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79_II_155

BGE 79 II 155

Bundesgericht (BGE) · 1953-06-09 · Français CH
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Obligationenrecht. N° 26.

26. Extrait deo l'arrft de la Ire Cour eivile du 9 juin 1953 dans

la cause Meyer de Stadelhofen contre Odermatt.

OessWn d'un fO'fl,ds de commerce, art. 181 CO.

Des conditions que doit remplir l'avis aux creanciers.

Abtretung eines Geschäfts, Art. 181 OR.

Anforderungen an die Mitteilung der Übernahme an die Gläubiger.

Oessione d'un'azienda, art. 181 CO.

Condizioni che deve soddisfare l'avviso ai creditori.

Denise Demely a cede a Walter Odermatt le « milk-

bar» qu'elle exploitait a Geneve. A cette occasion, elle

a fait paraitre l'avis suivant dans la Feuille d'avis offi-

cielle :

«Mme Denise Demely informe las interesses qu'elle remet, des

le 12 novembre 1951, son milk-bar .,. a M. Walter Odermatt,

qu'elle recommande. Las productions sont a adresser avant le

10 novembre 1951 aMme Demely.»

Henri Meyer de Stadelhofen, qui avait preM 7000 fr.

a Denise Demely pour lui faciliter l'exploitation de son

bar, a actionne Odermatt en restitution de cette somme,

en se fondant sur l'art. 181 CO. Il a eM deboute par les

juridictions cantonales et le Tribunal f6deral a rejete son

recours en reforme.

Extrait des motifs :

La reprise de dette de l'art. 181 CO est subordonnee

a deux conditions : il faut que le reprenant acquiere un

patrimoine ou un fonds de commerce et qu'il communique

cette acquisition aux creanciers (cf. RO 60 II 103 et

75 II 302). Il devient alors responsable des dettes envers

ces derniers, bien qu'ils n'aient pas ete parties au contrat.

Selon la jurisprudence du Tribunal fooeral (RO 75

JI 302), l'avis exige par l'art. 181 CO doit simplement

contenir l'annonce que le reprenant a pris' la place de

l'ancien debiteur a la tete de l'entreprise; il suffit donc

d'une communication permettant a un tiers de conclure

de bonne foi a la reprise complete de l'affaire et une

,

\.

Obligationenrecht. N° 27.

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declaration particuliere disant que le passif est aussi

repris n'est pas n~cessaire. Mais cela ne signifie pas que

n'importe quel avis suffise, si vague et si general soit-il.

Apres un certain delai, les creanciers perdent tout droit

a l'egard de leur ancien debiteur (art. 182 a1. 2 CO), sans

qu'ils soient intervenus au contrat. Pour qu'ils puissent

sauvegarder leurs interets et agir en temps utile, il faut

donc que la communication soit suffisamment explicite

et, en particulier, qu'elle ne laisse aucune incertitude sur

le sort du passif de l'entreprise cedee. Sans doute une

mention expresse n'est-elle pas necessaire, mais il doit

ressortir clairement de l'avis que le reprenant a pris la

place du cooant tant comme debiteur qu'en qualite de

creancier et de proprietaire; il faut qu'un tiers puisse

conclure sans aucun doute a la re}?rise complete du fonds

de commerce.

Cette condition n'est pas remplie en l'espece. L'avis

publie dans la Feuille d'avis officielle signale simplement

que dame Demely c(remet » son bar a Odermatt, expres-

sion qui peut se rapporter aussi bien a une cession da

l'actif qu'a une reprise de l'actif et du passif. En outre,

la publication indique que les productions doivent etre

adressees a dame Demely; cette mention permet d'admet-

tre que le reprenant n'assume pas les dettes car, s'il en

repondait, c'est plutöt lui ou un mandataire qui recevrait

les productions. L'avis n'est donc pas assez explicite

pour que l'intime soit devenu responsable des dettes de

l'entreprise.

27. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnng vom 31. März

1953 i. S. Friek gegen von Arx.

Kauf von Aktien, Gewährleistung, Irrtum.

Gewährleistung, Art. 197 OR.

Bei Wertpapieren kommen als Sachmängel nur Mängel der Ur-

kunde als solcher in Betracht.

Für den wirtschaftlichen Wert von Wertpapieren haftet der Ver-

käufer nur, wenn er dafür besondere Zusicherungen abgegeben

hat (Erw. 3).

156

Obligationenrecht. N0 27.

Grundlagenirrtum, Art. 24 Ziff. 4 OR.

Die Anfechtung des Aktienkaufs wegen Irrtums über den wirt.

schaftlichen Wert der Aktien ist unter besonderen Umständen

zulässig.

Achat d'actians . . Garant~e. Erreur.

Garantie, art. 197 CO.

S'il s'agit de papiers-valeurs, seuls peuvent etre consideres comme

d~s d~fauts affectant la chose ceux qui se rapportent au titre

IUl-meme.

Le vendeur n'est tenu de garantir l'acheteur en raison de la valeur

economique de papiers-valeurs que s'il a donne des assurances

speciales a ce sujet (consid. 3).

Oas d'erreur de l'art. 24 eh. 4 00.

On peut dans certaines circonstances demander la revocation d'un

achat d'actions pour cause d'erreur sur leur valeur economique.

Oampera di azioni. Garanzia. Errare.

Garanzia, art. 197 CO.

Se si tratta di cartevalori possono essere considerati come difetti

della cosa soltanto quelli ehe concernono il titolo. come tale.

Il venditore e obbligato a garantire il compratore circa il valore

economico di cartevalori soltanto se ha fornito assicurazioni

speciali a questo riguardo (consid. 3).

Errare essenziale (art. 24, ei/ra 4 00).

In ~e~e c:ircostanze si .puo .d0mandare la revoca d'una compera

d aZlonl per errore Circa il loro valare economico.

A U8 dem Tatbe8tand :

Dr. VV. Frick war Verwaltungsratspräsident der Elwa

Elektro A.-G., die zur Ausbeutung von Erfindungen des

deutschen Staatsangehörigen Ing. Müller gegründet wor-

den war. Die Elwa erwirkte für einen von Müller erfun-

denen elektrischen Autoheber und eine elektrische Hebe-

bühne Patente in verschiedenen Ländern, u.a. auch in den

Vereinigten Staaten von Amerika. Am Aktienkapital von

Fr. 225,000.- waren Dr. Frick und eine durch ihn ver-

tretene Gruppe mit Fr. 175,000.- beteiligt. Wegen Diffe-

renzen mit Dr. Frick zog Müller Fürsprech Dr. von Arx

als Berater zu. Dieser wünschte als Vertreter eines Kon-

sortiums die in der Hand von Dr. Frick und seiner Gruppe

befindlichen Aktien zu erwerben, um die Herrschaft über

das Unternehmen zu erlangen. Er trat darüber mit Dr.

Frick in Verhandlungen, im Anschluss an welche Dr. Frick

am 19. November 1946 ihm eine einlässliche schriftliche

Offerte unterbreitete, die er nach weiteren Verhandlungen

Obligationenrooht. N° 27.

157

am 29. Januar 1947 nach verschiedenen Richtungen hin

abänderte. Diese bereinigte Offerte nahm Dr. von Arx

mit Schreiben vom 31. Januar 1947 an. Gemäss dem so

zustandegekommenen Vertrag erwarb Dr. von Arx von

Dr. Frick Aktien der Elwa im Nominalbetrag von

Fr. 175,000.- sowie sämtliche Forderungen aus Vorschüs-

sen, welche die Gruppe Frick der Elwa gewährt hatte, zum

Preis von Fr. 360,000.-. Hievon wurden Fr. 160,000.-

sofort bezahlt; die restlichen Fr. 200,000.- waren bis

Ende 1947 zu begleichen. Im Anschluss an diesen Vertrag

trat Dr. Frick als Verwaltungsratspräsident der Elwa

zurück.

Im Oktober 1947 focht Dr. von Arx den Vertrag wegen

Grundlagenirrtums an, weil sich herausgestellt habe, dass

die amerikanischen Patente mit Rücksicht auf die Beteili-

gung Müllers als feindliches Eigentum beschlagnahmt

seien. Der vom Beklagten erhobene Einwand, die Bestim-

mungen über die Anfechtung wegen Irrtums seien über-

haupt nicht anwendbar, wurde von den Gerichten des

Kantons Zürich und vom Bundesgericht zurückgewiesen.

A U8 den Erwägungen:

3. -

Die Berufung bezeichnet es als Verletzung von

Bundesrecht, dass die Vorinstanz die speziellen Vorschrif-

ten über die Gewährleistung beim Kauf nicht angewendet,

sondern ausschliesslich auf die allgemeinen Bestimmungen

über die Anfechtung wegen Irrtums abgestellt habe. Eine

solche Rechtsanwendung sei aber neben der Gewährlei-

stung für Mängel nicht zulässig. Der Richter hätte daher

zunächst prüfen müssen, ob ein Fall von Gewährleistung

vorliege, was zu verneinen wäre.

Nach der Auffassung des Beklagten würde somit eine

Gewährleistung ausser Betracht fallen. Dann ist es aber

unerfindlich, wie die Vorinstanz durch Nichtanwendung

der Gewährleistungsbestimmungen gegen Bundesrecht ver-

stossen haben könnte. Die Streitfrage, ob sich der Ver-

käufer auf die Bestimmungen über den Irrtum berufen

1ö8

Obligationenrecht. N0 27.

könne, soweit der Tatbestand der Gewährleistung gegeben

ist oder war, braucht indessen nicht entschieden zu werden.

Denn Gewährleistungsansprüche des Klägers kommen im

vorliegenden Fall, wie der Beklagte zutreffend geltend

macht, überhaupt nicht in Betracht, so dass sich die Frage

nach dem Verhältnis der beiden Anspruchsarten nicht

stellt.

Hinsichtlich der abgetretenen Forderungen scheidet

nämlich eine Gewährleistung nach den Grundsätzen des

Kaufrechtes zum vorneherein aus, da sich bei der For-

derungsabtretung die Gewährleistung ausschliesslich nach

den besonderen Vorschriften von Art. 171 ff. OR richtet

(BGE 78 II 219 f.). Ansprüche dieser Art stehen aber nicht

in Frage.

Mit Bezug auf die Aktien, für welche allein eine Gewähr-

leistung nach dem Recht des Kaufvertrags in Frage kom-

men könnte, greift die Gewährspflicht nach Art. 197 OR,

abgesehen von Zusicherungen, Platz für körperliche oder

rechtliche Mängel, welche den 'Wert oder die Tauglichkeit

der Kaufsache aufheben oder erheblich mindern. Als

typische Sachmängel gelten aber bei Aktien, wie bei Wert-

papieren überhaupt, nur Mängel der Urkunde als solcher,

d.h. des Papiers, wie Fälschungen, Beschädigungen, das

Fehlen von Bestandteilen, wie Talons, Coupons usw. (vgl.

STAUB/KoENIGE, HGB 12./13. Auflage § 381 Anm. 4).

Derartige Mängel werden nicht behauptet; vielmehr ist

die ordnungsgemässe Leistung der veräusserten Aktien

anerkannt.

Aber auch das Vorliegen rechtlicher Mängel steht nicht

in Frage. Die Sperrmassnahmen der Vereinigten Staaten,

wegen welcher der Kauf angefochten wird, beziehen sich

nicht auf die dem Kläger verkauften Aktien, sondern auf

der Gesellschaft zustehende Patentrechte. Bei einer Gesell"

schaft, die wie gerade die Elwa die Ausbeutung von Erfin-

dungen bezweckt, kann allerdings die Verfügungsmacht

über Patente auf den von der Ertragsfähigkeit abhängen-

den Wert des Unternehmens und damit auf den Wert der

ObIigationenrecht. N° 27.

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Aktien von massgebendem Einfluss sein. Beim Aktienkauf

greift jedoch die spezifische gesetzliche Haftung des Ver-

käufers für den vorausgesetzten wirtschaftlichen Wert des

Unternehmens (Rentabilität und sonstige tatsächliche

Verhältnisse) nicht Platz (STAUB HGB Anm. 4 zu § 381;

CARRY in Festschrift für Prof. Guhl S. 188); denn die

Beschaffenheit des Vermögens einer Vereinigung mit

Rechtspersönlichkeit bildet keine Eigenschaft des einzelnen

Mitgliedschaftsrechtes (PISKO im Kommentar KLANG zum

österr. BGB II 2 S. 530). Dagegen können wirtschaftliche

Verhältnisse, somit auch Ertragsfaktoren, zum Gegenstand

von Zusicherungen gemacht werden. Dann hat der Ver-

käufer für ihr Vorhandensein im Sinne einer zugesicherten

Eigenschaft nach Art. 197 OR einzustehen (BGE 63 Ir 79,

45 II 445). Der Kläger macht denn auch geltend, es sei

ihm für den Bestand der Hauptaktiven der Firma, näm-

lich der Patente, garantiert worden. Ob er sich damit

auf Zusicherung von Eigenschaften der Kaufsache gemäss

Art. 197 OR oder auf ein darüber hinausgehendes beson-

deres Garantieversprechen stützen will, mag offen bleiben.

Denn von der Übernahme einer solchen Garantie durch

den Beklagten kann ernstlich überhaupt nicht die Rede

sein. Der Kläger will eine solche Übernahme erblicken in

Ziffer 8 Abs. 2 der Offerte vom 19. November 1946, worin

der Beklagte erklärte: ((Ich bestätige Ihnen gleichzeitig

ausdrücklich, dass irgendwelche Rechts- oder sonstige

Ansprüche Dritter auf die Erwerbung von Auslandslizen-

zen für die Hebebühne und den Elektro-Autoheber nicht

mehr bestehen, sodass deren Vergebung mit Ausnahme

der Hebebühnelizenz für die Schweiz in der ganzen Welt

frei ist. ») Diese Garantie bezieht sich aber unmissverständ-

lich nur auf das Nichtbestehen von Lizenzrechten und

erstreckt sich nicht auf staatliche Massnahmen, wie Sper-

ren, Beschlagnahmen und dergleichen. Der Kläger selbst

hat die Klausel in seinen Schreiben vom 15./16. Januar

1947 an den Beklagten in einer ausführlichen Interpreta-

tion im Sinne einer blossen Zusicherung der Freiheit von

160

Obligationenrecht. N0 27.

Auslandslizenzen ausgelegt. Es verstösst daher gegen Treu

und Glauben, wenn er der Klausel heute eine grössere Trag-

weite beimessen will.

4. -

a) Der Entscheidung der Vorinstanz, dass der

Vertrag wegen Grundlagenirrtums für den Kläger unver-

bindlich sei, hält der Beklagte entgegen, der Kläger könne

sich auf Irrtum überhaupt nicht berufen, da nach Ziff. 5

der bereinigten Offerte vom 29. Januar 1947 die Erhebung

irgendwelcher Einreden ausgeschlossen sein sollte.

Die genannte Vertragsbestimmung lautet, die Zahlung

der ersten Rate von Fr. 160,000.-, des Restkaufpreises

von Fr. 200,000.- und des vereinbarten Zinses habe unter

Verzicht auf jede Einrede oder Verrechnung zu erfolgen.

Die Erwähnung des Einredeverzichts in unmittelbarem

Zusammenhang mit der Festlegung der Modalitäten für

die Zahlung des Kaufpreises lässt jedoch darauf schliessen,

dass die Parteien dabei lediglich Einreden im Auge hatten,

die sich auf den Kaufpreis, auf dessen Höhe und Fällig-

keit und dergleichen bezogen. Hätte es die Meinung gehabt,

dass auch Einreden gegen die Gültigkeit des Vertrages

wegbedungen sein sollten, so wäre dies wohl zum Inhalt

einer besonderen Vertragsbestimmung gemacht oder doch

zum mindesten in Ziffer 5 ausdrücklich gesagt worden. Für

die Behauptung, dass im Laufe der Vertragsverhandlungen

die Parteien übereinstimmend der Verzichtsklausel den von

ihm im Prozess vertretenen umfassenden Sinn beigelegt

hätten, hat der Beklagte nach der verbindlichen Feststel-

lung der Vorinstanz den Beweis nicht zu erbringen ver-

mocht. Ist danach die Verzichtserklärung nur im oben

erwähnten, eingeschränkten Sinne zu verstehen, so erüb-

rigt sich eine Stellungnahme zu der Streitfrage, ob ein zum

voraus erklärter vertraglicher Verzicht auf die Geltend-

machung eines allfälligen Irrtums überhaupt statthaft sei.

b) Die Berufung nimmt weiter den Standpunkt ein, die

Anfechtung des Geschäfts wegen Irrtums sei ausgeschlos-

sen, weil es sich um eine als Wertschriftenkauf und reines

Forfaitgeschäft getätigte Veräusserung von Aktien gehan-

Obligationenrecht. N0 27.

161

delt.habe. Der übergang der Patente sei nur die Folge des

Aktmnkaufs gewesen. Dieser habe den Charakter einer

Spekulation gehabt, so dass ein Irrtum über den Wert

der gekauften Aktien höchstens einen unbeachtlichen

Mo~ivirrt~m darstellen würde. Die Festsetzung des Kauf-

preISes seI denn auch nicht auf Grund einer Bewertung der

Patente erfolgt, sondern ausschliesslich unter dem Ge-

sichtspunkt der Investierungen der einzelnen Aktionäre.

aa) Sofern die Bezeichnung des Geschäfts als « reiner

Wertschriftenkauf » in Ziffer 2 Abs. 1 der Offerte vom

]9. November 1946 als Regelung der Frage der Gewähr-

leistungspflicht zu verstehen sein sollte, so wäre damit,

soweit durch die Klausel die Gewährleistung bzw. Garantie

als abgelehnt zu gelten hätte, eine Irrtumsanfechtung in

der Tat ausgeschlossen. Eine deutliche Ablehnung jeglicher

Gewährspflicht ist jedoch aus der gewählten Ausdrucks-

weise nic~t herauszulesen. Daher kann die Berufung auf

Irrtum mcht wegen Ausschlusses jeglicher Gewährleistung

von vorneherein als unzulässig erachtet werden.

Mit der Wendung, es handle sich um einen reinen Wert-

schriftenkauf, sollte lediglich klargestellt werden, dass

Kaufgegenstand nicht das Unternehmen, sondern eine

bestimmte Anzahl von Aktien sei. Eine solche KlarsteI-

lung lag deshalb nahe, weil neben der Veräusserung von

Aktien auch eine Abtretung von Guthaben gegenüber der

Elwa erfolgte, also Passiven des Unternehmens beglichen

wurden.

bb) Die Anfechtung eines Aktienkaufs wegen Irrtums

über den Wert der erworbenen Aktien ist entgegen der

Meinung des Beklagten nicht schlechthin ausgeschlossen.

Das Bundesgericht hat zwar den Irrtum über den Wert

an der Börse gekaufter, kursfähiger Papiere grundsätzlich

als nicht wesentlich erklärt, weil bei solchen Geschäften

der Erwerber mit der Möglichkeit rechnen müsse, dass dem

Papier der Wert, der ihm vorher im allgemeinen auf Grund

bekannter Unterlagen beigelegt wurde, in Wirklichkeit

abgehe oder dass es sogar wertlos sei (BGE 41 II 575

11

AB 79 II -

1953

162

Obligationenrecht. N° 27.

Erw. 5). Ebenso wurde der Irrtum über den Wert von

Aktien als Kaufsgegenstand in einem späteren Entscheid

(BGE 43 II 493) grundsätzlich als unwesentlich erklärt,

die Irrtumsanfechtung dagegen zugelassen mit Rücksicht

auf die besonderen Umstände des Falles, nämlich weil es

sich um Aktien einer Bank handelte, die drei Tage nach

Vertragsschluss in Konkurs geriet. Ähnlich wie das Bundes-

gericht liess auch das deutsche Reichsgericht beim Kauf

kotierter Pfandbriefe die Berufung auf Grundlagenirrtum

wegen besonderer Verhältnisse zu in einem Falle, wo der

wirkliche Kurs des Papiers das Tausendfache des berech-

neten Kurses betrug (RGZ 116 S. 18). Nach diesen Grund-

sätzen ist somit davon auszugehen, dass der Irrtum über

den Wert gekaufter Aktien ausnahmsweise zur Anfechtung

des Vertrages berechtigen kann.

ce) Das hier in Frage stehende Geschäft weist nun

insofern gewisse Besonderheiten auf, als die Parteien damit

nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz den

Zweck verfolgten, dem Kläger die Verfügung über die

Elwa und die dieser gehörenden Patente zu verschaffen.

Allerdings wurden daneben auch Guthaben abgetreten,

aber auch das erfolgte zur Bereinigung der Situation bei

der Elwa, um dem Käufer der Aktien die freie Verfügung

über die Gesellschaft und deren Aktiven zu ermöglichen.

Darauf war der ganze Vertrag angelegt. Weil die Elwa

die Ausbeutung von Erfindungen bezweckte, musste die

durch den Aktienerwerb angestrebte Verschaffung der

Herrschaft über die Gesellschaft mit der unbeschränkten

Verfügungsmöglichkeit über die Patente gleichbedeutend

sein. Es verhält sich damit nicht anders als beim Kauf der

sämtlichen Aktien einer Immobiliengesellschaft zum Zweck,

die rechtliche Verfügungsmacht über die der Gesellschaft

gehörenden Grundstücke zu erlangen. Dort wird ein Irr-

tum über Eigenschaften des Grundstücks, die offensicht-

lich als Grundlage für die Berechnung des übernahme-

preises der Aktien gedient haben, als wesentlich ange-

sehen, wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, dass der

ObJigationenreeht. No 27.

163

Käufer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Ver-

trag nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen

abgeschlossen hätte. Das muss auch gelten für Patente,

über die zu verfügen letzten Endes das Ziel des Aktien-

erwerbes bildet.

Im vorliegenden Falle übermittelte der Beklagte am

3. Juni 1946 dem Kläger « Richtlinien», welche er « als

Diskussionsgrundlage für eine gegebenenfalls zwischen

Herrn Müller und mir zu erzielende Gesamtverständigung

entworfen» habe. In diesen Richtlinien ist in Bezug auf

den « Komplex Elwa Elektro A.-G.)} eine Lösung skizziert,

die in grossen Zügen der im späteren Vertrag getroffenen

entspricht: Es wird zunächst die übernahme der Aktien

des Beklagten und seiner Gruppe durch Müller vorgesehen

(Ziff. 1 und 2), so dann das Ausscheiden des Beklagten und

zweier weiterer Mitglieder seiner Gruppe aus dem Ver-

waltungsrat (Ziff. 3), und in Ziff. 4 wird dann « festgestellt,

dass mit Erfüllung von Ziff. 1-3 W. Müller alleiniger Eigen-

tümer der Elwa Elektro A.-G. mit allen darin enthaltenen

Rechten an der Oolumbus-Hebebühne und am Autoheber

ist ... })

Am 3. September 1946 ersuchte der Kläger den Beklag-

ten unter Bezugnahme auf eine vorausgegangene Bespre-

chung u.a. um Zusendung von Photokopien

« 2 ... des Vertrags betreffend Einlage der fatente über

die Hebebühne Columbus in die Elwa Elektro A.-G.,

3. .. des amerikanischen Patentes über die Hebebühne

Columbus,

4. .. des englischen Patents über den kleinen Auto-

heber. })

Diesem Begehren entspr~ch der Beklagte gleichentags

durch Zustellung der amerikanischen Patente für die

Hebebühne und den Autoheber. Auf Grund einer weiteren

Besprechung übersandte er ihm sodann am 4. September

1946 u.a. ein Verzeichnis sämtlicher im Besitz der Elwa

stehenden Patente für Hebebühne und Elektroheber. Im

Schreiben vom 3. September 1946 hatte der Kläger ferner

164

Obligationenrooht. N° 27.

den Beklagten ersucht, inzwischen keine Lizenzverhand-

lungen zum Abschluss zu bringen oder weiterzuführen.

Dem wurde während der Dauer der Verhandlungen nach-

gelebt.

Damit war der durch das abzuschliessende Geschäft

angestrebte Erfolg unmissverständlich festgelegt. Unter

diesen Umständen und bei Mitberücksichtigung des Wort-

lauts der nachherigen endgültigen Vertragsofferten drängt

sich daher der Schluss auf, dass beide Parteien die unum-

schränkte Verfügungsmöglichkeit über die Patente im

Prinzip als notwendige Vertragsgrundlage betrachteten.

Ein Nichtvorliegen dieses gemeinsam unterstellten Sach-

verhaltes ist daher an sich geeignet, die Grundlage für eine

Irrtumsanfechtung abzugeben, wenn angenommen werden

kann, dass der Vertragsschluss bei Kenntnis d~s Klägers

vom wahren Sachverhalt unterblieben wäre.

Der Einwand des Beklagten, ein Irrtum des Klägers

hinsichtlich der freien Verfügungsmöglichkeit über die

Patente der Elwa wäre nicht als Grundlagenirrtum anzu-

sehen, weil er sich nicht auf die Kaufsache, d.h. auf die

Aktien, beziehe, geht fehl. Notwendige Grundlage des Ver-

trages kann jeder nach Treu und Glauben im Geschäfts-

verkehr dafür in Betracht kommende bestimmte Sachver-

halt bilden. Art. 24 Ziff. 4 OR hat sogar in erster Linie

gerade den Fall im Auge, dass sich der Irrtum nicht auf

den Vertrag;inhalt bezieht, sondern auf einen Umstand,

der beim Vertragsschluss als gegeben vorausgesetzt wurde,

und der derart wichtig ist, dass er bei objektiver Betrach-

tung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus

als unerlässlich erscheint, so dass ein Irrtum über ihn nicht

als blosser unbeachtlicher Motivirrtum angesehen werden

kann. In der neueren Rechtsprechung wurde dann ledig-

lich festgestellt, dass ein Grundlagenirrtum sich auch auf

einen Vertragsbestandteil beziehen könne (BGE 56 II 425);

es wurde aber keineswegs erklärt, ein Sachverhalt komme

für die Irrtumsanfechtung nicht in Betracht, weil er nicht

2ium Vertragsinhalt erhoben worden sei.

Obligationenrooht. N0 28.

165

28. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteiluDg vom 4. .Juli

1953 i. S. Intra-Handels A.-G. gegen Perry.

Internationale8 Privatrecht, Kauf, Akkreditiv.

Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Kauf; rnassgebend das

Recht des engsten räumlichen Zusannnenhangs (Erw. 1). Mit-

teilung der AkkreditivsteIlung als Inverzugsetzung des Ver-

käufers? (Erw. 2).

Droit international prive, vente, aecreditif.

Determination du droit applicable a un contrat de vente; est

applicable la 10i du pays avec lequel le contrat est dans le

rapport territorialle plus etroit (consid. 1). La connnunication

de l'ouverture de l'accreditif met·elle le vendeur en demeure !

(consid. 2).

Diritto internazwnale privato, vendita, aecreditivo.

Quale e il diritto applicabile a un contratto di vendita.; deter-

minante e la legge deI paese col quale il contratto e nel phI

stretto rapporto territoriale (consid. 1). La comunicazione

dell'apertura dell'a.ccreditivo costituisce in mora il .venditore ?

(consid. 2).

Aus dem Tatbestand :

Die Klägerin hatte den Beklagten auf Schadenersatz

wegen Nichterfüllung eines Kaufgeschäfts belangt; Das

. Obergericht Zürich wies die Klage ab mit der Begründung,

die Klägerin sei mangels Inverzugsetzung des Beklagten

zum Verzicht auf die Erfüllung nicht befugt gewesen. Das

Bundesgericht weist die Berufung der Klägerin gegen

diesen Entscheid ab.

Aus den Erwägungen:

1. -

Die kantonalen Instanzen haben den Streitfall

in Anwendung schweizerischen Rechtes entschieden. Es

mag dahingestellt bleiben, ob es dabei nicht schon deshalb

sein Bewenden haben müsse, weil sich im kantonalen Ver-

fahren keine der Parteien auf ausländisches Recht beru-

fen hat. Denn auf jeden Fall hat schweizerisches Recht

deshalb zur Anwendung zu gelangen, weil das Rechts-

verhältnis der Parteien den engsten räumlichen Zusammen-

hang mit der Schweiz aufweist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht

beim Kauf der engste räumliche Zusammenhang in der