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45_II_441

BGE 45 II 441

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 6. April 1916 verkaufte deI," Beklagte Garbani

dem Kläger Bieri ein in Huttwil gelegenes Hausgrund-

stück zum Preise 'Von 24,000 Fr. Die Fertigung fand am

11. Mai 1916 statt. Der Kläger seinerseits vel'kaufte am

2. Mai 1916 dem Beklagten zwei in den Gemeinden

Bümplitz und BoDigen gelegene Landparzellenzum Preise

von 13,632 Fr. 20 Cts. An diesen letzteren Betrag wurden

dem Beklagten für 4632 Fr. 20 Cts. Hypotheken über-

bunden und die restierenden 9000 Fr. an den Kaufpreis

des ersten Geschäftes über das Grundstück in Huttwil

angerechnet. Die auf diesem Grundstück in Huttwil

noch verbleibende Kaufrestanz V'on 15,000 Fr. sodann.

regelte der K1äg~r durch' Errichtung eines Schuldbriefes

im gleichen Betrag.

B. '- In der Folge erhob der Kläger die vorliegende

Klage auf Pr~isminderung eventuell Schadenersatz weg~n

absichtlicher Täuschung. Er nahm den Standpunkt em,

der Beklagte habe ihm erklärt, das Haus in Huttwil habe

bisher 1400 Fr. Zins abgeworfen. statt dessen seien aber

nur 1180 Fr. bezahlt worden und übel'dies zwei Miet-

verträge bei Kaufsschlus~ bereits gekündigt gew~sen.

Dieses Verhalten erfülle die Voraus~etzungen der Minde-

rungsldage eventuell der Schadenersatzklage gemäss

Art. 28 ff. und 41 ff. OR.

Der Beklagte wendete demgegenüber ein, die Ansprüche

des Klägers ~eien verjährt. er habe das Geschäft geneh-

migt und auf alle Fälle sei materiell die Klage unbegründet.

442

Obligationenrecbt. N° 67.

Im übrigen habe der Kläger ihn selber übervorteilt und

ihm für die beiden Landpar~llen einen viel zu hohen

Preis angerechnet. Sodann könne, da es sieh um einen

. einheitlichen Tauschvertrag handle, nur Aufhebung des

ganzen Geschäftes verlangt werden. Ganz eventuell aber

müsse das Quantitativ reduziert werden.

C. -

Der berni~che. Appellationshof, II. Zivilkammer,

schützte die Klage im Betrage von Fr. 2000. Er wies

zunächst die Einrede der Verjährung zurück und zwar

sowohl vom Gesichtspunkt der Minderungs- als der

Schadenersatzklage aus. Ferner erklärte er die Einrede

der Genehmigung als unbegründet und nahm sodann

materiell an, zwar seien die Voraussetzungen einer Minde-

rung des Kaufpreises nicht gegeben, wohl aber diejenigen

eines Anspruches gemäss .Art. 31 Abs. 3 OR, indem als

nachgewiesen betrachtet werden müsse, dass der Beklagte

den Kläger im Sinne der Darstellung des letzteren ge-

töuscht habe.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei seine

Uneinlässlichkeitseinrede zu schützen, eventuell die

Klage abzuweisen und gauz eventuell die Sache zur Er-

. gänzung des Tatbel>tandeszurückmwe1sen. Zur Begrün-

dung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Urteil

des Appellationshofes entgegen kantonaler Prozessvor-

schrift keine Zusammenfassung des Tatbestande~ auf-

weise. Im übrigen sodann hat' der Beklagte im wesent-

lichen seine vor kantonaler Instanz eingenommenen

Standpunkte beibehalten.

Der Kläger hat im wesentlichen unter BerufllDg auf

die vorinstanzlichen Erwägungen auf Bestätigu~ des

angefochtenen Urteils antragen lassen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Ob die Vorinstanz nach kantonalem Prozessrecht verpflichtet war, eine Zusammenfassung des. festgestellten Tatbestandes vorzunehmen, kann das Bundesgericht Obl1gationenrecht. Ne 67. nicht untersuchen. Dagegen ist die vom Beklagten vor- genommene Bemängelung auch vom Gesichtspunkt des Bundesrechtes aus begründet, indem der Vorderrichter nach Art. 63 Ziff. 3 OG gehalten ist, das Ergebn~ der Beweisführung fest2;ustellen und zusammenzufassen. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mag jedoch abgesehen werden, da sich der Tatbestand, wie er im Eingang dargestellt wurde, aus den vorliegenden Akten klar ergibt.

E. 2 Die rechtliche Natur der streitigen Transaktionen ist die eines Tausches. Trotzdem nämlich äusserlich zwei getrennte Kaufyerträge abgeschlossen wurden, waren die Parteien, wie sich aus den Vorbringen des Vertreters des Beklagten und namentlich auch aus der Deposition des Klägers ergibt (v. Einvernahme vor Richteramt III Bern vom 19. April 1918), doch darüber einig, die beiden Geschäfte gehören so eng zusammen, dass keines ohne das andere hätte abgeschlossen werden wollen. Dazu kommt dass die Kaufpreise, soweit nicht durch Uebernahme von Hypotheken beglichen,gegenseitig verrechnet worden sind. Unter diesen Umständen ist demBeklagten beizupflichten, wenn er annimmt, die getrennte Behandlung beider Geschäfte sei nur eine Formsache, innerlich liege ein ein- heitliches Rechtsgeschäft, der Austausch der klägerischen Besitzungen in BÜllplitz und Bolligen gegen diejenige des Beklagten-in Huttwil vor.

E. 3 Was sodann die Uneinlässlichkeitseinrede des

Beklagten anbelangt, so hat die Vorinstanz mit Recht

sich auf den Standpunkt gestellt, die Anspr-qche des

Klägers, sofern solche überhaupt bestehen, beien weder

verjährt, noch sei auf sie verzichtet worden.;.

Ein Minderungsanspruch verjährt entgegen deI' An-

sicht de- Beklagten nicht schon ein Jahr nach Kaufs-

schluss, bondern erst ein Jahr nach Ablieferung der

Kaufsache. Ob darunter im Grundstücksverkehr der

Antritt oder aber der Grundbucheintrag verstanden sein

soll, mag dahingestellt bleiben. Beide Termine liegen im

444

Obllgätlonenreeht. Na 67.

vorliegenden Fall von, der Vorladung zum Sühneversuch

kein ganzes Jahr zurück (Art. 210 OR).

,Ein Schadeners;J.tzanspruch aus absichtlicher Täu-

schung sodann, würde gemäss Art. 60 OR ein Jahr nach

Kenntnisnahme der Täuschung verjähren. Diese Kennt-

nisnahme erfolgte nach der verbindlichen. weil nicht

aktenwidrigen, . Feststellung der Vorinstanz erst im Juni

1916. Schon im Mai 1917 aber erging die Ladung zum

SühneVerbuch.

Dje Genehmigung 4es ganzen Geschäftes endlich, will

der Bekl8.gte daraus ableiten, dass der Buchhalter des

Klägers am 19. Februar 1917 mit ihm hinsichtlich aus-

stehender Mietzinse und bezahlter Steuern abgerechnet

und Saldoquittung erteilt habe. Mit Recht erklärte

jedoch der Appellationshof diesbezüglich, aus einer

solchen mehr nebensächlichen Abrechnung dürfe nicht

auf einen Verzicht des Klägers, Ansprüche aus nicht rich-

tiger Vertragserfüllung geltend zu machen, geschlossen

weIden, und zudem sei der Buchhalter gar nicht bevoll-

mächtigt gewesen, hinsichtlich anderer Forderungen em'e

VerDchtserklärung ab7ugeben. Den Mangel einer solchen

Vollmacht müsste der Beklagte nur dann nicht gegen

sich gelten lassen, wenn er nach den Umständen auf ihr

Vorhandensein hätte schliessen dürfen. Solc-he Umstände

aber l>Üld nicht dargetan worden.

E. 4 . ..,.... I~ weitelen i~t davon ~1lI>zugehen, dass die Klage

zunädhst als Preisminderungsklage gestellt worden ist.

Als sd.lche i&t sie grundsätzlich und entgegen der (übrigens

nicht motivierten) Ansicht der Vorinstanz zulässig. Der

Kläger hat sich darauf berufen, dass ihm gewisse Eigen-

schaft~ des Hauses in Huttwil zugesichert worden, -

nämliQll ein bisheriger Zinsertr8.g vort 1400 Fr., - und dass

diese Eigenschaften nicht vorhanden sei eil. Das Fehlen

der~er zugesicherter Eigenschaften nun, kann sehr

wohl einer Preisminderungsklage zur Grundlage dienen.

Wefi:Ill.rt. 197 OR s8.gt, der Verkäufer hafte dem Käufer

für iu~icherte Eigenschaften, so sind damit nicht wie

Obllptlonenreoht. Na 67.

445

ßei den • V'orausgesetzten • nur körperliche und recht-

hhe Qualitäten, sondern auch wirtschaftliche. zu ver-

~tehen •. Die frilhere Reehts&prephung allerdings hat dies

III Zweifel gezogen. Für' die heutigen Verkehrsverhält-

nisse aber, kann ein solcher Zweifel nicht mehr bestehen.

OSER zu Art. 197 Nr. II Ib, FICK zu Art. 197 Nr. 21~

Die wirtschaftlichen Eigenschaften. speziell die hier

in Fr8.ge kommende Rendite, werden sehr oft den wich-

tigsten Teil der gegebenen . Zusicherungen ausmachen.

Es liegt daher kein Grund V'or, ein Kaufgeschäft trotzdem

solche Eigenschaften fehlen,' aufrecb,t zu erhalten, es

aber wegen irg~nd welcher körperlicher Mängel aufzu-

heben bezw. zu mindern. Uebrigens besteht zwischen den

wirtschaftlichen Eigenschaften einerseits und den recht-

lichen und körperlichen Mängeln anderseits gar kein

grundSätzlicher Unterschied. Auch die let~teren sind in

den meisten Fällen nur deswegen als, Mängel zu betra~h­

ten, weil sie den wirtschaftlichen Wert der Kaufsache

beeinträch~en.

'

Was sodann die tatsächlichen Grundl8.gen der Minde-

rungskl8.ge anbelangt, so sind sie durch die Vorinstanz

als vorhanden festgestellt worden. Es steht aktengemäss

fest, dass der Be~agte dem Kläger zugesichert hat, das

Haus habe bisher 1400 Fr. an Zinsen abgeworfen, es steht

ferner fest, dass diese Angaben der Wirtklichkeit bei

weitem nicht entsprachen, und dass das Haus auch gar

nicht geeign~t ist, einen solchen Zinsertr8.g zu sichern.

Endlich ist als nachgewiesen zu betrachten, dass der Klä-

ger vom fehlen dieser Eigenschaften beim Kaufabschluss

keine Kenntnis hatte.

Die Voraussetzungen einer Preisminderung wären

somit, und da bei absichtlicher Täuschung eine Ver-

wirkung des Anspruches auf Minderung wegen Versäu-

mung der Mängelrüge nicht in Fr8.ge kommt. gegeben,

und es braucht nicht untersucht zu w:erden, ob dem Kläger

auch noch die allgemeinere Klage aus Art. 28 bezw. 41 zUr

Verfügung steht.

.

ObUgationenrecht. N. (i 7.

E. 5 Nun hat jedoch der Beklagte weiter geltend

gemacht, er sei seinerseits vom Kläger auch übervorteilt

WOI den, der Anrechnungswert der ihm übertragenen

. heiden Parzellen sei weit übersetzt. Diese letztere Be-

hauptung ist durch das vom Vorderrichter eingeholte

-Gutachten eineh Sachverständigen bestätigt worden. Da-

nach durften, auch bei Berücksichtigung der Tatsache,

dass es sich um ein Tauschgeschäft handelte, die beiden

Grundstücke nicht über 9210 Fr. gewertet werden. Der

Beklagte hat dieselben also um zirka 4000 Fr. zu teuer

erha1ten. Anderseit& hat der Experte festgestellt, die

Liegenschaft in Huttwil sei nur 19,665 Fr. wert, sodass

also auch der Kläger zhka 4000 Fr. sich zu viel hat an-

rechnen lassen.

Hieraus ergibt sich, da.ss das gesamte Tauschgeschäft,

wenn es unverändert gelassen wird, der wirklichen

Pr~islage ungefähr entspricht, dasb dagegen eine Preis-

minderung hinsichtlich

de~ Hauses in Huttwil das

Gleichgewicht stören und den Kläger unvergleichlich

besser stellen würde als den Beklagten. Nun kann aller-

dings die Tatsache, dass ein Teil vorteilhafter abge-

schlossen hat als der andere jenen nicht hindern, sich

auf ihm gemachte Zusicherungen zu' berufen. Allein,

wenn es sich wie hier um ein einheitliches Tauschge-

schäft handelt, und wenn feststeht, dass der andere

Kontrahent seinerseits übe r vor t eil t worden ist,

so widerspricht es Treu und Glauben, wenn man diesen

anhalten will, trotz der Uebervorteilung eine Minderungs-

entschädigung zu z·ahlen.

Obschon grundsätzlich begründet, muss daher die

Minderung .. klage aus diesen letzten Erwägungen abge-s

wiesen werden.

Dispositiv
  1. .irr6t cle 1& IIrne nOti011 eh 30 saptemb19 1919 dans la: cause l'uIItlmami contre Fertat. 447 Enrichissement illegitime; notton de l'enrichissement ; condi- tions dans lesquelles la tepetition peut av(rit Ii~u, malgn' que le defendeur ait cesse d'etre enrichi : art. 64 CO. A. - Adolphe Ferrat a Saöne (France) etait co-pro- prietaire avec ses enfants mineurs d'immeUl'rles sitlIcs pres d'Orvin; d'auttes pafcelles fui appartenaient en toute propriete. Ces immeubles etaieht geres par fe no- taire Rhyn a Tra:melan, qui etait au benefice d'une pro- curation generale. Fuhrimann est entre en pourparlers avec le notaire Rhyn au sujet de l'achat des immeubles. Le 31 dec. 1917 illes a achetes pour le prix de 18000 fr .. payes comptant par tUl cheque sm la B"anqUe ca.ntonale qu'\l a remis a Rhyn. Acette vente Ferrat etait represente par M. Beguelin, stagiaire du notaire Rhyn et les enfants Ferrat Haient representes par leur curateur. L'autorite tutelaire ayant refuse de ratifier la vente, Fuhrimann a consenti a payer un prix plus eleve et les parties ont signe deux nouveaux actes de vente avec le ministere du notaire Rhyn en date du 5 fevrier 1918. Fuhrimann a fait d'im- portantes eonstructions et runeliotations sur fes immeubles achetes par lui - sans d'ailleurs que ceux-ci eussent encore ete inscrits a son nom. Lorsqu'il a requis l'inscription, Ferrat s'y es( oppose, alleguant que Rhyn n'avait pas rec;u mandat de vendre et que les actes de vente etaient nuls pour vices de forme. Entre temps, le notaire Rhyn etant decede, il s'est revele qu'il avait indftment dispose des 18000 fr. touches par lui de Fuhrimann pour le compte des vendeurs. La' succession a ete repudiee; soit Ferrat soit Fuhrimann sont intervenus ponr la creance de 18 000 fr., laquelle ne touchera qu'un. faible dividende ; une reclamation adressee en outre a la Societe bernoise de cautionrtetnent mutuel du chef de la caution officielle de Rhyn n'est pas ehCore liquidee. A.S 45 11 - 1919 31
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

440

Obltgationenreeht. N- 66. '

solution negative, car la formule divrables dans 8 a 10

jours I) est synonyme' de «livrable<) dans une huitaine

ou une dizaine de jours)) et laisse donc au vendeur une

. latitude inconciliable avec la notion du Fixgeschäft.

Mais il n'est pas impossible que, en matiere. de banque,

cette formule ait une signification bea~coupplus precise

et veuille dire : «livrables au plus tOt dans huit jours et

au plus tard dans dix jours. I) Si tel ethlt le' cas, le delai

de llvraison serait exactement determine et son inobser-

. vation par le vendeur autoriserait l'acheteur, d'apres

ce qui a ete expose ci-dessus, a se departir du contrat sans

autre formalite. Il importe par consequent d'ordonner

l'expertiserequise par le defendeur, alix .tins d'elucider

ce point de fait -

ou plus exactement d'usage dans les

affaires de banque -

d9nt depend le sortdu proces.

Il se justifie d'autant plus de le faire que la meme ex-

pression se retrouve dans la correspondance adressee

au defendeur par une autre banque de Zurich (Leu & oe)

- ce qui laisse supposer qu'elle est usuelle dans le langage

des affaires de banque et qu'ainsi les experts consultes

seront a meme de renseigner exactement le tribunal sur le

sens qui lui est attache.

Si, sur la base de l'expertise, Ja Cour arrive a la con-

viction que le delai de livraison n'a He .fixe qu'approxi-

mativement, elle declarera la demande fondee en principe.

Mais illui restera a rechercher si les demandeurs n'avaient

pas l'obligation de realiserpoUr le compte du defendeur

les roubles dont il refusait atout de prendre livraison

et dont le prix baissait chaque jour et s'ils ne doivent pas

des lors sUPPOrter en partie les consequences du fait que

la valeur actuelle de ces roubles ne represente plus que

le 5me environ de celle qu'ils avaient lors du marcht\

J~ Tribunal jederal prononce:

Le recours est admis dans ce sens que l'afret attaque

est annuIe, la cause etant renvoyee a l'instance cantonat.:'

}lour complement d'instruction et nouvelle decision.

ObHgationenreeht. Ne G7.

67. l1rteilc1er I. ZlvilabteUq vom 26. September 1818

i. S. Garbani gegen BierL '

441

Tau s c h: M i n der u n g skI a ge gestützt auf unrichtige

Angaben über den Zins ertrag des eingetauschten Hauses. -

Die Minderung wegen Nichtvorhandense~ns zug e ~ i c h.e r-

t e r Eigenschaften ist nicht nur z,uläsSlg, wenn korpe~liche

odt'r rechtliche sondern auch wenn wirtschaftlIche

1\1 ä n gel in Frage stehen: -

Abweisung der Minderungs-

klage, weil der Kläger den Beklagten seinerseits auch über-

yorteilt hat .

A. -

Am 6. April 1916 verkaufte deI," Beklagte Garbani

dem Kläger Bieri ein in Huttwil gelegenes Hausgrund-

stück zum Preise 'Von 24,000 Fr. Die Fertigung fand am

11. Mai 1916 statt. Der Kläger seinerseits vel'kaufte am

2. Mai 1916 dem Beklagten zwei in den Gemeinden

Bümplitz und BoDigen gelegene Landparzellenzum Preise

von 13,632 Fr. 20 Cts. An diesen letzteren Betrag wurden

dem Beklagten für 4632 Fr. 20 Cts. Hypotheken über-

bunden und die restierenden 9000 Fr. an den Kaufpreis

des ersten Geschäftes über das Grundstück in Huttwil

angerechnet. Die auf diesem Grundstück in Huttwil

noch verbleibende Kaufrestanz V'on 15,000 Fr. sodann.

regelte der K1äg~r durch' Errichtung eines Schuldbriefes

im gleichen Betrag.

B. '- In der Folge erhob der Kläger die vorliegende

Klage auf Pr~isminderung eventuell Schadenersatz weg~n

absichtlicher Täuschung. Er nahm den Standpunkt em,

der Beklagte habe ihm erklärt, das Haus in Huttwil habe

bisher 1400 Fr. Zins abgeworfen. statt dessen seien aber

nur 1180 Fr. bezahlt worden und übel'dies zwei Miet-

verträge bei Kaufsschlus~ bereits gekündigt gew~sen.

Dieses Verhalten erfülle die Voraus~etzungen der Minde-

rungsldage eventuell der Schadenersatzklage gemäss

Art. 28 ff. und 41 ff. OR.

Der Beklagte wendete demgegenüber ein, die Ansprüche

des Klägers ~eien verjährt. er habe das Geschäft geneh-

migt und auf alle Fälle sei materiell die Klage unbegründet.

442

Obligationenrecbt. N° 67.

Im übrigen habe der Kläger ihn selber übervorteilt und

ihm für die beiden Landpar~llen einen viel zu hohen

Preis angerechnet. Sodann könne, da es sieh um einen

. einheitlichen Tauschvertrag handle, nur Aufhebung des

ganzen Geschäftes verlangt werden. Ganz eventuell aber

müsse das Quantitativ reduziert werden.

C. -

Der berni~che. Appellationshof, II. Zivilkammer,

schützte die Klage im Betrage von Fr. 2000. Er wies

zunächst die Einrede der Verjährung zurück und zwar

sowohl vom Gesichtspunkt der Minderungs- als der

Schadenersatzklage aus. Ferner erklärte er die Einrede

der Genehmigung als unbegründet und nahm sodann

materiell an, zwar seien die Voraussetzungen einer Minde-

rung des Kaufpreises nicht gegeben, wohl aber diejenigen

eines Anspruches gemäss .Art. 31 Abs. 3 OR, indem als

nachgewiesen betrachtet werden müsse, dass der Beklagte

den Kläger im Sinne der Darstellung des letzteren ge-

töuscht habe.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei seine

Uneinlässlichkeitseinrede zu schützen, eventuell die

Klage abzuweisen und gauz eventuell die Sache zur Er-

. gänzung des Tatbel>tandeszurückmwe1sen. Zur Begrün-

dung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Urteil

des Appellationshofes entgegen kantonaler Prozessvor-

schrift keine Zusammenfassung des Tatbestande~ auf-

weise. Im übrigen sodann hat' der Beklagte im wesent-

lichen seine vor kantonaler Instanz eingenommenen

Standpunkte beibehalten.

Der Kläger hat im wesentlichen unter BerufllDg auf

die vorinstanzlichen Erwägungen auf Bestätigu~ des

angefochtenen Urteils antragen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Ob die Vorinstanz nach kantonalem Prozessrecht

verpflichtet war, eine Zusammenfassung des. festgestellten

Tatbestandes vorzunehmen, kann das Bundesgericht

Obl1gationenrecht. Ne 67.

nicht untersuchen. Dagegen ist die vom Beklagten vor-

genommene Bemängelung auch vom Gesichtspunkt des

Bundesrechtes aus begründet, indem der Vorderrichter

nach Art. 63 Ziff. 3 OG gehalten ist, das Ergebn~ der

Beweisführung fest2;ustellen und zusammenzufassen. Von

einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mag

jedoch abgesehen werden, da sich der Tatbestand, wie er

im Eingang dargestellt wurde, aus den vorliegenden

Akten klar ergibt.

2. - Die rechtliche Natur der streitigen Transaktionen

ist die eines Tausches. Trotzdem nämlich äusserlich zwei

getrennte Kaufyerträge abgeschlossen wurden, waren die

Parteien, wie sich aus den Vorbringen des Vertreters des

Beklagten und namentlich auch aus der Deposition des

Klägers ergibt (v. Einvernahme vor Richteramt III

Bern vom 19. April 1918), doch darüber einig, die beiden

Geschäfte gehören so eng zusammen, dass keines ohne das

andere hätte abgeschlossen werden wollen. Dazu kommt

dass die Kaufpreise, soweit nicht durch Uebernahme von

Hypotheken beglichen,gegenseitig verrechnet worden sind.

Unter diesen Umständen ist demBeklagten beizupflichten,

wenn er annimmt, die getrennte Behandlung beider

Geschäfte sei nur eine Formsache, innerlich liege ein ein-

heitliches Rechtsgeschäft, der Austausch der klägerischen

Besitzungen in BÜllplitz und Bolligen gegen diejenige

des Beklagten-in Huttwil vor.

3. -

Was sodann die Uneinlässlichkeitseinrede des

Beklagten anbelangt, so hat die Vorinstanz mit Recht

sich auf den Standpunkt gestellt, die Anspr-qche des

Klägers, sofern solche überhaupt bestehen, beien weder

verjährt, noch sei auf sie verzichtet worden.;.

Ein Minderungsanspruch verjährt entgegen deI' An-

sicht de- Beklagten nicht schon ein Jahr nach Kaufs-

schluss, bondern erst ein Jahr nach Ablieferung der

Kaufsache. Ob darunter im Grundstücksverkehr der

Antritt oder aber der Grundbucheintrag verstanden sein

soll, mag dahingestellt bleiben. Beide Termine liegen im

444

Obllgätlonenreeht. Na 67.

vorliegenden Fall von, der Vorladung zum Sühneversuch

kein ganzes Jahr zurück (Art. 210 OR).

,Ein Schadeners;J.tzanspruch aus absichtlicher Täu-

schung sodann, würde gemäss Art. 60 OR ein Jahr nach

Kenntnisnahme der Täuschung verjähren. Diese Kennt-

nisnahme erfolgte nach der verbindlichen. weil nicht

aktenwidrigen, . Feststellung der Vorinstanz erst im Juni

1916. Schon im Mai 1917 aber erging die Ladung zum

SühneVerbuch.

Dje Genehmigung 4es ganzen Geschäftes endlich, will

der Bekl8.gte daraus ableiten, dass der Buchhalter des

Klägers am 19. Februar 1917 mit ihm hinsichtlich aus-

stehender Mietzinse und bezahlter Steuern abgerechnet

und Saldoquittung erteilt habe. Mit Recht erklärte

jedoch der Appellationshof diesbezüglich, aus einer

solchen mehr nebensächlichen Abrechnung dürfe nicht

auf einen Verzicht des Klägers, Ansprüche aus nicht rich-

tiger Vertragserfüllung geltend zu machen, geschlossen

weIden, und zudem sei der Buchhalter gar nicht bevoll-

mächtigt gewesen, hinsichtlich anderer Forderungen em'e

VerDchtserklärung ab7ugeben. Den Mangel einer solchen

Vollmacht müsste der Beklagte nur dann nicht gegen

sich gelten lassen, wenn er nach den Umständen auf ihr

Vorhandensein hätte schliessen dürfen. Solc-he Umstände

aber l>Üld nicht dargetan worden.

4 . ..,.... I~ weitelen i~t davon ~1lI>zugehen, dass die Klage

zunädhst als Preisminderungsklage gestellt worden ist.

Als sd.lche i&t sie grundsätzlich und entgegen der (übrigens

nicht motivierten) Ansicht der Vorinstanz zulässig. Der

Kläger hat sich darauf berufen, dass ihm gewisse Eigen-

schaft~ des Hauses in Huttwil zugesichert worden, -

nämliQll ein bisheriger Zinsertr8.g vort 1400 Fr., - und dass

diese Eigenschaften nicht vorhanden sei eil. Das Fehlen

der~er zugesicherter Eigenschaften nun, kann sehr

wohl einer Preisminderungsklage zur Grundlage dienen.

Wefi:Ill.rt. 197 OR s8.gt, der Verkäufer hafte dem Käufer

für iu~icherte Eigenschaften, so sind damit nicht wie

Obllptlonenreoht. Na 67.

445

ßei den • V'orausgesetzten • nur körperliche und recht-

hhe Qualitäten, sondern auch wirtschaftliche. zu ver-

~tehen •. Die frilhere Reehts&prephung allerdings hat dies

III Zweifel gezogen. Für' die heutigen Verkehrsverhält-

nisse aber, kann ein solcher Zweifel nicht mehr bestehen.

OSER zu Art. 197 Nr. II Ib, FICK zu Art. 197 Nr. 21~

Die wirtschaftlichen Eigenschaften. speziell die hier

in Fr8.ge kommende Rendite, werden sehr oft den wich-

tigsten Teil der gegebenen . Zusicherungen ausmachen.

Es liegt daher kein Grund V'or, ein Kaufgeschäft trotzdem

solche Eigenschaften fehlen,' aufrecb,t zu erhalten, es

aber wegen irg~nd welcher körperlicher Mängel aufzu-

heben bezw. zu mindern. Uebrigens besteht zwischen den

wirtschaftlichen Eigenschaften einerseits und den recht-

lichen und körperlichen Mängeln anderseits gar kein

grundSätzlicher Unterschied. Auch die let~teren sind in

den meisten Fällen nur deswegen als, Mängel zu betra~h­

ten, weil sie den wirtschaftlichen Wert der Kaufsache

beeinträch~en.

'

Was sodann die tatsächlichen Grundl8.gen der Minde-

rungskl8.ge anbelangt, so sind sie durch die Vorinstanz

als vorhanden festgestellt worden. Es steht aktengemäss

fest, dass der Be~agte dem Kläger zugesichert hat, das

Haus habe bisher 1400 Fr. an Zinsen abgeworfen, es steht

ferner fest, dass diese Angaben der Wirtklichkeit bei

weitem nicht entsprachen, und dass das Haus auch gar

nicht geeign~t ist, einen solchen Zinsertr8.g zu sichern.

Endlich ist als nachgewiesen zu betrachten, dass der Klä-

ger vom fehlen dieser Eigenschaften beim Kaufabschluss

keine Kenntnis hatte.

Die Voraussetzungen einer Preisminderung wären

somit, und da bei absichtlicher Täuschung eine Ver-

wirkung des Anspruches auf Minderung wegen Versäu-

mung der Mängelrüge nicht in Fr8.ge kommt. gegeben,

und es braucht nicht untersucht zu w:erden, ob dem Kläger

auch noch die allgemeinere Klage aus Art. 28 bezw. 41 zUr

Verfügung steht.

.

ObUgationenrecht. N. (i 7.

5. -

Nun hat jedoch der Beklagte weiter geltend

gemacht, er sei seinerseits vom Kläger auch übervorteilt

WOI den, der Anrechnungswert der ihm übertragenen

. heiden Parzellen sei weit übersetzt. Diese letztere Be-

hauptung ist durch das vom Vorderrichter eingeholte

-Gutachten eineh Sachverständigen bestätigt worden. Da-

nach durften, auch bei Berücksichtigung der Tatsache,

dass es sich um ein Tauschgeschäft handelte, die beiden

Grundstücke nicht über 9210 Fr. gewertet werden. Der

Beklagte hat dieselben also um zirka 4000 Fr. zu teuer

erha1ten. Anderseit& hat der Experte festgestellt, die

Liegenschaft in Huttwil sei nur 19,665 Fr. wert, sodass

also auch der Kläger zhka 4000 Fr. sich zu viel hat an-

rechnen lassen.

Hieraus ergibt sich, da.ss das gesamte Tauschgeschäft,

wenn es unverändert gelassen wird, der wirklichen

Pr~islage ungefähr entspricht, dasb dagegen eine Preis-

minderung hinsichtlich

de~ Hauses in Huttwil das

Gleichgewicht stören und den Kläger unvergleichlich

besser stellen würde als den Beklagten. Nun kann aller-

dings die Tatsache, dass ein Teil vorteilhafter abge-

schlossen hat als der andere jenen nicht hindern, sich

auf ihm gemachte Zusicherungen zu' berufen. Allein,

wenn es sich wie hier um ein einheitliches Tauschge-

schäft handelt, und wenn feststeht, dass der andere

Kontrahent seinerseits übe r vor t eil t worden ist,

so widerspricht es Treu und Glauben, wenn man diesen

anhalten will, trotz der Uebervorteilung eine Minderungs-

entschädigung zu z·ahlen.

Obschon grundsätzlich begründet, muss daher die

Minderung .. klage aus diesen letzten Erwägungen abge-s

wiesen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung Wirq gutgeheissen und die Klage unter

Aufhebung des Urteils des bernischen Appellationshofes

vom 21. Dezember 1918 abgewiesen.

68. .irr6t cle 1& IIrne nOti011 eh 30 saptemb19 1919

dans la: cause l'uIItlmami contre Fertat.

447

Enrichissement illegitime; notton de l'enrichissement; condi-

tions dans lesquelles la tepetition peut av(rit Ii~u, malgn' que

le defendeur ait cesse d'etre enrichi : art. 64 CO.

A. -

Adolphe Ferrat a Saöne (France) etait co-pro-

prietaire avec ses enfants mineurs d'immeUl'rles sitlIcs

pres d'Orvin; d'auttes pafcelles fui appartenaient en

toute propriete. Ces immeubles etaieht geres par fe no-

taire Rhyn a Tra:melan, qui etait au benefice d'une pro-

curation generale. Fuhrimann est entre en pourparlers

avec le notaire Rhyn au sujet de l'achat des immeubles.

Le 31 dec. 1917 illes a achetes pour le prix de 18000 fr ..

payes comptant par tUl cheque sm la B"anqUe ca.ntonale

qu'\l a remis a Rhyn. Acette vente Ferrat etait represente

par M. Beguelin, stagiaire du notaire Rhyn et les enfants

Ferrat Haient representes par leur curateur. L'autorite

tutelaire ayant refuse de ratifier la vente, Fuhrimann a

consenti a payer un prix plus eleve et les parties ont signe

deux nouveaux actes de vente avec le ministere du notaire

Rhyn en date du 5 fevrier 1918. Fuhrimann a fait d'im-

portantes eonstructions et runeliotations sur fes immeubles

achetes par lui - sans d'ailleurs que ceux-ci eussent encore

ete inscrits a son nom. Lorsqu'il a requis l'inscription,

Ferrat s'y es(oppose, alleguant que Rhyn n'avait pas

rec;u mandat de vendre et que les actes de vente etaient

nuls pour vices de forme. Entre temps, le notaire Rhyn

etant decede, il s'est revele qu'il avait indftment dispose

des 18000 fr. touches par lui de Fuhrimann pour le

compte des vendeurs. La' succession a ete repudiee;

soit Ferrat soit Fuhrimann sont intervenus ponr la

creance de 18 000 fr., laquelle ne touchera qu'un. faible

dividende; une reclamation adressee en outre a la Societe

bernoise de cautionrtetnent mutuel du chef de la caution

officielle de Rhyn n'est pas ehCore liquidee.

A.S 45 11 -

1919

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