opencaselaw.ch

43_I_318

BGE 43 I 318

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

318

Strafrecht.

Der Strafaufschub ist somit hier in der Tat in Verletzung

des dieses Institut nicht kennenden Bundesrechts gewährt

worden. Da nun seine Gewährung einen integrierenden

Teil der Strafzumessung bildet, so ist das kreisgerichtliche

Urteil nach dem Antrage der Bundesanwaltschaft als

Ganzes aufzuheben, in der Meinung, dass die 0 h n e Straf-

aufschub angemessene Strafe vom Kreisgericht neu be-

stimmt werden mag, dass es dagegen bei der Schuldig-

erklärung des Kassationsbeklagten als solcher, die nicht

von der Frage der Zulässigkeit des Strafaufschubs ab-

hängt, ohne weiteres sefn Bewenden haben muss ...

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Kreisgerichts Chur vom 7. November 1917

aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das

Kreisgericht zurückgewiesen.

11. KRIEGSVERORDNUNGEN -DES BUNDESRATES

ORDONNANCES DE GUERRE DU

CONSEIL FEDERAL

44. Urteil des Xassationshofes vom a1. Dezember 1917

i. S. Staa.tsanwaltschaft des Xantons Basel-La.ndschaft

gegen Wirz.

Unanwendbarkeit des Art. 1 des Bundesratsbeschlusses über

den Lebensmittelankauf vom 2. Februar 1917 auf Fälle,

in denen Geschäftsleute Leb,' smittel als Handelsware

oder als Rohprodukte zur Fabrikation ankaufen.

A. -

Da der kantonale Lebensmittelinspektor beim

Kassationsbeklagten Wirz, der in Gelterkinden eine

Kriegsverordnungen des Bundesrates. N° 44.

819

Bäckerei betreibt, am 13. März 1917 etwa 150 q Vollmehl

vorgefunden hatte, so wurde gegen diesen wegen Verge-

hens im Sinne des Art. 1 des Bundesratsbeschlusses betr.

den Lebensmittelankauf vom 2. Februar 1917 Anklage

erhoben.

Durch Urteil der Polizeikammer des Obergerichtes des

Kantons Basel-Landschaft vom 17. August 1917 wurde

der Kassationsbeklagte aber freigesprochen. Das Ober-

gericht ging davon aus, dass der Bundesratsbeschluss

betr. den Lebensmittelankauf vom 2. Februar 1917 auf

das Mehl keine Anwendung finde, weil der Handel mit

dieser Ware jeweilen stets durch besondere Verordnungen

geregelt worden sei.

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft

des Kantons Basellandschaft am 25. August /3. Septem-

ber 1917 beim Bundesgericht die Kassationsbeschwerde

erhoben mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und

die Sache zu neuer Entscheidung im das Obergericht

zurückzuweisen.

C. -

Der Kassationsbeklagte hat die Abweisung der

Kassationsbeschwerde beantragt.

Der Kassationshof zieht

. inErwägung:

Ob der Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917

betr. den Lebensmittelankauf sich überhaupt auf Mehl

bezieht, was das Obergericht verneint, kann dahingestellt

bleiben. Denn auch wenn die Frage bej"aht wird, so ist

Art. 1 des genannten Bundesratsbeschlusses im vorliegen-

den Falle doch nicht anwendbar.

Bei dem Verbot, Lebensmittel anzukaufen und anzu-

häufen, wird abgestellt auf den normalen laufenden

Bedarf an Leb e n s mit t.e 1 n. Einen Bedarf an L e -

ben s mit tel n hat aber nur der Konsument in seiner

Haushaltung und derjenige, in dessen Betrieb das Lebens-

mittel als solches zur Verwendung kommt, wie der Wirt,

der Pensionshalter . Wer aber Lebensmittel als Händler

320

Strafrecht.

zum Wiederverkauf oder, wie der Bäcker das Mehl, zur

Herstellung eines zu verkaufenden Produktes erwirbt, für

den kommt das Lebensmittel nicht als solches, sondern

• als Handelsware oder als Rohprodukt für die Fabrikation

in Betracht. Hier ist das Motiv eines übermässigen An-

kaufens und Anhäufens nicht eine den gegenwärtigen

Verhältnissen nicht angemessene weitgehende Deckung

des eigenen Bedarfs an Lebensmitteln, sondern der

Wunsch, aus einer Preissteigerung einen spekulativen

Gewinn zu ziehen, wobei nicht der Charakter der

Sache als Lebensmittel, sondern derjenige als Ware,

Rohmaterial von Bedeutung ist. Für diese Auslegung

spricht auch, dass in Abs .. 2 von Art. 1 auch der Ver-

käufer, der solchen Aufkäufen wissentlich Vorschub

leistet, mit Strafe bedroht ist, was darauf hindeutet,

dass in Abs. 1 im Gegensatz zum Verkäufer der Kon-

sument gemeint ist. Unter Verkäufer ist hier wohl

der Detailverkäufer zu verstehen. Dieser ist regelmässig

in der Lage, über den Lebensmittelbedarf seiner Kunden

ein Urteil zu haben, während der Grossist den normalen

laufenden Bedarf seiner Abnehmer an Handelswaren oder

Rohmaterialien im allgemeinen viel 'Yeniger übersehen

kann.

In Bezug auf einen Geschäftsmann, der über seinen

Bedarf hinaus Lebensmittel als- Ware oder Rohprodukt

ankauft, dürfte vielmehr die Verordnung vom 10. August

1915 gegen die Verteuerung -'Von Nahrungsmitteln und

andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, Art. 1 e,

in Betracht kommen. Es wird aber keine Kassations-

beschwerde darüber geführt, dass der Kassationsbeklagte

nicht wegen Übertretung dieser Verordnung verurteilt

worden ist, und es ist nach den Feststellungen der Vor-

instanz wohl auch nicht anzunehmen, dass die inkrimi-

nierten Mehleinkäufe das Geschäftsbedürfnis des Kussa-

tionsbeklagten «erheblich» überstiegen haben.

Kriegsverordnungen des Bundesrates. N° 45.

321

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

45. 'D'rteU d.es XassatlODShofs. vom SO. Oktober 1917

i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen :Böhi.

Einlegung der Kassationsbeschwerde durch den Bundesrat .

Formalien (Art. 164 Abs. 2, 165 Abs.2 und 167 OG). ~

Verfahren zur Feststellung von Uebertretungen der Vor-

schriften über die Brotversorgung des Landes. -

Diese

Uebertretung setzen (gemäss Art. 3 des BRB v. 12. Febr.

1916 betr. Uebertragung von Kompetenzen der Militär-

gerichte auf die bürgerlichen Gerichte, in Verbindung mit

den Art. 11 u.12 BStR V. 4. Febr.1853) rech t s w i dri g en

Vor s atz des Täters voraus. Bedeutung der Tatsache dass

ein Müller vom offiziellen Typmuster in der Farbe abwei-

chendes (zu weisses) Mehl an seine Kunden abgibt, für die

Beurteilung dieser Schuldfrage.

A. -

Der BRB vom 13. Dezember 1915 über die

Brotversorgung des Landes (wie schon der dadurch

ergänzte BRB vom 27. August 1914) schreibt vor, dass

sämtliche Mühlen des Landes aus Brotgetreide nur

noch sogenanntes « Vollmehl I) herstellen dürfen (Art. 1),

und. ermächtigt das schweiz. Militärdepartement, über

die' Herstellung und Beschaffenheit des Vollmehles die

erforderlichen Vorschriften aufzustellen' (Art. 2). Im

weitern enthält er folgende Strafbestimmung (Art. 5) :

« Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss und gegen

» die durch das Militärdepartement zu erlassenden

» Ausführungsbestimmungen werden mit Busse von

» 100 Fr. bis zu 5000 Fr .. oder mit Gefängnis bis zu

» einem Monat bestraft. Beide Strafen können ver-

» bunden werden. -

Zur Aburteilung aller sich aus

» dem vors tehenden Beschlusse ergebenden Straffälle sind

»die Militärgerichte zuständig.))