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79_II_36

BGE 79 II 36

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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36 Erbrecht. N0 7. aber ist ein der Anerkennung vorausgegangener Schwur der Mutter, wie die Vorinstanz feststellt, überhaupt nicht bewiesen. Was der Kläger gegen diese Feststellung vor- bringt, ist. nichts anderes als eine gemäss Art. 55 lit. c OG unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdi- gung. Anerkannte der Kläger das Kind, obwohl er fest- gestelltermassen damit rechnete, dass ein anderer Mann der Vater sein könnte, so ist ohne weiteres klar, dass er sich nicht schon dann auf Irrtum berufen kann, wenn sich nachträglich ergibt, dass tatsächlich auch jemand anders als Vater in Frage kommt, sondern nur dann, wenn sich herausstellt, dass er selber nicht der Vater sein kann. (Es folgen Ausführungen darüber, dass die Unmöglich- keit der Vaterschaft des Klägers nicht dargetan sei.) II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

7. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 20. Februar 1953 i. S. Kradolfer gegen Kaufmanu. Art. 511 Abs. 1 ZGB. Mehrere letztwillige Verfügungen. Nachweis, dass die spätere Vt;lrfügung eine biosse Ergänzung der frühem darstellt. 1. Anforderungen an diesen Nachweis. 2. Be- weisführung aus· dem Vergleich der Verfügungstexte selber. Die Ergänzung kann auch in einer teilweisen Abänderung der frühem Verfügung bestehen. 3. Heranziehung von ausserhalb der Texte liegenden IndizieJn als Interpretationshilfe. . Art. 511 aI. 1 ce. Pluraliffi de testaments. Preuve que les dispositions posterieures constituent simplement des claWJes clYflI,1JMmentaires des dispositions anterieures. 1. Con- ditions auxquelles cette preuve est soumise. 2. Preuve fondee Bur la comparaison des textes des testaments. La compIement peut aussi consister dans une 'flWdification partielle du testament anterieur. 3. Interpretation fondee sur des indices extrinseques aux textes. Erbrecht. N0 7. 37 Art. 511 cp. 1 ce. Pluralita di testamenti. Prova che le disposizioni posteriori sono semplicemente delle claWJow clYfll,1Jwmentari delle disposizioni anteriori. 1. Condi· zioni cui e sottoposta questa prova. 2. Prova fondata sul con- fron~o dei. testi dei t~tamenti: TI complemento pub anche conslStere m una 'Y1Wd~fica parzmle deI testamento anteriore.

3. Interpretazione basata sn indizi estrinsici ai testi. I. - Der am 21. November 1949 in MÜllehenstein ver- storbene Konrad Burkhart hinterliess ein Nettovermögen von rund Fr. 205,000.-, bestehend aus seiner Wohnhaus- liegenschaft nebst zwei Bauparzellen in MÜllehenstein (Wert Fr. 56,000.-) drei Liegenschaften in Dornach, Hochwald und Duggingen (zusammen rund Fr. 77,000.-) und Barvermögen (Fr. 75,000.-), abzüglich der Passiven von rund Fr. 4000.-. Gesetzliche Erben sind vier Grossnefien und -nichten Kradolfer und ein weiterer Verwandter E. M. Steib. Es fanden sich vier eigenhändige letztwillige Verfügun- gen vor, nämlich: A. Testament vom 16. April 1946. « Ich hinterlasse weder Nachkommen noch direkte Vorfahren noch eine Ehefrau oder Geschwister und mache von der mir zustehenden freien Verfügungsbefugnis über meinen ganzen Nachlass Gebrauch wie folgt :

1. Mein gesamter Nachlass fällt an meine drei Grosscousinen ... Marie, J enny und Irene Kradolfer ... und an den Grosscousin Hans Kradolfer ...

2. (Bedingung betr. Hans Kradolfer).

3. und 4. (Ersatzerbeneinsetzung).

5. Wenn meine Haushälterin Mina Kaufmann bis zu meinem Tode bei mir bleibt, so erhält sie aus meinem Nachlass die Summe von zehntausend Franken.

6. Bei meinem Tode geht mein Haus mit den Vorder· und Hintergärten (Mätteli) in Münchenstein an meine Haushäl- terin Mina Kaufmann. ZtuJatz 1. Das im Wohnhaus... befindliche Mobiliar samt weiterem Inventar vermache ich ebenfalls meiner Haus· hälterin Mina Kaufmann.» B. Testament vom 24. April 1946. « Nach meinem Tode soll aus meinem Barvermögen erhalten, das 70,000.- Franken stark ist und auf der Solothurner Kan- tonalbank angelegt ist : Frau Röthlisberger-Burkhart . Familie Hafen-Burkhart ... Fräulein Burkhart, Zürich 7 . Fr. 5,000 . .....:.... » 5,000.- » 5,000.-

38 Erbrecht. N° 7. 4 Geschwister Kradolfer. . • . • Mina Kaufmann, meine Pflegerin . (sowie drei Vereine zusammen) •. Fr. 40,000.- » 12,000.- 1,800.-'- ». O. Testament vom 24. April 1946. « Nach meinem Tode soll aus meinem Barvennögen erhalten: Fräulein Elisabeth Burkharl, Zürich Fr. 5,000.- Familie Hafen-Burkharl . . . . » 5,000.- meine Pflegerin Mina Kaufmann . . .. »15,000.- ohne Steuerabzug ". D. Te8tO.ment vom 11. Dezember 1947. IX Nach meinem Tode erhält meine Haushälterin Mina Kauf- mann zehntausend Franken bar ausbezahlt. Die zweite Haushälterin erhält nach meinem Tode zwei- tausend Franken bar ausbezahlt.» Ir. - Nach dem Tode des Erblassers verlangte Mfua Kaufmann, die ihn bis zu seinem Ende gepflegt hatte, sowohl die ihr im Testament A vermachten Liegenschaften in MÜllehenstein samt Inventar als die Fr. 15,000.- samt Zins seit dem Erbgang gemäss dem Testament C. Die beiden anderen Testamente B und D bezeichnete sie als ungültig, weil unrichtig datiert, das erstere auch deswegen, weil der Erblasser den Willen gehabt habe, es zu vernichten. Da die gesetzlichen Erben die Anspruche der Mina Kaufmann nicht anerkannten, erhob diese gegen jene Klage mit dem Begehren auf Zusprechung der Liegen- schaften in MÜllehenstein, überlassung des Hausrates und Auszahlung von Fr. 15,000.- samt Zins zu 5 % seit dem Todestag. Die Beklagten stellten sich auf den Standpunkt, durch das "Testt..ment D seien alle früheren Verfügungen auf- gehoben worden; sie" anerkannten demgemäss ein Ver- mächtnis von Fr. 10,000.-, verlangten aber, damit einen Betrag von Fr. 239.80 pro Monat ab 1. Januar 1950 als Vergütung für die Benützung des Hauses und des Mobiliars verrechnen zu können. Im L~ufe des Verfahrens verzichtete die Klägerin darauf, aus den beiden Testamenten vom 24. April 1946 (B und C) Rechte herzuleiten, und focht das Testament D nicht mehr an. Der Streit ging daher schon vor Bezirks- gericht nur noch darum, ob sich die Klägerin mit dem Erbrecht. N° 7. 39 ihr im Testament D ausgesetzten Barlegat von Fr. 10,000.- begnüg~lll müsse oder ob sie auch Anspruch auf die im Testament Avermachten MÜllchensteiner Liegenschaften (samt Hausrat) habe. III. - Sowohl das Bezirksgericht als das Obergericht haben die Klage geschützt und der Klägerin die genannten Liegenschaften samt Hausrat zugesprochen und die Be- klagten bei der Anerkennung des Barlegats von Fr. 10,000.-- samt Zins behaftet. Das Obergericht nahm an, das letzte Testament (D) stelle zweifellos eine blosse Ergänzung des ersten (A) im Sinne von Art. 511 Abs. 1 ZGB dar und habe daher dieses nicht aufgehoben, sondern habe neben . ihm Bestand. IV. - Mit der vorliegenden Berufung halten die Be- klagten an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage, soweit auf mehr als die Ausrichtung des Vermächtnisses von Fr. 10,000.- gemäss Testament D gehend, fest, ebenso am Begehren auf Anrechnung einer Vergütung von Fr. 180.- bzw. 190.- an diesen Betrag. Die Klägerin trägt auf Bestätigung des Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nachdem die beiden Testamente vom 24. April 1946 (B und C) von beiden Parteien als dahingefallen erklärt werden, reduziert sich der Streit auf die Frage, ob das Testament D neben das in ihm nicht erwähnte erste (A) oder an des$en Stelle getreten ist. Es handelt sich somit in der Tat um ein€m nach Art. 511 Abs. 1 ZGB zu beur- teilenden Fall.

1. - Die Klägerin hat die von dieser Bestimmung aufgestellte Rechtsvermutung, dass die spätere Verfügung die frühere aufgehoben und ersetzt habe, zu zerstören, nämlich zu beweisen, dass der Wille des Erblassers dahin ging, das Testament A bestehen zu lassen und es durch das Testament D nur zu ergänzen, nicht zu ersetzen. Dieser Beweis muss ein schlüssiger, jeden Zweifel beseiti- gender sein (BGE 45 II 148, ·49 II 327). Wenn nicht

40 Erbrooht. -N0 7. schon aus dem Wortlaut der spätem Verfügung sich ergibt, dass nur eine Ergänzung der früheren gewollt war, so kann der Nachweis auch mit Beweismitteln geführt werden, die ausserhalb der beiden Urkunden liegen (a.a.O. und BGE 64 II 187, 75 II 284 und dort zit. Entscheide). Es geht mithin um die Erforschung des Willens des Erb- lassers. Der hinsichtlich der Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage vom Bundesgericht befolgte Grundsatz wo- nach die Frage nach dem Willensinhalt einer Perso~ als einen «innern Tatbestand» betreffend tatsächlicher Naturist und daher vom kantonalen Richter für das Bundesgericht verbindlich beurteilt wird (BGE 66 II 267, 69 II 322 f., 70 II. 4~ f.), findet nach der Praxis für die Auslegung le:ztwilliger Verfügungen nicht Anwendung, weil sich hier von der Tatfrage die reine Rechtsfrage nicht trennen lässt, ob der ermittelte Wille auch einen genügenden Ausdruck in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gefun- ~en hat (BGE 56 II 354, 75 II 285 ff., nach Abweichung m BGE 69 II 75). Die Frage, ob der Erblasser durch die letzte Verfügung die erste aufheben und ersetzen oder bloss ergänzen wollte, unterliegt mithin der überprüfung des Bundesgerichtes.

2. - In erster Linie ist zu untersuchen, ob die Verfügung D nicht schon ihrem Wortlaute nach als blosse Ergänzung des Testaments A sich darstelle (BGE 49 II 327). Das ist insofern nicht der Fall, als in jener in keiner Weise auf ~ieses. Bezug genommen ist. Die spätere Verfügung enthal~ mchts, was der früheren widersprechen, aber auch mchts, was sie bestätigen würde. Sie hält der Klägerin und der zweiten Haushälterin des Erblassers einfach Bar- legate zu, ohne irgendwie auf die erste Verfügung hinzu- deuten. Man könnte versucht sein, -daraus eher ein Indiz gegen den Standpunkt der Klägerin herzuleiten, in der Überlegung: hätte der Erblasser der Klägerin das ihr im Testament D ausgesetzte Barlegat neben den ihr schon 1946 zugedachten Bar- und Liegenschaftsvermächt- nissen zuhalten wollen, so hätte er wahrscheinlich gesagt, Erbrecht. N° 7. 41 sie solle neben den früheren Zuwendungen noch einen weiteren Geldbetrag von Fr. 10,000.- erhalten. Allein diese Überlegung ist immerhin nicht zwingend und ver- liert ihre Bedeutung, weil Umstände vorliegen, die gegen diese Annahme und für die These der Klägerin sprechen.

a) Vorab ist zu beachten, dass das Testament A nicht nur hinsichtlich des Umfangs des von ihm erfassten Vermögens sich von der Verfügung D unterscheidet, sondern auch in qualitativer Beziehung, nämlich hinsicht- lich der Verfügungsart. Mit der im Ingress gemachten Erklärung schaltet der Erblasser zuerst ausdrücklich die gesetzliche Erfolge überhaupt aus und setzt sodann die vier Grossnichten und -neffen Kradolfer als Universalerben ein (Art. 483 Abs. 2 ZGB). Diese Ausschaltung der gesetz- lichen Erbfolge und Erbeneinsetzung ist der Hauptinhalt des Testaments A. Demgegenüber enthält das Testament D nur zwei im Verhältnis zum Gesamtnachlass geringfügige Barvermächtnisse von zusammen Fr. 12,000.-, deren ei- nes, dasjenige zugunsten der Klägerin, dem Betrage nach sich mit dem bereits im ersten Testament enthaltenen deckt; nicht nur wird der übrige, ca. 95 % betragende Nachlass mit keinem Wort erwähnt, sondern auch nichts über die Art der Erbfolge gesagt. Nachdem der Erblasser in der ersten Verfügung die gesetzliche ausdrücklich aus- geschaltet und Erben eingesetzt hatte, erschiene die Absicht einer Beseitigung dieser früheren Hauptanord- nung durch die kleine Teilverfügung D umso überraschen- der, als die zuerst eingesetzten Erben mit den gesetzlichen nicht ganz zusammenfallen, indem der heutige Beklagte Steib unter den ersteren nicht figuriert. Es kam mithin auch abgesehen vom Liegenschaftsvermächtnis zugunsten der Klägerin (und den anderen Barlegawn) nicht auf dasselbe heraus, ob die Erbfolge nach dem Testam~nt A oder D ging, weshalb umso eher vom Erblasser eine Ausse- rung über diesen Punkt erwartet werden durfte, falls er ihn abweichend vom ersten Testament ordnen wollte. Das Fehlen jeglicher bezüglicher Andeutung und der ganz

42 Erbrecht. No 7. rudimentäre Inhalt der letzten Verfügung im Vergleich zur ersten spricht zum vornherein für ihren blass zusätz- lichen Charakter.

b) Weiter fällt auf, wie der Erblasser in den sukzessiven Verfügungen seinen Nachlass gliedert. Im Testament A nennt er einerseits (Ingress und ZifI. 1) den « gesamten Nachlass », anderseits (Ziff. 6) die Liegenschaften in MÜll- ehenstein, die er der Klägerin vermacht. Er hat also diese Liegenschaften von seinem « gesamten Nachlass», den er unter Vorbehalt der Barlegate seinen Verwandten zuhielt, unter- und ausgeschieden und sie wahrscheinlich zum vornherein unter diesem Begriff gar nicht mitver- standen. An dieser Unterscheidung zwischen Liegenschaf- ten in MÜllehenstein und übrigem Vermögen hat er in den Testamenten Bund C festgehalten, indem er. nur Barlegate aussetzte und dabei ausdrücklich bemerkte diese seien « aus meinem Barvermögen» auszurichten: Vor allem lässt sich aus dieser Präzisierung schliessen, dass der Erblasser sich bei Errichtung dieser Vermächt- nisse durchaus bewusst war, dass sein Nachlass nicht nur aus Barvermögen bestand, sondern auch Liegenschaften umfasste ; hätte er letztere vergessen gehabt und in der Meinung testiert, er besitze nur Barvermögen, so hätte diese Unterscheidung keinen Sinn. Wenn er sich aber am ·24. April 1946 des Umfangs seines Nachlasses bewusst war und doch nur einige Barvermächtnisse errichtete, ohne den übrigen Nachlass zu erwähnen, so liegt die Annahme nahe, dass er diese Verfügungen nur als Zusätze zu dem um 8 Tage ältern, umfassenden Testamente A meinte. Wenn nun allerdings der Nachlass nicht nur einerseits aus den MÜllchensteiner Liegenschaften und anderseits aus Barvermögen, sondern, abgesehen von jenen der Klägerin vermachten Liegenschaften, etwa hälftig aus Barvermögen und ausserkantonalen Liegenschaften be- stand, so wollte der Erblasser mit dem jeweiligen Hinweis « aus meinem Barvermögen » doch offenbar zum Ausdruck bringen, dass mit diesen Vermächtnissen nur das Barver- Erbrecht. N0 7. 43 mögen, nicht das Realvermögen belastet sein soll, dass er also in diesen Testamenten (B und C) nur vom Barvermö- gen spreche, nur über dieses verfüge, und diese Anord- nungen daher die bezüglich des übrigen Vermögens bereits bestehenden Verfügungen, also die Universalerbeneinset- zung und das Liegenschaftsvermächtnis zugunsten der Klägerin, nicht berühren sollen. Diese beiden Testamente (B und C) stellen sich also in klarer Weise als Ergänzungen des ersten dar. Wollte man etwas anderes annehmen, so müsste man zugleich annehmen, dass auch die Berufung der Grossnichten und -neffen Kradolfer auf den Rest des Vermögens dahinfalle; aber dann wäre für dieses überhaupt kein Anwärter mehr da, wenn man nicht zugleich weiter annehmen wollte, dass es im Willen des Erblassers gelegen habe, durch Beseitigung des ersten Testamentes einfach die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen, unter Auflage der Legate gemäss den Testamenten'B und C - welche Annahme aber bereits als unwahrscheinlich abgelehnt wurde. Die Berufungskläger teilen die Auffassung, dass die Testamente Bund C,· obwohl heute von beiden Parteien als nicht zu Recht bestehend anerkannt, bei der Erfor- schung des Willens des Erblassers immerhin eine Rolle zu spielen geeignet sind; denn wenn durch sie das Testa- ment A aufgehoben worden wäre, so bliebe es aufgehoben, wenn auch sie selbst später wieder dahingefallen sind. Aber die Berücksichtigung dieser beiden Testamente spricht zu Gunsten der These der Klägerin ; denn wenn man sie im Sinne des Gesagten als blasse Ergänzungen zum ersten ansehen muss, besteht umso mehr Grund, auch das Testament D als solche zu betrachten, weil es in seiner sprachlichen Fassung und seiner Beschränkung auf die zwei Barlegate eine jenen beiden Testamenten durchaus ähnliche Verfügung ist.

c) Die Berufungskläger wenden allerdings ein, wenn die letzte Verfügung eine Ergänzung zur ersten wäre, so müsste die Klägerin ja Fr. 20,000.- in bar verlangen,

Erbrecht. N0 7. nämlich aus der einen und der andern Verfügung je Fr. 10,000.-, was sie aber bezeichnenderweise nicht tue. Als Ergänzung im Sinne von Art. 511 Abs. 1 ZGB ist indessen nicht nur eine spätere Verfügung zu verstehen, die der früheren bezüglich des materiellen Inhalts etwas hinzufügt, also ein neues Vermächtnis aussetzt oder ein früheres dem Betrage nach erhöht usw. ; gemeint ist eine Ergänzung des früher geäusserten Willens, eine zusätzliche Willenserklärung, die zu der früheren hinzutreten, neben ihr bestehen, sich mit ihr kombinieren soll . es kann sich daher auch um eine teilweise Abänderung' der früheren Verfügung handeln. Eine solche liegt im Testament D, . hinsichtlich der Klägerin, gegenüber dem ersten insofern, als die dort an das Barlegat geknüpfte Bedingung (wenn die Bedachte bis zu seinem Tode beim Erblasser bleibe) fallen gelassen ist; hinsichtlich des Betrages enthält es eine Abänderung nur gegenüber den beiden (dahingefal- lenen) Testamenten Bund C, die der Klägerin Fr. 12,000.- bzw. Fr. 15,000.- zuerkannt hatten, gegenüber dem Testament A aber eine Bestätigung d~s ursprünglichen Legatsbetrages von Fr. 10,000.-, auf den der Erblasser offenbar deswegen zurückging, weil inzwischen noch eine zweite Haushälterin dazugekommen war, der er auch Fr . .2000.- zuhalten wollte. Gerade die Bestätigung des ursprünglichen Betrages unter Weglassung der Bedingung und gleichzeitiger Nennung einer neuen Legatarin spricht dafür, dass es sich bei den sukzessiven Barbeträgen an die Klägerin (Fr. 10,000.-, 12,000.-, 15,000.- und wieder 10,000.-) immer um ein und dasselbe Vermächtnis handelt und der letzte Betrag weder sich mit dem ersten zu summieren noch ihn samt der ganzen Verfügung auf- zuheben bestimmt, sondern einfach eine Bestätigung ohne Bedingung war.

3. - Diese aus der bIossen Vergleichung der sukzessiven Testamente sich ergebende Schlussfolgerung wird durch ausserhalb der Texte liegende Indizien unterstützt.

a) Die Vorinstanz stellt fest, das Verhältnis zwischen Erbrecht. N° 7. 45 dem Erblasser und seiner Pflegerin sei andauernd gut geblieben, während seine - ohnehin immer nur brieflich gewesenen - Beziehungen zu den Verwandten Kradolfer sich so gelockert hätten, dass er nicht einmal ihre Besuche empfangen wollte. Die Beklagten bestreiten dies freilich und behaupten, es hätten zwischen ihnen und dem Erb- lasser sehr enge Beziehungen bestanden. Allein die Fest- stellung der Vorinstanz ist tatsächlicher Natur und beruht nicht auf einem Versehen ; sie stützt sich auf Zeugenaus- sagen. Übrigens darf, gegenüber der Berufung der Beklag- ten auf ihre guten Beziehungen zum Erblasser, doch auch darauf hingewiesen werden, dass sie durch das Testament A keineswegs in einer unverständlichen, mit den verwandt- schaftlichen Beziehungen schwer in Einklang zu bringenden Weise zugunsten der Klägerin zurückgesetzt werden; beträgt doch der Wert der beiden Vermächtnisse der letztem zusammen nur rund Fr. 67,500.-, also kaum 1/3 des ganzen Nachlasses, sodass die Universalerbenein- setzung weit davon entfernt ist, durch jene Vermächtnisse praktisch ausgehöhlt worden zu sein.

b) Ferner stellt die Vorinstanz fest, dass der Erblasser noch nach Errichtung seiner späteren Testamente die Weitergeltung des ersten hinsichtlich der Liegenschaften in Münchenstein wiederholt und ausdrücklich bestätigt hat, indem er sich nachher noch bei verschiedenen Gele- genheiten und verschiedenen Zeugen gegenüber äusserte, das Haus, der Garten und das « Mätteli» werden nach seinem Tode der Schwester Mina gehören. In diesen festgestellten Ausserungen hat die Vorinstanz mit Recht Indizien erblickt, die, obwohl ausserhalb der Urkunde liegend, als Interpretationshilfe herangezogen werden dürfen. Auf die bezügliche Rechtsprechung (BGE 64 II 187, 75 II 284 und dortige Zitate) zurückzukommen besteht, entgegen der Meinung der Berufungskläger, kein Anlass. Bei der Auslegung des Testamentes handelt es sich um die Erforschung des Willens des Testators; dazu ist im Prinzip jedes Beweismittel zulässig, das dem Zwecke

46 Erbrecht. N° 7. zu dienen geeignet ist. Wenn das Bundesgericht die Einschränkung anbrachte, dass auf diese Weise nicht etwas in das Testament hineininterpretiert werden dürfe, was nicht darin stehe (BGE 69 II 383, 70 II 13, 72 II 232), so deshalb, weil ein nicht in der für letztwillige Verfügun- gen gesetzlich vorgeschriebenen Form ausgesprochener Wille notwendig bedeutungslos bleiben muss. Etwas ganz anderes ist es, wenn es sich darum handelt, zu ermitteln, was in der Verfügung mit den gebrauchten Worten gesagt werden wollte. Es ist nicht einzusehen, weshalb zu diesem streng beschränkten Zwecke, zur Behebung von Unklar- heiten des vorhandenen Text-es (BGE 64 II 187), nicht alle zur Abklärung der Frage tauglichen Mittel berück- sichtigt werden sollten. Auch bei der hier streitigen Frage, ob eine spätere Verfügung neben oder aber an die Stelle einer früheren treten soll, handelt es sich nicht darum, einem Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen, der nicht in gesetzlicher Form ausgesprochen wurde, sondern darum, was der Erblasser mit dem letzten Testament gewollt hat, ob es sein Wille war, trot~ der Niederschrift der neuen Verfügung die frühere aufrecht zu erhalten. Das Gesetz stellt die Vermutung auf, dass die spätere Verfügung die frühere verdränge, auch wenn dies in jener nicht ausgesprochen wurde. Es geht also nicht darum, eine Verfügung, die nach dem Wortlaut der späteren widerrufen erscheint, auf Grund anderweitiger Beweis- mittel aufrecht zu erhalten (und, wie die Berufungskläger sagen, die spätere « über den Haufen zu werfen »), sondern gerade darum, eine nie ausdrücklich widerrufene Verfü- gung entgegen der blossen gesetzlichen Vermutung weiter gelten zu lassen, weil sich diese Vermutung auf Grund des Nachweises des wirklichen Willens des Erblassers nicht mehr aufrecht erhalten lässt. Wenn die Regelung umgekehrt wäre, d. h. das Gesetz die Vermutung des Weiterbestandes der früheren Verfügungen trotz dem Vorhandensein einer spätern aufstellen würde, dann könnte man sagen, der Wiclerrufswille müsse sich aus Sachenrecht. N° 8. 47 dieser selber und könne sich nicht aus Indizien ausserhalb derselben ergeben; denn dann wäre ein rechtsgeschäftli- cher Widerruf nötig, der nur in Testamentsform erfolgen könnte. Hat also hier nach verbindlicher Feststellung der Erb'- lasser selber nach der Errichtung des Testaments D seine letztwilligen Anordnungen im Sinne der Bestätigung des Vermächtnisses der Münchensteiner Liegenschaften zu- gunsten der Klägerin kommentiert, so ist jeder ernstliche Zweifel daran beseitigt, dass das letzte Testament eine blosse Ergänzung des ersten darstellt.

5. - Fällt mithin der Klägerin das Haus zu, so entbehrt das Berufungsbegehren 2 betr. Verrechnung einer Nut- zungsentschädigung mit dem Barlegat jeder Grundlage. Demnach erkennt. das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 22. August 1952 bestätigt. III. SACHENREOHT DROITS REELS

8. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 7. Mai 1953 i.. S. Merz gegen Vogt & Cie. Nachbarrecht. Ubermässige Einwirkung durch Maschinenlärm ? Kognition des Bundesgerichts. Einschreiten gegen einen be- stehenden Betrieb wegen seiner Einwirkungen auf eine vom Nachbarn geplante Baute T Art. 684 ZGB. Droit de voisinage. Exces occasionne par un brnit de ma.chines. Pouvoir d'examen du Tribunal federal. ProOOdes contre une entreprise existaute a. causa de ses effets sur une construction projetee par un voisin.