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Obligationenrecht. N0 44.
44. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilahteilung vom 18. Oktoher
1949 i. S. Denzier gegen Gut.
Geachäftsübernahme mit Aktiven und Pas8Wen, Art. 181 OR.
Begriff der Mitteilung der Übernahme an die Gläubiger.
Oe,s8ion d'unß entreprise 0000 actil et passil. art. 181 CO. Notion
de la communication de la cession aux creanciers.
A88Unzione d'un patrirnonio con l'attivo e il passivo, art. 181 CO.
Concetto della comunicazione delI 'assunzione ai creditori.
.Aus dem Tatbestand:
Der Beklagte Denzler, Kommanditär der Firma Dett-
wiler & Co., übernahm deren Geschäft mit Aktiven und
Passiven. Der Kläger G~t, Buchhalter bei der genannten
Firma, belangte den Übernehmer für rückständige Ge-
halts- und Darlehensansprüche. Seine Klage wird ge-
schützt.
.Aus den Erwägungen:
1. ~ ... b) Der Beklagte bestreitet, dass die nach
Art. 181 OR für die Übernahme der Passiven erforderliche
Mitteilung der Geschäftsübernahme an die Gläubiger oder
deren Auskündung in öffentlichen Blättern erfolgt sei.
Die Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven
setzt aber entgegen der Meinung des Beklagten nicht eine
Mitteilung des Übernehmers direkt an die Gesamtheit oder
doch an die überwiegende Mehrheit der Gläubiger voraus,
dass er auch die Passiven des Geschäfts übernommen habe.
> Die von Art. 181 OR geforderte Übernahmemit~i1ung
besteht ihrem Inhalte nach lediglich in der Kundgabe,
dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Ge-
schäftsinhabers getreten sei. Es genügt also eine Willens-
äusserung oder ein sonstiges Verhalten des Übernehmers,
woraus ein Aussenstehender, insbesondere ein Gläubiger,
nach Treu und Glauben im Verkehr auf die Übernahme des
ganzen Geschäftes schliessen darf. Einer besonderen Er-
klärung, dass auch die Passiven übernommen worden
seien, bedarf es nicht. Diese gehen vielmehr ohne weiteres
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mit der Kundgabe der Geschäftsübernahme auf den Er-
werber über, soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil
erklärt wird. Ein derartiger Vorbehalt ist hier aber weder
intern noch nachaussen gemacht worden, speziell auch
nicht gegenüber dem Kläger.
Der Beklagte geht sodann auch fehl, wenn er meint,
dass Art. 181 OR eine Bekanntmachung der Geschäfts-
übernahme « in handelsüblicher Weise» verlange, was nur
durch Auskündung in öffentlichen Blättern oder durch
Zirkularschreiben geschehen' könne, während eine Erklä-
rung oder Mitteilung bloss an einen einzelnen Gläubiger
nicht genüge.
Eine Bekanntmachung der Geschäftsübernahme in han-
delsüblicher Weise verlangt das deutsche Recht in § 25
HGB. Art. 181 OR hat nun zwar vom deutschen Recht
den Grundgedanken übernommen, dass es bei Übernahme
eines ganzen Geschäftes zum Übergang der Geschäfts-
schulden auf den Übernehmer, anders als bei der gewöhn-
lichen Schuldübernahme, der Zustimmung des Gläubigers
nicht bedürfe, sondern dass die blosse Kundgabe des
Übernahmewillens durch den neuen Geschäftsinhaber
gegenüber den Gläubigern genügt. Im. Gegensatz zum
deutschen Recht verlangt aber Art. 181 OR nicht eine
handelsübliche Kundgabe, sondern er lässt nach seinem
Sinn und Zweck jede Art der Mitteilung an d~e Gläubiger
zu; diese kann erfolgen durch Auskündung in öffentlichen
Blättern, durch Anschlag, durch Zirkular an alle Gläu-
biger, durch münd1iche oder schriftliche Mitteilung an
einen oder mehrerer Gläubiger. Die Besonderheit der
öffentlichen Auskündigung besteht nur darin, dass sie die
Vermutung begründet, sie sei allen Gläubigern zur Kennt-
nis gekommen, so dass der neue Inhaber sie unter allen
Umständen sich muss entgegenhalten lassen. Die übrigen
Mitteilungsformen dagegen setzen zu ihrer Wirksamkeit
das Zugehen an die Gläubiger voraus. Unter dieser Voraus-
setzung hat aber auch eine bloss einem einzigen Gläubiger
gegenüber erfolgte Kundgabe Bedeutung. Freilich wirkt
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sie naturgemäss nur gegenüber dem betreffenden Gläu-
biger, nicht auch gegenüber den andern. Das verhält sich
aber auch so bei Mitteilung durch Zirkularschreiben,
soweit es einzelnen Gläubigern nicht zugegangen ist; auch
bei Zirkularschreiben handelt es sich um Einzelmitteilun-
gen, die im Gegensatz zur öffentlichen Auskündung keine
Vermutung der Kenntnis zu begründen vermögen. So ist
auch der vom Beklagten zu Unrecht kritisierte BGE
60 II 105, Erw. 1 am Ende, zu verstehen. Es ist in der Tat
nicht einzusehen, warum die besondere Mitteilung der
Geschäftsübernahme bloss an einen einzelnen Gläubiger
oder die je nach Anlass und Gelegenheit sukzessive an
mehrere Gläubiger ergehende Mitteilung für die betref-
fenden Gläubiger nicht die Wirkung gemäss Art. 181 OR
haben sollte.
Schliesslich bestreitet der Beklagte das Vorliegen einer
rechtswirksamen Mitteilung im Sinne von Art. 181 OR
noch mit der Behauptung, diese Mitteilung sei nicht vom
Geschäftsübernehmer selber ausgegangen, sondern es sei
die Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven dem
Kläger im Anschluss an die Übernahmeverhandlungen
durch den bisherigen Gesellschafter Laubbacher an gezeigt
worden.
Nach der für das Bundesgericht massgebenden Tat-
bestandsfeststellung der Vorlnstanz hat aber der Kläger,
der als Buchhalter im Geschäft tätig war und bei allen den
in Frage stehenden Transaktionen mitzuwirken hatte,
selbstverständlich von den vom Beklagten vorgenommenen
Rechtshandlungen Kenntnis erhalten. Das genügt aber,
wie schon in BGE 60 II 105 angenommen wurde, für den
Schuldübergang. Übrigens hätte auch die Bekanntgabe
durch Laubbacher ausgereicht; denn die Mitteilung kann
wie bei der gewöhnlichen Schuldübernahme (Art. 176
Aha. 2 OR) auch vom Schuldner -
oder von einem von
mehreren Solidarschuldnern -
in Vertretung des Über-
nehmers vorgenommen werden, was hier anzunehmen
wäre.
l
Obligationenreoht. N0 4li.
45. Urteil der L Zivllabtellonu vom 13. September UMS L S.
Müller und Landesverband Freier Sehwelzer Arbeiter gegen
Zfireher Autogewerbeverband und Sehwelz. Metall- und Uhren-
. arbelte:rverband.
Geaamtarbeit8vertrog; Verletztmg de8 Persönlich~. Ver8t088
gegen die guten Sitten. Art. 322, 20 OB, 28 ZGB.
Aktivlegitimation zur Anfechtung von Bestim IJll1118lID eines GAV;
Anforderungen an den Na.ohweis (Erw. 3).
.
.
Vorliegen einer Klageänderung f (Erw. 4).
Die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherldä.rtm.g eines GA V
schliesst eine andere Ordnung durch die Beteiligten (vertrag~
liches System von Anschl1l!!SZwang) nicht aus (Erw. 5).
Zulässigkeit der sog. Verpflichtung zur Vertragatr6U8, d. h. der
gagenseitigenVarpflichtung von Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern, Arbeitsverträge nur abzuschliessen mit Arbeitern und
Unternehmern, die den GAV anerkennen (Erw. 6, 7 a und b).
Zulässigkeit der Erhebung von SoUdaritätabeitrtJgen; ~bende
Gesichtspunkte für die Bemessung von deren Höhe (Äiiderung
der Rechtsprechung) (Erw. 7 cl.
Zulässigkeit der Kombination des Prinzips der Vertragstreue mit
der Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (Erw. 8).
.
Frage der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes eines Aussen-
seiterverbandes durch die Nichtzuziehung zum Vertra.gsa.b-
schluss und die Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (sog. Dif-
ferenzbeiträgen) von seinen Mitgliedern selbst bei Anerkennung
des GAV durch den Verband (Erw. 9).
Oontrat ooUectif de fR'avai1,; protection de la peraonmUit6; eonven-
ticm eontraire a~ malUrs. Art. 322,20 CO. 28 00.
. Qucilite pour attaquer les clauses d'un contrat collectif de trava.il;
exigenQ6S relatives EI. 1a. preuve (consid. 3).
Modi{ication de la demande? (consid. 4).
La. possibilite de conf6rer force obligatoire generale & un contrat
collectif de tmva.il n'em.p&lhe p8& les interess6s de convenir
d'user d'autres moyens (pression' sur les dissidents pour lElS
faire adMrer au contrat) en vue d'atteindre le m&ne resultat
(consid. 5).
Admissibilite de l'engagemenJ dit de fi<U1,it6, o'est-a.-dire de l'obli-
gation r6ciproque a.ssumee par les employeurs et las employes
de ne conclure des contrats de trava.il qu'avec des ouvriers on
des entreprises qui ont a.dh6r6 au contrat collectif (consid. 6,
7 a et b).
Admissibilite de 1a. perception de oontribmi0n8 ditea de solidarit6;
criteres applica.bles pour fixer leur montant (modifica.tion de
1a. jurisprudence). Consid. 7 c.
Admissibilite d'un systeme coinbinant le prinoipe de l'6ngageIPent
da fid6lite avec la perception de contnöutions de solidarite
(consid. 8).
Une association de dissidents subit-elle une atteinte illioite dans
ses inter@ts personnels du fait qu'elle n'est pas appelee & la
conclusion du Qontrat collectif et qua des contnöutWns da
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AB '15 TI -
1949