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79_II_155

BGE 79 II 155

Bundesgericht (BGE) · 1953-06-09 · Français CH
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164 Obligationenrecht. N° 26.

26. Extrait deo l'arrft de la Ire Cour eivile du 9 juin 1953 dans la cause Meyer de Stadelhofen contre Odermatt. OessWn d'un fO'fl,ds de commerce, art. 181 CO. Des conditions que doit remplir l'avis aux creanciers. Abtretung eines Geschäfts, Art. 181 OR. Anforderungen an die Mitteilung der Übernahme an die Gläubiger. Oessione d'un'azienda, art. 181 CO. Condizioni che deve soddisfare l'avviso ai creditori. Denise Demely a cede a Walter Odermatt le « milk- bar» qu'elle exploitait a Geneve. A cette occasion, elle a fait paraitre l'avis suivant dans la Feuille d'avis offi- cielle : «Mme Denise Demely informe las interesses qu'elle remet, des le 12 novembre 1951, son milk-bar .,. a M. Walter Odermatt, qu'elle recommande. Las productions sont a adresser avant le 10 novembre 1951 aMme Demely.» Henri Meyer de Stadelhofen, qui avait preM 7000 fr. a Denise Demely pour lui faciliter l'exploitation de son bar, a actionne Odermatt en restitution de cette somme, en se fondant sur l'art. 181 CO. Il a eM deboute par les juridictions cantonales et le Tribunal f6deral a rejete son recours en reforme. Extrait des motifs : La reprise de dette de l'art. 181 CO est subordonnee a deux conditions : il faut que le reprenant acquiere un patrimoine ou un fonds de commerce et qu'il communique cette acquisition aux creanciers (cf. RO 60 II 103 et 75 II 302). Il devient alors responsable des dettes envers ces derniers, bien qu'ils n'aient pas ete parties au contrat. Selon la jurisprudence du Tribunal fooeral (RO 75 JI 302), l'avis exige par l'art. 181 CO doit simplement contenir l'annonce que le reprenant a pris' la place de l'ancien debiteur a la tete de l'entreprise ; il suffit donc d'une communication permettant a un tiers de conclure de bonne foi a la reprise complete de l'affaire et une , \. Obligationenrecht. N° 27. 155 declaration particuliere disant que le passif est aussi repris n'est pas n~cessaire. Mais cela ne signifie pas que n'importe quel avis suffise, si vague et si general soit-il. Apres un certain delai, les creanciers perdent tout droit a l'egard de leur ancien debiteur (art. 182 a1. 2 CO), sans qu'ils soient intervenus au contrat. Pour qu'ils puissent sauvegarder leurs interets et agir en temps utile, il faut donc que la communication soit suffisamment explicite et, en particulier, qu'elle ne laisse aucune incertitude sur le sort du passif de l'entreprise cedee. Sans doute une mention expresse n'est-elle pas necessaire, mais il doit ressortir clairement de l'avis que le reprenant a pris la place du cooant tant comme debiteur qu'en qualite de creancier et de proprietaire; il faut qu'un tiers puisse conclure sans aucun doute a la re}?rise complete du fonds de commerce. Cette condition n'est pas remplie en l'espece. L'avis publie dans la Feuille d'avis officielle signale simplement que dame Demely c( remet » son bar a Odermatt, expres- sion qui peut se rapporter aussi bien a une cession da l'actif qu'a une reprise de l'actif et du passif. En outre, la publication indique que les productions doivent etre adressees a dame Demely ; cette mention permet d'admet- tre que le reprenant n'assume pas les dettes car, s'il en repondait, c'est plutöt lui ou un mandataire qui recevrait les productions. L'avis n'est donc pas assez explicite pour que l'intime soit devenu responsable des dettes de l'entreprise.

27. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnng vom 31. März 1953 i. S. Friek gegen von Arx. Kauf von Aktien, Gewährleistung, Irrtum. Gewährleistung, Art. 197 OR. Bei Wertpapieren kommen als Sachmängel nur Mängel der Ur- kunde als solcher in Betracht. Für den wirtschaftlichen Wert von Wertpapieren haftet der Ver- käufer nur, wenn er dafür besondere Zusicherungen abgegeben hat (Erw. 3). 156 Obligationenrecht. N0 27. Grundlagenirrtum, Art. 24 Ziff. 4 OR. Die Anfechtung des Aktienkaufs wegen Irrtums über den wirt. schaftlichen Wert der Aktien ist unter besonderen Umständen zulässig. Achat d'actians . . Garant~e. Erreur. Garantie, art. 197 CO. S'il s'agit de papiers-valeurs, seuls peuvent etre consideres comme d~s d~fauts affectant la chose ceux qui se rapportent au titre IUl-meme. Le vendeur n'est tenu de garantir l'acheteur en raison de la valeur economique de papiers-valeurs que s'il a donne des assurances speciales a ce sujet (consid. 3). Oas d'erreur de l'art. 24 eh. 4 00. On peut dans certaines circonstances demander la revocation d'un achat d'actions pour cause d'erreur sur leur valeur economique. Oampera di azioni. Garanzia. Errare. Garanzia, art. 197 CO. Se si tratta di cartevalori possono essere considerati come difetti della cosa soltanto quelli ehe concernono il titolo. come tale. Il venditore e obbligato a garantire il compratore circa il valore economico di cartevalori soltanto se ha fornito assicurazioni speciali a questo riguardo (consid. 3). Errare essenziale (art. 24, ei/ra 4 00). In ~e~e c:ircostanze si .puo .d0mandare la revoca d'una compera d aZlonl per errore Circa il loro valare economico. A U8 dem Tatbe8tand : Dr. VV. Frick war Verwaltungsratspräsident der Elwa Elektro A.-G., die zur Ausbeutung von Erfindungen des deutschen Staatsangehörigen Ing. Müller gegründet wor- den war. Die Elwa erwirkte für einen von Müller erfun- denen elektrischen Autoheber und eine elektrische Hebe- bühne Patente in verschiedenen Ländern, u.a. auch in den Vereinigten Staaten von Amerika. Am Aktienkapital von Fr. 225,000.- waren Dr. Frick und eine durch ihn ver- tretene Gruppe mit Fr. 175,000.- beteiligt. Wegen Diffe- renzen mit Dr. Frick zog Müller Fürsprech Dr. von Arx als Berater zu. Dieser wünschte als Vertreter eines Kon- sortiums die in der Hand von Dr. Frick und seiner Gruppe befindlichen Aktien zu erwerben, um die Herrschaft über das Unternehmen zu erlangen. Er trat darüber mit Dr. Frick in Verhandlungen, im Anschluss an welche Dr. Frick am 19. November 1946 ihm eine einlässliche schriftliche Offerte unterbreitete, die er nach weiteren Verhandlungen Obligationenrooht. N° 27. 157 am 29. Januar 1947 nach verschiedenen Richtungen hin abänderte. Diese bereinigte Offerte nahm Dr. von Arx mit Schreiben vom 31. Januar 1947 an. Gemäss dem so zustandegekommenen Vertrag erwarb Dr. von Arx von Dr. Frick Aktien der Elwa im Nominalbetrag von Fr. 175,000.- sowie sämtliche Forderungen aus Vorschüs- sen, welche die Gruppe Frick der Elwa gewährt hatte, zum Preis von Fr. 360,000.-. Hievon wurden Fr. 160,000.- sofort bezahlt; die restlichen Fr. 200,000.- waren bis Ende 1947 zu begleichen. Im Anschluss an diesen Vertrag trat Dr. Frick als Verwaltungsratspräsident der Elwa zurück. Im Oktober 1947 focht Dr. von Arx den Vertrag wegen Grundlagenirrtums an, weil sich herausgestellt habe, dass die amerikanischen Patente mit Rücksicht auf die Beteili- gung Müllers als feindliches Eigentum beschlagnahmt seien. Der vom Beklagten erhobene Einwand, die Bestim- mungen über die Anfechtung wegen Irrtums seien über- haupt nicht anwendbar, wurde von den Gerichten des Kantons Zürich und vom Bundesgericht zurückgewiesen. A U8 den Erwägungen:

3. - Die Berufung bezeichnet es als Verletzung von Bundesrecht, dass die Vorinstanz die speziellen Vorschrif- ten über die Gewährleistung beim Kauf nicht angewendet, sondern ausschliesslich auf die allgemeinen Bestimmungen über die Anfechtung wegen Irrtums abgestellt habe. Eine solche Rechtsanwendung sei aber neben der Gewährlei- stung für Mängel nicht zulässig. Der Richter hätte daher zunächst prüfen müssen, ob ein Fall von Gewährleistung vorliege, was zu verneinen wäre. Nach der Auffassung des Beklagten würde somit eine Gewährleistung ausser Betracht fallen. Dann ist es aber unerfindlich, wie die Vorinstanz durch Nichtanwendung der Gewährleistungsbestimmungen gegen Bundesrecht ver- stossen haben könnte. Die Streitfrage, ob sich der Ver- käufer auf die Bestimmungen über den Irrtum berufen 1ö8 Obligationenrecht. N0 27. könne, soweit der Tatbestand der Gewährleistung gegeben ist oder war, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Denn Gewährleistungsansprüche des Klägers kommen im vorliegenden Fall, wie der Beklagte zutreffend geltend macht, überhaupt nicht in Betracht, so dass sich die Frage nach dem Verhältnis der beiden Anspruchsarten nicht stellt. Hinsichtlich der abgetretenen Forderungen scheidet nämlich eine Gewährleistung nach den Grundsätzen des Kaufrechtes zum vorneherein aus, da sich bei der For- derungsabtretung die Gewährleistung ausschliesslich nach den besonderen Vorschriften von Art. 171 ff. OR richtet (BGE 78 II 219 f.). Ansprüche dieser Art stehen aber nicht in Frage. Mit Bezug auf die Aktien, für welche allein eine Gewähr- leistung nach dem Recht des Kaufvertrags in Frage kom- men könnte, greift die Gewährspflicht nach Art. 197 OR, abgesehen von Zusicherungen, Platz für körperliche oder rechtliche Mängel, welche den 'Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache aufheben oder erheblich mindern. Als typische Sachmängel gelten aber bei Aktien, wie bei Wert- papieren überhaupt, nur Mängel der Urkunde als solcher, d.h. des Papiers, wie Fälschungen, Beschädigungen, das Fehlen von Bestandteilen, wie Talons, Coupons usw. (vgl. STAUB/KoENIGE, HGB 12./13. Auflage § 381 Anm. 4). Derartige Mängel werden nicht behauptet; vielmehr ist die ordnungsgemässe Leistung der veräusserten Aktien anerkannt. Aber auch das Vorliegen rechtlicher Mängel steht nicht in Frage. Die Sperrmassnahmen der Vereinigten Staaten, wegen welcher der Kauf angefochten wird, beziehen sich nicht auf die dem Kläger verkauften Aktien, sondern auf der Gesellschaft zustehende Patentrechte. Bei einer Gesell" schaft, die wie gerade die Elwa die Ausbeutung von Erfin- dungen bezweckt, kann allerdings die Verfügungsmacht über Patente auf den von der Ertragsfähigkeit abhängen- den Wert des Unternehmens und damit auf den Wert der ObIigationenrecht. N° 27. 159 Aktien von massgebendem Einfluss sein. Beim Aktienkauf greift jedoch die spezifische gesetzliche Haftung des Ver- käufers für den vorausgesetzten wirtschaftlichen Wert des Unternehmens (Rentabilität und sonstige tatsächliche Verhältnisse) nicht Platz (STAUB HGB Anm. 4 zu § 381 ; CARRY in Festschrift für Prof. Guhl S. 188); denn die Beschaffenheit des Vermögens einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit bildet keine Eigenschaft des einzelnen Mitgliedschaftsrechtes (PISKO im Kommentar KLANG zum österr. BGB II 2 S. 530). Dagegen können wirtschaftliche Verhältnisse, somit auch Ertragsfaktoren, zum Gegenstand von Zusicherungen gemacht werden. Dann hat der Ver- käufer für ihr Vorhandensein im Sinne einer zugesicherten Eigenschaft nach Art. 197 OR einzustehen (BGE 63 Ir 79, 45 II 445). Der Kläger macht denn auch geltend, es sei ihm für den Bestand der Hauptaktiven der Firma, näm- lich der Patente, garantiert worden. Ob er sich damit auf Zusicherung von Eigenschaften der Kaufsache gemäss Art. 197 OR oder auf ein darüber hinausgehendes beson- deres Garantieversprechen stützen will, mag offen bleiben. Denn von der Übernahme einer solchen Garantie durch den Beklagten kann ernstlich überhaupt nicht die Rede sein. Der Kläger will eine solche Übernahme erblicken in Ziffer 8 Abs. 2 der Offerte vom 19. November 1946, worin der Beklagte erklärte: (( Ich bestätige Ihnen gleichzeitig ausdrücklich, dass irgendwelche Rechts- oder sonstige Ansprüche Dritter auf die Erwerbung von Auslandslizen- zen für die Hebebühne und den Elektro-Autoheber nicht mehr bestehen, sodass deren Vergebung mit Ausnahme der Hebebühnelizenz für die Schweiz in der ganzen Welt frei ist. ») Diese Garantie bezieht sich aber unmissverständ- lich nur auf das Nichtbestehen von Lizenzrechten und erstreckt sich nicht auf staatliche Massnahmen, wie Sper- ren, Beschlagnahmen und dergleichen. Der Kläger selbst hat die Klausel in seinen Schreiben vom 15./16. Januar 1947 an den Beklagten in einer ausführlichen Interpreta- tion im Sinne einer blossen Zusicherung der Freiheit von 160 Obligationenrecht. N0 27. Auslandslizenzen ausgelegt. Es verstösst daher gegen Treu und Glauben, wenn er der Klausel heute eine grössere Trag- weite beimessen will.

4. -

a) Der Entscheidung der Vorinstanz, dass der Vertrag wegen Grundlagenirrtums für den Kläger unver- bindlich sei, hält der Beklagte entgegen, der Kläger könne sich auf Irrtum überhaupt nicht berufen, da nach Ziff. 5 der bereinigten Offerte vom 29. Januar 1947 die Erhebung irgendwelcher Einreden ausgeschlossen sein sollte. Die genannte Vertragsbestimmung lautet, die Zahlung der ersten Rate von Fr. 160,000.-, des Restkaufpreises von Fr. 200,000.- und des vereinbarten Zinses habe unter Verzicht auf jede Einrede oder Verrechnung zu erfolgen. Die Erwähnung des Einredeverzichts in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festlegung der Modalitäten für die Zahlung des Kaufpreises lässt jedoch darauf schliessen, dass die Parteien dabei lediglich Einreden im Auge hatten, die sich auf den Kaufpreis, auf dessen Höhe und Fällig- keit und dergleichen bezogen. Hätte es die Meinung gehabt, dass auch Einreden gegen die Gültigkeit des Vertrages wegbedungen sein sollten, so wäre dies wohl zum Inhalt einer besonderen Vertragsbestimmung gemacht oder doch zum mindesten in Ziffer 5 ausdrücklich gesagt worden. Für die Behauptung, dass im Laufe der Vertragsverhandlungen die Parteien übereinstimmend der Verzichtsklausel den von ihm im Prozess vertretenen umfassenden Sinn beigelegt hätten, hat der Beklagte nach der verbindlichen Feststel- lung der Vorinstanz den Beweis nicht zu erbringen ver- mocht. Ist danach die Verzichtserklärung nur im oben erwähnten, eingeschränkten Sinne zu verstehen, so erüb- rigt sich eine Stellungnahme zu der Streitfrage, ob ein zum voraus erklärter vertraglicher Verzicht auf die Geltend- machung eines allfälligen Irrtums überhaupt statthaft sei.

b) Die Berufung nimmt weiter den Standpunkt ein, die Anfechtung des Geschäfts wegen Irrtums sei ausgeschlos- sen, weil es sich um eine als Wertschriftenkauf und reines Forfaitgeschäft getätigte Veräusserung von Aktien gehan- Obligationenrecht. N0 27. 161 delt.habe. Der übergang der Patente sei nur die Folge des Aktmnkaufs gewesen. Dieser habe den Charakter einer Spekulation gehabt, so dass ein Irrtum über den Wert der gekauften Aktien höchstens einen unbeachtlichen Mo~ivirrt~m darstellen würde. Die Festsetzung des Kauf- preISes seI denn auch nicht auf Grund einer Bewertung der Patente erfolgt, sondern ausschliesslich unter dem Ge- sichtspunkt der Investierungen der einzelnen Aktionäre. aa) Sofern die Bezeichnung des Geschäfts als « reiner Wertschriftenkauf » in Ziffer 2 Abs. 1 der Offerte vom ]9. November 1946 als Regelung der Frage der Gewähr- leistungspflicht zu verstehen sein sollte, so wäre damit, soweit durch die Klausel die Gewährleistung bzw. Garantie als abgelehnt zu gelten hätte, eine Irrtumsanfechtung in der Tat ausgeschlossen. Eine deutliche Ablehnung jeglicher Gewährspflicht ist jedoch aus der gewählten Ausdrucks- weise nic~t herauszulesen. Daher kann die Berufung auf Irrtum mcht wegen Ausschlusses jeglicher Gewährleistung von vorneherein als unzulässig erachtet werden. Mit der Wendung, es handle sich um einen reinen Wert- schriftenkauf, sollte lediglich klargestellt werden, dass Kaufgegenstand nicht das Unternehmen, sondern eine bestimmte Anzahl von Aktien sei. Eine solche KlarsteI- lung lag deshalb nahe, weil neben der Veräusserung von Aktien auch eine Abtretung von Guthaben gegenüber der Elwa erfolgte, also Passiven des Unternehmens beglichen wurden. bb) Die Anfechtung eines Aktienkaufs wegen Irrtums über den Wert der erworbenen Aktien ist entgegen der Meinung des Beklagten nicht schlechthin ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat zwar den Irrtum über den Wert an der Börse gekaufter, kursfähiger Papiere grundsätzlich als nicht wesentlich erklärt, weil bei solchen Geschäften der Erwerber mit der Möglichkeit rechnen müsse, dass dem Papier der Wert, der ihm vorher im allgemeinen auf Grund bekannter Unterlagen beigelegt wurde, in Wirklichkeit abgehe oder dass es sogar wertlos sei (BGE 41 II 575 11 AB 79 II - 1953 162 Obligationenrecht. N° 27. Erw. 5). Ebenso wurde der Irrtum über den Wert von Aktien als Kaufsgegenstand in einem späteren Entscheid (BGE 43 II 493) grundsätzlich als unwesentlich erklärt, die Irrtumsanfechtung dagegen zugelassen mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles, nämlich weil es sich um Aktien einer Bank handelte, die drei Tage nach Vertragsschluss in Konkurs geriet. Ähnlich wie das Bundes- gericht liess auch das deutsche Reichsgericht beim Kauf kotierter Pfandbriefe die Berufung auf Grundlagenirrtum wegen besonderer Verhältnisse zu in einem Falle, wo der wirkliche Kurs des Papiers das Tausendfache des berech- neten Kurses betrug (RGZ 116 S. 18). Nach diesen Grund- sätzen ist somit davon auszugehen, dass der Irrtum über den Wert gekaufter Aktien ausnahmsweise zur Anfechtung des Vertrages berechtigen kann. ce) Das hier in Frage stehende Geschäft weist nun insofern gewisse Besonderheiten auf, als die Parteien damit nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz den Zweck verfolgten, dem Kläger die Verfügung über die Elwa und die dieser gehörenden Patente zu verschaffen. Allerdings wurden daneben auch Guthaben abgetreten, aber auch das erfolgte zur Bereinigung der Situation bei der Elwa, um dem Käufer der Aktien die freie Verfügung über die Gesellschaft und deren Aktiven zu ermöglichen. Darauf war der ganze Vertrag angelegt. Weil die Elwa die Ausbeutung von Erfindungen bezweckte, musste die durch den Aktienerwerb angestrebte Verschaffung der Herrschaft über die Gesellschaft mit der unbeschränkten Verfügungsmöglichkeit über die Patente gleichbedeutend sein. Es verhält sich damit nicht anders als beim Kauf der sämtlichen Aktien einer Immobiliengesellschaft zum Zweck, die rechtliche Verfügungsmacht über die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu erlangen. Dort wird ein Irr- tum über Eigenschaften des Grundstücks, die offensicht- lich als Grundlage für die Berechnung des übernahme- preises der Aktien gedient haben, als wesentlich ange- sehen, wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, dass der ObJigationenreeht. No 27. 163 Käufer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Ver- trag nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Das muss auch gelten für Patente, über die zu verfügen letzten Endes das Ziel des Aktien- erwerbes bildet. Im vorliegenden Falle übermittelte der Beklagte am

3. Juni 1946 dem Kläger « Richtlinien», welche er « als Diskussionsgrundlage für eine gegebenenfalls zwischen Herrn Müller und mir zu erzielende Gesamtverständigung entworfen» habe. In diesen Richtlinien ist in Bezug auf den « Komplex Elwa Elektro A.-G. )} eine Lösung skizziert, die in grossen Zügen der im späteren Vertrag getroffenen entspricht: Es wird zunächst die übernahme der Aktien des Beklagten und seiner Gruppe durch Müller vorgesehen (Ziff. 1 und 2), so dann das Ausscheiden des Beklagten und zweier weiterer Mitglieder seiner Gruppe aus dem Ver- waltungsrat (Ziff. 3), und in Ziff. 4 wird dann « festgestellt, dass mit Erfüllung von Ziff. 1-3 W. Müller alleiniger Eigen- tümer der Elwa Elektro A.-G. mit allen darin enthaltenen Rechten an der Oolumbus-Hebebühne und am Autoheber ist ... }) Am 3. September 1946 ersuchte der Kläger den Beklag- ten unter Bezugnahme auf eine vorausgegangene Bespre- chung u.a. um Zusendung von Photokopien « 2 ... des Vertrags betreffend Einlage der fatente über die Hebebühne Columbus in die Elwa Elektro A.-G.,

3. .. des amerikanischen Patentes über die Hebebühne Columbus,

4. .. des englischen Patents über den kleinen Auto- heber. }) Diesem Begehren entspr~ch der Beklagte gleichentags durch Zustellung der amerikanischen Patente für die Hebebühne und den Autoheber. Auf Grund einer weiteren Besprechung übersandte er ihm sodann am 4. September 1946 u.a. ein Verzeichnis sämtlicher im Besitz der Elwa stehenden Patente für Hebebühne und Elektroheber. Im Schreiben vom 3. September 1946 hatte der Kläger ferner 164 Obligationenrooht. N° 27. den Beklagten ersucht, inzwischen keine Lizenzverhand- lungen zum Abschluss zu bringen oder weiterzuführen. Dem wurde während der Dauer der Verhandlungen nach- gelebt. Damit war der durch das abzuschliessende Geschäft angestrebte Erfolg unmissverständlich festgelegt. Unter diesen Umständen und bei Mitberücksichtigung des Wort- lauts der nachherigen endgültigen Vertragsofferten drängt sich daher der Schluss auf, dass beide Parteien die unum- schränkte Verfügungsmöglichkeit über die Patente im Prinzip als notwendige Vertragsgrundlage betrachteten. Ein Nichtvorliegen dieses gemeinsam unterstellten Sach- verhaltes ist daher an sich geeignet, die Grundlage für eine Irrtumsanfechtung abzugeben, wenn angenommen werden kann, dass der Vertragsschluss bei Kenntnis d~s Klägers vom wahren Sachverhalt unterblieben wäre. Der Einwand des Beklagten, ein Irrtum des Klägers hinsichtlich der freien Verfügungsmöglichkeit über die Patente der Elwa wäre nicht als Grundlagenirrtum anzu- sehen, weil er sich nicht auf die Kaufsache, d.h. auf die Aktien, beziehe, geht fehl. Notwendige Grundlage des Ver- trages kann jeder nach Treu und Glauben im Geschäfts- verkehr dafür in Betracht kommende bestimmte Sachver- halt bilden. Art. 24 Ziff. 4 OR hat sogar in erster Linie gerade den Fall im Auge, dass sich der Irrtum nicht auf den Vertrag;inhalt bezieht, sondern auf einen Umstand, der beim Vertragsschluss als gegeben vorausgesetzt wurde, und der derart wichtig ist, dass er bei objektiver Betrach- tung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus als unerlässlich erscheint, so dass ein Irrtum über ihn nicht als blosser unbeachtlicher Motivirrtum angesehen werden kann. In der neueren Rechtsprechung wurde dann ledig- lich festgestellt, dass ein Grundlagenirrtum sich auch auf einen Vertragsbestandteil beziehen könne (BGE 56 II 425) ; es wurde aber keineswegs erklärt, ein Sachverhalt komme für die Irrtumsanfechtung nicht in Betracht, weil er nicht 2ium Vertragsinhalt erhoben worden sei. Obligationenrooht. N0 28. 165

28. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteiluDg vom 4. .Juli 1953 i. S. Intra-Handels A.-G. gegen Perry. Internationale8 Privatrecht, Kauf, Akkreditiv. Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Kauf; rnassgebend das Recht des engsten räumlichen Zusannnenhangs (Erw. 1). Mit- teilung der AkkreditivsteIlung als Inverzugsetzung des Ver- käufers? (Erw. 2). Droit international prive, vente, aecreditif. Determination du droit applicable a un contrat de vente; est applicable la 10i du pays avec lequel le contrat est dans le rapport territorialle plus etroit (consid. 1). La connnunication de l'ouverture de l'accreditif met·elle le vendeur en demeure ! (consid. 2). Diritto internazwnale privato, vendita, aecreditivo. Quale e il diritto applicabile a un contratto di vendita.; deter- minante e la legge deI paese col quale il contratto e nel phI stretto rapporto territoriale (consid. 1). La comunicazione dell'apertura dell'a.ccreditivo costituisce in mora il .venditore ? (consid. 2). Aus dem Tatbestand : Die Klägerin hatte den Beklagten auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufgeschäfts belangt; Das . Obergericht Zürich wies die Klage ab mit der Begründung, die Klägerin sei mangels Inverzugsetzung des Beklagten zum Verzicht auf die Erfüllung nicht befugt gewesen. Das Bundesgericht weist die Berufung der Klägerin gegen diesen Entscheid ab. Aus den Erwägungen:

1. - Die kantonalen Instanzen haben den Streitfall in Anwendung schweizerischen Rechtes entschieden. Es mag dahingestellt bleiben, ob es dabei nicht schon deshalb sein Bewenden haben müsse, weil sich im kantonalen Ver- fahren keine der Parteien auf ausländisches Recht beru- fen hat. Denn auf jeden Fall hat schweizerisches Recht deshalb zur Anwendung zu gelangen, weil das Rechts- verhältnis der Parteien den engsten räumlichen Zusammen- hang mit der Schweiz aufweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht beim Kauf der engste räumliche Zusammenhang in der