Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
53. Urteil der lI. Zivilabteilung vom 16. September 1920
i. S. Frey
~egen Schweizerischer Heizer- und Kaschinistenverband.
Anfechtung von Beschlüssen der General-
ver sam m I u n gei n erG e nos sen s c ha f t: Zah-
lung der MitgIiederbeilräge ist kein Verzicht auf die Anfech-
tung. -
Anwendung des Art. 75 ZGB auf Genossellschafts-
beschlüsse ? -
Beginn der Frist zur Anfechtung einer Ur-
abstimmung. deren Resultat. im Verbandsorgan veröffent-
licht werden muss ? -
Anfechtbarkeit eines bIossen Mehr-
heitsbeschlusses, durch den ohne Aenderung der Statuten
die statutarischen Pflichten der Mitglieder erweitert wer-
den (Art. 680 zm. 5 OR).- Umfang des Anfechtungsrechlcs
der einzelnen Mitgliede!" .
• -1.. -
Der Kläger, Frey, ist seit 1907 Mitglied des
Heizer- und Maschinistenverbandes Zürich. Der Zweck
rJieses Vereins besteht nach § 1 der vom Jahre 1911
datierten Statuten in der beruflichen Ausbildung und
Fortbildung seiner Mitglieder und in der Unterstützung
(Heser Mitglieder bezw. ihrer Angehörigen in Krankheits-,
Unglücks- und Sterbefällen. Politisch soll der Verein
nach der zitierten Statutenbestimmung neutral sein.
Im Jahre 1911 bildete sich der Verband Schweizeri-
scher Heizer- und Maschinisten. Dieser als Genossen-
schaft konstituierten Vereinigung trat der Heizer- und
Maschinistenverband Zürich als Mitglied bei, wodurch
der Kläger Mitglied des Zentralverbandes wurde. Die
Statuten der Gesamtvereinigung, datiert vom 27. No-
vember 1917, bezeichnen als Verbandszweck die Wah-
AS 46 11 -
1910
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Personenrecht. N° 53.
rung der Interessen des ganzen Verbandes und der ein-
zelnen Mitglieder. Dieser Zweck soll erreicht werden
durch Förderung der beruflichen Bildung, Unterstützung
der Mitglieder,
« Besprechung und Beschlüsse über
ökonomische und berufliche Fragen und Wahrung der
gewerkschaftlichen Interessen... Stellungnahme zu den
Tagesfragen wirtschaftlicher Natur, als da sind Steuer-
gesetze, Zollgesetze, Handelsverträge etc. »
Durch Urabstimmung vom 26. u. 31. Juli 1919 beschloss
der Schweizerische Heizer-
und Maschinistenverband
dem seit mehreren Jahren bestehenden Schweizerischen
Gewerkschaftsbund beizutreten. Nach § 1 der 1917
revidierten Statuten des Gewerkschaftsbundes wird
dieser gebildet aus den auf dem Boden des proletarischen
Klassenkampfes stehenden Gewerkschaftsverbänden der
Schweiz. Er bezweckt, nach § 3, die Verwirklichung
der Postulate der Gewerkschaftsbewegung. Gemäss §§ 11
und 15 kann das Bundeskomitee, das oberste Verbands-
organ, Sperren und Boykotte beschliessen, die für alle
Mitglieder der angeschlossenen Gewerkschaftsverbände
vebindlich sein sollen.
B. -
Mit der vorliegenden Klage, die am 3. Oktober
1919 beim Sühnbeamten eingeleitet worden ist, ficht
der Kläger den Beschluss des Heizer- und Maschinisten-
verbandes, in den Gewerkschaftsbund einzutreten, als
rechts-
und statutenwidrig an. Er machte geltend:
Der Schweizerische Heizer- und Maschinistenverband
sei nach seinen Statuten politisch neutral. Für die
Sektion Zürich werde das in den vom Zentralverband
genehmigten Statuten ausdrücklich festgestellt, Der
Gewerkschaftsbund dagegen stehe nach seinen Statuten
auf dem Boden des proletarischen Klassenkampfes;
zum Gewerkschaftsbund können demnach Hur solche
Personen gehören, welche auf marxistischem Boden
stehen
und revolutionäre Ziele verfolgen. Dem ent-
spreche denn auch das Verhalten des Gewerkschafts-
bundes in den politischen Kämpfen, speziell anlässlich
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Personenrecht. N° 53.
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des Generalstreiks 1918. Durch den Beitrittsbeschluss
solle der Heizer- und Maschinistenverband aus seiner
Neutralität herausgehoben und in das extreme soziali-
stische Fahrwasser des Gewerkschaftsbundes geleitet
werden. Der Beitrittsbeschluss sei daher statutenwidrig
und könne angefochten werden. Er müsse aber auch
als rechtswidrig und gegen die guten Sitten verstossend
aufgehoben werden. Die Statuten des Gewerkschafts-
bundes berechtigen das Bundeskomitee auf Antrag
der Verbände Boykotts und Sperren zu verhängen,
ohne dass irgend eine Schranke gezogen sei. Solche an
keine Schranken gebundene Kampfmittel betrachte die
Praxis als widerrechtlich. Dazu komme dass er, Kläger,
wenn er an einem Streik mitmache, als Gemeinde-
beamter öffentlichrechtliche Pflichten verletze und be-
straft werden könne. Der Beitrittsbeschluss schaffe eine
zu grosse Abhängigkeit der einzelnen Mitglieder, er lade
zu grosse Risiken auf ihre Schultern, als dass er vor dem
Gesetz bestehen könnte.
Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen
und zur Begründung angeführt: Die Klage sei, weil
nicht innert Monatsfrist nach Fassung des Beitritts-
beschlusses eingeleitet, und weil der Kläger die Mit-
gl.iederbeiträge weiter bezahlt habe, verwirkt (Art. 75
ZGB). Materiell sei unrichtig, dass der Heizer- und
Maschinistenverband nach seinen Statuten neutral sein
müsse. Zudem werde er durch den Beitritt zum Gewerk-
schaftsbund nicht aus seiner Neutralität herausgehoben.
Der Gewerkschaftsbund selber sei neutral, seine Statuten
enthalten keine politischen, sondern nur wirtschaftliche
Programmpunkte und ferner habe der Bund an politi-
schen Aktionen nie teilgenommen. Uebrigens könnte,
auch wenn man hinsichtlich des letzteren Punktes
gegenteiliger Ansicht sein wollte, dem Gewerkschafts-
bund die Neutralität dennoch nicht abgesprochen wer-
den, weil hiefür nicht die Stellungnahme einzelner
Gewerkschaftsführer, sondern die Statuten massgebend
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Personenrecht. N° 53
sein müssen. Was sodann das Recht des Bundeskomitees
zur Anordnung von Streiks und Sperren anbelange.
so mache es, da diese Kampfmittel grundsätzlich nicht
widerrechtlich seien, den Beitritt zum Gewerkschafts-
bund ebenfalls nicht anfechtbar. Zudem sei zwischen
dem Gewerkschaftsbund und dem Heizer- und Maschi-
nistenverband eine besondere U ebereinkunft abgeschlos-
sen worden, wonach der letztere nicht ohne weiteres
an Streikbeschlüsse etc. gebunden sei.
e. - Mit Urteil vom 6. Mai 1920 hat der Appellations-
hof des Kantons Bern die Klage abgewiesen. Der Appel-
lationshof ist .davon ausgegangen, dass der Heizer-
und Maschinistenverband nach seinen Statuten politisch
neutral sein müsse. Aber auch der Gewerkschaftsbund.
?bwohl er si~h d~r politischen Betätigung nicht unbedingt
fernhalte, WIe sIch aus seinem Verhalten anlässlich des
Generalstreiks ergebe, habe sich dennoch nicht soweit
von dem wirtschaftlichen Boden entfernt, dass er nicht
mehr als unpolitische Vereinigung bezeichnet werden
könnte. Der Beitrittsbeschluss sei daher nicht statuten-
\~idrig. Abzulehnen sei aber ferner auch der Standpunkt.
fhe durch den Beitritt den einzelneil Mitgliedern auf-
erlegten Verpflichtungen seien widerrechtlich oder gegell
die guten Sitten verstossend.
D. -
Gegen diesen Entscheid hat der Kläger die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Gutheissung der Klage.
Der Beklagte hat auf Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteiles antragen lassell.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
I?ie Einrede des Beklagten Verbandes, der Kläger
~abe sem Anfechtungsrecht verwirkt, geht jedenfalls
m~of~rn fehl, als sie sich auf die weitere Zahlung der
Mitghederbeiträge seitens des Klägers stützt. In diesen
Zahlungen liegt keine Genehmigung des streitigen Be-
schlusses. Der Kläger war zur Entrichtung der Beiträge
Personenrecht. N° 53.
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weiterhin verplichtet, auch wenn der Beitrittsbeschluss
statutenwidrig oder rechtwidrig war. Wollte er diesen
Beschluss nicht anerkennen, so stand es ihm frei, ihn
anzufechten, die statutarischen Verpflichtungen aber
blieben für ihn trotz dieses Beschlusses bestehen (AS 34
11 801). Ebensowenig kann sich der Beklagte darauf
berufen, der Kläger habe durch Stillschweigen gegen-
über der Entscheidung der Verbandsmehrheit den Willen
kund gegeben, diese Entscheidung anzuerkennen. Schon
Anfangs Oktober wurde die Klage, die sich gegen diesen
Beschluss wendet, beim Sühnbeamten angemeldet. Zwi-
schen der Beschlussfassung und der Einleitung des
Sühnverfahrens liegt also nur eine Frist von zirka zwei
Monaten; daraus, dass der Kläger während dieser Zeit
nicht geklagt hat, kann nicht auf einen Genehmigungs-
willen geschlossen werden.
Fragen könnte sich dagegen, ob nicht das Gesetz,
indem es für die Anfechtung von Genossenschafts-
beschlüssen keine Befristung vorsieht, eine Lücke auf-
weise, die der Richter auszufüllen habe, und ob er nicht
zu diesem Behufe Art. 75 ZGB auf die Genossenschaften
anwendbar erklären sollte. Allein auch wenn man diese
Frage bejahen, und auch auf Genossenschaften die ein-
monatliche Frist des Art. 75 anwenden wollte, kann
doch im vorliegenden Falle die Klage nicht wegen
Verspätung abgewiesen werden. Der Beschluss, in den
Gewerkschaftsbund einzutreten, wurde vom Beklagten
nicht in einer Versammlung, sondern in einer von den
Lokalorganisationen vorgenommenen Urabstimmung ge-
fasst. Der Natur der Sache nach könnte daher die Frist
zur Klageerhebung nicht schon mit dem Abstimmungs-
tage zu laufen beginnen, sondern erst mit dem Zeitpunkte,
wo das Abstimmungsresultat bekannt gemacht wurde,
und zwar bekannt gemacht "\1\'llrde auf dem in den
Statuten, § 18 Ziff. 5, für alle Urabstimmungen vor-
gesehenen Wege der Publikation im Verbandsorgan.
Es wäre nun Sache des Beklagten, der die Einrede der
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Personenrecht. N0 53.
Verspätung erhebt, gewesen, die Tatsachen zu behaupten
und ~.ventue~l zu beweisen, die als Grundlage dieser
Verspatungsemrede nötig sind. Er hätte nach dem
oben Gesagten dartun müssen, dass die Publikation
des Abstimmungsresultates mehr als ein Monat vor
Klageeinleitung erfolgt sei, wobei nach der bundes-
gerichtlichen Praxis für andere im eidgenössischen
Rechte. a~fgestellte Klagefristen (AS 42 11 101) als
Klageemleltung die Anhängigmachung im Sühnverfahren
betr~chtet werden müsste. Eine solche Behauptung fehlt
aber m den Akten. Die Verwirkungseinrede ist somit nicht
genügend substanziiert und es muss materiell auf die
Klage eingetreten werden.
. 2. -
Der Kläger ficht den Beschluss des Beklagten,
m den Gewerkschaftsbund einzutreten, in erster Linie
wegen Statutenwidrigkeit an. In dieser Hinsicht ist
darauf hinzuweisen, dass dieser Beitrittsbeschluss als
bloss~r ~ehrheitsbeschluss gefasst wurde, ohne dass
d~el dIe Statuten des Beklagten revidiert worden
waren. Das BundesgeIicht hat daher nicht zu unter-
suc~e~,
~b eine
entsprechende
Statutenänderung
zulasSlg ware, sondern ob sich die Mitglieder gefallen
lassen müssen, dass durch blosseu Mehrheitsbeschluss
über den Beitritt entschieden wurde.
Bei Prüfung dieser Frage ist. davon auszugehen, dass
der beklagte Verband durch seinen Beitritt die Statuten
des Gewerkschaftsbundes anerkannt und die daraus
für d.~e Mitglieder des Bundes;esultierenden Verpflichtun-
gen u~erno?Imen hat. Diese Statuten bringen aber nicht
nur eme ~mdung des dem Bunde als Mitglied beitre-
tenden Helzer- und Maschinenverbandes mit sich sondern
a~ch eine weitgehende persönliche Bindung der Mit-
glieder des Beklagten. Hervorzuheben ist insbesondere
dass nach Art. -15 der Gewerkschaftsbundstatuten di:
Mit g I i e der der dem Bund angehörenden Gewerk-
s~haften verpflichtet sind, an Boykotts und Sperren,
dl: von:- Bunde, .bezw. seinen Organen verhängt werden,
mItzuwIrken. DIe Statuten des beklagten Verbandes
Personenrecht. N° 53.
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enthalten diese Verpflichtungen nicht. Sie sehen Boykott
und Sperre als Kampfmittel für die gewerkschaftlichen
Ziele des Verbandes überhaupt nicht vor. Den Mit-
gliedern des Beklagten erwuchsen also mit dem Eintritt
in den Gewerkschaftsbund neue, und zwar sehr bedeu-
tende Verpflichtungen.
Nun gehört aber bei der Gründung einer Genossen-
schaft zu den wichtigsten Punkten die Feststellung
der Verpflichtungen, die der einzelne Genosse gegen-
über der Genossenschaft auf sich zu nehmen hat. Um
hierüber keinen Zweifel zu lassen bestimmt Art. 680
Ziff. 5 ausdrücklich, dass die Statuten Bestimmungen
über Art und Grösse der von den Genossenschaftern
zu leistenden Beiträge enthalten müssen. Dabei wurde
allerdings in erster Linie an Geldbeiträge gedacht, für
andere Leistungen aber muss das Gleiche gelten. Es
wäre nicht verständlich, warum der Gesetzgeber für
Geldleistungen auch kleineren Umfanges dieses Erfor-
dernis aufgestellt, für andere Leistungen aber, die für
den Pflichtigen unter Umständen von viel grösserer
Bedeutung sein können, davon hätte -absehen wollen.
Art. 680 Ziff. 5 ist vielmehr lediglich ein Ausfluss des
in der Lehre von den juristischen Personen unbestrit-
tenen allgemeinen Grundsatzes, dass die aus ihrer Mit-
gliedschaft den Genossen erwachsenden Verpllichtungen
aus dem Grundgesetz der Korporation, den Statuten,
ersichtlich sein sollen. Dass Art. 71 Abs. 2 ZGB hievon
eine Ausnahme statuiert, ändert an dem Gesagten
nichts. Die Fassung dieser Bestimmung zeigt deutlich
dass es sich dabei tatsächlich nur um eine Ausnahme von
ganz beschränktem Anwendungsgebiet handelt, die als
solche - den -allgemeinen Grundsatz unberührt lässt.
Juristische Personen, Vereine, Aktiengesellschaften, Ge-
nossenschaften können somit von ihren Mitgliedern
persönliche Leistungen, sofern sie
'\venigstens von
etwelchet Bedeutung sind, nur verlangen, soweit diese
Leistungen in den Statuten vorgesehen sind.
Geht man hievon aus, so war der Eintritt in den
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Personenrecht. N° 53.
Gewerkschaftsbund mit Rücksicht auf die daraus fUf
die Genossen entstehenden Verbindlichkeiten statuten-
widrig. Der Zwang bei Streiks und Sperren mitzuwirken
bedeutet für die Mitglieder eine Verpflichtung von weitest-
gehender Tragweite, eine erhebliche Beschränkung der
persönlichen Freiheit und der ökonomischen Stellung
u?d du~fte ihnen daher nicht auferlegt werden, wen;!
rucht dIe Statuten diese Möglichkeit vorsahen. Diese
Voraussetzung trifft nicht zu. Die Statuten geben dem
B:kla~en selber nicht das Recht von seinen Mitgliedern
dIe TeIlnahme an wirtschaftlichen Kämpfen zu ver-
langen, um so weniger konnte es ihm zustehen ihnen
eine solche V~rpflichtung Dritten gegenüber;ufzuer'-
legen.
.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen,
dass die Anwendung - des Art. 15 der Statuten des
Gewerkschaftsbundes durch ein zwischen den Vorständen
der beiden Verbände getroffenes Abkommen gemildert
worden sei. Nach diesem Uebereinkommen wäre ein
vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund beschlossenes
Kampfmittel für die Mitglieder des Beklagten nicht
verbindlich, wenn es ohne Benachrichtigung des Be-
klagten oder gegen seinen Willen zur AnwendullO'
gebracht wird. Auch zur Statuierung dieser etwas went
ger weitgehenden Pflicht war der Beklagte nicht be-
rechtigt. Zudem kann die von den Vorständen des
Gewerkschaftsbundes und des Beklagten errichtete Ver-
einbarung die Statutenwidrigkeit des Urabstimmungs-
beschlusses schon deswegen nicht beseitigen, weil ja
die Vorstände, ohne dass der Kläger dabei mitzuwirken
hat, jederzeit die Abmachung aufheben können.,
3. -
Verstösst also der Beschluss der beklagten &-
Ilossenschaft, in den Gewerkschaftsbund einzutreten
gegen die Statuten, weil dadurch den Mitgliedern Ver~
pflichtungen auferlegt werden, mit denen sie auf Grund
eines bIossen Mehrheitsbeschlusses nicht belastet wer-
den können, so hat der Kläger schon aus diesem Grunde.
J f
l,
Personenrecht. N0 53.
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und ohne dass geprüft zu werden braucht, ob eine Sta-
tutenverletzung auch deswegen
vorliege,
weil
der
Beitritt die Aufgabe der politischen Neutralität des
Beklagten mit sich bringe, oder ob der Beitrittsbeschluss
vor Art. 20 OR standhalte, das Recht diesen Beschluss
anzufechten und seine Aufhebung zu verlangen.
Allerdings enthält das OR keine dieses Anfechtullgs-
recht regelnde Vorschrift. Dass aber der Anfechtungs-
anspruch grundsätzlich besteht, hat das Bundesgericht
schon in seinem Urteil i. S. Blatter gegen Kuranstalt
Affoltern (AS 24 II 801) festgestellt, zudem hat es in
konstanter Praxis dieselbe Befugnis den Aktionären
gegenüber
der
Aktiengesellschaft
zuerkannt,
und
endlich ist ja nun auch durch Art. 75 ZGB den Vereins-
mitgliedern die Anfechtungsklage geWährleistet. Richti-
ger Meinung nach wird dabei davon auszugehen sein,
dass das einzelne Mitglied jeden statutenwidrigen Be-
schluss anfechten kann, weil jedes Mitglied einen An-
sprnch darauf hat, dass die Korporation das von ihr
selber geschaffene Grundgesetz beachte. Auf alle Fälle
aber, und von dieser Grundlage gehen die Erwägungen
des Bundesgerichts in dem zitierten Entscheid (AS 24
II 801) aus, ist jedes l\-fitglied berechtigt die Au hebung
ein~s Beschlusses zu verlangen, der seine Sonderrechte
oder allgemeine aber unentziehbare Mitgliedschafts-
rechte verletzt. Im vorliegenden Falle nun trifft auch diese
weitergehende Voraussetzung zu. Da nach den oben
gemachten Ausführungen die Regelung der Leistungs-
pflicht der Genossen durch die Statuten eine notwendige
Grundlage der genossenschaftlichen Vereinigung ist,
kann auch keine Rede davon sein, dass den Genossen der
hieraus abgeleitete Anspruch darauf. dass ihre Ver-
pflichtungen nicht über die Statuten hinweg erweitert
werden, entzogen werden dürfe
(GIERKE
Genossen~
schaftstheorie, S. 297).
Fragen könnte sich einzig noch, ob die Wirksamkeit
der Anfechtungsklage nicht auf das Verhältnis des
322
l'ersoucllrecht. N0 54.
Klägers zum Beklagten begrenzt werden, für die Ge-
nossen aber, die damit einig gehen, der Beschluss auf-
recht erhalten bleiben soll. Auch hievon kann jedoch
in casu nicht die Rede sein, weil der Beschluss seiner
Natur nach nur gegenüber allen Genossen oder aber
dann überhaupt keine Wirksamkeit haben kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt und die Klage
zugesprochen.
54. Arrit de 1& IIme Section civile du a7 Octobre lSaO,
dans la eause Commune d'Avry-devant-Pont eontre Fragniere
et consorts.
F 0 11 d a t ion: Fondation mixte en faveur, d'une part, d'lllW
reuvre de bienfaisance et, d'autre part, de la familIe du fon-
dateur; consequences du defaut d'inscription, dans les fi ans
des l'entree en vigueur du code civil suisse.
.4. -
Jean Leclere, decede e~l 1883, a taisse un testa-
ment date du 28 septembre 1871 par lequel il Jeguait Ia
jouissance des interets de ses biens a ses freres et sreurs,
neveux, petits-neveux et arrieres-petits-neveux; apres Ia
.iouissance ainsi leguee, il instituait heIitier de tous. ses
biens le rentier des pauvres de la commune d'Avry-devant-
Pont ou un orphelinat etabli par Ia commune; il designait
commc executeur testamentaire Ia Justiee de Paix du
i me cercle de la Gruyere ou un curateur qu'elle nomme-
mit ct qui serait cbarge de percevoir les interets et de
Jt's distribuer confonnement a ce qui precede.
Tous les freres de JefUl Leclerc sont decedes avant
lui; par contre sa sreur Nanette lui a survecu; les de-
mandeurs au present proces sont ses petits enfants cl
Personenrecht. N° 54.
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arrieres-petits-enfants. par eonsequent les petits-neveux
et arrieres-petits-neveux de Jean Leclere.
En aont 1884 Ia commune d'Avry-devant-Pont a ouvert
action aux hoirs Leclere pour faire prononcer que le legs
d'usufruit devait etre limite aux enfants nes ou con~us a
l'epoque du deces de Jean Ledere. Devant le Juge de Paix
de Vuippens les defendeurs ont reconnu que ce legs de-
vait etre limite aux descendants des legataires actuels
qui etaient nes ou con~us lors du deees de Jean Leclere.
Cette declaration .a mis fin au proOOs.
Le 20 mai 1884 le GrandCünseil a approuve sous reserve
de tons droits, la fondation Leclere en faveur des pauvres
de la commune d'Avry-devant-Pont. En 1904, la Jnstice
de Paix. de Vuippens etant entree en conflit avec Ja eommune
d'Avry ef ayant refuse de continuer a designer les cura-
teurs prevus par le testament, le Conseil d'Etat a nomme
]e CrMit gruyeIien administrateur des biens de la fondation
J .eclerc. Actuellement ces biens sünt geres par Ia Banque
de l'Etat de Fribourg.
B. -
Jusqu'a la fin de 1915 les revenus de 1a fondatioll
Leclerc ont ete distIibues chaque annee entre les interesses.
A partir de cette date la commUlle d'Avry a conteste aux
demandeurs tous droits :\ ees revenus .
Par eitation en conciliatiou du 12 septembre 1917 et
dcmande du 29 janvier 1918, les demandeurs ont ouvert
action a 1a commune d'Avry, eIl sa double qualite d'he-
ritiere et d'adtninistratrice des biens de Jean Leclerc et
eventuellement comme representante de Ia fondation
I.ec1erc, eu concluant a ce qu 'il soit prononce qu'ils ont
droit a 1'usufruit impose a titre dc charge ou qui leur a
He legue, que par consequent Ia commune doit Ieur faire
parvenü' Ia repartition annuelle dont Hs ont ete prives
des 1916 et qu'elle doit leur fournir le compte exact des
repartitions anterieures et actuelles et leur rapporter les
repartitiolls non touchees pell~ant les 5 dernieres annees.
Ils soutiennent qu'ils ont droit aces revenus soit en qualite
oe legataires, soit comme beneficiaires de la fondation