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44_II_421

BGE 44 II 421

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obligationenrecht. N0 71.

deisrechtliche Entscheidungen 11 p. 35 et 19 p. 64, Se':

maine j\ldiciaire 1885 p. 414)et les auteurs (SCHNEIDER,

• 2e ed., Note 3sur art. 204, HABERSTICH I p. 299, FICK,

Note 13 sur art. 185; moins affirniatif, OSER p. 468)

n'en ont pas moins toujours admis l'existence d'un usage

commercial d'apres lequelle vendeur qui assume les frais

de transport en assurne aussi les risques. TI y a lieu po ur

le Tribunal fecteral de se rallier acette solution qui peut

etre qualifiee de traditionnelle en d:oit suisse cf dont les

faits de ]a cause actuelle demontrent justement avec une

nettete toute partkuIiere qu'elle est conforme a la raison

et a l'equite : en effet, la marChaIldise 3yant efe seques-

tree en France parce qu'expectiee par une maison alle-

mande, il serait choquant que la Societe defenderesse

qui n'avait a aucun point de vue a s'occuper du trans-

port dut supportt'r les risques qui. se sont ainsi realises

au cours de ce transport et qui sont en relation etroite

avec des circonstance 1 personnelIes a la recourante, a

savoir sa nationalite et l'itineraire qu'elle avait librement

choisi.

Du moment qu'on doit donc admettre que J'engagement

pris par la Societe demanderesse d~ supporter les frais de

transport impliquait l'engagement d'en supporter aussi

les risques, la recourante ne peut' se liberer de sa respon-

sabilite en invoquant la mention imprimee sur les fac-

tures d'apres la quelle la marchandise etait expediee a la

demanderesse «für Ihre Rechnung und Gefa hr I). Outre

que, d'une mani;o 72.

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auslegen, dass sie sich als möglichst taugliches Mittel zur

Erreichung des mit ihnen verfolgten gesetzgeherischen

Zweckes darstellen. Ihr Zweck nun gehe inshesondere

auch dahin, dem Volke die fraglichen Waren zu festge ..

setzten Preisen zu verschaffen, um damit die Landesver-

sorgung zu sichern. Dieser Zweck würde aber nicht ge-

nügend erreicht, wenn man der Ansicht desKlägers bei- -

stimmen wollte. Speziell würde das Vordatierungen und

sogenannte Zukäufen rufen. Zudem sei es als das kleitiere

Uebel anzusehen, wenn die Grosshändler mit etwas gerill-

geren Preisen sich zufriedengehen, als wenn die Konsu-

menten höhere Preise bezahlen müssen. Die Auslegung

nach dem Zweck führe daher notgedrungen dazu, der

Höchstpreisverfügung rückwirkende Kraft zuzumessen.

Aber auch Gründe der öffentlichen Ordnung sprechen

fÜl' diese Lösung. Endlich könne der allgemeine Grund-

satz der Nichtrückwirkung für Notverordnungen nicht

angewendet werden, und es habe denn auch der Bundes-

rat in späteren Verordnungen die Rückwirkung ausdrück-

lich vorgesehen.

D. - Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht, indem er um Zusprechung seiner

Klage ersuchte u~d zur Begründung im wesentlichen auf

ein erweitertes Gutachten Fick verwies. Dieses Gutachten

geht (unter Verarbeitung der Literatur, speziell auch der

deutschen, und der deutschen Rechb'Prechung) in erstel

Linie davon aus, dass allgtmein die Vermutung gegen die

Rückwirkung eines Gesetzes spreche, und weist sodamJ

insbesondere daraufhin, dass ein Teil deI ergangenen

schweizerischml Notverordnungen die Rückwirkung aus-

drücklich vorsehe, ein anderer Teil aber nicht. Es dürfe

dah~r die Rückwirkung auch nicht für diese Art von Er-

lassen als allgemeinen Regel aufgestellt werden, vielmehr

bleibe die gegenteilige Vermutung auch für sie aufrecht.

Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung eventuell

auf Reduktion der Schadenersatzsumme im Sinne der VOll

ihm erstinstanzlichen angebrachten Begehren antragen

-i24

Obligationenrecbt. N° 72.

lasser!. Zur Begründung wurde auf das vor den kantonalen

Instanzen Vorgetragene verwiesen und ergänzend ang€-

• führt, der Bericht des Oberkriegskommissariates sei als

authentische Interpretation der streitigen Verfügung auf-

zufassen, eventuell müsse eine solche Interpretation von

zuständiger Stelle noch eingeholt werden. Scdann wird

geltend gemacht, ein Schaden sei dem. Kläger überhaupt

nicht entstanden mit Rücksicht auf dIe kurze Gdturgs

nauer der Verfügung des Militärdepartementes.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der im Prozess einzig streitige Punkt, ob die

Höchstpreisverfügung des MiJitärdepartementes yom 5_

Februar 1917 auch auf vor. ihrem Inkrafttreten abgeschlof:-

s:me, aber erst nachher zu erfüllende, Verträge Anwerdurg

findet, ist nicht so sehr eine Frage der Rückwirkung als

vielmehr eine solche nach dem für die Höchstpreisbe-

stimmung massgebenden Teil des Vertragstatbestandes.

Zu untersuchen ist daher mit anderen Worten, ob als

massg~bend der Vertragsabschluss oder aber die Vertrags-

erfüllung zu betrachten ist.

Weder aus der Höchstpreisverfügung selbst noch aus

dem Beschluss, mit dem der Bundesrat die Befugnis zum

Erlass derselben seinem Militärdepartement delegiert hat,

lässt sich ohne weiteres, d. h. wenn man nur vom 'Vort-

laut ausgeht, eine Antwort hierauf finden. Insbesondere

kann aus dem Art. 3 des letzteren Erlasses für den Stand-

nunkt des Beklagten nichts gewonnen werden. Wenn dort

gesagt ist, die Hauptpreise verstehen sich « bei Barzahlung

der Ware anlässlich der Lieferung)}, so will damit nur die

Berechnungsart festgelegt werden speziell mit Bezug auf

Nebenleistungen wie Zinsen, etc.

2. -

Angesichts dieses Versagens des Gesetzestextes

hat der Beklagte auf eine authentische Interpretation der

Verfügung abstellen wollen. In dieser Hinsicht ist zunächst

festzustellen, dass zu einer solchen nur die gesetzgebende

Behörde kompetent wäre, dass also dem Bericht des Obrr-

Obligationen recht. N° 72.

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kriegskommissariates diese Bedeutung nicht zukommen

kann. Im weiteren muss aber auch das Begehren um Ver-

anlassung der zuständigen Behörde zur Vornahme der

Auslegung abgewiesen werden, denn es besteht kein Indi-

vidualrecht des Beklagten auf diese Vornahme.

3. -

Die VoIinstanz hat die Unklarheit der streitigen

Verfügung in erster Linie aus ihrem Zwecke beheben

wollen. Allein auch dieses Vorgehen ist nicht ohne weiteres

richtig. Zwar ist die sogenannte teleologische Gesetzes-

interpretation zweifelsohne in gewissen FäHen geeignet,

den Willen des Gesetzgebers zu bestimmen, oder doch we-

nigstens zu einer vernünftigen Lösung zu führen. Allein

in eintm Falle wie dem vorliegenden, wo es ~ich um rasch

aufgestellte Notverordnungen handelt, bei denen eine

Weglassung ebensogut bewusst als unbewusst erfolgt

sein kann, trägt sie die Oefahr in sich, dass man das

betreffende gesetzgeberische Problem, bezw. seine von

t'inem gewissen Gesichtspunkt aus idealste Lösung, zum

Gesetze macht, während der Gesetzgeber vielleicht gar

nicht so weit hat gehen wollen. Gerade bei Eingriffen in

die Freiheit des Verkehrs, wie hier einer im Streite ist,

liegt es sehr nahe, dass man von einer absoluten Lösung

hat absehen und auf einem Mittelweg die widersheitenden

Interessen vereinigen wollen.

Aus dem gleichen Grunde kann man sich auch nicht,

wie die Vorinstanz es tut, auf die öffentliche Ordnung, auf

das öffentliche Interesse an der Sicherung der Landes-

versorgung berufen. Uebrigens ist es fraglich, ob die

rigorosere Auslegung der Höchstpreisverfügung wirklich

zu einer besseren Versorgung des Landes führen, oder ob

sie nicht, da ein Verkaufszwang nicht in das Gesetz auf-

genommen wurde, eine Zurückhaltung der Vorräte ver-

anlassen würde. Sodann ist zu bemerken, dass die von der

Vorinstanz angeführten Gefahren einer Entscheidung im

Sinne der klägerischen Anträge durch eine gegenteilige

Lösung nicht beseitigt würden, dass speziell sogenannte

Zukäufe nach wie vor möglich wären und ebenso auch, bei

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Obligationenrecht. N° 72.

Einverständnis der Parteien, ander(:' Arten der Gesetzes-

umgehung.

.

4. - So wenig wie die Auslegung nach dem Zwecke führt

• aber. wie im Gutachten Fick mit Recht ausgeführt wird,

auch der Versuch der Vodnstanz zum Ziel, aus den butt ..

desrätlichen Notverordnungen ähnlicher Natur eine allge-

meine Regel für die Wirkungen solcher Höchstpreisvor-

schriften abzuleiten. Denn in der Tat ist nur in einzelnen

dieser Erlasse ausdrücklich gesagt, massgebend solle die

Erfüllung sein, während in früheren und späteren die

Frage nicht entschieden, und während z, B. in Art. 6 des

Bundesratsbeschlusses vom 30.

Septembe~' 1916 betr.

den Verkehr mit Rohbaumwolle etc. deutlich nur von

Verträgen gesprochen wird, (i die nach Inkrafttreten det:

vom politischen

Depa~temellt in Ausführung dieses

Beschlusses erlassenen Vorschriften vereinbart werden. I}

5. - Schliesslich ist auch au~ der bisherigen Rechtspre-

chung des Bundesgerichtes eine Lösung des Problems nicht

zu finden. Insbesondere kann der Entscheid des Kassa-

tionshofes vom 20. März 1917 i. S. Grivelnicht in Betracht

kommen, weil dort der Kassationshof von der Annahme

ausgegangen ist, es ergebe sich aus dem Gesetzestext

(Höchstpreisverfügung für Erdäpfel)" selbst, dass die

Höchstpreise für alle noch zu liefernden Waren Geltung

haben sollen.

6. -

Angesichts dieser Umstände bleibt nur der eine

Weg übrig, die streitige Frage nach allgemeinen Grund-

sätzen zu entscheiden. "Dabei ist auszugehen vom Charak-

ter der fraglichen Verfügung als einer den freien Verkehr

beschränkenden Notverordnung. Diese Beschränkung des

Verkehrs ist je nachdem man die Auffassung des Klägers

oder des Beklagten billigt, eine weiter oder eint: weniger

weit gehende. Ist die Ansicht des Klägers richtig,

so findet die Verfügung des Militärdepartementes nur An-

wendung auf künftige Verkäufe, d. h. es kann der einzelne

für die Zukunft nicht mehr nach seinem Belieben kontra-

hieren. Bekennt man sich dagegen zu der Stellungnahme

Obligationenrecht. N° 72.

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.des Beklagten, so ist die Einschränkung eine viel rigorosere

und zudem eine grundsätzlich andere. Der Staat greift

alsdann nieht nur ein in die künftige Bewegungsfreiheit,

sondern in bereits erworbene Privatrechte. Er entzieht

dem Verkäufer obligatoris{ he AnSPl üche, die dieser sich

durch d('n Vertrag bereits gesichert hat, wie z. B. dem

Expropriaten wohlerworbene Eigentumsrechte entzogen

oder beschränkt werden. Derartigen Eingriffen hat nun

aber die Rechtsordnung eine solche Ausnahmestellung

gegeben, sie widersprechen so sehr den allgemeinen Grund-

sätzen übet' den Schutz wohlerworbener Rechte, dass sie

nur da als ~ewollt angenommen werden dürfen, wo dies

ausdrücklich gesagt ist oder zwingend aus den Umständen

hervorgeht, eine Voraussetzung, die hier nach dem oben

G3sagten nicht zutrifft. Zwar ist richtig, dass die streitige

Hö('hstpreisverfügung. ein Gesetz mit öffentlichrechtli-

ehern Charakter ist, und dass daher die zivilrechtlichen

Grundsätze nicht ohne weiteres zur Anwendung kommen.

AlleinderG~'undsatz in du bio pro libertate, wie er im Zivil-

recht allgemein anerkannt ist, hat auch für das öffentliche

Recht (F'LElNER, Institutionen des Verwaltungsrechtes,

2. Auf I. S. 117), und namentlich dann Geltung zu bean-

spruchw, wenn dieses in die Privatrechtssphäre eirgreift.

7. -

Nach dem Gesagten hat der Kläger das Recht,

vom Beklagten Erfüllung des Kaufvertrages zu den sti-

pulierten Bedingungen, bezw. nachdem er seinen Rück-

tritt erklärt hat, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu

verlangen. Bei Berechnung dieses Er&'1.tzes ist jedoch dem

Beklagten insofern beizupflichten, als Cl sagt, der Kläger

hätte angesichts semer kategorischen Weigerung, den

Vertrag zu erfüllen, ihm die Ware nicht zusenden sollen,

er müsse daher die aus dieser Zu sendung ihm entstandenen

Kosten und Umtriebe an sich selber tragen. Ebenso ist

richtig, wenn v. FeIten die kläguische Schadellsberech-

nung insofern korrigiert, als darin von eimm Höchstpreis

von 20 Fr. statt von einem solchen von 21. Fr..wie er in

der Verfügung des Militärdepartementes für Quantitäten

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Obligationenrecbt. No 73.

unter 10,000 kg vorgesehm wUlde. ausgegangen Wird.

Statt 18 Fr. Gewinnentgang pro 100 kg kann daher der

Kläger nur 17 Fr., für 9764 kg also nur 1659 Fr. 88 Cts·

verlangen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die s"erufung wird gutgeheissen und unter Aufhebung

des Urteils des Obergerichts Solothurn der Beklagte ver-

pflichtet, dem Kläger 1659 Fr. 88 Cts. nebst 5 % Zins vom

20. Februar 1917 an zu bezahlen.

73. 'Urteil der L Zivila.bteilung vom 19. Oktober 1918

i. S. Gubs_er gegen lIeuer-Woker.

Voraussetzung der Haftung aus u n beg r ü n d e te r An -

s eh u I d i gun g. Stellung des Anwaltes, der im Interesse

seines Klienten einen Strafantrag stellt.

A. -

Im Januar 1911 wusste sich Franz Waldvogel

In Bern bei der Volksbank in Basel in der 'Veise einen

Kredit von 20,000 Fr. zu verschaffen. dass er sich als

Jean Steinegger, Buchdrucker. in Basel ausgab und mit

dessen Namen in der Darlehensurkunde unterzeichnete.

. Als Bürgen gab er an, A. Osterwalder in Bruggen, Albert

Steinegger in Zürich (Schwiegervater Waldvogels) und

den Kläger Dr.Gubser. Nur-die Unterschrift des letzeren

war echt, während die anderen von Waldvogel samt der

notariellen Beglaubigung gefälscht worden waren. -

Am

4. März 1912 fragte Gub::>er bei der Volksbank an, was

von dem Darlehen (das nach seiner Argabe von Wald-

vogel bis Mai 1911 hätte zurückbezahlt werden sollen),

noch ausstehe. Auf die Antwort, es seien noch 19,000 Fr.

nicht bezahlt, kündigte er am 15. März 1912 die Bürg-

schaft. Bei Einsichtnahme des Schuldscheines überzeugte

er sich, dass die Unterschritt des Alb. Steinegger gefälscht

war, was er nach se~ner Angabe der Bank mitteilte. Diese

Obligationenrecht. N° 73.

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kündigte darauf das Darlehen dem Schuldner Jean Stein-

egger, Kirchenfeld. Bern, zur Rückzahlung und hob, als

die Zahlung nicht erfolgte, Betreibung an. Die betreffen-

den Zuschriften an Stein~gger wurden von Waldvogel, ab-

gefangen. In der Folge erhielt die Bar.k von Waldvogel

der als Absender den Bürgen Alb. Steinegger bezeichnete,

eine Abzahlung von 5000 Fr. Es kam dann zur Pfärcdung

die resultatlos verlief, indem der anwesende Waldvogel

als Schwager Steineggers erklärte, der Schuldner habe

keine pfändbaren Aktiven. Die Bank hielt sich nUll zu-

nächst an den Kläger Gubser, der ihr am 15. Oktober 1912

eine Anzahlung von 6000 Fr. machte und die Erledigung

der Angelegenheit bis November gleichen Jahres in Aus-

sicht stellte. Am 1. November schrieb er aber der Bank, er

habe. inzwischen in Erfahrung gebracht, dass auch die

Unterschrift des Hauptschuldners Jean Steinegger ge-

fälscht sei. Er lehne daher jede Haftung ab und vc,'langc

die bezahlten 6000 Fr. zurück. Die Bank betrieb ihn da-

nach auf die Restanz,. wurde aber im Rechtsöffnungs-

verfahren -

Gubser hatte Rechtsvorschlag erhollen -

abgewiesen und in einem späteren Prozess zur Rück-

zahlung der .6000 Fr. verurteilt.

Unterdessen war gegen Waldvogel von verschiedenen

Seit(,ll Anklage wegen Fälschung und Betrug erhoben

worden. Sein Verteidiger war der Beklagte Dr.Woker, der

sein Mandat am 28. Mai 1913 erhalten hatte. Die Haupt-

verhandlung war auf den 3. Juni 1913 veL'tagt.

Die Volksbank Basel, deren Vertreter der Beklagte

Heller ist, beteiligte sich als Zivilpartei an dem Strafver-

fahren. Sie hatte in Briefen an ihrt'n Anwalt wiedcT holt

die Rage erörtert, inwieweit aUl.h Gubser in die Angele-

genheit verstrickt werden könnte, damit sie eher zu ihrer

Sache komme. EJ fiel ihr auf, dass nur die Untersvhrift

Gubs~rs echt war, und dass dies auch für ein andere~,

zwischen Waldvogel und der aargauischen Kreditanstalt

abgeschlossenes Kreditgeschäft, das Waldvogel indesseli

reguliert hatte, zutraf.