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45_II_433

BGE 45 II 433

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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432

ObUgaUonenrechL N° 64.

fragen, ob nieht der letztere de. .. halb für den eingetretenen

Schaden verantwortlich erklärt werden könnte, weil er

. den Verunglückten veranlasste, zu einer so gefährlichen

Zeit den Abstieg zu unternehmen, während "das Hinauf-

schidIen der Putzmittel sehr wohl auch noch später hätte

besorgt werden können, weil also für den erteilten gefahr-

bringenden Auftrag ein ihn rechtfertigender sachlicher

Grund fehlte. In dieser Beziehung fällt aber in Betracht,

dass die Hotelunternehmung nach demvon derVormstanz

als glaubwürdig betrachteten Zeugnis des Josef Bucher

nicht etwa verlangt hat, dass Dallape schon jetzt hinunter-

komme, sondern nur, dass es so rechtzeitig geschehe, um

das Hotel noch auf die Betriebseröffnung an Pfingsten

reinigen und instandst;Uen zu können. Dies wäre aber,

da bis dahin noch mehr als zwei Monate verblit:.ben,

offenbar auch dann möglich gewesen, wenn Dallape den

Abstieg auf einen Zeitpunkt verschoben hätte, wo nach

den örtlichen Verhältnissen keine Lawinen mehr zu

befürchten waren. Es braucht deshalb nicht untersucht

zu werden, ob der erwähnte Grund, wenn der Befehl

positiv auf ein Hinunterkommen in der nächsten Zeit

gelautet hätte, trotz der Kenn~nis des Verunglückten

von der ihm daraus erwachsenden Gefahr und der Un-

möglichkeit von Schutzmassregeln, die Haftung der

Erstbeklagten zu begründen vermocht hätte.

Die auf Art. 339, 41 OR. gestützte Schadenersatz-

klage der Kläger ist somit mangels Vorliegens der uner-

lässlichen Voraussetzung -

kausale Verletzung einer

Vertragspflicht oder aquilisches Verschulden auf Seite des

Dienstherrn - abzuweisen. Da der Streit aich von Anfang

an ausschliesslich um sie und nicht um den nie bestrittenen

nebenhergehenden Anspruch von 1000 Fr. aus der Unfall-

versicherung zu Gunsten des Verunglückten drehte,

müssen folgerichtig die Kosten aller Instanzen den

Klägern auferlegt werden. Die letzteren werden demnach

auch jene Summe von 1000 Fr. von der Zweitbeklagten

nicht voll beanspruchen, sondern es wird diese davon

Obligationenrecht. N° 65.

133

gemäss Art. 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen

der Polize ihre Kosten aus dem vorliegenden Prozesse

abziehen können, wobei als abzugsfähige Kosten nicht

nur die den 13eklagten für die verschiedenen Instanzen zu-

zusprechenden ausserrechtlichen Entschädigungen, son-

dern auch diejenigen Beträge in Betracht fallen werden,

welche sie an

Gericht~gebühren, Zeugengeldern usw.

allenfalls der kantonalen Gerichtskasse bereits haben

erlegen müssen. Einer besonderen darauf. bezüglic~en

Einschränkung im Dispositiv bedarf es mcht, da SIch

das fragliche Kompensationsrecht ohne weiteres schon

aus der Identität der Parteien in beiden Schuldver-

hältnissen und der durch das Urteil festgestellten Fällig-

keit von Forderung und Gegenforderung ergibt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die Zwei~­

beklagte an die Kläger 1000 Fr. nebst Zins zu 5% se~t

16. März 1917 zu zahlen hat, im übrigen dagegen dIe

Klage abgewiesen wird.

65. Urteil eier I. Zivilabteilung vom 19. September 1919

i. S. Ohemische Fa.brik Brugg gegen C. Xraft & Oie.

Wes e nt I i c'h e r Irr t U 111. OR Art. 23 u. 24 zur. 1 bis 4.

Ueberprüfbarkeit der Feststellunge~ der kantonalen Instanz

über den inneren 'Villen der ParteIen ?

A. -

Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet

ein zwischen den Parteien abgeschlossener Kaufvertrag.

welcher von der Klagerin, Chemische Fabrik Brugg A.-G.,

durch Zuschrift vom 30. Oktober 1918 an die Beklagte,

Firma C. Kraft & oe, wie folgt bestätigt wurde:

«Wir nehmen höflich Bezug aUf unsere gestrige tele-

» phonische UnterredlUIg mit Ihrem Herrn Kraft, wobei

» wir Ihnen zur Lieferung innert 14 Tagen verkauften:

434

Obligationenrecht N° f5.

)) 2500 /~?O? kg Kalisalpeter, chemisch rein, keine pflan-

» zenschadhche Bestandteile enthaltend, zu 5 Fr. 25 Cts.

)) pro Kilo, in Fässern von circa 300 Kilos, welche zu () Fr.

)) pro Stück berechnet werden, zahlbar netto Kassa bei

)} Erhalt der Ware. »

.

Ueber die näheren Umstände des mündlichen Ab-

s~hlusses gehen die Schilderungen der Parteien aus-

e~~nd~r. Insbesondere bestreitet die Beklagte, dass die

Klagerm der Prei~a~abe von 5 Fr. 25 Cts. (ursprünglich

5 Fr.' 50 Cts.) be~efugt habe: «pro kg)); sie habe ge-

glaubt, es handle SICh um ein zu Düngzwecken geeignetes

Abfallprodukt und, da Düngmittel stets pro 100 kg.

g~han~~lt werden, der Preis verstehe sich für 100 (und

mcht fur 1) kg. Tatsache ist, dass sie Ende Oktober 1918

Dr:. La:rr in Brugg ein QUantum Salpeter, das sie von der

Klagerm zu beziehen gedachte, zu Düngzwecken ange-

boten h~:te, ferner dass sie vom Angebot der Klägerin

de~ Schatzungsamt des Bauernsekretariats, welches den

WIrtsch.aftsplan für ihre Landgüter ausgearbeitet hatte,

Ken~tms gab und es um Angabe des Bedarfs fragte,

e~dhc~ dass sie auf Veranlassung des Schätzungsamtes

SICh die Pflanzenunschädlichkeit _ des Kalisalpeters aus-

bedungen hat. Dagegen bestreitet die Klägerin, dass die

Beklagte ihr je mitgeteilt habe,- der Kalisalpeter sei für

dere~ Landgüter in Lauffohr und Schinznach-Bad

bestnnmt gewesen.

.

Mit Brief vom 2. November 1918 bestätigte die Be-

klagte beiläufig den Empfang der Zuschrift der Klägerin

vom 30. Oktober, ohne an der Preisfestsetzung (5 Fr.

25 Cts. per kg) Anstoss zu nehmen. Als sie dann aber

am 8./9. November die Faktur im Betrage von 16,881 Fr.

35 Cts. erhielt, schickte sie ihren Verwalter zu der Klä-

gerin, um. den Preis und die Faktur « richtig stellen » zu

lassen. DIe Antwort lautete, der Preis sei tatsächlich

beim mündlichen Abschluss und in der Ve~kaufsbestäti­

gung auf 5 Fr. 25 Cts. pro kg bestimmt worden von

Düngsalz sei dabei nicht die Rede gewesen, man' habe

ObUgationenreeht. N° 65.

-135

angenommen, die Beklagte brauche den Kalisalpeter als

Fleischkonservierungsmittel für sich und zur Abgabe

an andere.

Hierauf schrieb die Beklagte der Klägerin am 23. No-

vember:

« Wir bestätigen unsere mündliche Meldung durch

)) Herrn Verwalter Hess vom 11. crt. und retournieren

!) Ihnen beigeschlossen Ihre 'Rechnung und Gewichtsnota

» vom 8. crt. Es handelt sich. bei diesem Geschäft um ein

)) Missverständnis, das Ihrem Verkäufer hätte auffallen

)) sollen. Ihre mündliche Offerte lautete deutlich auf

)) 5 Fr. 25 per 100 kg und glaubten wir, es handle sich um

)) Dünger, weshalb wir uns auch die verlangte Garantie

» betreffs Gehalt geben Hessen. Wir sagten ihm, anlässlich

» Ihrer ersten Anfrage, wir müssen uns vorerst mit den

» Verwaltern in Lauffohr und Schinznach betreffs Quan-

t turn und Verwendbarkeit in Verbindung setzen. Das

\ hätte ihm doch auffallen sollen, da Kalisalpeter in solcher

»Menge gewiss eher als Dünger als z« Fleischkonser-

» vierungszwecken, wozu ja nur ganz geringe Mengen

)) verwendet werden, gebraucht wird. Wir brauchen

» hiezu gar kein Kalisalpeter und werden die inzwischen

'» bereits abgeholten Fässer zurückbringen lassen.)}

Die Klägerin beharrte jedoch auf Erfüllung des Ver-

trages und bestritt, dass sie je eine Offerte für Kalisal-

peter zu 5 Fr. 25 Cts. pro 100 kg gestellt habe. Da auch

die Beklagte äm eingenommenen Standpunkte festhielt, .

den Vertrag als für sie unverbindlich erklärte und die

bereits gelieferten vier Fässer der Klägerin zur Verfügung

stellte, hob diese die vorliegende Klage an, mit der sie

Erfüllung des Vertrages, Abnahme der noch nicht bezo-

genen acht Fass und Zahlung des Kaufpreises für die

ganze Lieferung mit 16,881 Fr. 35 Cts. plus 5 % Zins seit

Klageeinreichung (11. Dezember 1918) verlangt.

B. -

Gemäss dem: Antrag der Beklagten hat das

Handelsgericht des Kantons Aargau durch Urteil vom

24. April 1919 die Klage gänzlich abgewiesen.

'obligalionenrecht. N° 65.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-

hebung und auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Es ist klar, dass wenn die Beklagte glaubte, sie

schliesse einen Vertrag über'Kalisalpeter zu 5 Fr. 25 Cts.

per 100 kg ab, während ihre Erklärung vom 2. Novem-

ber 1918, in Beantwortung des klägerischen Bestäti-

gungsschreibens vom 30. Oktober, auf einen Preis von

5 Fr. 25 cts. per kg deutete, ein gültiger Kaufvertrag nicht

vorliegt, nehme man an, dass die innere Willensüberein-

stimmung und damit nach Art. 1 OR eine Voraussetzung

des Vertragsabschlusses- gefehlt habe (Willenstheorie),

oder dass zwar der Vertrag infolge der Uebereinstinl-

mung der Erklärungen zu stande gekommen sei (Erklä-

rungstheorie), aber ein wesentlicher Irrtum vorliege. Im

letzteren Falle liegt das Wesentliche schon darin, dass der

Irrtum sich als solcher über den Inhalt der Erklärung

erweist, und nicht etwa die Beweggrunde zu dieser be-

trifft. Aber auch die Bestinlmungen von Art. 24 Ziff.

1 bis 4 OR würden zutreffen. Es kann in dieser Hinsicht·

auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Die falsche Vorstellung der Beklagten bezog sich auf die

Beschaffenheit der wesentli~hen Vertragselemente, in

erster Linie der Kaufsache -

die Beklagte wollte Kali-

salpeter kaufen, der vom Geschäftsverkehr als Düng-

mittel betrachtet und verwendet wird,. nicht das vom

Verkehr zu anderer Verwendung bestimmte,chemisch

reine und deshalb viel teurere Produkt -

; der 'Irrtum

ist also namentlich auch ein solcher über den Wert der

verabredeten Leistung, die Höhe des Kaufpreises, und. er

ist erheblich, da nach den Umständen anzunehmen ist,

dass die Beklagte bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes

die angefochtene Erklärung nicht abgegeben haben würde

(vergL einen ähnlichen Entscheid des Obergerichts Zürich

,)

Obligationenreeht. N°,;,).

437

vom 18. September 1918 in Z. Rspr. 18 Nr. 127 und die

dortigen Zitate).

2. -

Fragen kann sich danach ernstlich nur, ob die

Beklagte sich wirklich im angegebenen Irrtum befunden

habe. Die Vorinstanz hat indessen auf Grund des durch-

geführten Beweisverfahrens diese Frage bejaht, indem

sie ausführt, aus den von der Beklagten vor Aufgabe der

Bestellung getroffenen Massnahmen (Erkundigung beim

Bauernsekretariat, Ausbedingung der Pflanzenunschäd-

lichkeit usw.) dürfe unbedenklich geschlossen werden,

dass sie wirklich Kunstdünger zu kaufen beabsichtigt

und auch zu kaufen geglaubt habe; durch diesen Irrtum

über die SaGhe sßi der andere über den Preis verursacht,

denn es stehe fest, dass die Beklagte erst nach Erhalt der

Faktur entdeckt habe, dass die von ihr versprochene

Leistung sich mit ihrem wirklichen Willen nicht decke,

indem sie für die 2500 bis 3000 kg Kalisalpeter 5 Fr. 25 Cts.

per kg versprochen habe. anstatt für je 100 kg. Man hat

es hier mit einer für das Bundesgericht verbindlichen

tatsächlichen Feststellung über den inneren Willen der

Beklagten zu tun, Das Bunde~gericht hat wiederholt

ausgesprochen, dass zu den in Art. 81 Abs. 1 06 seiner

Prüfung entzogenen TextsteIlungen tatsächlicher Ver-

hältnisse nicht nur die Feststellung äusserer Vorgänge,

sondern auch diejenige innerer, psychischer, insbesondere

diejenige desübereinstinlmenden Vertragswillens der'·

Parteien gehöre, und es an eine solche Feststellung dann

gebunden sei, wenn diese das Ergebnis einer Beweiswürdi-

gung und nicht einer Auslegung nach juristischen Inter-

pretationsregeln bilde, es wäre denn, die Beweiswürdi-

gung würde bundesgesetzliehe Bestimmungen verletzen

(AS 23 II S. 1696 f.,43 II S. 779 Erw. 2; WEISS, Berufung

S. 177). Da nun im vorliegenden Fall die vorinstanzliche

Feststellung sich auf die Würdigung der abgenommenen

Beweise stützt und dabei von einem Verstoss gegen

bundesrechtliche Beweisregeln nicht die Rede ist, ist ohne

weiteres von dieser Feststellung auszugehen.

438

Obligationenrecht. N° ü6.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 1919

bestätigt.

66. Amt cle la. Ire Section civile clu 19 septembre 1919

dans la cause Tubi contre Daetwyler.

Art. 108 chiff. 2 C. 0.: Notion du Fixgeschäft, en particulier

en matiere d'ordres de bourse.

En date du 3 mai 1918 Dretwyler & eie ont vendu 3

Albert Tubi 25,000 roubles Kerensky 3 100,50 « livrables

dans 8 3 10 jours ». Le 15 mai Tubi leur a telegraphie :

~ Mon achat 25,000 roubles 3 courant; delai livraison

echu; banque ayant exige livraison ce jour, annule

operation. » Le 16 mai Dretwyler & Oe ont proteste contre

cette annulation, en soutenant que leur acheteur aurait

du tout d'abord leur fixer un. delai de 1 ·3 2 jours;

Hs l'avisaient qu'ils lui faisaient remettre par M. J. Frey

3 Zurich les 25,000 roubles contre paiement de 25,125 fr.

Tubi ayant refuse de prendre livraison, Hs lui ont

ouvert action en concluant au paiement de 25,125 fr.

contreremise par eux des 25,000 roubles. Le defendeur a

conclu a liberation; subsidiairement, il demande 3 etre

achemine. a prouver par expertise que, elant donne la

formule « livraison 8 3 10 jours I), la simple eeheance du

10me jour autorise l'aeheteur 3 se departir du contrat.

Les deux instances cantonales ont adjuge aux de-

mandeurs leurs conclusions. Le defendeur a recouru en

reforme en reprenant ses conclusions principales et

subsidiaires.

ObUgationenreeht. N- i 6.

Statuant sur ces laits et con$iderant en droit:

Le recourant invoque la disposition de I'art. 108 eh. 2

CO. suivant laquelle le creancier peut se departir du

contrat. saI].s avoir fixe au prealable au debiteur le delai

prevu 3 l'art. 107 ~O pour s'executer, « }orsqu'aux

termes du contrat l'execution doit avoir lieu exactement

3 un terme fixe ou dans un delai determine *. n pretend

ainsi que l'achat de roubles conclu par lui etait un

« Fixgeschäft *.

Le Tribunal federal a toujours juge,(v. RO 18 p. 846,

19 p. 902, 32 II p. 334, 42 11 p. 243) que, pour qu'il y ait

Fixgeschäft, eu regle generale il ne suffit pas que le

contrat contienne l'indication du jour auquell'execution

doit avoir lieu; il faut encore qu'H revele que, dans l'in-

tention des parties, il ne s'agit pas d'une date approxi-

mative, mais que le terme fixe doitetre rigoureusement

observe. Il convient toutefois d'admettre une derogation

3 cette regle generale lorsqu'on se trouve en presence d'un

marche portant sur des· choses qui, comme les valeurs

de bourse, sont sujettes 3 des variations rapides de cours;

en pareil cas (de meme qu'en matiere de ventes entre

commer«;ants: v" art. 190 CO), on doit presumer que

les parties, qui ont un interet evident 3 limiter le risque

de fluctuations de prix, ont entendu que le marche soit

execute strictement. 3 la date convenue; en d'autres

termes, on doit presumer l'existence d'un Fixgeschäft

pour peu que le contrat ait indique d'une maniere precise

la date de la livraison (v. OSER, Note 2 b; BECKER,

Note 9 sur art. 108, Handelsrechtliche Entscheidungen

8 p. 278 eonsid. 2).

En l'espece, le recourant ayant achete des roubles

Kerensky, c'est-3-dire des papiers dont la valeur etait

eminemment variable, le debat se ramene.3 la question

de savoir si la date de la livraison a ete bien determinee

dans le contrat. Il est certain que, 3 s'en tenir aux usages

du langage courant, cette question ~evrait recevoir une