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45_I_43

BGE 45 I 43

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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42 . Staatsrecht. « der Steuersatz richtet sich nach dem DurchSchnitt der aus dem Reinertrag der Jahre 1912 bis 1914 ... ausge- richteten'Dividenden ... » (Art. 20-22 BB). Die Steuer beruht somit aRerdings auf einer Kombination der Ele- mente • Vermögen» und « Ertrag ». Allein von charakte- ristischer . Bedeutung ist dabei das erstere, indem ~as V e rmö gen der Gesellschaft, nach Massgabe der sog. eigenen Gelder, das Steuer 0 b je k t bildet, während der Ertrag, SO:Wf it er in der Dividende zum Ausdruck -kommt, nur für die Höhe der Steuer . bestimmend ist. Für die streitige Steuerverteilung sind daher speziell die Ausführungen des Urteils vom 11. November 1915 über die Vennögensbesteuerung inErw. 3 litt. a (a.a.O.,S.434 fI.) massgebend, auf die sich denn auch die Kriegssteuer- verwaltung . von Nidwalden beruft. Damit steht das in de(l offiziellen «Erläuterungen» gegebene Repartitions- Beispiel, das die Kriegssteuerverwaltung des Kantons Luzern für ihre Rechnungsweise in Anspruch nimmt, nicht im Widerspruch. Denn in jenem einfachen Falle .eines . Steuerpflichtigen mit auswärtigem Grundbesitz entspricht die auswärts zu versteuernde Vennögensquote nur deswegen gerade dem dortigen Li~enschaftswerte, weil mit der Liegenschaft, die keinem Geschäftsbetriebe dient, . im Gegensatz zu den hier in Betracht fallenden festen Anlagen der Dampfsc1:liffgesellschaft des Vier- waldstättersees ausserhalb des Kantons des Gesell- schaftssitzes, keine anderweitigen Vermögensbestandteile in wirtschaftlicher Beiiehung stehen. . Demnach erkennt das Bundesgericht: (. In Gutheissung des Rechtsbegehrens des Kantons Unterwalden nid dem Wald wird festgestellt, dass der Anteil dieses Kantons an der Kriegssteuer der Dampf- schiffgesellschaft des Vierwaldstättersees nach den im Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 1915 betr. die Steuerpflicht dieser Gesellschaft aufgestellten Grund- sätzen für die Vermögensbesteuerung zu berechnen ist. Gerichtsstand. N° 5 V. GERICHTSSTAND FOR

5. tfrtell TOIil S. Februar 1919 i. S. Walther gegen leachonet. Wirksamer Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV durch . Unterzeichnung eines mit einer Gerichtsstandsklausel versehenen Bestellscheins, wenn dieser nur den Abruf einer Teillieferung bildet ? Kann der Unterzeichnende mit Grund geltend machen, dass er die Klausel nicht gelesen oder nicht verstanden habe ? ' A. - Am 25. August 1916 wurde zwischen dem Rekurs-- beklagten J. Jeschonek in Zürich und dem Rekurrenten G. Walther in Oberburg ein Vertrag abgeschlossen, wo- nach jener diesem auf zwei Jahre «die Vertretung) für den Vertrieb eines Waschpulvers in gewissen bernisch~~ AmtsbezirkeJ!. übertrug. Der Rekurr~nt verpflichtete sich, während der Vertragsdauer 10000 kg. «in Kom'- mission I) zu beziehen und zwar im Monat durchschnittlich 400 bis 500 kg. zum Preise von 9Oets. Erhatte schon vor dem Vertragsabschluss, am 15. August 1916, sich zum Bezuge von 500 kg. verpflichtet und bestellte am 15. Sep- tember 1916 weitere 500 kg. Diese beiden Bestellungen erfolgten in der Weise, dass der Rekurrent jeweilen eine ihm vom Rekursbeklagten oder des&en Reisenden überge- bene «Kommissionskopie » unterzeichnete, die unmittelbar über der Unterschrift in kleinen Buchstaben folgende gedruckte Klausel enthält: «Als Erfüllungsort und Ge-- richtsstand wird Zürich bezeichnet. Käufer verzichtet laut Verfassung auf Art. 59. Käufer und Verkäufer erklä- ren Rechtsdomizil in Zürich zu wählen und anerkennen die Kompetenz der Zürcher Richter. Käufer bestätigt gelesen und verstanden zu haben. » \Vährend der Rekur-

44 Staatsrecht. rent für die am 15. August bestellte Ware Zahlung leistete, verweigerte er die Annahme der auf Grund der Bestellung vom 15. September gemachten Lieferung. Die Ware !illde daher von der Bahnverwaltung versteigert und der Uberschuss der Kosten über den Erlös im Betrage von 13 Fr. 70 Cts. vom Rekursbeklagten bezogen. Dieser erhob infolgedessen gegen den Rekurrenten vor dem Bezirksgericht Zürich Klage auf Zahlung des Kaufpreises von 450 Fr. und des Betrages von 13 Fr. 70 Cts. samt des Zinses. Der Rekurrent bestritt aber im Prozesse die ört- Hche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte, indem er gelteJld macht~, dass er nicht gültig auf die Garantie des Art. 59 BV verzichtet habe. Das Bezirk&gericht Zürich schützte diese Einrede und wies die Klage von der Hand. Es nahm gestützt auf eine Einvernahme des Rekurrenten an, darts dieser zu ungebil- det und zu unerfahren sei, als dass er die Bedeutung der Gerichtsstandsklausel hätte verstehen können. Der Be- schluss des Bezirksgerichtes wurde aber \ on der 1." Kam- mer des Obergerichtes des Kantons Zürich am 14. Sep- t~mber 1918 aufgehoben und das Bezirksgericht ange- WIesen, den Rechtsstreit zu behandeln. Der Entscheid ist wie folgt" begründet: Im Bestell- scheine sei der Zürcher Gerichtsstand ausführlich und deutlich vereinbart worden und zwar so, dass der Wort- laut von jemandem, der nicht rechtskundig sei, ver- standen werde. Die danach vorliegende übereinstimmende Willensäusserung bilde einen Beweis für die Willens-- einigung; der Rekurrent müsse daher beweisen, dass die Erklärung seinrun Wilien nicht entsprochen habe. Wenn nun auch die Vereinbarung in kleiner Schrift gedruckt und darüber bei den Vertragsullterhandlungen nicht ge- sprochen worden sei, so beweise doch das nicht, dass der Rekurrent die Vereinbarung nicht gewollt habe. Es könne nicht vermutet werden, dass sie von ihm nicht gelesen worden sei. Die persönliche Befragung des Rekurrenten sei unerheblich, da sie für ihn nicht als Beweismittel Gerichtsstand. N° 5. gelten könne. Die Doppel der Bestellzettel seien ihm über- geben worden; er habe daher in der Zeit zwischen den bei den Bestellungen vom 15. August und 15. September reichlich Gelegenheit gehabt, sich über die Gericht&:- standsvereinbarung zu unterrichten. Ein Irrtum über deren Inhalt liege nicht vor. B. - Gegen diesen ihm am 2. Oktober 1918 zugestellten Entscheid hat Walther am 26. November 1918 die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergrifIen mit dem Antrage, er sei aufzuheben, eventuell sei durch Einholung eines Berichtes der Polizeibehörde der Beweis dafür abzunehmen, dass der Rekurrent geschäftsunkun- dig sei. " Es wird geltend gemacht, dass eine Verletzung des Art. 59 BV vorliege, und zur Begründung ausgeführt: Der Rekurrent habe den Bestellzettel vom 15. September 1916 unterzeichnet, ohne die Gerichtsstandsklausel ge- lesen zu haben, und keine Ahnung davon gehabt, dass er damit etwas vereinbare, das im Vertrag vom 25. August nicht enthalten, sei. Selbst wenn er aber die Klausel ge- lesen hätte, so habe er doch nicht die nötige Intelligenz und Erfahrung besessen, um Sinn und Tragweite der Klau- sel erkennen zu können; denn er sei früher Steinbrecher und Holzer gewesen und habe sich erst in seinen alten Tagen wegen Invalidität entschlossen mit Hausieren sein Leben zu fristen. Es handle sich somit um einen wesent- lichen Irrtum. Das Obergericht babe die Umstände des Falles nicht gewürdigt und die auf persönlichem Eindruck beruhende Feststellung des Bezirksgerichtes, dass der Rekurrent ein unbeholfener, einfacher, grundehrlicher Mann sei, in aktenwidriger 'Weise ignoriert. Dieser habe von den Bestellzetteln kein Doppel erhalten. C. - Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. D. - Der Rekursbeklagte beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, eventuell sei der Beweis dafür abzu- nehmen, dass der Rekurrent die Doppel der Bestellzettel

46 Staatsrecht. am 15. August und 15. September 1916 erhalten habe. Zur Begründung des Antrages wird u. a. ausgeführt : Es könne nicht angenommen werden, dassderRekurrent invalid und geschäftsunfähig sei. Jedenfalls sei ein Beweis hiefür nicht geleistet worden. Er sei sich der Tragweite der von ihm bei Unterzeichnung des Bestellzettels eing~ gangenen Verpflichtungen bewusst gewesen. Dass er ein Doppel des Bestellzettels erhalten habe, sei vor Bezirks- gericht nicht bestritten worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es ist nicht bestritten, dass der Rekurrent « aufrecht- stehend) im Si~ne des Art. 59 BV ist. Er hat daller nach dieser Verfassungsbestinimung ein Recht darauf, für « persönliche Ansprachen)}, zu denen die vom Rekurs- beklagten geltend gemachte Forderung gehört, vor dem Richter seines Wohnsitzes Oberburg oder überhaupt seines Wohnsitzkantons gesucht zu werden. Doch ist, wie das Bundesgericht von jeher anerkannt hat, ein Ver- zicht auf dieses Recht zulässig. Sofern daher der Rekur- rent für den vorliegenden Rechtsstreit durch ausdrück- . liehe Vereinbarung, aus der sich sein dahin gerichteter Wille klar und deutlich ergibt (vergl. AS 34 I S. 58 f.; 36 I S. 590 f.,604), auf die Garantie des Art. 59 BV ver- zichtet hat, könnte er die Zuständigkeit· der Zürcher Gerichte mit Grund wegen Verletzung dieser Verfassungs- . bestimmung nicht anfechten. Ob die erwähnte Voraus- setzung zutrifft, ist im allgemeinen nach den Grund- sätzen des Obligationenrechts frei zu prüfen. Wird der Bestellschein vom 15. September 1916, der der streitigen Forderung zu Grunde liegt, für sich allein betrachtet, so lässt sich kaum leugnen, dass eine überein- stimmende gegenseitige Willensäusserung im Sinne des Art. 1 OR vorliegt, wodurch die Parteien in unzwei- deutiger Wei&e, bedingungs- und vorbehaltlos, den Zürcher Gerichtsstand vereinbaren und womit der R~ kurrent auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes Gerichtsstand. X· ::.. verzichtet. Dieser kann sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass er die gedruckte Gerichtsstandsklause1 uicht gelesen und daher ihren Inhalt nicht ge\,,"ollt habe; denn nach der in der bundesgerichtlichen Praxis anerkann- ten Erklärungstheorie (yergl. AS 32 II S. 286, 34 II S. 528, 3G I S. 601) bedarf es zu einer wirksamen Willenserklärung nicht notwendig des Bewusstseins ihres Inhaltes. Wer ein Scllriftstück unterschreibt und damit einem andern eint> Erklärung abgeben 'Will, ohne sich um deren IIlhalt zu kümmern, muss diese gegen sich gelten lassen, sofern nicht dem Empfänger bekannt war oder nach der Er- fahrung des .Lebens vernünftig erweise bekannt sein musste, dass der Erklärungsillhalt nicht gewollt sei. Hätte aber der Rekurrent die Gerichtsstandsklausel gelesen, so ist es zweifelhaft, ob er mit Grund ~eltend machen l;rönnte, er habe sie nicht verstanden und SICh da- her in einem wesentlichen Irrtum befunden. Obwohl ge- wisse darin gebrauchte Ausdrücke und 'Vendungen von einem Recht~unkundigen vielleicht nicht verstanden wer- den, geht doch selbst für einen solchen aus. i~lreI-r: Inh~t klar hervor, dass zur Beurteilung von StreItIgkeIten d.H> Zürcher Gerichte als zuständig erklärt werden. Em Hausierer mit einiger Geschäftserfahrung musste ~ie denn auch bei Anwendung der Aufmerksamkeit, die nprmalerweise von ihm verlangt werden kann, verstehen. Der Bestellscht:.in vom 15. September 1916 bildet nun aber nicht die ausschliessliche vertragliche Grundlage für das in Frage stehende Rechtsverhältnis; dieses wird vielmehr in der Hauptsache durch den Vertrag vom

25. August 1916 geregelt. In dieser als KOlIllnishlons- vertrag bezeichneten Vereinbarung wurd~ festg~tz~, dass der Rekurrent vom Rekursbeklagten m regelmassI- gen Teillieferungen eine bestimmte Ware in bestimmter Menge beziehen müsse, und der Preis dafür festg.~stellt. . Der Rekurrent hatte, um den Vertrag zur Ausfuhrung zu bringen, nur noch jeweilen den Zeitpunkt für ?ie ein- zelnen Teil1ieferungen und deren Umfang zu bezeIchnen.

48 Staatsrecht. Infolgedegsen bildete die Bestellung vom 15. September 1916 nicht einen selbständigen Kauf- oder Kommissions- vertrag, sondern nur den Abruf einer Teillieferung· auf Grund der bereits vorher festge5etzten' Verttagsbestim- mungen. In eine derartige Abrufserklärung hinein' gehört aber eine Vereinbarung über den Gerichtsstand nicht. Soll' für Streitigkeiten zwischen den Parteien ein besonderer Gerichtsstand bestimmt werden, so muss dies vernünftigerweise in Beziehung auf das ganze Vertragsverhältnis geschehen; die Wahl eines besondern Richters in Beziehung auf eine Teillieferung hat keinen Sinn. Ein Verzicl1t auf den Gerichtsstand des, Wohnortes, wie er hier in Frage steht, sollte zudem auch vermöge seiner Tragweite Bestandteil d~ eingehend erwogenen Vertrages und nicht einer. rasch abgegeben.en Abrufs- erklärung sein. Dass der Rekursbeklagte es unterliess, die Aufnahme der Gerichtsstandsklausel in den Vertrag zu bewirken, dann aber den Rekurrenten, veranlasste, sich für den Abruf einer Teillieferung eines Bestellscheines zu bedienen, der die GeIichtsstandsklausel gedruckt enthielt, ohne ihn hierauf aufmerksam zu machen, lässt sich nur daraus erklären, dass er vom Rekurrenten einen Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnsitzes zu er- halten suchte, ohne in ihm das Bewusstsein hierüber zu wecken. Der Rekurrent hat,sich denn auch über die Abgabe einer solchen Erklärung offenbar keine Rechen- schaft gegeben, sonst hätte er !rieh über die nachträgliche ' Einschmuggelung der Klausel zweifellos aufgehalten. Er konnte sich darauf verlassen, dass es sich bei Unterzeich- ' nung des Bestellzettels nur um den Abruf einer Taillie- ferung handle, im übrigen aper,für ihn der Vertrag mas&- gebend sei, und schenkte daher. der Gerichtsstandsbe- stimmung keine oder doch nicht genügende Aufmerk- samkeit, zumal da sie in ganz kleinen Buchstaben ge-- druckt ist. Dies konnte auch dem~Rekursbeklagten nicht entgehen; er kann sich daher. nicht nilt Griind, darauf berufen, dass eine äusserlieh einwandfreie Erkl~~ Gerichtsstand; No G. rung über den Verzicht auf den Gerichtsstand des \Yohn- sitzes vorliege. Sein gleichsam gegen Treu und Glauben gehendes Verhalten verdient keinen Schutz. Unter diesen Umstanden kommt nichts darauf an, ob der Rekurrenl jeweilen ein Doppel des Bestellzettels erhalten hat. Es ist somit davon auszugehen, dass ein wirksamer Verzicht des Rekurrenten aufden Gerichtsstand des Wohnsitzes nicht yorliegt. nie Zürcher Gerichte sind demnach zur Beurtei- lung der in Frage stehenden Klage nach Art. 59 BV unzuständig. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. :Es wird Sache des Obergerichtes sein, einen 1leuen, hiemi.t im Einklang stehenden KostenE'ntscheid für das kantonale Verfahr~nzu treffen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird. gutgeheissen und der Beschluss der I. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14.,Sej)tember 1918 in dem Sinne aufgehoben, daSs die Zürcher Gerichte als unzuständig zur Beurteilung der Klage de~ RekursbekJagten erklärt werden.

6. Urteil vom 24. Kärs 1919 i. S. JoGi gegen Xonkmrichter 4t. Vord.rlandea VOll Appeuell Ä.-Bh. Art. .,)5 SchKG. Sind an verschiedenen Orten mehrere Konkurs- erkenntnisse gegen denselben Schuldner erlassen worden, so geht das zuerst erlassene nur vor, wenn es rechtgfiltig, also nicht etwa von einem unznständigen Richter ausgegangen ist. '-0 Art. 191 SchKG. Oertliche Kompetenz zur Konkurs- eröffnung auf Grund einer Insolvenzerklärung. -- ArL 46 SchKG. Die Verlegung des Sitzes einer im Handelsregister eingetragenen juristiscben Person oder Gesellschaft ist für den Betreibungsort erst von dem auf die Bekanntmachung im Handelsamtsblatt folgenden Tag an massgebend. A. - Im Jahre 1916 wurde die Genossenschaft (i\Vart ... heim')} ins Handelsregister von Appenzell A.-Rh. einge- t~agen. wobei Heiden als ihr Sitz bezeichnet wUrde. Ein-,