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43_I_313

BGE 43 I 313

Bundesgericht (BGE) · 1913-03-22 · Deutsch CH
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Sll

Stutsredtt.

weisung nicht llW aus dem Kantonsgebiet, sondern aus

der Eidgenossenschaft als Folge der Verurteilung VOf-

• schreiben und nunmehr die interkantonale Ueberein-

kunft vom 22. März 1913 die ihr beigetretenen Kantone

"V'e r p f 1 ich t e t, Ausländer welche wegen eines im

Auslieferungsgesetze von 1892 vorgesehenen Vergehens

aus einem Kanton ausgewiesen worden sind, an die

Schweizergrenze zu schaffen. Eine ähnliche Verpflich-

tung hatte übrigens auch schon das Konkordat vom

17. Juni 1812 betreffend PolizeiverIügllngen gegen Gauner,

Landstreicher und gefährliches Gesindel (vergl. dazu

Bbl 1910 V S. 191 f.) vorgesehen.

Demzufolge können auch im vorliegenden Falle die

schaffhauserischen Behörden sich zur Rechtfertigung

ihres Verhaltens nicht einfach auf das ihnen zustehende

Recht des Niederlassungsentzuges wegen Schriftenlosig-

keit berufen, sondern sie hatten die Ptlicht, beim Vollzug

dieser Massregel zu untersuchen, ob nicht die Lage der

Familie Comper derart sei, dass die Notwendigkeit

andauernder Inanspruchnahme der öffentlichen Wohl-

tätigkeit drohe, wenn ja das Heimschaffungsverfahr~n

einzuleiten und bis zu dessen Abschluss Frau und Kinder

einstweilen bei sich zu . behalten und nötigenfalls zu

unterstützen. Dass aber jene Gefahr hier tatsächlich vor-

handen und in nächste Nähe gerückt war, kann nach dem

bereits Ausgeführten ernstlich nicht bestritten werden

und ist durch den nachherigen Verlauf der Dinge so

unzweideutig dargetan worden, dass es b3i pflichtgemässer

Aufmerksamkeit auch den städtischen Polizeibehörden

nicht hätte entgehen können. Dadurch dass sie trotzdem

Frau Comper einfach aus dem Stadt- und Kantonsgebiet

wegwiesen, ohne sich um ihr Reiseziel zu kümmern,

haben sie die Aufgabe, deren Erfüllung Schaftbausen

obgelegen hätte, in unzulässiger Weise auf Zürich über-

wälzt. Es kann daher dieses mit Grund verlangen, dass

ihm die Auslagen, welche es infolgedessen hatte, ersetzt

werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage wird gufgeheissen und demgemäss der Kan-

ton Schaffhausen verurteilt, dem Kanton Zürich die

eingeklagten 471 Fr. 35 Cts. zurückzuerstatten.

IX. ORGANISATION

DER BUNDESRECIITSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE Fm>ERALE

42. Auszug aus dem Urteil des Itassationshofs

vom 97. Dezember 1917 i. S. Xaschinenfabrik Oerlikon A.-G.

gegen ADgem.e1ne Ilektrizititsgeaellachaft.

Bei All t rag s ver geh e n ist der Antragsteller als «Prozess-

beteiligter • im Sinne des Art. 161 0 G zur Kassationsbe-

schwerde legitimiert.

Die Maschinenfabrik Oerlikon A.-G. hat gestützt auf

die Art. 38 und 39 PatG vom 21. Juni 1907 beim Kreisamt

Oberengadin gegen dieAligemeine Elektrizitätsgesellschaft

(AEG) in Berlin Strafklage erhoben wegen Verletzung

ihres schweiz. Patentes Nr. 30,388 vom 29. Februar 1904

betreffend t Hauptschluss-Kommutator-Motor für Ein-

phasenwechselstrom », begangen durch Lieferung, seitens

der AEG, einer Lokomotive, deren Hauptmotoren die

mit jenem Patent geschützte Anordnung widerrechtlich

benutzten, an die Rhätische Bahn. In der Folge wurde die

ARG durch Beschluss der Anklagekammer beim Kantons-

gerichte . von. Graubünden wegen Vergehens gegen das

PlitGvom 21. Juni 1907 in Anklagezustand versetzt, und

, es steUte dann die « Amtsklage beim Kantonsgericht »

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Staatsrecht.

diesem einen entsprechenden Strafantrag. Daneben klagte

die Maschinenfabrik Oerlikon als Zivilpartei adhäsions-

weise eine Entschädigungsforderung ein. Die AEG ver-

• langte Freisprechung und Abweisung des Zivilanspruchs.

Mit Urteil vom 22. Oktober 1917 hat das Kantons-

gericht von Graubünden die AEG «bzw. & den sie nach

Gesetz und Statuten vertretenden Vorstand von der

Anklage freigesprochen und den Zivilanspruch der Straf-

klägerin ad separatum verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Maschinenfabrik Oerlikon

beim Bundesgericht Kassationsbeschwerde erhoben, mit

dem Antrag, das Urteil sei wegen Verletzung des eidg.

PatG zu kassieren und die Sache zu neuer Entscheidung

an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Die kassationsbeklagw AEG hat in erster Linie be-

antragt, es sei auf die Kassationsbeschwerde nicht ein-

zutreten, und diesen Antrag unter Hinweis auf das Urteil

des Kassationshofes vom 28. November 1916 i. S. Stücklin

gegen Senn und Basler (BGE 42 I Nr. 53 S. 399 H.) mit der

Behauptung begründet, die Kassationsbeschwerde richte

sich lediglich gegen die Behandlung des Strafpunktes

durch das Kantonsgericht. in dieser Hinsicht aber sei die

Kassationsklägerin nach dem Graubündner Strafprozess-

recht nicht Partei gewesen und. deshalb zur Kassations-

beschwerde nicht legitimiert.

Diesen Einwand hat der Kassationshof verworfen

aus der

Erwägung:

(1.-) Die Kassationsbeklagte bestreitet zu Unrecht die

Beschwerdelegitimation der Kassationsklägerin. Sie über-

sieht dabei, dass es sich hier - im Gegensatz zu dem von

ihr angerufenen Falle Stücklin -

um ein A n t rag s -

ver geh e n handelt. indem die Strafv~rfolgung wegen

Patentrechtsverletzung gemäss Art. 41 PatG nur « auf

Antrag des Verletzten» eintritt, während die in jenem

Falle streitige Uebertretung des BG vom 24. Juni 1904

über Jagd und Vogelschutz von Amtes wegen, möglicher-

Organisation der Bundesrecllhptlege. Xn 42.

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weise veranlasst durch einen Privaten als «Anzeiger»

(Art. 25 BG), zu verfolgen ist. Denn bei den Antrags-

vergehen gehört der Antragsteller unzweifelhaft zu den

«Prozessbeteiligten » im Sinne des Art. 161 OG, der ja

gerade von diesen Vergehen spricht und in Abs. 2 die

Möglichkeit der Kasssationbeschwerde des Geschädigten.

welcher vor dem kantonalen Strafrichter auch seinen

Zivilanspruch geltend gemacht hat, sowohl im Zivilpunkt

für sich allein. als auch « in Verbindung mit dem Straf-

punkt» ausdrücklich vorsieht. Soweit der Bundesgesetz-

geber in seinen Strafbestimmungen die Strafverfolgung

vom Antrage des Verletzten abhängig gemacht hat,

kommt diesem letztem schon kraft Bundesrechts. das

dem kantonalen Strafprozessrecht vorgeht (Art. 146 OG),

die Stellung eines Prozessbeteiligten im fraglichen Sinne

zu.