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Obltgationenreeht. N- 66. '
solution negative, car la formule divrables dans 8 a 10
jours I) est synonyme' de «livrable tandeszurückmwe1sen. Zur Begrün-
dung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Urteil
des Appellationshofes entgegen kantonaler Prozessvor-
schrift keine Zusammenfassung des Tatbestande~ auf-
weise. Im übrigen sodann hat' der Beklagte im wesent-
lichen seine vor kantonaler Instanz eingenommenen
Standpunkte beibehalten.
Der Kläger hat im wesentlichen unter BerufllDg auf
die vorinstanzlichen Erwägungen auf Bestätigu~ des
angefochtenen Urteils antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Ob die Vorinstanz nach kantonalem Prozessrecht
verpflichtet war, eine Zusammenfassung des. festgestellten
Tatbestandes vorzunehmen, kann das Bundesgericht
Obl1gationenrecht. Ne 67.
nicht untersuchen. Dagegen ist die vom Beklagten vor-
genommene Bemängelung auch vom Gesichtspunkt des
Bundesrechtes aus begründet, indem der Vorderrichter
nach Art. 63 Ziff. 3 OG gehalten ist, das Ergebn~ der
Beweisführung fest2;ustellen und zusammenzufassen. Von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mag
jedoch abgesehen werden, da sich der Tatbestand, wie er
im Eingang dargestellt wurde, aus den vorliegenden
Akten klar ergibt.
2. - Die rechtliche Natur der streitigen Transaktionen
ist die eines Tausches. Trotzdem nämlich äusserlich zwei
getrennte Kaufyerträge abgeschlossen wurden, waren die
Parteien, wie sich aus den Vorbringen des Vertreters des
Beklagten und namentlich auch aus der Deposition des
Klägers ergibt (v. Einvernahme vor Richteramt III
Bern vom 19. April 1918), doch darüber einig, die beiden
Geschäfte gehören so eng zusammen, dass keines ohne das
andere hätte abgeschlossen werden wollen. Dazu kommt
dass die Kaufpreise, soweit nicht durch Uebernahme von
Hypotheken beglichen,gegenseitig verrechnet worden sind.
Unter diesen Umständen ist demBeklagten beizupflichten,
wenn er annimmt, die getrennte Behandlung beider
Geschäfte sei nur eine Formsache, innerlich liege ein ein-
heitliches Rechtsgeschäft, der Austausch der klägerischen
Besitzungen in BÜllplitz und Bolligen gegen diejenige
des Beklagten-in Huttwil vor.
3. -
Was sodann die Uneinlässlichkeitseinrede des
Beklagten anbelangt, so hat die Vorinstanz mit Recht
sich auf den Standpunkt gestellt, die Anspr-qche des
Klägers, sofern solche überhaupt bestehen, beien weder
verjährt, noch sei auf sie verzichtet worden.;.
Ein Minderungsanspruch verjährt entgegen deI' An-
sicht de- Beklagten nicht schon ein Jahr nach Kaufs-
schluss, bondern erst ein Jahr nach Ablieferung der
Kaufsache. Ob darunter im Grundstücksverkehr der
Antritt oder aber der Grundbucheintrag verstanden sein
soll, mag dahingestellt bleiben. Beide Termine liegen im
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Obllgätlonenreeht. Na 67.
vorliegenden Fall von, der Vorladung zum Sühneversuch
kein ganzes Jahr zurück (Art. 210 OR).
,Ein Schadeners;J.tzanspruch aus absichtlicher Täu-
schung sodann, würde gemäss Art. 60 OR ein Jahr nach
Kenntnisnahme der Täuschung verjähren. Diese Kennt-
nisnahme erfolgte nach der verbindlichen. weil nicht
aktenwidrigen, . Feststellung der Vorinstanz erst im Juni
1916. Schon im Mai 1917 aber erging die Ladung zum
SühneVerbuch.
Dje Genehmigung 4es ganzen Geschäftes endlich, will
der Bekl8.gte daraus ableiten, dass der Buchhalter des
Klägers am 19. Februar 1917 mit ihm hinsichtlich aus-
stehender Mietzinse und bezahlter Steuern abgerechnet
und Saldoquittung erteilt habe. Mit Recht erklärte
jedoch der Appellationshof diesbezüglich, aus einer
solchen mehr nebensächlichen Abrechnung dürfe nicht
auf einen Verzicht des Klägers, Ansprüche aus nicht rich-
tiger Vertragserfüllung geltend zu machen, geschlossen
weIden, und zudem sei der Buchhalter gar nicht bevoll-
mächtigt gewesen, hinsichtlich anderer Forderungen em'e
VerDchtserklärung ab7ugeben. Den Mangel einer solchen
Vollmacht müsste der Beklagte nur dann nicht gegen
sich gelten lassen, wenn er nach den Umständen auf ihr
Vorhandensein hätte schliessen dürfen. Solc-he Umstände
aber l>Üld nicht dargetan worden.
4 . ..,.... I~ weitelen i~t davon ~1lI>zugehen, dass die Klage
zunädhst als Preisminderungsklage gestellt worden ist.
Als sd.lche i&t sie grundsätzlich und entgegen der (übrigens
nicht motivierten) Ansicht der Vorinstanz zulässig. Der
Kläger hat sich darauf berufen, dass ihm gewisse Eigen-
schaft~ des Hauses in Huttwil zugesichert worden, -
nämliQll ein bisheriger Zinsertr8.g vort 1400 Fr., - und dass
diese Eigenschaften nicht vorhanden sei eil. Das Fehlen
der~er zugesicherter Eigenschaften nun, kann sehr
wohl einer Preisminderungsklage zur Grundlage dienen.
Wefi:Ill.rt. 197 OR s8.gt, der Verkäufer hafte dem Käufer
für iu~icherte Eigenschaften, so sind damit nicht wie
Obllptlonenreoht. Na 67.
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ßei den • V'orausgesetzten • nur körperliche und recht-
hhe Qualitäten, sondern auch wirtschaftliche. zu ver-
~tehen •. Die frilhere Reehts&prephung allerdings hat dies
III Zweifel gezogen. Für' die heutigen Verkehrsverhält-
nisse aber, kann ein solcher Zweifel nicht mehr bestehen.
OSER zu Art. 197 Nr. II Ib, FICK zu Art. 197 Nr. 21~
Die wirtschaftlichen Eigenschaften. speziell die hier
in Fr8.ge kommende Rendite, werden sehr oft den wich-
tigsten Teil der gegebenen . Zusicherungen ausmachen.
Es liegt daher kein Grund V'or, ein Kaufgeschäft trotzdem
solche Eigenschaften fehlen,' aufrecb,t zu erhalten, es
aber wegen irg~nd welcher körperlicher Mängel aufzu-
heben bezw. zu mindern. Uebrigens besteht zwischen den
wirtschaftlichen Eigenschaften einerseits und den recht-
lichen und körperlichen Mängeln anderseits gar kein
grundSätzlicher Unterschied. Auch die let~teren sind in
den meisten Fällen nur deswegen als, Mängel zu betra~h
ten, weil sie den wirtschaftlichen Wert der Kaufsache
beeinträch~en.
'
Was sodann die tatsächlichen Grundl8.gen der Minde-
rungskl8.ge anbelangt, so sind sie durch die Vorinstanz
als vorhanden festgestellt worden. Es steht aktengemäss
fest, dass der Be~agte dem Kläger zugesichert hat, das
Haus habe bisher 1400 Fr. an Zinsen abgeworfen, es steht
ferner fest, dass diese Angaben der Wirtklichkeit bei
weitem nicht entsprachen, und dass das Haus auch gar
nicht geeign~t ist, einen solchen Zinsertr8.g zu sichern.
Endlich ist als nachgewiesen zu betrachten, dass der Klä-
ger vom fehlen dieser Eigenschaften beim Kaufabschluss
keine Kenntnis hatte.
Die Voraussetzungen einer Preisminderung wären
somit, und da bei absichtlicher Täuschung eine Ver-
wirkung des Anspruches auf Minderung wegen Versäu-
mung der Mängelrüge nicht in Fr8.ge kommt. gegeben,
und es braucht nicht untersucht zu w:erden, ob dem Kläger
auch noch die allgemeinere Klage aus Art. 28 bezw. 41 zUr
Verfügung steht.
.
ObUgationenrecht. N. (i 7.
5. -
Nun hat jedoch der Beklagte weiter geltend
gemacht, er sei seinerseits vom Kläger auch übervorteilt
WOI den, der Anrechnungswert der ihm übertragenen
. heiden Parzellen sei weit übersetzt. Diese letztere Be-
hauptung ist durch das vom Vorderrichter eingeholte
-Gutachten eineh Sachverständigen bestätigt worden. Da-
nach durften, auch bei Berücksichtigung der Tatsache,
dass es sich um ein Tauschgeschäft handelte, die beiden
Grundstücke nicht über 9210 Fr. gewertet werden. Der
Beklagte hat dieselben also um zirka 4000 Fr. zu teuer
erha1ten. Anderseit& hat der Experte festgestellt, die
Liegenschaft in Huttwil sei nur 19,665 Fr. wert, sodass
also auch der Kläger zhka 4000 Fr. sich zu viel hat an-
rechnen lassen.
Hieraus ergibt sich, da.ss das gesamte Tauschgeschäft,
wenn es unverändert gelassen wird, der wirklichen
Pr~islage ungefähr entspricht, dasb dagegen eine Preis-
minderung hinsichtlich
de~ Hauses in Huttwil das
Gleichgewicht stören und den Kläger unvergleichlich
besser stellen würde als den Beklagten. Nun kann aller-
dings die Tatsache, dass ein Teil vorteilhafter abge-
schlossen hat als der andere jenen nicht hindern, sich
auf ihm gemachte Zusicherungen zu' berufen. Allein,
wenn es sich wie hier um ein einheitliches Tauschge-
schäft handelt, und wenn feststeht, dass der andere
Kontrahent seinerseits übe r vor t eil t worden ist,
so widerspricht es Treu und Glauben, wenn man diesen
anhalten will, trotz der Uebervorteilung eine Minderungs-
entschädigung zu z·ahlen.
Obschon grundsätzlich begründet, muss daher die
Minderung .. klage aus diesen letzten Erwägungen abge-s
wiesen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung Wirq gutgeheissen und die Klage unter
Aufhebung des Urteils des bernischen Appellationshofes
vom 21. Dezember 1918 abgewiesen.
68. .irr6t cle 1& IIrne nOti011 eh 30 saptemb19 1919
dans la: cause l'uIItlmami contre Fertat.
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Enrichissement illegitime; notton de l'enrichissement; condi-
tions dans lesquelles la tepetition peut av(rit Ii~u, malgn' que
le defendeur ait cesse d'etre enrichi : art. 64 CO.
A. -
Adolphe Ferrat a Saöne (France) etait co-pro-
prietaire avec ses enfants mineurs d'immeUl'rles sitlIcs
pres d'Orvin; d'auttes pafcelles fui appartenaient en
toute propriete. Ces immeubles etaieht geres par fe no-
taire Rhyn a Tra:melan, qui etait au benefice d'une pro-
curation generale. Fuhrimann est entre en pourparlers
avec le notaire Rhyn au sujet de l'achat des immeubles.
Le 31 dec. 1917 illes a achetes pour le prix de 18000 fr ..
payes comptant par tUl cheque sm la B"anqUe ca.ntonale
qu'\l a remis a Rhyn. Acette vente Ferrat etait represente
par M. Beguelin, stagiaire du notaire Rhyn et les enfants
Ferrat Haient representes par leur curateur. L'autorite
tutelaire ayant refuse de ratifier la vente, Fuhrimann a
consenti a payer un prix plus eleve et les parties ont signe
deux nouveaux actes de vente avec le ministere du notaire
Rhyn en date du 5 fevrier 1918. Fuhrimann a fait d'im-
portantes eonstructions et runeliotations sur fes immeubles
achetes par lui - sans d'ailleurs que ceux-ci eussent encore
ete inscrits a son nom. Lorsqu'il a requis l'inscription,
Ferrat s'y es(oppose, alleguant que Rhyn n'avait pas
rec;u mandat de vendre et que les actes de vente etaient
nuls pour vices de forme. Entre temps, le notaire Rhyn
etant decede, il s'est revele qu'il avait indftment dispose
des 18000 fr. touches par lui de Fuhrimann pour le
compte des vendeurs. La' succession a ete repudiee;
soit Ferrat soit Fuhrimann sont intervenus ponr la
creance de 18 000 fr., laquelle ne touchera qu'un. faible
dividende; une reclamation adressee en outre a la Societe
bernoise de cautionrtetnent mutuel du chef de la caution
officielle de Rhyn n'est pas ehCore liquidee.
A.S 45 11 -
1919
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