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43_I_303

BGE 43 I 303

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

au Departement militaire qui l'a deja resolue par avance;

un pareil detour est evidemmen t inadmissible et la solution

que le juge des conflits a donnee au conflit alors que celui-

• ci n'etait que virtuel s'impose par cons~quent d'emblee

a la juridiction saisie. Aussi bien on doit ob server que la

cassation, suivant la regle formelle de rart. 152 CPP,

«entraine toujours le renvoi de l'affaire a un tribunal qu i

doit etre designe dans I'arret de cassa-

t ion »; ce tribunal, si le recours etait admis, ne pourrait

etre que le tribunal m i 1 i ta ire; or la Cour de cassation

n'exerce aueune autorite sur la juridiction militaire et est

depourvue de toute competence pour la saisir du jugement

d'une cause. La condition. que la loi regarde comme

inseparable de la cassation ne pourrait done etre realisee

-

ce qui tend de nouveau ä demontrer que pour la Cour

de cassation, de meme que dejä pour la Chambre d'accu-

sation et pour la Cour penale, la decision prise par le

Departement militaire federal quant a la competence doit

faire regle.

Du moment que le recours. doit ainsi en tout etat de

cause etre ecarte, il est superflu de rechercher s'il aurait

pu etre declare sans objet par le motif que le recourant

a ete a c q u i t t e du chef de celles des infractions ä

raison desquelles il estime que le's tribunaux militaires

etaient competents.

Par ces motifs

le Tribunal' federal

prononce:

Le recours est ecarte.

Interkantonales Armenrecht. N° 41.

VIII. INTERKANTONALES ARMENRECHT

ASSISTANCE JUDICIAIRE GRATUITE

INTERCANTONALE

41. Urteil vom 27. September 1917 i. S. Zürich

gegen Scha1fhausen.

Interkantonales Armenrecht. Unterstützung verarmter Aus-

länder nach Staatsvertrag. Ersatzforderung des unter-

stützenden Kantons gegenüber einem anderen Kanton,

der den Ausländer (wegen Schriftenlosigkeit) aus seinem

Gebiet ausgewiesen hat, wenn die Unterstützungsbedürf-

tigkeit schon zur Zeit der Ausweisung drohte.

A. -

Im Mai 1915 liess sich in Schaffhausen eine

Frau Leonilla Carlotta Comper geb. Pasquale von Trient

(Oesterreich) mit ihlen zwei Kindern BlunO, ge~. 19?6,

und Olga, geb. 1914 nieder. Flau Compel hatte fruhel In

Zürich gewohnt und war dort vor ungefähr 7 Jahren

von ihrem Ehemann "erlas!>en worden. Als Fabrik--

arbeitelin nach Heerbmgg, Kanton St. Gallen überge-

siedelt, hatte sie ~ich mit einem italienischen Schuh-

macher Guiseppe Retondini ill ein Verhältnis einge-

lassen, aus dem das Mädchen Olga entsprang. 1m Okt~ber

1915 kam ~ie in Schaffhausen mit einem weitern Klllde

Leonore nieder. Sie betrieb dort eine kleine Kostge-

berei: im übrigen kam für ihren Unterhalt und den~

jenigen der Kinder. Retondini, der ihr auch dorthin

nachgefolgt war, auf. Zur Erlangung der Nieder~as-.

sungsbewilligung hatte sie einen österreichischen R~l~-'

pass hinterlegt, der bis zum 16. F~brua~ 191~ ~Iltig

war. Nach Ablauf dieser Zeit gab Ihr die stadtische

Polizeibehörde zuerst mündlich und sodann am 23. Juui

1916 schriftlich unter Ansetzung einer Frist von eint>m

30!

Staatarecht.

Monat auf, entweder neue Ausweispapiere beizubringen

oder die Stadt zu verlassen. Als ihr das erstere nicht

gelang (die österreichischen Behörden verweigerten ihr

• als Frau eines Deserteurs die Erneuerung des . PasSes)

und ausserdem Retondini Anfangs August zumitalie-

nischen Militärdienst eingezogen worden war, wurde

ihr am 19. August letztmals eine·kurze Frist zur Abreise

unter Androhung der zwangsweisen AusschafIung be-

stimmt. Nach der Darstellung der Frau Comper soll der

betreffende Polizeibeamte ihr dabei direkt geraten haben,

nach F:euerthalen, Kanton Zürich zu gehen, während die

Stadtverwaltung SchafIhausen behauptet, es sei ihr

lediglich gesagt worden, in. SchafIhausen sei ihres Blei-

bens nicht länger, bie möge sehen, ob man sie in einer

der Nachbargemeinden bis zum Eintreffen neuer Schriften

behalte. Tatsächlich zog 'sie dann am 28. AugUst 1916

mit den Kindern nach Langwiesen - Feuerthaien, wo

sie eine Wohnung gefunden hatte. Am 8. Oktober 1916

gebar sie dort ein Mädchen Renata, das indessen am

24.0ktobeL· starb. Schon während ihrer Niederlassung

in SchafIhausen hatten ihr zu zw'Ci Malen Armenunter-

stützungen von zusammev 20 Fr. gewährt werden müssen.

Als sie in Langwiesen ankam, war &ie sozusagen mittellos

und sah sich schliesslich, um den Unterhalt noch während

einiger Zeit zu fristen, genötigt -ihren Hausrat zu ver-

kaufen. Für die ärztliche Hilfe bei der Geburt musste die

Armenpflege .FeuerthaIen gutstehen. Die&e nahm. sich

dmm im Einverständnis mit der Direktion des Armen-

wesens des Kantons Zürich der Familie auch weiter an

indem sie dieselbe einstweilen in der Fremdenherberge i~

Schafihausen unterbrachte. Nachdem dann auf die von

den zürche:'ischen Behörden eingeleiteten Verhandlungen

die Statthalterei Innsbruck sich zur Uebernafune der

Frau Comper und ihrer Kinder bereit erklärt hatte,

konnten bie aufangs J~nuar 1917 heimgeschafft werde~.

Schon vorher. durch Sch:feiben vom 24. November 1916

}latte sich inzwischen der· Regiel'ungsn,ltvon Zürich .an

lnterkantonales Armenrecht. N° 4t'.

denjenigen von Schaftba~sen mit dem Begehren um

Uebernahme d~r entstandenen und noch entstehenden

Kosten gewendet. Der Regierungsrat von Sehaffhausen

erwiderte jedoch darauf, mit Briefen vom 28. Dezember

1916 und 8. Februar 1917 um Antwort gemahnt, am

2. Mai 1917 gestützt auf einen Bericht der StadtVer-

waltung Schatlhausen ablehnend.

B. -

Mit staatsrechtlicher Klage vom 20. April 1917

hat iIifolgedessen der Kanton Zürich beim Bundesgericht

den Antrag gestellt, es sei der Kanton Schaffhausen zu

verurteilen, ihm die für die FamilieComper ausgelegten

Unterstützungskosten im Betrage von 471 Fr. 35' Cts.

zurückzuerstatten. Zur Begründung wird unter Berufung

auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Zürich gegen

Thurgau vom .26. Juni 1914 (AS 48 I Nr 47) geltend

gemacht, dass die kraft Staatsvertrags gegenüber er-

krankten oder verarmten Ausländern bestehende Unter- .

stützungspflicht denjenigen Kanton treffe, auf dessen Ge-

biet die Kraakheitbezw. Notwendigkeit der Unterstützung

wegen Mittellosigkeit erkennbar geworden sei, dies aber

hier Sehafihausen sei. indem «die Hilfsbedürftigkeit der

Familie Comper schon dort ihreu Anfang genommen und

in einer Weise zu Tage gelegen habe, die es nicht mehr

gestattet hätte, darüber hinwegzusehen •. Es wäre daher

Sache des Kantons Schafthausen gewesen. das Heim-

schaffungsverfahren einzuleiten und bis zu dessen Ab-

schluss die erforderliche Fürsorge zu leisten. Indem er

sich durch die Ausweisung dieser Aufgabe entzogen, habe

er den Kanton Zürich gezwungen. seine GPschäfte zu

besorgen und sei ihm. dah~ zum EI satz der dabei ent-

standenen Kosten verpflichtet. Dass die Niederlassung

der Frau Comper formell !licht wegen Verannung. son-

dern wegen Schriftanlosigkeit entzogen worden sei, könne

daran nichtS ändern, da auch diese Massl,l8.hme ihre

. c substantielle Grundlage. im Amienwesen habe und

ofienbar nieht zur An:~lldung gekommen wäre, wenn

die Familie über reichliche Geldmittel verfiigt hitte.

AS Ü I -

tin

tt

Ebenso spiele e& keine Rolle, ob der Wegzug schliessJich

frei'\\illig odel gezwungen erfolgt sei. Die Unterstützungs-

pflicht gründe sich auf objektive Tatsachen; es &tehe

nicht im Belieben des Ausländers, sie, wenn eiIÜnal ent-

standen, auf ~inen anderen Kanton zu übemagen. Im

übrigen liege auf der Hand, dass Frau Comper Schaff-

hausen nicht verlassen hätte, wenn sie nicht durch die

Androhung der zwangsweisen Ausschaffung dazu genö-

tigt worden wäre.

C. - Der Kanton Schaffhausen hat auf Abweisung des

Klagebegehrens angetragen und vOlgebracht: der Entzug

der Niederlassung sei ausschliesslich wegen Schriftenlo-

sigkeit verfügt worden. Aus,armenpolizeilichen Gründen

hätte er schon de&halb nicht angeordnet werden können,

weil es dafür an der notwendigen Voraussetzung, nämlich

an einer dauernden Unterstützung&bedürftigkeit gefehlt

habe. Sofern es sich überhaupt jemals um eine solche

gehandelt haben sollte, wäre &ie jedenfalls erst au.f dem

Gebiet des Kantons Zürich eingetreten. So lange die

Familie noch in Schaffhausen gewohnt habe, !habe sie

nicht bestanden, jedenfalls sei sie für die Behörden nicht

erkennbar gewesen. Was die Frau Comper ökonOInisch

zurückgebracht habe, sei ihre erneute "Niederkunft und

der Umstand gewesen, dass sie von ihrem Liebhaber

verlassen worden sei. Von der-letzteren Tatsache habe

aber selbstverständlich die Stadtpolizei nichts gewusst.

Und die erstere habe sich erst mehrere Wochen nach

der Uebersiedlung nach FeuerthaIen ereignet. Die Be-

rufung auf das Urteil i. S. Zürich gegen Thurgau sei

deshalb schon tatsächlich Unbehelflich. Sie gehe aber

auch ~nst fehl, weil sich jene Entscheidung ausschliebS-

lieh aut die kraft Staatsvertrages in Krankheitsfällen

zu leistende Fürsorge beziehe, während man es hier nicht

mit einem solchen Falle, sondern mit; gewöhnlicher

Verarmung zu tun habe. Für diese sei aber im mass-

gebenden schweizerisch-österreichischen Niederlassungs-

vertrag eine Unterstützungspflicht überhaupt nicht

Interkantonales Armenrecht, i" .,.1.

" 307

vorgesehen. IDdem Schaffhausen die Frau Comper aus-

gewiesen. habe es lediglich von einem ihm verfassungs-

mässig zustehenden Rechte Gebrauch g~macht. Eine

bundesrechtliche Pflicht der Kantone, in allen Fällen des

Niederlassungsentzuges wegen Schriftenlosigkeit das

Heimschaflungsverfahren einzuleiten," bestehe keines-

wegs. Es stehe ihnen frei, auch schriftenlose Ausländer zu

dulden, sofern ihnen dies angebracht erscheine.

D. -

In Replik und Duplik haben beide Teile an ihren

Standpunkten festgehalten, der Kanton Zürich mit dem

Beifügen, dass er die rechtliche Grundlage der Unter-

stützungspflicht als solcher in der Klage deshalb nicht

weiter erörtert habe, weil ihm Zweifel darüber nicht

möglich geschienen hätten. Wenn der Niederlassungs-

vertrag nur von Erkrankten oder Verunglückten spreche,

so setze er voraus, dass die anderen Unterstützungsbedürf-

tigen ohne weiteres abgeschoben werdenkönnten.Wo sich

dies aus irgend einem Grunde nicht als möglich erweise,

sei die Sachlage die nämliche wie im Falle der Erkrankung,

und daher auch die Unterstützungspflicht des Aufent-

haltsstaates aus den nämlichen Gründen gegeben, aus

denen sie für"jenen Fall ausdrücklich vorgesehen worden

sei.

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

1. -

Durch Art. 7 des schweizerisch-österreichischen

Niederlassungsvertrages vom 26. Januar 7. April 1876

haben «die" bei den vertragsschliessenden Teile sich ver-

pflichtet, mittellose Staatsangehörige des anderen Teiles,

welche auf ihrem Gebiete erkranken oder verunglücken,

mit Inbegriff der Geisteskranken, gleich ihren eigenen

Angehörigen I)

-

auf eigene Kosten und ohne Ersatz-

anspruch gegenüber dem Heimatstaate -

« bis zu dem

Zeitpunkte zu verpflegen, in welchem die Heimkehr ohne

Nachteil für die betreffenden oder für Dritte möglich ist 1).

Dieser zunächst nur für den Fall der Erkrankung aufge-

303

Staatsrecht.

stellte Grundsatz ist in der Praxi& beider Länder, wie es

nicht anders möglich war, seit langem auch auf die Fälle

einfa.cher Verarmung ausgedehnt worden (Bbl 1887 II

S. 672 Nr 29; LANGHARD, Niederlassungsrecht der Aus-

länder in der Schweiz S. 117). Da Frau Comper und ihre

Kinder österreichische Staatsangehörige waren, kann

demnach kein Zweifel darüber bestehen, dass der Kanton

Zürich bei deren Unterstützung bis zur Heimschaffung

nicht aus freien Stücken, sondern in Erfüllung einer der

Schweiz völkerrechtlich obliegenden Pflicht g~handelt

hat. Es bleibt somit lediglich zu prüfen, ob er es war, dem

die Erfüllung dieser Pflicht oblag, oder ob dieselbe nicht

von Rechtswegen auf einem anderen Bundesgliede, näm-

lich dem Kanton Schafihausen geruht hätte. Sollte letz-

teres zutreffen, so wäre damit auch die Kostenerstattungs-

pflicht Schaffhausens ohne weiteres gegeben, da dann der

Kanton Zürich durch die Gewährung der Unten,tützung

fremde Geschäfte besorgt und daher aus dem Gesicht~

punkte der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne

\ Auftrag Anspruch auf Ersatz der ihm daraus erwachsenen

Auslagen hätte (vergl. AS 8 S. 441 ff., 31 S. 407 ff., 38 I

. S. 110 ff.).

2. -

Das Vorliegen eines solchen Geschäftsführungs-

verhältnisses kann nun zwar entgegen der Auffassung der

Klage nicht etwa schon aus dem bundesgerichtlichen

Urteile i. S. Zürich gegen Thu.rgau vom 26. Juni 1914 her-

geleitet werd~n. Was hier ausgesprochen wurde, war ledig-

lich, dass die durch Staatsvertrag übernommene Pflicht

zur Verpflegung e r kr a n k t e r Ausländer grundsätz-

lich nicht den Niederlassungskanton, sondern denjenigen

der Erkrankung treffe, wobei für die Bestimmung des

letzteren dann allerdings nicht der Aufenthalt zur ~it

der tatsächlichen GeWährung der Unterstützung, sondern

in dem Zeitpunkte als massgebend erklärt wurde, wo die

Krankheit derart erkennbar war, dass sie das Eingreifen

der öffentlichen Fürsorge zum pf1ichtgemässen Gebot

gemacht hätte. Diese Regel vermöchte aber hier selbst

Interkantonales Armenrecht. N° 41.

dann nicht ~r Gutheissung der Klage zu führep,wenn

Dl8n sie analog auch auf die Fälle einfachel Verarmung

übertragen wollte. Nach den Umständen, wie sie zur Zeit

der letzten, mit Androhung von Zwangsmassregeln ver-

bwloonen Fristansetzung an Frau Comper (19. August

1916) vorlagen, -

insbesondere angesichts der Tatsache,

dass die Genannte schon im Oktober 1916 von neuem

ihrer Niederkunft entgegenging und dass ihr Liebhaber,

der bisher für die Familie gesorgt hatte, zum ausländi-

schen Kriegsdienst hatte eiDrückeD müssen - war freilich

mit Wahrscheinlichkeit. wenn nicht mit Sicherheit voraus-

zusehen. dass M ~ sich nicht mehr lange au s eigenen Mitteln

werde du rchbringen können. Es bestand demnach zwar

unzweifelhaft und bei ernsthafter Prüfung der Verhält-

nisse nicht verkennbarer Weise die GeIahr, dass sie dem-

nächst werde unterstützt werden müssen. Dass sie sich

aber schon damals in einer Lage befunden hätte, welche

die Behörden verpflichtet hätte, ihr beizuspringen, kann,

nachdem sie sich tatsächlich nachher noch wählend

mehrerer Wochen in Langwiesen aufgehalten hat, ohne

die öffentliche Wohltätigkeit in Anspruch zu nehmen,

nicht gesagt werden. Gilt dies schon für die ihr gewährte

allgemeine Unterstützung, so trifft es in erhöhtem Masse

auf denjenigen Teil der ~ingeklagten Kosten zu, der sich

auf die ärztliche Hilfe bei der Geburt bezie ht, da die

Notwendigkeit eines solchen Beistandes- sich nicht zum

voraus, sondern erst im Augenblicke der Geburt selbst

beurteilen liess. Es kann demnach von einer Abschiebung

im Zustande bereits vorhandener Unterstützungsbedürf-

tigkeit nicht die Rede sein, sondern sich nur fragen, ob

nicht schon die zur Zeit der Ausweisung bestehende

Gefahr künftigen Eintritts jenes Zustandes die Kosten-

ersatzpflicht des Kantons Schaffhausen bedinge.

3. -

Dies ist zu bejahen. Wenn die Eidgellos8enschaft

dureh Staatsvertrag sich verpflichtet, den Unterhalt und

die Verpflegung erkrankter und verarmter Ausl~nder bis

zur Möglichkeit der Rückkehr in den Heimatstaat zu

310

Staatsrecht.

übernehmen, so wird damit unter den Kantonen ein

Verhältnis der Solidarität, eine Interessengemeinschaft

• begründet, aus der Rechte und Pflichten jedes vOIi

ihnen nicht nur gegenüber dem Auslande und dem

Bu.nde, sondern auch gegenüber den übrigen Kantonen

entspringen. Es erwächst den Kantonen daraus nicht nur

der Anspruch, vom Bunde zu verlangen, dass er im Rah-

men der vertraglichen Verbindlichkeit das in seiner Macht

Liegende tue, um deren finanzielle Folgen zu mildern,sich

beim Heimatstaate um die Uebernahme unterstützungs-

bedürftig gewordener oder es zu werden droh~n~er Ange-

höriger bemühe, seine Beihilfe leiste, um die meISter

Linie unterstützungspflichtigen Privaten zur Kostenver-

giitung zu veranlassen u. s. w. Der Umsta?d ~ass d~e dem

Ausland gegenüber eingegangene Verbmdlichkelt alle

Kantone gemeinsam und in gleicher Weise trifft, ver-

pflichtet sie, auf dieselbe auch unter sich bei Ausübung

ihrer hoheitlichen Befugnisse Rücksicht zu nehmen und

letztere nicht in einer Weise zu handhaben, welche zur

Folge hat, die staatsvertraglich übernommene ~st ~uf

ein anderes Bundesglied abzuwälzen. Jedenfalls 1st eme

solche Rücksichtnahme da Gebot, wo die in hgpothesi

bestehende Last in thesi aktuell zu werden droht, es sich

also um Ausländer handelt, bei denen die Gefahr dem-

nächst eintretender Unterstützungsbedürftigkeit besteht.

Kann dadurch auch selbstver~tändlich dem Aufenthalts.

kanton das Recht nicht genommen werden, fremde

Staatsangehörige, die er aus irgend einem berechtigten

Grunde z. B. wegen Schriftenlosigkeit nicht mehr zu

dulden braucht, die Niederlassung zu entziehen, so muss

doch verlangt werden, dass er beim Vollzug einer solchen

Ma&snahme, nicht nur seine Interessen, sondern. auch

diejenigen der übrigen Bundesglieder wahre und di~ Ge-

fahr, die er damit von sich abwendet, auch von lenen

fernhalte. Es darf deshalb in einem solchen Falle der Auf-

enthaltskanton sich nicht damit begnügen, dem betref-

Interkantonales Armenrecht. Ne 41.

311

fenden Ausländer den Aufenthalt auf seinem Gebiet. zu

untersagen und ihn an seine Grenze zu stellen, sondern

hat den· Niederlassungsentzug in der Form zu voll-

strecken, die den Interessen aller durch den Staats-

vertrag Mitverpflichteten entspricht, d. h. das Heimschaf-

fungsverfahren einzuleiten und den Ausgewiesenen seinem

Heimatstaate zu übergeben.

Dem entspricht es denn auch, dass der Bund durch

Bundesbeschluss vom 15. Juni 1909 es übernommen

hat, den Kantonen die Kosten der Ausschaffung mittel-

loser Ausländer bis zur Landesgrenze zu vergüten,

und dass durch die Uebereinkunft über die Polizei-

transporte, abgeschlossen am 23. Juni 1909 zwischen

dem eidgen. Justiz- und Polizeidepartement und den

Polizeidirektionen sämtlicher Kantone, für die Durch-

führung « aller von der Polizei angeordneten Trans-

porte, mit Einschluss der Armentransporte, welche

die Heimschaffung oder Abschiebung kranker oder

gesunder Personen von einem Kanton in den andern

oder in das Ausland betreffen », eine einheitliche, die

Kostenberechnung, Mitwirkungspflicht der auf der

Transportstre"cke liegenden Kantone u. s. w. genau

regelnde Ordnung aufgestellt worden ist. Ist auch hier

eine förmliche Pflicht zur Heimschaffung nicht sta-

tuiert worden, so ergibt sich doch daraub, dass man

deren Durchführung als eine gemeineidgenössische Auf-

gabe ansah. Diese Aufgabe darf aber da ohne Bedenken

zur Pflicht gestaltet werden, wo die ~fahr, die der

ausweisende Kanton durch den Niederlassungsentzug

von sich abhält, kraft Staatsvertrages in gleicher Weise

auch alle übrigen Kantone treffen würde, auf deren

Gebiet sich der Ausgewiesene ohne die Heimschaffung

allenfalls begeben könnte. Ebenso lässt es sich nur aus

dem· Gedanken, dass die Interessen aller Kantone auf

diesem Gebiete gemeinsame seien, erklären, wenn manche

Kantone in ihren Strafgesetzen von sich aus die Aus-

812

Staatsrecht.

weisung nicht um aus dem Kantonsgebiet, soudern aus

der Eidgenossenschaft als Folge der Verurteilung vor-

• schreiben und nunmehr die interkantonale Ueberein-

kunft vom 22. März 1913 die ihr beigetretenen Kantone

'Ver p f 1 ich t e t, Ausländer welche wegen eines im

Auslieferungsgesetze von 1892 vorgesehenen Vergehens

aus einem Kanton ausgewiesen worden sind, an die

Schweizergrenze zu schaffen. Eine ähnliche Verpflich-

tung hatte übrigens auch schon das Konkordat vom

17. Juni 1812 betreffend Polizeiverfügungen gegen Gauner.

Landstreicher und gefährliches Gesindel (vergl. dazu

Bbl 1910 V S. 191 f.) vorgesehen.

Demzufolge können auch im vorliegenden Falle die

schaffhauserischen Behörden sich zur Rechtfertigung

ihres Verhaltens nicht einfach auf das ihnen zustehende

Recht des Niederlassungsentzuges wegen Schriftenlosig-

keit berufen, sondern sie hatten die Ptlicht, beim Vollzug

dieser Massregel zu untersuchen, ob nicht die Lage der

Familie Comper derart sei, dass die Notwendigkeit

andauernder Inanspruchnahme der öffentlichen Wohl-

tätigkeit drohe, wenn ja das Heimschaffungsverfah~n

einzuleiten und bis zu dessen Abschluss Frau und Kinder

einstweilen bei sich zu . behalten und nötigenfalls zu

unterstützen. Dass aber jene Gefahr hier tatsächlich vor-

handen und in nächste Nähe gerückt war, kann nach dem

bereits Ausgeführten ernstlich nicht bestritten werden

und ist durch den nachherigen Verlauf der Dinge so

unzweideutig dargetan worden, dass es b~i pflichtgemässer

Aufmerksamkeit auch den städtischen Polizeibehörden

nicht hätte entgehen können. Dadurch dass sie trotzdem

Frau Comper einfach aus dem Stadt- und Kantonsgebiet

wegwiesen, ohne sich um ihr Reiseziel zu kümmern,

haben sie die Aufgabe, deren Erfüllung Schafthausen

obgelegen hätte, in unzulässiger Weise auf Zürich über-

wälzt. Es kann daher dieses mit Grund verlangen, dass

ihm die Auslagen, welche es infolgedessen hatte, ersetzt

werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage wird gutgeheissen und demgemäss der Kan-

ton Schafthausen verurteilt, dem Kanton Zürich die

eingeklagten 471 Fr. 35 Cts. zurückzuerstatten.

IX. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

42. Aussug IoUS dem Urteil des Xa.ssationshofs

vom a7. Dezember 1917 i. S. Ka.schinenfabrik Oerlikon AAl.

gegen .Allgemeine Elektrizitä.tsgesellachaft.

Bei An t rag s ver geh e n ist der Antragsteller als «Prozess-

beteiligter • im Sinne des Art. 161 0 G zur Kassationsbe-

schwerde legitimiert.

Die Maschinenfabrik Oerlikon A.-G. hat gestützt auf

die Art. 38 und 39 PatG vom 21. Juni 1907 beim Kreisamt

Oberengadin gegen dieAllgemeine Elektrizitätsgesellschaft

(AEG) in Berlin Strafklage erhoben wegen Verletzung

ihres schweiz. Patentes Nr. 30,388 vom 29. Februar 1904

betreffend • Hauptsehluss-Kommutator-Motor für Ein-

phasenwechselstrom », begangen durch Lieferung, seitens

der AEG, einer Lokomotive, deren Hauptmotoren die

mit jenem Patent geschützte Anordnung widerrechtlich

benutzten, an die Rhätische Bahn. In der Folge wurde die

AEG durch Beschluss der Anklagekammer beim Kantons-

gerichte . von. Graubünden wegen Vergehens· gegen das

PtltG vom 21. Juni 1907 in Anklagezustand versetzt, und

" es stellte dann die «Amtsklage beim Kantonsgericht »