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45_II_135

BGE 45 II 135

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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134 Erbrecht. N° 21. Hechtswirkungen, welche sich aus dem familienrecht- lichen Bande des Eltern- und Kindesverhältnisses ergeben (Art. 325 Abs. 1 ZGB). Solche Folgen werden aber vom ZGB auch abgesehen von den drei erwähnten noch nach mannigfacher Richtung gezogen. So ist jenes Band von Bedeutung für die Zustimmung zum Eheschluss des unmündigen Kindes (Art. 98), die Pflicht des Kindes zur Leistung von Beistand gegenüber den Eltern (Art. 271), die Möglichkeit der Erlangung der elterlichen Gewalt (Art. 325 Abs. 3), die verwandtschaftliche Unterstützungs- pflicht (Art. 328ff.). das Recht der Kinder für Zuwendung von Arbeit oder Einkünften an die Eltern eine entspre- chende Forderung auf dem 'Vege der Anschlusspfändung oder im Konkurse geltend zu machen (Art. 334), den Anspruch auf Mitgenuss an einem Familienvermögen (Art. 335) usw. Wenn daher ein kantonales Gesetz wie hier dem ausserehelichen Kinde den Stand des Vaters ans- drücklich abspricht. andererseits ihm aber dann doch bei Gutheissung tIer Vaterschaftsklage dessen Namen und Bürgerrecht gibt und den Vater die volle Last der Er- ziehung und des Unterhalts tragen lässt, so darf daraus nicht geschlossen werden, dass es sich in Wirklichkeit doch um eine Zusprechung mit Standesfolge nach ,Art. 461 Abs. 2 ZGB handle. Es liegt darin nur ein Herausgreifen einzelner allerdings besonders -wichtiger im Stande mit- enthaltener Wirkungen. das an der Verweigerung des Standes. d. h. der Gesamtheft der aus ihm fliessenden familienrechtlichen Beziehungen nichts ändert. Das von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte ge- setzliche Erbrecht, ist demnach von der Vorinstanz mit Recht verneint worden.

2. - (Ablehnung des eventuell beanspruchten testa- tnentalischen Erbrechts). . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Luzern 1. Kammer vom 31. Oktober 1918 bestätigt. Erbrecht. N° 22.

22. lJrteU411' II. ZiYila.bteUung vom i. Februar 1919

i. S. Zihl.r gegen Buf und Kiibeteiligte. Odlentliches TesÜlluent nach Art. ;JOO, 501 und nach Art. 502 ZGB. Ein Handzeichen (Kreuz) kann nicht als Vntcrschrift des Erblassers nach Art. 500 anerkannt wcrdcll. - Zur Giltigkeit der Verfügung nach Art. 502 ist erforderlich, !lass die Vel'lesung durch den Beamten erfolgt bt. Dass dies (}(>r Fall gewesen sei, muss aus ller Urkunde bezw. der darauf angehrachten Bescheinigung der Zeugen s.:lhst hel'vorgehen. A., - Am 12. Juni 1916 starb in Olten Josef Zihler. pensionierter Zugführer, unter Hinterlassung des heutigen Klägers, seines Sohnes, der seit längerer Zeit unbekannt abwesend und am 3. Februar 1915 in Olten unter Vor- mundschaft gestellt worden ist. als einzigen gesetzlichen Erben. Ungefähr zwei Jahre vor seinem Ableben, am

14. Juli 1914, hatte er unter Zuziehung eines ~otars eine letztwillige Verfügung errichtet, die in ihren hier in Be- tracht kommenden Teilen lautet: ) Testament des Josef Zihler, alt Zugführer yon Mauen- see und Olten, in Olten. )} Am '14, Juli 1914 lässt der obgenannte Josef Zilller den unterzeichneten öffentlichen ~otar zu sich in sein Haus Nr.459 am Wylerweg rufen und erklärt ihm, dass er in notadeller Form seine letzte Willensverordnung er- lassen wolle. }) Als Zeugen werden zugezogen: 1. .... 2. ,' .. Der Testa- tor verfügt: (folgen drei Vennächtnisse zu GUllsten der heutigen Beklagten Rosalie Ruf, Verein für Kranken- pflege Olten und Hilfsverein Olten). .'

l) Auf Befragen erachten die Zeugen, dass der testator sich im Zustande völliger Besonnenheit und Willen~ freiheit befindet. Nach Ablesung des Aktes erklären der Erblasser und die Zeugen;, dass der vorliegeride Akt dem Aeiiullerten letzten Willen in allen Teilen entspreche, Erbrecht. No 22. worauf dieselben mit dem Notar zur Bestätigung unter- zeichnen. » Olten, am eingangs gemeldeten Datum. ( Der Testator ist . rechtshändig gelähmt; zugleich wird die Kreuzes- unterschrift des Testators beglau- bigt vom öffentlichen Notar: (Unterschrift des Notars.) Der Testator: X. Die Zeugen: (U nterschrift~n.) DerNotar: (Unterschrift.) Nach der Darstellung der Beklagten hätte der Notar ursprünglich das Testament nach Art. 500, 501 ZGB errichten wollen. Da sich der Zustand des Erblassers während der Verhandlungen verschlimmert, habe er sich zur Anwendung der Form des Art. 502 entschlossen. Nachdem die ZeugenbestätigungsformeJ bereits aufge- setzt gewesen sei, habe sich der Erbla~er nachträglich doch Willens gezeigt zu unterzeichnen, worauf der Notar ihm Gelegenheit zur Anbringung des Kreuzeszeichens gegeben und es beglaubigt habe. B. - Mit der vorliegenden Klage verlangt die Vor- mundschaftsbehörde (Amtvon:nundsC(haft) von Olten namens des gesetzlichen Erben Josef ZiIller Sohn die Ungiltigerklärung dieser letzwilligen Verfügung nach Art. 520 ZGB mangels Beobachtung der in Art. 499-502 ebenda enthaltenen Formvorschriften. Ein eventuelles Begehren ~uf ~era~setzung der darin enthaltenen Zuwendungen liegt lllfolge der Erklärung der Erstbeklagten Rosalie Ruf, dass sie sich den Betrag, um den der Pflichtteil des Klägers verletzt sei (783' Fr. 60 Cts.), an ihrem Ver- mächtnis abziehen lasse, heute nicht mehr im Streit. C. - Durch Urteil vom 22.Mai 1918 hat das ObergeIicht des Kant9llS Solothurn di~ :KIage. abgewiesen, das damit angef~chtene Testanlent als,giltig erklärt und die Kosten dem I(läger auferlegt. D. '~ Gegen dieses den Parteien am 15. November 1918 Erbrecht. N· 22. 137 schriftlich mitgeteilte Urteil hat der Kläger die Berufung . an das Bundesgerieht ergriffen mit dem Begehren auf Gutheissung der Klage. Die Beklagten haben auf Bestäti- gung des Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Nach Art. 499 ff. ZGB kann die öffentliche letzt- willige Verfügung in zwei Formen errichtet werden. Bei beidenhat der Erblasser zunächst dem Urkundsbeamten seinen Willen' mitzuteilen,' worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt. Dagegen ist der weitere Hergang verschieden, je nacQdem der Erblasser das Auf,;. gesetzte selbst liest und tinterschreibtodernicht. Im ersten Falle hat er, im Anschluss an die seiner Unterschrift nachgehende Datierung und Unterzeichnung durch den Beamten, den Zeugen in Gegenwart des Beamten zu er- klären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte: die Zeugen ihrerseits haben auf der Urkunde unterschriftlich die Abgabe dieser Erklärung und die Verfügungsfähigkeit des Erblassers zu bestätigen (Art. 500, 501). Im zweiten Falle, d. h. wenn der Erblasser die Urkunde «nicht selbst liest und unterschreibt », soll sie ihm vom Beamten in Gegenwart der Zeugen vorgelesen werdEm und· hat er daraufhin zu erklären, sie enthalte seine letztwillige Verfügung ~!die Zeugen haben ({ in diesem Falle» nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Ver- fügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in illrer Gegenwar't vom Beamten dem Erblasser vorgelesen wor- den sei (Art. 502).

2. - Frägt es sich, ob das « notarielle Testament » des Josef Zihler Vater vom 14. Juli 1914 einer dieser beiden Formen entspreche, so kann dahingestellt bleiben, ob zur Unterschrift des Erblassers i. S. von Art. 500 ZGB das Hinsetzen der zhilstandsamtlichen' Bezeichnung des- selben und wenn ja, der: vollen zivilstandsamtlichen AS '1; 11 - t919 10 138 Erbrecht. N°22~ Bezeichnung (Vor- und Zuname) gehöre oder ob dazu auch die Zeichnung bloss mit dem Familiennamen oder bloSs mit dem Vornamen oder gar mit einem Spitznamel1 oder die Verwendung indirekter Bezeichnungen ,(wie z. B~ ~ Euer Vater» usw.) binreicbe. Aus dem Zwecke der Unterschrift, den Urheber der Willenserklärung festzu- stellen, folgt auf alle Fälle soviel, dass dazu nur Zeichen gerechnet werden. können, 'aus denen sich selbst, unmit- telbar ein Scbluss auf die Person des Zeichnenden ziehen lässt. Dieser Anforderung entspricht aber die Anbringung eines bIossen Handzeichens, wiez. B. eines Kreuzes nicht. Auch Art. 15 OR, der sie für das Gebiet des Vertrags- rechts zulässt, sieht denn darin nicht sowohl eine « Unter- schrift» als einen ({ Ersatz)) für dieselbe~ weshalb er sich auch mit dem Handzeichen allein nicht begnügt, sondern für dessen Wirksamkeit noch die Beglaubigung durch eine öffentliche Urkundsperson verlangt. Die in Art. 500.- 501 ZGB vorgesehene ordentliche Form des öffentlichen Testaments ist somit im vorliegenden Falle schon deshalb nicht erfüllt, weil das dazu. unerlässliche Element der Unterschrift des Erblassers fehlt. Daran ändert die Tat- sache nichts, dass nach Art. 7 ZGB die allgemeinen Vor- schriften des OR über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge auch' Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse finden. Damit soll lediglich dem Richter eine Entscheidungsnorm für diejenigen Rechtsfragen an die Hand gegeben werden, die das .ZGB nicht schon selbst im Zusammenhang mit der Ordnung des betr. Rechtsinstitutes regelt. Diese Voraussetzung trifft aber hier nicht zu, indem Art. 502 ZGB über die Frage, wie bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung, wenn der Erblasser nicht unterschreiben kann,. das Er- fordenuss der Unterschrift ZU ersetzen sei, besondere von denjenigen des Vertragsrechts abweichende Vor- schriften enthält, die als lex speeialis der lex generalis des Art. 15 OR vorgehen. Hätte man darauf den letzteren anwendbar erklären wollen, so hätte es der Aufstellung Erbrecht. N° 22. einer besonderen Testamentsform für die Fälle, wo das Hindernis in der Person des Erblassers sich nur auf das Unterschreiben nichi- auf das Lesen der Urkunde bezieht, nicht bedurft, sondern für die Lösung dieser Schwierigkeit Art. 500 in Verbindung mit Art. 7 ZGB genügt. Das Vor- liegen einer nach Art. 500, 501 ZGB giltigen letztwilligen Verfügung ist. demnach von der Vorinstanz mit I:techt verneint worden.

3. - Im Gegensatz zu ihr kann aber auch die ausser- ordentliche Form des Art. 502 ZGB nicht als gewahrt angesehen werden. Dabei ist zuzugeben, dass die Vor- schrift insofern nicht glücklich gefasst ist, als sie den Fall, wo der Erblasser am Lesen und Unterschreiben, und denjenigen, wo er nur am Unterschreiben der Urkunde gehindert ist, gleichbehandelt und auch im letzteren a~s Mittel der Rekognition durch den Erblasser und BeweIS für dieselbe nur das Vorlesendes Aktes durch den Ur- kundsbeamten in Gegenwart der Zeugen und die Beschei- nigung dieser Tatsache durch die Zeugen zulässt. Ein sachlicher Grund hiefür ist kaum vorhanden. Der Zweck, Ersatz für die aus der Unterschrift sich ergebende Gewiss- heit der Uebereinstimmung zwischen Urkundeninhalt und Willen des Erblassers zu schaffen, liesse sich offenbar ebensogut dadurch erreichen, dass der Erblasser die Ur- kunde selbst vor den Zeugen liest und letztere diesen Hergang durch ihre Unterscluift bestätigen. 'Würde sich aus dem streitigen Testamente ergeben und 'Wäre darauf von den Zeqgen bescheinigt, dass sich die Sache so abgespielt habe, so müsste es sich deshalb fragen, ob nicht jenes, trotzdem die Bestimmungen .des Art. 50~ ihrem Wortlaute nach nicht genau beachtet wären, gleIchwohl aufrechtzuhalten wäre. So wie die Dinge liegen, besteht indessen kein Anlass zur Frage der Zulässigkeit einer solchen freieren Auslegung des Gesetzes Stellung zu nehmen 'Weil auch wenn man sie bejahen wollte, das End- ergebn~ kein anderes sein könnte. Wie das Bunde~eri~ht bereits entschieden hat (AS 42 11 S. 204). muss dIe Em- HO Erbrecht. Na 22. haltung der gesetzlichen Formen aus der Testaments- urkunde selbst hervorgehen und können Mängel, welche sie nach dieser Richtung aufweist, nicht durch einen auf anderem 'Vege ge1eisteten Beweis, wie z. B. die Einver- nahme der Testamentszeugen über den Hergang bei der Errichtung ersetzt werden. Aus der hier verwendeten ForI1).cl: « Nach AbI e s u n g des Aktes erklären der Erblasser und die Zeugen, dass der vorliegende Akt dem geäusserten letzten Willen in allen Teilen entspreche, worauf dieselben mit dem Notar zur Bestätigung unter- zeichnen &, lässt sich aber mit Bestimmtheit weder ent- nehmen, dass die Urkunde in Gegenwart der Zeugen vom B e amt e n dem Erblasser vor gel e sen worden sei, noch dass der Erblasser sie vor den Z e u gen sei b s t g e -1 e sen habe und letztere diese Tatsache durch ihre Unterschrift hätten bestätigen wollen. Der Ausdruck « Ablesen ) ist zweideutig : er kann nach dem Sprachgebrauch sowohl « leise für sich herunter- lesen » als « laut verlesen» bedeuten. Bei dem Mangel irgendwelcher näherer Präzisierung desselben bleiben demnach auch hier beide Möglichkeiten offen. Besteht somit keine Gewissheit dafür, dass der Erblasser die Ur- kunde vor den Zeugen selbst gelesen habe, sonderu muss damit gerechnet werden, dass sie ihm lediglich vorgelesen worden ist, so fällt aber in Betracht, dass die Tatsache des Vorlesens nach Art. 502 das in Art. 501 aufgestellte Er- fordernis der Unterschrift nicht in allen Fällen, sondern nur dann zu ersetzen vermag, 'Wenn die Verlesung durch den Beamten erfolgt ist. Das geht aber wiederum aus der Testamentsurkunde selbst nicht hervor. Aus der Tatsache, dass der Notar im Ans chI u s s an die Erklärung des Erblassers und der Zeugen « zu deren Bestätigung» mit- . unterschrieb, lässt sich höchstens soviel schliessen, dass er beim Verlesen ebenfalls anwesend 'War, nicht dass es von ihm ausgegangen sei. Die Verlesung kann ebensogut durch einen der Zeugen, z. B. durch den in dieser Eigen- schaft anwesenden Arzt geschehen sein. 'Venn die Vor- Erbrecht. N° ·22. 141. instanz ausführt, dass schon jener Umstand. d. h. die An wes e n bei t des Beamten bei der Verlesung für die Giltigkeit der Verfügung genügen müsse, weil die Absicht des Gesetzes, die Kontrolle der Uebereinstim- mung zwischen Text der Urkunde und W!lle:} des Erb- lassers zu sichern, dabei ebensogut verWIrklicht werde, wie wenn der Beamte sie selbst verlesen würde, so kann dieser Auffassung nicht beigepflichtet werden. Das Vor- lesen der Urkunde vermag einen Ersatz für das eigene Lesen durch den Erblasser nur zu bilden, wenn Gewähr dafür besteht, dass der Text richtig und vollständig vorgelesen wird. Offenbar von diesem Gesichtspunk~e hat denn auch das Gesetz den Urkundsbeamten dannt betraut, nicht nur weil er als Verfasser der Urkunde diese besser zu entziffern vermag, sondern auch weil er über- haupt kraft seiner amtlichen Stellung erhöhte Garan~ien dafür bietet, dass beim Vorlesen korrekt verfabrell WIrd. Es ist aber olme weiteres klar, dass das blosse Anhören ihm, namentlich wenn es sich etwa um einlängeres Schrift- stück mit vielen Zahlen handelt, nicht die nämliche Kontrolle zu verschaffen vermag wie das eigene Verfolgen der Schriftzüge. Würde das Gesetz auf dieses Erfordernis kein entsclleidendes Gewicht legen und es nicht als wesentlich betrachten, so wäre auch nicht verständlich, weshalb es zweimal darauf llinwiese. indem es nicht nur in Abs. 1 des Art. 502 erklärt, dass « der Beamte die Ver- fügung vorzulesen habe », sonderu in Abs. 2 auch noch ausdrücklich die Bestätigung dieSer Tatsache (Vorlesung durch den" Beamten) seitens der Zeugen verlangt. Da die Bestreitung der Formgiltigkeit der Verfügung nach Art. 502 somit schon aus diesem Grunde geschützt werden muss, braucht das Zutreffen der weiteren Form- mängel, die der Kläger geltend macht, nicht untersucht zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- 1-12 Erbrecht. No 23. gerichts des Kantons Solothurn vom 22. Mai 1918 aufge- hoben und das am 14. Juli 1914 errichtete, öffentliche Testament des Josef Zihler Vater für ungiltig erklärt.

23. Urteil der U. Zivi1abteUug vom 11. Kirz 1919

i. S. Liitze11chwab gegen Lützelachwab. Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfa.ll i. S. von Art. 245, Abs.2 OR? Materielle und formelle Voraussetzun- gen der letzteren. Verhältnis zu einer späteren letztwilligen Verfügung. Aufhebung oder blosseErgänzung der früheren? A. - Am 14. April 1917 starb in Rheinfelden Anna Lützelschwab, die Schwester des Klägers Franz und des Beklagten Julius Lützelschwab. Durch notarielles Testa- ment vom 22. Dezember 1911 hatte sie als Universal- erben für « alles, worüber sie nicht hienach (im Testa- ment) besonders verfüge oder was sie nicht schon zu Lebzeiten verschenkt habe » ihre drei damals noch le- benden Brüder Adolf - seither am 6. November 1915 gestorben - Franz und Julius zu gleichen Teilen einge- setzt. Was dabei dem Bruder Adolf über den Pflichtteil hinaus zukomme, « also drei - Vierteile seines Erban- spruchs », sollte nach seinem Tode an Franz oder dessen Kinder als Nacherben fallen. Zu dieser Verfügung, so bemerkte die Erblasserin im Testament, werde sie « durch die unbegreiflich fremde Behandlung getrieben, die ihr VOll dritter Bruderseite (Julius) zu teil » werde. Zwei Tage vorher, am 20. Dezember 1911 hatte sie auf "ier ihr gehörenden, in ihrem Nachlass vorgefundenen NamensobJigationen der Basellandschaftlichen Kantonal- bank in Liestal zu je 2000 Fr. nachstehende von Anfang bis zu Ende eigenhändig geschriebene, datierte und unter- schriebene Erklärungen angebracht :

a) und b) auf den Obligationen Serie II NI'. 1348 und 1349 : Erbrecht. N° 23. 1-1:; (. In Voraussicht eines raschen Ablebens geht diese Obligation auf meinen Bruder Franz als Eigentum über. Rheinfelden, den 20. Dezember 1911. Anna Lützelschwab.»

c) und d) auf den Obligationen Serie 11 Nr. 139 und 140 : « Diese Obligation ist bei meinem Tode auf Franz Lützelschwab übertragen. Rheinfelden, den 20. Dezember1911. Anna Lützelschwab. » 'Am 26. April 1917liess sich der Beklagte Julius Lü.tzel- schwab die zum Nachlass gehörenden WertschrIften von der Inventarisierungsbehörde (Gemeinderat) Rhein- feIden aushändigen und begab sich damit folgend~n Tages zum Kläger. Es wurde ve.reinb~rt, dass er e.l1l Sparbüchlein und einen Namenantedschem der .. Sch,;elZ. Volksbank zurückbehalte, um daraus Vermachtmsse, Steuern, usw. zu zahlen. Vom Reste nahm jede Partei die Hälfte an sich; unter den dem Kläger zugeschiedenen Titeln befanden sich dabei auch die erwähnten vier Obli- gationen der Basellandschaftlichen. Kant~na1bank. Einige \Vachen später lud Notar Mahrer m Rhemfelden den ~e­ klagten zu sich und eröffnete ihm, dass der Kläger diese Oblio'ationen zum voraus für sich beanspruche. Der Bekl~gte lehnte das Ansinnen ab. Mit der vorliegenden Klage stellt deshalb der Kläger die Begehren:

1. der Beklagte habe anzuerkennen, dass die streitigen vier Obligationen nebst Zinsen seit 14. April 1917 dem Kläger durch A11Jla Lützelschwab geschenkt oder ver- macht seien;

2. er sei zu verurteilen, dieselben. dem Kläger unbe- schwert zu Eigentum zu überlassen und zwar unbeschadet des Erbanspruches des Klägers nach Testament vom

22. Dezember 1911 und ohne Anrechnung auf seinen Erbteil am Nachlass der Anna Lützelschwab. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage, indem er ausführt : die Vormerke auf den Obligationen stellten sich als Schenkungen auf den Todesfall dar, weil damit