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70_II_7

BGE 70 II 7

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Français CH
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6 Familienrecht. N° 1. puissent se prevaloir des causes prevues aux art. 137, 138 et 139 CC, et 1'0n ne voit pas non plus polirquoi le mariage ne pourrait etre dissous pour causa de maladie mentale (art. 141). L'art. 140 ce ne saurait etre invoque tantque subs~ste chez las epoux l'intention de ne pas creer entre eux de veritable communaute conjugale, car on ne saurait alors parler d'abandon malicieux. L'application de cette dispo- sition suppose du reste que l'epoux demandeur ait vaine- ment somme son conjoint de le rejoindre ou de le recevoir au domicile conjugal. Or, pour qu'on soit tenu de donner suite a une teIle sommation, il faut evidemment que l' epoux . dont elle emane ait pris les dispositions voulues pour com- mencer la vie commune ou tout au moins se soit Iilontre dispose ales prendre, et cette condition n'est pas realisee tant qu'il persiste dans son attitude premiere, sinon la sommation ne serait que pure comedie a la quelle on ne saurait attacher une valeur quelconque. Quant a l'art. 142, la Cour de justice l'a estime inappli- cable pour le motif que des epoux qui n'ont jamais vecu ensemble ne sauraient se plaindre que la vie commune soit aevenue insupportable. Si la Cour entendait enoncer un principe general applicable meme dans le cas d'un mariage valable, cette opinion apparaitrait comme trop absolue. En effet on peut concevoir que des epoux con- viennent de differer le moment 011 ils cohabiteront et feront menage commun, pour des motifs parfaitement respectables - dans l'attente, par exemple, de la d6cision d'un tribunal eccIesiastique appeIe a prononcer la nullite d'un precedent mariage - et qu'll survienne dans l'inter- vaIle un fait qui rende la vie commune impossible pour l'un ou pour l'autre. Aussi bien l'interpl'etation de la Cour apparait-eIle comme trop litterale et restrictive au regard du texte allemand et du texte italien. A la difference du texte fran9ais qui se sert des mots « continuation de la vie commune », le texte allemand parle en effet de la continuation de la communaute conjugale (eheliche Gemein- Erbrecht. N0 2. 7 schaft) et le texte italien de la continuation de « l'union conjugale » (unione coniugale), et ces expressions designent moins un etat de fait que le rapport juridique et moral que cree deja la simple celebration du mariage. Ce qu'on peut dire en revanche, c'est qu'autant qu'il s'agit d'un mariage dont les deux epoux connaissaient le caractere fictif, il serait contraire aux regles de Ia bonne foi qu'ils puissent, tant l'un que l'autre, se prevaloir, comme unique cause de divorce, d'une situation dont non seulement ils· sont responsables mais qu'ils envisa- geaient meme comme seule possible au moment du mariage. En l'espece, la re courante n'ayant invoque que I'art. 142, c'est donc a bon droit que la Cour l'a deboutee de ses conclusions. Le Tribunal f6Ural prononce : Le recours e~t rejete et l'arret attaque est confirme. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

2. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 20. Januar 19M

i. S. Fasoli gegen Asyle « Gottesgnad ».

1. Eig~lllhändiges Testament mit Angabe von Ort und Zeit der ErrIchtung unterhalb der Unterschrift ist gültig. Art. 505 ZGB.

2. Unvereinbarkeit des Testaments mit (vertraglicher, nicht testamentarischer) Verfügung in ETbvertrag, Art. 494 Ahs. 3 ZGB. Auslegung des Erbvertrages. .

3. Irrtümliche Bezeichnung von Personen, Art. 469 Aha. 3 ZGB.

1. ValidiM du testament olographe portant indication du lieu et de la date au-dessous de la signature, arte 505 ce.

2. IncompatibiIite du. testament avec une disposition par pacte successoral (contractuelle, non testamentaire), art. 494 al. 3 ce. Interpretation du pacte su.ccessoral.

3. Erreur dans la designation de. personnes, art. 469 al. 3 ce.

8 Erbrecht. N0 2.

1. VaIiditä. deI testamento olografo ehe ports. l'indicazione deI luogo e deUa data sotto Ia fi;rma (art. 505 CC).

2. Incompatibilitä. deI testamento eon una disposizione d'un contratto suecessorio. (non testamentaria, ma contrattuale), p.rt. 4:94 cp. 3 CC. Interpretazione deI contratto successorio.

3. Errore neUa designazione di persone, art. 469 cp. 3 CC. A. - Die kinderlosen Ehegatten Gotthard Bleuler und Eleonora Louise geb. Rohr, von Zürich, gingen im Jahre 1901 an ihrem Wohnort Bern ein « Eheverkommnis » ein, worin sie ihr gegenseitiges Erbrecht ordneten. Am 17. November 1913 adoptierten sie ihre Pflegetochter Martha Tagliaferri. Im Hinblick hierauf und in Aufhebung des Eheverkommnisses hatten sie und das anzunehmende Kind am 27. Oktober 1913 einen « Erbfolge-Vertrag» geschlossen. Darin ist das gesetzliche Erbrecht des Adop- tivkindes aufgehoben; statt dessen ist das Kind im Umfang dieses Erbrechts als Vorerbe beider Adoptiveltern eingesetzt, immerhin unter Vorbehalt des Nutzniessungs- rechts des überlebenden derselben. Als Nacherben werden bezeichnet die Nachkommen und der Ehemann des Adoptivkindes im Verhältnis ihres gesetzlichen Erban- spruchs oder bei deren Fehlen «die Verwandten der Eheleute Bleuler-Rohr in demjenigen Verhältnis, in welchem sie bei direkter gesetzlicher Erbfolge nach Art. 458 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches am Nachlass der genannten Eheleute berechtigt wären». Der Vorerbin wird das Recht letztwilliger Verfügung vorbehalten. Ferner ist folgende Ersatzverfügung getroffen .: (( Sollte Martha Tagliaferri den Anfall der Erbschaft ihrer Adoptiveltern nicht erleben, so treten die oben bezeich- neten Nacherben als Ersatzerben an ihre "Stelle. Das Verhältnis der Erbberechtigung soll in diesem Fall das nämliche sein, wie wenn den Berechtigten der Nachlass gemäss den hievor enthaltenen Bestimmungen in ihrer Eigenschaft als Nacherben angefallen wäre. Erlebt Martha Tagliaferri wohl den Erbfall des vorab- sterbenden, nicht aber den Erbfall des überlebenden ihrer Adoptiveltern, so sind demnach ihre hievor einge- Erbrecht. N° 2. 9 setzten Erben in Bezug auf das Vermögen des vorVer- storbenen Elternteils ihre Nacherben und für das Vermö- gen des überlebenden der Ehegatten Bleuler-Rohr ihre Ersatzerben. II Am 7. März 1914 starb Gotthard Bleuler und am 16. Juni 1935 die Adoptivtochter Martha Bleuler; diese hinterliess weder Ehemann noch Kinder. Am 6. August 1935 errichtete Witwe Bleuler-Rohr eine eigenhändige letztwillige Verfügung und setzte darin die Asyle ( Gottes- gnad» in Beitenwil und Ittigen (Bezirksverein der Verei- nigten Krankenasyle « Gottesgnad», Gründung der ber- nischen evangelisch-reformierten Landeskirche) als Erben ihres ganzen Vermögens ein. Sie erklärte im Testament, sie sei im Begriffe, das Bürgerrecht der Stadt Bern wieder zu erwerben, und sie unterstelle die Erbfolge in ihren Nachlass dem Rechte ihres zukünftigen Heimatkantons Bern, so dass das Pflichtteilsrecht ihrer Geschwister dahinfalle. Am ll. November 1941 starb Frau Bleuler-Rohr. Gesetzliche Erben waren ihre Schwestern Ida Leuch- Rohr in Bern und Elsbeth Fasoli-Rohr in Mailand. Frau Leuch ist am 16. Januar 1942 gestorben. Das Testament der Frau Bleuler-Rohr wurde am 19. November 1941 eröffnet und Frau Fasoli in Abschrift mitgeteilt. B. - Am 19. November 1942 erhob Frau Fasoli Klage gegen die Asyle ( Gottesgnad » in Beitenwil und Ittigen. Sie beantragte, das Testament sei für ungültig und unver- bindlich zu erklären, da es formell unrichtig datiert und mit dem Erbfolge-Vertrag nicht vereinbar sei. Ferner beanspruchte sie auf Grund dieses Vertrages den Nachlass der Frau Bleuler-Rohr kraft eigenen unmittelbaren Erb- rechts und als Erbin der inzwischen verstorbenen Schwe- ster Frau Leuch-Rohr, indem sie die Gültigkeit der für sie, die Klägerin, von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Bern erklärten Ausschlagung der Erbschaft dieser Schwester bestritt. Ihr Klagebegehren 2 geht daher auf Verurteilung des beklagten Vereins zur Herausgabe des

10 Erbrecht. N0 2. ganzen, eventuell des:halben Nachlasses der Frau Bleuler- Rohr zuhanden des Konkursamtes Bern. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, weil die im Erbfolge-Vertrag enthaltene Bezeichnung der Ver- wandten der Eheleute Bleuler-Rohr als Ersatzerben ein blosser Hinweis auf die gesetzliche Erbfolge, höchstens aber eine testamentarische Verfügung der Frau Bleuler- Rohr sei, die bindende Wirkung des Vertrages somit nicht teile. Der Appellationshof des Kant,ons Bern wies die Klage am 12. Juli 1943 ab. Die Klägerin erklärte unter Festhalten an wen Begeh- ren die Berufung an das Bundesgericht. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. - Nach dem Berufungsanstrag, der schlechthin auf Schutz der Klage lautet, hält die Klägerin w Begehren um Ungültigerklärung des Testaments vom 6. August 1935 aufrecht. Sie erblickt einen Formmangel darin, dass die Erblasserin den Ort und die Zeit der Errichtung des Testaments nicht über, sondern unter der Unterschrift angegeben habe. Das Bundesgericht hat in BGE 51 II 373 offen gelassen, ob diese Art der Datierung, die nicht selten vorkommt, gültig sei. Die Frage ist zu bejahen; denn Art. 505 ZGB schreibt weder ausdrücklich noch sinngemäss vor, dass nicht nur der Text, sondern auch das Datum der eigenhändigen let~twilligen Verfügung durch die Unterschrift gedeckt sein müsse, indem es darüber oder doch davor auf gleicher Höhe a:nzubringen sei. Die Orts- und Zeitangabe bedarf nach der Natur der Sache der Bekräftigung nicht, die dem Text der Verfügung dadurch zuteil werden muss, dass die Unterschrift ihn schon durch ihre räumliche Stellung in der Urkunde als Ausdruck des letzten Willens des unterzeichnenden Erb- lassers . bestätigt (vgl.· auch TuOR, Komm. zu Art. 505 ZGB, N 25).

2. - Nach der im « Erbfolge-Vertrag », einem Erb- Erbrecht. N0 2. 11 vertrag im Sinne des ZGB, getroffenen Ersatzverfügung wären die gesetzlichen Erben der Frau Bleuler-Rohr, die Klägerin und Frau Ida Leuch-Rohr, zur Erbschaft berufen, nachdem. die Adoptivtochter vor der Erblasserin gestorben ist und weder Ehemann noch Nachkommen hinterlassen hat. Der Nachlass geht aber an den beklagten Verein, sofern die letztwillige Verfügung vom 6. August 1935 mit den Verpflichtungen der Testatorin aus dem vorher geschlossenen Erbvertrag vereinbar ist (Art. 494 Abs. 3 ZGB). Dies ist dann der Fall, wenn die fragliche Ersatzver- fügung an der verpflichtenden Wirkung des Erbvertrages nicht teilnimmt, sondern gleich wie die spätere Verfügung einseitiger, testamentarischer Natur ist. In einem Erb- vertrag können nämlich, da er gemäss Art. 512 ZGB der Form des öffentlichen Testaments bedarf, neben vertrag- lichen grundsätzlich auch letztwillige Verfügungen auf- genommen werden. Welcher Art die umstrittene Ersatz- verfügung ist, ergibt sich durch Auslegung des Erbver- trages. Ist die Ersatzverfügung nicht bloss zufällig in den Vertragstext eingestreut, sondern hängt sie damit auoh innerlich zusammen, so ist zu vermuten, dass sie ebenfalls Vertragscharakter hat. Ein solcher Zusammen- hang liegt hier vor. In der Tat ist die Ersatzverfügung ein Bestandteil der Erbfolgeordnung, die im Erbvertrag im Hinblick auf die Adoption getroffen worden ist. Sie -steht in unlöslicher Verbindung mit den vorangehenden zweifellos vertraglichen Anordnungen; nimmt sie doch ausdrüoklich Bezug auf die Einsetzung der Vorerbin und der Nacherben. Sie ist notwendig gewesen für den Fall, dass die Adoptivtochter den Tod der Adoptiveltern oder eines derselben nicht erleben und wen Ehemann hinter- lassen würde ; denn andernfalls hätte dieser die Erbschaft nicht erhalten, da er nach Art. 465 ZGB nicht gesetzlicher Erbe der Adoptiveltern gewesen wäre. Unstreitig haben nämlich die vertragschliessenden Parteien das ganze Vermögen beider Eheleute Bleuler-Rohr vorab an die

12 Erbrecht. N0 2. Adoptivtochter oder deren Hinterbliebene mit Einschluss des Ehegatten und bloss in zweiter Linie an die Bluts- verwandten übergehen lassen wollen. Hätte nun die Adoptivtochter unter sonst gleichen Verhältnissen wirklich den Ehegatten hinterlassen, so hätte dieser das Vermögen des Ehemannes Bleuler als Nacherbe empfangen, und die Ehefrau Bleuler-Rohr hätte ihn nach dem Ausgeführten nicht einseitig durch letztwillige Verfügung als Ersatz- erben für die Adoptivtochter bezüglich ihres eigenen Nachlasses ausschalten können. Dasselbe muss aber auch für den tatsächlich eingetretenen Fall gelten, dass als Ersatzerben die « gesetzlichen Erben» der Frau Bleuler- Rohr berufen werden. Die Ersatzverfügung kann nicht im einen Falle als vertraglich, im andern als letztwillig betrachtet werden, je nach der Entwicklung der tatsäch- lichen Verhältnisse, die ja zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrages gar nicht hat vorausgesehen werden kön- nen. Die Parteien haben die verschiedenen Erbfälle, die sie ins Auge gefasst haben, im gleichen Wortlaut geregelt, und diese Anordnung kann daher in ihrer recht- lichen Natur nicht verschieden sein, je nachdem diese oder jene Erbfolge eintritt. Die Verfügung ist somit auch in dem nun verwirklichten Falle so gut vertraglicher Art, wie sie es bei Vorhandensein eines Ehegatten (mit oder ohne Nachkommen) des Adoptivkindes gewesen wäre. Die Annahme der Vorinstanz, .die Vertragsparteien hätten lediglich die gesetzliche Erbfolge bestätigen und es bei der Testierfreiheit der Eheleute Bleuler-Rohr bewen- den lassen wollen, widerspricht somit dem Vertragstext selbst; besitzt doch der Ehegatte der Adoptivtochter kein gesetzliches Erbrecht gegenüber den Adoptiv.eltern. Freilich wären in dem jetzt eingetretenen Erbfall die Geschwister der Frau Bleuler-Rohr ohnehin von Gesetzes wegen Erben; daraus kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden, die Ersatzverfügung sei bereits zur Zeit der Eingehung des Erbvertrages als ein blosser Hinweis auf die gesetzliche Erbfolge oder dann als isolierte letzt- Erbrecht. N0 2. 13 willige Verfügung gedacht gewesen. Auch im übrigen findet die Interpretation der Vorinstanz im Vertragstext selbst keine Stütze. Insbesondere darf aus der Tatsache, dass sich die Eheleute Bleuler-Rohr im Eheverkommnis gegenseitig die letztwillige Verfügung ausdrücklich frei- gestellt hatten, nicht gefolgert werden, dies sei auch ihr Wille beim Abschluss des Erbvertrages gewesen, auch abgesehen davon, dass das Eheverkommnis durch den Erbvertrag als aufgehoben bezeichnet wird. Denn da der Erbvertrag wie das Testament einer besondern Form bedarf, ist nur der Wille des Erblassers zu beachten, der in der formrichtigen Verfügung einen, wenn vielleicht auch nur unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat. Es ist nicht zulässig, mit Zuhilfenahme anderweitiger Tat- sachen einen Willen in die Verfügung hineinzulegen, der durch den Wortlaut nicht gedeckt wird (BGE 47 II 29, 64 II 187). Somit kann dahingestellt bleiben, ob auch für den Erbvertrag gelte, was die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 69 II 319) über die Rechts- geschäfte im allgemeinen ausführt, dass nämlich ihre Auslegung zwar grundsätzlich Rechtsfrage sei und damit der freien Überprüfung des Bundesgerichtes unterliege, aber doch nur insoweit, als der kantonale Richter nicht festgestellt habe, dass die Parteien im konkreten Fall dem Wortlaut einen besondern, von der allgemeinen Lebens- erfahrung abweichenden Sinn beigelegt haben ; eine solche Feststellung wäre im vorliegenden Tatbestand unbeacht- lieh, weil sie sich nicht an den Wortlaut des Erbvertrages anlehnen könnte. Übrigens hat Frau Bleuler-Rohr die hier vertretene Auslegung selbst bestätigt, indem sie im angefochtenen Testament, aber offenbar rechtsirrtfunlich, erklärt hat, nach dem Tode. des angenommenen Kindes trete neuerdings das Eheverkommnis in Kraft, « womit ich also testamentarisch über mein persönliches Vermögen verfügen kann ». Die nämlichen Erwägungen führen zur Ablehnung der Ansicht der Vorinstanz, die Ersatzverfügung sei (( augen-

14 Erbrecht. N° 3. scheinlich versehentlich abgefasst ». Es liegt keine offen- bar irrtümliche Be,zeichnung von Personen oder Sachen vor, die nach Art. 469 Abs. 3 ZGB richtiggestellt werden kqnnte ; denn auch die Vorinstanz zieht nicht in Zweifel, dass die Einsetzung der gesetzlichen Erben der Eheleute Bleuler-Rohr zu Ersatzerben ernst gemeint und nicht irrtümlich ist. Jene Wendung der Vorinstanz bedeutet vielmehr, die genannten Eheleute hätten diese Einsetzung nicht als endgültig betrachtet, sondern ihre Testierfreiheit vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt lässt sich jedoch dem Wortlaut der Ersatzverfügung nicht entnehmen . er kann nicht unter Berufung auf Art. 469 Abs. 3 na:hträglich angefügt werden (BGE 64 II 190). Ist somit die Anfechtung des Testaments begründet, so fragt sich noch, ob der beklagte Verein gemäss Klage- begehren 2 den ganzen oder nur den halben Nachlass herauszugeben habe. Darüber hat die Vorinstanz zu entscheiden, da auf Grund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob sich die Klägerin die von der Vormundscha,ftsbehörde der Stadt Bern in ihrem Namen erklärte Ausschlagung der Erbschaft der Frau Leuoh- Rohr entgegenhalten lassen müsse. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zUrückgewiesen wird.

3. Ardt dc la n e seetJon civile du 9 mars 1944 dans la cause Equcy contre Equey cl consorts. Parta,ge ~soral. Ewploita:tion agricole. Art. 620 et suiv. CC. Candidat äg6 de 54 ~. dlV?rCe, sans enfants, demeure eloigne de la ~rre pendant v~.crnq ans et devant encore parfaire ses c~>nnalssances en matlere agricole. Importance de ces diverses mrCOll8tances en cas de concours avec deux swurs capables d'exp1oiter 1e domaine. Erbrecht. N° 3. 15 Bät.U!lf'liehes Erbrecht, Art. 620 ff. ZGB. Bewerber im Alter von 54 Jahren, geschieden, ohne Kinder, hat während 25 Jahren nicht auf dem Lande gelebt -und bedarf noch der Ergänzung se~er landwirtscJ:a.ftliche~ Kenntnisse. Bedeutung rn.eser verschiedenen Umstan~e. bel Konkurrenz mit zwei zur Übernahme des Gewerbes geeIgneten Schwestern. Divisione BUOOessoria ; azienda agrieola (art. 620 e seg. CC) •.. Erede in eta di 54 anni, divorziato, senza prole, che da ventlcrnque anni non ha piu vissuto in campagna e deve an?ora comp!etare le sue cognizioni in materia agricola. Portata dl queste ~lverse circostanze nel caso in cui esistono due sorelle capaci e d18poste ad assumere l'esercizio dell'azienda agricola. A. - Jean Equey est dacede le 25 juin 1932 a Villariaz laissant comme heritiers, outre sa femme, Dame Marie Equey nee Menoud, un fils na d'un premier lit, Jules, et deux filles issues de son seoorid mariage : J eanne Equey et Esther Equey, femme d'Henri Chassot. La succession comprenait une exploitation agricole de 10,8 ha (30 poses). Par pacte successoral, passe le 1 er septembre 1914, Jules Equey avait renonoe a sesdroits successoraux moyennant versement de la somme de 7000 fr. Apres la mort de son pere il a toutefois demande l'annulation de cet acte qui fut prononcee par le Tribunal federalle 10 decembre 1937 pour vice de forme. Par arret du 28 juin 1938, la Cour d'appel du Canton de Fribourg a condanine Jeanne Equey et Esther Chassot a rapporter a la masse successorale, la premiere, la somme de 26 326 fr. 35, la seconde, la somme de 28626 fr. 35. Cet arret a acquis force de chose jugee, faute de recours. B. - Par demande du 13 fevrier 1939, Jules Equeya assigne sa belle-mere et ses deux demi-sffiurs pranommees devant la Justice de paix du cercle de Romont en con- cluant a ce qu'il plaise a celle-ci Iui attribuer le domaine paternel a sa valeur de rendement et subsidiairement ordonner que ledit domaine sera vendu aux encheres, le prix obtenu devant etre consigne en justice jusqu'a juge- ment definitif fixant la part des heritiers. Il alleguait en resume qu'il etait dans la force de l'age, fils de paysan, ayant passe toute sa jeunesse a cultiver la terre, qu'il etait au courant de tous les travaux agricoles et parfaite-