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45_I_37

BGE 45 I 37

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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3(\ StllatsreehL n 1 are r Vor t eil verbanden ist I),,auffassen. Das Verwaltungsgericht tut dies denn auch grundsätzlich nicht, so dass nicht zu untersuchen ist, ob ei~ derartige . Gesetzesauslegungwillkürlich wäre. Es gelangt (im 06- 'gensatz zu den im Tatbestande erwähnten Entscheidun- gen der kantonalen Rekurskommission) zur Besteuerung des Soldes des Rekurrenten nur dadurch, dass es die Organe der Heeresverwaltung rechtlich den ordentlichen Beamten gleichstellt und von den übrigen Wehrmännern absondert, also über eine offenbare grundsä.tzliche Ver- schiedenheit hinweggeht und ~rennt. was offensichtlich zusammengehört, .ganz abgesehen davon, dass sich eine Ausscheidung von Verwaltung und Truppenführung im Heere nach Personen kaum völlig durchführen: lässt. Der Entscheid erscheint danach staatsrechtlich als nicht haltbar. Dass sich das Verwaltungsgericht der Unhalt- barkeit des Entscheides bewusst gewesen sei, ist zu dessen Aufhebung auf Grund des Art. 4 BV nicht erforderlich. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheisscn und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 1918 in dem Sinne aufgehoben, dass der Rekurrent für das, Steuerjahr 1917 der Einkommensbesteuerung in Beziehung auf seinen militärischen Sold nicht unter- worfen werden kann. . DoppelbesteueruJlg. Ne 4.

11. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE DlPOSITION,,37

4. 1JrtaU ". 17. le'bna: 1819 i. S. Ias_ l1nttnra14el. Dia aemWal4 gegen .... Lus8D. Kompetenz des Bundesgerichts zur' Entscheidung von Strei- tigkeiten zwischen Kantonen über die Ver t eil u n [ k a n ton ale r A n t eil e a n der eid g. K r i e g s - s t e u e r gemäss Art. 113 BV (Art., 175, Abs. 1 Zifl. 2, und Art. 177 OG), in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BB vom 22. Dezember 1915 und Art. 60 VV vom 30. Dezember

1915. Legitimation der kantonalen Kriegssteuerverwaltun- gen. - Ar t.3 8 A b s. 1 B B: Anwendbarkeit der Grund- sätze betl'. die Ver m ö gen s besteuerung. - A. - Die-Repartition des kantonalen Anteils an der . eidg. Kriegssteuer pro 1916/17 der A.-G. Dampfschiff- gesellschaft des Vierwaldstättersees mit Sitz in Luzern. deren Betrieb das Gebiet der fünf Seeuferkantone Luzern. Schwyz, Uri, Ob- und Nidwalden berührt, ist von der Kriegssteuerverwaltung des Kantons Luzern in der Weise vorgenommen worden; dass eine Quote von 10% dem Kanton Lnzern _ für den Gesellschaftssitz . zum '\I'oraus zugeschieden und der Rest entsprechend dem BilanzWert . der auf jedes Kantonsgebiet entfallenden Liegenschaften und festen Anlagen (Landungsbrücken und Hafenein- richtungen) verlegt wurde. Darnach ergab sich für Nid'Walden eine Quote von 0.67 % des fraglichen Anteils der vom AIdienkapital der Gesellschaft (3.000,000 Fr.) er- hobenen Steuer. Die Kriegssteuerverwalt'ilng des Kantons Nid'Walden aber verlangte. dass die Repartition nach den durch das Urteil des Bundesgerichts i. S. der Dampf:-- schiffgesellschaft gege.'n die Seeuferkantone vom 11. No-:- vEber HH5 betr. Doppelbesteuerung (AS41 I S. 423 ff.) für die kaaton.,ue Steuerpflicht I!der Gesellsehaft aufgestellten Grundsätien. d. h. entsprechend deil Be-

38 Staatsrecht. ziehungen s ä m t 1 ich e r AktiV'posten der Bilanz zu den einzelnen Kantonsgebieten, vQrzUl).ehmen sei. Da die KrlegssteuerverwaItung des Kantons Luzern hierauf nicht einging, stellte die KriegssteuerverwaItung von Nidwalden mit (! Rekurs &-Eingabe vom 21. Oktober 1918 an die Eidg. Kriegssteuer-Rekurskommission unter Berufung auf· Art .. 60 der btindesrätlichen Vollziehungs- verordnung zum Bundesbeschluss betr .. die Kriegssteuer zuhanden 'des Bundesgerichts das Begehren, das Bundes- gericht wolle erkennen, dass der Anteil des Kantons Nid- waIden an der Kriegssteuer der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees nach Massgabe des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils zu berechnen und die kanto- nale Kriegssteuerverwaltung von Luzern daher anzu- weisen sei, die Repartitionsaufstellung in diesem Sinne abzuändern. Sie verweist in rechtlicher Hinsicht auf Art. 39 des Bundesbeschlusses betr. die Kriegssteuer und fügt dem vorstehenden Tatbestande noch bei, nach Massgabe der gemeinsamen Expertise, welche die betei- ligten Kantone zufolge des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. November 1915 eingeholt hätten, entfalle pro 1915von 2,445,825 Fr. 28 Cts. Gesamtaktiven der Dampf- schiffgesellschaft ein Betrag von 421,418 Fr. 93 Cts. für die Steuerverteilung . auf den Kanton Nidwalden. Von der EhIg. Rekurskommission zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte die lUiegssteuerverwaltung des Kantons Luzern, der Rekurs der Nidwaldner Behörde sei abzuweisen und ~e Rekurrentin zu verhalten, die luzer- nische Repartitionsrechnung anzuerkennen. Sie wendet wesentlich ein : Die Aktivenquote pro 1915~ auf welche der Kanton Nidwalden für sich abstelle und die 14,13% betrage, sei schon deswegen nicht massgebend, weil das bundesgerichtliche Urteil vom 11. November 1915 nur Recht schaffe hinsichtlich der kantonalen Steuern, die eidg. Kriegssteuer dagegen in keiner Weise berühre. Für deren Repartition sei vielmehr von den in den beteiligten Kantonen liegenden Steuerwerten auszugehen. Damit Doppelbesteuerung. N0 4. 39 .. seien die übrigen Kantone hier einverstanden. Auch· der Kanton Nidwalden habe dieses Prinzip für die Rep$'tiüon . des Kriegssteueranteils der Elektrischen Bahn.. Stansstad- Engelberg, in einem ihm günstigen· Fallej anerkannt. Folgerichtig müsse er es im. v"rliegenden .gleidJ,artigen, wenn auch furilin ungünstigei'eH Falle . ebenfalls gelten lassen. So wie die· Kriegssteur der cAktiengesollscllaften veranlagt werde (Kombination von Vermögen·· und Erwerb), könne .die Verteilung nur entweder auf . Grund- lage des Verm~6IlS oder auf Grundlage des. Er- werbs ~orgeliommenwerden. In der weitaus überwie- genden Zahl der Fälle habe das Vennt)g.en den Repartitionsfaktor . bilden müssen. (wie hiet(schon des- wegen, weil der Kanton NidwaIden keine· Erwerbssteuer besitze), und in allen diesen Fällen seien ohne Ausnahme nur die der Steuer hoheit der betreffenden Kantone dir e k tun t e r stEh end end. h. a u. f . ihr e m G e b i e tel i e gen den Steuerwette bei der Verteilung in Anrechnung gekommen. Es werde diesbezüglich auch auf dit" vom Schweiz. Finanzdepartement herausgegebe- nen «Erläuterungen,. zu den Kriegssteuererlassen, Titel X, Ziff. 1, verwiesen. B -Mit Zu&chrift ~om 13. Dezember 1918 hat der Präsident der Eidg. Kriegssteuer-Rekurskommission die . Akten gemäss Art. 36 Abs. 3 des Bundesbeschlusses -betr~ die Kriegssteuer unter Hinweis äarauf, dass eine Ver- ständigungimter dEn Parteien nicht erzielt worden sei, dem Bundesgericht zum Entscheide überwiesen. Das Bundesgericht zieht in. Erwägung :

1. - Nach Art. 36 Abs. 3 des Bundesooschlusses vom

22. Dezember 1915 betr. die eidg. Kriegssteuer (BB) sind auch Rekurse der Steuerpflichtigen « wegen der Verletzung der bundesrechtlichen Grundsätze betr. das Verbot der Doppelbesteuerung,. innert· Monatsfrist seit der Zustellung des Entscheides der· kantonalen Rekurs.:.. behörde an die eidg. Rekurskommission zurichten,- diese

40 . StaatsreCht. aber hat solche Rekurse dem Bundesgericht zwn Ent- scheide zuzuweisen, nachdem sie vorher den Steuer- behörden der in Betracht: kommenden Kantone Gelegen- heit zur Verständigung,geboten hat. Und Art. 60 der bundesrätlichen Volldeltuugsverordnung vom 30. De- zember 1915 (in det gem.ä.tlS Art. 46 BB das Nähere zur Sicherung der gleicmmässigen Durchführung des Bundes- beschlusses zu bestimmen war) schreibt vor: « Die Teilung des den Kantonen zufallenden Fünftels der Steuer solcher Personen, die der, Steuerhoheit mehrerer Kantone unter- stehen, ist Sache der beteiligten Kantone, die sich gegen- seitig die hiafür. notwendigen Mitteilungen zu machen haben. - Bei Anständen ist nach Art. 36, Abs. 3, des Bundesbeschlusses betr, die eidg. Kriegssteuer zu ver- fahren. » Anstände dieser letzteren Art stellen sich als «Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kan- tonen» dar. Ihre Behandlung durch das Bimdesgericht fällt daher unter die allgemeine Kompetenznorm des Art. 113 BV(Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2, und 177 OG). Nun verlangt zwar Art. 177 OG die Anrufung des Gerichts durch eine {(Kantonsregierung », doch dürfen die von den Kantonsregierungen bestellten und u. a. speziell zur Ver- mittlung des interkantonalen Verkehrs in Kriegssteuer- angelegenheiten berufenen' kant . Kriegssteuerverwal- tungen (Art; 28 BB; Art, 40 V\O unbedenklich als direkt au~ zur gerichtlichen ~6rtret~ der Kantone in Streitig- kOlten nach Art. 60 VV legitimiert erachtet werden. Dabei handelt es sich ferner nicht um die AnfeChtung eines kant. Krit;tgssieuqr.,.Rekursentscheides, sondern um einen selbständigen Prozess zwischen den :\leteiligten Kantonen, dessen Einleitung nach feststehender Praxis nicht an eine gesetzliehe Frist geknüpft ist, sodais' hier sp~ell ~e für die Rekurs,e der Steuerpflichtigen gelt6llde Fristbestimmung des Art. 36 Abs. 3 BB keine Anwendung findet. In diesem Sinne ist auf den vorliegenden «Rekurs I) der' Kriegssteuervenvaltung . von" Nidwalden als staats- retht.liche Klage ohne weiteres einzutreten. Doppelbesteuerung. N° 4.

2. -' Materiell ist in Art. 38Ahs. IBB.bestimmt, dass lür die Abgrenzung der, Steuerhoheit . der KantOJle «in Streitfällen») «die hundesrechtliche:il G ..... sötze »elr. das Verbot der Doppelbesteuel!tJ. gelf.eJr.(aU.wekJiche SM- dervorsohriften 'der Kriegssttl~i.l!Ulsei,,)atlujQäas. vor- behalten). Diese Grundsäbe,sind tlurch4ie._d4wgericht- liehe Praxis zu Art. :46 Abs;,jl,BV gegeben. DQ~ heutigen Praxis entspricht dasv~m der KriegssteueI"V'ef'WaltURgNid- waldens angerufene Urteil vom 11. November 191fi i. S. der Dampfschiffgesellschaft des, Vierwaldstättersae& gegen die Seeuferkantone, und dessen,Berüeksichtigungeinschriin- kende krieg~steuerrechtliche Son.dervorsdllift_aind nicht ersichtlich. Die Behauptung do.- Kriegssteuerverwaltung des Kantons Luzern, dass dieses tJrteil die eidg., Kriegs- steuer « in keiner Weise berühre '»* läuft somit direkt dem positiven Kriegssteuerrecht zuwider. Darnach sind viel- mehr die Grundsätze des Urteils für den vorliegenden Streit massgebend, auch wenn die übrigen, in der Sache interessierten KantOIie gegen das abweichende Steuer- verteilungssystem, wie es von Luzern vertreten. wird, keinen Einspruch erhoben haben und der Kanton Nid- walden selbst dieses System in einem andern gleichartigen Falle anerkannt hat. Denn Art. 38 Abs. 1 BB beansprucht ausdrücklich Geltung nur « in Streitfällen », schliesst alS() gütliche VerständigUIJgen unter den Kantonen auf anderer . Grundlage keineswegs aus, wie auch in den « Erläuterun- gen» des Schweiz. Finanzdepartements zu den Kriegs steuererJassen (Ziffer X, 3) noch besonders hervorgehoben ist. Fragen kann es sich bloss. ob nach der Natur der von den Aktiengesellschaften zu entricht~den Kriegs- steuer hier die interkantonalen Steuergnmdsätze der Vermögens- oder der Erwerbsbesteu~rung anwendbar sind. Nun wird diese Kriegssteuer «bereChnet auf dem ausgegebenen Aktienkapital.... auf' dem Reservefonds und auf den andern Rue}csteUÜngeri, welche eigenes Kapital der Gesellschaft darstellen» (wobei' die Gesell-, schaftsl'echimng für das J::Uir 1915 massgebend ist). und

42 . Staatsrecht. «(der Steuersatz richtet sich nach dem Durchschnitt der aus dem Reinertrag der Jahre 1912 bis 1914 ... ausge- richteten'Dividenden ... » (Art. 20-22 BB). Die Steuer . beruht -Somit flIlerdings auf einer Kombination' der Ele- mente • Vermögen)) und (t Ertrag ». Allein von charakte- ristischer Bedeutung ist dabei das erstere, indem das V e rm ög e n- der Gesellschaft, nach Massgab8 der sog. eigenen Gelder, das Steuer 0 b je k t bildet, 'Während der Ertrag, so'W'fit er in der Dividende zum Ausdruck -kommt, nur für die Höhe der Steuer bestimmend ist. Für die streitige Steuerverteilung sind daher speziell die Ausführungen des Urteils vom 11. November 1915 über die Vennögensbesteuerung in-Erw. 3 litt. a (a.a.O.,S.434 ff.) massgebend, auf die sich denn auch die K.riegssteuer- verwaltung -von Nidwalden beruft. Damit steht das in de~ offiziellen ({ Erläuterungen)) gegebene Repartitions- Beispiel, das die Kriegssteuerverwaltung des Kantons Luzern' für ihre Rechnungsweise in Anspruch nimmt, nicht im Widerspruch. Denn in jenem einfachen Falle .eines Steuerpflichtigen mit aUSWärtigem Grundbesitz entspricht die auswärts zu versteuernde Vennögensquote nur deswegen gerade dem dortigen Li~enschaftswerte, weil mit der Liegenschaft, die keinem Geschäftsbetriebe dient, . im Gegensatz zu den hier in Betracht fallenden festen Anlagen der Dampfschiffgesellschaft des Vier- waldstättersees ausserhalb des Kantons des Gesell- schaftssitzes, keine anderweitigen Vennögensbestandteile in wirtschaftlicher Beziehung stehen. . Demnach erkennt das Bundesgericht : (In Gutheissung des Rechtsbegehrens des Kantons Unterwalden nid dem: Wald wird festgestellt, dass der Anteil dieses Kantons an der Kriegssteuer der Dampf- schiffgesellsehaft des Vierwaldstättersees nach den im Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 1915 betr. die Steuerpflicht dieser Gesellschaft aufgestellten Grund- sätzen für die Vennögensbesteuerung zu berechnen ist. Gerichtsstand. N° 5 V. GERICHTSSTAND FOR

5. UrteD vom a. februar 1919 i. S. Walthar gegen Jeachonek. Wirksamer Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV durch -Unterzeichnung eines mit einer Gerichtsstandsklausel versehenen Bestellscheins, wenn dieser nur den Abruf einer Teillieferung bildet? Kann der Unterzeichnende mit Grund geltend machen, dass er die Klausel nicht gelesen oder nicht verstanden habe ? . A. - Am 25. August 1916 wurde zVvischen dem Rekurs- beklagten J. Jeschonek in Zürich und dem Rekurrenten G. Walther in Oberburg ein Vertrag abgeschlossen, wo- nach jener diesem auf zwei Jahre «die Vertretung» für den Vertrieb eines Waschpulvers in ge"issen bernische.J;I Amtsbezirken übertrug. Der Rekurr~nt verpflichtete sich, während der Vertragsdauer 10 000 kg. «(in Kom- mission» zu beziehen und zwar im Monat durchschnittlich 400 bis 500 kg. zum Preise von 90 Cts. Er hatte schon vor dem Vertragsabschluss, am 15. August 1916. sich zum Bezuge von 500 kg. verpflichtet und bestellte am 15. Sep- tember 1916 weitere 500 kg. Diese beiden Bestellungen erfolgten in der Weise, dass der Rekurrent jeweilen eine ihm vom Rekursbeklagten oder des&en Reisenden überge- bene « Kommissionskopie I) unterzeichnete, die unmittelbar über der Unterschrift in kleinen Buchstaben folgende gedruckte Klausel enthält : «Als Erfüllungsort und Ge- richtsstand wird Zürich bezeichnet. Käufer verzichtet laut Verfassung auf Art. 59. Käufer und Verkäufer erklä- ren Rechtsdomizil in Zürich zu wählen und anerkennen die Kompetenz der Zürcher Richter. Käufer bestätigt gelesen und verstanden zu haben ..) \Vährend der Rekur-