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69_II_373

BGE 69 II 373

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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372 ~rbreoht. No 59. das Bundesgericht, Seiten 99 und 112). Wie dem auch sei, muss jedenfalls der gerichtlichen Erbteilurig diese Wirkung zugeschrieben werden. Bei dieser Teilung (ebenso wie bei der Aufteilung sonstigen Gesa.mteigentums) handelt es sich nicht darum, die Pflicht eines Eigentümers zur 'Ober- tragung auf eine andere Person zur Geltung zu bringen, sondern um die Verteilung unter die bereits als Eigentümer zu gesamter Hand Berechtigten. Mit der rechtskräftigen Zuweisung von Erbschaftssachen (Fahrnis wie Grund- stücke) durch den Richter an einen Erben wird dieser also Alleineigentümer .

11. - Die Beklagte ihrerseits wird von der Vorinstanz auf «die der Erbschaft gegen sie zustehende Ersatz- forderung » angewiesen. Eine .solche Ersatzforderung be- steht jedoch nicht. Die Beklagte behält einfach, was nach Ausrichtung des Betreffnisses der Klägerin übrig bleibt. Das macht nach vorinstanzlicher Feststellung eben ihren eigenen Erbanteil aus. Demnach erkennt das Bundesgericht : I. In teilweiser Gutheissung der Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Appellationshofes des Kan- tons Bern vom 15. Juli 1941 in folgenden Punkten ab- geändert :

1. Der Betrag der teilbaren Erb~chaft des Alexandre Auguste Catoire de Bioncourt wird auf Fr. 6,619,583.57 festgesetzt.

2. Der Erbteil der Klägerin wird auf Fr. 3,723,515.73 nebst dem entsprechenden Anteil an den seit dem 1. September 1921 bezogenen Erträgnissen und der Erbteil der Beklagten auf Fr. 2,896,067.84 nebst dem auf sie entfallenden Anteil an den bezogenen Erträgnissen fest- gesetzt.

3. a) Die Klägerin wird für ihren Erbteil auf die sämtlichen zur Zeit in der Schweiz, nämlich bei den Banken... beschlagnahmten Werte bis zum Betrage von Erbrecht. N0 60. 373 insgesamt Fr. 3,723,515.73 nebst ihrem Anteil an den Erträgnissen angewiesen. lit. b wird gestrichen. H. Im übrigen werden beide Berufungen abgewiesen und wird das Urteil des Appellationshofes bestätigt.

60. UrteH der n. ZivHabteilung vom 15. Oktober 1943

i. S. Lorenz gegen Braun-Lorenz. VermächtniB zugunsten eines Dar16henssehuldtners d68 Erblas86rs. Verrechenbarkeit von Vermächtnis und Darlehensschuld. Behauptung des Erlass68 der Schuld: unter Lebenden (0.); von '.fodes wegen (b); allenfalls in Form ein~r «Umwandlung}) des Darlehens in Vorbezug ? (c). Sobald em Erlass der Dar- lehensschuld (im Sinne von lit. a·c) verneint worden ist, bleibt kein Raum mehr für eine «Auslegung» des Testaments nach der Frage, ob der Erblasser das Vermächtnis « brutto oder netto» gemeint habe. Unzulässig, zu.m TestamentsinhaJt etwas hinzuzutun, was nicht darin liegt (d, Erw. 1). Direkte Verurteilung der Erben zw Auszahlung des Vermächt· nisses, obgleich die Erbschaft sich noch unverteilt in Händen der Teilungsbehörde (Erbschaftsamt) befindet (Erw. 4). Legs en jO/V6Ur d'un tMbitetur tW. t68tateur. Compensation d'une dette avec un lags. Remise pretendue de la dette : entre vifs (consid. 1 0.), a. cause de mort (consid. 1 b), eventuellement par «oonversion » du pret an avance (consid. 1 c). Si l'on n'admet pas qu'il y ait eu remise de dette par l'un des moyens ci-dessus, il n'y a pas lieu d'inter- preter le testament, ni de se demander si le testateur a entendu que la. dette soit imputee sur le legs. Interdiction d'introduire dans le testament ce qu.i ne s'y trouve pas (consid. 1 d). Heritiers oondamnes a. payer le legs alors que la succession, non partagee, est encore pendante devant l'autoriM chargee du parta.ge (consid. 4). Legato in javore d'un debitors d,e,l «ae cuius ». Compensazione d'un legato oon un debito a dipendenza d'u.n prestito: Asserto condono deI debito: tra vivi (consid. 1 a), a causa di morte (consid. 1 b), eventualmente mediante « co~versione » deI prestito in un antieipo (oonsid. 1 cl. Se non SI ammette: il condono deI debito in virtu d'uno di questi modi, non SI deve interpretare il testamento per sapere se il «de cu.i?S» abbia voluto ehe il debito sia dedotto 0 no dallegato. DiVleto d'introdurre nel testamente cio ch'esso non contiene (consid. 1 d). Eredi oondannati a paga.re il legato bencbe la successione indivisa sia ancora in mano dell'autorita. inearicata della. divisione (consid. 4). 374 Erbrecht. N0 60. A. - Der am 8. September 1940 in Basel verstor- bene Eduard Lorenz .hinterliess ein Vermögen von ca. Fr:350,000.- - 400,000.-. In den Jahren 1922-1926 hatte er seiner Nichte Frau Braun-Lorenz in Linz mehrere Dar- lehen im Gesamtbetrage von Fr. 17,300.- nebst Fr. 13.50 Überweisungsspesen gewährt und auf ihr Ersuchen am

13. Dezember 1926 eine Aufstellung über diese Darlehen erstellt . .Am 23. März 1928 hatte Lorenz vor Notar Dr. Börlin ein öffentliches Testament errichtet, mit welchem er seine bei ihm wohnhafte Nichte Frieda Lorenz als Erbin ein- setzte und eine Reihe von Vermächt~en im Gesamt- betrage von annähernd Fr. 350,000.- zugunsten von Kindern und Enkeln seiner yorverstorbenen Geschwister und eines Patenkindes errichtete; sein Haus in Basel vermachte er seiner Haushälterin Fr!. Ramseyer. Das Vermächtnis zugunsten der Frau Braun-Lorenz lautete wie folgt: « Der Tochter meines verstorbenen Bruders Hermann Lorenz. Frau. Hermine Brau.n-Lorenz in Linz. Fr. 50,000.-. An diesen Betrag von Fr. 50.000.- ist der Vermächtnisnehmerin die Summe von Fr. 17.300.- anzurechnen, die sie schon vorausbezogen hat. Sie erhält also tatsächlich Fr. 32,700.-. » Am 13. Dezember 1932 teilte Lorenz dem Notar Börlin, der das Testament verwahrte, mit, er annulliere es, weil sich inzwischen verschiedenes geäpdert habe und ein Todesfall eingetreten sei (der Haushälterin Frl. Ramseyer). Am 15. Mai 1935 errichtete Lorenz ein neues, eigenhän- diges Testament. In diesem figuriert die Nichte Frieda Lorenz nur noch als Bedachte, nicht mehr als Erbin; Erben werden 8 gemeinnützige Institutionen kraft der Bestimmung, dass ihnen « das vorbleibende Kapital» zu gleichen Teilen zukommen soll; als Vermächtnisnehmer erscheinen wieder die im ersten Testament bedachten Ver- wandten, einige mit um Fr. 5000.- - 10,000.- erhöhten Beträgen. Frau Braun-Lorenz ist mit Fr. 30,000.- be- dacht ; die Darlehen werden nicht mehr erwähnt. B. - Nach dem Tode der Erblassers schlugen 7 von den Erbrecht. N0 60. 3'15 8 eingesetzten Erben die Erbschaft aus, die daher zu 7/8 gemäss Art. 572 Abs. 2 ZGB an die gesetzlichen Erben, nämlich die als Vermächtnisnehmer genannten Verwandten gelangte. Von diesen haben lediglich FrauBraun, Marrel Lorenz und Max Lorenz sie angenommen. In der Folge trat der einzige annehmende Testamentserbe, der Erlen- verein, seinen Erbteil von 1/8 an Marrel und Max Lorenz ab, sodass schliesslich die Erbschaft zu 7/32 an Frau Braun, zu 9/32 an Marcel Lorenz und zu 16/32 an Max Lorenz gelangte. Das Erbschaftsamt Basel wurde mit der Liquidation und Teilung beauftragt. Dem Vermächtnisanspruch der Frau Braun auf Fr. 30,000.- gegenüber brachten Marrel und Max Lor~nz die Darlehen des Erblassers an die erstere, Fr. 17,313.50, nebst 4 % Zins seit 1. Januar 1927, total Fr. 26,793.50 zur Ver- rechnung. Frau Braun war damit nicht einverstanden und erhob am 18. April 1942 gegen die beiden Miterben Klage mit dem Rechtsbegehren : die Beklagten seien in solidum zu verurteilen, der Klägerin aus dem Nachlass als Ver- mächtnis Fr. 30,000.- nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 1941, abzüglich Erbsteuer, auszurichten; eventuell: es sei festzustellen, dass der Klägerin ein Vermächtnis von Fr. 30,000.- zustehe, und das Erbschaftsamt anzuweisen, ihr diesen Betrag samt Zins (wie oben) unter Abzug der Erbsteuer zum voraus aus dem Nachlass zu zahlen. Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie habe wegen missHcher Vermögensverhältnisse in den Jahren 1922-1926 von ihrem Onkel 9 Darlehen zu Unterstützungszwecken erhalten. Eine Verzinsung oder ein Rückzahlungstermin sei nie vereinbart worden. So habe denn auch der Dar- lehensgeber in seiner Aufstellung vom 13. Dezember 1926 keine Zinsen berechnet. Die Zinsforderung sei ev. auch verjährt. Die Darlehensschuld selber habe ihr der Onkel erlassen. Schon im Jahre 1928 habe er ihrer Tochter, Frau Fiala, mitgeteilt, er verlange von ihrer Mutter die Dar- lehen nicht zurück. Anlässlich des wegen Überschuldung der Ehegatten Braun-Lorenz im Jahre 1929 eingeleiteten 376 Ausgleichsverfahrens habe der Erblasser trotz Aufforderung das Darlehensguthaben nicht angemeldet. Er habec nie Anspruch auf Zahlung erhoben. Aus seiner Buchhaltung ergebe sich, dass er die Forderung im Jahre 1931 voll- ständig abgeschrieben habe. Im zweiten Testament end- lich habe er der Klägerin Fr. 30,000.- vermacht, ohne die Darlehen zu erwähnen, was darauf schliessen lasse, dass er von ihr nichts mehr habe fordern, sondern sie überdies habe begünstigen wollen. Sie verlange daher die Ausrich- tung des ungekürzten Vermächtnisbetrages von Fr. 30,000 nebst Zins seit Erbschaftsantritt durch die Beklagten. O. - Die Beklagten beantragen Abweisung der Klage, sowei~ sie Fr. 3206.50 (im Sinne des Eventualbegehrens) übersteigt. Sie bestreiten einen Erlass der Darlehensfor- derung, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen. D. - Das Zivilgericht hiess die Klage im Betrage von Fr. 12,686.50 nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 1941 gut und verurteilte die Beklagten solidarisch zur Zahlung dieses Betrages abzüglich der Erbsteuer. Zu dieser Ziffer gelangt das Zivilgericht, indem es vom Vermächtnisbetrag (Fr. 30,000.-) das Darlehenskapital (Fr. 17,313.50) ab- zieht, jedoch ohne Zinsen. In der Begründung wird ausge- führt, nachdem sich die Parteien über Entstehung und Höhe der Darlehensschuld einig seien, bleibe nur zu prüfen, ob diese in der Folge getilgt, erlassen oder sonstwie untergegangen sei. Diesen Beweis h~be die Klägerin nicht erbracht ... Mithin sei die Klägerin die Fr. 17,313.50 aus Darlehen noch schuldig. Eine Zinsabrede dagegen sei nicht nachgewiesen. Der Verrechnung der Darlehensschuld der Vermächtnisnehmerin an die Erbschaft mit dem ihr zugedachten Vermächtnis stehe nichts entgegen. Der ver- bleibende Vermächtnisbetrag sei seit Annahme der Erb- schaft durch die Erben zu verzinsen. E. - Das Appellationsgericht hat diesen Entscheid auf- gehoben und die Klage im vollen Betrage, jedoch im Sinne des Eventualbegehrens gutgeheissen, nämlich festgestellt, dass der Klägerin ein Vermächtnis von Fr. 30,000.- zu- Erbrecht. N° 60. 377 komme, und das Erbschaftsamt angewiesen, der Klägerin diesen Betrag nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 1941 unter Abzug der Erbsteuer zum voraus aus dem Nachlass aus- zuzahlen. F. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederher,.. stellung desjenigen der ersten Instanz. Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung an. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Erben gegenüber der Klage auf Auszahlung des Vermächtnisses die Verrechnung mit den Schulden der Bedachten gegen den Erblasser bezw. die Erbschaft geltend machen können. Im vorliegenden Fall ist die Entstehung und der Betrag der Schuld der Klägerin, abgesehen von der Frage der Verzinslichkeit, nicht bestritten; die Klägerin behauptet jedoch, die Schuld sei ihr erlassen worden. In überein- stimmung mit dem Zivilgericht hat das Appellationsgericht den Nachweis für einen Schulderlass als nicht erbracht erachtet, und dies mit Recht.

a) Der Erlass unter Lebenden erfordert eine überein- kunft zwischen Gläubiger und Schuldner (Art. 115.0R). Der Gläubiger muss seinen Erlasswillen dem Schuldner zur Kenntnis bringen und dieser die Offerte zum Erlass annehmen (VON Tmm OR, 567 f.). Vorliegend hat eine dahingehende Willenseinigung zwischen Eduard Lorenz und der Klägerin nicht stattgefunden. Diese hatte aller- dings behauptet, ihr Onkel habe im Jahre 1928 ihrer Tochter gegenüber den Willen geäussert, auf seine For- derung zu verzichten ; sie konnte jedoch den Beweis für diese Äusserung nicht erbringen, da die Vorinstanzen es ablehnten, die Tochter Frau Fiala hierüber als Auskunfts- person anzuhören, und zwar aus Gründen, die der Über- prüfung durch das Bundesgericht entzogen sind, nämlich gestützt auf antizipierte Würdigung des angebotenen Be- weises (nahe Verwandtschaft zwischen Auskunftsperson 378 Erbrecht. N0 60. und Klägerin; Unmöglichkeit für erstere, sich mit hin- reichender Bestimmt~eit an 15 Jahre zurückliegende .Außserungen zu erinnern). Abgesehen vom fehlenden Konsens über den Erlass, kann nicht einmal gesagt werden, dass genügende Indizien für einen einseitigen Erlasswillen des Gläubigers vorliegen. Der Umstand, dass er seine Forderung im Nachlassver- fahren über die Eheleute Braun-Lorenz im Jahre 1929 nicht anmeldete, ist nicht schlüssig, zumal der Nachlass nicht zustandekam. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass seine Nichtbeteiligung sich zwanglos aus der Meinung erklären lässt, er erhielte ja doch nichts und effek- tiv erfolge der Ausgleich durch das Vermächtnis. Hätte er im Jahre 1929 die Forderung erlassen wollen, so hätte er damals schon das in Kraft stehende Testament von 1928 der Ordnung halber bezüglich des Vermächtnisses der Klägerin damit in Einklang bringen müssen; er hob es jedoch erst zufolge anderer Ereignisse Ende 1932 auf. Ebensowenig beweist die Buchung der Forderung unter « Dubiose» und ihre schliessliche Entfernung aus der Bilanz. Diese Behandlung der Forderung lässt darauf schliessen, dass der Gläubiger sie angesichts der Zahlungs- unfahigkeit der Schuldnerin als Nonvaleur einschätzte nicht aber, dass er sich der Gläubigereigenschaft begebe~ wollte.

b) Ein Erlass von Todes wegen könnte nur in der Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Erbvertrag kommt nicht in Frage. Ein testamentarischer Erlass könnte allenfalls in der Bestimmung des 1. Testamentes betreffend das Vermächtnis zugunsten der Klägerin erblickt werden. Dieses Testament ist aber am 30. Dezember 1932 vom Testator widerrufen worden und. daher sein Inhalt nie wirksam geworden. Im zweiten, wirksam gewordenen Testament ist die Forderung nicht erwähnt ; von testa- mentarischem Erlass kann daher keine Rede sein.

e) Bei der Würdigung der erwähnten Indizien haben sowohl die Klägerin als die Vorinstanzen, was das Ver- Erbrecht. N° 60. 379 mächtnis zugunsten der Klägerin im 1. Testament betrifft, lediglich die Tatsache der dort ausdrücklich verfügten An- rechnung der Darlehenssumme auf den Vermächtnisbetrag ins Auge gefasst, ohne besondere Schlüsse daraus zu ziehen, dass in dieser Klausel die Fr. 17,300.- nicht als Darlehen bezeichnet werden, sondern als « die Summe, die sie schon voraus bezogen hat ». Es stellt sich die Frage, ob die Ver- wendung dieses AusdFucks in· diesem Zusammenhang eine andere Konstruktion des Rechtsverhältnisses zwischen dem Erblasser und der Klägerin erlaubt, nämlich in dem Sinne, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, der Erblasser ha.be das seinerzeit gegebene Darlehen später in einen auf 'den Erbteil anrechenbaren Vorbezug gemäss Art. 626 ZGB umgewandelt, ihm also den Charakter einer Forderung genommen. Diese Betrachtungsweise stösst sich indessen an den bereits oben im Zusammenhang mit der Frage des direkten Erlasses dargelegten Gründen. Die nachträgliche Umwandlung des Darlehens in eine unentgeltliche Zuwendung durch Verf'ilgung von Todes wegen fällt zum vornherein ausser Betracht, weil sie in einer der für diese Verfügungen vorgeschriebenen Formen erfolgt sein müsste, das Testament jedoch, in welchem der Ausdruck dieses Willens läge, zufolge Widerrufs nie wirk- sam geworden ist. Das Testament kann als solches diese Umwandlung sowenig bewirkt haben wie den direkten Erlass. Man könnte sich allenfalls aber weiter fragen, ob der erwähnten Stelle im 1. Testament nicht wenigstens als blosses Indiz Bedeutung zukomme, nämlich dafür, dass der Erblasser zu irgend einem Zeitpunkt vor Abfassung desselben auf das Darlehen « verzichtet », d. h. den Ent- schluss gefasst hätte, das bisherige Darlehen solle von nun an ein Vorbezug auf die künftige Erbschaft hin sein. Die Annahme einer solchen Umwandlung läuft aber wieder darauf hinaus, dass zu einem unbekannten, aber bestimm- ten Zeitpunkt vor 1928 eine Verfügung inter viV08, nämlich eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an die Klä- 380 Erbrecht. N0 60. gerin stattgefunden hätte, die dem Erfüllungsgeschäft nach wiederum nicht .anderes als einen Erlass und der causa nach eine Schenkung darstellte, in dieser wie jener Hinsicht somit Willenseinigung der Parteien erforderte, also Annahme einer entsprechenden Offerte des Erb- lassers durch die Klägerin voraussetzte. Eine Umwand- lung des Darlehens in eine unentgeltliche Zuwendung durch einseitigen Willensentschluss des Gläu:t>igers gibt es nicht. « Verzicht I), d. h. einseitige Aufgabe ist möglich mit Bezug auf die dinglichen Rechte (sowie auf die Aus- übung von Gestaltungsrechten), nicht aber mit Bezug auf eine Forderung (VON Tmm OR, 567). Auch. mit dieser Hilfskonstruktion der Umwandlung kommt man nicht darum herum, dass, wie bereits mit Bezug auf den Erlass schlechthin festgestellt, eine entsprechende Willenseini- gung zwischen Erblasser und Klägerin nicht stattgefunden hat. Aber abgesehen von alledem wäre es wohl grundsätzlich nicht angängig, das Indiz für eine derartige, vor der Testa- mentsabfassung erfolgte einseitige Umwandlung des Dar- lehens in einen auf das Vermächtnis anzurechnenden Vor- bezug in der Testamentsbestimmung zu erblicken, die diese Anrechnung gerade selber anm;dnet; vielmehr ist anzunehmen, dass auch jene Umwandlung eben erst mit dem Testament gewollt war, also mit Wirkung erst auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, in welchem es aber längst entkräftet war. über die genannten, der These der Umwandlung ent- gegenstehenden Hindernisse vermag auch die Heran- ziehung anderweitiger Indizien und ihre Würdigung im Sinne der Klägerin (Ausbuchung der Darlehensforderung, Nichteingabe im Nachlassverfahren, Unverzinslichkeit usw.) nicht hinwegzuhelfen.

d) Soweit ist der übereinstimmenden Auffassung der Vorinstanzen beizupflichten. Nach der Darlegung, dass der Erblasser der Klägerin die Darlehensschuld weder durch Verfügung unter Lebenden noch von Todes wegen Erbrecht. N0 60. 381 erlassen habe, fahrt nun aber das Appellationsgericht fort, die 1. Instanz irre, wenn sie glaube, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung vom 15. Mai 1935 für die zu beur- teilende Frage mit dieser Feststellung erschöpft zu haben. Bedenke man nämlich, dass der Erblasser Gläubiger der Klägerin gewesen sei, so erscheine seine testamentarische Verfügung zu ihren Gunsten unklar und der Auslegung bedürftig. Es erhebe sich doch sofort die Frage, ob die ausgesetzten Fr. 30,000.- « netto» oder « brutto» ge- meint seien, d. h. ob der wirkliche Wille des Erblassers dahin gegangen sei, der Klägerin die genannte Summe sohuldenfrei oder mit der Pflicht zur Vergütung der Dar- lehenssohuld zu überlassen. Zur Beseitigung dieser in der letztwilligen Verfügung selbst enthaltenen Unklarheit könne naoh der Rechtsprechung auf ausserhalb der Te- stamentsurkunde stehende Interpretationsmittel zurüok- gegriffen werden. Es liege nun nahe, die Verfügung vom

15. Mai 1935 mit dem duroh sie ersetzten Testament vom

23. März 1928 zu vergleiohen. In diesem habe der Erblasser duroh den Notar mit aller wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruok bringen lassen, inwieweit er die Klägerin als Vermäohtnisnehmerin bedacht haben wollte. Aus- gehend von einem Vermächtnis von Fr. 50,000.- habe er ausdrücklich erklärt, an diesen Betrag sei die empfangene Darlehenssumme von Fr: 17,300.- anzurechnen i tatsäch- lich erhalte die Klägerin also Fr. 32,700.-. Da nun Lorenz im 2. Testament der Klägerin die annähernd diesem Netto- betrag entsprechende Summe von Fr. 30,000.- ausge- setzt habe, so spreche schon bei äusserlicher Betraohtung alles dafür, dass auch die Fr. 30,000.- als Netto-Bezug gedacht gewesen seien. Weitere Betrachtungen vertieften diesen ersten Eindruck zur gefestigten Überzeugung: Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser seine erste Verfügung gerade gegenüber der Klägerin um Fr. 20,000.'- hätte kürzen wollen. Der Anlass zur Annul- lierung des ersten Testaments habe nach allem, was bekannt sei, nicht bei der Klägerin gelegen ; offensichtlich 382 Erbrecht. N° 60. sei die .Änderung im Hinblick auf die eingesetzten Erben erfolgt. Bei diesem Sachverhalt dränge sich ohne weiteres die fJberlegung auf, der bei Abfassung des zweiten Testa- mentes bereits im hohen Greisenalter stehende Erblasser habe es sich als Laie ersparen zu können geglaubt, die sei- nerzeit vom Notar eingehend beschriebene Entwicklung von den Fr. 50;000.- über das Darlehen zuder endgültigen schuldenfreien Vermächtnissumme in extenso darzustellen; er habe es offenbar für genügend gehalten, das Ergebnis der Operation, den abgerundeten Netto-Betrag von Fr. 30,000.-, in Erscheinung treten zu lassen. Die Aus- legung des Testamentes vom 15. Mai 1935 führe somit zur Überzeugung, dass in der Vermächtnissumme von Fr. 30,000.- der Abzug der Darlehensschuld bereits inbe- griffen sei. Diesen Erwägungen kann indessen nicht beigepflichtet werden. Die Frage, ob die Fr. 30,000.- « brutto oder netto» bezw. «'schuldenfrei oder mit der Pflicht zur Ver- gütung der Darlehensschuld » gemeint seien, stellt sich gar nicht, sobald ein Erlass der Darlehensschuld verneint worden ist. Sie läuft in Wirklichkeit darauf hinaus, dass gefragt wird, ob-Lorenz Fr. 30,000.- oder Fr. 47,313.50 vermacht habe. Diese Frage aber ist· durch den klaren Wortlaut des Testaments beantwortet: das Vermächtnis beträgt Fr. 30,000.-. Es liegt keinerlei Unklarheit oder Zweideutigkeit vor; also gibt es gar nichts auszulegen. Wollte man der Vorinstanz folgen, so müsste in jedem Falle, wo ein Vermächtnis zugunsten eines Schuldners des Erblassers vorliegt oder ein Schuldner zum Erben einge- setzt wurde. mit allen, ausserhalb des Testaments liegen- den Mitteln untersucht werden, ob der Erblasser seinen Schuldner von der Bezahlung der Schuld habe entbinden wollen. Diese Frage stellt sich aber nur dann, wenn das Testament selber in dieser Hinsicht unklar ist und in seinem Texte Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Erblasser möglicherweise die Schuld erlassen wollte. Wie jedoch im vorstehenden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dar- Erbrecht. N° 60. 383 getan worden ist, ist im Texte des Testaments keinerlei Andeutung oder Anzeichen in diesem Sinne zu finden. Um dem Vermächtnis diesen Sinn zu geben, muss also notwen- digerweise zum Testamentsinhalt etwas hinzugetan wer- den, was nicht darin liegt. Dies ist nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht angängig. « Es ist nicht zulässig, mit Zuhilfenahme anderweitiger Tat- sachen den Testamentswillen zu ergänzen und einen Willen in die letztwillige Verfügung hineinzulegen, der durch den Wortlaut nicht gedeckt wird)J (BGE 47 II 29 ; 56 II 354). Zu Unrecht zieht hier die Vorinstanz das im Testament in keiner Weise angetönte, ausserhalb desselben liegende Element der Darlehensschuld heran, um hinsichtlich der Höhe des Vermächtnisses einen testatorischen Willen zu erstellen, der durch das Testament nicht ausgesprochen worden ist. Die Aussetzung eines Vermächtnisses von Fr. 30,000.- bedeutet, dass die Bedachte durch dasselbe um Fr. 30,000;- begünstigt werden soll; die von der Vorinstanz von aussen hereingetragene Nettowert-These führt zu einer Begünstigung von Fr. 47,313.50, die dem im Texte genannten Vermächtnisbetrag widerspricht. Ist der Sinn des Testaments klar, erübrigt es sich, auf die Ausführungen einzugehen, mit denen die Vorinstanz dartun will, dass der Testator eigentlich etwas anderes gewollt habe; denn bei einer letztwilligen Verfügung kommt es nicht darauf an, was der Verfügende in seinem innern gewollt und sich vorgestellt hat, sondern darauf, was er in gesetzlich gültiger Weise verfügt hat (BGE 67 II 98). Eine Richtigstellung der Verfügung im Sinne des wirklichen Willens könnte nur dann in Frage kommen, wenn ein offenbarer Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen vorläge und wenn mit Bestimmtheit festgestellt werden könnte, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat (Art. 469 Abs. 3 ZGB). Dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, behauptet auchldie Berufungsbeklagte nicht. 2.- Ihr Begehren auf Berechnung von Zinsen auf dem Darlehenskapital haben die Beklagten vor Bundesgericht 384 Erbreoht. No 60. fallen gelassen. Es wäre übrigens in dieser Frage ohne weiteres den die Verzin,slichkeit verneinenden Erwägungen des' Zivilgerichts (Erw. 2) zuzustimmen.

3. - Die Verzinslichkeit der der Klägerin zukommenden Summe von Fr. 12,686.50 zu 5 % seit 26. Mai 1941 ist unter den Parteien ebenfalls nicht mehr streitig.

4. - Im Gegensatz zum Zivilgericht hatte das Appel- lationsgericht die Klage im Sinne des Eventllalbegehrens gutgeheissen, d. h. nicht die Beklagten zur Ausrichtung der Urteilssumme verpfliohtet, sondern lediglich das Reoht der Klägerin auf ein Vermäohtnis im bestimmten Betrage festgestellt und das Erbsohaftsamt als Teilungsbehörde zur Auszahlung angewiesen. Mit Recht führt jedoch das Zivilgericht zugunsten der direkten Verurteilung aus, dass die Erben persönlich und soiidarisoh dem Vermächtnis- nehmer haften (Art. 562 Abs. 1 ZGB ; BGE 59 II 123 f.). Der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Erben wird mit der Annahme der Erbschaft durch diese fallig. Ob die Erben unter sich amtliche Teilung verlangen, berührt den Anspruch des Bedachten gegen sie nicht. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers und haben die aus dem Erwerb derselben erwachsenden VerpflichtUI,lgen zu erfüllen, gleichgültig in wessen Besitz sich die Erbschaft befindet. Praktisch ist der Untersohied hier kaum von Bedeutung, da nichts das Erbschaftsamt hindert, für Rechnung der Beklagten das Legat auszubezahlen .. Übrigens haben die Beklagten gegen das sie direkt verpflichtende Urteil der 1. Instanz nicht appelliert. Deren Urteil wird daher wie in der Hauptsache so auch in diesem Nebenpunkte wieder hergestellt. Demnac"h, erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagten werden solidarisch zur Zahlung von Fr. 12,686.50 nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1941, f!.bzügllch Erbsteuer, an die Klägerin verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewi~n. Erbrecht. N° 61.

61. Urtell der H. Ztvilabtellung vom. 11. November 19.13

i. S. Bychen und Gen\lssen gegen Bolinger. Bäuerlickea Erbrecht, Art. 620 ff. ZGB. 385 Art. 621 Abs. 2 : Selbstbetrieb liegt vor bei persönlicher Leitung, auch wenn diese zu,r Leitung eines a.ndern. landwirtschaftlichen Gewerbes tritt und die beiden Gewerbe zu, einer Betriebsgemein- schaft verbunden werden. Art. 621 Abs. 3 : Die Söhne haben das Vorrecht vor allen a.ndern, männlichen sowie weiblichen, Nachkommen des Erblassers. Art. 2 : Ist die Au,sübung des V orrech~ missb~uchli~ w~. der Ansprecher bereits ein Landgut beSItzt, das ihm eme relchliche Existenz bietet·? Jedenfalls nicht bei blossem Pa.chtbesitz. Partage 8UC0088oraZ. Ea;pZoitationa agricoZea. Art. 620 et su,iv. et 200. Celqi qu,i' dirige personnellement l'exploitation la fait valoir lu,i-meme, da.ns le sens da l'art~ 621 31. 2 ce, 10~s ~eme qu,'a. cette direction est jointe celle d'une e.utre exploItat1.~n et que les deux exploitations constitu,ent une u,nite eoonomlqu,e. Art. 621 al. 3 : Les fiJs ont un droit de preference su,r tou,S les e.utres descenda.nts mAJes ou femelles du, d6funt. Art. 2 : Y e.-t-il abus dans l'exercice du, privilege l?i'squ,e ~elu,i qu.i revendiqu,e l'attribution. du, domaine possede deJ8. u,n. bIen ~ qu,i lu,i assu.re une large existence ! En tout cas pas .lorsqu il ne le possMe qu'en qu.a.lite de simple locata.ire. Diviaione ereditaria. Aziende agricole. Art. 620 e 2 CO. Colu,i che dirige personalmente l'azienda, ~ e;serci~ a' . sensi dell'art. 621 cp. 2 CC a.nche se a qu,este. dir6Zlon~ SI aw,UllfYJ' qu,ella. d'u,n.'altre. azienda e le due aziende formmo u.n UUlt8. economica. .. . . Art. 621 cp. 3 ce : I figli ha.nno un diritto p~eferenzlale nspetto a tutti gli altri discendenti maschi. ~ fe~~ deI defunto .. Art. 2 CC: Esiste abuso neU' eserclZlO 001 dmtto preferenzial~, qualora chi pretende l'attribu,zione dell'azienda. possegga. giB. un fondo agricolo ehe gli assicura la.rgamente. l'esistenza 'I La :riSp<lSta dt'v'esserenegativa quando 10 possIede solta.nto come ä.flittu,ario. A. - Am 8. Juli 1937 starb der Landwirt Jakob Ryohen- Wenger in Kaiseraugst. Er hinterliess als Erben zwei Töohter aus erster und drei Söhne und zwei Töchter aus zweiter Ehe. Er hatte als Pächter ein Landgut von 80 Juch- arten, den Asphof, bewirtsohaftet. Im Jahre 1930 hatte er dann ein kleineres Gut, den jetzt im Streite liegenden Violenhof von 12 Yz Juoharten, etwa 800 Meter vom Asphof entfernt und "Von dort aus in zehn Minuten erreich- bar, zu· Eigentum erworben und sich dorthin zurückge- 26 AS 69 TI - 1943