Volltext (verifizierbarer Originaltext)
,; ,I I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES
53. Urteil der lI. Zivilabteilung vom 16. September 1920
i. S. Frey ~egen Schweizerischer Heizer- und Kaschinistenverband. Anfechtung von Beschlüssen der General- ver sam m I u n gei n erG e nos sen s c ha f t: Zah- lung der MitgIiederbeilräge ist kein Verzicht auf die Anfech- tung. - Anwendung des Art. 75 ZGB auf Genossellschafts- beschlüsse ? - Beginn der Frist zur Anfechtung einer Ur- abstimmung. deren Resultat. im Verbandsorgan veröffent- licht werden muss ? - Anfechtbarkeit eines bIossen Mehr- heitsbeschlusses, durch den ohne Aenderung der Statuten die statutarischen Pflichten der Mitglieder erweitert wer- den (Art. 680 zm. 5 OR).- Umfang des Anfechtungsrechlcs der einzelnen Mitgliede!" .
• -1.. - Der Kläger, Frey, ist seit 1907 Mitglied des Heizer- und Maschinistenverbandes Zürich. Der Zweck rJieses Vereins besteht nach § 1 der vom Jahre 1911 datierten Statuten in der beruflichen Ausbildung und Fortbildung seiner Mitglieder und in der Unterstützung (Heser Mitglieder bezw. ihrer Angehörigen in Krankheits-, Unglücks- und Sterbefällen. Politisch soll der Verein nach der zitierten Statutenbestimmung neutral sein. Im Jahre 1911 bildete sich der Verband Schweizeri- scher Heizer- und Maschinisten. Dieser als Genossen- schaft konstituierten Vereinigung trat der Heizer- und Maschinistenverband Zürich als Mitglied bei, wodurch der Kläger Mitglied des Zentralverbandes wurde. Die Statuten der Gesamtvereinigung, datiert vom 27. No- vember 1917, bezeichnen als Verbandszweck die Wah- AS 46 11 - 1910 ::114 Personenrecht. N° 53. rung der Interessen des ganzen Verbandes und der ein- zelnen Mitglieder. Dieser Zweck soll erreicht werden durch Förderung der beruflichen Bildung, Unterstützung der Mitglieder, « Besprechung und Beschlüsse über ökonomische und berufliche Fragen und Wahrung der gewerkschaftlichen Interessen... Stellungnahme zu den Tagesfragen wirtschaftlicher Natur, als da sind Steuer- gesetze, Zollgesetze, Handelsverträge etc. » Durch Urabstimmung vom 26. u. 31. Juli 1919 beschloss der Schweizerische Heizer- und Maschinistenverband dem seit mehreren Jahren bestehenden Schweizerischen Gewerkschaftsbund beizutreten. Nach § 1 der 1917 revidierten Statuten des Gewerkschaftsbundes wird dieser gebildet aus den auf dem Boden des proletarischen Klassenkampfes stehenden Gewerkschaftsverbänden der Schweiz. Er bezweckt, nach § 3, die Verwirklichung der Postulate der Gewerkschaftsbewegung. Gemäss §§ 11 und 15 kann das Bundeskomitee, das oberste Verbands- organ, Sperren und Boykotte beschliessen, die für alle Mitglieder der angeschlossenen Gewerkschaftsverbände vebindlich sein sollen. B. - Mit der vorliegenden Klage, die am 3. Oktober 1919 beim Sühnbeamten eingeleitet worden ist, ficht der Kläger den Beschluss des Heizer- und Maschinisten- verbandes, in den Gewerkschaftsbund einzutreten, als rechts- und statutenwidrig an. Er machte geltend: Der Schweizerische Heizer- und Maschinistenverband sei nach seinen Statuten politisch neutral. Für die Sektion Zürich werde das in den vom Zentralverband genehmigten Statuten ausdrücklich festgestellt, Der Gewerkschaftsbund dagegen stehe nach seinen Statuten auf dem Boden des proletarischen Klassenkampfes; zum Gewerkschaftsbund können demnach Hur solche Personen gehören, welche auf marxistischem Boden stehen und revolutionäre Ziele verfolgen. Dem ent- spreche denn auch das Verhalten des Gewerkschafts- bundes in den politischen Kämpfen, speziell anlässlich r I I .. ( Personenrecht. N° 53. 315 des Generalstreiks 1918. Durch den Beitrittsbeschluss solle der Heizer- und Maschinistenverband aus seiner Neutralität herausgehoben und in das extreme soziali- stische Fahrwasser des Gewerkschaftsbundes geleitet werden. Der Beitrittsbeschluss sei daher statutenwidrig und könne angefochten werden. Er müsse aber auch als rechtswidrig und gegen die guten Sitten verstossend aufgehoben werden. Die Statuten des Gewerkschafts- bundes berechtigen das Bundeskomitee auf Antrag der Verbände Boykotts und Sperren zu verhängen, ohne dass irgend eine Schranke gezogen sei. Solche an keine Schranken gebundene Kampfmittel betrachte die Praxis als widerrechtlich. Dazu komme dass er, Kläger, wenn er an einem Streik mitmache, als Gemeinde- beamter öffentlichrechtliche Pflichten verletze und be- straft werden könne. Der Beitrittsbeschluss schaffe eine zu grosse Abhängigkeit der einzelnen Mitglieder, er lade zu grosse Risiken auf ihre Schultern, als dass er vor dem Gesetz bestehen könnte. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen und zur Begründung angeführt: Die Klage sei, weil nicht innert Monatsfrist nach Fassung des Beitritts- beschlusses eingeleitet, und weil der Kläger die Mit- gl.iederbeiträge weiter bezahlt habe, verwirkt (Art. 75 ZGB). Materiell sei unrichtig, dass der Heizer- und Maschinistenverband nach seinen Statuten neutral sein müsse. Zudem werde er durch den Beitritt zum Gewerk- schaftsbund nicht aus seiner Neutralität herausgehoben. Der Gewerkschaftsbund selber sei neutral, seine Statuten enthalten keine politischen, sondern nur wirtschaftliche Programmpunkte und ferner habe der Bund an politi- schen Aktionen nie teilgenommen. Uebrigens könnte, auch wenn man hinsichtlich des letzteren Punktes gegenteiliger Ansicht sein wollte, dem Gewerkschafts- bund die Neutralität dennoch nicht abgesprochen wer- den, weil hiefür nicht die Stellungnahme einzelner Gewerkschaftsführer, sondern die Statuten massgebend 316 Personenrecht. N° 53 sein müssen. Was sodann das Recht des Bundeskomitees zur Anordnung von Streiks und Sperren anbelange. so mache es, da diese Kampfmittel grundsätzlich nicht widerrechtlich seien, den Beitritt zum Gewerkschafts- bund ebenfalls nicht anfechtbar. Zudem sei zwischen dem Gewerkschaftsbund und dem Heizer- und Maschi- nistenverband eine besondere U ebereinkunft abgeschlos- sen worden, wonach der letztere nicht ohne weiteres an Streikbeschlüsse etc. gebunden sei.
e. - Mit Urteil vom 6. Mai 1920 hat der Appellations- hof des Kantons Bern die Klage abgewiesen. Der Appel- lationshof ist .davon ausgegangen, dass der Heizer- und Maschinistenverband nach seinen Statuten politisch neutral sein müsse. Aber auch der Gewerkschaftsbund. ?bwohl er si~h d~r politischen Betätigung nicht unbedingt fernhalte, WIe sIch aus seinem Verhalten anlässlich des Generalstreiks ergebe, habe sich dennoch nicht soweit von dem wirtschaftlichen Boden entfernt, dass er nicht mehr als unpolitische Vereinigung bezeichnet werden könnte. Der Beitrittsbeschluss sei daher nicht statuten- \~idrig. Abzulehnen sei aber ferner auch der Standpunkt. fhe durch den Beitritt den einzelneil Mitgliedern auf- erlegten Verpflichtungen seien widerrechtlich oder gegell die guten Sitten verstossend. D. - Gegen diesen Entscheid hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Der Beklagte hat auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteiles antragen lassell. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - I?ie Einrede des Beklagten Verbandes, der Kläger ~abe sem Anfechtungsrecht verwirkt, geht jedenfalls m~of~rn fehl, als sie sich auf die weitere Zahlung der Mitghederbeiträge seitens des Klägers stützt. In diesen Zahlungen liegt keine Genehmigung des streitigen Be- schlusses. Der Kläger war zur Entrichtung der Beiträge Personenrecht. N° 53. 317 weiterhin verplichtet, auch wenn der Beitrittsbeschluss statutenwidrig oder rechtwidrig war. Wollte er diesen Beschluss nicht anerkennen, so stand es ihm frei, ihn anzufechten, die statutarischen Verpflichtungen aber blieben für ihn trotz dieses Beschlusses bestehen (AS 34 11 801). Ebensowenig kann sich der Beklagte darauf berufen, der Kläger habe durch Stillschweigen gegen- über der Entscheidung der Verbandsmehrheit den Willen kund gegeben, diese Entscheidung anzuerkennen. Schon Anfangs Oktober wurde die Klage, die sich gegen diesen Beschluss wendet, beim Sühnbeamten angemeldet. Zwi- schen der Beschlussfassung und der Einleitung des Sühnverfahrens liegt also nur eine Frist von zirka zwei Monaten; daraus, dass der Kläger während dieser Zeit nicht geklagt hat, kann nicht auf einen Genehmigungs- willen geschlossen werden. Fragen könnte sich dagegen, ob nicht das Gesetz, indem es für die Anfechtung von Genossenschafts- beschlüssen keine Befristung vorsieht, eine Lücke auf- weise, die der Richter auszufüllen habe, und ob er nicht zu diesem Behufe Art. 75 ZGB auf die Genossenschaften anwendbar erklären sollte. Allein auch wenn man diese Frage bejahen, und auch auf Genossenschaften die ein- monatliche Frist des Art. 75 anwenden wollte, kann doch im vorliegenden Falle die Klage nicht wegen Verspätung abgewiesen werden. Der Beschluss, in den Gewerkschaftsbund einzutreten, wurde vom Beklagten nicht in einer Versammlung, sondern in einer von den Lokalorganisationen vorgenommenen Urabstimmung ge- fasst. Der Natur der Sache nach könnte daher die Frist zur Klageerhebung nicht schon mit dem Abstimmungs- tage zu laufen beginnen, sondern erst mit dem Zeitpunkte, wo das Abstimmungsresultat bekannt gemacht wurde, und zwar bekannt gemacht "\1\'llrde auf dem in den Statuten, § 18 Ziff. 5, für alle Urabstimmungen vor- gesehenen Wege der Publikation im Verbandsorgan. Es wäre nun Sache des Beklagten, der die Einrede der 318 Personenrecht. N0 53. Verspätung erhebt, gewesen, die Tatsachen zu behaupten und ~.ventue~l zu beweisen, die als Grundlage dieser Verspatungsemrede nötig sind. Er hätte nach dem oben Gesagten dartun müssen, dass die Publikation des Abstimmungsresultates mehr als ein Monat vor Klageeinleitung erfolgt sei, wobei nach der bundes- gerichtlichen Praxis für andere im eidgenössischen Rechte. a~fgestellte Klagefristen (AS 42 11 101) als Klageemleltung die Anhängigmachung im Sühnverfahren betr~chtet werden müsste. Eine solche Behauptung fehlt aber m den Akten. Die Verwirkungseinrede ist somit nicht genügend substanziiert und es muss materiell auf die Klage eingetreten werden. . 2. - Der Kläger ficht den Beschluss des Beklagten, m den Gewerkschaftsbund einzutreten, in erster Linie wegen Statutenwidrigkeit an. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass dieser Beitrittsbeschluss als bloss~r ~ehrheitsbeschluss gefasst wurde, ohne dass d~el dIe Statuten des Beklagten revidiert worden waren. Das BundesgeIicht hat daher nicht zu unter- suc~e~, ~b eine entsprechende Statutenänderung zulasSlg ware, sondern ob sich die Mitglieder gefallen lassen müssen, dass durch blosseu Mehrheitsbeschluss über den Beitritt entschieden wurde. Bei Prüfung dieser Frage ist. davon auszugehen, dass der beklagte Verband durch seinen Beitritt die Statuten des Gewerkschaftsbundes anerkannt und die daraus für d.~e Mitglieder des Bundes ;esultierenden Verpflichtun- gen u~erno?Imen hat. Diese Statuten bringen aber nicht nur eme ~mdung des dem Bunde als Mitglied beitre- tenden Helzer- und Maschinenverbandes mit sich sondern a~ch eine weitgehende persönliche Bindung der Mit- glieder des Beklagten. Hervorzuheben ist insbesondere dass nach Art. -15 der Gewerkschaftsbundstatuten di: Mit g I i e der der dem Bund angehörenden Gewerk- s~haften verpflichtet sind, an Boykotts und Sperren, dl: von:- Bunde, .bezw. seinen Organen verhängt werden, mItzuwIrken. DIe Statuten des beklagten Verbandes Personenrecht. N° 53. 319 enthalten diese Verpflichtungen nicht. Sie sehen Boykott und Sperre als Kampfmittel für die gewerkschaftlichen Ziele des Verbandes überhaupt nicht vor. Den Mit- gliedern des Beklagten erwuchsen also mit dem Eintritt in den Gewerkschaftsbund neue, und zwar sehr bedeu- tende Verpflichtungen. Nun gehört aber bei der Gründung einer Genossen- schaft zu den wichtigsten Punkten die Feststellung der Verpflichtungen, die der einzelne Genosse gegen- über der Genossenschaft auf sich zu nehmen hat. Um hierüber keinen Zweifel zu lassen bestimmt Art. 680 Ziff. 5 ausdrücklich, dass die Statuten Bestimmungen über Art und Grösse der von den Genossenschaftern zu leistenden Beiträge enthalten müssen. Dabei wurde allerdings in erster Linie an Geldbeiträge gedacht, für andere Leistungen aber muss das Gleiche gelten. Es wäre nicht verständlich, warum der Gesetzgeber für Geldleistungen auch kleineren Umfanges dieses Erfor- dernis aufgestellt, für andere Leistungen aber, die für den Pflichtigen unter Umständen von viel grösserer Bedeutung sein können, davon hätte -absehen wollen. Art. 680 Ziff. 5 ist vielmehr lediglich ein Ausfluss des in der Lehre von den juristischen Personen unbestrit- tenen allgemeinen Grundsatzes, dass die aus ihrer Mit- gliedschaft den Genossen erwachsenden Verpllichtungen aus dem Grundgesetz der Korporation, den Statuten, ersichtlich sein sollen. Dass Art. 71 Abs. 2 ZGB hievon eine Ausnahme statuiert, ändert an dem Gesagten nichts. Die Fassung dieser Bestimmung zeigt deutlich dass es sich dabei tatsächlich nur um eine Ausnahme von ganz beschränktem Anwendungsgebiet handelt, die als solche - den -allgemeinen Grundsatz unberührt lässt. Juristische Personen, Vereine, Aktiengesellschaften, Ge- nossenschaften können somit von ihren Mitgliedern persönliche Leistungen, sofern sie '\venigstens von etwelchet Bedeutung sind, nur verlangen, soweit diese Leistungen in den Statuten vorgesehen sind. Geht man hievon aus, so war der Eintritt in den 320 Personenrecht. N° 53. Gewerkschaftsbund mit Rücksicht auf die daraus fUf die Genossen entstehenden Verbindlichkeiten statuten- widrig. Der Zwang bei Streiks und Sperren mitzuwirken bedeutet für die Mitglieder eine Verpflichtung von weitest- gehender Tragweite, eine erhebliche Beschränkung der persönlichen Freiheit und der ökonomischen Stellung u?d du~fte ihnen daher nicht auferlegt werden, wen;! rucht dIe Statuten diese Möglichkeit vorsahen. Diese Voraussetzung trifft nicht zu. Die Statuten geben dem B:kla~en selber nicht das Recht von seinen Mitgliedern dIe TeIlnahme an wirtschaftlichen Kämpfen zu ver- langen, um so weniger konnte es ihm zustehen ihnen eine solche V~rpflichtung Dritten gegenüber ;ufzuer'- legen. . Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Anwendung - des Art. 15 der Statuten des Gewerkschaftsbundes durch ein zwischen den Vorständen der beiden Verbände getroffenes Abkommen gemildert worden sei. Nach diesem Uebereinkommen wäre ein vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund beschlossenes Kampfmittel für die Mitglieder des Beklagten nicht verbindlich, wenn es ohne Benachrichtigung des Be- klagten oder gegen seinen Willen zur AnwendullO' gebracht wird. Auch zur Statuierung dieser etwas went ger weitgehenden Pflicht war der Beklagte nicht be- rechtigt. Zudem kann die von den Vorständen des Gewerkschaftsbundes und des Beklagten errichtete Ver- einbarung die Statutenwidrigkeit des Urabstimmungs- beschlusses schon deswegen nicht beseitigen, weil ja die Vorstände, ohne dass der Kläger dabei mitzuwirken hat, jederzeit die Abmachung aufheben können.,
3. - Verstösst also der Beschluss der beklagten &- Ilossenschaft, in den Gewerkschaftsbund einzutreten gegen die Statuten, weil dadurch den Mitgliedern Ver~ pflichtungen auferlegt werden, mit denen sie auf Grund eines bIossen Mehrheitsbeschlusses nicht belastet wer- den können, so hat der Kläger schon aus diesem Grunde. J f l , Personenrecht. N0 53. 321 und ohne dass geprüft zu werden braucht, ob eine Sta- tutenverletzung auch deswegen vorliege, weil der Beitritt die Aufgabe der politischen Neutralität des Beklagten mit sich bringe, oder ob der Beitrittsbeschluss vor Art. 20 OR standhalte, das Recht diesen Beschluss anzufechten und seine Aufhebung zu verlangen. Allerdings enthält das OR keine dieses Anfechtullgs- recht regelnde Vorschrift. Dass aber der Anfechtungs- anspruch grundsätzlich besteht, hat das Bundesgericht schon in seinem Urteil i. S. Blatter gegen Kuranstalt Affoltern (AS 24 II 801) festgestellt, zudem hat es in konstanter Praxis dieselbe Befugnis den Aktionären gegenüber der Aktiengesellschaft zuerkannt, und endlich ist ja nun auch durch Art. 75 ZGB den Vereins- mitgliedern die Anfechtungsklage geWährleistet. Richti- ger Meinung nach wird dabei davon auszugehen sein, dass das einzelne Mitglied jeden statutenwidrigen Be- schluss anfechten kann, weil jedes Mitglied einen An- sprnch darauf hat, dass die Korporation das von ihr selber geschaffene Grundgesetz beachte. Auf alle Fälle aber, und von dieser Grundlage gehen die Erwägungen des Bundesgerichts in dem zitierten Entscheid (AS 24 II 801) aus, ist jedes l\-fitglied berechtigt die Au hebung ein~s Beschlusses zu verlangen, der seine Sonderrechte oder allgemeine aber unentziehbare Mitgliedschafts- rechte verletzt. Im vorliegenden Falle nun trifft auch diese weitergehende Voraussetzung zu. Da nach den oben gemachten Ausführungen die Regelung der Leistungs- pflicht der Genossen durch die Statuten eine notwendige Grundlage der genossenschaftlichen Vereinigung ist, kann auch keine Rede davon sein, dass den Genossen der hieraus abgeleitete Anspruch darauf. dass ihre Ver- pflichtungen nicht über die Statuten hinweg erweitert werden, entzogen werden dürfe (GIERKE Genossen~ schaftstheorie, S. 297). Fragen könnte sich einzig noch, ob die Wirksamkeit der Anfechtungsklage nicht auf das Verhältnis des 322 l'ersoucllrecht. N0 54. Klägers zum Beklagten begrenzt werden, für die Ge- nossen aber, die damit einig gehen, der Beschluss auf- recht erhalten bleiben soll. Auch hievon kann jedoch in casu nicht die Rede sein, weil der Beschluss seiner Natur nach nur gegenüber allen Genossen oder aber dann überhaupt keine Wirksamkeit haben kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt und die Klage zugesprochen.
54. Arrit de 1& IIme Section civile du a7 Octobre lSaO, dans la eause Commune d'Avry-devant-Pont eontre Fragniere et consorts. F 0 11 d a t ion: Fondation mixte en faveur, d'une part, d'lllW reuvre de bienfaisance et, d'autre part, de la familIe du fon- dateur; consequences du defaut d'inscription, dans les fi ans des l'entree en vigueur du code civil suisse. .4. - Jean Leclere, decede e~l 1883, a taisse un testa- ment date du 28 septembre 1871 par lequel il Jeguait Ia jouissance des interets de ses biens a ses freres et sreurs, neveux, petits-neveux et arrieres-petits-neveux; apres Ia .iouissance ainsi leguee, il instituait heIitier de tous. ses biens le rentier des pauvres de la commune d'Avry-devant- Pont ou un orphelinat etabli par Ia commune ; il designait commc executeur testamentaire Ia Justiee de Paix du i me cercle de la Gruyere ou un curateur qu'elle nomme- mit ct qui serait cbarge de percevoir les interets et de Jt's distribuer confonnement a ce qui precede. Tous les freres de JefUl Leclerc sont decedes avant lui; par contre sa sreur Nanette lui a survecu; les de- mandeurs au present proces sont ses petits enfants cl Personenrecht. N° 54. 328 arrieres-petits-enfants. par eonsequent les petits-neveux et arrieres-petits-neveux de Jean Leclere. En aont 1884 Ia commune d'Avry-devant-Pont a ouvert action aux hoirs Leclere pour faire prononcer que le legs d'usufruit devait etre limite aux enfants nes ou con~us a l'epoque du deces de Jean Ledere. Devant le Juge de Paix de Vuippens les defendeurs ont reconnu que ce legs de- vait etre limite aux descendants des legataires actuels qui etaient nes ou con~us lors du deees de Jean Leclere. Cette declaration .a mis fin au proOOs. Le 20 mai 1884 le GrandCünseil a approuve sous reserve de tons droits, la fondation Leclere en faveur des pauvres de la commune d'Avry-devant-Pont. En 1904, la Jnstice de Paix. de Vuippens etant entree en conflit avec Ja eommune d'Avry ef ayant refuse de continuer a designer les cura- teurs prevus par le testament, le Conseil d'Etat a nomme ]e CrMit gruyeIien administrateur des biens de la fondation J .eclerc. Actuellement ces biens sünt geres par Ia Banque de l'Etat de Fribourg. B. - Jusqu'a la fin de 1915 les revenus de 1a fondatioll Leclerc ont ete distIibues chaque annee entre les interesses. A partir de cette date la commUlle d'Avry a conteste aux demandeurs tous droits :\ ees revenus . Par eitation en conciliatiou du 12 septembre 1917 et dcmande du 29 janvier 1918, les demandeurs ont ouvert action a 1a commune d'Avry, eIl sa double qualite d'he- ritiere et d'adtninistratrice des biens de Jean Leclerc et eventuellement comme representante de Ia fondation I.ec1erc, eu concluant a ce qu 'il soit prononce qu'ils ont droit a 1'usufruit impose a titre dc charge ou qui leur a He legue, que par consequent Ia commune doit Ieur faire parvenü' Ia repartition annuelle dont Hs ont ete prives des 1916 et qu'elle doit leur fournir le compte exact des repartitions anterieures et actuelles et leur rapporter les repartitiolls non touchees pell~ant les 5 dernieres annees. Ils soutiennent qu'ils ont droit aces revenus soit en qualite oe legataires, soit comme beneficiaires de la fondation