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Obligationenrecht. N0 71.
deisrechtliche Entscheidungen 11 p. 35 et 19 p. 64, Se':
maine j\ldiciaire 1885 p. 414)et les auteurs (SCHNEIDER,
• 2e ed., Note 3sur art. 204, HABERSTICH I p. 299, FICK,
Note 13 sur art. 185; moins affirniatif, OSER p. 468)
n'en ont pas moins toujours admis l'existence d'un usage
commercial d'apres lequelle vendeur qui assume les frais
de transport en assurne aussi les risques. TI y a lieu po ur
le Tribunal fecteral de se rallier acette solution qui peut
etre qualifiee de traditionnelle en d:oit suisse cf dont les
faits de ]a cause actuelle demontrent justement avec une
nettete toute partkuIiere qu'elle est conforme a la raison
et a l'equite : en effet, la marChaIldise 3yant efe seques-
tree en France parce qu'expectiee par une maison alle-
mande, il serait choquant que la Societe defenderesse
qui n'avait a aucun point de vue a s'occuper du trans-
port dut supportt'r les risques qui. se sont ainsi realises
au cours de ce transport et qui sont en relation etroite
avec des circonstance 1 personnelIes a la recourante, a
savoir sa nationalite et l'itineraire qu'elle avait librement
choisi.
Du moment qu'on doit donc admettre que J'engagement
pris par la Societe demanderesse d~ supporter les frais de
transport impliquait l'engagement d'en supporter aussi
les risques, la recourante ne peut' se liberer de sa respon-
sabilite en invoquant la mention imprimee sur les fac-
tures d'apres la quelle la marchandise etait expediee a la
demanderesse «für Ihre Rechnung und Gefa hr I). Outre
que, d'une mani;o 72.
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auslegen, dass sie sich als möglichst taugliches Mittel zur
Erreichung des mit ihnen verfolgten gesetzgeherischen
Zweckes darstellen. Ihr Zweck nun gehe inshesondere
auch dahin, dem Volke die fraglichen Waren zu festge ..
setzten Preisen zu verschaffen, um damit die Landesver-
sorgung zu sichern. Dieser Zweck würde aber nicht ge-
nügend erreicht, wenn man der Ansicht desKlägers bei- -
stimmen wollte. Speziell würde das Vordatierungen und
sogenannte Zukäufen rufen. Zudem sei es als das kleitiere
Uebel anzusehen, wenn die Grosshändler mit etwas gerill-
geren Preisen sich zufriedengehen, als wenn die Konsu-
menten höhere Preise bezahlen müssen. Die Auslegung
nach dem Zweck führe daher notgedrungen dazu, der
Höchstpreisverfügung rückwirkende Kraft zuzumessen.
Aber auch Gründe der öffentlichen Ordnung sprechen
fÜl' diese Lösung. Endlich könne der allgemeine Grund-
satz der Nichtrückwirkung für Notverordnungen nicht
angewendet werden, und es habe denn auch der Bundes-
rat in späteren Verordnungen die Rückwirkung ausdrück-
lich vorgesehen.
D. - Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht, indem er um Zusprechung seiner
Klage ersuchte u~d zur Begründung im wesentlichen auf
ein erweitertes Gutachten Fick verwies. Dieses Gutachten
geht (unter Verarbeitung der Literatur, speziell auch der
deutschen, und der deutschen Rechb'Prechung) in erstel
Linie davon aus, dass allgtmein die Vermutung gegen die
Rückwirkung eines Gesetzes spreche, und weist sodamJ
insbesondere daraufhin, dass ein Teil deI ergangenen
schweizerischml Notverordnungen die Rückwirkung aus-
drücklich vorsehe, ein anderer Teil aber nicht. Es dürfe
dah~r die Rückwirkung auch nicht für diese Art von Er-
lassen als allgemeinen Regel aufgestellt werden, vielmehr
bleibe die gegenteilige Vermutung auch für sie aufrecht.
Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung eventuell
auf Reduktion der Schadenersatzsumme im Sinne der VOll
ihm erstinstanzlichen angebrachten Begehren antragen
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lasser!. Zur Begründung wurde auf das vor den kantonalen
Instanzen Vorgetragene verwiesen und ergänzend ang€-
• führt, der Bericht des Oberkriegskommissariates sei als
authentische Interpretation der streitigen Verfügung auf-
zufassen, eventuell müsse eine solche Interpretation von
zuständiger Stelle noch eingeholt werden. Scdann wird
geltend gemacht, ein Schaden sei dem. Kläger überhaupt
nicht entstanden mit Rücksicht auf dIe kurze Gdturgs
nauer der Verfügung des Militärdepartementes.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der im Prozess einzig streitige Punkt, ob die
Höchstpreisverfügung des MiJitärdepartementes yom 5_
Februar 1917 auch auf vor. ihrem Inkrafttreten abgeschlof:-
s:me, aber erst nachher zu erfüllende, Verträge Anwerdurg
findet, ist nicht so sehr eine Frage der Rückwirkung als
vielmehr eine solche nach dem für die Höchstpreisbe-
stimmung massgebenden Teil des Vertragstatbestandes.
Zu untersuchen ist daher mit anderen Worten, ob als
massg~bend der Vertragsabschluss oder aber die Vertrags-
erfüllung zu betrachten ist.
Weder aus der Höchstpreisverfügung selbst noch aus
dem Beschluss, mit dem der Bundesrat die Befugnis zum
Erlass derselben seinem Militärdepartement delegiert hat,
lässt sich ohne weiteres, d. h. wenn man nur vom 'Vort-
laut ausgeht, eine Antwort hierauf finden. Insbesondere
kann aus dem Art. 3 des letzteren Erlasses für den Stand-
nunkt des Beklagten nichts gewonnen werden. Wenn dort
gesagt ist, die Hauptpreise verstehen sich « bei Barzahlung
der Ware anlässlich der Lieferung)}, so will damit nur die
Berechnungsart festgelegt werden speziell mit Bezug auf
Nebenleistungen wie Zinsen, etc.
2. -
Angesichts dieses Versagens des Gesetzestextes
hat der Beklagte auf eine authentische Interpretation der
Verfügung abstellen wollen. In dieser Hinsicht ist zunächst
festzustellen, dass zu einer solchen nur die gesetzgebende
Behörde kompetent wäre, dass also dem Bericht des Obrr-
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kriegskommissariates diese Bedeutung nicht zukommen
kann. Im weiteren muss aber auch das Begehren um Ver-
anlassung der zuständigen Behörde zur Vornahme der
Auslegung abgewiesen werden, denn es besteht kein Indi-
vidualrecht des Beklagten auf diese Vornahme.
3. -
Die VoIinstanz hat die Unklarheit der streitigen
Verfügung in erster Linie aus ihrem Zwecke beheben
wollen. Allein auch dieses Vorgehen ist nicht ohne weiteres
richtig. Zwar ist die sogenannte teleologische Gesetzes-
interpretation zweifelsohne in gewissen FäHen geeignet,
den Willen des Gesetzgebers zu bestimmen, oder doch we-
nigstens zu einer vernünftigen Lösung zu führen. Allein
in eintm Falle wie dem vorliegenden, wo es ~ich um rasch
aufgestellte Notverordnungen handelt, bei denen eine
Weglassung ebensogut bewusst als unbewusst erfolgt
sein kann, trägt sie die Oefahr in sich, dass man das
betreffende gesetzgeberische Problem, bezw. seine von
t'inem gewissen Gesichtspunkt aus idealste Lösung, zum
Gesetze macht, während der Gesetzgeber vielleicht gar
nicht so weit hat gehen wollen. Gerade bei Eingriffen in
die Freiheit des Verkehrs, wie hier einer im Streite ist,
liegt es sehr nahe, dass man von einer absoluten Lösung
hat absehen und auf einem Mittelweg die widersheitenden
Interessen vereinigen wollen.
Aus dem gleichen Grunde kann man sich auch nicht,
wie die Vorinstanz es tut, auf die öffentliche Ordnung, auf
das öffentliche Interesse an der Sicherung der Landes-
versorgung berufen. Uebrigens ist es fraglich, ob die
rigorosere Auslegung der Höchstpreisverfügung wirklich
zu einer besseren Versorgung des Landes führen, oder ob
sie nicht, da ein Verkaufszwang nicht in das Gesetz auf-
genommen wurde, eine Zurückhaltung der Vorräte ver-
anlassen würde. Sodann ist zu bemerken, dass die von der
Vorinstanz angeführten Gefahren einer Entscheidung im
Sinne der klägerischen Anträge durch eine gegenteilige
Lösung nicht beseitigt würden, dass speziell sogenannte
Zukäufe nach wie vor möglich wären und ebenso auch, bei
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Einverständnis der Parteien, ander(:' Arten der Gesetzes-
umgehung.
.
4. - So wenig wie die Auslegung nach dem Zwecke führt
• aber. wie im Gutachten Fick mit Recht ausgeführt wird,
auch der Versuch der Vodnstanz zum Ziel, aus den butt ..
desrätlichen Notverordnungen ähnlicher Natur eine allge-
meine Regel für die Wirkungen solcher Höchstpreisvor-
schriften abzuleiten. Denn in der Tat ist nur in einzelnen
dieser Erlasse ausdrücklich gesagt, massgebend solle die
Erfüllung sein, während in früheren und späteren die
Frage nicht entschieden, und während z, B. in Art. 6 des
Bundesratsbeschlusses vom 30.
Septembe~' 1916 betr.
den Verkehr mit Rohbaumwolle etc. deutlich nur von
Verträgen gesprochen wird, (i die nach Inkrafttreten det:
vom politischen
Depa~temellt in Ausführung dieses
Beschlusses erlassenen Vorschriften vereinbart werden. I}
5. - Schliesslich ist auch au~ der bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtes eine Lösung des Problems nicht
zu finden. Insbesondere kann der Entscheid des Kassa-
tionshofes vom 20. März 1917 i. S. Grivelnicht in Betracht
kommen, weil dort der Kassationshof von der Annahme
ausgegangen ist, es ergebe sich aus dem Gesetzestext
(Höchstpreisverfügung für Erdäpfel)" selbst, dass die
Höchstpreise für alle noch zu liefernden Waren Geltung
haben sollen.
6. -
Angesichts dieser Umstände bleibt nur der eine
Weg übrig, die streitige Frage nach allgemeinen Grund-
sätzen zu entscheiden. "Dabei ist auszugehen vom Charak-
ter der fraglichen Verfügung als einer den freien Verkehr
beschränkenden Notverordnung. Diese Beschränkung des
Verkehrs ist je nachdem man die Auffassung des Klägers
oder des Beklagten billigt, eine weiter oder eint: weniger
weit gehende. Ist die Ansicht des Klägers richtig,
so findet die Verfügung des Militärdepartementes nur An-
wendung auf künftige Verkäufe, d. h. es kann der einzelne
für die Zukunft nicht mehr nach seinem Belieben kontra-
hieren. Bekennt man sich dagegen zu der Stellungnahme
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.des Beklagten, so ist die Einschränkung eine viel rigorosere
und zudem eine grundsätzlich andere. Der Staat greift
alsdann nieht nur ein in die künftige Bewegungsfreiheit,
sondern in bereits erworbene Privatrechte. Er entzieht
dem Verkäufer obligatoris{ he AnSPl üche, die dieser sich
durch d('n Vertrag bereits gesichert hat, wie z. B. dem
Expropriaten wohlerworbene Eigentumsrechte entzogen
oder beschränkt werden. Derartigen Eingriffen hat nun
aber die Rechtsordnung eine solche Ausnahmestellung
gegeben, sie widersprechen so sehr den allgemeinen Grund-
sätzen übet' den Schutz wohlerworbener Rechte, dass sie
nur da als ~ewollt angenommen werden dürfen, wo dies
ausdrücklich gesagt ist oder zwingend aus den Umständen
hervorgeht, eine Voraussetzung, die hier nach dem oben
G3sagten nicht zutrifft. Zwar ist richtig, dass die streitige
Hö('hstpreisverfügung. ein Gesetz mit öffentlichrechtli-
ehern Charakter ist, und dass daher die zivilrechtlichen
Grundsätze nicht ohne weiteres zur Anwendung kommen.
AlleinderG~'undsatz in du bio pro libertate, wie er im Zivil-
recht allgemein anerkannt ist, hat auch für das öffentliche
Recht (F'LElNER, Institutionen des Verwaltungsrechtes,
2. Auf I. S. 117), und namentlich dann Geltung zu bean-
spruchw, wenn dieses in die Privatrechtssphäre eirgreift.
7. -
Nach dem Gesagten hat der Kläger das Recht,
vom Beklagten Erfüllung des Kaufvertrages zu den sti-
pulierten Bedingungen, bezw. nachdem er seinen Rück-
tritt erklärt hat, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Bei Berechnung dieses Er&'1.tzes ist jedoch dem
Beklagten insofern beizupflichten, als Cl sagt, der Kläger
hätte angesichts semer kategorischen Weigerung, den
Vertrag zu erfüllen, ihm die Ware nicht zusenden sollen,
er müsse daher die aus dieser Zu sendung ihm entstandenen
Kosten und Umtriebe an sich selber tragen. Ebenso ist
richtig, wenn v. FeIten die kläguische Schadellsberech-
nung insofern korrigiert, als darin von eimm Höchstpreis
von 20 Fr. statt von einem solchen von 21. Fr..wie er in
der Verfügung des Militärdepartementes für Quantitäten
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Obligationenrecbt. No 73.
unter 10,000 kg vorgesehm wUlde. ausgegangen Wird.
Statt 18 Fr. Gewinnentgang pro 100 kg kann daher der
Kläger nur 17 Fr., für 9764 kg also nur 1659 Fr. 88 Cts·
verlangen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die s"erufung wird gutgeheissen und unter Aufhebung
des Urteils des Obergerichts Solothurn der Beklagte ver-
pflichtet, dem Kläger 1659 Fr. 88 Cts. nebst 5 % Zins vom
20. Februar 1917 an zu bezahlen.
73. 'Urteil der L Zivila.bteilung vom 19. Oktober 1918
i. S. Gubs_er gegen lIeuer-Woker.
Voraussetzung der Haftung aus u n beg r ü n d e te r An -
s eh u I d i gun g. Stellung des Anwaltes, der im Interesse
seines Klienten einen Strafantrag stellt.
A. -
Im Januar 1911 wusste sich Franz Waldvogel
In Bern bei der Volksbank in Basel in der 'Veise einen
Kredit von 20,000 Fr. zu verschaffen. dass er sich als
Jean Steinegger, Buchdrucker. in Basel ausgab und mit
dessen Namen in der Darlehensurkunde unterzeichnete.
. Als Bürgen gab er an, A. Osterwalder in Bruggen, Albert
Steinegger in Zürich (Schwiegervater Waldvogels) und
den Kläger Dr.Gubser. Nur-die Unterschrift des letzeren
war echt, während die anderen von Waldvogel samt der
notariellen Beglaubigung gefälscht worden waren. -
Am
4. März 1912 fragte Gub::>er bei der Volksbank an, was
von dem Darlehen (das nach seiner Argabe von Wald-
vogel bis Mai 1911 hätte zurückbezahlt werden sollen),
noch ausstehe. Auf die Antwort, es seien noch 19,000 Fr.
nicht bezahlt, kündigte er am 15. März 1912 die Bürg-
schaft. Bei Einsichtnahme des Schuldscheines überzeugte
er sich, dass die Unterschritt des Alb. Steinegger gefälscht
war, was er nach se~ner Angabe der Bank mitteilte. Diese
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kündigte darauf das Darlehen dem Schuldner Jean Stein-
egger, Kirchenfeld. Bern, zur Rückzahlung und hob, als
die Zahlung nicht erfolgte, Betreibung an. Die betreffen-
den Zuschriften an Stein~gger wurden von Waldvogel, ab-
gefangen. In der Folge erhielt die Bar.k von Waldvogel
der als Absender den Bürgen Alb. Steinegger bezeichnete,
eine Abzahlung von 5000 Fr. Es kam dann zur Pfärcdung
die resultatlos verlief, indem der anwesende Waldvogel
als Schwager Steineggers erklärte, der Schuldner habe
keine pfändbaren Aktiven. Die Bank hielt sich nUll zu-
nächst an den Kläger Gubser, der ihr am 15. Oktober 1912
eine Anzahlung von 6000 Fr. machte und die Erledigung
der Angelegenheit bis November gleichen Jahres in Aus-
sicht stellte. Am 1. November schrieb er aber der Bank, er
habe. inzwischen in Erfahrung gebracht, dass auch die
Unterschrift des Hauptschuldners Jean Steinegger ge-
fälscht sei. Er lehne daher jede Haftung ab und vc,'langc
die bezahlten 6000 Fr. zurück. Die Bank betrieb ihn da-
nach auf die Restanz,. wurde aber im Rechtsöffnungs-
verfahren -
Gubser hatte Rechtsvorschlag erhollen -
abgewiesen und in einem späteren Prozess zur Rück-
zahlung der .6000 Fr. verurteilt.
Unterdessen war gegen Waldvogel von verschiedenen
Seit(,ll Anklage wegen Fälschung und Betrug erhoben
worden. Sein Verteidiger war der Beklagte Dr.Woker, der
sein Mandat am 28. Mai 1913 erhalten hatte. Die Haupt-
verhandlung war auf den 3. Juni 1913 veL'tagt.
Die Volksbank Basel, deren Vertreter der Beklagte
Heller ist, beteiligte sich als Zivilpartei an dem Strafver-
fahren. Sie hatte in Briefen an ihrt'n Anwalt wiedcT holt
die Rage erörtert, inwieweit aUl.h Gubser in die Angele-
genheit verstrickt werden könnte, damit sie eher zu ihrer
Sache komme. EJ fiel ihr auf, dass nur die Untersvhrift
Gubs~rs echt war, und dass dies auch für ein andere~,
zwischen Waldvogel und der aargauischen Kreditanstalt
abgeschlossenes Kreditgeschäft, das Waldvogel indesseli
reguliert hatte, zutraf.