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46_II_283

BGE 46 II 283

Bundesgericht (BGE) · 1916-04-11 · Deutsch CH
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282

Kriegsverordnungen. N° 51.

Grundsätzen des Expropriationsrechts nicht angenom-

inen werden. Zuzugeben ist, dass die· Frage der Entei-

gnung beschlagnahmter Waren im Bundesratsbeschluss

vom 11. April 1916 nicht erschöpfend geregelt ist. Allein

im vorliegenden Fall ist die Erwägung entscheidend.

dass die Enteignung, als staatlicher Hoheitsakt, keines-

falls durch bIosses Stillschweigen des Volkswirtschafts-

departements oder seiner Organe gegenüber einer Zu-

schrift der' Klägerin ausgesprochen werden Itonnte, so

wenig als &ie sich schon aus der Beschlagnahme an sich,

oder überhaupt aus angeblich konkludenten Hand-

lungen der Verwaltungsbehörden ergeben kann. Sie

stellt einen so schweren Eingriff in das Privateigentum

dar, dass der Ent.eignungsausspruch stets Gegenstand

eines fönnlichen Verwaltungs aktes bilden muss, was

natürlich auch für kriegswirtschaftliche Enteignungs-

massnahmen zutrifft. Da es aber an einer solchen Ver-

fügung hier gänzlich fehlt, braucht nicht untersucht zu

werden, in welchem Zeitpunkt, falls das Volkswirtschafts-

departement das Enteignungsverfahren tatsächlich ein-

geleitet hätte, das Eigentum auf die Beklagte überge-

gangen wäre.

5. -

Ebenso kann dahingesteUt bleiben, ob die

Abteilungen des Volkswirtschaftsdepartementes, welche

mit der Klägerin in Verkehr getreten sind, überhaupt

die Beklagte rechtsgültig hätten verpflichten können.

Da andrerseits eine Schadenersatzpflicht des Bundes

für Beschlagnahmeverfügungen grundsätzlich nicht be-

steht und auch eine Schadenersatzforderung nicht

eingeklagt ist, fällt der von der Klägerin gegenüber dem

Volkswirtschaftsdepartement erhobene Vorwurf,' sie sei

von dessen Organen widerrechtlich hingehalten und

willkürlich behandelt worden, ausser Betracht; immerhin

ist zu bemerken, dass das Vorgehen des Volkswirtschafts-

departementes in den Bestimmungen der Bundesrats-

.beschlüsse über die Beschlagnahme von Lebensmittel-

vorräten und anderen Waren seine volle Rechtfertigung

findet.

Kantonales Recht: N° 52.

283

6. -

Aus dem Gesagten ergibt sich die Unbegründet-

heit des Hauptklagebegehrens und der Eventualbegehren

I I lind I I lohne weiteres. Aber" auch das Klagebegehren IV,

mit dem die Klägerin Ersatz sämtlicher, seit dem 13.

September 1918 bis zur rechtskräftigen Erledigung des

Prozesses auf den Tüchern haftender Lagerspesen und

sonstiger Abgaben verlangt, scheitert für die Dauer der

Beschlagnahme an der Bestimmung, dass bei dereIl

Aufhebung die Beklagte keine Entschädigung irgend

welcher Art zu entrichten hat; und noch weniger be-

gründet ist selbstverständlich die Forderung für die

Zeit nach Rückgängigmachung der Beschlagnahme.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

VII. KANTONALES RECHT

DROIT CANTONAL

52. Urteil der Staa.tsrechtlichen A.bteilung Tom 23. Januar 1920

i. S. Meier gegen Xanton Aarga.u.

Klage des Inhabers einer ursprünglich ein Annex ~u ein~r

Grundherrschaft bildenden, an sich anerkannten FIschereI-

gerechtigkeit an einer Strecke der aargauischen Reuss

gegen den Staat Aargau wegen Zulassung des dur~h Art. 9

des kantonalen Fischereigesetzes von 1862 und dIe kant~­

nale Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen FischereI-

gesetz zu Gunsten aller Kantonseinwo~ner v~"rgese~enen

freien Fischens mit der fliegenden Angel m den offenthchen

Gewässern auch für das Gebiet dieser Privatfischenz. ~iVi~­

rechtlicher Charakter der Streitigkeit nicht nur soweIt SIe

auf Ersatz des dadurch dem Kläger zugefügten Schadens,

sondern auch soweit sie auf Feststellung der Unzulässig-

AS 46 II -

1920

20

284

Kantonales Recht. N0 52.

keit jenes beschränkten Gemeingebrauchs und Unterlassung

seiner ferneren Gestattung gerichtet ist. Gutheissung des

letzteren Begehrens. Abweisung der Schadenersatzforderung

wegen mangelnder Passivlegitimation und guten Glaubens

der Staats behörden hinsichtlich der Rechtmässigkeit ihres

Verhaltens. Erstreckung der freien Angelfischerei auch auf

solche Privatfischenzen trotz mangelnder Grundlage im

geschriebenen Recht durch Gewohnheitsrecht oder Aquisitiv-

(unvordenkliche) Verjährung 't .

A. -

Das aargauische Gesetz über Strassen-, Wasser-

und Hochbau vom 23. März 1859 (sog. Baugesetz) er-

klärt in § 79 als öffentliche Gewässer alle im Kanton

Aargau liegenden Flüsse, sowie diejenigen Bäche, die

nicht erweisliches Eigentum Dritter sind, ferner den

Hallwiler See auf aargauischem Gebiete. Nach § 86 wird

die Fischerei in den öffentlichen Gewässern vom Staate

geübt, soweit er darin nicht durch erweisliche Privat-

berechtigungen beschränkt ist, und sollen über deren

Ausübung vom Regierungsrat die nötigen Vorschriften

erlassen werden.

An Stelle der hier vorgesehenen Ausführungsverord-

nung kam dann am 15. Mai 1862 das (Gesetz über Aus-

übung der Fischerei » zustande, dessen §§ 1, 2, 3, 8 und 9

lauten:

(, § 1. Das Recht, in den öffentlichen Gewässern des

Kantons zu fischen, soweit es· nicht Korporationen oder

einzelnen Personen erweislichermassen zusteht, wird vom

Staate geübt. Dasselbe erstreckt sich auf alle Teile der

Gewässer, in welchen die Fische zu leben und sich fort-

zupflanzen pf1egen.

» § 2. Das Fischereirecht wird zum Vorteil des Staates

verpachtet. Wo es zur Erhaltung der Fischerei unerläss-

lich erscheint, gewisse Gewässer oder Strecken derselben

in Bann zu legen, kann die Verpachtung für kürzere oder

längere Zeit unterbleiben.

» § 3. Zum Zwecke der Verpachtung wird das Staats-

gebiet in eine entsprechende Anzahl von Fischenzrevieren

eingeteilt.

Kantonales Recht. N° 52.

285

» § 6. Dem Pächter soll für die Dauer des Vertrages

ein formgerechtes Patent zugestellt werden. Lässt der-

selbe den Fisc~fang durch Angestellte oder Angehörige

besorgen, so smd diese durch Ausstellung besonderer

Fischerscheine hiefür zu ermächtigen.

» § 9. Durch das Patent erhält der Pächter die Befuo'-

nis, die Fischerei innert des ihm verliehenen Revie~s

fischergerecht auszuüben.

» Das Erlegen von Fischottern und Fischreihern mit-

telst Stricken, Tellereisen, Fallen und Ausaraben ist in

dieser Befugnis inbegriffen.

5

')lDerGebrauchder fliegendenAn chte gewesen seien, wie

ohne weiteres aus den von der Korporation Luzern mit

staatlicher Genehmigung in den Jahren 1846 und 1852

erlassenen Verboten hervorgehe. Im übrigen ergibt sich

der wesentliche Inhalt der Replik und Duplik bereits

aus der oben unter C und D enthaltenen Darstellung der

Parteivorbringen.

F. -

An der Rechtstagverhandlung vom 4. Juli 1919

hat der Vertreter des Klägers inbezug auf die einzelnen

Klageanträge erklärt :

a) Begehren IA c sei schon in den Begehren IA a und b

AS 46 11 -

i9tO

tt

300

Kantonales Recht. N0 52.

inbegriffen in dem Sinne, dass es nur eine konkretere

und engere Fonnulierung derselben darstelle.

b) Begehren II werde nur für den Fall gestellt, als ein

hergebrachtes Recht zur Freiangelei nicht anerkannt,

sondern angenommen würde, dass es erst durch das Ge-

setz von 1862 eingeführt worden sei. Es handle sich also

dabei um eine Entschädigungsforderung für hoheitliche

Beschränkung des Fischereirechtes.

Der Vertreter des Bekiagten erklärte auch für diesen

Fall eine Entschädigungspflicht nicht anzuerkennen.

G. -

Im Anschluss darin sind zu den erheblichen

ParteibehauptD?gen die beantragten Beweise abgenom-

men worden, insbesondere der Zeugenbeweis über Art

und Umfang der Freianglerei in der streitigen Reus8-

strecke in den letzten Jahrzehnten. Ueber den Stand der

Privatfischereirechte in den öffentlichen Gewässern des

Kantons Aargau im Vergleiche zu den der Regalität

unterworfenen Strecken und über die Zahl der Bewilli-

gungen zum Freiangeln in den letzten Jahren wurde ein

Amtsbericht der aargauischen Finanzdirektion eing~

holt. Ferner über die Angelfischerei in den öffentlichen

Gewässern anderer Kantone und insbesondere ihr Ver-

hältnL~ zu den privaten Fischereirechten an solchen

Gewässern ein Bericht des eidgenössischen Fischerei-

inspektors.

-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Mit den Begehren I A abis c der Klage will der

Klägpr sein ausschliessliches Recht zum Fischfang in der

darin bezeichneten Strecke der Reuss feststellen lassen.

Er leitet dieses Recht her von der Korporation 'Luzern

und weiter der Stadtgemeinde Luzern, welche es im Mittel-

alter mit der Herrschaft Reussegg als Zubehör erworben

habe. Ursprünglich grllndherrschaftJiche Reeht.,alllen

dieser Art gelten, soweit sie anerkannt sind, als Privat-

rechte und geniessen gegen Störungen und Anfechtungen

den gerichtlichen Schutz (AS 23 S. 1242, 24 II S. 498,

I t

Kantonales Recht. N° 52.

301

27 11 S.328, 43 I S.207 Erw. 2; ferner für den Kanton

Aargau, Vierteljahrsschrift für aargauische Rechtspre-

chung Bd. 3 S. 91, Bd. 13 S. 77. Bd. 14 S. 91, Bd. 15

S. 94; SEUFFERT, Archiv 28 Nr. 164, 2.3 N. F. Nr. 2t2;

Reichsgericht in Zivilsachen 75 S. 397). Dass sich hier

der Staat der Klage nicht wegen Nichtbestandes des be-

haupteten Privatrechts als solchen, sondern um gegen-

über demselben einen beschränkten Gemeingebrauch

aller Einwohner in Gestalt der Befugnis zum Fischen

mit fliegender Angel zu wahren, mit der Begründung

widersetzt, dass es diesen nicht zu hindern vennöge, ist

unerheblich. Denn zu entscheiden ist dabei nicht, inwie-

weit das kantonale Recht an sich dem einzelnen Bürger

einen solchen Nutzungsanspruch als Ausfluss des öffent-

lichen Charakters des Gewässers dem Staate gegenüber

gebe, in welchem Falle allerdings eine Verwaltungssache

vorliegen würde, deren Beurteilung den kantonalen Ad-

ministrativbehörden zukäme, sondern ob dieses gemeine

Nutzungsrecht sich auch auf Flusstrecken erstrecke, an

denen an sich anerkannte, aus der Zeit vor Einführung

der Regalität der Fischerei stammende private Fischerei-

gerechtigkeiten bestehen. Den Streitgegenstand bildet

demnach in \Virklichkeit gleichwohl das Privatrecht des

Klägers, nämlich der Inhalt und Umfang der daraus ent-

spiingenden Verbietungsbefugnisse, indem dasselbe nach

der Auffassung des Staates im Gegensatz zu derjenigen

des Klägers kein ausschliessliches, sondern durch ein

bestimmt umgrenztes Mitnutzungsrecht aller Volks-

genossen beschränktes sein soll, sodass die Art der Ver ..

teidigung auf die Klage an dem zivilrechtlichen Charakter

der Streitigkeit im Sinne von Art. 48 OG nichts ändert.

Ebenso ist die weitere in Ziff. 4 ebenda hinsichtlich des

Streitwertes aufO'estellte Voraussetzung, deren Zutreffen

o

.

für die mit Rechtsbegehren I Bund C und II emge-

klagten Schadensbeträge ohnehin keinem Zweifel unter-

liegen könnte, erfüllt, nachdem der Vertreter des be-

klagten Kantons am Rechtstage vom 4. Juli 1919 er-

302

Kantonales Recht. N° 52.

klärt hat. gegen die Schätzung der dauernden Entwer-

tung der klägerischen Fischenz bei Gestattung der Frei-

anglerei auf über 3000 Fr., soweit sie für die Bestinunung.

des Streitinteresses von Bedeutung sei, keinen Einspruch

zu erheben. Endlich Wird auch die Passivlegitimation des

Staates Aargau zu Unrecht geleugnet. Sie muss mit dem

Augenblicke als gegeben betrachtet werden, wo seine

Behörden sich nicht mehr mit der bIossen passiven Dul-

dung der Freianglerei begnügt, sondern dieselbe durch

die

Vollziehungsverordnungen

zum

eidgenössischen

Fischereigesetz von 1888 auch für das Gebiet der Privat-

fischenzen positiv als Recht für die Gemeinschaft be-

ansprucht und 'Zudem noch durch die Ausstellung beson-

derer Anglerkarten den nach Ansicht des Klägers recht-

widrigen Eingriff in seine Privatrechtssphäre begünstigt

haben.

2. -

In der Sache selbst ist nicht bestritten, und ja

überdies vom Staate noch im Jahre 1910 durch Aus-

stellung einer besonderen Urkunde anerkannt worden,

dass dem Kläger das geltend gemachte private Fischerei-

recht in der betreffenden Reusstrecke in der Tat zu-

kommt. Die zu beantwortende Frage gellt demnach

lediglich dahin, ob dasselbe die Gesamtheit der denk-

baren Nutzungen in sich begreife oder ob daneben auch

noch das Recht des freien Fischfangs mit der fliegenden

Angel für jedennann, d. h. für jeden vom Staate Zuge-

lassenen bestehe.

.

Der Staat Aargau nimmt dieses Recht als « altes Volks-

recht »m. a. W. als Ueberrest früherer gemeiner Nutzung

der Flüsse in Anspruch. Nun hat aber nicht in Abrede

gestellt werden können und ergibt sich aus deI) vorge-

legten Urkunden, dass die heute dem Kläger zustehende

Fischereigerechtigkeit an der fraglichen Reusstrecke

ursprünglich ein grundherrschaftliches Recht war, das

vom Grundherm jeweilen weiter verliehen wurde. Solche

aus grundherrschaftlichen Verhältnissen hervorgeg~ene

Nutzungsrechte sind aber ihrer Natur nach ausschliess-

Kantonales Recht. ND 52.

S03

liehe und stehen dem Gemeingebrauch, in dessen Be-

seitigung sie ja gerade entstanden sind, entgegen, auch

da, wo die mit der Grundherrschaft verbundenen nutz-

baren Rechtsamen sonst in der Folge zu landesherr-

lichen Regalien geworden sind (vgl. GIERKE, Deutsches

Privatrecht II S. 403; RG in Zivilsachen 22 S. 214;

SEUFFERT, Archiv 28 S. 632 am Schlusse; 23 N. F. 441).

So hat denn auch noch die Rechtsvorgängerin des Klä-

gers. die Korporation Luzern, über das fragliche Fischerei-

recht verfügt wie über ein ihr ausschliesslich zu-

stehendes Recht. Sie hat es verpachtet und wenn sie

das FISchen und Angeln jemandem gestattete, geschah

es nicht in Anerkennung eines neben ihrem Rechte be-

stehenden Gemeingebrauches, sondern als Ausfluss ihres

Rechtes bezw. ihrer Herrschaft. Es genügt hiefür auf

die von der Korporation in den Jahren 1846 und 1852

mit behördlicher Genehmigung erlassenen Verbote zu

verweisen, aus denen dies ohne weiteres hervorgeht. Der

Beklagte war denn auch nicht in der Lage, irgendwelche

positive Anhaltspunkte dafür anzuführen, dass in frü-

heren Zeiten die Angelfischerei in der betreffenden Reuss-

strecke von jedennann frei ausgeübt worden wäre.

Das kantonale Gesetz vom 15. Mai 1862 über Aus-

übung der Fischerei hat diesen ausschliesslichen -Cha-

I1lkter des klägerischen Rechts nicht angetastet. § 1 Abs. 1

desselben erklärt allerdings die Fischerei in den öffent-

lichen Gewässern des Kantons als Regal, d. h. als nutz-

bares Recht des Staates, aber nur « insoweit, als nicht

das Fischereirecht darin Korporationen oder Privaten

erweislichermassen zusteht. » Die bestehenden privaten

Fischereirechte an öffentlichen

Gewä'~sern sind dem-

nach in ihrem Bestande und Umfange ausdrücklich vor-

behalten worden. Daran ändert auch § 9 Abs. 3 nichts.

Er enthält entgegen der Auffassung der Klagebeantwor-

tung keine allgemeine, für die darin erwähnten Flüsse

als Ganzes geltende Regel. sondern kann nach seiner Fas-

sung und Stellung im Gesetze nur diejenigen Strecken

304

Kantonales Recht. N0 52 ..

derse1ben im Auge haben, welche dem Fischereiregal des

Staates, der Verpachtung durch ihn unterliegen. Dies

erhellt ohne weiteres aus den Abs. 1 und 2, wo in Ver-

bindung mit der Vorschrift des § 8; dass dem Fischenz-

pächter vom Staate cin Patent auszustellen sei, die im

letzteren hinsichtlich des Fischfangs in der gepachteten

Strecke inbegriffenen Befugnisse umschrieben werden.

Wenn dann im Anschluss an diese Umschreibung § 9

Abs. 3 erklärt, dass « im Hallwiler See, dem Rhein, der

Aare, der Reuss und der Limmat der Gebrauch der flie-

genden Angel auch dem Nichtpächter gestattet sei I), so

zeigt schon die Ordnung in diesem Zusammenhang und

der Ausdruck Nichtpächter (im Gegensatz zu Pächter),

dass dabei nur an eine Beschränkung der Fischereirechte

gedacht war, die der Staat verpachtet und über die ihm

als Regalherrn die Verfügung zusteht, und die Bestim-

iiiung auf die in § 1 vorbehaltenen, das Regal für die

betreffende Strecke ausschliessenden privaten Fischerei-

gerechtigkeiten nicht bezogen werden kann. Wäre dar-

über noch ein Zweifel möglich, so müsste er durch die

Tatsache gehoben werden, dass § 13 des Gesetzes als

Anhang zu den hier vorgesehenen pol i z eil ich e n

Einschränkungen in der Ausübu!lg der Fischerei im letz-

ten Absatz ausdrücklich bemerkt, dass die « Bestimmun-

gen dieses Paragraphen ») -

also nicht diejenigen der vor-

hergehenden -

auch für diejenigen gelten, welche sich im

eigentümlichen und aus se h 1 i es s I ich e n Besitze

des Fischereirechts befinden.») Gegen diese aus Wort-

laut und Zusammenhang des Gesetzes sich ergebenden

zwingenden Folgerungen vermag auch das Argument

nicht aufzukommen, dass bei der gedachten Auslegung

der § 9 Abs. 3 praktisch annähernd bedeutungslos wäre,

weil tatsächlich beinahe am ganzen Laufe der Aare, der

Reuss und der Limmat mit Ausnahme weniger kleiner

Strecken private Fischereigerechtigkeiten bestehen. Es

könnte ihm ein gewisses Gewicht vielleicht nicht abge-

sprochen werden, wenn jene Tatsache schon bei Erlass

Kantonales Recht. N° 52.

305

des Gesetzes bekannt gewesen wäre. Dies steht aber

keineswegs fest, vielmehr scheint schon aus der allge-

meinen Aufforderung zur Anmeldung aller privaten

Rechtsamen, welche die Regierung nach dessen Inkraft-

treten erliess, zu folgen, dass man sich über den wirk-

lichen Umfang jener anfänglich nicht im Klaren war und

darüber erst noch Gewissheit schaffen musste.

Auch will die Klageantwort sich zu Unrecht demgegen-

über auf den Wortlaut der als Folge des erwähnten Be-

reinigungsverfahrens ausgestell ten Anerkennungsurkun-

den berufen. Wenn darin neben der grundsätzlichen An-

erkennung des angemeldeten Rechts ({ Drittmannsrechte)'

vorbehalten werden, so kann der Sinn dieses Vorbehalts

nur der sein, dass der Staat zwar, soweit an ihm liegt,

das angemeldete Recht nicht bestreite und den daraus

folgenden Ausschluss der Regalität für die betreffende

Flusstrecke anerkenne, dass damit aber die Frage, ob

nicht einem anderen Privaten auf Grund zur Zeit nicht

bekannter Rechtstitel ein noch besseres Recht zustehe,

nicht präjudiziert sein solle. Nur solche aus einem be-

sonderen Erwerbstitel hervorgehende, zu Gunsten einer

bestimmten Person bestehende Rechte werden nach dem

Sprachgebrauch als Drittmannsrechte bezeichnet. Der

unmittelbar auf Grund des Gesetzes jedem Bürger zu-

llommende Gemeingebrauch an einer öffentlichen Sache

kann darunter nicht verstanden werden. Dass er nicht

gemeint war, ergibt sich auch aus § 2 der Urkunde VOll

1910, wo im Anschluss an den Vorbehalt von « Dritt-

mannsrechten ») als Beispiel eines solchen die Berechti-

gung des Jakob Bachmann, Fischers in Mühlau, von der

Burgruille Reussegg abwärts bis zur Hubelmatte nach

Belieben zu fischen, also eine unzweifelhaft auf einem

privatrechtlichen Titel, nämlich dem Teilungsvertrag

zwischen dem Kläger und Bachmann über die von der

Korporation Luzern gemeinsam erworbene Fischenz be-

ruhende Sonderberechtigung angeführt wird. Der weitere

Vorbehalt der Anerkennungsurkunden so dann, die Fisch-

306

Kantonales Recht. N° 52.

enzen in polizeilicher Beziehung zu ordnen, ist schon des-

halb ohne Bedeutung, weil es sich bei der polizeilichen

Einschränkung des Fischfangs um im Interesse der Er-

haltung des Fischstands getroffene Massregeln handelt,

die ihren Grund in der allgemeinen volkswirtschaftlichen

Bedeutung der Fischerei haben, deshalb alle überhaupt

zur Fischerei Berechtigten treffen und die Frage, wer zu

ihnen gehöre, nicht berühren. Solche polizeiliche Vor-

schriften enthielt der § 13 des Gesetzes von 1862, wes-

halb auch aus der Ablehnung der Einsprache der Ge-

meinde Bremgarten, welche sich gegen dessen Erstreckung

auf das Gebiet. der Privatfischenzen richtete, anlässlich

der Schlussberatung der Gesetzesvorlage für die heu-

tige Streitfrage nichts hergeleitet werden kann.

Damit erledigt sich .auch die Heranziehung der Bun-

desgesetze über die Fischerei von 1875 und 1888. Beide

sind reine PoJizeigesetze. Sie enthalten ausschliessHch

gewisse Bestimmungen über die Art der Ausübung der

Fischerei, während « die Verleihung und Anerkennung

des R e c h t s zum Fischfang» in § 1 ausdrücklich als

in die Kompetenz der Kantone fallend bezeichnet wird.

Wenn darin vom Gebrauch der Angel gehandelt wird,

so soll damit lediglich festgestellt werden, unter wel-

chen Voraussetzungen und B~chränkungen dieselbe als

Fangmittel zugelassen sein sull. Mit der Frage, wer so zu

fischen berechtigt sei, haben diese Vorschriften nichts

zu tun. Dasselbe gilt für die Fischerei-Uebereinkünfte

des Bundes mit Nachbarstaaten, die aus demselben

Grunde in diesem Zusammenhange unerheblich sind.

. Dass die Vollziehungsverordnungen des Regierungs-

rates zum noch geltenden eidgenössischen FlScherei-

gesetze von 1889, 1905 und 1913 auf einem anderen

Boden stehen und in dem § 9 Abs. 3 des Gesetzes von

1862 eine allgemeine, auch dje privaten Fischereirechte

a~ den aargauischen Flüssen einschränkende Regel er-

blIckten, und dass auch der Grosse Rat bei der Behand-

lung der gegen jene Verordnungen gerichteten Petitionen

Kantonales Recht. N° 52.

307

in den Jahren 1890, 1909 und 1916 diese Auffao;sung

teilte, ist richtig. vermag aber für sich· allein an dem

Rechtszustande, wie er sich aus dem Gesetze von 1862

in Wirklichkeit ergibt, nichts zu ändern. da eine Aufhe-

bung desse1ben nur durch ein neues Gesetz und nicht

durch solche einfache Vollziehungsmassnahmen hätte

erfolgen können. Die unrichtige Auslegung des Gesetzes

welche darin zu Tage tritt, hätte höchstens dann zum

Rechtssatz werden können, wenn sich daraus im Laufe,

der Zeit ein eigentliches G e w 0 h n h e i t s r e c h t ent-

wickelt hätte. Hievon kann aber nach den vorliegenden

Akten offenbar nicht die Rede sein. Abgesehen davon,

ob ein solches Gewohnheitsrecht nach der dafür massge-

ben den aargauischen Gesetzgebung, wenn es nicht bloss zur

Ergänzung des Gesetzes dient, sondern gegen es (rontra le-

gern) gerichtet ist, überhaupt Anerkennung finden könnte

(vgl. § 16 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches),

wären auch die dazu gehörenden materiellen Voraussetzun-

gen nicht dargetan. Müsste es nach den oben Fakt. A mit-

geteilten Vorgängen -

der Eingabe des Fischereivereins an

den Grossen Rat von 1890, dem Berichte des kantonalen

Fischereiaufsehers an die Staatsan,waltschaft von 1910

und den Schritten, welche der Kläger 1910 und 1911 zur

Wahrung seiner ausschliesslichen Fischereibefugnis unter-

Rahm -

schon als sehr zweifelhaft betrachtet werden,

ob wirklich von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung

(opinio necessilatis, juris) im Sinne der Verpflichtung

auch der Inhaber aller Privatfischenzen zur Duldung

der Freianglerei gesprochen werden könnte, so würde es

jedenfalls an dem Nachweise des anderen Erfordernisses,

nämlich der Betätigung jener Ueberzeugung durch lang-

jährige allgemeine Ausübung der entsprechenden Be-

rechtigung zum wenigsten für die hier in Betracht fal-

lende Gegend fehlen, da die Angelfischerei in der oberen

Reuss erst in den letzten Jahren einen irgendwie erheb-

lichen Umfang angenommen hat. Auch ein objektives

Recht schaffender fester Gerichtsgebrauch nach der er-

308

Kantonales Recht. N0 52.

wähnten Richtung ist nicht nachgewiesen. Von den bei:"

den Urteilen des Obergerichts, die angeführt werden. hat

. das eine. nämlich dasjenige von 1889 mit der Frage über-

haupt nichts zu tun. und das andere, im Jahre 1911 im

Verbotsprozess des heutigen Klägers ergangene ist für

sich rulein natürlich noch nicht geeignet, eine gesicherte

allgemeine Praxis der aargauischen Gerichte darzutun.

Es kann auch für den vorliegenden Fall darum nicht

irgendwie präjudiziell sein, weil es sich damals lediglich

um eine possessorische Streitigk(lit (Schutz des Besitz-

standes) handelte, während heute rlas Recht selbst in

Frage steht.

Endlich geht auch die Berufung auf den ErwerbstiteJ

der Ersitzung (AcquiSitivverjährung) fehl. Es scheint

dabei -

ausdrücklich wird es nicht gesagt -

die Be-

stimmung des § 852 des aargauischen bürgerlichen Ge-

setzbuchs ins Auge gefasst zu sein, wonach « wer wäh-

rend zehn Jahren ununterbrochen und weder heimlich

noch bittweise eine Sache besitzt oder ein dingliches

Recht ausübt, die Sache oder das Recht durc.h Verjäh-

rung erwirbt. » Nun erhellt aber schon aus dem Wortlaut

dieser Vorschrift, dass derjenige, welcher in der gedachten

Weise ein Recht während der erforderlichen Zeit aus-

übt, es damit nur für sich selbst und nicht für andere

erwirbt, sodass dieselbe schon' deshalb hier, wo es sich

nicht um. den Erwerb der individuellen Berechtigung

zum Angeln durch einzelne Personen, sondern einer all-

?emeinen Befugnis dazu für jedermann handelt, nicht

m Betracht fallen kann. In Frage könnte somit höchstens

die Entstehung einer solchen Befugnis durch die allge-

meine Ausübung während unvordenklicher Zeit kommen,

sofern man den Erwerb eines Gemeingebrauchs auf diesem

Wege für möglich halten wollte, was nicht untersucht zu

werden braucht. In dieser Richtung mangelt es aber.

wie schon angedeutet, wiederum, an der ersten Voraus-

setzung, nämlich an dem Nachweise, dass man es bei der

freien Ausübung der Angelfischerei in der betreffenden.

Kantonales Recht. N0 52.

309

dem Fischereirechte des Klägers unterworfenen Fluss-

strecke mit einem seit Menschengedenken bestehenden

Zustande zu tun habe. Die Zeugeneinvernahmen haben

ergeben, dass darin. wohl schon früher gelegentlich von

anderen als dem Fischereiberechtigten geangelt wurde.

Von einer allgemeinen oder auch nur in grösserem Um-

fange betriebenen Uebung der Freianglerei im Sinne der

Ausübung eines Rechts kann indessen nach denselben

schlechterdings nicht gesprochen werden. Wenn in der

letzten Zeit seit dem Inkrafttreten der Vollziehungsver-

ordnung von 1913 die Zahl der Freiangler auch in der

betreffenden Gegend etwas zugenommen hat, so genügt

dies natürlich nicht, um eine Rechtsentstehung durch

Ablauf unvordenklicher Zeit darzutun.

3. -

Aus dem Gesagten folgt, dass die streitige Frage

über den Umfang des klägerischen Fi'lchereirechts im

Sinne der Klage zu entscheiden und demnach zu erklären

ist, dass dem Kläger auf der in Betracht kommenden

Strecke der Reuss das Recht zum Fischfang als ein aus-

schliessliches zusteht, dass er sich der Ausübung der freien

Angelfischerei darin widersetzen kann und dass die

Staatsbeliörden verptlichtet sind, bei der Aufstellung

von Bewilligungen zur Freianglerei das erwähnte Gebiet

auszunehmen. In dieseln Sinne sind die Begehren I A a

bis (' der Klage zu schützen, womit das eventuelle

Begehren lAd gegenstandslos wird.

Dagegen können die weiteren Begehren I Bund C nicht

gutgeheissen werden. Soweit sie sich auf den Ersatz des

Schadens beziehen, der bisher dem Kläger durch die

freie Angelfischerei entstanden sein soll, müssen sie schon

deshalb verworfen werden, weil in dieser Beziehung dem

Staate die Passivlegitimation fehlt. Wenn schon die

Staatsbehörden allerdings sich nicht darauf beschränkt

haben, die Freianglerei nicht zu verhindern und zu ver-

bieten, sondern dieselbe durch positive Erlasse ausdrück-

lich als zulässig erklärt und diese ihre Auffassung auch

durch die Ausstellung vorbehaltsloser Angelbewilligungen

310

Kantonales Recht. N° 52.

für das ganze Flussgebiet zum Ausdruck gebracht haben,

so haben sie doch damit noch nicht schädigend in das

, Fischereirecht des Klägers eingegriffen. Der Schaden,

wenn ein solcher entstanden ist, ist vielmehr erst ver-

ursacht worden durch die Tätigkeit der einzelnen Ang-

ler, welche von der ihnen durch die kantonale Vollzie-

hungsverordnung eingeräumten Möglichkeit zum freien

Angeln auch in der Reusstrecke des Klägers Gebrauch

machten. Diesen gegenüber hätten aber dem Kläger die

Mittel zu Gebote gestanden. um sich gegen ('inen solchen

Einbruch in seine Rechte zur Wehre zu setzen. Dazu

kommt. dass die Staatsbehörden auf Grund einer wenn

schon irrtümlichen Auslegung des Gesetzes von 1862

offenbar in gutem Glauben der Auffassung waren und

sein durften, dass die, Befugnis zum Fischen mit der

fliegenden Angel in den öffentlichen Flüssen auch auf

dem Gebiet der Privatfischenzen als Beschränkung die-

ser jedennann zustehe. Wenn nur der bösgläubige Be-

sitzer einer fremden Sache zum Schadenersatze verpflich-

tet ist. so darf umsoweniger der Staat, der in guten Treuen

die Interessen der Gemeinschaft hinsichtlich der Nutzung

an einem seiner Natur nach an sich öffentlichen Gute

vertritt, mit einer Schadenersatzpflicht bela.c;tet werden.

Eine solche für zukünftigen Schaden auszusprechen ver":

bietet schon die Erwägung, dass nicht anzunehmen ist,

der Staat werde sich, nachdem das Verhältnis klargestellt

ist, dem Urteile nicht unterzi'ehen.

Das Rechtsbegehren II der Klage sollte sich nach der

Erläuterung am Rechtstage nur auf den Fall beziehen,

dass das Recht zur Freianglerei auf Grund des Gesetzes

von 1862 anerkannt würde, trotzdem es nicht, als ein

althergebrachtes, schon vor jenem Gesetz bestehendes

und durch es'lediglich bestätigtes angesehen bezw. trotz-

dem die Fischereigerechtigkeit des Klägers an sich nach

ihrem Inhalte als eine ausschliessliche betrachtet werde.

Diese Eventualität liegt nun aber nicht vor, womit auch

die darauf gestützten rechtlichen Folgerungen und An-

Kantonales Recht. N° 52.

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sprüche dahinfalien. Durch das Fischereigesetz von 1862

ist. wie gezeigt, das Recht des Klägers im alten Um-

fange als ein ausschliessliches anerkannt und es ist das-

selbe auch seither durch keinen verbindlichen Hoheits-

akt beschränkt worden. Es könnte dies nur durch ein

neues Gesetz geschehen. Erst dann wäre die Grundlage

für einen Schadenersatzanspruch wegen hoheitlichen Ein-

griffs in bestehende Privatrechte gegeben.

Demnach erkennt das Bundesgpricht :

Klagebegehren I A a, bund c werden im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen, Klagebegehren I Bund C

dagegen_abgewiesen.

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