. 135; BAUDRy-LACANTINE- RIE 2 Nr. 1847.} Der letztere Grundsatz als solcher trifft zweifelsohne auch für das schweizerische Recht zu. Auch enthält das ZGB keinerlei einschränkende Be- stimmungen, die im _ speziellen die Berücksichtigung derartiger ausserhalh der Testamentsurkunde stehender Tatsachen bei der Feststellung des letzten Willens des Erblassers verbieten würden. Dazu kommt, dass für die Auslegung letztwilliger Verfügungen ihrer besonderen Natur nach auch Rücksichten auf die Verkehrssicher- heit, wie sie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden mass- gebend sind, ausser Betracht fallen. Uebrigens ist kaum eine Verfügung denkbar, die nicht der Auslegung durch ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen bedürftig wäre. Würde diese Auslegung nicht zugelassen, so würde daher in einer grossen Anzahl von Fällender wirkliche Wi1Ie des Erblassers unausgeführt bleiben. Endlich können sich die Beklagten auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichts i. S. Plomb (AS 45 II S. 151) be- rufen. In jenem Falle lag im Streit, ob ein Formerfor- dernis, die Jahrzahl 191, auf Grund ausserhalb der Urkunde liegender Tatsachen ergänzt werden dürfe. Hier dagegen handelt es sich um die Auslegung des ma- teriellen Inhaltes einer Verfügung. Auf sie können daher die in jenem Urteil mit Rücksicht auf die besondere Funktion der Formalien aufgestellten Grundsätze nicht Anwendung finden. Erbrecht. N° 6. 29

3. - Da das Testament ehi formbedürftiges Rechts- geschäft ist, darf immerhin nur der Wille des Erblassers beachtet werden, der im Testament einen, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat. Es ist nicht zulässig mit Zuhilfenahme anderweitiger Tatsachen den Testamentswillen zu ergänzen und einen Willen in die letztwillige Verfügung hineinzulegen, der durch den Wortlaut nicht gedeckt wird. Im Rahmen des im Testa- ment Erklärten dagegen darf und muss die Interpre- tation, wenn die Ausdrucksweise unklar ist, frei fest- stellen, welche Bedeutung den einzelnen Verfügungen nach dem 'Villen des Erblassers zukommt. (DERNBURG, Deutsche Jur.-Ztg. 1904 S. 1; KRETzscHMAR, Erbrecht S. 136; BAUDRy-LACANTINERIE 2 Nr. 1845.)

4. -. Die in Erwägung 1 gegebene Auslegung ist da- her zulässig, wenn sie durch den Wortlaut der Erklä- rung in dem soeben umschriebenen Sinne gedeckt wird. Diese Voraussetzung trifft zu. Die Interpretation der Erklärung im Sinne einer letztwilligen Verfügung zu Gunsten der Kläger trägt nicht etwas Neues in die Testa- mentsurkunde hinein, sondern zeigt nur, dass der Erb- lasser, was für die Gültigkeit der Verfügung unerheblich ist, absichtlich für seine Zuwendung eine Erklärungs- .form gewählt hat, die seinen damit zum Ausdruck ge- brachten Testierwillen den Behörden gegenüber ver- schleiern sollte. Zunächst kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Bezeichnung der Titel als Eigentum der Kläger den Willen deckt; sie ihnen zuzuwenden, wird damit doch deutlich gezeigt, dass die Kläger das Recht haben sollen, die Titel an sich zu ziehen und als Eigentümer darüber zu verfügen. Fraglicher mag erscheinen, ob der Wille, auf den Tod e s fall zu verfügen, in der Erklärung genügend Audsruck gefunden hat. Allein auch in dieser Hinsicht darf nicht mehr verlangt werden, als dass der Wort- laut der Urkunde die Annahme einer Zuwendung mOl'tis

30 Erbrecht. No 7. causa deckt. Insbesondere ist nach dem allgemein an- erkannten Grundsatz, wonach eine Verfügung sich auch indirekt aus dem Testament ergeben kann, nicht erforderlich, dass die Zuwendung sich ausdrücklich und direkt als Zuwendung auf den Todesfall bezeich- net (MEISCHEIDER, Letztwillige Verfügungen S. 79). Da nun der Erblasser verfügt hat, die Titel seien Eigentum der Kläger, so ergibt sich daraus wenigstens indirekt, dass die K1äger auch für den Todesfall berechtigt sein sollten, die Papiere an sich zu nehmen. Zuzugeben ist nur, dass nach dem \Vortlaut der Urkunde auch eine Zuwendung zu Lebzeiten des Erblassers gemeint sein ko~nte, derartige Zweifel aber über die Bedeutung einer WIllenserklärung dürfen nach den obenstehenden Aus- führungen auf dem _ Wege der Interpretation beseitigt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. September 1920 bestätigt. 7 . .Arr6t da la IIme Seetion civile du 10 fevrier 1921 dans la cause Eolle-Landry et conaorts contre Girard-G&lle~ Regles applicables en matiere d'interpretation de disposi- tions a cause de IllOrt (art. 7 ces et 18 CO). Validite d'une clause testamentaire par laquelle la testatrice declare leguer son «secretaire et son contenu complet avec tiroirs. ces derniers renfermant au moment du deces divers titre; re- presentant une part importante de Ja succession. Etendue d'une liberaJit6 con!;ue sous cette forme. A. - Dame Cecile Perregaux nee Breguet, tante et grande tante des parties au present proces, est decedee Erbrecht. NG 7. 31 a Peseux le 15 juillet 1919, laissant un testament date- du 14 mars 1916 par lequel elle avait institue heritiers quinze neveux et petits neveux, dont les demandeurs et le defendeur, et avait fait en outre a ceux-ci ainsi qu'a diverses autres personnes un certain nombre de legs. Parmi ces legs figurait entre autres la disposition suivante: « Je Iegue a M. Constant Girard mon neveu, le secretaire ayant appartenu a mon pere et son contenu complet avec tiroirs; il en donnera ce qu'il lui plaira soit a sa femme, soit a d'autres. » L'enveloppe qui contenait le testament portait. ecrite d~ la, main de la defunte. l'indication: « Ici mon testa-- ment. doit etre remis a Monsieur Girard-Gallet », suivie de la mention: «C'est Monsieur Constant Girard qui aura la eIef du tiroir de mes titres et valeurs », siguee- « Cecile Perregaux ». Constant Girard-Gallet avait ete designe egalement en qualite d'executeur testamentaire. La succession -de dame Perregaux representait une- valeur de 80000 fr. environ. Le secretaire fut evalue par le Juge de Paix de Boudry . a la somme de 80 fr. y compris divers petits objets. soit : tapis, nappes a the, ouvrages de fantaisie. estimes au total a une dizaine de francs.

• Ontre ces petits objets et divers papiers de faInille et des photographies sans valeur. le secretaire renfer- mait, au moment du deces. dans l'un des tiroirs :

a) une somme de 2000 fr. environ en especes;

b) un certain nombre de titres. representant environ le quart de la valeur de la succession, soit : 10 15 obligations 4 % 1889 Commune de La Chaux- de-Fonds. 20 5 actions Societe immobiliere de La Chaux-de-Fonds, 30 1 cedule de 3000 fr. 4 % P. Landry, 40 1 bon de depöt de 2000 fr. Banque cantonale, 50 26 actions de 5 fr., Societe de consommation de- COrceIles.