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Strafrecht.
Der Strafaufschub ist somit hier in der Tat in Verletzung
des dieses Institut nicht kennenden Bundesrechts gewährt
worden. Da nun seine Gewährung einen integrierenden
Teil der Strafzumessung bildet, so ist das kreisgerichtliche
Urteil nach dem Antrage der Bundesanwaltschaft als
Ganzes aufzuheben, in der Meinung, dass die 0 h n e Straf-
aufschub angemessene Strafe vom Kreisgericht neu be-
stimmt werden mag, dass es dagegen bei der Schuldig-
erklärung des Kassationsbeklagten als solcher, die nicht
von der Frage der Zulässigkeit des Strafaufschubs ab-
hängt, ohne weiteres sefn Bewenden haben muss ...
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Kreisgerichts Chur vom 7. November 1917
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das
Kreisgericht zurückgewiesen.
11. KRIEGSVERORDNUNGEN -DES BUNDESRATES
ORDONNANCES DE GUERRE DU
CONSEIL FEDERAL
44. Urteil des Xassationshofes vom a1. Dezember 1917
i. S. Staa.tsanwaltschaft des Xantons Basel-La.ndschaft
gegen Wirz.
Unanwendbarkeit des Art. 1 des Bundesratsbeschlusses über
den Lebensmittelankauf vom 2. Februar 1917 auf Fälle,
in denen Geschäftsleute Leb,' smittel als Handelsware
oder als Rohprodukte zur Fabrikation ankaufen.
A. -
Da der kantonale Lebensmittelinspektor beim
Kassationsbeklagten Wirz, der in Gelterkinden eine
Kriegsverordnungen des Bundesrates. N° 44.
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Bäckerei betreibt, am 13. März 1917 etwa 150 q Vollmehl
vorgefunden hatte, so wurde gegen diesen wegen Verge-
hens im Sinne des Art. 1 des Bundesratsbeschlusses betr.
den Lebensmittelankauf vom 2. Februar 1917 Anklage
erhoben.
Durch Urteil der Polizeikammer des Obergerichtes des
Kantons Basel-Landschaft vom 17. August 1917 wurde
der Kassationsbeklagte aber freigesprochen. Das Ober-
gericht ging davon aus, dass der Bundesratsbeschluss
betr. den Lebensmittelankauf vom 2. Februar 1917 auf
das Mehl keine Anwendung finde, weil der Handel mit
dieser Ware jeweilen stets durch besondere Verordnungen
geregelt worden sei.
B. -
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft
des Kantons Basellandschaft am 25. August /3. Septem-
ber 1917 beim Bundesgericht die Kassationsbeschwerde
erhoben mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung im das Obergericht
zurückzuweisen.
C. -
Der Kassationsbeklagte hat die Abweisung der
Kassationsbeschwerde beantragt.
Der Kassationshof zieht
. inErwägung:
Ob der Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917
betr. den Lebensmittelankauf sich überhaupt auf Mehl
bezieht, was das Obergericht verneint, kann dahingestellt
bleiben. Denn auch wenn die Frage bej"aht wird, so ist
Art. 1 des genannten Bundesratsbeschlusses im vorliegen-
den Falle doch nicht anwendbar.
Bei dem Verbot, Lebensmittel anzukaufen und anzu-
häufen, wird abgestellt auf den normalen laufenden
Bedarf an Leb e n s mit t.e 1 n. Einen Bedarf an L e -
ben s mit tel n hat aber nur der Konsument in seiner
Haushaltung und derjenige, in dessen Betrieb das Lebens-
mittel als solches zur Verwendung kommt, wie der Wirt,
der Pensionshalter . Wer aber Lebensmittel als Händler
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Strafrecht.
zum Wiederverkauf oder, wie der Bäcker das Mehl, zur
Herstellung eines zu verkaufenden Produktes erwirbt, für
den kommt das Lebensmittel nicht als solches, sondern
• als Handelsware oder als Rohprodukt für die Fabrikation
in Betracht. Hier ist das Motiv eines übermässigen An-
kaufens und Anhäufens nicht eine den gegenwärtigen
Verhältnissen nicht angemessene weitgehende Deckung
des eigenen Bedarfs an Lebensmitteln, sondern der
Wunsch, aus einer Preissteigerung einen spekulativen
Gewinn zu ziehen, wobei nicht der Charakter der
Sache als Lebensmittel, sondern derjenige als Ware,
Rohmaterial von Bedeutung ist. Für diese Auslegung
spricht auch, dass in Abs .. 2 von Art. 1 auch der Ver-
käufer, der solchen Aufkäufen wissentlich Vorschub
leistet, mit Strafe bedroht ist, was darauf hindeutet,
dass in Abs. 1 im Gegensatz zum Verkäufer der Kon-
sument gemeint ist. Unter Verkäufer ist hier wohl
der Detailverkäufer zu verstehen. Dieser ist regelmässig
in der Lage, über den Lebensmittelbedarf seiner Kunden
ein Urteil zu haben, während der Grossist den normalen
laufenden Bedarf seiner Abnehmer an Handelswaren oder
Rohmaterialien im allgemeinen viel 'Yeniger übersehen
kann.
In Bezug auf einen Geschäftsmann, der über seinen
Bedarf hinaus Lebensmittel als- Ware oder Rohprodukt
ankauft, dürfte vielmehr die Verordnung vom 10. August
1915 gegen die Verteuerung -'Von Nahrungsmitteln und
andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, Art. 1 e,
in Betracht kommen. Es wird aber keine Kassations-
beschwerde darüber geführt, dass der Kassationsbeklagte
nicht wegen Übertretung dieser Verordnung verurteilt
worden ist, und es ist nach den Feststellungen der Vor-
instanz wohl auch nicht anzunehmen, dass die inkrimi-
nierten Mehleinkäufe das Geschäftsbedürfnis des Kussa-
tionsbeklagten «erheblich» überstiegen haben.
Kriegsverordnungen des Bundesrates. N° 45.
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Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
45. 'D'rteU d.es XassatlODShofs. vom SO. Oktober 1917
i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen :Böhi.
Einlegung der Kassationsbeschwerde durch den Bundesrat .
Formalien (Art. 164 Abs. 2, 165 Abs.2 und 167 OG). ~
Verfahren zur Feststellung von Uebertretungen der Vor-
schriften über die Brotversorgung des Landes. -
Diese
Uebertretung setzen (gemäss Art. 3 des BRB v. 12. Febr.
1916 betr. Uebertragung von Kompetenzen der Militär-
gerichte auf die bürgerlichen Gerichte, in Verbindung mit
den Art. 11 u.12 BStR V. 4. Febr.1853) rech t s w i dri g en
Vor s atz des Täters voraus. Bedeutung der Tatsache dass
ein Müller vom offiziellen Typmuster in der Farbe abwei-
chendes (zu weisses) Mehl an seine Kunden abgibt, für die
Beurteilung dieser Schuldfrage.
A. -
Der BRB vom 13. Dezember 1915 über die
Brotversorgung des Landes (wie schon der dadurch
ergänzte BRB vom 27. August 1914) schreibt vor, dass
sämtliche Mühlen des Landes aus Brotgetreide nur
noch sogenanntes « Vollmehl I) herstellen dürfen (Art. 1),
und. ermächtigt das schweiz. Militärdepartement, über
die' Herstellung und Beschaffenheit des Vollmehles die
erforderlichen Vorschriften aufzustellen' (Art. 2). Im
weitern enthält er folgende Strafbestimmung (Art. 5) :
« Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss und gegen
» die durch das Militärdepartement zu erlassenden
» Ausführungsbestimmungen werden mit Busse von
» 100 Fr. bis zu 5000 Fr .. oder mit Gefängnis bis zu
» einem Monat bestraft. Beide Strafen können ver-
» bunden werden. -
Zur Aburteilung aller sich aus
» dem vors tehenden Beschlusse ergebenden Straffälle sind
»die Militärgerichte zuständig.))