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75_II_302

BGE 75 II 302

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 44.

44. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilahteilung vom 18. Oktoher

1949 i. S. Denzier gegen Gut.

Geachäftsübernahme mit Aktiven und Pas8Wen, Art. 181 OR.

Begriff der Mitteilung der Übernahme an die Gläubiger.

Oe,s8ion d'unß entreprise 0000 actil et passil. art. 181 CO. Notion

de la communication de la cession aux creanciers.

A88Unzione d'un patrirnonio con l'attivo e il passivo, art. 181 CO.

Concetto della comunicazione delI 'assunzione ai creditori.

.Aus dem Tatbestand:

Der Beklagte Denzler, Kommanditär der Firma Dett-

wiler & Co., übernahm deren Geschäft mit Aktiven und

Passiven. Der Kläger G~t, Buchhalter bei der genannten

Firma, belangte den Übernehmer für rückständige Ge-

halts- und Darlehensansprüche. Seine Klage wird ge-

schützt.

.Aus den Erwägungen:

1. ~ ... b) Der Beklagte bestreitet, dass die nach

Art. 181 OR für die Übernahme der Passiven erforderliche

Mitteilung der Geschäftsübernahme an die Gläubiger oder

deren Auskündung in öffentlichen Blättern erfolgt sei.

Die Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven

setzt aber entgegen der Meinung des Beklagten nicht eine

Mitteilung des Übernehmers direkt an die Gesamtheit oder

doch an die überwiegende Mehrheit der Gläubiger voraus,

dass er auch die Passiven des Geschäfts übernommen habe.

> Die von Art. 181 OR geforderte Übernahmemit~i1ung

besteht ihrem Inhalte nach lediglich in der Kundgabe,

dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Ge-

schäftsinhabers getreten sei. Es genügt also eine Willens-

äusserung oder ein sonstiges Verhalten des Übernehmers,

woraus ein Aussenstehender, insbesondere ein Gläubiger,

nach Treu und Glauben im Verkehr auf die Übernahme des

ganzen Geschäftes schliessen darf. Einer besonderen Er-

klärung, dass auch die Passiven übernommen worden

seien, bedarf es nicht. Diese gehen vielmehr ohne weiteres

Obligationenrecht. N0 44.

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mit der Kundgabe der Geschäftsübernahme auf den Er-

werber über, soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil

erklärt wird. Ein derartiger Vorbehalt ist hier aber weder

intern noch nachaussen gemacht worden, speziell auch

nicht gegenüber dem Kläger.

Der Beklagte geht sodann auch fehl, wenn er meint,

dass Art. 181 OR eine Bekanntmachung der Geschäfts-

übernahme « in handelsüblicher Weise» verlange, was nur

durch Auskündung in öffentlichen Blättern oder durch

Zirkularschreiben geschehen' könne, während eine Erklä-

rung oder Mitteilung bloss an einen einzelnen Gläubiger

nicht genüge.

Eine Bekanntmachung der Geschäftsübernahme in han-

delsüblicher Weise verlangt das deutsche Recht in § 25

HGB. Art. 181 OR hat nun zwar vom deutschen Recht

den Grundgedanken übernommen, dass es bei Übernahme

eines ganzen Geschäftes zum Übergang der Geschäfts-

schulden auf den Übernehmer, anders als bei der gewöhn-

lichen Schuldübernahme, der Zustimmung des Gläubigers

nicht bedürfe, sondern dass die blosse Kundgabe des

Übernahmewillens durch den neuen Geschäftsinhaber

gegenüber den Gläubigern genügt. Im. Gegensatz zum

deutschen Recht verlangt aber Art. 181 OR nicht eine

handelsübliche Kundgabe, sondern er lässt nach seinem

Sinn und Zweck jede Art der Mitteilung an d~e Gläubiger

zu; diese kann erfolgen durch Auskündung in öffentlichen

Blättern, durch Anschlag, durch Zirkular an alle Gläu-

biger, durch münd1iche oder schriftliche Mitteilung an

einen oder mehrerer Gläubiger. Die Besonderheit der

öffentlichen Auskündigung besteht nur darin, dass sie die

Vermutung begründet, sie sei allen Gläubigern zur Kennt-

nis gekommen, so dass der neue Inhaber sie unter allen

Umständen sich muss entgegenhalten lassen. Die übrigen

Mitteilungsformen dagegen setzen zu ihrer Wirksamkeit

das Zugehen an die Gläubiger voraus. Unter dieser Voraus-

setzung hat aber auch eine bloss einem einzigen Gläubiger

gegenüber erfolgte Kundgabe Bedeutung. Freilich wirkt

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Obligationemecht. N0 44.

sie naturgemäss nur gegenüber dem betreffenden Gläu-

biger, nicht auch gegenüber den andern. Das verhält sich

aber auch so bei Mitteilung durch Zirkularschreiben,

soweit es einzelnen Gläubigern nicht zugegangen ist; auch

bei Zirkularschreiben handelt es sich um Einzelmitteilun-

gen, die im Gegensatz zur öffentlichen Auskündung keine

Vermutung der Kenntnis zu begründen vermögen. So ist

auch der vom Beklagten zu Unrecht kritisierte BGE

60 II 105, Erw. 1 am Ende, zu verstehen. Es ist in der Tat

nicht einzusehen, warum die besondere Mitteilung der

Geschäftsübernahme bloss an einen einzelnen Gläubiger

oder die je nach Anlass und Gelegenheit sukzessive an

mehrere Gläubiger ergehende Mitteilung für die betref-

fenden Gläubiger nicht die Wirkung gemäss Art. 181 OR

haben sollte.

Schliesslich bestreitet der Beklagte das Vorliegen einer

rechtswirksamen Mitteilung im Sinne von Art. 181 OR

noch mit der Behauptung, diese Mitteilung sei nicht vom

Geschäftsübernehmer selber ausgegangen, sondern es sei

die Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven dem

Kläger im Anschluss an die Übernahmeverhandlungen

durch den bisherigen Gesellschafter Laubbacher an gezeigt

worden.

Nach der für das Bundesgericht massgebenden Tat-

bestandsfeststellung der Vorlnstanz hat aber der Kläger,

der als Buchhalter im Geschäft tätig war und bei allen den

in Frage stehenden Transaktionen mitzuwirken hatte,

selbstverständlich von den vom Beklagten vorgenommenen

Rechtshandlungen Kenntnis erhalten. Das genügt aber,

wie schon in BGE 60 II 105 angenommen wurde, für den

Schuldübergang. Übrigens hätte auch die Bekanntgabe

durch Laubbacher ausgereicht; denn die Mitteilung kann

wie bei der gewöhnlichen Schuldübernahme (Art. 176

Aha. 2 OR) auch vom Schuldner -

oder von einem von

mehreren Solidarschuldnern -

in Vertretung des Über-

nehmers vorgenommen werden, was hier anzunehmen

wäre.

l

Obligationenreoht. N0 4li.

45. Urteil der L Zivllabtellonu vom 13. September UMS L S.

Müller und Landesverband Freier Sehwelzer Arbeiter gegen

Zfireher Autogewerbeverband und Sehwelz. Metall- und Uhren-

. arbelte:rverband.

Geaamtarbeit8vertrog; Verletztmg de8 Persönlich~. Ver8t088

gegen die guten Sitten. Art. 322, 20 OB, 28 ZGB.

Aktivlegitimation zur Anfechtung von Bestim IJll1118lID eines GAV;

Anforderungen an den Na.ohweis (Erw. 3).

.

.

Vorliegen einer Klageänderung f (Erw. 4).

Die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherldä.rtm.g eines GA V

schliesst eine andere Ordnung durch die Beteiligten (vertrag~

liches System von Anschl1l!!SZwang) nicht aus (Erw. 5).

Zulässigkeit der sog. Verpflichtung zur Vertragatr6U8, d. h. der

gagenseitigenVarpflichtung von Arbeitgebern und Arbeit-

nehmern, Arbeitsverträge nur abzuschliessen mit Arbeitern und

Unternehmern, die den GAV anerkennen (Erw. 6, 7 a und b).

Zulässigkeit der Erhebung von SoUdaritätabeitrtJgen; ~bende

Gesichtspunkte für die Bemessung von deren Höhe (Äiiderung

der Rechtsprechung) (Erw. 7 cl.

Zulässigkeit der Kombination des Prinzips der Vertragstreue mit

der Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (Erw. 8).

.

Frage der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes eines Aussen-

seiterverbandes durch die Nichtzuziehung zum Vertra.gsa.b-

schluss und die Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (sog. Dif-

ferenzbeiträgen) von seinen Mitgliedern selbst bei Anerkennung

des GAV durch den Verband (Erw. 9).

Oontrat ooUectif de fR'avai1,; protection de la peraonmUit6; eonven-

ticm eontraire a~ malUrs. Art. 322,20 CO. 28 00.

. Qucilite pour attaquer les clauses d'un contrat collectif de trava.il;

exigenQ6S relatives EI. 1a. preuve (consid. 3).

Modi{ication de la demande? (consid. 4).

La. possibilite de conf6rer force obligatoire generale & un contrat

collectif de tmva.il n'em.p&lhe p8& les interess6s de convenir

d'user d'autres moyens (pression' sur les dissidents pour lElS

faire adMrer au contrat) en vue d'atteindre le m&ne resultat

(consid. 5).

Admissibilite de l'engagemenJ dit de fi<U1,it6, o'est-a.-dire de l'obli-

gation r6ciproque a.ssumee par les employeurs et las employes

de ne conclure des contrats de trava.il qu'avec des ouvriers on

des entreprises qui ont a.dh6r6 au contrat collectif (consid. 6,

7 a et b).

Admissibilite de 1a. perception de oontribmi0n8 ditea de solidarit6;

criteres applica.bles pour fixer leur montant (modifica.tion de

1a. jurisprudence). Consid. 7 c.

Admissibilite d'un systeme coinbinant le prinoipe de l'6ngageIPent

da fid6lite avec la perception de contnöutions de solidarite

(consid. 8).

Une association de dissidents subit-elle une atteinte illioite dans

ses inter@ts personnels du fait qu'elle n'est pas appelee & la

conclusion du Qontrat collectif et qua des contnöutWns da

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AB '15 TI -

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