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69_II_373

BGE 69 II 373

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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372

~rbreoht. No 59.

das Bundesgericht, Seiten 99 und 112). Wie dem auch

sei, muss jedenfalls der gerichtlichen Erbteilurig diese

Wirkung zugeschrieben werden. Bei dieser Teilung (ebenso

wie bei der Aufteilung sonstigen Gesa.mteigentums) handelt

es sich nicht darum, die Pflicht eines Eigentümers zur 'Ober-

tragung auf eine andere Person zur Geltung zu bringen,

sondern um die Verteilung unter die bereits als Eigentümer

zu gesamter Hand Berechtigten. Mit der rechtskräftigen

Zuweisung von Erbschaftssachen (Fahrnis wie Grund-

stücke) durch den Richter an einen Erben wird dieser

also Alleineigentümer .

11. -

Die Beklagte ihrerseits wird von der Vorinstanz

auf «die der Erbschaft gegen sie zustehende Ersatz-

forderung » angewiesen. Eine .solche Ersatzforderung be-

steht jedoch nicht. Die Beklagte behält einfach, was nach

Ausrichtung des Betreffnisses der Klägerin übrig bleibt.

Das macht nach vorinstanzlicher Feststellung eben ihren

eigenen Erbanteil aus.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

I. In teilweiser Gutheissung der Berufungen beider

Parteien wird das Urteil des Appellationshofes des Kan-

tons Bern vom 15. Juli 1941 in folgenden Punkten ab-

geändert :

1. Der Betrag der teilbaren Erb~chaft des Alexandre

Auguste Catoire de Bioncourt wird auf Fr. 6,619,583.57

festgesetzt.

2. Der Erbteil der Klägerin wird auf Fr. 3,723,515.73

nebst dem entsprechenden Anteil an den seit dem 1.

September 1921 bezogenen Erträgnissen und der Erbteil

der Beklagten auf Fr. 2,896,067.84 nebst dem auf sie

entfallenden Anteil an den bezogenen Erträgnissen fest-

gesetzt.

3. a) Die Klägerin wird für ihren Erbteil auf die

sämtlichen zur Zeit in der Schweiz, nämlich bei den

Banken... beschlagnahmten Werte bis zum Betrage von

Erbrecht. N0 60.

373

insgesamt Fr. 3,723,515.73 nebst ihrem Anteil an den

Erträgnissen angewiesen.

lit. b wird gestrichen.

H. Im übrigen werden beide Berufungen abgewiesen

und wird das Urteil des Appellationshofes bestätigt.

60. UrteH der n. ZivHabteilung vom 15. Oktober 1943

i. S. Lorenz gegen Braun-Lorenz.

VermächtniB zugunsten eines Dar16henssehuldtners d68 Erblas86rs.

Verrechenbarkeit von Vermächtnis und Darlehensschuld.

Behauptung des Erlass68 der Schuld: unter Lebenden (0.); von

'.fodes wegen (b); allenfalls in Form ein~r «Umwandlung})

des Darlehens in Vorbezug ? (c). Sobald em Erlass der Dar-

lehensschuld (im Sinne von lit. a·c) verneint worden ist, bleibt

kein Raum mehr für eine «Auslegung» des Testaments nach

der Frage, ob der Erblasser das Vermächtnis « brutto oder

netto» gemeint habe. Unzulässig, zu.m TestamentsinhaJt etwas

hinzuzutun, was nicht darin liegt (d, Erw. 1).

Direkte Verurteilung der Erben zw Auszahlung des Vermächt·

nisses, obgleich die Erbschaft sich noch unverteilt in Händen

der Teilungsbehörde (Erbschaftsamt) befindet (Erw. 4).

Legs en jO/V6Ur d'un tMbitetur tW. t68tateur.

Compensation d'une dette avec un lags.

Remise pretendue de la dette : entre vifs (consid. 1 0.), a. cause de

mort (consid. 1 b), eventuellement par «oonversion » du pret

an avance (consid. 1 c). Si l'on n'admet pas qu'il y ait eu remise

de dette par l'un des moyens ci-dessus, il n'y a pas lieu d'inter-

preter le testament, ni de se demander si le testateur a entendu

que la. dette soit imputee sur le legs. Interdiction d'introduire

dans le testament ce qu.i ne s'y trouve pas (consid. 1 d).

Heritiers oondamnes a. payer le legs alors que la succession, non

partagee, est encore pendante devant l'autoriM chargee du

parta.ge (consid. 4).

Legato in javore d'un debitors d,e,l «ae cuius ».

Compensazione d'un legato oon un debito a dipendenza d'u.n

prestito:

Asserto condono deI debito: tra vivi (consid. 1 a), a causa di

morte (consid. 1 b), eventualmente mediante « co~versione »

deI prestito in un antieipo (oonsid. 1 cl. Se non SI ammette:

il condono deI debito in virtu d'uno di questi modi, non SI

deve interpretare il testamento per sapere se il «de cu.i?S»

abbia voluto ehe il debito sia dedotto 0 no dallegato. DiVleto

d'introdurre nel testamente cio ch'esso non contiene (consid. 1 d).

Eredi oondannati a paga.re il legato bencbe la successione indivisa

sia ancora in mano dell'autorita. inearicata della. divisione

(consid. 4).

374

Erbrecht. N0 60.

A. -

Der am 8. September 1940 in Basel verstor-

bene Eduard Lorenz .hinterliess ein Vermögen von ca.

Fr:350,000.- - 400,000.-. In den Jahren 1922-1926 hatte

er seiner Nichte Frau Braun-Lorenz in Linz mehrere Dar-

lehen im Gesamtbetrage von Fr. 17,300.- nebst Fr. 13.50

Überweisungsspesen gewährt und auf ihr Ersuchen am

13. Dezember 1926 eine Aufstellung über diese Darlehen

erstellt .

.Am 23. März 1928 hatte Lorenz vor Notar Dr. Börlin

ein öffentliches Testament errichtet, mit welchem er seine

bei ihm wohnhafte Nichte Frieda Lorenz als Erbin ein-

setzte und eine Reihe von Vermächt~en im Gesamt-

betrage von annähernd Fr. 350,000.- zugunsten von

Kindern und Enkeln seiner yorverstorbenen Geschwister

und eines Patenkindes errichtete; sein Haus in Basel

vermachte er seiner Haushälterin Fr!. Ramseyer. Das

Vermächtnis zugunsten der Frau Braun-Lorenz lautete

wie folgt:

« Der Tochter meines verstorbenen Bruders Hermann Lorenz.

Frau. Hermine Brau.n-Lorenz in Linz. Fr. 50,000.-. An diesen

Betrag von Fr. 50.000.- ist der Vermächtnisnehmerin die Summe

von Fr. 17.300.- anzurechnen, die sie schon vorausbezogen hat.

Sie erhält also tatsächlich Fr. 32,700.-. »

Am 13. Dezember 1932 teilte Lorenz dem Notar Börlin,

der das Testament verwahrte, mit, er annulliere es, weil

sich inzwischen verschiedenes geäpdert habe und ein

Todesfall eingetreten sei (der Haushälterin Frl. Ramseyer).

Am 15. Mai 1935 errichtete Lorenz ein neues, eigenhän-

diges Testament. In diesem figuriert die Nichte Frieda

Lorenz nur noch als Bedachte, nicht mehr als Erbin;

Erben werden 8 gemeinnützige Institutionen kraft der

Bestimmung, dass ihnen « das vorbleibende Kapital» zu

gleichen Teilen zukommen soll; als Vermächtnisnehmer

erscheinen wieder die im ersten Testament bedachten Ver-

wandten, einige mit um Fr. 5000.- - 10,000.- erhöhten

Beträgen. Frau Braun-Lorenz ist mit Fr. 30,000.- be-

dacht; die Darlehen werden nicht mehr erwähnt.

B. -

Nach dem Tode der Erblassers schlugen 7 von den

Erbrecht. N0 60.

3'15

8 eingesetzten Erben die Erbschaft aus, die daher zu 7/8

gemäss Art. 572 Abs. 2 ZGB an die gesetzlichen Erben,

nämlich die als Vermächtnisnehmer genannten Verwandten

gelangte. Von diesen haben lediglich FrauBraun, Marrel

Lorenz und Max Lorenz sie angenommen. In der Folge

trat der einzige annehmende Testamentserbe, der Erlen-

verein, seinen Erbteil von 1/8 an Marrel und Max Lorenz

ab, sodass schliesslich die Erbschaft zu 7/32 an Frau

Braun, zu 9/32 an Marcel Lorenz und zu 16/32 an Max

Lorenz gelangte. Das Erbschaftsamt Basel wurde mit der

Liquidation und Teilung beauftragt.

Dem Vermächtnisanspruch der Frau Braun auf Fr.

30,000.- gegenüber brachten Marrel und Max Lor~nz die

Darlehen des Erblassers an die erstere, Fr. 17,313.50, nebst

4 % Zins seit 1. Januar 1927, total Fr. 26,793.50 zur Ver-

rechnung. Frau Braun war damit nicht einverstanden und

erhob am 18. April 1942 gegen die beiden Miterben Klage

mit dem Rechtsbegehren : die Beklagten seien in solidum

zu verurteilen, der Klägerin aus dem Nachlass als Ver-

mächtnis Fr. 30,000.- nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai

1941, abzüglich Erbsteuer, auszurichten; eventuell: es

sei festzustellen, dass der Klägerin ein Vermächtnis von

Fr. 30,000.- zustehe, und das Erbschaftsamt anzuweisen,

ihr diesen Betrag samt Zins (wie oben) unter Abzug der

Erbsteuer zum voraus aus dem Nachlass zu zahlen.

Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie habe wegen

missHcher Vermögensverhältnisse in den Jahren 1922-1926

von ihrem Onkel 9 Darlehen zu Unterstützungszwecken

erhalten. Eine Verzinsung oder ein Rückzahlungstermin

sei nie vereinbart worden. So habe denn auch der Dar-

lehensgeber in seiner Aufstellung vom 13. Dezember 1926

keine Zinsen berechnet. Die Zinsforderung sei ev. auch

verjährt. Die Darlehensschuld selber habe ihr der Onkel

erlassen. Schon im Jahre 1928 habe er ihrer Tochter, Frau

Fiala, mitgeteilt, er verlange von ihrer Mutter die Dar-

lehen nicht zurück. Anlässlich des wegen Überschuldung

der Ehegatten Braun-Lorenz im Jahre 1929 eingeleiteten

376

Ausgleichsverfahrens habe der Erblasser trotz Aufforderung

das Darlehensguthaben nicht angemeldet. Er habec nie

Anspruch auf Zahlung erhoben. Aus seiner Buchhaltung

ergebe sich, dass er die Forderung im Jahre 1931 voll-

ständig abgeschrieben habe. Im zweiten Testament end-

lich habe er der Klägerin Fr. 30,000.- vermacht, ohne die

Darlehen zu erwähnen, was darauf schliessen lasse, dass

er von ihr nichts mehr habe fordern, sondern sie überdies

habe begünstigen wollen. Sie verlange daher die Ausrich-

tung des ungekürzten Vermächtnisbetrages von Fr. 30,000

nebst Zins seit Erbschaftsantritt durch die Beklagten.

O. -

Die Beklagten beantragen Abweisung der Klage,

sowei~ sie Fr. 3206.50 (im Sinne des Eventualbegehrens)

übersteigt. Sie bestreiten einen Erlass der Darlehensfor-

derung, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen.

D. -

Das Zivilgericht hiess die Klage im Betrage von

Fr. 12,686.50 nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 1941 gut und

verurteilte die Beklagten solidarisch zur Zahlung dieses

Betrages abzüglich der Erbsteuer. Zu dieser Ziffer gelangt

das Zivilgericht, indem es

vom Vermächtnisbetrag

(Fr. 30,000.-) das Darlehenskapital (Fr. 17,313.50) ab-

zieht, jedoch ohne Zinsen. In der Begründung wird ausge-

führt, nachdem sich die Parteien über Entstehung und

Höhe der Darlehensschuld einig seien, bleibe nur zu

prüfen, ob diese in der Folge getilgt, erlassen oder sonstwie

untergegangen sei. Diesen Beweis h~be die Klägerin nicht

erbracht ... Mithin sei die Klägerin die Fr. 17,313.50 aus

Darlehen noch schuldig. Eine Zinsabrede dagegen sei

nicht nachgewiesen. Der Verrechnung der Darlehensschuld

der Vermächtnisnehmerin an die Erbschaft mit dem ihr

zugedachten Vermächtnis stehe nichts entgegen. Der ver-

bleibende Vermächtnisbetrag sei seit Annahme der Erb-

schaft durch die Erben zu verzinsen.

E. -

Das Appellationsgericht hat diesen Entscheid auf-

gehoben und die Klage im vollen Betrage, jedoch im Sinne

des Eventualbegehrens gutgeheissen, nämlich festgestellt,

dass der Klägerin ein Vermächtnis von Fr. 30,000.- zu-

Erbrecht. N° 60.

377

komme, und das Erbschaftsamt angewiesen, der Klägerin

diesen Betrag nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 1941 unter

Abzug der Erbsteuer zum voraus aus dem Nachlass aus-

zuzahlen.

F. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederher,..

stellung desjenigen der ersten Instanz. Die Klägerin trägt

auf Abweisung der Berufung an.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Erben

gegenüber der Klage auf Auszahlung des Vermächtnisses

die Verrechnung mit den Schulden der Bedachten gegen

den Erblasser bezw. die Erbschaft geltend machen können.

Im vorliegenden Fall ist die Entstehung und der Betrag

der Schuld der Klägerin, abgesehen von der Frage der

Verzinslichkeit, nicht bestritten; die Klägerin behauptet

jedoch, die Schuld sei ihr erlassen worden. In überein-

stimmung mit dem Zivilgericht hat das Appellationsgericht

den Nachweis für einen Schulderlass als nicht erbracht

erachtet, und dies mit Recht.

a) Der Erlass unter Lebenden erfordert eine überein-

kunft zwischen Gläubiger und Schuldner (Art. 115.0R).

Der Gläubiger muss seinen Erlasswillen dem Schuldner

zur Kenntnis bringen und dieser die Offerte zum Erlass

annehmen (VON Tmm OR, 567 f.). Vorliegend hat eine

dahingehende Willenseinigung zwischen Eduard Lorenz

und der Klägerin nicht stattgefunden. Diese hatte aller-

dings behauptet, ihr Onkel habe im Jahre 1928 ihrer

Tochter gegenüber den Willen geäussert, auf seine For-

derung zu verzichten; sie konnte jedoch den Beweis für

diese Äusserung nicht erbringen, da die Vorinstanzen es

ablehnten, die Tochter Frau Fiala hierüber als Auskunfts-

person anzuhören, und zwar aus Gründen, die der Über-

prüfung durch das Bundesgericht entzogen sind, nämlich

gestützt auf antizipierte Würdigung des angebotenen Be-

weises (nahe Verwandtschaft zwischen Auskunftsperson

378

Erbrecht. N0 60.

und Klägerin; Unmöglichkeit für erstere, sich mit hin-

reichender Bestimmt~eit an 15 Jahre zurückliegende

.Außserungen zu erinnern).

Abgesehen vom fehlenden Konsens über den Erlass,

kann nicht einmal gesagt werden, dass genügende Indizien

für einen einseitigen Erlasswillen des Gläubigers vorliegen.

Der Umstand, dass er seine Forderung im Nachlassver-

fahren über die Eheleute Braun-Lorenz im Jahre 1929

nicht anmeldete, ist nicht schlüssig, zumal der Nachlass

nicht zustandekam. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf

hin, dass seine Nichtbeteiligung sich zwanglos aus der

Meinung erklären lässt, er erhielte ja doch nichts und effek-

tiv erfolge der Ausgleich durch das Vermächtnis. Hätte

er im Jahre 1929 die Forderung erlassen wollen, so hätte

er damals schon das in Kraft stehende Testament von

1928 der Ordnung halber bezüglich des Vermächtnisses der

Klägerin damit in Einklang bringen müssen; er hob es

jedoch erst zufolge anderer Ereignisse Ende 1932 auf.

Ebensowenig beweist die Buchung der Forderung unter

« Dubiose» und ihre schliessliche Entfernung aus der

Bilanz. Diese Behandlung der Forderung lässt darauf

schliessen, dass der Gläubiger sie angesichts der Zahlungs-

unfahigkeit der Schuldnerin als Nonvaleur einschätzte

nicht aber, dass er sich der Gläubigereigenschaft begebe~

wollte.

b) Ein Erlass von Todes wegen könnte nur in der Form

einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Erbvertrag

kommt nicht in Frage. Ein testamentarischer Erlass könnte

allenfalls in der Bestimmung des 1. Testamentes betreffend

das Vermächtnis zugunsten der Klägerin erblickt werden.

Dieses Testament ist aber am 30. Dezember 1932 vom

Testator widerrufen worden und. daher sein Inhalt nie

wirksam geworden. Im zweiten, wirksam gewordenen

Testament ist die Forderung nicht erwähnt; von testa-

mentarischem Erlass kann daher keine Rede sein.

e) Bei der Würdigung der erwähnten Indizien haben

sowohl die Klägerin als die Vorinstanzen, was das Ver-

Erbrecht. N° 60.

379

mächtnis zugunsten der Klägerin im 1. Testament betrifft,

lediglich die Tatsache der dort ausdrücklich verfügten An-

rechnung der Darlehenssumme auf den Vermächtnisbetrag

ins Auge gefasst, ohne besondere Schlüsse daraus zu ziehen,

dass in dieser Klausel die Fr. 17,300.- nicht als Darlehen

bezeichnet werden, sondern als « die Summe, die sie schon

voraus bezogen hat ». Es stellt sich die Frage, ob die Ver-

wendung dieses AusdFucks in· diesem Zusammenhang eine

andere Konstruktion des Rechtsverhältnisses zwischen

dem Erblasser und der Klägerin erlaubt, nämlich in dem

Sinne, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, der Erblasser

ha.be das seinerzeit gegebene Darlehen später in einen auf

'den Erbteil anrechenbaren Vorbezug gemäss Art. 626 ZGB

umgewandelt, ihm also den Charakter einer Forderung

genommen. Diese Betrachtungsweise stösst sich indessen

an den bereits oben im Zusammenhang mit der Frage des

direkten Erlasses dargelegten Gründen.

Die nachträgliche Umwandlung des Darlehens in eine

unentgeltliche Zuwendung durch Verf'ilgung von Todes

wegen fällt zum vornherein ausser Betracht, weil sie in

einer der für diese Verfügungen vorgeschriebenen Formen

erfolgt sein müsste, das Testament jedoch, in welchem der

Ausdruck dieses Willens läge, zufolge Widerrufs nie wirk-

sam geworden ist. Das Testament kann als solches diese

Umwandlung sowenig bewirkt haben wie den direkten

Erlass.

Man könnte sich allenfalls aber weiter fragen, ob der

erwähnten Stelle im 1. Testament nicht wenigstens als

blosses Indiz Bedeutung zukomme, nämlich dafür, dass

der Erblasser zu irgend einem Zeitpunkt vor Abfassung

desselben auf das Darlehen « verzichtet », d. h. den Ent-

schluss gefasst hätte, das bisherige Darlehen solle von nun

an ein Vorbezug auf die künftige Erbschaft hin sein. Die

Annahme einer solchen Umwandlung läuft aber wieder

darauf hinaus, dass zu einem unbekannten, aber bestimm-

ten Zeitpunkt vor 1928 eine Verfügung inter viV08, nämlich

eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an die Klä-

380

Erbrecht. N0 60.

gerin stattgefunden hätte, die dem Erfüllungsgeschäft

nach wiederum nicht .anderes als einen Erlass und der

causa nach eine Schenkung darstellte, in dieser wie jener

Hinsicht somit Willenseinigung der Parteien erforderte,

also Annahme einer entsprechenden Offerte des Erb-

lassers durch die Klägerin voraussetzte. Eine Umwand-

lung des Darlehens in eine unentgeltliche Zuwendung

durch einseitigen Willensentschluss des Gläu:t>igers gibt es

nicht. « Verzicht I), d. h. einseitige Aufgabe ist möglich

mit Bezug auf die dinglichen Rechte (sowie auf die Aus-

übung von Gestaltungsrechten), nicht aber mit Bezug auf

eine Forderung (VON Tmm OR, 567). Auch. mit dieser

Hilfskonstruktion der Umwandlung kommt man nicht

darum herum, dass, wie bereits mit Bezug auf den Erlass

schlechthin festgestellt, eine entsprechende Willenseini-

gung zwischen Erblasser und Klägerin nicht stattgefunden

hat.

Aber abgesehen von alledem wäre es wohl grundsätzlich

nicht angängig, das Indiz für eine derartige, vor der Testa-

mentsabfassung erfolgte einseitige Umwandlung des Dar-

lehens in einen auf das Vermächtnis anzurechnenden Vor-

bezug in der Testamentsbestimmung zu erblicken, die

diese Anrechnung gerade selber anm;dnet; vielmehr ist

anzunehmen, dass auch jene Umwandlung eben erst mit

dem Testament gewollt war, also mit Wirkung erst auf

den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, in welchem es

aber längst entkräftet war.

über die genannten, der These der Umwandlung ent-

gegenstehenden Hindernisse vermag auch die Heran-

ziehung anderweitiger Indizien und ihre Würdigung im

Sinne der Klägerin (Ausbuchung der Darlehensforderung,

Nichteingabe im Nachlassverfahren, Unverzinslichkeit usw.)

nicht hinwegzuhelfen.

d) Soweit ist der übereinstimmenden Auffassung der

Vorinstanzen beizupflichten. Nach der Darlegung, dass

der Erblasser der Klägerin die Darlehensschuld weder

durch Verfügung unter Lebenden noch von Todes wegen

Erbrecht. N0 60.

381

erlassen habe, fahrt nun aber das Appellationsgericht fort,

die 1. Instanz irre, wenn sie glaube, die Bedeutung der

letztwilligen Verfügung vom 15. Mai 1935 für die zu beur-

teilende Frage mit dieser Feststellung erschöpft zu haben.

Bedenke man nämlich, dass der Erblasser Gläubiger der

Klägerin gewesen sei, so erscheine seine testamentarische

Verfügung zu ihren Gunsten unklar und der Auslegung

bedürftig. Es erhebe sich doch sofort die Frage, ob die

ausgesetzten Fr. 30,000.- « netto» oder « brutto» ge-

meint seien, d. h. ob der wirkliche Wille des Erblassers

dahin gegangen sei, der Klägerin die genannte Summe

sohuldenfrei oder mit der Pflicht zur Vergütung der Dar-

lehenssohuld zu überlassen. Zur Beseitigung dieser in der

letztwilligen Verfügung selbst enthaltenen Unklarheit

könne naoh der Rechtsprechung auf ausserhalb der Te-

stamentsurkunde stehende Interpretationsmittel zurüok-

gegriffen werden. Es liege nun nahe, die Verfügung vom

15. Mai 1935 mit dem duroh sie ersetzten Testament vom

23. März 1928 zu vergleiohen. In diesem habe der Erblasser

duroh den Notar mit aller wünschenswerten Deutlichkeit

zum Ausdruok bringen lassen, inwieweit er die Klägerin

als Vermäohtnisnehmerin bedacht haben wollte. Aus-

gehend von einem Vermächtnis von Fr. 50,000.- habe er

ausdrücklich erklärt, an diesen Betrag sei die empfangene

Darlehenssumme von Fr: 17,300.- anzurechnen i tatsäch-

lich erhalte die Klägerin also Fr. 32,700.-. Da nun Lorenz

im 2. Testament der Klägerin die annähernd diesem Netto-

betrag entsprechende Summe von Fr. 30,000.- ausge-

setzt habe, so spreche schon bei äusserlicher Betraohtung

alles dafür, dass auch die Fr. 30,000.- als Netto-Bezug

gedacht gewesen seien. Weitere Betrachtungen vertieften

diesen ersten Eindruck zur gefestigten Überzeugung:

Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser

seine erste Verfügung gerade gegenüber der Klägerin um

Fr. 20,000.'- hätte kürzen wollen. Der Anlass zur Annul-

lierung des ersten Testaments habe nach allem, was

bekannt sei, nicht bei der Klägerin gelegen; offensichtlich

382

Erbrecht. N° 60.

sei die .Änderung im Hinblick auf die eingesetzten Erben

erfolgt. Bei diesem Sachverhalt dränge sich ohne weiteres

die fJberlegung auf, der bei Abfassung des zweiten Testa-

mentes bereits im hohen Greisenalter stehende Erblasser

habe es sich als Laie ersparen zu können geglaubt, die sei-

nerzeit vom Notar eingehend beschriebene Entwicklung

von den Fr. 50;000.- über das Darlehen zuder endgültigen

schuldenfreien Vermächtnissumme in extenso darzustellen;

er habe es offenbar für genügend gehalten, das Ergebnis

der Operation, den abgerundeten Netto-Betrag von

Fr. 30,000.-, in Erscheinung treten zu lassen. Die Aus-

legung des Testamentes vom 15. Mai 1935 führe somit zur

Überzeugung, dass in der Vermächtnissumme von Fr.

30,000.- der Abzug der Darlehensschuld bereits inbe-

griffen sei.

Diesen Erwägungen kann indessen nicht beigepflichtet

werden. Die Frage, ob die Fr. 30,000.- « brutto oder

netto» bezw. «'schuldenfrei oder mit der Pflicht zur Ver-

gütung der Darlehensschuld » gemeint seien, stellt sich

gar nicht, sobald ein Erlass der Darlehensschuld verneint

worden ist. Sie läuft in Wirklichkeit darauf hinaus, dass

gefragt wird, ob-Lorenz Fr. 30,000.- oder Fr. 47,313.50

vermacht habe. Diese Frage aber ist· durch den klaren

Wortlaut des Testaments beantwortet: das Vermächtnis

beträgt Fr. 30,000.-. Es liegt keinerlei Unklarheit oder

Zweideutigkeit vor; also gibt es gar nichts auszulegen.

Wollte man der Vorinstanz folgen, so müsste in jedem

Falle, wo ein Vermächtnis zugunsten eines Schuldners des

Erblassers vorliegt oder ein Schuldner zum Erben einge-

setzt wurde. mit allen, ausserhalb des Testaments liegen-

den Mitteln untersucht werden, ob der Erblasser seinen

Schuldner von der Bezahlung der Schuld habe entbinden

wollen. Diese Frage stellt sich aber nur dann, wenn das

Testament selber in dieser Hinsicht unklar ist und in seinem

Texte Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Erblasser

möglicherweise die Schuld erlassen wollte. Wie jedoch im

vorstehenden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dar-

Erbrecht. N° 60.

383

getan worden ist, ist im Texte des Testaments keinerlei

Andeutung oder Anzeichen in diesem Sinne zu finden. Um

dem Vermächtnis diesen Sinn zu geben, muss also notwen-

digerweise zum Testamentsinhalt etwas hinzugetan wer-

den, was nicht darin liegt. Dies ist nach der feststehenden

Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht angängig. « Es

ist nicht zulässig, mit Zuhilfenahme anderweitiger Tat-

sachen den Testamentswillen zu ergänzen und einen Willen

in die letztwillige Verfügung hineinzulegen, der durch den

Wortlaut nicht gedeckt wird)J (BGE 47 II 29; 56 II 354).

Zu Unrecht zieht hier die Vorinstanz das im Testament in

keiner Weise angetönte, ausserhalb desselben liegende

Element der Darlehensschuld heran, um hinsichtlich der

Höhe des Vermächtnisses einen testatorischen Willen zu

erstellen, der durch das Testament nicht ausgesprochen

worden ist. Die Aussetzung eines Vermächtnisses von

Fr. 30,000.- bedeutet, dass die Bedachte durch dasselbe

um Fr. 30,000;- begünstigt werden soll; die von der

Vorinstanz von aussen hereingetragene Nettowert-These

führt zu einer Begünstigung von Fr. 47,313.50, die dem im

Texte genannten Vermächtnisbetrag widerspricht.

Ist der Sinn des Testaments klar, erübrigt es sich, auf

die Ausführungen einzugehen, mit denen die Vorinstanz

dartun will, dass der Testator eigentlich etwas anderes

gewollt habe; denn bei einer letztwilligen Verfügung

kommt es nicht darauf an, was der Verfügende in seinem

innern gewollt und sich vorgestellt hat, sondern darauf,

was er in gesetzlich gültiger Weise verfügt hat (BGE 67

II 98). Eine Richtigstellung der Verfügung im Sinne des

wirklichen Willens könnte nur dann in Frage kommen,

wenn ein offenbarer Irrtum in Bezug auf Personen oder

Sachen vorläge und wenn mit Bestimmtheit festgestellt

werden könnte, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat

(Art. 469 Abs. 3 ZGB). Dass diese Voraussetzungen erfüllt

seien, behauptet auchldie Berufungsbeklagte nicht.

2.- Ihr Begehren auf Berechnung von Zinsen auf dem

Darlehenskapital haben die Beklagten vor Bundesgericht

384

Erbreoht. No 60.

fallen gelassen. Es wäre übrigens in dieser Frage ohne

weiteres den die Verzin,slichkeit verneinenden Erwägungen

des' Zivilgerichts (Erw. 2) zuzustimmen.

3. -

Die Verzinslichkeit der der Klägerin zukommenden

Summe von Fr. 12,686.50 zu 5 % seit 26. Mai 1941 ist unter

den Parteien ebenfalls nicht mehr streitig.

4. -

Im Gegensatz zum Zivilgericht hatte das Appel-

lationsgericht die Klage im Sinne des Eventllalbegehrens

gutgeheissen, d. h. nicht die Beklagten zur Ausrichtung

der Urteilssumme verpfliohtet, sondern lediglich das Reoht

der Klägerin auf ein Vermäohtnis im bestimmten Betrage

festgestellt und das Erbsohaftsamt als Teilungsbehörde

zur Auszahlung angewiesen. Mit Recht führt jedoch das

Zivilgericht zugunsten der direkten Verurteilung aus, dass

die Erben persönlich und soiidarisoh dem Vermächtnis-

nehmer haften (Art. 562 Abs. 1 ZGB; BGE 59 II 123 f.).

Der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Erben

wird mit der Annahme der Erbschaft durch diese fallig.

Ob die Erben unter sich amtliche Teilung verlangen,

berührt den Anspruch des Bedachten gegen sie nicht. Die

Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode

des Erblassers und haben die aus dem Erwerb derselben

erwachsenden VerpflichtUI,lgen zu erfüllen, gleichgültig in

wessen Besitz sich die Erbschaft befindet. Praktisch ist

der Untersohied hier kaum von Bedeutung, da nichts das

Erbschaftsamt hindert, für Rechnung der Beklagten das

Legat auszubezahlen .. Übrigens haben die Beklagten gegen

das sie direkt verpflichtende Urteil der 1. Instanz nicht

appelliert. Deren Urteil wird daher wie in der Hauptsache

so auch in diesem Nebenpunkte wieder hergestellt.

Demnac"h, erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil

aufgehoben und die Beklagten werden solidarisch zur

Zahlung von Fr. 12,686.50 nebst 5 % Zins seit 26. Mai

1941, f!.bzügllch Erbsteuer, an die Klägerin verurteilt. Die

Mehrforderung wird abgewi~n.

Erbrecht. N° 61.

61. Urtell der H. Ztvilabtellung vom. 11. November 19.13

i. S. Bychen und Gen\lssen gegen Bolinger.

Bäuerlickea Erbrecht, Art. 620 ff. ZGB.

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Art. 621 Abs. 2 : Selbstbetrieb liegt vor bei persönlicher Leitung,

auch wenn diese zu,r Leitung eines a.ndern. landwirtschaftlichen

Gewerbes tritt und die beiden Gewerbe zu, einer Betriebsgemein-

schaft verbunden werden.

Art. 621 Abs. 3 : Die Söhne haben das Vorrecht vor allen a.ndern,

männlichen sowie weiblichen, Nachkommen des Erblassers.

Art. 2 : Ist die Au,sübung des V orrech~ missb~uchli~ w~.

der

Ansprecher bereits ein Landgut beSItzt, das ihm eme relchliche

Existenz bietet·? Jedenfalls nicht bei blossem Pa.chtbesitz.

Partage 8UC0088oraZ. Ea;pZoitationa agricoZea. Art. 620 et su,iv. et 200.

Celqi qu,i' dirige personnellement l'exploitation la fait valoir

lu,i-meme, da.ns le sens da l'art~ 621 31. 2 ce, 10~s ~eme qu,'a.

cette direction est jointe celle d'une e.utre exploItat1.~n et que

les deux exploitations constitu,ent une u,nite eoonomlqu,e.

Art. 621 al. 3 : Les fiJs ont un droit de preference su,r tou,S les e.utres

descenda.nts mAJes ou femelles du, d6funt.

Art. 2 : Y e.-t-il abus dans l'exercice du, privilege l?i'squ,e ~elu,i qu.i

revendiqu,e l'attribution. du, domaine possede deJ8. u,n. bIen ~

qu,i lu,i assu.re une large existence ! En tout cas pas .lorsqu il

ne le possMe qu'en qu.a.lite de simple locata.ire.

Diviaione ereditaria. Aziende agricole. Art. 620 e 2 CO.

Colu,i che dirige personalmente l'azienda, ~ e;serci~ a' . sensi

dell'art. 621 cp. 2 CC a.nche se a qu,este. dir6Zlon~ SI aw,UllfYJ'

qu,ella. d'u,n.'altre. azienda e le due aziende formmo u.n UUlt8.

economica.

..

.

.

Art. 621 cp. 3 ce : I figli ha.nno un diritto p~eferenzlale nspetto

a tutti gli altri discendenti maschi. ~ fe~~ deI defunto ..

Art. 2 CC: Esiste abuso neU' eserclZlO 001 dmtto preferenzial~,

qualora chi pretende l'attribu,zione dell'azienda. possegga. giB.

un fondo agricolo ehe gli assicura la.rgamente. l'esistenza 'I

La :riSp<lSta dt'v'esserenegativa quando 10 possIede solta.nto

come ä.flittu,ario.

A. -

Am 8. Juli 1937 starb der Landwirt Jakob Ryohen-

Wenger in Kaiseraugst. Er hinterliess als Erben zwei

Töohter aus erster und drei Söhne und zwei Töchter aus

zweiter Ehe. Er hatte als Pächter ein Landgut von 80 Juch-

arten, den Asphof, bewirtsohaftet. Im Jahre 1930 hatte

er dann ein kleineres Gut, den jetzt im Streite liegenden

Violenhof von 12 Yz Juoharten, etwa 800 Meter vom

Asphof entfernt und "Von dort aus in zehn Minuten erreich-

bar, zu· Eigentum erworben und sich dorthin zurückge-

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AS 69 TI -

1943