opencaselaw.ch

46_II_313

BGE 46 II 313

Bundesgericht (BGE) · 1920-09-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

,;

,I

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

53. Urteil der lI. Zivilabteilung vom 16. September 1920

i. S. Frey

~egen Schweizerischer Heizer- und Kaschinistenverband.

Anfechtung von Beschlüssen der General-

ver sam m I u n gei n erG e nos sen s c ha f t: Zah-

lung der MitgIiederbeilräge ist kein Verzicht auf die Anfech-

tung. -

Anwendung des Art. 75 ZGB auf Genossellschafts-

beschlüsse ? -

Beginn der Frist zur Anfechtung einer Ur-

abstimmung. deren Resultat. im Verbandsorgan veröffent-

licht werden muss ? -

Anfechtbarkeit eines bIossen Mehr-

heitsbeschlusses, durch den ohne Aenderung der Statuten

die statutarischen Pflichten der Mitglieder erweitert wer-

den (Art. 680 zm. 5 OR).- Umfang des Anfechtungsrechlcs

der einzelnen Mitgliede!" .

• -1.. -

Der Kläger, Frey, ist seit 1907 Mitglied des

Heizer- und Maschinistenverbandes Zürich. Der Zweck

rJieses Vereins besteht nach § 1 der vom Jahre 1911

datierten Statuten in der beruflichen Ausbildung und

Fortbildung seiner Mitglieder und in der Unterstützung

(Heser Mitglieder bezw. ihrer Angehörigen in Krankheits-,

Unglücks- und Sterbefällen. Politisch soll der Verein

nach der zitierten Statutenbestimmung neutral sein.

Im Jahre 1911 bildete sich der Verband Schweizeri-

scher Heizer- und Maschinisten. Dieser als Genossen-

schaft konstituierten Vereinigung trat der Heizer- und

Maschinistenverband Zürich als Mitglied bei, wodurch

der Kläger Mitglied des Zentralverbandes wurde. Die

Statuten der Gesamtvereinigung, datiert vom 27. No-

vember 1917, bezeichnen als Verbandszweck die Wah-

AS 46 11 -

1910

::114

Personenrecht. N° 53.

rung der Interessen des ganzen Verbandes und der ein-

zelnen Mitglieder. Dieser Zweck soll erreicht werden

durch Förderung der beruflichen Bildung, Unterstützung

der Mitglieder,

« Besprechung und Beschlüsse über

ökonomische und berufliche Fragen und Wahrung der

gewerkschaftlichen Interessen... Stellungnahme zu den

Tagesfragen wirtschaftlicher Natur, als da sind Steuer-

gesetze, Zollgesetze, Handelsverträge etc. »

Durch Urabstimmung vom 26. u. 31. Juli 1919 beschloss

der Schweizerische Heizer-

und Maschinistenverband

dem seit mehreren Jahren bestehenden Schweizerischen

Gewerkschaftsbund beizutreten. Nach § 1 der 1917

revidierten Statuten des Gewerkschaftsbundes wird

dieser gebildet aus den auf dem Boden des proletarischen

Klassenkampfes stehenden Gewerkschaftsverbänden der

Schweiz. Er bezweckt, nach § 3, die Verwirklichung

der Postulate der Gewerkschaftsbewegung. Gemäss §§ 11

und 15 kann das Bundeskomitee, das oberste Verbands-

organ, Sperren und Boykotte beschliessen, die für alle

Mitglieder der angeschlossenen Gewerkschaftsverbände

vebindlich sein sollen.

B. -

Mit der vorliegenden Klage, die am 3. Oktober

1919 beim Sühnbeamten eingeleitet worden ist, ficht

der Kläger den Beschluss des Heizer- und Maschinisten-

verbandes, in den Gewerkschaftsbund einzutreten, als

rechts-

und statutenwidrig an. Er machte geltend:

Der Schweizerische Heizer- und Maschinistenverband

sei nach seinen Statuten politisch neutral. Für die

Sektion Zürich werde das in den vom Zentralverband

genehmigten Statuten ausdrücklich festgestellt, Der

Gewerkschaftsbund dagegen stehe nach seinen Statuten

auf dem Boden des proletarischen Klassenkampfes;

zum Gewerkschaftsbund können demnach Hur solche

Personen gehören, welche auf marxistischem Boden

stehen

und revolutionäre Ziele verfolgen. Dem ent-

spreche denn auch das Verhalten des Gewerkschafts-

bundes in den politischen Kämpfen, speziell anlässlich

r

I

I

..

(

Personenrecht. N° 53.

315

des Generalstreiks 1918. Durch den Beitrittsbeschluss

solle der Heizer- und Maschinistenverband aus seiner

Neutralität herausgehoben und in das extreme soziali-

stische Fahrwasser des Gewerkschaftsbundes geleitet

werden. Der Beitrittsbeschluss sei daher statutenwidrig

und könne angefochten werden. Er müsse aber auch

als rechtswidrig und gegen die guten Sitten verstossend

aufgehoben werden. Die Statuten des Gewerkschafts-

bundes berechtigen das Bundeskomitee auf Antrag

der Verbände Boykotts und Sperren zu verhängen,

ohne dass irgend eine Schranke gezogen sei. Solche an

keine Schranken gebundene Kampfmittel betrachte die

Praxis als widerrechtlich. Dazu komme dass er, Kläger,

wenn er an einem Streik mitmache, als Gemeinde-

beamter öffentlichrechtliche Pflichten verletze und be-

straft werden könne. Der Beitrittsbeschluss schaffe eine

zu grosse Abhängigkeit der einzelnen Mitglieder, er lade

zu grosse Risiken auf ihre Schultern, als dass er vor dem

Gesetz bestehen könnte.

Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen

und zur Begründung angeführt: Die Klage sei, weil

nicht innert Monatsfrist nach Fassung des Beitritts-

beschlusses eingeleitet, und weil der Kläger die Mit-

gl.iederbeiträge weiter bezahlt habe, verwirkt (Art. 75

ZGB). Materiell sei unrichtig, dass der Heizer- und

Maschinistenverband nach seinen Statuten neutral sein

müsse. Zudem werde er durch den Beitritt zum Gewerk-

schaftsbund nicht aus seiner Neutralität herausgehoben.

Der Gewerkschaftsbund selber sei neutral, seine Statuten

enthalten keine politischen, sondern nur wirtschaftliche

Programmpunkte und ferner habe der Bund an politi-

schen Aktionen nie teilgenommen. Uebrigens könnte,

auch wenn man hinsichtlich des letzteren Punktes

gegenteiliger Ansicht sein wollte, dem Gewerkschafts-

bund die Neutralität dennoch nicht abgesprochen wer-

den, weil hiefür nicht die Stellungnahme einzelner

Gewerkschaftsführer, sondern die Statuten massgebend

316

Personenrecht. N° 53

sein müssen. Was sodann das Recht des Bundeskomitees

zur Anordnung von Streiks und Sperren anbelange.

so mache es, da diese Kampfmittel grundsätzlich nicht

widerrechtlich seien, den Beitritt zum Gewerkschafts-

bund ebenfalls nicht anfechtbar. Zudem sei zwischen

dem Gewerkschaftsbund und dem Heizer- und Maschi-

nistenverband eine besondere U ebereinkunft abgeschlos-

sen worden, wonach der letztere nicht ohne weiteres

an Streikbeschlüsse etc. gebunden sei.

e. - Mit Urteil vom 6. Mai 1920 hat der Appellations-

hof des Kantons Bern die Klage abgewiesen. Der Appel-

lationshof ist .davon ausgegangen, dass der Heizer-

und Maschinistenverband nach seinen Statuten politisch

neutral sein müsse. Aber auch der Gewerkschaftsbund.

?bwohl er si~h d~r politischen Betätigung nicht unbedingt

fernhalte, WIe sIch aus seinem Verhalten anlässlich des

Generalstreiks ergebe, habe sich dennoch nicht soweit

von dem wirtschaftlichen Boden entfernt, dass er nicht

mehr als unpolitische Vereinigung bezeichnet werden

könnte. Der Beitrittsbeschluss sei daher nicht statuten-

\~idrig. Abzulehnen sei aber ferner auch der Standpunkt.

fhe durch den Beitritt den einzelneil Mitgliedern auf-

erlegten Verpflichtungen seien widerrechtlich oder gegell

die guten Sitten verstossend.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat der Kläger die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem

Antrag auf Gutheissung der Klage.

Der Beklagte hat auf Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteiles antragen lassell.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

I?ie Einrede des Beklagten Verbandes, der Kläger

~abe sem Anfechtungsrecht verwirkt, geht jedenfalls

m~of~rn fehl, als sie sich auf die weitere Zahlung der

Mitghederbeiträge seitens des Klägers stützt. In diesen

Zahlungen liegt keine Genehmigung des streitigen Be-

schlusses. Der Kläger war zur Entrichtung der Beiträge

Personenrecht. N° 53.

317

weiterhin verplichtet, auch wenn der Beitrittsbeschluss

statutenwidrig oder rechtwidrig war. Wollte er diesen

Beschluss nicht anerkennen, so stand es ihm frei, ihn

anzufechten, die statutarischen Verpflichtungen aber

blieben für ihn trotz dieses Beschlusses bestehen (AS 34

11 801). Ebensowenig kann sich der Beklagte darauf

berufen, der Kläger habe durch Stillschweigen gegen-

über der Entscheidung der Verbandsmehrheit den Willen

kund gegeben, diese Entscheidung anzuerkennen. Schon

Anfangs Oktober wurde die Klage, die sich gegen diesen

Beschluss wendet, beim Sühnbeamten angemeldet. Zwi-

schen der Beschlussfassung und der Einleitung des

Sühnverfahrens liegt also nur eine Frist von zirka zwei

Monaten; daraus, dass der Kläger während dieser Zeit

nicht geklagt hat, kann nicht auf einen Genehmigungs-

willen geschlossen werden.

Fragen könnte sich dagegen, ob nicht das Gesetz,

indem es für die Anfechtung von Genossenschafts-

beschlüssen keine Befristung vorsieht, eine Lücke auf-

weise, die der Richter auszufüllen habe, und ob er nicht

zu diesem Behufe Art. 75 ZGB auf die Genossenschaften

anwendbar erklären sollte. Allein auch wenn man diese

Frage bejahen, und auch auf Genossenschaften die ein-

monatliche Frist des Art. 75 anwenden wollte, kann

doch im vorliegenden Falle die Klage nicht wegen

Verspätung abgewiesen werden. Der Beschluss, in den

Gewerkschaftsbund einzutreten, wurde vom Beklagten

nicht in einer Versammlung, sondern in einer von den

Lokalorganisationen vorgenommenen Urabstimmung ge-

fasst. Der Natur der Sache nach könnte daher die Frist

zur Klageerhebung nicht schon mit dem Abstimmungs-

tage zu laufen beginnen, sondern erst mit dem Zeitpunkte,

wo das Abstimmungsresultat bekannt gemacht wurde,

und zwar bekannt gemacht "\1\'llrde auf dem in den

Statuten, § 18 Ziff. 5, für alle Urabstimmungen vor-

gesehenen Wege der Publikation im Verbandsorgan.

Es wäre nun Sache des Beklagten, der die Einrede der

318

Personenrecht. N0 53.

Verspätung erhebt, gewesen, die Tatsachen zu behaupten

und ~.ventue~l zu beweisen, die als Grundlage dieser

Verspatungsemrede nötig sind. Er hätte nach dem

oben Gesagten dartun müssen, dass die Publikation

des Abstimmungsresultates mehr als ein Monat vor

Klageeinleitung erfolgt sei, wobei nach der bundes-

gerichtlichen Praxis für andere im eidgenössischen

Rechte. a~fgestellte Klagefristen (AS 42 11 101) als

Klageemleltung die Anhängigmachung im Sühnverfahren

betr~chtet werden müsste. Eine solche Behauptung fehlt

aber m den Akten. Die Verwirkungseinrede ist somit nicht

genügend substanziiert und es muss materiell auf die

Klage eingetreten werden.

. 2. -

Der Kläger ficht den Beschluss des Beklagten,

m den Gewerkschaftsbund einzutreten, in erster Linie

wegen Statutenwidrigkeit an. In dieser Hinsicht ist

darauf hinzuweisen, dass dieser Beitrittsbeschluss als

bloss~r ~ehrheitsbeschluss gefasst wurde, ohne dass

d~el dIe Statuten des Beklagten revidiert worden

waren. Das BundesgeIicht hat daher nicht zu unter-

suc~e~,

~b eine

entsprechende

Statutenänderung

zulasSlg ware, sondern ob sich die Mitglieder gefallen

lassen müssen, dass durch blosseu Mehrheitsbeschluss

über den Beitritt entschieden wurde.

Bei Prüfung dieser Frage ist. davon auszugehen, dass

der beklagte Verband durch seinen Beitritt die Statuten

des Gewerkschaftsbundes anerkannt und die daraus

für d.~e Mitglieder des Bundes;esultierenden Verpflichtun-

gen u~erno?Imen hat. Diese Statuten bringen aber nicht

nur eme ~mdung des dem Bunde als Mitglied beitre-

tenden Helzer- und Maschinenverbandes mit sich sondern

a~ch eine weitgehende persönliche Bindung der Mit-

glieder des Beklagten. Hervorzuheben ist insbesondere

dass nach Art. -15 der Gewerkschaftsbundstatuten di:

Mit g I i e der der dem Bund angehörenden Gewerk-

s~haften verpflichtet sind, an Boykotts und Sperren,

dl: von:- Bunde, .bezw. seinen Organen verhängt werden,

mItzuwIrken. DIe Statuten des beklagten Verbandes

Personenrecht. N° 53.

319

enthalten diese Verpflichtungen nicht. Sie sehen Boykott

und Sperre als Kampfmittel für die gewerkschaftlichen

Ziele des Verbandes überhaupt nicht vor. Den Mit-

gliedern des Beklagten erwuchsen also mit dem Eintritt

in den Gewerkschaftsbund neue, und zwar sehr bedeu-

tende Verpflichtungen.

Nun gehört aber bei der Gründung einer Genossen-

schaft zu den wichtigsten Punkten die Feststellung

der Verpflichtungen, die der einzelne Genosse gegen-

über der Genossenschaft auf sich zu nehmen hat. Um

hierüber keinen Zweifel zu lassen bestimmt Art. 680

Ziff. 5 ausdrücklich, dass die Statuten Bestimmungen

über Art und Grösse der von den Genossenschaftern

zu leistenden Beiträge enthalten müssen. Dabei wurde

allerdings in erster Linie an Geldbeiträge gedacht, für

andere Leistungen aber muss das Gleiche gelten. Es

wäre nicht verständlich, warum der Gesetzgeber für

Geldleistungen auch kleineren Umfanges dieses Erfor-

dernis aufgestellt, für andere Leistungen aber, die für

den Pflichtigen unter Umständen von viel grösserer

Bedeutung sein können, davon hätte -absehen wollen.

Art. 680 Ziff. 5 ist vielmehr lediglich ein Ausfluss des

in der Lehre von den juristischen Personen unbestrit-

tenen allgemeinen Grundsatzes, dass die aus ihrer Mit-

gliedschaft den Genossen erwachsenden Verpllichtungen

aus dem Grundgesetz der Korporation, den Statuten,

ersichtlich sein sollen. Dass Art. 71 Abs. 2 ZGB hievon

eine Ausnahme statuiert, ändert an dem Gesagten

nichts. Die Fassung dieser Bestimmung zeigt deutlich

dass es sich dabei tatsächlich nur um eine Ausnahme von

ganz beschränktem Anwendungsgebiet handelt, die als

solche - den -allgemeinen Grundsatz unberührt lässt.

Juristische Personen, Vereine, Aktiengesellschaften, Ge-

nossenschaften können somit von ihren Mitgliedern

persönliche Leistungen, sofern sie

'\venigstens von

etwelchet Bedeutung sind, nur verlangen, soweit diese

Leistungen in den Statuten vorgesehen sind.

Geht man hievon aus, so war der Eintritt in den

320

Personenrecht. N° 53.

Gewerkschaftsbund mit Rücksicht auf die daraus fUf

die Genossen entstehenden Verbindlichkeiten statuten-

widrig. Der Zwang bei Streiks und Sperren mitzuwirken

bedeutet für die Mitglieder eine Verpflichtung von weitest-

gehender Tragweite, eine erhebliche Beschränkung der

persönlichen Freiheit und der ökonomischen Stellung

u?d du~fte ihnen daher nicht auferlegt werden, wen;!

rucht dIe Statuten diese Möglichkeit vorsahen. Diese

Voraussetzung trifft nicht zu. Die Statuten geben dem

B:kla~en selber nicht das Recht von seinen Mitgliedern

dIe TeIlnahme an wirtschaftlichen Kämpfen zu ver-

langen, um so weniger konnte es ihm zustehen ihnen

eine solche V~rpflichtung Dritten gegenüber;ufzuer'-

legen.

.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen,

dass die Anwendung - des Art. 15 der Statuten des

Gewerkschaftsbundes durch ein zwischen den Vorständen

der beiden Verbände getroffenes Abkommen gemildert

worden sei. Nach diesem Uebereinkommen wäre ein

vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund beschlossenes

Kampfmittel für die Mitglieder des Beklagten nicht

verbindlich, wenn es ohne Benachrichtigung des Be-

klagten oder gegen seinen Willen zur AnwendullO'

gebracht wird. Auch zur Statuierung dieser etwas went

ger weitgehenden Pflicht war der Beklagte nicht be-

rechtigt. Zudem kann die von den Vorständen des

Gewerkschaftsbundes und des Beklagten errichtete Ver-

einbarung die Statutenwidrigkeit des Urabstimmungs-

beschlusses schon deswegen nicht beseitigen, weil ja

die Vorstände, ohne dass der Kläger dabei mitzuwirken

hat, jederzeit die Abmachung aufheben können.,

3. -

Verstösst also der Beschluss der beklagten &-

Ilossenschaft, in den Gewerkschaftsbund einzutreten

gegen die Statuten, weil dadurch den Mitgliedern Ver~

pflichtungen auferlegt werden, mit denen sie auf Grund

eines bIossen Mehrheitsbeschlusses nicht belastet wer-

den können, so hat der Kläger schon aus diesem Grunde.

J f

l,

Personenrecht. N0 53.

321

und ohne dass geprüft zu werden braucht, ob eine Sta-

tutenverletzung auch deswegen

vorliege,

weil

der

Beitritt die Aufgabe der politischen Neutralität des

Beklagten mit sich bringe, oder ob der Beitrittsbeschluss

vor Art. 20 OR standhalte, das Recht diesen Beschluss

anzufechten und seine Aufhebung zu verlangen.

Allerdings enthält das OR keine dieses Anfechtullgs-

recht regelnde Vorschrift. Dass aber der Anfechtungs-

anspruch grundsätzlich besteht, hat das Bundesgericht

schon in seinem Urteil i. S. Blatter gegen Kuranstalt

Affoltern (AS 24 II 801) festgestellt, zudem hat es in

konstanter Praxis dieselbe Befugnis den Aktionären

gegenüber

der

Aktiengesellschaft

zuerkannt,

und

endlich ist ja nun auch durch Art. 75 ZGB den Vereins-

mitgliedern die Anfechtungsklage geWährleistet. Richti-

ger Meinung nach wird dabei davon auszugehen sein,

dass das einzelne Mitglied jeden statutenwidrigen Be-

schluss anfechten kann, weil jedes Mitglied einen An-

sprnch darauf hat, dass die Korporation das von ihr

selber geschaffene Grundgesetz beachte. Auf alle Fälle

aber, und von dieser Grundlage gehen die Erwägungen

des Bundesgerichts in dem zitierten Entscheid (AS 24

II 801) aus, ist jedes l\-fitglied berechtigt die Au hebung

ein~s Beschlusses zu verlangen, der seine Sonderrechte

oder allgemeine aber unentziehbare Mitgliedschafts-

rechte verletzt. Im vorliegenden Falle nun trifft auch diese

weitergehende Voraussetzung zu. Da nach den oben

gemachten Ausführungen die Regelung der Leistungs-

pflicht der Genossen durch die Statuten eine notwendige

Grundlage der genossenschaftlichen Vereinigung ist,

kann auch keine Rede davon sein, dass den Genossen der

hieraus abgeleitete Anspruch darauf. dass ihre Ver-

pflichtungen nicht über die Statuten hinweg erweitert

werden, entzogen werden dürfe

(GIERKE

Genossen~

schaftstheorie, S. 297).

Fragen könnte sich einzig noch, ob die Wirksamkeit

der Anfechtungsklage nicht auf das Verhältnis des

322

l'ersoucllrecht. N0 54.

Klägers zum Beklagten begrenzt werden, für die Ge-

nossen aber, die damit einig gehen, der Beschluss auf-

recht erhalten bleiben soll. Auch hievon kann jedoch

in casu nicht die Rede sein, weil der Beschluss seiner

Natur nach nur gegenüber allen Genossen oder aber

dann überhaupt keine Wirksamkeit haben kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt und die Klage

zugesprochen.

54. Arrit de 1& IIme Section civile du a7 Octobre lSaO,

dans la eause Commune d'Avry-devant-Pont eontre Fragniere

et consorts.

F 0 11 d a t ion: Fondation mixte en faveur, d'une part, d'lllW

reuvre de bienfaisance et, d'autre part, de la familIe du fon-

dateur; consequences du defaut d'inscription, dans les fi ans

des l'entree en vigueur du code civil suisse.

.4. -

Jean Leclere, decede e~l 1883, a taisse un testa-

ment date du 28 septembre 1871 par lequel il Jeguait Ia

jouissance des interets de ses biens a ses freres et sreurs,

neveux, petits-neveux et arrieres-petits-neveux; apres Ia

.iouissance ainsi leguee, il instituait heIitier de tous. ses

biens le rentier des pauvres de la commune d'Avry-devant-

Pont ou un orphelinat etabli par Ia commune; il designait

commc executeur testamentaire Ia Justiee de Paix du

i me cercle de la Gruyere ou un curateur qu'elle nomme-

mit ct qui serait cbarge de percevoir les interets et de

Jt's distribuer confonnement a ce qui precede.

Tous les freres de JefUl Leclerc sont decedes avant

lui; par contre sa sreur Nanette lui a survecu; les de-

mandeurs au present proces sont ses petits enfants cl

Personenrecht. N° 54.

328

arrieres-petits-enfants. par eonsequent les petits-neveux

et arrieres-petits-neveux de Jean Leclere.

En aont 1884 Ia commune d'Avry-devant-Pont a ouvert

action aux hoirs Leclere pour faire prononcer que le legs

d'usufruit devait etre limite aux enfants nes ou con~us a

l'epoque du deces de Jean Ledere. Devant le Juge de Paix

de Vuippens les defendeurs ont reconnu que ce legs de-

vait etre limite aux descendants des legataires actuels

qui etaient nes ou con~us lors du deees de Jean Leclere.

Cette declaration .a mis fin au proOOs.

Le 20 mai 1884 le GrandCünseil a approuve sous reserve

de tons droits, la fondation Leclere en faveur des pauvres

de la commune d'Avry-devant-Pont. En 1904, la Jnstice

de Paix. de Vuippens etant entree en conflit avec Ja eommune

d'Avry ef ayant refuse de continuer a designer les cura-

teurs prevus par le testament, le Conseil d'Etat a nomme

]e CrMit gruyeIien administrateur des biens de la fondation

J .eclerc. Actuellement ces biens sünt geres par Ia Banque

de l'Etat de Fribourg.

B. -

Jusqu'a la fin de 1915 les revenus de 1a fondatioll

Leclerc ont ete distIibues chaque annee entre les interesses.

A partir de cette date la commUlle d'Avry a conteste aux

demandeurs tous droits :\ ees revenus .

Par eitation en conciliatiou du 12 septembre 1917 et

dcmande du 29 janvier 1918, les demandeurs ont ouvert

action a 1a commune d'Avry, eIl sa double qualite d'he-

ritiere et d'adtninistratrice des biens de Jean Leclerc et

eventuellement comme representante de Ia fondation

I.ec1erc, eu concluant a ce qu 'il soit prononce qu'ils ont

droit a 1'usufruit impose a titre dc charge ou qui leur a

He legue, que par consequent Ia commune doit Ieur faire

parvenü' Ia repartition annuelle dont Hs ont ete prives

des 1916 et qu'elle doit leur fournir le compte exact des

repartitions anterieures et actuelles et leur rapporter les

repartitiolls non touchees pell~ant les 5 dernieres annees.

Ils soutiennent qu'ils ont droit aces revenus soit en qualite

oe legataires, soit comme beneficiaires de la fondation