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43_I_316

BGE 43 I 316

Bundesgericht (BGE) · 1917-11-07 · Deutsch CH
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116

Strafrecht.

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

1. BUNDESSTRAFRECHT

CODE PENAL FEDERAL

43. Urteil des Xassationshofs vom a7. Dezember 1917

i. S. Schweis. :Bundesanwaltschaft gegen :Bärtach.

Unzulässigkeit der Anwendung

k a n ton aIr e c h t I i-

c her Vorschriften über den Strafaufschub bei einer Ver-

urteilung nach dem B und e s s t r a f r e c h t (BG vom

4. Februar 1853).

A. - Mit Urteil vom 7. November 1917 hat das Kreis- \

gericht Chur den Kassationsbeklagten Bärisch der fahr-

lässigen Bahnbetriebsgefährdung nach Art. 67 Abs. 2

BStR schuldig erklärt, ihn hiefür in eine Busse von 20 Fr.,

sowie zur Tragung der amtlichen Kosten.im Betrage von

20 Fr. verfällt und ihm «Strafaufschub im Sinne des

Gesetzes betr. den bedingten Straferlass bewilligt •.

B. - Gegen dieses kantonalrechtlich n ich t berufungs-

fähige (appellable) Urteil hat die Bundesanwaltschaft

gemäss Verfügung des Schweiz. Justiz- und Polizeide-

partements vom 4. Dezember 1917 rechtzeitig und form-

richtig die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht

ergriffen, mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und

die Sache. zu neuer Entscheidung an die kantonalen

Behörden zurückzuweisen.

Bundesstrafrecht. N° 43.

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Sie beanstandet den dem wegen eines b und e s g e -

set z I ich e n Vergehens Verurteilten in Anwendung

des k a n ton ale n Gesetzes betl'. den bedingten Straf-

erlass bewilligten Strafaufschub als auf Verletzung einer

eidgenössischen Recht.worschrift beruhend.

C. -

Der Kassationsbeklagte hat die Erklärung abge-

ben lassen, er widersetze sich der Kassation des kreis-

gerichtlichen Urteils nicht, da er dieses Urteil für mate-

riell ungerecht halte ...

D. -

Das Kreisgericht Chur hat bei Uebersendung der

Akten zuhanden des Kassationshofes bemerkt, es wisse

sehr wohl, dass das (bündnerische) Gesetz betreUend den

bedingten Straferlass auf die nach d(>m Bundesstrafrecht

. zu almenden Delikte nicht anwendbar sei. habe dieses

Gesetz aber «aus praktischen Gründen» anwenden zu

dürfen geglaubt, «um nicht dazu kommen zu müssen.

den Angeklagten gänzlich freizusprechen ».

Der Kassationshof zieht

in Erwägung:

Nach der verfassungsmässigen Abgrenzung der Staats-

hoheit des Bundes gegenüber derjenigen der Kantone

(Art. 3 BV und Art. 2 Ueb.-Best. der BV) ist im Bereiche

der Bundesgesetzgebung die Anwendung kantonaler

Rechtsvorschriften, die der Bundesgesetzgeber nicht aus-

drücklich vorbehalten hat, ausgeschlossen. Mangels eines

solchen Vorbehalts kann speziell das im BG v. 4. Februar

1853 niedergelegte Bundesstrafrecht nicht durch kanto-

nale Strafrechtsnormen ergänzt werden (vel'gl. z. B. BGE

27 I Nr. 95 Erw. 6, spez. S. 541; 38 I Nr. 65 Erw. 3,

S. 404 f.). Es geht daher grundsätzlich nicht an, bei einer

Bestrafung nach Art. 67 jenes Bundesgesetzes, wie sie hier

vorliegt, den in einem kantonalen Gesetz vorgesehenen

Strafaufschub zur Anwendung zu bringen. Und von

diesem Grundsatze darf, entgegen der Auffassung des

Kreisgerichts, auch aus sog. « praktischen Gründen », d. b.

aus Billigkeitserwägungen, nicht abgegangen werden.

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Strafrecht.

Der Strafaufschub ist somit hier in der Tat in Verletzung

des dieses Institut nicht kennenden Bundesrechts gewährt

worden. Da nun' seine Gewährung einen integrierenden

Teil der Strafzumessung bildet, so ist das kreisgerichtliche

Urteil nach dem Antrage der Bundesanwaltschaft als

Ganzes aufzuheben. in der Meinung, dass die 0 h n e Straf-

aufschub angemessene Strafe vom Kreisgericht neu be-

stimmt werden mag, dass es dagegen bei der Schuldig-

erklärung des KassationsbekIagten als solcher. die nicht

von der Frage der Zulässigkeit des Strafaufschubs ab-

hängt, ohne weiteres sei'n Bewenden haben muss ...

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Kreisgerichts Chur vom 7. November 1917

aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das

Kreisgericht zurückgewiesen.

11. KRIEGSVERORDNUNGEN DES BUNDESRATES

ORDONNANCES DE GUERRE DU

CONSEIL FEDERAL

44. 't1rien des ltassationshofes vom 91. Dezember 1917

i. S. Staatsanwaltschaft des ltantons Basel-Landschaft

gegen Wirz.

Unanwendbarkeit des Art. 1 des Bundesratsbeschlusses über

den Lebensmittelankauf vom 2. Februar 1917 auf Fälle,

in denen Geschäftsleute Leb,' smittel als Handelsware

oder als Rohprodukte zur Fabrikation ankaufen.

A. -

Da der kantonale Lebensmittelinspektor beim

Kassationsbeklagten Wirz, der in Gelterkinden eine

Kriegsverordnungendes Bundesrates. N° 44.

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Bäckerei betreibt, am 13. März 1917 etwa 150 q Vollmehl

vorgefunden hatte. so wurde gegen diesen wegen Verge-

hens im Sinne des Art. 1 des Bundesratsbeschlusses betr.

den LebensmitteIankauf vom 2. Februar 1917 Anklage

erhoben.

Durch Urteil der Polizeikammer des Obergerichtes des

Kantons Basel-Landschaft vom 17. August 1917 wurde

der Kassationsbeklagte aber freigesprochen. Das Ober-

gericht ging davon aus, dass der Bundesratsbeschluss

betr. den Lebensmittelankauf vom 2. Februar 1917 auf

das Mehl keine Anwendung finde. weil der Handel mit

dieser Ware jeweilen stets durch besondere Verordnungen

geregelt worden sei.

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft

des Kantons Basellandschaft am 25. August /3. Septem-

ber 1917 beim Bundesgericht die Kassationsbeschwerde

erhoben mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und

die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht

zuriickzuweisen.

C. -

Der Kassationsbeklagte hat die Abweisung der

Kassationsbeschwerde beantragt.

Der Kassationshof zieht

. inErwägung:

Ob der Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917

betr. den LebensmitteIankauf sich iiberhaupt auf Mehl

bezieht. was das Obergericht verneint. kann dahingestellt

bleiben. Denn auch wenn die Frage bejaht wird, so ist

Art. 1 des genannten Bundesratsbeschlusses im vorliegen-

den Falle doch nicht anwendbar.

Bei dem Verbot, Lebensmittel anzukaufen und anzu-

häufen, wird abgestellt auf den normalen laufenden

Bedarf an Leb e n s mit t.e I n. Einen Bedarf an L e-

ben s mit tel n hat aber nur der Konsument in seiner

Haushaltung und derjenige, in dessen Betrieb das Lebens-

mittel als solches zur Verwendung kommt, wie der Wirt,

der Pensionshalter. Wer aber Lebensmittel als Händler