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44_II_428

BGE 44 II 428

Bundesgericht (BGE) · 1917-02-20 · Deutsch CH
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428

Obligationenrecbt. N° 73.

unter 10,000 kg vorgesehm WUl de, ausgegangen Wird.

Statt 18 Fr. Gewinnentgang pro 100 kg kann daher der

Kläger nur 17 Fr., für 9764 kg also nur 1659 Fr. 88 Cts.

verlangen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die B'erufung wird gutgeheissen und unter Aufhebung

des Urteils des Obergerichts Solothurn der Beklagte ver-

pflichtet, dem Kläger 1659 Fr. 88 Cts. nebst 5 % Zins vom

20. Februar 1917 an zu bezahlen.

73. UrteU der l ZivUa.bteilung vom 19. Oktober 1918

i. S. Gubs.er gegen lleLer-Woker.

Voraussetzung der Haftung aus u nb e g r ü n d e te r An -

s c h u I d i gun g. Stellung des Anwaltes, der im Interesse

seines Klienten einen Strafantrag stellt.

A. -

Im Januar 1911 wusste sich Franz Waldvogel

In Bern bei der Volksbank in Basel in der 'Weise einen

Kredit von 20,000 Fr. zu verschaffen, dass er sich als

Jean Steinegger, Buchdrucker, in Basel ausgab und mit

dessen Namen in der Darlehensurkunde unterzeichnete.

Als Bürgen gab er an, A. Osterwalder in Bruggen, Albert

Steinegger in Zürich (Schwiegervater Waldvogels) und

den Kläger Dr. Gubser. Nur- die Unterschrift des letzeren

war echt, während die anderen von Waldvogel samt der

notariellen Beglaubigung gefälscht worden waren. -

Am

4. März 1912 fragte Gubser bei der Volksbank an, was

von dem Darlehen (das nach seiner Argabe von 'Wald-

vogel bis Mai 1911 hätte zurückbezahlt werden sollen),

noch ausstehe. Auf die Antwort, es seien noch 19,000 Fr.

nicht bezahlt, kündigte er am 15. März 1912 die Bürg-

schaft. Bei Einsichtnahme des Schuldscheines überzeugte

er sich, dass die Unterschritt des Alb. Steinegger gefälscht

war, was er nach se~ner Angabe der Bank mitteilte. Diese

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kündigte darauf das Darlehen dem Schuldner Jean Stein-

egger, Kirchenfeld, Bem, zur Rückzahlung und hob, als

die Zahlung nicht erfolgte, Betreibung an. Die betreffen-

den Zuschriften an Stein~gger wurden von Waldvogel, ab-

gefangen. In der Folge erhielt die Bar,k von Waldvogel

der als Absender den Bürgen Alb. Steinegger bezeichnete,

eine Abzahlung von 5000 Fr. Es kam dann zur Pfär.dung

die resultatlos verlief. indem der anwesende Waldvogel

als Schwager Steineggers erklärte, der Schuldner habe

keine pfändbaren Aktiven. Die Bank hielt sich nun zu-

nächst an den Kläger Gubser, der ihr am 15. Oktober 1912

eine Anzahlung von 6000 Fr. machte und die Erledigung

der Angelegenheit bis November gleichen Jahres in Aus-

sicht stellte. Am 1. November schrieb er aber der Bank, er

habe inzwischen in Erfahrung gebracht, dass auch die

Unterschrift des Hauptschuldners Jean Steinegger ge-

fälscht sei. Er lehne daher jede Haftung ab und ve.'langc

die bezahlten 6000 Fr. zurück. Die Bank betrieb ihn da-

nach auf die Restanz,. wurde aber im Rechtsöffnungs-

verfahren -

Gubser hatte Rechtsvorschlag erhoben -

abgewiesen und in einem späteren Prozess zur Rück-

zahlung der .6000 Fr. verurteilt.

Unterdessen war gegen Waldvogel von verschiedenen

Seit0u Anklage wegen Fälschung und Betrug erhoben

worden. Sein Verteidiger war der Beklagte Dr.Woker, der

sein l'vlandat am 28. Mai 1913 erhalten hatte. Die Haupt-

verhandlung war auf den 3. Juni 1913 ve.'tagt.

Die Volksbank Basel, deren Vertreter der Beklagtf'

Heller ist, beteiligte sich als Zivilpartei an dem Strafver-

fahren. Sie hatte in Briefen an ihren Anwalt wieder holt

die Fl'age erörtert, in wieweit au(,h Gubser in die Angele-

genheit verstrickt werden könnte, damit sie eher zu ihrer

Sache komme. EJ fiel ihr auf, dass nur die Unterst,hrift

Guhsers echt war, und dass dies auch für ein andere~,

zwischen \Valdvogel und der aargauischen Kreditanstalt

abges:::hlossenes Kreditgeschäft. das Waldvogel indesscli

reguliert hatte, zutraf.

-i30

ObUgationenrecht. N° 73.

Nachdem eine Einladung an Gubser zu einer Bespre-

~hung auf seinem Bureau erfolglos geblieben, setzte sich

der Beklagte Heller mit Dr. Wo"ker in Verbindung. Diesff

erachtete ebenfalls eine Einbeziehung Gubsers in die

Strafuntersuchung als wünschbar; weil er daraus für

'ValdvogeI mildernde Umstände zu gewinnen hoffte.

Dieser letztere hatte nämlich schon am 6. Dezember 1912

in der Strafuntersuchung ausgesagt, Dr.Gubser, mit dem

er geschäftlich verkehrt habe, trage einen grossen Teil

der Schuld an den Verhältnissen, da er ihn ausgenützt

und von ihm G.;ld erhalten habe. Ferner sollen kurz vor

der Hauptverhandlung erfolgte Aussagen Waldvogels

gegenüber seinem Verteidiger neue Verdachtsmomente

einer Konnivenz des Klägers ergeben haben.

Woker und Heller einigten sich nun zu dem Antrag.

es möchte Gubser als Zeuge vorgeladen werden. Ein VOl,

Heller aufgesetzles zum Teil suggestiv gehaltenes Fragen~

schema wurde am 2. Juni von Woker seinem Klienten

Waldvogel unterbreitet und ergab gegen Gubser neue

Belastungsmomente. Der Assissenpräsident weigerte sieh

jedoch Gubser als Zeugen zu verhören. Daraufhin stellte

vVokel' im Einverständnis mit Heller am 3. Juni das

G~such, es solle die Strafuntersuchung auf Gubser ausge-

dehnt werden. Der Staatsanwalt unterstützte dieses Ge-

such, nachdem er erfolglos Verschiebung der Verhandlung

beantragt hatte. Mit motiviert(m Beschluss wurde dem

neuen AntragWokersseitens'desGcrichtes entsprochen. Die

Strafuntersuchung gegen Gubser musste jedoch mangels

jeglichen Schuldbeweises eingestellt und dem Gubser eine

Entschädigung von 300 Fr. zugebilligt werden.

R -

Hiemit gab sich Gubser jedoch nicht zufrieden~

sondern klagte auf dem Zivilweg die beiden Beklagten auf

Zahlung einer Entschädigung ein. Ferner verlangte el'

Publikation des Urteils in verschiedenen Zeitungen. Er

legte unter anderem einen Vertrag zwischen ihm und

Waldvogel zu den Akten d. d. 18. Januar 1911, woraus

sich f rgibt, dass die G~genleistung Waldvogels für die

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Verbürgung des Klägers in eint.!' finanzjtfllen Beteiligung

des ersteren bei einem Hotelbau in Spiez bestanden hatte.

Im übrigen wird die Klage mit der Leichtfertigkeit, mit

der die Beklagten ihre Anklage erhoben haben, und damit,

dass der Klägerinfolge der Strafuntersuchung um seine

Stelle als Redaktor cles Bund gekommen und nach heute

ohne feste Anstellung sei, begründet.

Die Beklagten bestritten jegliches Verschulden ihrer-

seits und haben daher Abweisung der Klage beantragt.

Sie stellten sich auf den Standpunkt, sie haben in.guten

Treuen die Interessen ihrer Klienten vertreten. Eventuell

wurde bestritten, dass der Verlust der RedaktorensteIle

auf im'en Strafantrag zurückzuführen sei.

C. -

Die Vorin. tanz hat die Klage abgewiesen, da den

Beklagten weder Vorsatz noch grobes Verschulden vorge-

worfen werden können.

D. - Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht mit dem Antrag:

.

a) Es sei der im Urteil vom 14. März 1918 festgestellte

Tatbestand vom Bundesgerichte zu berichtigen und zu

ergänzen.

_ b) Eventuell, es sei das Urteil vom 14. März 1918 auf-

zuheben und' zur Ergänzung und Berichtigung des Tat-

bestandes und zu neuer Entscheidung an das kantonale

Gericht zurückzuweisen.

c) Es seien in Abänderung des Urteiles vom 14.März1918

:1. die Beklagten solidarisch zu verurteilen, dem Kläger

aus Art. 41 ff OR einen angemessenen, vom Gerichte

festzusetzenden Betrag nebst Zins zu 5% seit 10. Novem-

ber 1913 zu bezahlen,

2. das Urteil sei in noch näher zu bezeichnenden

Zeitungen auf Kosten der Beklagten zu publizj'.ren, alles

unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Antrag des Klägers auf Berichtigung und Er-

gänzung des vorinstanzlichen Tatbestandes ist insofern

AB« 11 -

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Obligationenrecht. N° 73.

begründet, als das Urteil des Appellationshofes entgegen

Art. 63 Ziff. 3 OG eine klare Zusammenfassung des Be-

. weisergebriisses nicht aufweist. Eine Rückweisung an den

Vorderrichter ist jedoch de~wegen nicht aIIi Platze, weil

sich der Tatbestand aus den vorliegenden Akten fest-

stellen l~sst.

.

Wenn sodann der Kläger vortragen liess, die Fest-

stellungen der Vorinstanz -

der Staatsanwalt habe sich

dem Antrag auf Ausdehnung der Strafuntersuchung ange-

schlossen, die Presse habe die Sache aufgebauscht, Woker

habe schon am 23. Mai im G<lfängnisbei Waldvogel steno-

graphische Notizen gemacht -

seien aktenwidrig, so

fehlt es dieser Bemängelung an einem Hinweis auf die

betreffenden Aktmstücke, die mit der Annahme der Vor-

instanz in Widerspruch stehen. Zudem sind diese Fest-

stellungen für das Urteil nicht von entscheidender Be-

deutung

2. -

In der Sache selbst muss nach der konstanten

Praxis des Bundesgerichtes davon ausgegangen werden,

dass die Einreichung einer nicht begrürdeten Strafklage

gemäss Art. 41 OR nur dann haftungsbegründend ist,

wenn der Ver zeiger weiss, dass seine Anschuldigung

falsch, oder wenn er sie leichtfertig, d. h. gestützt auf

Indizien erhoben hat, von denen er wusste. oder wissen

musste, dass sie eine Strafuntersuchung nicht rechtferti-

gen. (AS 3911 222 41 II 353). Hinsichtlich des Masses der

von ihm Zu veI langenden SOI:gfalt ist zu berücksichtigen.

dass der Verzeigte durch eine falsche Anschuldigung unter

Umständen in seinen persönlichen Verhältnissen ausser-

ordentlich und ungleich schwerer verletzt werden kann

als durch den Missbrauch eines anderen Rechtes. (AS 34 II

473,17162,3282). Es ist dabei jedoch nach einem neuereu

Urteil des Bundesgerichtes (AS 41 II 354) folgendes

auseinander zu halten : Die Gefahr der Täuschung der

Untersuchungsbehöl'de verlangt die Anlegung eines feinen

Masstabes, soweit es sich um die Prüfung des tatsächlichen

Vorhandenseins der geltend gemachten Indizien handelt.

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In dieser Hinsicht ist vom Denunzianten jede Sorgfalt zu

verlangen. Soweit es sich dagegen handelt um die Ueber-

prüfung der Schlüssigkeit der Indizien, bezw. um die

Frage, ob gestützt auf sie auf ein Verbrechen oder

Vergehen geschlossen werden darf, kann nicht jede leichte

sondern nur grobe Fahrlässigkeit h:,litbar machen. Einmal

ist die Ueberprüfung dieser Schlüssigkeit an sich eine

schwierige Aufgabe, so dann ist es Sache der Strafverfol-

gungsbehörden sie ihrerseits nachzukontrollieren, und

endlich lässt sie sich regelmässig überhaupt erst nach

Durchführung des Verfahrens übersehen. Es würde daher

zu einer zu gros&en Erschwerung der staatlichen Straf-

rechtspflege führen, und niemand würde mehr das Risiko

einer Verzeigung auf sich nehmen, wenn jede noch so

kleine Fahrlässigkeit die Haftung zu begründen ver-

möchte. Der Einzelne muss eben die Unzulänglichkeit

staatlicher Einrichtungen, hier die in der Natur der Sache

begründete Unzulänglichkeit des Strafverfahrens, bis zu

einem gewissen G:ade auf sich nehmen, d. h., im kon-

kreten Falle, er muss auch eine Strafuntersuchung er-

dulden, die nur zufolge eines unglücklichen Zusammen-

treffens derVerumständungen eingeleitet worden ist.

Ein solches Dulden allein ermöglicht dieAufrechterhaltung

der Rechtssicherheit, die ja im übrigen dem Verzeigten

wie den anderen Rechtsgenossel1 zu gute kommt.

3. -

Diese G7undsätze müssen an sich auch für den

Anwalt zur Anwendung kommen, der, weil die Interessen

seines Klienten es verlangen, gegen einen Dritten eine

Strafuntersuchung beantragt hat. Immerhin rechtfertigt

sich eine Abweichung insofern, als seine Rechtskenntnisse

zu berücksichtigen sind. Anderseits darf er die tatsäch-

lichen Angaben seines Klienten als richtig betrachten,

soweit sich nicht aus den Verhältnissen, die ihm bekannt

sind oder über· die er sich als sorgfältiger Anwalt hätte

aufklären sellen, bei sachgemässer, d. h. speziell der

Schwere der Anschuldigung angemessener Prüfung, das

Gegenteil ergibt.Wollte man von ihm, abgesehen hievon,

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ObHgatioilenreeht. Ne 73.

die Nachprüfung der tatsäehlichen Richtigkeit jeder Be';'

hauptung des Klienten veriangen, so würde seine Stellung

in unerträglicher Weise erschwert. (AS 30 II 443, 35 Il606).

4. -

Im vorliegenden Falle kommt nach der Aktenlage

und nach der ausdrücklichen Erkläru~g des klägerischen

Vertreters in der bundesgerichtlichen Verhandlung eine

absichtlich falsche Anschuldigung nicht in Betracht. Aber

auch eine die Haftbarkeit nach dem oben gesagten be-

gründete Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht konnte den

Beklagten nicht nachgewiesen werden.

In erster Linie kann man nicht sagen, sie haben die

Verdachtsmomente in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig

dargestellt, oder es habe speziell Woker die Angaben

Waldvogels in einer die oben aufgestellten Grundsätze

verletzenden Weise als wahr wiedergegeben. Zwar ist

richtig, dass diese Angaben angesichts der moralischen

Qualitäten Waldvogels nicht ohne weiteres geglaubt

werden durften, allein anderseits war ein Interesse Wald-

vogels an falschen Behauptungen nicht ersichtlich, so

dass Woker zu Zweifeln keine Veranlassung hatte.

Sodann ist aber auch in der Art wie die Beklagten die

Indizien gewürdigt haben, auch wenn man ihre juristi..:

sehen Kenntnisse berücksichtigt, eine grobe Fahrläscdg-

keit, wie sie ihre Haftbarmachung voraus~tzen würde,

nicht zu sehen. Als Verbrechen, das Gubser allfällig

begangen haben konnte, kam hauptsächlich ein Ausnützen

der Fälschung in Betracht: In dieser Hinsicht war sein

Verhalten, im Zusammenhang mit den Vorgängen im

Strafprozess gegen Waldvogel betrachtet, in mancher

Beziehung in der Tat geeignet, Verdacht zu erwecken.

Dass, auf zwei Krediturkunden nur seine Unterschrift

echt war, dass er nach Entdeckung der Fälschung der

Unterschrift Albert Steineggers die Sache auf sich be-

ruhen liess, dann die Höhe der Summe von 45,000 Fr.,

ohne dass ersichtlich war, aus welchem Grunde die Ver-

bürgung erfolgt, und ohne dass,er sich näher über die

Person des Hauptschuldners erkundigte, war gewiss

ObUgationenrecht. N° 73.

auffällig. Dazu kamen die den Kläger stark belastenden

Aussagen Waldvogels. Freilich lässt sich die Handlungs-

weise des Klägers auch erklären, und das Resultat der

Strafuntersuchung hat 'das dargetan, ohne die Annahme

seiner Mitschuld, und man muss auch sagen, dass die

Beklagten angesichts des Umstandes, dass der Verzeigte

ein geachteter, unbescholtener Mann war, die Verhält.;,

nisse hätten besonders eingehend prüfen sollen. Ferner

musste ihnen aus der Strafuntersuchung auch bekannt

sein, dasa Waldvogel am 6. Dezember 1912 deponiert

hatte, Gllbser habe von seinen Fälschungen keine Kennt-

nis gehabt. Allein auch wenn man dies berücksichtigt,

kann man angesichts der oben angeführten Verdachts-

momente und der ganzen verwickelten Sachlage doch

nicht von einer grob fahrlässigen Indizienwürdigung

sprechen.

Dass sich die Beklagten zu ihrem Antrag auf Ausdeh-

nung der Untersuchung trotz der erwähnten gegen ein

solches Vorgehen sprechenden Momente entschlossen, ist

im übrigen um so entschuldbarer, als ihre Versuche, auf

zwei anderen Wegen (persönliche Aussprache mit dem

Kläger-unä dessen Einvernahme als Zeugen) die Situation

abzuklären, ohne ihr Verschulden misslungen sind. Ferner

wussten sie, dass ihr Antrag vom Gerichte überprüft

werden musste. Schliesslich mag auch noch darauf hinge-

wiesen werden, dass sowohl der Staatsanwalt als auch der

Assissenhof die vorhandenen Verdachtsmomente ebenfalls

als genügend betrachteten für die Einleitung der Straf-

untersuchung gegen den Kläger.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird unter Bestätigung des Urteils des

bernischen Appellationshofes vom 12. /14. März 1916

abgewiesen.