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45_I_49

BGE 45 I 49

Bundesgericht (BGE) · 1916-09-15 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Infolgedessen bildete die Bestellung vom 15. September

1916 nicht einen selbständigen Kauf-, oder Kommissions-

vertrag, sondern nur den Abruf einer TeillieferiIngauf

Grund der bereits vorher festger.etzten' Verttagsbestim-

mungen. In eine derartige Abrufserklärung hinein'

gehört aber eine Vereinbarung über den Gerichtsstand

nicht. Soll für Streitigkeiten zwischen den Parteien ein

besonderer Gerichtsstand bestimmt werden, so muss

dies v6l'nünftigerweise in Beziehung auf das' ganze

Vertragsverhältnisgeschehen; die Wahl eines besondern

Richters in Beziehung auf eine Teillieferung hat keinen

Sinn. Ein Verzicht auf den Gerichtsstand des, Wohnortes,

wie er hier in Frage steht, sollte zudem auch vermöge

seiner Tragweite Bestandteil ~. eingehend erwogenen

Vertrages und nicht einer rasch abgegeben.en Abrufs-

erklärung sein. Dass der Rekursbeklagte,es u~terliess,

die Aufnahme der Gerichtsstandsklausel in den Vertrag

zu bewirken, dann aber den Rekurrenten veranlasste,

sich für den Abruf einer Teillieferung eines Bestellscheines

zu bedienen, der die Genehtsstandsklausel gedruckt

enthielt, ohne ihn hierauf. aufmerksam zu machen. lässt

sich nur daraus erklären, dass er vom Rekurrenten einen

Verzicht auf den Gerichtsstand' des Wohnsitzes zu er-

halten suchte, ohne in ihm das Bewusstsein hierüber zu

wecken. Der Rekurrent hat . sich denn auch über die

Abgabe einer solchen Erklärung offenbar keine Rechen-

schaft gegeben, sonst hätte er JDch über die nachträgliche'

Einschmuggelung der Klausel zweifellos aufgehalten. Er

konnte sich darauf verlassen, dass es sich bei Unterzeich-

nung des Bestellzettels nur um den Abruf einer Taillie-

ferung handle, im übrigen aller'für ihn der Vertrag mass-

gebend sei, und schenkte daher. der Gerichtsstandsbe-

stimmung keine oder doch nkht genügende Aufmerk-

samkeit, zumal da sie in ganz ldeintm Buchstaben ge-.

druckt ist. Dies konnte auch dem

örtlich unzuständigen Richters ist für ein Konkursamt

nicht verbindlich (vergl. JAEGER, Komm. Art. 176 N. 4

und die dort· zitierten Entscheidungen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.