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Staatsrecht.
Infolgedessen bildete die Bestellung vom 15. September
1916 nicht einen selbständigen Kauf-, oder Kommissions-
vertrag, sondern nur den Abruf einer TeillieferiIngauf
Grund der bereits vorher festger.etzten' Verttagsbestim-
mungen. In eine derartige Abrufserklärung hinein'
gehört aber eine Vereinbarung über den Gerichtsstand
nicht. Soll für Streitigkeiten zwischen den Parteien ein
besonderer Gerichtsstand bestimmt werden, so muss
dies v6l'nünftigerweise in Beziehung auf das' ganze
Vertragsverhältnisgeschehen; die Wahl eines besondern
Richters in Beziehung auf eine Teillieferung hat keinen
Sinn. Ein Verzicht auf den Gerichtsstand des, Wohnortes,
wie er hier in Frage steht, sollte zudem auch vermöge
seiner Tragweite Bestandteil ~. eingehend erwogenen
Vertrages und nicht einer rasch abgegeben.en Abrufs-
erklärung sein. Dass der Rekursbeklagte,es u~terliess,
die Aufnahme der Gerichtsstandsklausel in den Vertrag
zu bewirken, dann aber den Rekurrenten veranlasste,
sich für den Abruf einer Teillieferung eines Bestellscheines
zu bedienen, der die Genehtsstandsklausel gedruckt
enthielt, ohne ihn hierauf. aufmerksam zu machen. lässt
sich nur daraus erklären, dass er vom Rekurrenten einen
Verzicht auf den Gerichtsstand' des Wohnsitzes zu er-
halten suchte, ohne in ihm das Bewusstsein hierüber zu
wecken. Der Rekurrent hat . sich denn auch über die
Abgabe einer solchen Erklärung offenbar keine Rechen-
schaft gegeben, sonst hätte er JDch über die nachträgliche'
Einschmuggelung der Klausel zweifellos aufgehalten. Er
konnte sich darauf verlassen, dass es sich bei Unterzeich-
nung des Bestellzettels nur um den Abruf einer Taillie-
ferung handle, im übrigen aller'für ihn der Vertrag mass-
gebend sei, und schenkte daher. der Gerichtsstandsbe-
stimmung keine oder doch nkht genügende Aufmerk-
samkeit, zumal da sie in ganz ldeintm Buchstaben ge-.
druckt ist. Dies konnte auch dem
örtlich unzuständigen Richters ist für ein Konkursamt
nicht verbindlich (vergl. JAEGER, Komm. Art. 176 N. 4
und die dort· zitierten Entscheidungen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.