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45_II_425

BGE 45 II 425

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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424

Obllgationenreeht. Na 63.

mission et le pouvoir exclusif d'operer le recouvrement,la

loi ne fait aucune distinction entre le eas Oll le debiteur

'-est un tiers et celui Oll le debiteur est un associe (voir

RO 23 I p. 288; SCHNEIDER et FICK, 4me M., art. ~~2,

rem. 4; STAua, op. cit. § 149, rem. 6; MAKOWER, op. elt.

§ 149, rem. II b; PICo op. eit. p. 820). Et cela se eon~oit

'si ron eonsidere que raetif social que le liquidateur est

charge de realiser se compose precisement, pour une part,

>de toutes les sommes dont les associes peuvent eire

. .eomptables vis-a-"is de Ia Soeiete, ades titres divers, qu'il

's'agisse d'apports non eneore verses, d'avanees consen-

ties, de preIevements efIeetues·indfunent et d'une maniere

. generale de deUes eontractuelles ou delictuelles quel-

-conques. De ce qui preeec:le il resulte, sans autre, qu'en

l'espeee SchafIroth, qui n'aurait pas eu qualite pour. ag~r

.au nom de Ia Societe Fontana, Schaffroth & Oe en bqUl-

dation, ne pouvait pas davantage agir, ainsi qu'ill'a fait,

',en son nom personnel du moment que le, droit qu'il

entend faire valoir a une part de Ia commission Dauer

ct du benefice sur l'albumine de poule est. en tout cas,

'subordonne, suppose qu'il existc, a la condition que eette

commission et ce benefice rentrent efIectivement dans

l'aetif de Ia Societe, representent bien, en d'autres termes,

.des creances soeiales et que. dans ce eas, c'est le liqui-

<lateur seul qui, agissant au nom de Ia Societe en l~qui­

dation, a qualite pour poursuivre le remboursemCllt de

-ces ereanees et en faire, au besoin. en eas de contestation,

constater judiciairement l'existence. Les conclusions ei-

\liles de Schaftroth . doivent des lors etre ecartees pour

defaut de legitimation aCtive du demandeur, sans plus

ample examen et sans qu'Hsoit necessaire notamment de

trancher la question de savoir si Ia commission Dauer et

le benefice sur r albumine de poule devaient ou non, en

reallte revenir a Ia Societe, ou encore de rechercher si,

ensuite de l'arret du Tribunal federal du. 25 janvier 1919,

Ia Cour d'assises de Neuch'ätel etait ou n'etait pas en

.droit de modifier le dispositif de son premier jugement.

Obligationenrecht. Ne 64.

425

Le Tribunal jederal prononce:

Les recours sont admis' et les jugements de Ia Cour

d'Assisesde Neuchatel, 'des 10 octobre 1918 et 15 mai

1919, sont reformes en ce sens que Ia reclamation civile

<lu demandeur est ecartee.

64. Urten der U. Zivllabitlluns vom 17. September 1919

i. S. Kotel1Ulterneluauns 11Ioher-Durrer .6,.-(1. 11214 « Ziirich •

-

gegen Dallapt.

.

Art. 339, 97 tI. und 41 OR. Haftung des Dienstherrn gegennber

dem Angestellten für Betriebsgefahren. Voraussetzungen.

A. - Der 1895 geborene Vinzenz Dallape war während

'mehrerer Jahre zuerst zusammen mit seinem Vater, dann

im Winterhalbjahr 1916 -1917 allein, in dem der Erst-

beklagten A.-G. Bucher-Durrer gehörenden Hotel auf

dem Stanserhorn als Winterwart angestellt und als

solcher von der Hoteleigentümerin bei der Zweitbeklagten

Versicherungfgesellschaft «Zürich» für 1000 Fr. im

Todesfalle gegen Unfälle bei der Au&übung seiner.dienst-

lichen Verrichtungen versichert wo~den. Zugleich haUe

die «Zürich » der Hoteleigentümerin durch die nlUnliche

Polize auch giten die Folgen ihrer gesetzlichen Haft~

pflicht wegen solcher UnFälle aus Art. 41 bis 47, 55, 56, 58

und 339 OR bis zum Betrage von 10,000 Fr. an Kapital.

Zinsen und Kosten Versicherung gewährt. Art. 17 Abs. 1

'der in die Polize aufgenommenen «allgemeinen Ver-

sicherungsbedingungen » ermächtigt die Gesellschaft, zur

Befriedigung' derartiger Haftpfliehtansprüche in erster

Linie die aus der Unfallversicherung zu Gunsten des

Angestellten geschuldete Summe zu verwenden. Und

Abs.2 ebenda bestimmt, dass, wenn es über das Besteh~n

<lurch die Haftpflichtversicherung gedeckter Forderungen

426

zwischen dem AngesteUten

od~r debS{m geschädigten

Hinterbliebenen 'und dem VenicheruIigsilehmer zum

. Prozesse komme, die Versicherungsgesellschaft des;.;en

Führung übernehme, zu welchem, Zwecke der Ve";icbe-

rung5nehmer dem von der Ge8cll8Chaft bezeichneten

Anwalte die nötige Vollmacht auszustellen habe. « Die

Gesellschaft » so fährt Abs. 2 fort «trägt die Prozess-

kosten auch dann, 'Wenn es sich um dh~ Abwehr unbe-

rechtigter Anspruche handelt. Wird eine I:Iafipflicht-

klage abgewiesen, 'so kommen die entstandenen Kosten

an der dem Verlicherten aus i§8his 14 (d. h. aus der Un-

fallversicherung) zukow.inencien Entschädiguqg ill Abzug.)}

Am 16. MälZ 1917 machte s~ch Dallape auf, den Weg.

um im Tale Pub;mittel zUr Reinigung des Hotels zuholell.

wurde beim Abstieg am Nordabh8ng des lJ,erge~ VOll

einer Lawine erfasst und getötet. Die Weisung, sich zu.

dem gedachten Zwecke ins Tal zu verfügen, war ihm

etwa 10 Tage vorher namens der Erstbeklagten, von

JOßef Bueher telephoniscll erteilt worden. Nachdem dieser

zuerst darauf gedrungen hatte, dass Dallape sofort

hinu.ntersteige,bestand er auf dessen Antwort, es sei dies

zar Zeit wegen des,Wett erb nicht möglich, nicht mehr

darauf, verlangte aber, dass der Wächter komme, sobald

dies einigerma" sen möglich sei und fügte bei, er mache

ihn dafür verantwor.tlich, dass da~ Hotel auf die für

PfiUgsten in Aussicht gen~mmeneBetriebseröfInung

geputzt fei. Die Wähl des Tages müsse er Im' überlassen,

da man unten nicht wissen könne, wie das Wetter in'del'

Höhe sei.

Mit im M«rz 1918 eingeleiteter Klage forderten deshalb

die Eltern des· verungliickten Vintenz Danape~Barto-

10000eo Dallape und Gencweva DaUapegeb. Brende) ..

soWie dessen Schwester Marie Pauline Dallape von der

A.-G. Buchel'~Durrer und der «Zürich. Zahlung einer

Ent~hädigung von 10,006 Fr. nebst Verzuguinsen seit

dem Tage de,; Unfalls. Sie erblicken eine schuldhafte .

Ver'etzung der dem Dienstherrn gegenüber dem. Dienst-

Obligationenrecht. N·64.

427

pflichtigen obliegenden Fürsorgepflicht und zum Schaden-

ersatz verpflichtende Fahrlässigkeit im Sinne der Art. 339

und 41 OR darin, dass die Erstbeklagte dem Vinzenz

DaUape die Weisung zum Hinuntersteigen in einer

wegen der Lawinen so gefährlichen Jahreszeit erteilt

habe, während die nötigen Putzmittel entweder schon

im Herbst ins Hotel hätten gebracht oder die Reinigung

auf einen Zeitpunkt hätte verschoben werden können,

wo jene Gefahr nicht mehr bestanden habe. Da Vinzenz

Dallape seinen ganzen Lohn ·mit Ausnahme des für seine

persönlichen Bedürfnisse benötigten geringen Betrages

bisher den Eltern und der Schwester zugewendet habe,

diese alle drei, die Schwester wegen durch Krankheit

herabgeminderter Erwerbsfähigkeit, auch tatsächlich

unterstützungsbedürftig seien, durch den Unfall also

ihren « Versorger) verloren hätten, seien sie gemäss

Art. 97 ff. inbesonders Art. 99 und 45 OR berechtigt,

von den Beklagten Ersatz des ihnen daraus entstehenden,

kapitalisiert auf 10,000 Fr. zu beziffernden Schadens zu

verlangen, von der Erstbeklagten auf Grund der bereits

angeführten Haftungsvorschriften, von der Zweitbe-

klagten gestützt auf die von ihr dem Haftpflichtigen

gewährte Versicherung, die « naGh Gesetz & den Klägern

ein direktes Klagerecht gegen sie gebe. Die Z'Weitbe-.-

klagte anerkannte, den Klägern aus der zu Gunsten de$

Verunglückten bestehenden Unfallversicherung den Be-

trag von 1000 Fr. abzüglich der Kosten des vorliegenden

Prozesses zu schulden. Für die Mehrforderung' erhob sie

in erster Linie die Einrede der mangelnden Passivlegiti-

mation : nach Art. 60 VVG habe bei der· Versicherung

gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht der geschädigte

Dritte kein eigenes Forderungo;recht gegen den Ver-

sicherer, sondern nar ein Pfandrecht an dem ver~iche­

rung$mässigen Ersatzanspruch des' Versicherungsneh-

mers. Im weiteren bestritt sie gleich der Erstbeklagten

auch das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für

die Entschädigungspflicht, da weder von einer Verletzung

428

Obligationenrecht. ND 64.

vertraglicher Pflichten oder Fahrlässigkeit nach Art. 339

und 41 OR auf Seiten des Dienstherrn gesprochen noch

der Verunglückte als Versorger der Kläger im Sinne des

Gesetzes betrachtet werden könne. Die Auszahlung der

Unfallversicherungsswnme von 1000 Fr. sei den Klägern

schon vor dem Prozesse angeboten und nur deshalb unter-

lassen 'Worden, weil die Versicherung!i'gesellschaft, nach-

dem jene sich damit nicht zu begnügen erklärt hätten,

sich die ihr durch die Polize gewährleistete Möglichkeit

habe sichern 'Wollen, daraus vorerst fUr die Kosten des

heutigen unbegründeter Weise angehobenen Prozesses

Deckung zu suchen, auf welchem Verrechnungsrecht sie

beharre.

B; -

Durch Urteil vom 8. Januar, zugestellt 25. Feb-

ruar 1919, hat das Obergericht des Kantons Luzern

I. Kammer erkannt:

« 1. Die Entbeklagte hat den Klägern 5000 Fr.,

» .die Zweitbeklagte 1000 Fr. zu bezahlen, je nebst

»Zins zu 5% seit dem 16. März 1917.

. » 2. Die abweichenden Begehren sind abgewiesen.

» 3. Die Beklagten haben solidarisch die ergangenen

» Kosten zu tragen und demnach dem Advokaturbureau

»Steiner und Dr. Helbling dessen auf 330 Fr. 75 Cis.

» festgesetzte Kostennote zu bezahlen so",ie der Kläger-

l} schaft an Parteikosten 6 Fr. 50 Cts. zu vergüten.

» 4. Die hierortigen Kosten- bestehen in 117 Fr~ inbe-

griffen 90 Fr. Gerichtsgebühr. »

Die Verurteilung der Erstbeklagten zur Zahlung von

5000 Fr. stützt sich auf Art. 339, 97 ff. OR und die An-

nahme, dass der verunglückte Vinzenz Dallape den

Klägern, deren Unterstützungsbedürftigkeit feststehe,

ausser dem Betrage, als de!!sen Kapitalisierung sich die

Unfallversicherungsswnme von 1000 Fr. darstelle, jähr-

lich noeh 400 Fr., je 150 Fr. an jeden Elternteil und l00Fr.

an die Schwester, zugewendet hätte, was bei dem Alter

der Unterstützten kapitalisiert 5266 Fr. 40 Cts. oder rund

5000 Fr. ergebe. Eine Befugnis der Zweitbeklagten zUr

ObHgationenrecht. N- 64.

429

Verrechnung von Prozesskosten mit der Unfallversiche-

rungsswnme würde nach der Polize nur bestehen, wenn

die Haftpflichtklage gegen den Diel1stherrn abgewiesen

worden wäre. Sie entfalle demnach mit deren grundsätz-

licher Gutheissung, sodass die Zweitbeklagte diese

1000 Fr. voll zu zahlen habe. Andererseits bestehe auch

nur hiefür eine unmittelbare Schuldpflicht ihrerseits·

gegenüber den Klägern, während für die Mehrforderung

:von 5000 Fr. aus gesetzlicher Haftpflicht des Dienstherrn

denselben gegen den Versicherer nur die Rechte des.

Art. 60 VVG zukommen.

C. -

. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Beklagten mit dem Begehren um Abweisung

der Klage im Smne des Antwortschlusses vor den kanto-

nalen Instanzen (s. oben S. 427), eventuell Herabsetzung

der der Erstbeklagten über die Unfallversicherungssumme

VOll 1000 Fr. hinaus auferlegten Entschädigung von.

5000 Fr. auf 385 Fr. Die Kläger haben auf Abweisung der

Berufung angetragen.

D. -

'Vährend de& Berufungsverfahrens ist die Mit-

klägerin Marie Pauline Dallape gestorben. Nachdem der

Anwalt der Kläger zunächst 'am 19. Mai 1919 dem

Bundesgericht hievon mit dem Bemerken Kenntnis.

gegeben hatte, dass dieselbe infolgedessen «als Partei

ausser Betracht falle I), teilte er, aufgefordert eine

Verzichts erklärung der Erben auf die Fortsetzung des

Prozesses nach. Art. 75 BZPO beizubringen, am 28. Juni

1919 gegenteils mit, dass die Eltern Dallape als gesetzliche

Erben der Verstorbenen den Prozess aufnehmen, und

reichte am 2. Juli 1919 sodann noch eine BeJ)cheinigung

des Gemeinderates Stans d. J. ein, dass eine Ausschlagung

des Nachlasses durch jene innert Frist nichl erfolgt sei.

Das BundesgericlIt zieht in Erwägung:

1. -

Da fe~tsteht. dass die Kläger Bartolomeo Dal-

lape . und Genoveva Dallape geb. Brendel ErbeIl der

verstorbenen Mitklägerin Marie Pauline Dallape geworden

430

OllligaUonenrecht. :r.;- 64.

sind, steht ihrem Eintritte in den Prozess an Stelle dieser

nichts entgegen.

2. -

In der Sache selbst hat das angefochtene Urteil

zu Unrecht eine Verletzung der der Erstbeklagten als

Dienstherrin obliegenden Pflichten darin finden wollen,

dass sie den verunglückten Vinzenz Dallape zum Abstieg

ins Tal während einer lawinengefährlichen Zeit veranlasst

habe, ohne ihn VOI' dieser Gefahr zu warnen. Art. 339 OR,

auf welchen sich die Vorinstanz für diese Auffassung stützt,

verpflichtet den Dienstherrn, soweit es ihm mit Rücksicht

auf das einzelne Dienstverhältnis und die Natur der

Dienstleistung billigerweise zugemutet werden darf, für

genügende S c hut z m ass r e gel n gegen. die Be-

triebsgefahren zu sorgen. Er lässt ihn demnach nicht etwa,

wie es für die der Haftpflichtgesetzgebung unterstelhen

Betriebe zutrifft, für diese Gefahren überhaupt, unab-

hängig von einem Verschulden seinerseit~ haften, sondern

macht ihn lediglich dafür verantwortlich, dass er diejeni-

gen Vorrichtungen treffe und dem Dienstpflichtigen zur

Verfügung stelle, welche geeignet sind, die Gefahr wenn

nicht auszuschliessen, so doch nach Möglichkeit herab-

zumindern. In diesem Zwecke der Gefahrverhütuug bezw.

':mindetung und nur in ihm findet 'auch die VOll der Praxis

angenommene Pflicht des Dienstherrn, den Dienstprneh-

tigen über mit der übertragenen Verrichtung verbundene

Gefahren vor der Ausführ1lBg aufzuklären und zu watnen.

ihre Begründung. Sie setzt voraus, dass Risiken in Frage

stehen, llbet die der Dienstpflichtige sich nicht beteits

von sich aus Rechenschaft gab. die ihm -'- zum mindesten

momentan. -

entgangen sein können. Willigt detselbe

in die Ausführung der Dienstleistung ein, obwohl er sich

ihrer Gefährlichkeit von vorneherein bewusst ist, so

nimmt er damit auch die Folgen auf sich. Es kann dem.;.

nach, wenn sich dabei infolge einer solehen von ihm

gekannten und vorausgesehenen Gefahr ein Unfall

ereignet, der Dienstherr dafür nicht deshalb haftbar

gemacht werden, weil er eine darauf bezügliche Warnung

Obligatlonenrecht. N- 64.

und Aufklärung unterlassen hat, sondern gilt, falls auch

eine Versäumung von Schutzvorkehren nach Art. 339

nicht in Betracht kommt, der allgemeine Grundsatz,

dass die Folgen eines zufälligen schädigenden Ereignisses

denjenigen treffen, bei dem sie eintreten (AS 31 II S: 240

Erw.5). Gerade dieser die Haftung des Dienstherrn für

zufällige Schadensereignisse ausschliessende Grundsatz

ist es, welcher dazu geführt hat, für gewisse besonders

gefährliche Arten von Diensten auf dem Wege der

Spezial- (Haftpflicht-) Gesetzgebung eine abweichende

Regelung zu treffen. Die in letzterer durch besonderen

Rechtssatz verfügte Ausdehnung der Haftung darf

deshalb nicht auf dem Umwege a..uf die Fälle des gewöhn-

lichen Dienstvertrages übertragen werden, dass man den

Dienstherrn, welcher dem Dienstpflichtigen einen an sich

in den Rahmen der übernommenen Dienste fallenden, aber

für Lt:.ib und Leben gefährlichen Auftrag gegeben hat,

schon wegen dieser Gefährlichkeit an sich für den S('haden

einstehen lässt, obwohl eine Abwendung der Gefahr durch

Schutzmassregeln nach deren Natur nicht möglich war

und dieselbe dem Dienstpflichtigen bekannt war, also

auch eine für den Unfall ursächliche Verletzung d~r

Warnungspflicht nicht vorliegt. So verhält es sich aber

hier. Nicht nur war die Gefahr, welcher der verunglückte'

Vinzenz Dallape erlag -

die Verschüttung des Weges

durch Lawinen -

derart beschaffen, dass irgendwelche

positive Vork~hrungen des Dienstherrn zu ihrer 'Besei-

tigung nicht in Frage kommen konnten, wie denn die

Nichtanwendung solcher dem Dienstherrn nicht zum

Vorwurf gemacht wird. Nachdem Dallape schon während.

mehrerer Jahren den Dienst als Winterwart auf dem

Stanserhorn versehen hatte, darf unbedenklich weiter

auch angenommen werden, dass er sich derselben selbst

ohne besonderen Hinweis bewusst war und über die

Gefährdung, welche der Gang nach dem Tal für ihn mit

sieh brachte. zum mindesten ebensogut Rechenschaft

gab wie der Dienstherr. Es lies&e sich deshalb höchstens

AS 45 n -

191?

~

432

Obligatlonenrecht. N° 64.

fragen. ob nicht der letztere de~ha1b für den eingetretenen

Schaden verantwortlich erklärt werden könnte, weil er

. den Verunglückten veranlasste, zu einer so gefährlichen

Zeit den Abstieg,;u unternehmen, während 'das Hinauf-

schäften der Putzmittel $ehr wohl auch noch später hätte

besorgt werden können, weil also für den erteilten gefahr-

bringenden Auftrag ein ihn rechtfertigender sachlicher

Grund fehlte. In dieser Beziehung fällt aber in Betracht,

dass die Hotelunternehmung nach demV'on derVorinstanz

als glaubwürdig betrachteten Zeugnis des Josef Bucher

nicht etwa verlangt hat, dass Dallape schon jetzt hinunter-

komme, sondern nur, dass es so rechtzeitig geschehe, um

das Hotel noch auf die Betriebseröffnung an Pfingsten

reinigen und instandst;Uen zu können. Dies wäre aber,

da bis dahin noch mehr als zwei Monate verbli€.ben,

offenbar auch dann möglich gewesen, wenn Dallape den

Abstieg auf einen Zeitpunkt verschoben hätte, wo nach

den örtlichen Verhältnissen keine Lawinen mehr zu

befürchten waren. Es braucht deshalb nicht untersucht

zu werden, ob der erwähnte Grund, wenn der Befehl

positiv auf ein Hinunterkommen in der nächsten Zeit

gelautet hätte, trotz der Kennt,nis des Verunglückten

von der ihm daraus erwachsenden Gefahr und der Un-

möglichkeit von Schub:massregeln, die Haftung der

Erstbeklagten zu begründen vermocht hätte.

Die auf Art. 339, 41 OR- gestützte Schadenersatz-

klage der Kläger ist somit mangels Vorliegens der uner-

lässlichen Voraussetzung -

kausale Verletzung einer

Vertraglipflicht oder aquilisches Verschulden auf Seite des

Dienstherrn - abzuweisen. Da der Streit aich von Anfang

an ausschliesslich um sie und nicht um den nie bestrittenen

nebenhergehenden Anspruch von 1000 Fr. aus der Unfall-

versicherung zu Gunsten des Verunglückten drehte,

müssen folgerichtig die Kosten aller Instanzen den

Klägern auferlegt werden. Die letzteren werden demnach

auch jene Summe von 1000 Fr. von der Zweitbeklagten

nicht voll beanspruchen, sondern es wird diese davon

ObHgationenrecht. N° 65.

433.

gemäss Art. 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen

der Polize ihre Kosten aus dem vorliegenden Prozesse

abziehen können, wobei als abzugsfähige Kosten nicht

nur die den :Beklagten für die verschiedenen Instanzen zu~

zusprechenden ausserrechtlichen Entschädigungen, son-

dern auch diejenigen Beträge in Betracht fallen werden,

welche sie an

Gericht~gebühren, Zeugengeldern usw.

allenfalls der kantonalen Gerichtskasse bereits haben

erlegen müssen. Einer besonderen darauf. bezüglic~en

Einschränkung im Dispositiv bedarf es mcht, da sIch

das fragliche Kompensationsrecht ohne weiteres schon

aus der Identität der Parteien in beiden Schuldver-

hältnissen und der durch das Urteil festgestellten Fällig-

keit von Forderung und Gegenforderung ergibt.

Demnach erkennt das Bundesgerichl:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die Zweit-

beklagte an die Kläger 1000 Fr. nebst Zins zu 5% se~t

16. März 1917 zu zahlen hat, im übrigen dagegen dIe

Klage abgewiesen wird.

65. Urteil eier I. ZivUabteUung vom 19. September 1919

i. S. Chemische Fa.brik Brugg gegen C. bft & Cie.

Wes e n t I ich e r Irr t U ID. OR Art. 23 u. 24 Ziff. 1 bis 4.

Ueberprüfbarkeit der Feststellunge:t der kantonalen Instanz

über den inneren 'Villen der ParteIen ?

A. -

Gegenstand. des vorliegenden Prozesses bildet

ein zwischen den Parteien abgeschlossener Kaufvertrag,

welcher von der Klägerin, Chemische Fabrik Brugg A.-G.,

durch Zu,schrüt vom 30. Oktober 1918 an die Beklagte,

Firma C. Kraft & oe, wie folgt bestätigt 'WUrde:

«Wir nehmen höflich Bezug auf unsere gestrige tele-

» phonische Unterredung mit Ihrem Herrn Kraft, wobei

»wir Ihnen zur Lieferung innert 14 Tagen verkauften: