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30_II_439

BGE 30 II 439

Bundesgericht (BGE) · 1904-07-18 · Deutsch CH
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56. Urteil vom 18. Juli 1904 in Sachen Hirt, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Albrecht, Bekl. u. Ber.=Bekl. Berufung gegen ein freisprechendes Urteil in einem Adhäsionsprozess; Zulässigkeit. — Haftung des Anwaltes für Behauptungen und Aeusserungen in Rechtsschriften und Plädoyer gegenüber der Gegen¬ partei, Art. 50 und 55 OR Rechtswidrigkeit. A. Durch Urteil vom 2. Mai 1904 hat die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern er¬ kannt: Julius Albrecht wird in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von der Anschuldigung auf Verleumdung zum Nachteil des Robert Hirt freigesprochen, jedoch ohne Entschädigung.

2. Die Civilpartei Robert Hirt wird mit ihrem Entschädi¬ gungsbegehren gegenüber Julius Albrecht abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger im Civilpunkte (Dispo¬ sitiv 2) rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, der Beklagte sei zu der in der Klage verlangten Entschädigung von 2100 Fr. zu verurteilen. C. Der Beklagte stellt den Antrag: Es sei auf die Abänderungs¬ anträge des Klägers nicht einzutreten, eventuell sei der Kläger mit seinen Abänderungsanträgen abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Juli 1900 erhob Witwe Rosina Weyeneth geb. Gnägi gegen ihren Schwager Fritz Weyeneth Klage auf Bezahlung einer bestrittenen Summe von 4530 Fr. nebst gesetzlichem Verzugszins. Diese Klage stützte sie auf einen Kaufvertrag zwischen den Par¬ teien vom 3. September 1892 über eine Liegenschaft, laut welchem Frau Weyeneth als Verkäuferin eine Kaufrestanz von 5030 Fr. zu 4½% verzinslich, vom Tage des Kaufsabschlusses an, zu fordern hatte, mit Pfandrecht hiefür auf der Liegenschaft. Der damalige Beklagte Fritz Weyeneth erhob die Einrede der Zahlung; er legte zum Beweise eine von der damaligen Klägerin Frau Weyeneth unterschriebene Quittung, datiert: Madretsch, den 6. De¬ zember 1892, vor, lautend: „Heute die auf gegenwärtigen Titel „sich stützende Kaufrestanz, welche sich bereits um 500 Fr. durch

„frühere Abzahlung reduziert hatte, mit 4530 Fr. nebst Zins „bis heute erhalten und kann das Pfandrecht dafür im Grund¬ „buch gelöscht werden.“ (Datum und Unterschrift.) Ferner berief er sich auf den heutigen Kläger, Amtsnotar Hirt in Madretsch, den er mit der Zahlung beauftragt hatte, als Zeugen, und führte als weiteres Indiz der Zahlung die Tatsache an, daß der Klägerin Frau Weyeneth seit 1892 nie Zins von der angeblichen Kauf¬ restanz entrichtet worden ist. Die damalige Klägerin, Frau Weyeneth, wendete der Quittung gegenüber ein, sie habe von Notar Hirt weder am 6. Dezember 1892 Fr. 4530, noch früher 500 Fr. erhalten; die Quittung vom 6. Dezember 1892 sei für sie unverbindlich, indem sie ihre Unterschrift gegeben habe, ohne das Geld empfangen zu haben. Demgegenüber beharrte der dama¬ lige Beklagte Fritz Weyeneth auf der Einrede der Zahlung und anerbot den weitern Beweis der Verwendung des Geldes durch die damalige Klägerin, Frau Weyeneth. In der Sache wurde der heutige Kläger Hirt als Zeuge einvernommen, und er bestätigte unter Eid, der damaligen Klägerin Frau Weyeneth die 4530 Fr. ausbezahlt zu haben. Nach durchgeführtem Beweisverfahren er¬ klärte hierauf die damalige Klägerin, Frau Weyeneth, (im Sep¬ tember 1901) „mit Rücksicht auf das Ergebnis der Beweis¬ führung“, den Abstand von der Klage. Im Januar 1903 erhob nun der heutige Kläger, Notar Hirt, gegen Frau Weyeneth Klage auf Bezahlung einer angemessenen Geldsumme wegen ernst¬ licher Verletzung der persönlichen Verhältnisse, die er in der Dar¬ stellung der ihn berührenden Vorgänge im Prozesse der Frau Weyeneth gegen Fritz Weyeneth durch jene und in seitherigen Behauptungen der Frau Weyeneth, das Geld nie erhalten zu haben, erblickte. Die damalige Beklagte, Frau Weyeneth, beauf¬ tragte den heutigen Beklagten, Fürsprecher Albrecht, mit ihrer Verteidigung. Dieser stellte in der einläßlichen Hauptverteidigung folgende Behauptungen auf: „Ohne Geld erhalten zu haben, „setzte Frau Weyeneth ihre Unterschrift, wie verlangt, im Kauf¬ „vertrag vom 3. September 1892 hin. — Es wird verneint, „daß am 6. Dezember 1892 die Kaufsumme von 5030 Fr., sei „es durch Weyeneth oder durch Notar Hirt, an Frau Weyeneth „bezahlt worden ist....“ Des weitern wird den Büchern des Klägers die Richtigkeit bestritten und deren Glaubwürdigkeit an¬ gezweifelt, und die Behauptung wiederholt: „Frau Rosina Weye¬ „neth hat wirklich die betreffende Quittung unterschrieben, ohne „daß ihr das Geld am 6. Dezember 1892 ausbezahlt worden „wäre.“ Ferner: „Hirt hat als Mandatar des Weyeneth der „Beklagten am 6. Dezember 1892 keine 5030 Fr. oder 4567 Fr. „(wie in den Büchern des Klägers Hirt steht) ausbezahlt. Ebenso unrichtig ist, daß Hirt in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer „der Spar= und Leihkasse Madretsch von Frau Weyeneth an „diesem Tage 2000 Fr. in Depot erhalten hat.“ „Der „Wahrheit entspricht folgendes: Hirt hat in der Amtsschaffnerei „Nidau am 5. Dezember 1892 das Geld, entsprechend dem „Mandat Fritz Weyeneth erhoben, dasselbe am 6. Dezember 1892 „weder an Frau Weyeneth noch an Spar= und Leihkasse Madretsch „(für Frau Weyeneth) weder partiell noch in toto abgegeben. „Er hatte hiezu auch keinen Auftrag. Hirt hat das Geld damals „behalten und der Beklagten nicht abgeliefert. „Wir wieder¬ holen: Die Beklagte hat am 6. Dezember 1892 von Hirt kein „Geld erhalten und ihm auch nicht Weisung gegeben, Gelder, „weder bei der Spar= und Leihkasse Madretsch, noch bei der Ersparniskasse Nidau zu hinterlegen. Der Beweis des Gegen¬ „teils trifft den Kläger.“ Endlich wird wiederholt, die Beklagte Frau Weyeneth sei der Überzeugung, am 6. Dezember 1892 vom Kläger Hirt nichts erhalten zu haben.

2. Diese Außerungen des Vertreters der Beklagten, Frau Weyeneth, im Civilprozesse des Klägers gegen sie hat nun der Kläger Hirt zum Gegenstand einer nach geschlossenem Schriften¬ wechsel in jenem Prozesse angehobenen Strafklage wegen Ver¬ leumdung, gerichtet gegen den genannten Vertreter, gemacht; er hat dabei als Civilpartei eine Entschädigung von 2100 Fr. ver¬ langt. Während die erste Instanz den Beklagten Albrecht der Verleumdung schuldig erklärte und ihn zu einer Entschädigung an den Kläger von 100 Fr. verurteilte, ist die zweite Instanz zu ihrem eingangs mitgeteilten, heute im Civilpunkte angefoch¬ tenen Urteile gelangt mit der Begründung, der Beklagte habe lediglich als Anwalt in erlaubter Verteidigung die Interessen seiner Klientin gewahrt und daher nicht rechtswidrig gehandelt.

3. Seinen Nichteintretensantrag begründet der Beklagte da¬ mit: Das bernische Strafverfahren kenne den Adhäsionsprozeß

nur insoweit, als „die Civilklage aus einer strafbaren Handlung" abgeleitet werde (Art. 3 bern. St.); die Frage nun, ob sich der Beklagte einer strafbaren Handlung schuldig gemacht habe, sei vom kantonalen Gerichte endgültig erledigt, und mit ihrer Verneinung falle auch für den Kläger die Möglichkeit dahin, andere als aus einer strafbaren Handlung resultierende Civilansprüche adhäsions¬ weise geltend zu machen. Diesen Ausführungen kann nicht bei¬ getreten werden. Der Civilanspruch, den der Kläger geltend macht, stützt sich auf Art. 50 und 55 OR und besteht ganz unabhängig davon, ob dem Beklagten eine strafbare Handlung — in concreto Ehrverletzung — zur Last falle; Voraussetzungs=, Entstehungs¬ und Erlöschungsgründe dieses Civilanspruches sind einzig vom eidgenössischen Rechte beherrscht. Ob und inwieweit vor den kan¬ tonalen Gerichten der Anspruch auf dem Wege des Adhäsions¬ prozesses geltend gemacht werden durfte, berührt die Existenz des Anspruches nicht und ist vom Bundesgericht nicht zu beurteilen; ausschlaggebend ist, daß die kantonale letzte Instanz über den An¬ spruch endgültig entschieden, ihn verneint, nicht etwa ihn auf den Civilweg verwiesen hat, so daß also über ihn ein Haupturteil (Art. 58 OG) vorliegt; und da auch die übrigen Voraussetzungen der Berufung — Streitwert und Anwendung eidgenössischen Rechtes — gegeben sind, ist auf die Sache einzutreten.

4. In der Sache selbst nun hängt das Schicksal der Klage (und damit der Berufung) davon ab, ob die vom Kläger zum Gegenstand seiner (Straf= und Civilklage gemachten Außerungen und Behauptungen des Beklagten, die sich in den Prozeßvor¬ kehren des Beklagten zur Verteidigung seiner Klientin, Frau Weyeneth, finden, widerrechtlich seien oder nicht. Diese Frage ist vom Civilrichter auf Grund der Art. 50 ff. OR und also auch vom Bundesgerichte selbständig zu entscheiden, da die civilrechtliche Widerrechtlichkeit nicht davon abhängt, ob strafrechtlich eine Wider¬ rechtlichkeit vorliege, ein Strafanspruch bestehe; Bestimmungen kantonaler Strafgesetze (siehe Stooß, Grundzüge, Band II, S. 302), wonach Außerungen und Vorbringen in Rechtsvor¬ kehren, in Plaidoyers, wenn sie lediglich zur Verteidigung vorge¬ bracht werden, die Rechtswidrigkeit ausschließen, können an sich Geltung nur beanspruchen auf dem Gebiete des Strafrechtes, für die Frage, ob eine strafbare Ehrverletzung vorliege oder nicht. Dagegen ist nun mit der Vorinstanz auch vom Standpunkte der Art. 50 und 55 OR aus zu sagen, daß die Widerrechtlichkeit von Außerungen und Vorbringen, die sich an sich als ehrver¬ letzend darstellen können, dann ausgeschlossen ist, wenn die Auße¬ rungen und Vorbringen im Prozesse lediglich zur Verteidigung von Rechten erfolgen und nicht die Form der Äußerung an sich eine Ehrverletzung darstellt, oder der böse Glaube oder Fahrlässig¬ keit im Vorbringen erwiesen ist. Gilt das für die Partei, so muß es a fortiori Geltung haben für den Anwalt, der im Auftrage der Partei deren Interessen zu wahren hat. Damit wird nicht eine Schutzlosigkeit der Gegenpartei geschaffen und der Injurie freier Lauf gelassen, da eben die Schranke in der strikten Be¬ schränkung auf das zur Verteidigung der Rechte und Interesse notwendige und in der Vermeidung von in der Form beleidigenden oder wider besseres Wissen vorgebrachten oder leichtfertigen Auße¬ rungen und Vorbringen liegt. Innert dieser Schranke aber müssen prozessualische Vorbringen zur Wahrung von Interessen der Parteien als erlaubt gelten und ist ihre Widerrechtlichkeit ausge¬ schlossen. Es handelt sich hier darum, „zwischen kollidierenden großen Interessen die Vermittlung zu finden“ (so Binding, Lehrbuch des Strafrechts, Bd. II, 1, S. 65, Anm. 3 [1. Aufl.); und diese Vermittlung wird richtiger Weise durch die angegebene Schranke gezogen, da einerseits die Verteidigung der eigenen Interessen und Rechte unter Umständen auch in die Interessen¬ sphäre anderer muß übergreifen können, anderseits aber dem be¬ wußt oder leichtfertig unwahren Vorbringen nicht Tür und Tor geöffnet werden, auch in der Verteidigung der eigenen Rechte die Gegenpartei nicht schutzlos dem unbegründeten und ungerecht¬ fertigten Angriff preisgegeben sein soll.

5. An Hand dieser Grundsätze nun muß auf Grund der Aktenlage das vorinstanzliche Urteil (soweit es der Überprüfung des Bundesgerichtes überhaupt unterstellt werden konnte) bestätigt werden. Die eingeklagten Außerungen und Vorbringen enthalten zunächst rein äußerlich, in der Form, keinen Angriff auf die Ehre oder die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Klägers sie qualifizieren sich vielmehr als reine Verteidigungsmittel, gegen die dem Kläger der Gegenbeweis nach den Regeln des Civil¬ prozesses offen steht. Es kann aber auch nicht gesagt werden,

daß der Beklagte, als Anwalt der Frau Weyeneth, die er gegen eine Klage wegen ernstlicher Verletzung der persönlichen Verhält¬ nisse zu verteidigen hatte, nicht berechtigt gewesen sei, die Be¬ hauptung, die der Kläger zum Gegenstand seiner Klage gemacht hatte, zu erneuern und dafür den Wahrheitsbeweis zu beantragen; das Gegenteil hieße der beklagten Frau Weyeneth die Möglich¬ keit der Verteidigung in bedeutendem Umfange abschneiden und dem heutigen Beklagten die ihm übertragene Wahrung der Inte¬ ressen seiner Klienten zum guten Teil verunmöglichen. Das Be¬ weisergebnis im frühern Prozesse, — Frau Weyeneth gegen Fritz Weyeneth — das allerdings durchaus gegen die damalige Klä¬ gerin ausgefallen ist, bildet nicht einen derart unumstößlichen Wahrheitsbeweis, daß ihm widersprechende Behauptungen im neuen Prozesse (des Klägers gegen Frau Weyeneth) zur Ver¬ teidigung nicht aufgestellt werden dürften. Anders wäre es nur, wenn der Beklagte im Bewußtsein der Unwahrheit oder leicht¬ fertig die in jenem ersten Prozesse allerdings prozessualisch wieder¬ legten Behauptungen neuerdings aufgestellt hätte und der ganzen Verteidigung im Prozesse des heutigen Klägers gegen Frau Weyeneth überhaupt nur die Absicht, dem Kläger zu schaden, zu Grunde läge, oder wenn das ganze Gerede, das der Kläger zum Gegenstand seiner Klage gegen Frau Weyeneth gemacht hat, indirekt auf den Beklagten, sowie auf Notar Straßer als angeb¬ lichen Feind des Klägers zurückzuführen wäre, wie der Kläger anzunehmen scheint. Für diesen Sachverhalt liegen aber keine Be¬ weise in den Akten; und da der Beklagte hienach nur in be¬ rechtigter Wahrnehmung der Interessen seiner Klientin gehandelt hat, muß auch die Entschädigungsforderung des Klägers abge¬ wiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Polizei¬ kammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 2. Mai 1904, soweit angefochten, bestätigt.