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ObUgaUonenrechL N° 64.
fragen, ob nieht der letztere de. .. halb für den eingetretenen
Schaden verantwortlich erklärt werden könnte, weil er
. den Verunglückten veranlasste, zu einer so gefährlichen
Zeit den Abstieg zu unternehmen, während "das Hinauf-
schidIen der Putzmittel sehr wohl auch noch später hätte
besorgt werden können, weil also für den erteilten gefahr-
bringenden Auftrag ein ihn rechtfertigender sachlicher
Grund fehlte. In dieser Beziehung fällt aber in Betracht,
dass die Hotelunternehmung nach demvon derVormstanz
als glaubwürdig betrachteten Zeugnis des Josef Bucher
nicht etwa verlangt hat, dass Dallape schon jetzt hinunter-
komme, sondern nur, dass es so rechtzeitig geschehe, um
das Hotel noch auf die Betriebseröffnung an Pfingsten
reinigen und instandst;Uen zu können. Dies wäre aber,
da bis dahin noch mehr als zwei Monate verblit:.ben,
offenbar auch dann möglich gewesen, wenn Dallape den
Abstieg auf einen Zeitpunkt verschoben hätte, wo nach
den örtlichen Verhältnissen keine Lawinen mehr zu
befürchten waren. Es braucht deshalb nicht untersucht
zu werden, ob der erwähnte Grund, wenn der Befehl
positiv auf ein Hinunterkommen in der nächsten Zeit
gelautet hätte, trotz der Kenn~nis des Verunglückten
von der ihm daraus erwachsenden Gefahr und der Un-
möglichkeit von Schutzmassregeln, die Haftung der
Erstbeklagten zu begründen vermocht hätte.
Die auf Art. 339, 41 OR. gestützte Schadenersatz-
klage der Kläger ist somit mangels Vorliegens der uner-
lässlichen Voraussetzung -
kausale Verletzung einer
Vertragspflicht oder aquilisches Verschulden auf Seite des
Dienstherrn - abzuweisen. Da der Streit aich von Anfang
an ausschliesslich um sie und nicht um den nie bestrittenen
nebenhergehenden Anspruch von 1000 Fr. aus der Unfall-
versicherung zu Gunsten des Verunglückten drehte,
müssen folgerichtig die Kosten aller Instanzen den
Klägern auferlegt werden. Die letzteren werden demnach
auch jene Summe von 1000 Fr. von der Zweitbeklagten
nicht voll beanspruchen, sondern es wird diese davon
Obligationenrecht. N° 65.
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gemäss Art. 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen
der Polize ihre Kosten aus dem vorliegenden Prozesse
abziehen können, wobei als abzugsfähige Kosten nicht
nur die den 13eklagten für die verschiedenen Instanzen zu-
zusprechenden ausserrechtlichen Entschädigungen, son-
dern auch diejenigen Beträge in Betracht fallen werden,
welche sie an
Gericht~gebühren, Zeugengeldern usw.
allenfalls der kantonalen Gerichtskasse bereits haben
erlegen müssen. Einer besonderen darauf. bezüglic~en
Einschränkung im Dispositiv bedarf es mcht, da SIch
das fragliche Kompensationsrecht ohne weiteres schon
aus der Identität der Parteien in beiden Schuldver-
hältnissen und der durch das Urteil festgestellten Fällig-
keit von Forderung und Gegenforderung ergibt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die Zwei~
beklagte an die Kläger 1000 Fr. nebst Zins zu 5% se~t
16. März 1917 zu zahlen hat, im übrigen dagegen dIe
Klage abgewiesen wird.
65. Urteil eier I. Zivilabteilung vom 19. September 1919
i. S. Ohemische Fa.brik Brugg gegen C. Xraft & Oie.
Wes e nt I i c'h e r Irr t U 111. OR Art. 23 u. 24 zur. 1 bis 4.
Ueberprüfbarkeit der Feststellunge~ der kantonalen Instanz
über den inneren 'Villen der ParteIen ?
A. -
Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet
ein zwischen den Parteien abgeschlossener Kaufvertrag.
welcher von der Klagerin, Chemische Fabrik Brugg A.-G.,
durch Zuschrift vom 30. Oktober 1918 an die Beklagte,
Firma C. Kraft & oe, wie folgt bestätigt wurde:
«Wir nehmen höflich Bezug aUf unsere gestrige tele-
» phonische UnterredlUIg mit Ihrem Herrn Kraft, wobei
» wir Ihnen zur Lieferung innert 14 Tagen verkauften:
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Obligationenrecht N° f5.
)) 2500 /~?O? kg Kalisalpeter, chemisch rein, keine pflan-
» zenschadhche Bestandteile enthaltend, zu 5 Fr. 25 Cts.
)) pro Kilo, in Fässern von circa 300 Kilos, welche zu () Fr.
)) pro Stück berechnet werden, zahlbar netto Kassa bei
)} Erhalt der Ware. »
.
Ueber die näheren Umstände des mündlichen Ab-
s~hlusses gehen die Schilderungen der Parteien aus-
e~~nd~r. Insbesondere bestreitet die Beklagte, dass die
Klagerm der Prei~a~abe von 5 Fr. 25 Cts. (ursprünglich
5 Fr.' 50 Cts.) be~efugt habe: «pro kg)); sie habe ge-
glaubt, es handle SICh um ein zu Düngzwecken geeignetes
Abfallprodukt und, da Düngmittel stets pro 100 kg.
g~han~~lt werden, der Preis verstehe sich für 100 (und
mcht fur 1) kg. Tatsache ist, dass sie Ende Oktober 1918
Dr:. La:rr in Brugg ein QUantum Salpeter, das sie von der
Klagerm zu beziehen gedachte, zu Düngzwecken ange-
boten h~:te, ferner dass sie vom Angebot der Klägerin
de~ Schatzungsamt des Bauernsekretariats, welches den
WIrtsch.aftsplan für ihre Landgüter ausgearbeitet hatte,
Ken~tms gab und es um Angabe des Bedarfs fragte,
e~dhc~ dass sie auf Veranlassung des Schätzungsamtes
SICh die Pflanzenunschädlichkeit _ des Kalisalpeters aus-
bedungen hat. Dagegen bestreitet die Klägerin, dass die
Beklagte ihr je mitgeteilt habe,- der Kalisalpeter sei für
dere~ Landgüter in Lauffohr und Schinznach-Bad
bestnnmt gewesen.
.
Mit Brief vom 2. November 1918 bestätigte die Be-
klagte beiläufig den Empfang der Zuschrift der Klägerin
vom 30. Oktober, ohne an der Preisfestsetzung (5 Fr.
25 Cts. per kg) Anstoss zu nehmen. Als sie dann aber
am 8./9. November die Faktur im Betrage von 16,881 Fr.
35 Cts. erhielt, schickte sie ihren Verwalter zu der Klä-
gerin, um. den Preis und die Faktur « richtig stellen » zu
lassen. DIe Antwort lautete, der Preis sei tatsächlich
beim mündlichen Abschluss und in der Ve~kaufsbestäti
gung auf 5 Fr. 25 Cts. pro kg bestimmt worden von
Düngsalz sei dabei nicht die Rede gewesen, man' habe
ObUgationenreeht. N° 65.
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angenommen, die Beklagte brauche den Kalisalpeter als
Fleischkonservierungsmittel für sich und zur Abgabe
an andere.
Hierauf schrieb die Beklagte der Klägerin am 23. No-
vember:
« Wir bestätigen unsere mündliche Meldung durch
)) Herrn Verwalter Hess vom 11. crt. und retournieren
!) Ihnen beigeschlossen Ihre 'Rechnung und Gewichtsnota
» vom 8. crt. Es handelt sich. bei diesem Geschäft um ein
)) Missverständnis, das Ihrem Verkäufer hätte auffallen
)) sollen. Ihre mündliche Offerte lautete deutlich auf
)) 5 Fr. 25 per 100 kg und glaubten wir, es handle sich um
)) Dünger, weshalb wir uns auch die verlangte Garantie
» betreffs Gehalt geben Hessen. Wir sagten ihm, anlässlich
» Ihrer ersten Anfrage, wir müssen uns vorerst mit den
» Verwaltern in Lauffohr und Schinznach betreffs Quan-
t turn und Verwendbarkeit in Verbindung setzen. Das
\ hätte ihm doch auffallen sollen, da Kalisalpeter in solcher
»Menge gewiss eher als Dünger als z« Fleischkonser-
» vierungszwecken, wozu ja nur ganz geringe Mengen
)) verwendet werden, gebraucht wird. Wir brauchen
» hiezu gar kein Kalisalpeter und werden die inzwischen
'» bereits abgeholten Fässer zurückbringen lassen.)}
Die Klägerin beharrte jedoch auf Erfüllung des Ver-
trages und bestritt, dass sie je eine Offerte für Kalisal-
peter zu 5 Fr. 25 Cts. pro 100 kg gestellt habe. Da auch
die Beklagte äm eingenommenen Standpunkte festhielt, .
den Vertrag als für sie unverbindlich erklärte und die
bereits gelieferten vier Fässer der Klägerin zur Verfügung
stellte, hob diese die vorliegende Klage an, mit der sie
Erfüllung des Vertrages, Abnahme der noch nicht bezo-
genen acht Fass und Zahlung des Kaufpreises für die
ganze Lieferung mit 16,881 Fr. 35 Cts. plus 5 % Zins seit
Klageeinreichung (11. Dezember 1918) verlangt.
B. -
Gemäss dem: Antrag der Beklagten hat das
Handelsgericht des Kantons Aargau durch Urteil vom
24. April 1919 die Klage gänzlich abgewiesen.
'obligalionenrecht. N° 65.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-
hebung und auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Es ist klar, dass wenn die Beklagte glaubte, sie
schliesse einen Vertrag über'Kalisalpeter zu 5 Fr. 25 Cts.
per 100 kg ab, während ihre Erklärung vom 2. Novem-
ber 1918, in Beantwortung des klägerischen Bestäti-
gungsschreibens vom 30. Oktober, auf einen Preis von
5 Fr. 25 cts. per kg deutete, ein gültiger Kaufvertrag nicht
vorliegt, nehme man an, dass die innere Willensüberein-
stimmung und damit nach Art. 1 OR eine Voraussetzung
des Vertragsabschlusses- gefehlt habe (Willenstheorie),
oder dass zwar der Vertrag infolge der Uebereinstinl-
mung der Erklärungen zu stande gekommen sei (Erklä-
rungstheorie), aber ein wesentlicher Irrtum vorliege. Im
letzteren Falle liegt das Wesentliche schon darin, dass der
Irrtum sich als solcher über den Inhalt der Erklärung
erweist, und nicht etwa die Beweggrunde zu dieser be-
trifft. Aber auch die Bestinlmungen von Art. 24 Ziff.
1 bis 4 OR würden zutreffen. Es kann in dieser Hinsicht·
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Die falsche Vorstellung der Beklagten bezog sich auf die
Beschaffenheit der wesentli~hen Vertragselemente, in
erster Linie der Kaufsache -
die Beklagte wollte Kali-
salpeter kaufen, der vom Geschäftsverkehr als Düng-
mittel betrachtet und verwendet wird,. nicht das vom
Verkehr zu anderer Verwendung bestimmte,chemisch
reine und deshalb viel teurere Produkt -
; der 'Irrtum
ist also namentlich auch ein solcher über den Wert der
verabredeten Leistung, die Höhe des Kaufpreises, und. er
ist erheblich, da nach den Umständen anzunehmen ist,
dass die Beklagte bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes
die angefochtene Erklärung nicht abgegeben haben würde
(vergL einen ähnlichen Entscheid des Obergerichts Zürich
,)
Obligationenreeht. N°,;,).
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vom 18. September 1918 in Z. Rspr. 18 Nr. 127 und die
dortigen Zitate).
2. -
Fragen kann sich danach ernstlich nur, ob die
Beklagte sich wirklich im angegebenen Irrtum befunden
habe. Die Vorinstanz hat indessen auf Grund des durch-
geführten Beweisverfahrens diese Frage bejaht, indem
sie ausführt, aus den von der Beklagten vor Aufgabe der
Bestellung getroffenen Massnahmen (Erkundigung beim
Bauernsekretariat, Ausbedingung der Pflanzenunschäd-
lichkeit usw.) dürfe unbedenklich geschlossen werden,
dass sie wirklich Kunstdünger zu kaufen beabsichtigt
und auch zu kaufen geglaubt habe; durch diesen Irrtum
über die SaGhe sßi der andere über den Preis verursacht,
denn es stehe fest, dass die Beklagte erst nach Erhalt der
Faktur entdeckt habe, dass die von ihr versprochene
Leistung sich mit ihrem wirklichen Willen nicht decke,
indem sie für die 2500 bis 3000 kg Kalisalpeter 5 Fr. 25 Cts.
per kg versprochen habe. anstatt für je 100 kg. Man hat
es hier mit einer für das Bundesgericht verbindlichen
tatsächlichen Feststellung über den inneren Willen der
Beklagten zu tun, Das Bunde~gericht hat wiederholt
ausgesprochen, dass zu den in Art. 81 Abs. 1 06 seiner
Prüfung entzogenen TextsteIlungen tatsächlicher Ver-
hältnisse nicht nur die Feststellung äusserer Vorgänge,
sondern auch diejenige innerer, psychischer, insbesondere
diejenige desübereinstinlmenden Vertragswillens der'·
Parteien gehöre, und es an eine solche Feststellung dann
gebunden sei, wenn diese das Ergebnis einer Beweiswürdi-
gung und nicht einer Auslegung nach juristischen Inter-
pretationsregeln bilde, es wäre denn, die Beweiswürdi-
gung würde bundesgesetzliehe Bestimmungen verletzen
(AS 23 II S. 1696 f.,43 II S. 779 Erw. 2; WEISS, Berufung
S. 177). Da nun im vorliegenden Fall die vorinstanzliche
Feststellung sich auf die Würdigung der abgenommenen
Beweise stützt und dabei von einem Verstoss gegen
bundesrechtliche Beweisregeln nicht die Rede ist, ist ohne
weiteres von dieser Feststellung auszugehen.
438
Obligationenrecht. N° ü6.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 1919
bestätigt.
66. Amt cle la. Ire Section civile clu 19 septembre 1919
dans la cause Tubi contre Daetwyler.
Art. 108 chiff. 2 C. 0.: Notion du Fixgeschäft, en particulier
en matiere d'ordres de bourse.
En date du 3 mai 1918 Dretwyler & eie ont vendu 3
Albert Tubi 25,000 roubles Kerensky 3 100,50 « livrables
dans 8 3 10 jours ». Le 15 mai Tubi leur a telegraphie :
~ Mon achat 25,000 roubles 3 courant; delai livraison
echu; banque ayant exige livraison ce jour, annule
operation. » Le 16 mai Dretwyler & Oe ont proteste contre
cette annulation, en soutenant que leur acheteur aurait
du tout d'abord leur fixer un. delai de 1 ·3 2 jours;
Hs l'avisaient qu'ils lui faisaient remettre par M. J. Frey
3 Zurich les 25,000 roubles contre paiement de 25,125 fr.
Tubi ayant refuse de prendre livraison, Hs lui ont
ouvert action en concluant au paiement de 25,125 fr.
contreremise par eux des 25,000 roubles. Le defendeur a
conclu a liberation; subsidiairement, il demande 3 etre
achemine. a prouver par expertise que, elant donne la
formule « livraison 8 3 10 jours I), la simple eeheance du
10me jour autorise l'aeheteur 3 se departir du contrat.
Les deux instances cantonales ont adjuge aux de-
mandeurs leurs conclusions. Le defendeur a recouru en
reforme en reprenant ses conclusions principales et
subsidiaires.
ObUgationenreeht. N- i 6.
Statuant sur ces laits et con$iderant en droit:
Le recourant invoque la disposition de I'art. 108 eh. 2
CO. suivant laquelle le creancier peut se departir du
contrat. saI].s avoir fixe au prealable au debiteur le delai
prevu 3 l'art. 107 ~O pour s'executer, « }orsqu'aux
termes du contrat l'execution doit avoir lieu exactement
3 un terme fixe ou dans un delai determine *. n pretend
ainsi que l'achat de roubles conclu par lui etait un
« Fixgeschäft *.
Le Tribunal federal a toujours juge,(v. RO 18 p. 846,
19 p. 902, 32 II p. 334, 42 11 p. 243) que, pour qu'il y ait
Fixgeschäft, eu regle generale il ne suffit pas que le
contrat contienne l'indication du jour auquell'execution
doit avoir lieu; il faut encore qu'H revele que, dans l'in-
tention des parties, il ne s'agit pas d'une date approxi-
mative, mais que le terme fixe doitetre rigoureusement
observe. Il convient toutefois d'admettre une derogation
3 cette regle generale lorsqu'on se trouve en presence d'un
marche portant sur des· choses qui, comme les valeurs
de bourse, sont sujettes 3 des variations rapides de cours;
en pareil cas (de meme qu'en matiere de ventes entre
commer«;ants: v" art. 190 CO), on doit presumer que
les parties, qui ont un interet evident 3 limiter le risque
de fluctuations de prix, ont entendu que le marche soit
execute strictement. 3 la date convenue; en d'autres
termes, on doit presumer l'existence d'un Fixgeschäft
pour peu que le contrat ait indique d'une maniere precise
la date de la livraison (v. OSER, Note 2 b; BECKER,
Note 9 sur art. 108, Handelsrechtliche Entscheidungen
8 p. 278 eonsid. 2).
En l'espece, le recourant ayant achete des roubles
Kerensky, c'est-3-dire des papiers dont la valeur etait
eminemment variable, le debat se ramene.3 la question
de savoir si la date de la livraison a ete bien determinee
dans le contrat. Il est certain que, 3 s'en tenir aux usages
du langage courant, cette question ~evrait recevoir une