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45_II_142

BGE 45 II 142

Bundesgericht (BGE) · 1918-05-22 · Deutsch CH
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1-12

Erbrecht. Ne 23.

gerichts des Kantons Solothurn vom 22. Mai 1918 aufge-

hoben und das am 14. Juli 1914 errichtete, öffentliche

Testament des Josef Zihler Vater für ungiltig erklärt.

23. Orteil der U. Zi,ilabttilq vom 11. lürz 1919

i. S. Liitzellchwab gegen Lützellchwab.

Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall i. S. von

Art. 245, Abs.2 OR? Materielle und formelle Voraussetzun-

gen der letzteren. Verhältnis zu einer späteren letztwilligen

Verfügung. Aufhebung oder blosse Ergänzung der früheren?

A. -

Am 14. April 1917 starb in Rheinfelden Anna

Lützelschwab, die Schwester des Klägers Franz und des

Beklagten Julius Lützelschwab. Durch notarielles Testa-

ment vom 22. Dezember 1911 hatte sie als Universal-

erben für «(alles, worüber sie nicht hienach (im Testa-

ment) besonders verfüge oder was sie nicht schon zu

Lebzeiten verschenkt habe » ihre drei damals noch le-

benden Brüder Adolf -

seither am 6. November 1915

gestorben -

Franz und Julius zu gleichen Teilen einge-

setzt. \Vas dabei dem Bruder Adolf über den Pflichtteil

hinaus zukomme, «also drei _. Vierteile seines Erban-

spruchs », sollte nach seinem Tode an Franz oder dessen

Kinder als Nacherben fallen. Zu dieser Verfügung. so

bemerkte die Erblasserin im Testament, werde sie « durch

die unbegreiflich fremde Behandlung getrieben. die ihr

VOll dritter Bruderseite (Julius) zu teil) werde.

Zwei Tage vorher, am 20. Dezember 1911 hatte sie auf

Yier ihr gehörenden, in ihrem Nachlass vorgefundenen

Namensobligationen der Basellandschaftlichen Kantonal-

bank in Liestal zu je 2000 Fr. nachstehende von Anfang

bis zu Ende eigenhändig geschriebene, datierte und unter-

schriebene Erklärungen angebracht :

a) und b) auf den Obligationen Serie n Nr. 134..~ und

1349 :

Erbrecht. N° 23.

<. In Voraussicht eines raschen Ablebens geht diese

Obligation auf meinen Bruder Franz als Eigentum über.

RheinfeIden, den 20. Dezember 1911.

Anna Lützelschwab. ~

t) und cl) auf den Obligationen Serie II Nr. 139 und 140:

{< Diese Obligation ist bei meinem Tode auf Franz

Lützelschwab übertragen.

Rheinfelden, den 20. Dezember1911.

Anna Lützelschwab. ~

"Am 26. April 1917liess sich der Beklagte Julius Lü.tzel-

schwab die zum Nachlass gehörenden Wertschriften

von der Inventarisierungsbehörde (Gemeinderat) Rhein-

feIden aushändigen und begab sich damit folgend~n

Tages zum Kläger. Es 'wurde ve.reinb:rrt, dass er, e!ll

Sparbüchlein und einen Namenantedschem der Scln~elZ.

Volksbank zurückbehalte, um daraus Vermächtmsse~

Steuern, usw. zu zahlen. Vom Reste nahm jede. Parte.

die Hälfte an sich; unter den dem Kläger Zugesc~ledenen

Titeln befanden sich dabei auch die erwähnten VIer Obli-

gationen der BasellandschafUichen. Kant~nalbank. Einige

\Vochen später lud Notar Mahrer m Rhelnfelden den ~e­

klagten zu sich und eröffnete ihm, dass der Kläger diese

Obligationen zum voraus für sich. beanspruc.he. Der

Beklagte lehnte das Ansinnen ab. MIt der vorlIegenden

Klage stellt deshalb der Kläger die Begehren:

1. der Beklagte habe anzuerkennen, dass die streitigen

"Vier Obligationen nebst Zinsen seit 14. April 1917 dem

Kläger durch Anna Lützelschwab geschenkt oder ver-

macht seien;

2. er sei zu verurteilen, dieselben dem Kläger unbe-

schwert zu Eigentum zu überlassen und zwar unbeschadet

des Erbanspruches des Klägers nach Testament ~om

22. Dezember 1911 und ohne Anrechnung auf semen

Erbteil am Nachlass der Anna Lützelschwab.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage, indem

er ausführt : die Vormerke auf den Obligationen stellte."

sich als Schenkungen auf den Todesfall dar, weil damit

144

Erbrecht. N° 2::1.

eine Zuwendung nicht aus dem Nachlass, sondern aus

dem gegenwärtigen Vermögen des Zuwendenden gemacht

worden sei. Sie seien deshalb schon wegen Nichtbeachtung

der durch das damals noch massgebende aargauische

Recht für solche Schenkungen vorgeschriebenen -

nota-

riellen oder gerichtlichen -

Form ungiltig. Die Bestim-

mung von Art. 16 Abs.2 SchlT z. ZGB, wonach die

Erfüllung der zur Zeit der Errichtung der Verfügung

ode r des Todes geltenden Formvorschriften genüge,

beziehe sich nur auf die eigentlichen Verfügungen ven

Todeswegen und auch unter diesen bloss auf eine Ka-

tegorie, die «letztwil1igen Verfügungen »,nicht auf

die Schenkung für den Todesfall. 'Wollte man aber

eine letztwillige Verfügung, d. h. ein Vermächtnis

annehmen, so wäre es . nach Art. 511 ZGB durch das

spätere notarielle Testament vom 22. Dezember 1911

aufgehoben worden. Der im letzteren gemachte Vorbehalt

von Schenkungen könne nur Geschenke im Auge haben,

welche die Erblasserin allenfalls künftig noch machen

werde: was sie bei der Testamentserrichtung bereits

verschenkt gehabt, habe sie nicht auszunehmen brauchen,

weil sie es nicht mehr besessen habe. Eventuell habe der

Kläger auch dadurch, dass er die angesprochenen Obliga-

tionen bei der Teilung der \Vertschrüten vorbehaltlos

auf seinen Erbteil entgegengenommen, auf die Geltend-

machung von SondelTechten 5laran verzichtet.

Durch Urteil vom 18. Dezember 1918 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau II. Abteilung die Klage gut-

geheissen. Es nimmt an, dass eine Schenkung auf den

Todesfall im Sinne von Art. 245 Abs. 2 OR vorliege. Ob

dieselbe durch das spätere Testament hätte widerrufen

werden können. könne unerörtertbleiben, weil die Erb-

lasserin einen solchen Widerruf tatsächlich nicht beab-

sichtigt habe. Sowolll nach dem \Vortlaute des Testa-

mentes selbst als nach ihrem, sonstigen Verhalten müsse

angenommen werden, dass sie durch jenes nicht etwa die

früheren Verfügung~ yom 20. Dezember 1911 habe

ersetzen, sondern mit der N acherbeneinseizung llem

Kläger. noch eine weitere darüber hinausgehende Be-

günstigung zuwenden wollen. Die Frage der FOnllgiltig-

keit des Schenkungsversprechens wird mit der Begründung

bejaht, dass dazu nach Art. 16, Abs. 2 SchlT die Einhal-

tung der Fonn des neuen Rechtes ausreiche :.s1e sei aber- .

gewahrt, indem die Erklärungen auf den Obligationen

den Erfordenllssen des eigenhändigen Testaments nach

Art. 505 ZGB entsprechen.

B. _. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung des Beklagten mit dem Begellfen auf Abweisung

der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zur Aktenvervollständigung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 242, 244 OR 11at die Schenkung den

Charakter eines Vertrages zwischen dem Schenkel' und

dem Beschenkten. Sie setzt deshalb um zustandezu-

kommen die Annallme des Schenkungsversprechens

durch den letzteren voraus (AS 42 II S. 58 fi.). Das gilt

nicht nur für Schenkungsversprechell, die noch bei Leb-

zeiten des Versprechenden erfüllbar sein sollen, sondern

auch für die Schenkung auf den Todesfall im Sinne von

Art. 245 Abs. 2 ebenda, d. h. das Versprechen einer unent-

geltlichen Zuwendung, dessen Vollziehbarkeit auf den

Tod des Schenkers gestellt ist. Auch es stellt sich nach

dem Gesetz als eigentliche Schenkung dar, die sich von

anderen nur durch den besonderen Inhalt der daran ge-

knüpften Bedingung -

Vorversterben des Schenkers -

unterscheidet. Deshalb ist es denn auch ausschliesslich

im Obligationemecht unter dem ·Titel der Schenkung

behandelt, während es im Erbrecht überhaupt nicht

erwähnt wird. Wollte man in den von der Erblasserin auf

den vier Obligationen angebrachten VOnllerken Schen-

kungen auf den Todesfall sehen, so müsste deren Zustande-

kommen daher schon deshalb verneint werden, weil es

dafür an der oben erwähnten materiellen Voraussetzung

146

Erbrecht. Na 23.

-

der Annahme durch den Beschenkten - fehlen würde.

Denn nach der eigenen Darstellung des KJägers hat et'

von den Vormerken erst nach dem Tode der Erblasserin

erfahren, als er Beklagte die bei der Inventarisierungs-

• behörde erhobenen Wertschriften zu ihm brachte: es ist

deshalb ausgeschlossen. dass er der Schenkerin gegen-

liber eine auf Annahme ihres Antrages gerichtete Er-

klärung hätte abgeben können. Die Frage. ob die für ein

Schenkungsversprechen auf den Todesfall erforderliche

Form gewahrt wäre, braucht danach nicht untersucht

zu werden. Sie wäre, auch wenn man darauf Art. 16 Abs. 2

SchlT z. ZGB als anwendbar erachten wollte,noch nicht

ohne weiteres gelöst. Denn Art. 245 Abs. 2 OR unterstellt

die Schenkung auf den Todesfall nicht etwa den Vor-

schriften über die letztwilligen Verfügungen, sondern

über die « Verfügungen von' Todeswegen » schlechthin.

Er lässt somit Zweifel darüber, welche Formvorschriften

dafür gelten, ob wirklich die Errichtung in der Form der

einseitigen letztwilligen Verfügung, des Testamentes

erfolgen könne (wobei die Annahme von Bedachten

formlos ausserhalb der Urkunde zu erIdären wäre), wie es

die Vorinstanz annimmt, oder ob nicht vielmehr, wie es

der Vertragsnatur des Aktes entsprechen würde, die ein-

zuhaltende Form diejenige der zweiseitigen Verfügung

von Todeswegen, des Erbvertrages sei (vergl. im letzteren

Sinne TuoR, Kommentar S. 93 Randnote 5). Entscheidend

ist, dass hier eine Annahmeerklärung des Beschenkten

überhaupt nicht, weder in Gestalt der Mitwirkung bei

einer den Formerfordernissen des Erbvertrages ent-

sprechenden Vereinbarung noch in anderer Form vorliegt.

2. -

Ist demnach die Annahme einer in den streitigen

Vornlerken liegenden Schenkung auf den Todesfall abzu-

lehnen, so steht andererseits aus denseJben Erwägungen

nichts entgegen, darin letztwillige Verfügungen, Ver-

mächtnisse zu erblicken. Nicht nur ist die dafür nötige

und ausreichende Form des eigenhändigen Testamentes

nach Art. 505 ZGB unbestrittener- und unbestreitbarer-

massen erfüllt. Auch inhaltlich hat man es, nachdem eine

Bindung der Erblasserin in der Verfügung über die Titel

mangels Kenntnis des Klägers von der beabsichtigten

Zuwendung ausser Betracht fällt, mit nichts anderem als

einem Legate, der Zuwendung eines unentgeltlichen

Vermögensvorteils aus der Erbschaft zu tun. Daran

ändert die Tatsache nichts, dass der Wortlaut der Er-

klärung auf den beiden ersten Obligationen «j in Voraus-

sicht eines raschen Ablebens geht diese Obligation auf

meinen Bruder Franz als Eigentümer über I» auf einen

sofort und nicht erst beim Eintritt des Erbfalls per-

fekt werden sollenden Forderungsübergang hinzuweisen

scheint. ZweifellOs handelt es sich hiebei nur um eine

ungenaue Ausdruckweise und wollte die Klägerin damit

nichts anders sagen als mit den entsprechenden Vor-

merken auf der dritten und vierten Obligation, nämlich

dass die Titel bei ihr e m Tod e auf den Kläger über-

tragen sein sollen. Die Parteien sind denn auch darüber

einig, dass alle vier Erklärungen gleich, nämlich im Sinne

einer erst auf den Tod wirksamen Uebertragung aUSZll-

legen seien. 'Wenn dabei auf die « Voraussic~t e~nes

raschen Ablebens» hingewiesen wurde, so lag dann mcht

eine Bedingung der Zuwendung selbst, sondern lediglich

die Angabe des Motivs für die Errichtung der Verfügung,

dessen Nichtverwirklichung die letztere nicht hinfällig

zu machen vermochte, wenn schon es nach anderer

Richtung, wie insbesondere für die Frage, welche Be-

deutung späteren. Anordnungen der Erblasserin über ihr

Vermögen zukomme, von Bedeutung sein kann.

3. -

Es frägt sich demnach le<}igJich, ob nicht der

dadurch zu Gunsten des Klägers begründete Anspruch

durch spätere Vorgänge, Errichtung des notariellen Testa-

mentes vom 22. Dezember 1911 oder Verzicht, wieder

beseitigt worden sei. Auch dies ist zu verneinen.

~aeh der Auslegungsregel des Art. 511 Abs. 1 ZGB

spricht allerdings im Zweifel die Vermutung dafür, dass

die später errichtete letztwillige Verfügung an Stelle

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Erbrecht •. N° 23.

der früheren und nicht bloss neben sie trete. Es ist

demnach . nicht Sache des Beklagten zu beweisen, dass

das Testament vom 22. Dezember 1911 die Verfügungen

vom 20. Dezember 1911 habe aufheben s!lllen, sondern

des Klägers, dass sie daneben in Kraft bleiben sollten.

Dieser Beweis darf aber in einer Weise als geleistet gelten,

welcher erhebliche Zweifel über den wahren "Villen der

Erblasserin nicht aufkommen lässt. Zwar ist nicht zu

leugnen, dass sich auch für den Standpunkt des Beklag-

ten, d. h. die Anwendung der gesetzlichen Vermutung.

gewisse Anhaltspunkte anführen lassen. So der Umstand.

dass die Obligationen im notariellen Testamente nicht

mehr erwähnt werden, während es doch nahegelegen

hätte, ihre Zuwendung an den Kläger darin nochmals

zu bestätigen. Ferner die Tatsache, dass die Erblasserin

am 20. Dezember 1911 offenbar mit einem rascheil Ab-

leben rechnete, woraus geschlossen werden könnte, sie

habe damals gefürchtet, zur Errichtung eines vollständi-

gen Testamentes keine Zeit mehr zu finden. Allein diese

Indizien treten doch vor den anderen, welche auf das

Gegenteil, nämlich darauf hindeuten, dass das notarielle

Testament die früheren Verfügungen lediglich ergänzen

sollte, durchaus zurück. Dafür dass der Wille der Erb-

lasserin nur hierauf gerichtet war, d. h. dass sie mit dem

notariellen Testament nicht über den gesammten Nach-

lass, sondern nur über den ni~ht schon am 20. Dezember

1911 vergebenen Teil desselben veffügenwollte. spricht

nicht nur die darin neuerdings zum Ausdruck gebrachte

Absicht, den Beklagten gegenüber dem Kläger im Erb-

recht zurückzusetzen, sondern vor allem auch die Be-

schränkung der Erbeinsetzung auf das, « was . sie nicht

schon zu Lebzeiten verschenkt habe ». Hätte es sich dabei

lediglich um den Vorbehalt künftiger Schenkungen

gehandelt, so würde dafür eine andere Ausdrucksweise

(z. B. «alles, was ich nicht zu Lebzeiteli verschenken

werde» oder « verschenkt haben sollte ») gewählt worden

sein. Die 'Vendung « verschenkt habe I), so wie sie ge-

.1

braucht wurde, d. h. ohne jeden ergänzenden Zusatz,

kann nur auf in der Vergangenheit liegende Zuwendungen

bezogen werden. Wenn die Erblasserin dabei von « ~ch~n­

kungen » sprach, obwohl diese Bezeichnung auf ?Ie hier

in Frage stehenden Verfügungen streng r~chtheh .be-

trachtet nicht zutrifft, so kann daraus umsowemger

geschlossen werden, dass damit nich~ diese, so~dernande~e

Vergabungen gemeint gewesen selen, als)~ ~u~h dIe

Vorinstanzen dem gleichen Irrtum über den JUrIstIschen

Charakter der auf den Obligationen angebrachten Er-

klärungen unterlegen sind. Entscheidend fällt aber vor

allem in Betracht, dass die Erblasserin nachher noch

während Jahren die Zinscoupons von den Titeln abge-

trennt hat und dabei auch die streitigen Uebertragungs-

\~ormerke jeweilen wieder zu Gesicht bekommen musste:

hätte sie dieselben als \\iderrufcn oder aufgehoben b:--

trachtet, so hätte sie zweifellos nicht unterlassen, s!e

durchzustreichen. 'Vellll sie dies nicllt tat, so darf ?ar~n

der schlüssige Beweis dafür erblickt werden, dass Sle SIe

nach wie vor d. h. trotz des notariellen Testamentes vom

22. Dezember 1911 aufreclltgehalten wissen wo~te.

Auch die vom Beklagten weiter erhobene Emrede des

Yerzichtes ist unbegründet. Ein solcher wäre allerdings-

die Anfechtung wegen Irrtums yorb~haltell. -:. \;0111

dann anzunehmen, wenn die 'Vertschnften dle emztgen

Erbschaftsaktiven gebildet hätten, da alsdann die Inbe-

sitznabme jeder Hälfte derselben durch jede Partei

wohl nicht ander& denn als Teilung durch « Aufstellung

und Entgegennahme der Lose » im Sinne von Art. 634

ZGB gedeutet werden könnte. Nun,steht ab~r fe~t,dass

jene Voraussetzung nicht zutrifft, sondern zum Nachl~ss

auch noch eine Reihe anderer Objekte -

vor allem Lle-

. genschaften - gehören. Es ist deshalb mit der. Vorinstanz

;nzunehmen dass es sich . bei der Zuscheldung vom

27. April 19i7 nicht um eine eigentlic11e :,:,rbteil?ng, ? l~.

tUn eine endgiltige Auseinandersetzung uber d~e beIder-

seitigen Ansprüche auf die Titel, sondern um eIne blosse

l·'JO

Erbrecht. N° 24.

vorläufqse Uebernahme derselben auf Rechnung der

späteren definitiven Teilung handelte. Eines besonderen

dahingehenden Vorbehaltes des Klägers bedurfte es, um

d~r Abmachung bloss diese Bedeutung zu geben, nicht.

VIelmehr wäre es bei dem geschilderten Tatbestand

Sache des Beklagten gewesen, wenn er ihr eine weiter-

gehende 'Virkung verleihen wollte, dies bei den Verhand-

lungen selbst und vor der Entgegennahme der Titel durch

den Kläger zum Ausdruck zu bringen. Dass dies gesche-

hen sei, behauptet er aber selbst nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

-Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember

1918 bestätigt.

24. .Arret 48 1& gme Heb eivile 4u 18 mars 1919

dans la cause Plomb contre Plomb.

Conditions auxquelles il est possible de rectifier ou de completer

la date inexacte ou incomplete d'un testament.

Le 30 avril 1917 est deced~ ä l'höpitaI de Porrentruy

Joseph Plomb, cultivateur ä Boncourt. Illaissait comme

heritiers son pere Pierre Plomb, sa Sffiur Hennance

Schigand-Plomb, et son frere Henri Plomb.

Le 29 decembre 1916 le defunt avait fait un testament

olographe en faveur de son frere. Il a fait un second testa-

ment de la teneur suivante;

« Porrentruy, le 10 avril 191

); Je,do~ne. mes champs que j'aie ressu en partage de

ma mere InSl que la part de mon onele Joseph Plomb

a ma Sffiur Hennance Schigand elle est legataire de mes

cbamp et du legue de mori onele Joseph Plolnb

Erbrecht. :-;0 24.

151

» .vous : payerai chacun par moitie les frais de l'haupitaI

)) signe : Joseph Plomb fils Pierre)).

Henri Plomb a ouvert action ä son pere, ä sa Sffiur

et au mari de cette derniere, en concluant ä la nullite de·

ce second testament, fait apres celui du 29 decembre 1916

pendant le sejour de Joseph Plomb ä l'höpital de Por-

rentruy, mais dont l'annee de la redaction n'est indiquee

<Iue par 191, ce qui est un non-sens.

Les defendeurs ont coneluä liberation. Ils soutiennent

que la date erronee ({ 191) peut etre rectifiee au moyen

des elements suivants qui etablissent que le testament

est du 10 avril 1917: d'une part, Ie testament a ete

envoye ä Hennance Schigand dans une enveloppe portant

le timbre postaI «Porrentruy 12 avril 1917) et, d'autre

part, la mention qui y est faite des frais d 110pital se rap-

porte au sejour que le defunt a fait ä l'hopital de Por-

rentruy du 9 mars au 30 avrill917.

La Courd'appel du canton de Berne ayant adjuge les

conelusions de la demande par arn~t du 19 novembre 1918,

les defendeurs ont recouru en reforme au Tribunal fMeral

en reprenant leurs conclusions liberatoires.

Statuant sur ces laits el considerant eIl droit :

Pour trancher la questionde savoir si et a quelles con:-

ditions la date inexacte ou incomplete d'Ull testament

olographe peut etre rectifiee ou completee, l'instance

cantonale s'est inspiree des principes poses en cette ma-

tiere par la doctrÜle et la jurisprudence franc;aises et qui

peuvent etre resumes comme suit (v. BAUDRy-LACANTI-

NERIE et COLiN, Des Donations et des testaments, Il,

p. 50 et suiv., Pandectesfranc;aises sous Donations et

Testaments not 6422 ä6517 et Supplement nOß 857 ä 1010):

llne suffit pas que le testament porte une date queh

conque; il faut encore 'quecette datecorresponde ä la

realite. . Lors done que le testament a volonlairement

indique une date fausse ouincomplete, le testamen~ $efa

annule p0l.\r vice de forme. Par contr~ lorsque cette