Volltext (verifizierbarer Originaltext)
424
Obllgationenreeht. Na 63.
mission et le pouvoir exclusif d'operer le recouvrement,la
loi ne fait aucune distinction entre le eas Oll le debiteur
'-est un tiers et celui Oll le debiteur est un associe (voir
RO 23 I p. 288; SCHNEIDER et FICK, 4me M., art. ~~2,
rem. 4; STAua, op. cit. § 149, rem. 6; MAKOWER, op. elt.
§ 149, rem. II b; PICo op. eit. p. 820). Et cela se eon~oit
'si ron eonsidere que raetif social que le liquidateur est
charge de realiser se compose precisement, pour une part,
>de toutes les sommes dont les associes peuvent eire
. .eomptables vis-a-"is de Ia Soeiete, ades titres divers, qu'il
's'agisse d'apports non eneore verses, d'avanees consen-
ties, de preIevements efIeetues·indfunent et d'une maniere
. generale de deUes eontractuelles ou delictuelles quel-
-conques. De ce qui preeec:le il resulte, sans autre, qu'en
l'espeee SchafIroth, qui n'aurait pas eu qualite pour. ag~r
.au nom de Ia Societe Fontana, Schaffroth & Oe en bqUl-
dation, ne pouvait pas davantage agir, ainsi qu'ill'a fait,
',en son nom personnel du moment que le, droit qu'il
entend faire valoir a une part de Ia commission Dauer
ct du benefice sur l'albumine de poule est. en tout cas,
'subordonne, suppose qu'il existc, a la condition que eette
commission et ce benefice rentrent efIectivement dans
l'aetif de Ia Societe, representent bien, en d'autres termes,
.des creances soeiales et que. dans ce eas, c'est le liqui-
<lateur seul qui, agissant au nom de Ia Societe en l~qui
dation, a qualite pour poursuivre le remboursemCllt de
-ces ereanees et en faire, au besoin. en eas de contestation,
constater judiciairement l'existence. Les conclusions ei-
\liles de Schaftroth . doivent des lors etre ecartees pour
defaut de legitimation aCtive du demandeur, sans plus
ample examen et sans qu'Hsoit necessaire notamment de
trancher la question de savoir si Ia commission Dauer et
le benefice sur r albumine de poule devaient ou non, en
reallte revenir a Ia Societe, ou encore de rechercher si,
ensuite de l'arret du Tribunal federal du. 25 janvier 1919,
Ia Cour d'assises de Neuch'ätel etait ou n'etait pas en
.droit de modifier le dispositif de son premier jugement.
Obligationenrecht. Ne 64.
425
Le Tribunal jederal prononce:
Les recours sont admis' et les jugements de Ia Cour
d'Assisesde Neuchatel, 'des 10 octobre 1918 et 15 mai
1919, sont reformes en ce sens que Ia reclamation civile
<lu demandeur est ecartee.
64. Urten der U. Zivllabitlluns vom 17. September 1919
i. S. Kotel1Ulterneluauns 11Ioher-Durrer .6,.-(1. 11214 « Ziirich •
-
gegen Dallapt.
.
Art. 339, 97 tI. und 41 OR. Haftung des Dienstherrn gegennber
dem Angestellten für Betriebsgefahren. Voraussetzungen.
A. - Der 1895 geborene Vinzenz Dallape war während
'mehrerer Jahre zuerst zusammen mit seinem Vater, dann
im Winterhalbjahr 1916 -1917 allein, in dem der Erst-
beklagten A.-G. Bucher-Durrer gehörenden Hotel auf
dem Stanserhorn als Winterwart angestellt und als
solcher von der Hoteleigentümerin bei der Zweitbeklagten
Versicherungfgesellschaft «Zürich» für 1000 Fr. im
Todesfalle gegen Unfälle bei der Au&übung seiner.dienst-
lichen Verrichtungen versichert wo~den. Zugleich haUe
die «Zürich » der Hoteleigentümerin durch die nlUnliche
Polize auch giten die Folgen ihrer gesetzlichen Haft~
pflicht wegen solcher UnFälle aus Art. 41 bis 47, 55, 56, 58
und 339 OR bis zum Betrage von 10,000 Fr. an Kapital.
Zinsen und Kosten Versicherung gewährt. Art. 17 Abs. 1
'der in die Polize aufgenommenen «allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen » ermächtigt die Gesellschaft, zur
Befriedigung' derartiger Haftpfliehtansprüche in erster
Linie die aus der Unfallversicherung zu Gunsten des
Angestellten geschuldete Summe zu verwenden. Und
Abs.2 ebenda bestimmt, dass, wenn es über das Besteh~n
<lurch die Haftpflichtversicherung gedeckter Forderungen
426
zwischen dem AngesteUten
od~r debS{m geschädigten
Hinterbliebenen 'und dem VenicheruIigsilehmer zum
. Prozesse komme, die Versicherungsgesellschaft des;.;en
Führung übernehme, zu welchem, Zwecke der Ve";icbe-
rung5nehmer dem von der Ge8cll8Chaft bezeichneten
Anwalte die nötige Vollmacht auszustellen habe. « Die
Gesellschaft » so fährt Abs. 2 fort «trägt die Prozess-
kosten auch dann, 'Wenn es sich um dh~ Abwehr unbe-
rechtigter Anspruche handelt. Wird eine I:Iafipflicht-
klage abgewiesen, 'so kommen die entstandenen Kosten
an der dem Verlicherten aus i§8his 14 (d. h. aus der Un-
fallversicherung) zukow.inencien Entschädiguqg ill Abzug.)}
Am 16. MälZ 1917 machte s~ch Dallape auf, den Weg.
um im Tale Pub;mittel zUr Reinigung des Hotels zuholell.
wurde beim Abstieg am Nordabh8ng des lJ,erge~ VOll
einer Lawine erfasst und getötet. Die Weisung, sich zu.
dem gedachten Zwecke ins Tal zu verfügen, war ihm
etwa 10 Tage vorher namens der Erstbeklagten, von
JOßef Bueher telephoniscll erteilt worden. Nachdem dieser
zuerst darauf gedrungen hatte, dass Dallape sofort
hinu.ntersteige,bestand er auf dessen Antwort, es sei dies
zar Zeit wegen des,Wett erb nicht möglich, nicht mehr
darauf, verlangte aber, dass der Wächter komme, sobald
dies einigerma" sen möglich sei und fügte bei, er mache
ihn dafür verantwor.tlich, dass da~ Hotel auf die für
PfiUgsten in Aussicht gen~mmeneBetriebseröfInung
geputzt fei. Die Wähl des Tages müsse er Im' überlassen,
da man unten nicht wissen könne, wie das Wetter in'del'
Höhe sei.
Mit im M«rz 1918 eingeleiteter Klage forderten deshalb
die Eltern des· verungliickten Vintenz Danape~Barto-
10000eo Dallape und Gencweva DaUapegeb. Brende) ..
soWie dessen Schwester Marie Pauline Dallape von der
A.-G. Buchel'~Durrer und der «Zürich. Zahlung einer
Ent~hädigung von 10,006 Fr. nebst Verzuguinsen seit
dem Tage de,; Unfalls. Sie erblicken eine schuldhafte .
Ver'etzung der dem Dienstherrn gegenüber dem. Dienst-
Obligationenrecht. N·64.
427
pflichtigen obliegenden Fürsorgepflicht und zum Schaden-
ersatz verpflichtende Fahrlässigkeit im Sinne der Art. 339
und 41 OR darin, dass die Erstbeklagte dem Vinzenz
DaUape die Weisung zum Hinuntersteigen in einer
wegen der Lawinen so gefährlichen Jahreszeit erteilt
habe, während die nötigen Putzmittel entweder schon
im Herbst ins Hotel hätten gebracht oder die Reinigung
auf einen Zeitpunkt hätte verschoben werden können,
wo jene Gefahr nicht mehr bestanden habe. Da Vinzenz
Dallape seinen ganzen Lohn ·mit Ausnahme des für seine
persönlichen Bedürfnisse benötigten geringen Betrages
bisher den Eltern und der Schwester zugewendet habe,
diese alle drei, die Schwester wegen durch Krankheit
herabgeminderter Erwerbsfähigkeit, auch tatsächlich
unterstützungsbedürftig seien, durch den Unfall also
ihren « Versorger) verloren hätten, seien sie gemäss
Art. 97 ff. inbesonders Art. 99 und 45 OR berechtigt,
von den Beklagten Ersatz des ihnen daraus entstehenden,
kapitalisiert auf 10,000 Fr. zu beziffernden Schadens zu
verlangen, von der Erstbeklagten auf Grund der bereits
angeführten Haftungsvorschriften, von der Zweitbe-
klagten gestützt auf die von ihr dem Haftpflichtigen
gewährte Versicherung, die « naGh Gesetz & den Klägern
ein direktes Klagerecht gegen sie gebe. Die Z'Weitbe-.-
klagte anerkannte, den Klägern aus der zu Gunsten de$
Verunglückten bestehenden Unfallversicherung den Be-
trag von 1000 Fr. abzüglich der Kosten des vorliegenden
Prozesses zu schulden. Für die Mehrforderung' erhob sie
in erster Linie die Einrede der mangelnden Passivlegiti-
mation : nach Art. 60 VVG habe bei der· Versicherung
gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht der geschädigte
Dritte kein eigenes Forderungo;recht gegen den Ver-
sicherer, sondern nar ein Pfandrecht an dem ver~iche
rung$mässigen Ersatzanspruch des' Versicherungsneh-
mers. Im weiteren bestritt sie gleich der Erstbeklagten
auch das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für
die Entschädigungspflicht, da weder von einer Verletzung
428
Obligationenrecht. ND 64.
vertraglicher Pflichten oder Fahrlässigkeit nach Art. 339
und 41 OR auf Seiten des Dienstherrn gesprochen noch
der Verunglückte als Versorger der Kläger im Sinne des
Gesetzes betrachtet werden könne. Die Auszahlung der
Unfallversicherungsswnme von 1000 Fr. sei den Klägern
schon vor dem Prozesse angeboten und nur deshalb unter-
lassen 'Worden, weil die Versicherung!i'gesellschaft, nach-
dem jene sich damit nicht zu begnügen erklärt hätten,
sich die ihr durch die Polize gewährleistete Möglichkeit
habe sichern 'Wollen, daraus vorerst fUr die Kosten des
heutigen unbegründeter Weise angehobenen Prozesses
Deckung zu suchen, auf welchem Verrechnungsrecht sie
beharre.
B; -
Durch Urteil vom 8. Januar, zugestellt 25. Feb-
ruar 1919, hat das Obergericht des Kantons Luzern
I. Kammer erkannt:
« 1. Die Entbeklagte hat den Klägern 5000 Fr.,
» .die Zweitbeklagte 1000 Fr. zu bezahlen, je nebst
»Zins zu 5% seit dem 16. März 1917.
. » 2. Die abweichenden Begehren sind abgewiesen.
» 3. Die Beklagten haben solidarisch die ergangenen
» Kosten zu tragen und demnach dem Advokaturbureau
»Steiner und Dr. Helbling dessen auf 330 Fr. 75 Cis.
» festgesetzte Kostennote zu bezahlen so",ie der Kläger-
l} schaft an Parteikosten 6 Fr. 50 Cts. zu vergüten.
» 4. Die hierortigen Kosten- bestehen in 117 Fr~ inbe-
griffen 90 Fr. Gerichtsgebühr. »
Die Verurteilung der Erstbeklagten zur Zahlung von
5000 Fr. stützt sich auf Art. 339, 97 ff. OR und die An-
nahme, dass der verunglückte Vinzenz Dallape den
Klägern, deren Unterstützungsbedürftigkeit feststehe,
ausser dem Betrage, als de!!sen Kapitalisierung sich die
Unfallversicherungsswnme von 1000 Fr. darstelle, jähr-
lich noeh 400 Fr., je 150 Fr. an jeden Elternteil und l00Fr.
an die Schwester, zugewendet hätte, was bei dem Alter
der Unterstützten kapitalisiert 5266 Fr. 40 Cts. oder rund
5000 Fr. ergebe. Eine Befugnis der Zweitbeklagten zUr
ObHgationenrecht. N- 64.
429
Verrechnung von Prozesskosten mit der Unfallversiche-
rungsswnme würde nach der Polize nur bestehen, wenn
die Haftpflichtklage gegen den Diel1stherrn abgewiesen
worden wäre. Sie entfalle demnach mit deren grundsätz-
licher Gutheissung, sodass die Zweitbeklagte diese
1000 Fr. voll zu zahlen habe. Andererseits bestehe auch
nur hiefür eine unmittelbare Schuldpflicht ihrerseits·
gegenüber den Klägern, während für die Mehrforderung
:von 5000 Fr. aus gesetzlicher Haftpflicht des Dienstherrn
denselben gegen den Versicherer nur die Rechte des.
Art. 60 VVG zukommen.
C. -
. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Beklagten mit dem Begehren um Abweisung
der Klage im Smne des Antwortschlusses vor den kanto-
nalen Instanzen (s. oben S. 427), eventuell Herabsetzung
der der Erstbeklagten über die Unfallversicherungssumme
VOll 1000 Fr. hinaus auferlegten Entschädigung von.
5000 Fr. auf 385 Fr. Die Kläger haben auf Abweisung der
Berufung angetragen.
D. -
'Vährend de& Berufungsverfahrens ist die Mit-
klägerin Marie Pauline Dallape gestorben. Nachdem der
Anwalt der Kläger zunächst 'am 19. Mai 1919 dem
Bundesgericht hievon mit dem Bemerken Kenntnis.
gegeben hatte, dass dieselbe infolgedessen «als Partei
ausser Betracht falle I), teilte er, aufgefordert eine
Verzichts erklärung der Erben auf die Fortsetzung des
Prozesses nach. Art. 75 BZPO beizubringen, am 28. Juni
1919 gegenteils mit, dass die Eltern Dallape als gesetzliche
Erben der Verstorbenen den Prozess aufnehmen, und
reichte am 2. Juli 1919 sodann noch eine BeJ)cheinigung
des Gemeinderates Stans d. J. ein, dass eine Ausschlagung
des Nachlasses durch jene innert Frist nichl erfolgt sei.
Das BundesgericlIt zieht in Erwägung:
1. -
Da fe~tsteht. dass die Kläger Bartolomeo Dal-
lape . und Genoveva Dallape geb. Brendel ErbeIl der
verstorbenen Mitklägerin Marie Pauline Dallape geworden
430
OllligaUonenrecht. :r.;- 64.
sind, steht ihrem Eintritte in den Prozess an Stelle dieser
nichts entgegen.
2. -
In der Sache selbst hat das angefochtene Urteil
zu Unrecht eine Verletzung der der Erstbeklagten als
Dienstherrin obliegenden Pflichten darin finden wollen,
dass sie den verunglückten Vinzenz Dallape zum Abstieg
ins Tal während einer lawinengefährlichen Zeit veranlasst
habe, ohne ihn VOI' dieser Gefahr zu warnen. Art. 339 OR,
auf welchen sich die Vorinstanz für diese Auffassung stützt,
verpflichtet den Dienstherrn, soweit es ihm mit Rücksicht
auf das einzelne Dienstverhältnis und die Natur der
Dienstleistung billigerweise zugemutet werden darf, für
genügende S c hut z m ass r e gel n gegen. die Be-
triebsgefahren zu sorgen. Er lässt ihn demnach nicht etwa,
wie es für die der Haftpflichtgesetzgebung unterstelhen
Betriebe zutrifft, für diese Gefahren überhaupt, unab-
hängig von einem Verschulden seinerseit~ haften, sondern
macht ihn lediglich dafür verantwortlich, dass er diejeni-
gen Vorrichtungen treffe und dem Dienstpflichtigen zur
Verfügung stelle, welche geeignet sind, die Gefahr wenn
nicht auszuschliessen, so doch nach Möglichkeit herab-
zumindern. In diesem Zwecke der Gefahrverhütuug bezw.
':mindetung und nur in ihm findet 'auch die VOll der Praxis
angenommene Pflicht des Dienstherrn, den Dienstprneh-
tigen über mit der übertragenen Verrichtung verbundene
Gefahren vor der Ausführ1lBg aufzuklären und zu watnen.
ihre Begründung. Sie setzt voraus, dass Risiken in Frage
stehen, llbet die der Dienstpflichtige sich nicht beteits
von sich aus Rechenschaft gab. die ihm -'- zum mindesten
momentan. -
entgangen sein können. Willigt detselbe
in die Ausführung der Dienstleistung ein, obwohl er sich
ihrer Gefährlichkeit von vorneherein bewusst ist, so
nimmt er damit auch die Folgen auf sich. Es kann dem.;.
nach, wenn sich dabei infolge einer solehen von ihm
gekannten und vorausgesehenen Gefahr ein Unfall
ereignet, der Dienstherr dafür nicht deshalb haftbar
gemacht werden, weil er eine darauf bezügliche Warnung
Obligatlonenrecht. N- 64.
und Aufklärung unterlassen hat, sondern gilt, falls auch
eine Versäumung von Schutzvorkehren nach Art. 339
nicht in Betracht kommt, der allgemeine Grundsatz,
dass die Folgen eines zufälligen schädigenden Ereignisses
denjenigen treffen, bei dem sie eintreten (AS 31 II S: 240
Erw.5). Gerade dieser die Haftung des Dienstherrn für
zufällige Schadensereignisse ausschliessende Grundsatz
ist es, welcher dazu geführt hat, für gewisse besonders
gefährliche Arten von Diensten auf dem Wege der
Spezial- (Haftpflicht-) Gesetzgebung eine abweichende
Regelung zu treffen. Die in letzterer durch besonderen
Rechtssatz verfügte Ausdehnung der Haftung darf
deshalb nicht auf dem Umwege a..uf die Fälle des gewöhn-
lichen Dienstvertrages übertragen werden, dass man den
Dienstherrn, welcher dem Dienstpflichtigen einen an sich
in den Rahmen der übernommenen Dienste fallenden, aber
für Lt:.ib und Leben gefährlichen Auftrag gegeben hat,
schon wegen dieser Gefährlichkeit an sich für den S('haden
einstehen lässt, obwohl eine Abwendung der Gefahr durch
Schutzmassregeln nach deren Natur nicht möglich war
und dieselbe dem Dienstpflichtigen bekannt war, also
auch eine für den Unfall ursächliche Verletzung d~r
Warnungspflicht nicht vorliegt. So verhält es sich aber
hier. Nicht nur war die Gefahr, welcher der verunglückte'
Vinzenz Dallape erlag -
die Verschüttung des Weges
durch Lawinen -
derart beschaffen, dass irgendwelche
positive Vork~hrungen des Dienstherrn zu ihrer 'Besei-
tigung nicht in Frage kommen konnten, wie denn die
Nichtanwendung solcher dem Dienstherrn nicht zum
Vorwurf gemacht wird. Nachdem Dallape schon während.
mehrerer Jahren den Dienst als Winterwart auf dem
Stanserhorn versehen hatte, darf unbedenklich weiter
auch angenommen werden, dass er sich derselben selbst
ohne besonderen Hinweis bewusst war und über die
Gefährdung, welche der Gang nach dem Tal für ihn mit
sieh brachte. zum mindesten ebensogut Rechenschaft
gab wie der Dienstherr. Es lies&e sich deshalb höchstens
AS 45 n -
191?
~
432
Obligatlonenrecht. N° 64.
fragen. ob nicht der letztere de~ha1b für den eingetretenen
Schaden verantwortlich erklärt werden könnte, weil er
. den Verunglückten veranlasste, zu einer so gefährlichen
Zeit den Abstieg,;u unternehmen, während 'das Hinauf-
schäften der Putzmittel $ehr wohl auch noch später hätte
besorgt werden können, weil also für den erteilten gefahr-
bringenden Auftrag ein ihn rechtfertigender sachlicher
Grund fehlte. In dieser Beziehung fällt aber in Betracht,
dass die Hotelunternehmung nach demV'on derVorinstanz
als glaubwürdig betrachteten Zeugnis des Josef Bucher
nicht etwa verlangt hat, dass Dallape schon jetzt hinunter-
komme, sondern nur, dass es so rechtzeitig geschehe, um
das Hotel noch auf die Betriebseröffnung an Pfingsten
reinigen und instandst;Uen zu können. Dies wäre aber,
da bis dahin noch mehr als zwei Monate verbli€.ben,
offenbar auch dann möglich gewesen, wenn Dallape den
Abstieg auf einen Zeitpunkt verschoben hätte, wo nach
den örtlichen Verhältnissen keine Lawinen mehr zu
befürchten waren. Es braucht deshalb nicht untersucht
zu werden, ob der erwähnte Grund, wenn der Befehl
positiv auf ein Hinunterkommen in der nächsten Zeit
gelautet hätte, trotz der Kennt,nis des Verunglückten
von der ihm daraus erwachsenden Gefahr und der Un-
möglichkeit von Schub:massregeln, die Haftung der
Erstbeklagten zu begründen vermocht hätte.
Die auf Art. 339, 41 OR- gestützte Schadenersatz-
klage der Kläger ist somit mangels Vorliegens der uner-
lässlichen Voraussetzung -
kausale Verletzung einer
Vertraglipflicht oder aquilisches Verschulden auf Seite des
Dienstherrn - abzuweisen. Da der Streit aich von Anfang
an ausschliesslich um sie und nicht um den nie bestrittenen
nebenhergehenden Anspruch von 1000 Fr. aus der Unfall-
versicherung zu Gunsten des Verunglückten drehte,
müssen folgerichtig die Kosten aller Instanzen den
Klägern auferlegt werden. Die letzteren werden demnach
auch jene Summe von 1000 Fr. von der Zweitbeklagten
nicht voll beanspruchen, sondern es wird diese davon
ObHgationenrecht. N° 65.
433.
gemäss Art. 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen
der Polize ihre Kosten aus dem vorliegenden Prozesse
abziehen können, wobei als abzugsfähige Kosten nicht
nur die den :Beklagten für die verschiedenen Instanzen zu~
zusprechenden ausserrechtlichen Entschädigungen, son-
dern auch diejenigen Beträge in Betracht fallen werden,
welche sie an
Gericht~gebühren, Zeugengeldern usw.
allenfalls der kantonalen Gerichtskasse bereits haben
erlegen müssen. Einer besonderen darauf. bezüglic~en
Einschränkung im Dispositiv bedarf es mcht, da sIch
das fragliche Kompensationsrecht ohne weiteres schon
aus der Identität der Parteien in beiden Schuldver-
hältnissen und der durch das Urteil festgestellten Fällig-
keit von Forderung und Gegenforderung ergibt.
Demnach erkennt das Bundesgerichl:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die Zweit-
beklagte an die Kläger 1000 Fr. nebst Zins zu 5% se~t
16. März 1917 zu zahlen hat, im übrigen dagegen dIe
Klage abgewiesen wird.
65. Urteil eier I. ZivUabteUung vom 19. September 1919
i. S. Chemische Fa.brik Brugg gegen C. bft & Cie.
Wes e n t I ich e r Irr t U ID. OR Art. 23 u. 24 Ziff. 1 bis 4.
Ueberprüfbarkeit der Feststellunge:t der kantonalen Instanz
über den inneren 'Villen der ParteIen ?
A. -
Gegenstand. des vorliegenden Prozesses bildet
ein zwischen den Parteien abgeschlossener Kaufvertrag,
welcher von der Klägerin, Chemische Fabrik Brugg A.-G.,
durch Zu,schrüt vom 30. Oktober 1918 an die Beklagte,
Firma C. Kraft & oe, wie folgt bestätigt 'WUrde:
«Wir nehmen höflich Bezug auf unsere gestrige tele-
» phonische Unterredung mit Ihrem Herrn Kraft, wobei
»wir Ihnen zur Lieferung innert 14 Tagen verkauften: