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Obligationenrecht. N° 26.
26. Extrait deo l'arrft de la Ire Cour eivile du 9 juin 1953 dans
la cause Meyer de Stadelhofen contre Odermatt.
OessWn d'un fO'fl,ds de commerce, art. 181 CO.
Des conditions que doit remplir l'avis aux creanciers.
Abtretung eines Geschäfts, Art. 181 OR.
Anforderungen an die Mitteilung der Übernahme an die Gläubiger.
Oessione d'un'azienda, art. 181 CO.
Condizioni che deve soddisfare l'avviso ai creditori.
Denise Demely a cede a Walter Odermatt le « milk-
bar» qu'elle exploitait a Geneve. A cette occasion, elle
a fait paraitre l'avis suivant dans la Feuille d'avis offi-
cielle :
«Mme Denise Demely informe las interesses qu'elle remet, des
le 12 novembre 1951, son milk-bar .,. a M. Walter Odermatt,
qu'elle recommande. Las productions sont a adresser avant le
10 novembre 1951 aMme Demely.»
Henri Meyer de Stadelhofen, qui avait preM 7000 fr.
a Denise Demely pour lui faciliter l'exploitation de son
bar, a actionne Odermatt en restitution de cette somme,
en se fondant sur l'art. 181 CO. Il a eM deboute par les
juridictions cantonales et le Tribunal f6deral a rejete son
recours en reforme.
Extrait des motifs :
La reprise de dette de l'art. 181 CO est subordonnee
a deux conditions : il faut que le reprenant acquiere un
patrimoine ou un fonds de commerce et qu'il communique
cette acquisition aux creanciers (cf. RO 60 II 103 et
75 II 302). Il devient alors responsable des dettes envers
ces derniers, bien qu'ils n'aient pas ete parties au contrat.
Selon la jurisprudence du Tribunal fooeral (RO 75
JI 302), l'avis exige par l'art. 181 CO doit simplement
contenir l'annonce que le reprenant a pris' la place de
l'ancien debiteur a la tete de l'entreprise; il suffit donc
d'une communication permettant a un tiers de conclure
de bonne foi a la reprise complete de l'affaire et une
,
\.
Obligationenrecht. N° 27.
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declaration particuliere disant que le passif est aussi
repris n'est pas n~cessaire. Mais cela ne signifie pas que
n'importe quel avis suffise, si vague et si general soit-il.
Apres un certain delai, les creanciers perdent tout droit
a l'egard de leur ancien debiteur (art. 182 a1. 2 CO), sans
qu'ils soient intervenus au contrat. Pour qu'ils puissent
sauvegarder leurs interets et agir en temps utile, il faut
donc que la communication soit suffisamment explicite
et, en particulier, qu'elle ne laisse aucune incertitude sur
le sort du passif de l'entreprise cedee. Sans doute une
mention expresse n'est-elle pas necessaire, mais il doit
ressortir clairement de l'avis que le reprenant a pris la
place du cooant tant comme debiteur qu'en qualite de
creancier et de proprietaire; il faut qu'un tiers puisse
conclure sans aucun doute a la re}?rise complete du fonds
de commerce.
Cette condition n'est pas remplie en l'espece. L'avis
publie dans la Feuille d'avis officielle signale simplement
que dame Demely c(remet » son bar a Odermatt, expres-
sion qui peut se rapporter aussi bien a une cession da
l'actif qu'a une reprise de l'actif et du passif. En outre,
la publication indique que les productions doivent etre
adressees a dame Demely; cette mention permet d'admet-
tre que le reprenant n'assume pas les dettes car, s'il en
repondait, c'est plutöt lui ou un mandataire qui recevrait
les productions. L'avis n'est donc pas assez explicite
pour que l'intime soit devenu responsable des dettes de
l'entreprise.
27. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnng vom 31. März
1953 i. S. Friek gegen von Arx.
Kauf von Aktien, Gewährleistung, Irrtum.
Gewährleistung, Art. 197 OR.
Bei Wertpapieren kommen als Sachmängel nur Mängel der Ur-
kunde als solcher in Betracht.
Für den wirtschaftlichen Wert von Wertpapieren haftet der Ver-
käufer nur, wenn er dafür besondere Zusicherungen abgegeben
hat (Erw. 3).
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Obligationenrecht. N0 27.
Grundlagenirrtum, Art. 24 Ziff. 4 OR.
Die Anfechtung des Aktienkaufs wegen Irrtums über den wirt.
schaftlichen Wert der Aktien ist unter besonderen Umständen
zulässig.
Achat d'actians . . Garant~e. Erreur.
Garantie, art. 197 CO.
S'il s'agit de papiers-valeurs, seuls peuvent etre consideres comme
d~s d~fauts affectant la chose ceux qui se rapportent au titre
IUl-meme.
Le vendeur n'est tenu de garantir l'acheteur en raison de la valeur
economique de papiers-valeurs que s'il a donne des assurances
speciales a ce sujet (consid. 3).
Oas d'erreur de l'art. 24 eh. 4 00.
On peut dans certaines circonstances demander la revocation d'un
achat d'actions pour cause d'erreur sur leur valeur economique.
Oampera di azioni. Garanzia. Errare.
Garanzia, art. 197 CO.
Se si tratta di cartevalori possono essere considerati come difetti
della cosa soltanto quelli ehe concernono il titolo. come tale.
Il venditore e obbligato a garantire il compratore circa il valore
economico di cartevalori soltanto se ha fornito assicurazioni
speciali a questo riguardo (consid. 3).
Errare essenziale (art. 24, ei/ra 4 00).
In ~e~e c:ircostanze si .puo .d0mandare la revoca d'una compera
d aZlonl per errore Circa il loro valare economico.
A U8 dem Tatbe8tand :
Dr. VV. Frick war Verwaltungsratspräsident der Elwa
Elektro A.-G., die zur Ausbeutung von Erfindungen des
deutschen Staatsangehörigen Ing. Müller gegründet wor-
den war. Die Elwa erwirkte für einen von Müller erfun-
denen elektrischen Autoheber und eine elektrische Hebe-
bühne Patente in verschiedenen Ländern, u.a. auch in den
Vereinigten Staaten von Amerika. Am Aktienkapital von
Fr. 225,000.- waren Dr. Frick und eine durch ihn ver-
tretene Gruppe mit Fr. 175,000.- beteiligt. Wegen Diffe-
renzen mit Dr. Frick zog Müller Fürsprech Dr. von Arx
als Berater zu. Dieser wünschte als Vertreter eines Kon-
sortiums die in der Hand von Dr. Frick und seiner Gruppe
befindlichen Aktien zu erwerben, um die Herrschaft über
das Unternehmen zu erlangen. Er trat darüber mit Dr.
Frick in Verhandlungen, im Anschluss an welche Dr. Frick
am 19. November 1946 ihm eine einlässliche schriftliche
Offerte unterbreitete, die er nach weiteren Verhandlungen
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am 29. Januar 1947 nach verschiedenen Richtungen hin
abänderte. Diese bereinigte Offerte nahm Dr. von Arx
mit Schreiben vom 31. Januar 1947 an. Gemäss dem so
zustandegekommenen Vertrag erwarb Dr. von Arx von
Dr. Frick Aktien der Elwa im Nominalbetrag von
Fr. 175,000.- sowie sämtliche Forderungen aus Vorschüs-
sen, welche die Gruppe Frick der Elwa gewährt hatte, zum
Preis von Fr. 360,000.-. Hievon wurden Fr. 160,000.-
sofort bezahlt; die restlichen Fr. 200,000.- waren bis
Ende 1947 zu begleichen. Im Anschluss an diesen Vertrag
trat Dr. Frick als Verwaltungsratspräsident der Elwa
zurück.
Im Oktober 1947 focht Dr. von Arx den Vertrag wegen
Grundlagenirrtums an, weil sich herausgestellt habe, dass
die amerikanischen Patente mit Rücksicht auf die Beteili-
gung Müllers als feindliches Eigentum beschlagnahmt
seien. Der vom Beklagten erhobene Einwand, die Bestim-
mungen über die Anfechtung wegen Irrtums seien über-
haupt nicht anwendbar, wurde von den Gerichten des
Kantons Zürich und vom Bundesgericht zurückgewiesen.
A U8 den Erwägungen:
3. -
Die Berufung bezeichnet es als Verletzung von
Bundesrecht, dass die Vorinstanz die speziellen Vorschrif-
ten über die Gewährleistung beim Kauf nicht angewendet,
sondern ausschliesslich auf die allgemeinen Bestimmungen
über die Anfechtung wegen Irrtums abgestellt habe. Eine
solche Rechtsanwendung sei aber neben der Gewährlei-
stung für Mängel nicht zulässig. Der Richter hätte daher
zunächst prüfen müssen, ob ein Fall von Gewährleistung
vorliege, was zu verneinen wäre.
Nach der Auffassung des Beklagten würde somit eine
Gewährleistung ausser Betracht fallen. Dann ist es aber
unerfindlich, wie die Vorinstanz durch Nichtanwendung
der Gewährleistungsbestimmungen gegen Bundesrecht ver-
stossen haben könnte. Die Streitfrage, ob sich der Ver-
käufer auf die Bestimmungen über den Irrtum berufen
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Obligationenrecht. N0 27.
könne, soweit der Tatbestand der Gewährleistung gegeben
ist oder war, braucht indessen nicht entschieden zu werden.
Denn Gewährleistungsansprüche des Klägers kommen im
vorliegenden Fall, wie der Beklagte zutreffend geltend
macht, überhaupt nicht in Betracht, so dass sich die Frage
nach dem Verhältnis der beiden Anspruchsarten nicht
stellt.
Hinsichtlich der abgetretenen Forderungen scheidet
nämlich eine Gewährleistung nach den Grundsätzen des
Kaufrechtes zum vorneherein aus, da sich bei der For-
derungsabtretung die Gewährleistung ausschliesslich nach
den besonderen Vorschriften von Art. 171 ff. OR richtet
(BGE 78 II 219 f.). Ansprüche dieser Art stehen aber nicht
in Frage.
Mit Bezug auf die Aktien, für welche allein eine Gewähr-
leistung nach dem Recht des Kaufvertrags in Frage kom-
men könnte, greift die Gewährspflicht nach Art. 197 OR,
abgesehen von Zusicherungen, Platz für körperliche oder
rechtliche Mängel, welche den 'Wert oder die Tauglichkeit
der Kaufsache aufheben oder erheblich mindern. Als
typische Sachmängel gelten aber bei Aktien, wie bei Wert-
papieren überhaupt, nur Mängel der Urkunde als solcher,
d.h. des Papiers, wie Fälschungen, Beschädigungen, das
Fehlen von Bestandteilen, wie Talons, Coupons usw. (vgl.
STAUB/KoENIGE, HGB 12./13. Auflage § 381 Anm. 4).
Derartige Mängel werden nicht behauptet; vielmehr ist
die ordnungsgemässe Leistung der veräusserten Aktien
anerkannt.
Aber auch das Vorliegen rechtlicher Mängel steht nicht
in Frage. Die Sperrmassnahmen der Vereinigten Staaten,
wegen welcher der Kauf angefochten wird, beziehen sich
nicht auf die dem Kläger verkauften Aktien, sondern auf
der Gesellschaft zustehende Patentrechte. Bei einer Gesell"
schaft, die wie gerade die Elwa die Ausbeutung von Erfin-
dungen bezweckt, kann allerdings die Verfügungsmacht
über Patente auf den von der Ertragsfähigkeit abhängen-
den Wert des Unternehmens und damit auf den Wert der
ObIigationenrecht. N° 27.
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Aktien von massgebendem Einfluss sein. Beim Aktienkauf
greift jedoch die spezifische gesetzliche Haftung des Ver-
käufers für den vorausgesetzten wirtschaftlichen Wert des
Unternehmens (Rentabilität und sonstige tatsächliche
Verhältnisse) nicht Platz (STAUB HGB Anm. 4 zu § 381;
CARRY in Festschrift für Prof. Guhl S. 188); denn die
Beschaffenheit des Vermögens einer Vereinigung mit
Rechtspersönlichkeit bildet keine Eigenschaft des einzelnen
Mitgliedschaftsrechtes (PISKO im Kommentar KLANG zum
österr. BGB II 2 S. 530). Dagegen können wirtschaftliche
Verhältnisse, somit auch Ertragsfaktoren, zum Gegenstand
von Zusicherungen gemacht werden. Dann hat der Ver-
käufer für ihr Vorhandensein im Sinne einer zugesicherten
Eigenschaft nach Art. 197 OR einzustehen (BGE 63 Ir 79,
45 II 445). Der Kläger macht denn auch geltend, es sei
ihm für den Bestand der Hauptaktiven der Firma, näm-
lich der Patente, garantiert worden. Ob er sich damit
auf Zusicherung von Eigenschaften der Kaufsache gemäss
Art. 197 OR oder auf ein darüber hinausgehendes beson-
deres Garantieversprechen stützen will, mag offen bleiben.
Denn von der Übernahme einer solchen Garantie durch
den Beklagten kann ernstlich überhaupt nicht die Rede
sein. Der Kläger will eine solche Übernahme erblicken in
Ziffer 8 Abs. 2 der Offerte vom 19. November 1946, worin
der Beklagte erklärte: ((Ich bestätige Ihnen gleichzeitig
ausdrücklich, dass irgendwelche Rechts- oder sonstige
Ansprüche Dritter auf die Erwerbung von Auslandslizen-
zen für die Hebebühne und den Elektro-Autoheber nicht
mehr bestehen, sodass deren Vergebung mit Ausnahme
der Hebebühnelizenz für die Schweiz in der ganzen Welt
frei ist. ») Diese Garantie bezieht sich aber unmissverständ-
lich nur auf das Nichtbestehen von Lizenzrechten und
erstreckt sich nicht auf staatliche Massnahmen, wie Sper-
ren, Beschlagnahmen und dergleichen. Der Kläger selbst
hat die Klausel in seinen Schreiben vom 15./16. Januar
1947 an den Beklagten in einer ausführlichen Interpreta-
tion im Sinne einer blossen Zusicherung der Freiheit von
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Obligationenrecht. N0 27.
Auslandslizenzen ausgelegt. Es verstösst daher gegen Treu
und Glauben, wenn er der Klausel heute eine grössere Trag-
weite beimessen will.
4. -
a) Der Entscheidung der Vorinstanz, dass der
Vertrag wegen Grundlagenirrtums für den Kläger unver-
bindlich sei, hält der Beklagte entgegen, der Kläger könne
sich auf Irrtum überhaupt nicht berufen, da nach Ziff. 5
der bereinigten Offerte vom 29. Januar 1947 die Erhebung
irgendwelcher Einreden ausgeschlossen sein sollte.
Die genannte Vertragsbestimmung lautet, die Zahlung
der ersten Rate von Fr. 160,000.-, des Restkaufpreises
von Fr. 200,000.- und des vereinbarten Zinses habe unter
Verzicht auf jede Einrede oder Verrechnung zu erfolgen.
Die Erwähnung des Einredeverzichts in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Festlegung der Modalitäten für
die Zahlung des Kaufpreises lässt jedoch darauf schliessen,
dass die Parteien dabei lediglich Einreden im Auge hatten,
die sich auf den Kaufpreis, auf dessen Höhe und Fällig-
keit und dergleichen bezogen. Hätte es die Meinung gehabt,
dass auch Einreden gegen die Gültigkeit des Vertrages
wegbedungen sein sollten, so wäre dies wohl zum Inhalt
einer besonderen Vertragsbestimmung gemacht oder doch
zum mindesten in Ziffer 5 ausdrücklich gesagt worden. Für
die Behauptung, dass im Laufe der Vertragsverhandlungen
die Parteien übereinstimmend der Verzichtsklausel den von
ihm im Prozess vertretenen umfassenden Sinn beigelegt
hätten, hat der Beklagte nach der verbindlichen Feststel-
lung der Vorinstanz den Beweis nicht zu erbringen ver-
mocht. Ist danach die Verzichtserklärung nur im oben
erwähnten, eingeschränkten Sinne zu verstehen, so erüb-
rigt sich eine Stellungnahme zu der Streitfrage, ob ein zum
voraus erklärter vertraglicher Verzicht auf die Geltend-
machung eines allfälligen Irrtums überhaupt statthaft sei.
b) Die Berufung nimmt weiter den Standpunkt ein, die
Anfechtung des Geschäfts wegen Irrtums sei ausgeschlos-
sen, weil es sich um eine als Wertschriftenkauf und reines
Forfaitgeschäft getätigte Veräusserung von Aktien gehan-
Obligationenrecht. N0 27.
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delt.habe. Der übergang der Patente sei nur die Folge des
Aktmnkaufs gewesen. Dieser habe den Charakter einer
Spekulation gehabt, so dass ein Irrtum über den Wert
der gekauften Aktien höchstens einen unbeachtlichen
Mo~ivirrt~m darstellen würde. Die Festsetzung des Kauf-
preISes seI denn auch nicht auf Grund einer Bewertung der
Patente erfolgt, sondern ausschliesslich unter dem Ge-
sichtspunkt der Investierungen der einzelnen Aktionäre.
aa) Sofern die Bezeichnung des Geschäfts als « reiner
Wertschriftenkauf » in Ziffer 2 Abs. 1 der Offerte vom
]9. November 1946 als Regelung der Frage der Gewähr-
leistungspflicht zu verstehen sein sollte, so wäre damit,
soweit durch die Klausel die Gewährleistung bzw. Garantie
als abgelehnt zu gelten hätte, eine Irrtumsanfechtung in
der Tat ausgeschlossen. Eine deutliche Ablehnung jeglicher
Gewährspflicht ist jedoch aus der gewählten Ausdrucks-
weise nic~t herauszulesen. Daher kann die Berufung auf
Irrtum mcht wegen Ausschlusses jeglicher Gewährleistung
von vorneherein als unzulässig erachtet werden.
Mit der Wendung, es handle sich um einen reinen Wert-
schriftenkauf, sollte lediglich klargestellt werden, dass
Kaufgegenstand nicht das Unternehmen, sondern eine
bestimmte Anzahl von Aktien sei. Eine solche KlarsteI-
lung lag deshalb nahe, weil neben der Veräusserung von
Aktien auch eine Abtretung von Guthaben gegenüber der
Elwa erfolgte, also Passiven des Unternehmens beglichen
wurden.
bb) Die Anfechtung eines Aktienkaufs wegen Irrtums
über den Wert der erworbenen Aktien ist entgegen der
Meinung des Beklagten nicht schlechthin ausgeschlossen.
Das Bundesgericht hat zwar den Irrtum über den Wert
an der Börse gekaufter, kursfähiger Papiere grundsätzlich
als nicht wesentlich erklärt, weil bei solchen Geschäften
der Erwerber mit der Möglichkeit rechnen müsse, dass dem
Papier der Wert, der ihm vorher im allgemeinen auf Grund
bekannter Unterlagen beigelegt wurde, in Wirklichkeit
abgehe oder dass es sogar wertlos sei (BGE 41 II 575
11
AB 79 II -
1953
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Erw. 5). Ebenso wurde der Irrtum über den Wert von
Aktien als Kaufsgegenstand in einem späteren Entscheid
(BGE 43 II 493) grundsätzlich als unwesentlich erklärt,
die Irrtumsanfechtung dagegen zugelassen mit Rücksicht
auf die besonderen Umstände des Falles, nämlich weil es
sich um Aktien einer Bank handelte, die drei Tage nach
Vertragsschluss in Konkurs geriet. Ähnlich wie das Bundes-
gericht liess auch das deutsche Reichsgericht beim Kauf
kotierter Pfandbriefe die Berufung auf Grundlagenirrtum
wegen besonderer Verhältnisse zu in einem Falle, wo der
wirkliche Kurs des Papiers das Tausendfache des berech-
neten Kurses betrug (RGZ 116 S. 18). Nach diesen Grund-
sätzen ist somit davon auszugehen, dass der Irrtum über
den Wert gekaufter Aktien ausnahmsweise zur Anfechtung
des Vertrages berechtigen kann.
ce) Das hier in Frage stehende Geschäft weist nun
insofern gewisse Besonderheiten auf, als die Parteien damit
nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz den
Zweck verfolgten, dem Kläger die Verfügung über die
Elwa und die dieser gehörenden Patente zu verschaffen.
Allerdings wurden daneben auch Guthaben abgetreten,
aber auch das erfolgte zur Bereinigung der Situation bei
der Elwa, um dem Käufer der Aktien die freie Verfügung
über die Gesellschaft und deren Aktiven zu ermöglichen.
Darauf war der ganze Vertrag angelegt. Weil die Elwa
die Ausbeutung von Erfindungen bezweckte, musste die
durch den Aktienerwerb angestrebte Verschaffung der
Herrschaft über die Gesellschaft mit der unbeschränkten
Verfügungsmöglichkeit über die Patente gleichbedeutend
sein. Es verhält sich damit nicht anders als beim Kauf der
sämtlichen Aktien einer Immobiliengesellschaft zum Zweck,
die rechtliche Verfügungsmacht über die der Gesellschaft
gehörenden Grundstücke zu erlangen. Dort wird ein Irr-
tum über Eigenschaften des Grundstücks, die offensicht-
lich als Grundlage für die Berechnung des übernahme-
preises der Aktien gedient haben, als wesentlich ange-
sehen, wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, dass der
ObJigationenreeht. No 27.
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Käufer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Ver-
trag nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen
abgeschlossen hätte. Das muss auch gelten für Patente,
über die zu verfügen letzten Endes das Ziel des Aktien-
erwerbes bildet.
Im vorliegenden Falle übermittelte der Beklagte am
3. Juni 1946 dem Kläger « Richtlinien», welche er « als
Diskussionsgrundlage für eine gegebenenfalls zwischen
Herrn Müller und mir zu erzielende Gesamtverständigung
entworfen» habe. In diesen Richtlinien ist in Bezug auf
den « Komplex Elwa Elektro A.-G.)} eine Lösung skizziert,
die in grossen Zügen der im späteren Vertrag getroffenen
entspricht: Es wird zunächst die übernahme der Aktien
des Beklagten und seiner Gruppe durch Müller vorgesehen
(Ziff. 1 und 2), so dann das Ausscheiden des Beklagten und
zweier weiterer Mitglieder seiner Gruppe aus dem Ver-
waltungsrat (Ziff. 3), und in Ziff. 4 wird dann « festgestellt,
dass mit Erfüllung von Ziff. 1-3 W. Müller alleiniger Eigen-
tümer der Elwa Elektro A.-G. mit allen darin enthaltenen
Rechten an der Oolumbus-Hebebühne und am Autoheber
ist ... })
Am 3. September 1946 ersuchte der Kläger den Beklag-
ten unter Bezugnahme auf eine vorausgegangene Bespre-
chung u.a. um Zusendung von Photokopien
« 2 ... des Vertrags betreffend Einlage der fatente über
die Hebebühne Columbus in die Elwa Elektro A.-G.,
3. .. des amerikanischen Patentes über die Hebebühne
Columbus,
4. .. des englischen Patents über den kleinen Auto-
heber. })
Diesem Begehren entspr~ch der Beklagte gleichentags
durch Zustellung der amerikanischen Patente für die
Hebebühne und den Autoheber. Auf Grund einer weiteren
Besprechung übersandte er ihm sodann am 4. September
1946 u.a. ein Verzeichnis sämtlicher im Besitz der Elwa
stehenden Patente für Hebebühne und Elektroheber. Im
Schreiben vom 3. September 1946 hatte der Kläger ferner
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Obligationenrooht. N° 27.
den Beklagten ersucht, inzwischen keine Lizenzverhand-
lungen zum Abschluss zu bringen oder weiterzuführen.
Dem wurde während der Dauer der Verhandlungen nach-
gelebt.
Damit war der durch das abzuschliessende Geschäft
angestrebte Erfolg unmissverständlich festgelegt. Unter
diesen Umständen und bei Mitberücksichtigung des Wort-
lauts der nachherigen endgültigen Vertragsofferten drängt
sich daher der Schluss auf, dass beide Parteien die unum-
schränkte Verfügungsmöglichkeit über die Patente im
Prinzip als notwendige Vertragsgrundlage betrachteten.
Ein Nichtvorliegen dieses gemeinsam unterstellten Sach-
verhaltes ist daher an sich geeignet, die Grundlage für eine
Irrtumsanfechtung abzugeben, wenn angenommen werden
kann, dass der Vertragsschluss bei Kenntnis d~s Klägers
vom wahren Sachverhalt unterblieben wäre.
Der Einwand des Beklagten, ein Irrtum des Klägers
hinsichtlich der freien Verfügungsmöglichkeit über die
Patente der Elwa wäre nicht als Grundlagenirrtum anzu-
sehen, weil er sich nicht auf die Kaufsache, d.h. auf die
Aktien, beziehe, geht fehl. Notwendige Grundlage des Ver-
trages kann jeder nach Treu und Glauben im Geschäfts-
verkehr dafür in Betracht kommende bestimmte Sachver-
halt bilden. Art. 24 Ziff. 4 OR hat sogar in erster Linie
gerade den Fall im Auge, dass sich der Irrtum nicht auf
den Vertrag;inhalt bezieht, sondern auf einen Umstand,
der beim Vertragsschluss als gegeben vorausgesetzt wurde,
und der derart wichtig ist, dass er bei objektiver Betrach-
tung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus
als unerlässlich erscheint, so dass ein Irrtum über ihn nicht
als blosser unbeachtlicher Motivirrtum angesehen werden
kann. In der neueren Rechtsprechung wurde dann ledig-
lich festgestellt, dass ein Grundlagenirrtum sich auch auf
einen Vertragsbestandteil beziehen könne (BGE 56 II 425);
es wurde aber keineswegs erklärt, ein Sachverhalt komme
für die Irrtumsanfechtung nicht in Betracht, weil er nicht
2ium Vertragsinhalt erhoben worden sei.
Obligationenrooht. N0 28.
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28. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteiluDg vom 4. .Juli
1953 i. S. Intra-Handels A.-G. gegen Perry.
Internationale8 Privatrecht, Kauf, Akkreditiv.
Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Kauf; rnassgebend das
Recht des engsten räumlichen Zusannnenhangs (Erw. 1). Mit-
teilung der AkkreditivsteIlung als Inverzugsetzung des Ver-
käufers? (Erw. 2).
Droit international prive, vente, aecreditif.
Determination du droit applicable a un contrat de vente; est
applicable la 10i du pays avec lequel le contrat est dans le
rapport territorialle plus etroit (consid. 1). La connnunication
de l'ouverture de l'accreditif met·elle le vendeur en demeure !
(consid. 2).
Diritto internazwnale privato, vendita, aecreditivo.
Quale e il diritto applicabile a un contratto di vendita.; deter-
minante e la legge deI paese col quale il contratto e nel phI
stretto rapporto territoriale (consid. 1). La comunicazione
dell'apertura dell'a.ccreditivo costituisce in mora il .venditore ?
(consid. 2).
Aus dem Tatbestand :
Die Klägerin hatte den Beklagten auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung eines Kaufgeschäfts belangt; Das
. Obergericht Zürich wies die Klage ab mit der Begründung,
die Klägerin sei mangels Inverzugsetzung des Beklagten
zum Verzicht auf die Erfüllung nicht befugt gewesen. Das
Bundesgericht weist die Berufung der Klägerin gegen
diesen Entscheid ab.
Aus den Erwägungen:
1. -
Die kantonalen Instanzen haben den Streitfall
in Anwendung schweizerischen Rechtes entschieden. Es
mag dahingestellt bleiben, ob es dabei nicht schon deshalb
sein Bewenden haben müsse, weil sich im kantonalen Ver-
fahren keine der Parteien auf ausländisches Recht beru-
fen hat. Denn auf jeden Fall hat schweizerisches Recht
deshalb zur Anwendung zu gelangen, weil das Rechts-
verhältnis der Parteien den engsten räumlichen Zusammen-
hang mit der Schweiz aufweist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht
beim Kauf der engste räumliche Zusammenhang in der