Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sll
Stutsredtt.
weisung nicht llW aus dem Kantonsgebiet, sondern aus
der Eidgenossenschaft als Folge der Verurteilung VOf-
• schreiben und nunmehr die interkantonale Ueberein-
kunft vom 22. März 1913 die ihr beigetretenen Kantone
"V'e r p f 1 ich t e t, Ausländer welche wegen eines im
Auslieferungsgesetze von 1892 vorgesehenen Vergehens
aus einem Kanton ausgewiesen worden sind, an die
Schweizergrenze zu schaffen. Eine ähnliche Verpflich-
tung hatte übrigens auch schon das Konkordat vom
17. Juni 1812 betreffend PolizeiverIügllngen gegen Gauner,
Landstreicher und gefährliches Gesindel (vergl. dazu
Bbl 1910 V S. 191 f.) vorgesehen.
Demzufolge können auch im vorliegenden Falle die
schaffhauserischen Behörden sich zur Rechtfertigung
ihres Verhaltens nicht einfach auf das ihnen zustehende
Recht des Niederlassungsentzuges wegen Schriftenlosig-
keit berufen, sondern sie hatten die Ptlicht, beim Vollzug
dieser Massregel zu untersuchen, ob nicht die Lage der
Familie Comper derart sei, dass die Notwendigkeit
andauernder Inanspruchnahme der öffentlichen Wohl-
tätigkeit drohe, wenn ja das Heimschaffungsverfahr~n
einzuleiten und bis zu dessen Abschluss Frau und Kinder
einstweilen bei sich zu . behalten und nötigenfalls zu
unterstützen. Dass aber jene Gefahr hier tatsächlich vor-
handen und in nächste Nähe gerückt war, kann nach dem
bereits Ausgeführten ernstlich nicht bestritten werden
und ist durch den nachherigen Verlauf der Dinge so
unzweideutig dargetan worden, dass es b3i pflichtgemässer
Aufmerksamkeit auch den städtischen Polizeibehörden
nicht hätte entgehen können. Dadurch dass sie trotzdem
Frau Comper einfach aus dem Stadt- und Kantonsgebiet
wegwiesen, ohne sich um ihr Reiseziel zu kümmern,
haben sie die Aufgabe, deren Erfüllung Schaftbausen
obgelegen hätte, in unzulässiger Weise auf Zürich über-
wälzt. Es kann daher dieses mit Grund verlangen, dass
ihm die Auslagen, welche es infolgedessen hatte, ersetzt
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird gufgeheissen und demgemäss der Kan-
ton Schaffhausen verurteilt, dem Kanton Zürich die
eingeklagten 471 Fr. 35 Cts. zurückzuerstatten.
IX. ORGANISATION
DER BUNDESRECIITSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE Fm>ERALE
42. Auszug aus dem Urteil des Itassationshofs
vom 97. Dezember 1917 i. S. Xaschinenfabrik Oerlikon A.-G.
gegen ADgem.e1ne Ilektrizititsgeaellachaft.
Bei All t rag s ver geh e n ist der Antragsteller als «Prozess-
beteiligter • im Sinne des Art. 161 0 G zur Kassationsbe-
schwerde legitimiert.
Die Maschinenfabrik Oerlikon A.-G. hat gestützt auf
die Art. 38 und 39 PatG vom 21. Juni 1907 beim Kreisamt
Oberengadin gegen dieAligemeine Elektrizitätsgesellschaft
(AEG) in Berlin Strafklage erhoben wegen Verletzung
ihres schweiz. Patentes Nr. 30,388 vom 29. Februar 1904
betreffend t Hauptschluss-Kommutator-Motor für Ein-
phasenwechselstrom », begangen durch Lieferung, seitens
der AEG, einer Lokomotive, deren Hauptmotoren die
mit jenem Patent geschützte Anordnung widerrechtlich
benutzten, an die Rhätische Bahn. In der Folge wurde die
ARG durch Beschluss der Anklagekammer beim Kantons-
gerichte . von. Graubünden wegen Vergehens gegen das
PlitGvom 21. Juni 1907 in Anklagezustand versetzt, und
, es steUte dann die « Amtsklage beim Kantonsgericht »
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Staatsrecht.
diesem einen entsprechenden Strafantrag. Daneben klagte
die Maschinenfabrik Oerlikon als Zivilpartei adhäsions-
weise eine Entschädigungsforderung ein. Die AEG ver-
• langte Freisprechung und Abweisung des Zivilanspruchs.
Mit Urteil vom 22. Oktober 1917 hat das Kantons-
gericht von Graubünden die AEG «bzw. & den sie nach
Gesetz und Statuten vertretenden Vorstand von der
Anklage freigesprochen und den Zivilanspruch der Straf-
klägerin ad separatum verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Maschinenfabrik Oerlikon
beim Bundesgericht Kassationsbeschwerde erhoben, mit
dem Antrag, das Urteil sei wegen Verletzung des eidg.
PatG zu kassieren und die Sache zu neuer Entscheidung
an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Die kassationsbeklagw AEG hat in erster Linie be-
antragt, es sei auf die Kassationsbeschwerde nicht ein-
zutreten, und diesen Antrag unter Hinweis auf das Urteil
des Kassationshofes vom 28. November 1916 i. S. Stücklin
gegen Senn und Basler (BGE 42 I Nr. 53 S. 399 H.) mit der
Behauptung begründet, die Kassationsbeschwerde richte
sich lediglich gegen die Behandlung des Strafpunktes
durch das Kantonsgericht. in dieser Hinsicht aber sei die
Kassationsklägerin nach dem Graubündner Strafprozess-
recht nicht Partei gewesen und. deshalb zur Kassations-
beschwerde nicht legitimiert.
Diesen Einwand hat der Kassationshof verworfen
aus der
Erwägung:
(1.-) Die Kassationsbeklagte bestreitet zu Unrecht die
Beschwerdelegitimation der Kassationsklägerin. Sie über-
sieht dabei, dass es sich hier - im Gegensatz zu dem von
ihr angerufenen Falle Stücklin -
um ein A n t rag s -
ver geh e n handelt. indem die Strafv~rfolgung wegen
Patentrechtsverletzung gemäss Art. 41 PatG nur « auf
Antrag des Verletzten» eintritt, während die in jenem
Falle streitige Uebertretung des BG vom 24. Juni 1904
über Jagd und Vogelschutz von Amtes wegen, möglicher-
Organisation der Bundesrecllhptlege. Xn 42.
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weise veranlasst durch einen Privaten als «Anzeiger»
(Art. 25 BG), zu verfolgen ist. Denn bei den Antrags-
vergehen gehört der Antragsteller unzweifelhaft zu den
«Prozessbeteiligten » im Sinne des Art. 161 OG, der ja
gerade von diesen Vergehen spricht und in Abs. 2 die
Möglichkeit der Kasssationbeschwerde des Geschädigten.
welcher vor dem kantonalen Strafrichter auch seinen
Zivilanspruch geltend gemacht hat, sowohl im Zivilpunkt
für sich allein. als auch « in Verbindung mit dem Straf-
punkt» ausdrücklich vorsieht. Soweit der Bundesgesetz-
geber in seinen Strafbestimmungen die Strafverfolgung
vom Antrage des Verletzten abhängig gemacht hat,
kommt diesem letztem schon kraft Bundesrechts. das
dem kantonalen Strafprozessrecht vorgeht (Art. 146 OG),
die Stellung eines Prozessbeteiligten im fraglichen Sinne
zu.