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Prozeurecht. N° 50.
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, das Udeil
des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage abzu-
weisen, eventuell sei mit der Fällung des Urteils zuzu-
warten, bis der Entscheid des Volkswirtschaftsdeparte-
ments, an das sich der Beklagte zwecks Einleitung eines
Strafuntersuches gegen den Kläger gewendet hat, vor-
liege, eventuell sei der Streitfall zur Beweisergänzung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Es ist von Amtes wegen zu untersuchen, ob nach
Massgabe der R.echtsbegehren, wie sie vor der letzten
kantonalen Instanz noch streitig waren, der Streitwert
den Betrag der Berufungssumme von 2000 Fr. erreicht.
Die Klage geht auf ErfUllung des Kaufvertrages, indem
der Kläger Bezahlung des Kaufpreises verlangt. Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichtes ist bei Erfüllungs-
klagen aus gegenseitigen Verträgen, wie beim Kauf, der
Wert der dem Kläger obliegenden Gegenleistung, also
bei Klagen auf Zahlung des Kaufpreises der Wert der
vom Verkäufer zu übergebenden Ware, nicht in Ab-
rechnung zu bringen. Wenn daher die Kaufsache nicht
versteigert worden wäre und die Klage einfach auf
Bezahlung des Kaufpreises lautete, so wäre der Streit-
wert gleich dem eingeklagten Kaufpreise zu setzen. Das
gleiche wäre der Fall, wenn der klagende Verkäufer
zwar die Kaufsache hätte versteigern lassen, allein in
der Weise klagte, dass er· den vollen Kaufpreis verlangt
und dem beklagten Käufer den Steigerungserlös an
Stelle der Kaufsache zur Verfügung stellte. Das hat
jedoch der Kläger im vorliegenden Falle nicht 'getan.
Er erklärt zwar in der Klage, der hinterlegte Betrag sei
an Stelle der gekauften Ware getreten; allein in seinem
Rechtsbegehren stellt er den Antrag, die hinterlegte'
Summe sei ihm, dem Kläger, auf Anrechnung seiner
Forderung zuzuweisen. Damit erklärt er, eine Kompen-
sation zwischen dem vom Beklagten geschuldeten Kauf-
273
preise von 3119 Fr. 94 Cts. und dem von ihm geschuldeten
Erlös der Kaufsache vorzunehmen. Er bietet dem Be-
klagten den an Stelle des Kaufsobjektes getretenen
Erlös nicht an, sondern er macht selber darauf Anspruch,
wogegen dann der Beklagte nur noch soviel zahlen soll,
als der Kläger zu fordern hat, nachdem ihm die Hinter-
Jage zugewiesen worden ist, d. h. 3119 Fr. 94 Cts. ab-
züglich 1776 Fr. = 1343 Fr. 94 Cts.
Die erste Instanz hat denn auch so entschieden. Der
Beklagte wurde zwar zur Bezahlung von 3119 Fr. 94 Cts.
verurteilt, aber dem Kläger wurden auf Anrechnung
dieser Forderung die hinterlegten 1776 Fr. zugewiesen.
Auf diesen Betrag hat der Beklagte nie Anspruch er-
hoben, und der Streit drebte sich daher sowohl vor der
ersten als vor der zweiten Instanz lediglich um den
Restbetrag von 1343 Fr. 94 Cts.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch I. Teil Nr. 38. -
Voir aus si Ire partie n° 38'
VI. KRIEGSVERORDNUNGEN
ORDONNANCES DE GUERRE
51. Urteil der I. ZivilabteUung vom 7. Juni 1920
i. S. Blum gegen Eidgenossensoha.ft.
BRB vom 11. April 1916 betr. Bestandesaufnahme und Be-
schlagnahme von Waren. Rechtliche Natur und Wirkungen
der Beschlagnahme; Rechtsfolgen bei Wiederaufhebung.
Voraussetzungen der Enteignung.
A. -
Die klägerische Finna Max Blum & Oe. Herren-
kleiderfabrik in Zürich, hat am l.Juni 1918 259 und 411
274
Kriegsvel'ol'dnungen.' N° 51.
Kom. enthaltend 5873 und 9180 Kg. Militärunüormtuch.
im Güterbahnhof BaseJ SBB eingelagert. Am 13. September
1918 teilte ihr die Lagerhausverwaltung mit, das Eidg.
Volkswirtschaftsdepartement habe, gestützt au~ Art. 5 ff.
des Bundesratsbeschlusses vom 11. April 1916 betref-
fend die Be&tandesaufnahme und die Beschlagnahme
von Waren, diese Tücher beschlagnahmt.
Hierauf schrieb die Klägerin am 18. September 1918
an das Volkswirtschafts departement : « Wir erhalten
» von der Lagerhausverwaltung in Basel die Mitteilung.
» dass Sie die bei derselben für unsere Rechnung liegend~n
» Unifonntuche beschlagnahmt haben. Falls Sie uns
) nichts Gegenteiliges berichten, nehmen wir an, dass Sie
) die Tuche übernehmen werden und werden wh uns
) gestatten, Ihnen nächster Tage Rechnung mit Tages-
» preisen zukommen zu lassen. »
Auf diese Zuschrift hat das Volkswirtschaftsdeparte-
ment nicht sofort geantwortet. Am 24. September
sandte ihm die Klägerin, unter Bezugnahme auf ihr
Schreiben vom 18. September, eine Faktur im Betrag von
489,586 Fr. 25 Cts. ein, mit der Bitte, diese Summe auf
ihr Konto bei der Schweiz. Kreditanstalt in Zürich
zu überweisen.
Mit Brief vom 30. September 1918 antwortete die
Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft,
Sektion
Textilindustrie, der Klägerin wie folgt: {(Wir sind im
» Besitze Ihrer an das Schweizerische Volkswirtschafts-
») departement gerichteten Schreiben vom 18. und 24.
» September a. c. Wir ersehen aus Ihrer Faktura, dass Sie
» für diese Militärtücher Preise festgelegt haben, die
Jl zurzeit für den freien Verkehr Geltung haben dti,rften.
) Wir erlauben uns, Ihnen aufklärend mitzuteilen,
» dass diese Partie Militärtücher im Interesse des Landes
« mit Beschlag belegt wel den ist, und dass nur Preise
« für den Verkauf im Inland in Betracht kommen können.
» Wir senden Ihnen daher in der Beilage Ihre Faktura
») vom 23. September im Betrage von 489,586 Fr. 25 Cts.
Kriegsverordnungen. N· 51.
275
» zurück, mit dem Ersuchen, uns bis Samstag den 26.
)) Oktober 1918 abgeänderte Faktura zuzustellen.
» Wir verweisen hierbei auf :
» 1. den Bundesratsbeschlussvom 18. Februar 1916 be-
») treffend die Beschlagnahme von Lebensmittelvorräten;
) 2. den Bundesratsbebchluss vom 10. März 1916 be-
l) treffend die Ergänzung des Bundesratsbeschlussesvom
» 18. Februar 1916 über die Beschlagnahme von Lebens-,
» mitteln!
» 3. den Bundesratsbeschluss vom 11. April 1916 be-
» treffend Abänderung und Ergänzung von Art. 1 der
» Verordnung vom 10. August 1914 gegen die Ve~teuerung
» von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlIchen Be-
» darfsgegenständen.
» Zu Ihrer Orientierung teilen wir Ihnen noch er-
» gänzend mit, dass wir. faUs eine gütliche Einigung
» zwischen dem SchweizeIischen Volkswirtschaftsdepar-
» tement und Ihrer Firma über die Uebernahme des
» Militärtuches nicht stattfinden sollte, gestützt auf die
» vorerwähnten Bundesratsbeschlüsse die Enteignung
» der Tücher veranlassen werden.)
Schon am 5. Oktober 1918 reichte die Klägerin eine
neue Faktur auf Grund der ihr vom Verband der Schweiz.
Wolltuchfabrikanten angegebenen, niedrigeren Inlands-
preise, im Betrag von 478,098 Fr. 75 Cts., ein.
.
Am 16. Oktobm ersuchte der Leiter der Untel'sekbon
WolJzentrale die Klägerin, dem Departement die Ori-
ginalfaktur zwecks Kontrolle bis zum 23. ~ktober zu-
kommen zu lassen. Die Klägerin sandte dIese Faktur
am 17. Oktober ein.
Die Wollzentrale bestätigte am 24. Oktober den Em-
pfang derselben, mit dem Beifügen, dass sie der Klägerin
eine definitive Antwort erst dann erteilen könne, we~n
die von ihr veranlassten Erhebungen abgeschlossen sem
werden.
.
..
Hierauf schrieb die Kliigerin am 28. Oktober, SIe wa~e
dem Volkswirtschafts departement dankbar, wenn es die
Ki'iegsverordDungen. N° 51.
Angelegenheit
raschestens
zum Abschluss
bringen
könnte.
Mit Zuschrift vom 7. November 1918 berichtete dann die
Textilsektion an die Klägerin, sie habe sich nach Abschluss
der veranlassten Erhebungen entschlossen, von einer Ent-
eignung der beschlagnahmten Tücher abzusehen, unter
der Bedingung, dass diese ausschliessUch und sofort dem
Inlandskonsum zugeführt und keine höheren Preise
als die Tagespleise für das Inland (nicht Spekulations-
preise) gefordert werden; sie habe deshalb dem De-
partement die Aufhebung deI Beschlagnahme beantragt.
Am 20. November 1918 teilte in der Tat die Sektion für
juristische Geschäfte der Lagerhausverwaltung in Basel
mit, die Beschlagnahme sei aufgehoben, was jene mit
Brief vom 21. November ihrerseits der Klägerin zur
Kenntnis brachte.
-
Bereits am 12. November 1918 hatte die Klägerin der
Textilsektion auf ihr Schreiben vom 7 November erwi-
dert, sie konstatiere, dass das Volkswirtschaftsdeparte-
ment die betreffenden Waren übernommen und an sich
gezogen habe; die geführte Korrespondenz habe lediglich
den Zweck gehabt. den Preis festiusetzen; die Ware
geh Öl e also nicht mehr der K.lägerin, sondern sie sei
in das Eigentum des Bundes übergegangen; die Klägerin
mache jedenfalls den Bund schon heute für den Schaden
verantwortlich, der ihr aus dem Vorgehen des Departe-
mentes entstanden sei und noch entstehen werde. Mit Brief
vom 18. November kam die Klägerin auf die Sache
zurück; sie el'f>uchte um Begleichung der Faktur, und
bemelkte, dass, wenn dies nicht nächster Tage geschehe,
sie gezwungen wäre, die Angelegenheit ihrem Anwalt
zur Erledigung zu übergeben.
Der Rechtskonsulent der Abteilung für industrielle
Kriegswirtschaft antwortete hierauf mit folgendem
Schreiben vom 22. November 1918:
« Die Beschlag-
» nahme des von Ihnen bei der Lagerhausverwaltung
»der SBB eingelagerten Uniformtuches hat mit Ver-
Kriegsverordnungen. N- 51.
277
» fügung
des
Departements
vom
12.
September
» stattgefunden und wurde durch Mitteilung an die ge-
) nannte Lagerhausverwaltung vom 20. November wieder
» aufgehoben.
Sie verwechseln in Ihren Zuschriften
» vom 12. und 18. d. Mts. offenbar die auf Grund des
» Bundesratsbeschlusses vom 11. April 1916 ausge-
» sprochene Beschlagnahme mit der Enteignung, worüber
» Ihnen übrigens die Sektion Textil- und LuxusindustIien
» bereits am 7. d. Mts. geschrieben hat. Es ist also weder
» von einer Uebernahme der beschlagnahmten Ware
» die Rede, noch von einer Preisfestsetzung, welche im
» Falle einer Enteignung von der Schätzungskommission
» endgültig vorgenommen wird. Da diese Enteignung
» nunmehr, wie bemerkt, nicht stattfindet, handelt es
J) sich auch nicht um den Uebergang von Eigentum. »
B. -
Am 22. April 1919 hat die Klägerin, unter
Berufung auf Art. 48 Ziff. 2 OG, beim Bundesgericht
Klage gegen die Schweizer. Eidgenossenschaft, ver-
treten durch das Volkswirtschafts departement, erhoben,
mit den Begehren :
I. Die Beklagte sei zu verpflichten, die von ihr über-
nommenen, im Lagerhaus der Schweiz. Bundesbahnen
zu Basel unter den Nummern 11,903 und 11,904 lagernden
MilUärtücher mit 478,098 Fr. 75 Cts. nebst 6%0/0 Zins
seit 23. September 1918 zu bezahlen.
II. Eventuell: Die Beklagte sei zu verpflichten, für
die sub Ziff. I hievor aufgeführten Militärtücher denjeni-
gen Preis (Valuta September 1914) nebst Zins a 6% % seit
23. September 1918 zu bezahlen, der auf Grund von Art. 3
des BRB vom 18. Februar 1916 und von Art. 9 des BRB
vom 11. April 1916 durch richterliches Ermessen des
Bundesgerichts festgesetzt werde.
III. In weiterer Eventualität sei die Beklagte zu ver-
pflichten:
a) die in Art. 4 des vorerwähnten Beschlusses vom
18. Februar 1916 vorgesehene Schätzungskommission in-
nerhalb angemessener, vom Richter zu bestimmender
~'18
Kriegsverordnungen. N0 51.
Frist mit dem Auftrage einzusetzen, den Preis (Valuta
September 1914) der fraglichen Militärtücher nach Mass-
gabe der angeführten Bundesratsbeschlüsse endgültig zu
bestimmen;
b) diesen also festgesetzten Preis zu bezahlen, und
zwar unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle
angenommen werde, sie (die Beklagte) schulde die sub
Ziff. I hievor genannte Summe, eventuell sie anerkenne
im Sinne von Ziff. II hievor die Kompetenz des Bundes-
gerichts zur Festsetzung des für die fraglichen Militär-
tücher zu zahlenden Preises.
IV. Auf jeden Fall habe die Beklagte die sämtlichen,
seit 13. Septettlber 1918 bis zur rechtskräftigen Er-
ledigung vorwürfigen Rechtsstreites auf jenen Tü-
chern haftenden Lagerspesen und sonstigen darauf
haftenden Abgaben zu -bezahlen.
C. -
Die Beklagte hat in ihrer Antwort in erster
Linie die Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur mate-
riellen Beurteilung der Sache bestritten; sodann hat
sie eingewendet, die Klage sei nicht genügend sub-
stantiiert, und beantragt, sie sei schon aus diesem Grunde,
aber auch weil materiell gänzlich unbegründet, abzu-
weisen.
D. -
Nach Durchführung 'des weiteren Schriften-
wechseIs und Abhaltung eines Rechtstages im Sinne
der Art. 157 ff. BZP hat der Instruktionsrichter das
Vorverfahren als geschlossen.erklärt.
E. -
Die Klägerin hat mit Eingabe vom 28. Mai 1920
ein ihr von alt Bundesrat Dr. Hoffmann vor Einleitung
des Prozesses erstattetes Rechtsgutachten eingelegt.
F. -
In der heutigen Schlussverhandlung haben die
Parteivertreter die obigen Anträge erneuert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Zuständigkeit des Bundesgerichts als ein-
ziger Zivilgerichtsinstanz ist gemäss Art. 48 Ziff. 2 OG
gegeben. Denn es handelt sich nicht um einen Streit
Kriegsverordnungen. N° 51.
271t
über das Verfahren auf Grund des Bundesratsbeschlusses
vom 11. April 1916, d. h. darüber, ob bei der Beschlag-
nahme verwaltungstechnisch richtig vorgegangen worden
sei, sondern um eine zivilrechtliche Streitigkeit, nämlich
um die Frage, ob das Volkswirtschaftsdepartement die
beschlagnahmten Militärtücher zu Handen der Beklagten
erworben habe und diese daher zur Bezahlung des ein-
geklagten Kaufpreises verpflichtet sei.
. 2. -
Die gegenüber der Klage erhobenen formellen
Einwendungen sind nicht begründet .....
3. -
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass die
Klägerin selbst anerkennt, die Beklagte sei berechtigt
gewesen, gestützt auf Art. 5 ff. des BRB vom 11. April
1916 die streitigen Tücher als beschlagnahmt zu erklä-
len; sie macht aber geltend, das Volkswiltschaftsdepar-
tement habe nicht nach zwei Monaten die Beschlag-
nahme wieder aufheben und ihr die Walen zu~' Verfügung
stellen dürfen, weil inzwischen das Eigentum an den-
selben auf Grund eines privatrechtlichen Kaufvertrages
auf die Beklagte übergegangen sei. Denn diese habe,
anstatt das durch die Beschlagnahme eingeleitete
Enteignungsverfahren durchzuführen, auch einen frei-
händigen Kaufvertl ag mit der Klägerin abschliessen
dürfen; ein solcher sei nun tatsächlich durch stillschwei-
gende Willenbelklärung seitens der Organe des Volks-,
wirtschaftsdepartementes zu Stande g~kommen.
Es flägt sich daher in erster Linie, ob den Akten ein
Einvelständnis der Beklagten mit der Uebernahme
der Tücher entnommen werden könne. Dabei ist voraus-
zuschicken, dass es mit dem Nachweis einer auf Elwerb
von Waren im Wert von nahezu einer halben Million
Franken gerichteten Erklärung nicht' leicht genommen
we;-den darf. Die Klät;erin hält daliir. eine stillschwei-
gende Zustimmung liege schon in der Unterlassung einer
6Ofortigen Antwort auf die in ihrem Schreiben vom 18.
September 1918 enthaltene Erklärung, sie nehme. falls
das Volkswirtschaftsdepartement ihr nichts Gegenteiliges
280
Kriegsverordnungen. N0 51~
~erichte, an, dass dieses die beschlagnahmten Waren
u~ernehmen werde, und werde sich gestatten, ihm
nachster Tage Rechnung zu Tagespreisen zukommen zu
lassen. Allein die Frage stellt sich rechtlich nicht so ob
die KI~gerin e~ berechtigtes Interess~ daran gehabt
habe, eIne. sofortige Antwort auf ihren Brief zu verlangen,
sonde~n Vielmehr so, ob das Volkswirtschaftsdepartement
verpflichtet gewesen sei, die geforderte Erklärung sofort
~zugeben oder abzulehnen, oder ob seine Organe nicht
bIS Ende September mit der Antwort zurückhalten durf-
ten, ohne Gefahr zu laufen, dass aus ihrem Stillschweigen
auf eine Zustimmung zur Uebernahme der Tücher ge-
schlossen werde .•
Bei Beantwortung dieser Frage fällt entscheidend in
Betracht, dass die Beschlagnahme von Waren auf Grund
des Bundesratsbeschlusses vom 11. April 1916 ein Hoheits-
akt der mit ausserordentlichen Vollmachten ausgerü-
steten Verwaltungsbehörde ldes Bundes ist. Das Volks-
wirtschaftsdepartement hat also bei der Anordnung der
Beschlagnahme nicht etwa im Namen und an Stelle des
Bundesfiskus, sondern obrigkeitlich gehandelt. Es hatte
auch nach freier Entschliessung darüber zu entscheiden,
ob die Uebernahme der beschlagnahmten Waren durch
den Bund im öffentlichen Interesse geboten ~ei; auf
Grund vorgenommener Erhebungen, eventuell sogar
nach erf~lgter Preisbestimmung, durfte es die Beschlag-
nahme WIeder aufheben, ohne das Enteignungsverfahren
durchzuführen, oder die Ware sonstwie zu Handen des
Bundes zu erwerben. In diesem Falle hatte nach Art. 2
Abs. 3 des BRB vom 18. Februar 1916 betreffend die
Beschlagnahme von Lebensmittelvorräten, welcher laut
Art. 8 des BRB vom 11. April 1916 auch auf die Be-
sc~lagnahme von Waren anwendbar ist, die Beklagte
kellle Entschädigung irgend welcher Art an die Klägerin
zu bezahlen. Angesichts diesel öffentlich-rechtlichen
Stellung der Verwaltungsbehörde gegenüber dem Waren-
eigentümer kann von einem gewöhnlichen rechtsgeschäft-
f
Kriegsverordnungen. N° 51.
281
lichen Verkehr zwischen denselben und von der An-
wendung der einschlägigen Rechtsgrundsätze nicht die
Rede sein. Deshalb vermochte die Klägerin durch ihre
Erklärung vom 18. September 1918 weder das Volks-
wirtschaftsdepartement zu verpflichten, noch ihre eigene
Rechtslage gegenübel derjenigen anderer Wareneigen-
tümer zu verbessern. Insbesondere aber berechtigt der
Umstand, dass ihre Zuschrift durch das Volkswirtschafts-
departement erst am 30. September 1918 beantwortet
worden ist, nicht zu der Annahme, dieses sei mit dem
Erwerb der Tüchet einverstanden gewesen.
Aus denselben Gründen kann sodann auch aus dem
späteren Velhalten der Organe des Volkswirtschaftsde-
partementes nicht auf eine Uebernahme der Tücher ge-
schlossen werden. Durch die Aufforderung zur Ein-
reichung einer abgeänderten Faktur hat das Departe-
ment gerade die Absicht erkennen lassen, vorerst den
Preis festzustellen; der blosse Gebrauch des Worts
« Faktur)) bildet keinen genügenden Anhaltspunkt für
die Folgerung, dass der Kauf damals schon perfekt
gewesen sei. Deswegen ist auch die Tatsache, dass das
Volkswirtschaftsdepartement die abgeänderte Rechnung
entgegengenommen und behalten hat, rechtlich bedeu-
tungslos; jedenfalls kann hierin nicht, wie die Klägerin
es tut, die Anerkennung ihrer Preisforderung erblickt
werden. Dazu kommt, dass die Wollzentrale am 24.
Oktober 1918 die Klägerin ausdrücklich darauf hinge-
wiesen hat. eine endgültige Antwort könne ihr erst
erteilt werden, wenn die angeordneten Erhebungen ab-
geschlossen seien. Aus alledem geht klar hervor, dass
eine Willens übereinstimmung in dem von der Klägerin
behaupteten Sinne nicht vorliegt; vollends fehlt es aber
an der Einigung über den Kaufpreis. Endlich wäre auch
das weitere Erfordernis des Besitzüberganges auf die
Beklagte nicht erfüllt.
4. -
Ein Eigentumsübergang auf den Bund könnte
auch nach den von der Klägerin angerufenen allgemeinen
282
Krlegsverordnungen. N° 51.
Grundsätzen des Expropriationsrechts nicht angenom-
inen werden. Zuzugeben ist, dass die Frage der Entei-
gnung beschlagnahmter Waren im Bundesratsbeschluss
vom 11. April 1916 nicht erschöpfend geregelt ist. Allein
im vorliegenden Fall ist die ErwäglIng entscheidend.
dass die Enteignung, als staatlicher Hoheitsakt, keines-
falls durch biosses Stillschweigen des Volkswirtschafts-
departements oder seiner Organe gegenüber einer Zu-
schrift der' Klägerin ausgesprochen werden oonnte, 80
wenig als sie sich schon aus der Beschlagnahme an sich.
oder überhaupt aus angeblich konkludenten Hand-
lungen der Verwaltungsbehörden ergeben kann. Sie
stellt einen so schweren Eingriff in das Privateigentum
dar, dass der Enteignungsausspruch stets Gegenstand
eines förmlichen Verwaltungsaktes bilden muss, was
natürlich auch für krlegswirtschaftliche Enteignungs-
massnahmen zutrifft. Da es aber an einer solchen Ver-
fügung hier gänzlich fehlt, braucht nicht untersucht zu
werden, in welchem Zeitpunkt, falls das Volkswirtschafts-
departement das Enteignungsverfahren tatsächlich ein-
geleitet hätte, das Eigentum auf die Beklagte überge-
gangen wäre.
5. -
Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die
Abteilungen des Volkswirtschaftsdepartementes, welche
mit der Klägerin in Verkehr getreten sind. überhaupt
die Beklagte rechtsgültig hätten verpflichten können.
Da andrerseits eine Schadenersatzpflicht des Bundes
für Beschlagnahmeverfügungen grundsätzlich nicht be-
steht und auch eine Schadenersatzforderung nicht
eingeklagt ist. fällt der von der Klägerin gegenüber dem
Volkswirtschaftsdepartement erhobene Vorwurf,' sie sei
von dessen Organen widerrechtlich hingehalten und
willkürlich behandelt worden, ausser Betracht; immerhin
ist zu bemerken, dass das Vorgehen des Volkswirtschafts-
departementes in den Bestimmungen der Bundesrats-
beschlüsse über die Beschlagnahme von Lebensmittel-
vorräten und anderen Waren seine volle Rechtfertigung
findet.
Kantonales Recht: N° 52.
283
6.- Aus dem Gesagten ergibt sich die Unbegründet-
heit des Hauptklagebegehrens und der Eventualbegehren
Il lind HI ohne weiteres. Aber'auch das Klagebegehren IV,
mit dem die Klägerin Ersatz sämtlicher, seit dem 13.
September 1918 bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Prozesses auf den Tüchern haftender Lagerspesen und
sonstiger Abgaben verlangt, scheitert für die Dauer der
Beschlagnahme an der Bestimmung, dass bei deren
Aufhebung die Beklagte keine Entschädigung irgend
welcher Art zu entrichten hat; und noch weniger be-
gründet ist selbstverständlich die Forderung für die
Zeit nach Rückgängigmachung der Beschlagnahme.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
VII. KANTONALES RECHT
DROIT CANTONAL
52. Orteil der Staatsrechtlichen Abteilung l"om as. Januar 1920
i. S. Meier gegen !tanton Aargau.
Klage des Inhabers einer ursprünglich ein Annex zu einer
Grundherrschaft bildenden, an sich anerkannten Fischerei-
gerechtigkeit an einer Strecke der aargauischen Reuss
gegen den Staat Aargau wegen Zulassung des dur~h Art. H
des kantonalen Fischereigesetzes von 1862 und dIe kanto-
nale Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Fischerei-
gesetz zu Gunsten aller Kantonseinwo~ner v~rgese~enen
freien Fischens mit der fliegenden Angel m den offenthchen
Gewässern auch für das Gebiet dieser Privatfischenz. Zivil-
rechtlicher Charakter der Streitigkeit nicht nur soweit sie
auf Ersatz des dadurch dem Kläger zugefügten Schadens,
sondern auch soweit sie auf Feststellung der Unzulässig-
AS 46 11 -
1920
20