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43_I_321

BGE 43 I 321

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

zum Wiederverkauf oder, wie der Bäcker das Mehl, zur

Herstellung eines zu verkaufenden Produktes erwirbt, für

den kommt das Lebensmittel nicht als solches, sondern

• als Handelsware oder als Rohprodukt für die Fabrikation

in Betracht. Hier 1st das Motiv eines übermässigen An-

kaufens und Anhäufens nicht eine den gegenwärtigen

Verhältnissen nicht angemessene weitgehende Deckung

des eigenen Bedarfs an Lebensmitteln, sondern der

\Vunsch, aus einer Preissteigerung einen spekulativen

Gewinn zu ziehen, wobei nicht der Charakter der

Sache als Lebensmittel, sondern derjenige als Ware,

Rohmaterial von Bedeutung ist. Für diese Auslegung

spricht auch, dass in Abs .. 2 von Art. 1 auch der Ver-

käufer, der solchen Aufkäufen wissentlich Vorschub

leistet, mit Strafe bedroht ist, was darauf hindeutet,

dass in Abs. 1 im Gegensatz zum Verkäufer der Kon-

sument gemeint ist. Unter Verkäufer ist hier wohl

der Detailverkäufer zu verstehen. Dieser ist regelmässig

in der Lage, über den Lebensmittelbedarf seiner Kunden

ein Urteil zu haben, während der Grossist den normalen

laufenden Bedarf seiner Abnehmer an Handelswaren oder

Rohmaterialien im allgemeinen viel 'Yeniger übersehen

kann.

In Bezug auf einen Geschäftsmann, der über seinen

Bedarf hinaus Lebensmittel als· Ware oder Rohprodukt

ankauft, dürfte vielmehr die Verordnung vom 10. August

1915 gegen die Verteuerung :von Nahrungsmitteln und

andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, Art. 1 e,

in Betracht kommen. Es wird aber keine Kassations-

beschwerde darüber geführt, dass der Kassationsbeklagte

nicht wegen Übertretung dieser Verordnung verurteilt

worden ist, und es ist nach den Feststellungen der Vor-

instanz wohl auch nicht anzunehmen, dass die inkrimi-

nierten Mehleinkäufe das GeschäftsbedÜffnis des Ktlssa-

tionsbeklagten «(erheblich l) überstiegen haben.

Kriegsverordnungen des Bundesrates. N° 45.

311

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

45. trrteü des Eassationshofl. vom SO. Oktober 1917

i. S. Sohweiz. Bunc1esanwaltschaft gegen !öhi.

Einlegung der Kassationsbeschwerde durch den Bundesrat .

Formalien (Art. 164 Abs. 2, 165 Abs.2 und 167 OG). --.:

Verfahren zur Feststellung von Uebertretungen der Vor-

schriften über die Brotversorgung des Landes. -

Diese

Uebertretung setzen (gemliss Art. 3 des BRB v. 12. Febr.

1916 betr. Uebertragung von Kompetenzen der Militär-

gerichte auf die bürgerlichen Gerichte, in Verbindung mit

den Art. 11 u.12BStR v. 4. Febr.1853) rech t s wi dr i gen

Vor s atz des Täters voraus. Bedeutung der Tatsache, dass

ein Müller vom offiziellen Typmuster in der Farbe abwei-

chendes (zu weisses) Mehl an seine Kunden abgibt, für die

Beurteilung dieser Schuldfrage.

A. -

Der BRB vom 13. Dezember 1915 über die

Brotversorgung des Landes (wie schon der dadurch

ergänzte BRB vom 27. August 1914) schreibt vor. dass

sämtliche Mühlen des Landes aus Brotgetreide nur

noch sogenanntes «Vollmehl. herstellen dürfen (Art. 1),

und, ermächtigt das schweiz. Militärdepartement, über

die' Herstellung und Beschaffenheit des Vollmehles die

erfo~derlichen Vorschriften aufzustellen' (Art. 2). Im

weitem enthält er folgende Strafbestimmung (Art. 5) :

«Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss und gegen

» die durch das Militärdepartement zu erlassenden

» Ausführungsbestimmungen werden mit Busse von

J) 100 Fr. bis zu 5000 Fr .. oder mit Gefängnis bis zu

J) einem Monat bestraft. Beide Strafen können ver-

I) bunden werden. -

Zur Aburteilung aller sich aus

)) dem vors tehenden Beschlusse ergebenden Straffälle sind

» die Militärgerichte zuständig.))

AB 43 1- ttU

322

Strafrecht.

Auf Grund dieses BRB hat das schweiz. Militär-

departement am 15. Dezember 1915 eine Verfügung

über die Beschaffenheit des Vollrnehles erlassen, die

• in Art. 1 bestimmt: «(Das von den schweizerischen

» Mühlen ... herzustellende Vollmehl bezweckt eine mög-

» liehst weitgehende Ausnutzung des Getreides zur

» Brotbereitung. -

Das Vollrnehl darf von dem durch

» das schweiz. Oberkriegskommissariat aufzustellenden

» und nach Bedürfnis zu erneuernden Typmuster weder

» in der Farbe nach der Wasserprobe von Pekar, noch

)} hinsichtlich des chemisch feststellbaren Gehaltes wesent-

» lieh abweichen. » In Art. 2 ist auf die Strafdrohung

des BRB verwiesen.

Durch BRB vorn 12. Februar 1916 betr. Uebertragung

von Kompetenzen der Militärgerichte an die bürger-

lichen Gerichte ist die Verfolgung und Beurteilung der

durch die erwähnten Brotvt'rsorgungserlasse unter Strafe

gestellten Handlungen den Kantonen übertragen worden

(Art. 1 Ziff.1), und zwar unter ergänzender Aufnahme der

materiellrechtlichen Vorschrift, dass der erste Abschnitt

des BStR vorn 4. Februar 1853 auf die in Art. 1 genannten

Vergehen Anwendung fmde (Art. 3), !,owie unter Ver-

pflichtung der KantonsregierungeI;t gemäss Art. 155 OG,

die ergehenden kantonalen Entscheidungen der schweiz.

Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates einzu-

senden (Art. 4).

B. -

Von den am 12. JanUaT 1917 durch die Gesund-

heitskommission von Frauenfeld beim dortigen Bäcker-

meister Stern erhobenen Mehlproben wurde diejenige des

Mehls, das Stern als aus der Mühle des Kassationsbe-

klagten Böhi in Bürglen (Kt. Thurgau) stammend be-

zeichnet hatte, vom thurgauischen Kantonschemiker

mit Bericht an das schweiz. Oberkriegskommissariat vom

30. Januar 1917 als dem Typmuster nicht entsprechend

beanstandet, weil sie heller und auch hinsichtlich Gehalt

an Mineralstoffen (0,79%) und Säuregrad (4,1) davon

verschieden sei. Hierauf veranlasste das Oberkriegskom-

Kriegsverordnungen dos Bundesrates. _

323

missariat durch Schreiben an das Departement des

Innern des Kantons Thurgau vom 2. Februar 1917

(worin es angab, dass das fragliche Mehl auch nach dem

Gutachten seiner Fachexperten « wesentlich weisseI' » sei,

als das offizielle Typmustu) die Ueberweisung des Mül-

lers Böhi an den kantonalen Richter wegen Uebertretung

der Verfügung des schweiz. Militärdepartements vom

15. Dezember 1915.

Schon in der bezirksamtlichen Voruntersuchung bestritt

Böhi in erster Linie die Identität des beanstandeten mit

dem von ihm an Bäcker Stern gelieferten Mehl und

bemängelte die Probenerhebung bei Stern, weil sie nicht

nach dem bundesrätlichen Reglement vom 29. Januar

1909 betr. die Entnahme von Proben von Lebensmitteln

und Gebrauchsgegenständen durchgeführt worden sei.

Ferner anerbot er sich, an Hand seiner Vermahlungskon-

trolle nachzuweisen, dass er dem zur massgebenden Zeit

vermahlenen Getreide alles Mehl entzogen habe, und

wandte vor Gericht überdies noch ein, dass er laut den

AIt. 11 und 12 BStR, auf die Art. 3 der BRB vom 12. Fe-

bruar 1916 verweise, nur bei v 0 I' sät z 1 ich e r Ueber-

tretung der Mahlvorschriften strafbar wäre, während ihm

rechtswidriger Vorsatz jedenfalls nicht zur Last falle.

C. -

Mit Urteil vom 30. August 1917 hat das Ober-

gericht des Kantons Thurgau in Bestätigtmg des erstin-

stanzlichen Entscheides des Bezirksgerichts WeinfeIden

den Angeklagten freigesprochen ... Es hält zwar. ent-

gegen dem Bezirksgericht, dafür, dass die allerdings teil-

weise (insofern, als die Gesundheitskommission die Proben

nicht selbst den Mehlvorräten des Bäckers Stern ent-

nommen, sondern sich durch diesen habe geben lassen)

begründete Bemängelung des Untersu,chungsverIahrens

seitens des Angeklagten nicht geeignet sei, am Ergebnis

der Untersuchung, wonach objektiv eine Uebertrt'tung

der Mahlvorschriften vorliege, Z",eifel aufkommen zu

lassen. Dagegen erachtet es den subjektiven Tatbestand

einer solchen Uebertretung als nicht gegeben. Hiezu wäre,

324

Strafrecht.

führt es aus, Dolus erforderlich, da nach den durch Art. 3

des BRB vom 12. Februar 1916 anwendbar erklärte'll

Art. 11 und 12 BStR die fahrlässige Begehung eines

Delikts nur strafbar sei, wenn das Gesetz es ausdrücklich

vorschreibe, und weder derBRB vom 13. Dezember, noch

die Verfügung des Militärdepartements vom 15. Dezember

1915 dies tue. Ein doloses Verhalten sei aber dem Ange-

klagten nicht nachgewiesen. Die Akten sprächen für das

Gegenteil. Der Zeuge Klaus deponiere, dass er und der

Obermüller ausdrücklich ermahnt worden seien, den Vor-

schriften gerecht zu werden.

D. - Nachdem das vorstehende Urteil am 7. September

1917 weisungsgernäss . der. Bundesan waltschaft zuge-

kommen war, hat auf deren Antrag das schweiz. Justiz-

und Polizeidepartement am 13. September 1917 verfügt,

es werde hiegegen beim Kassationshofe des Bundesge-

richts Kassationsbeschwerde erhoben und der Bundesan-

walt sei mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

Hierauf hat die Bundesanwaltschaft diese Verfügung mit

Schreiben vom 17. September 1917, das sich auf Art. 165

Abs. 2 OG bezieht, dem Regierungsrat des Kantons Thur-

gau übermittelt und ihn ersucht, (! die weiteren Vorkehren

gemäss Art. 166 daselbst vorzunehmen" &. Feruer hat sie

unter Hinweis auf diese Rechtsmitteleinlegung mit Ein-

gabe an den Kassationshof des Bundf'sgerichts vom

26. September 1917 den Antrag gestellt und begründet,

es sei das Urteil des thurgal}ischen Obergerichts vom

30. August 1917 wegen Verletzung einer eidgenössischen

Rechtsvorschrift. eventuell aus dem in Art. 173 OG vor-

gesehenen Grunde, aufzuheben und die Sache zu neuer

Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen.

Sie macht geltend. die Annahme des kantonalen Rich-

ters, dass zum subjektiven Tatbestand der festgestellten

objektiven Uebertretung der Verfügung des schweiz.

Militärdepartemerits vom 15. Dezember 1915 böswillige

Absicht. gehöre, sei rechtsirrtümlich : sie widerspreche

dem vom· Kassationshof des Bundesgerichts in seinem

Kriegsverordnungen des Bundesrates. No 45.

325

Urteil vom 8. Mai 1917 i. S. Bundesanwaltschaft gegen

Joss aufgestellten Grundsatz, wonach auch die fahrlässig

begangene Uebertretung jener Verfügung strafbar sei;

einer Fahrlässigkeit aber habe sich der Kassations-

beklagte schuldig gemacht, eventuell müsste sieh das

Obergericht über diesen von ihm nicht in Erwägung

gezogenen ~kt zunächst noch aussprechen.

Daneben hat der Staatsanwalt des Kantons Thurgau,

dem der Regierungsrat die Eingabe der Bundesanwalt-

schaft vom 17. September 1917 (! zur AntragsteIlung,

eventuell Anordnung des Nötigen)) überwiesen hatte, mit

Zuschrift an das Präsidium des thurgauischen Oberge-

richts vom 21. September 1917 (! im Sinne von Art. 165

und 166 OG)) die Kassationsbeschwerde des schweiz.

Justiz- und Polizeidepartements vom 13. September 1917

eingelegt, worauf das Obergericht die Akten dem Kassa-

tionshof des Bundesgerichts übermittelt hat.

E. -

Der Kassationsbeklagte Böhi hat Abweisung der

Kassationsbeschwerde beantragt. Er wendet sich mit

seiner Argumentation aus Art. 3 des BRB vom 12. Fe-

bruar 1916 gegen die Auffassung des Urteils des Kassa-

tionshofes i. S. Joss und führt anschliessend aus, dass

ihm übrigens keinerlei Verschulden zur Last gelegt

werden könne;' eventuell erneuert er seine Einreden

gegen das Untersuchungsverfahren.

Der Kassationshof zieht

in Erwägung:

1. -

Die Formalien der Kassationsbeschwerde sind

durch die Vorkehren der Bundesanwaltschafb selbst er-

füllt. Deren Mitteilung an den Regierungsrat des Kan-

tons Thurgau vom 17. September 1917, die innert der

Frist des Art. 164 Abs. 2 OG erfolgt ist, gen~t als Er-

kJärung der Einlegung des Rechtsmittels im Sinne des

Art. 165 OG. Und ihre Eingabe an den Kassationshof

vom" 26. September 1917 entspricht nach Frist und Form

den Erfordernissep des Art. 167 OG. Die \Veiterieitung

326

Strafrecht.

der Beschwerdeerklärung an das tliurgauische Oberge-

richt gehörte nicht melrr zum Form9lakt der Beschwerde-

einlegung, wie der Regierungsrat und die Staatsanwalt-

• schart des Kantons Thurgau angenommen zu haben

scheinen, sondern hatte lediglich oie Bedeutung einer

Vermittlungstätigkeit, um die Erfüllung der Vorschrift

des Art. 166 OG herbeizuführen. Dass die Zustellung der

Erklärung an das Obergericht erst nach Ablauf der Frist

des Art. 164 OG e.:folgte, ist daher unerheblich (vergl.

BGE 43 I N0 18 Erw. 1 S. 125 und die dortige Verwei-

sung).

2. -

In der Erledigung, durch das angefochtene

Urteil, der Einwendungen des Kassationsbeklagten bezüg-

lich des UntersucllUngsvertalrrens kann eine Verletzung

eidgenössischen Rechts, gegen die der Kassationshof ein-

zusclrreiten hätte, nicht -gefunden werden. Das Regle-

ment betreffend die Entnahme von Proben von Lebens-

mitteln und Gebrauchsgegenständen vom 29. Januar 1909

ist Vom Obergericht ohne Rechtsirrtum a~s für die Erhe-

bung von Mehlproben auf Grund der Kriegserlasse zur

Sicherung der Brotversorgung des Landes nicht mass-

gebend erklärt worden. Dieses Reglement gilt in der Tat

direkt nur für die Kontrolle der .Lebensmittel und Ge-

brauchsgegenstände zum Schutze ihrer Abnehmer gegen

Gesundheitsschädigung und Uebervorteilung, und seine

Anwe-ndung, im Wege der Analogie, auch auf die durch

jene Kriegswirtschaftserlasse 'bedingten Kontrollrnass-

nahmen ist jedenf?lls nicht unbedingt geboten. Es muss

"ielmehr mangels besonderer Vorschriften hierüber ge-

nügen, wenn die Durchführung dieser Kontrollmass-

nahmen überh3upt derart Hfolgt, dass ilrr Ergebnis als

nach 311gemeinen prozessu91en Grundsätzen hinreichend

zuverlässig erscheint. Das hat aber das Obergericht bei

der hier beanstandeten Probenerhebung in nicht akten-

widriger und 'daher für den Kassationshof verbindlicher

'VürdiglUlg der einschlägigen tatsi)chJichen Verhältnisse

Kriegsvecocdnungen des Bundesrates. ~o 45.,

327

bejaht. Der Kassationsbeklagte erhebt fernel zu Unrecht

Anspruch darauf, dass noch der Befund.der Fachexperten

des Oberkriegskommissariats, dessen Bekanntgabe ihm

dieses verweigert hat, beigezogen werde, nachdem er die

Richtigkeit des vom thurgauischen Kantonschemiker

erstatteten Gutachtens an sich niemals bestritten und

das Obergericht dieses Gutachten für sich allein als ge-

nügend beweiskräftig erachtet hat. Der objektive Tat-

bestand einer Uebertretung der Verfügung des schweiz.

lVfilitärdepartements vom 15. Dezember 1915 durch den

Kassationsbeklagten ist demnach mit dem Obergericht

ohne weiteres als erwiesen anzusehen.

3. --Was die subjektive Strafbarkeitsvoraussetzung

betrifft, hat der Kassationshof allerdings in dem von der

Bundesanwaltschaft angerufenen Urteil vom 8. Mai 1917

i. S. Joss (BGE 43 I N° 18 Erw. 2 S. 125 ff., spez. S. 126)

e.rklärt, dass die Uebertretung nicht mit rechtswidriger

Absicht begangen sein müsse, sondern dass blosse Fahr-

lässigkeit «< la simple negligence I»~ genüge, und ~nt­

sprechend 'noch im Urteil vom- 14: September 1917.1. S.

Procureur general de l'Etat de FrIbourg contre SaUm et

Albiez ausgeführt, der Angeklagte habe gegenüber der

durch die Feststellung der Abweichung seines Mehls vom

offiziellen Typmuster begründeten

Präsumpti~n der

Uebel'tretung den Beweis zu leisten, dass er effektIv a~les

Mehl aus dem Getreide ausgemahlen habe, und dass Ihn

(C kein Verschulden» treffe. Allein in den beiden Urteilen

stand die Frage zur Diskussion, ob für die Strafbarkeit

der Uebel't1'etung übe I' hau p t ein Ver s c h u I den

erforderlich sei. Im Anschluss an die Bejahung dieser (im

ersteren Falle eingehend erörterten) Frage hat sich der

Kassationshof nur beiläufig, ohne jede Begründung, noch

im erwähnten Sinne über .die Art des Verschuldens

geäussert. Er hat sich also mit dem heute zur \Viderle-

gung jener Auffassung angerufenen Art. 3 der BRB vom

12. Febnwr 1916 noch nicht auseinandergesetzt. Dagegen

328

Strafrecht.

}laterim Urteil vom 14. September1917i. S. Staatsanwalt-

schaft des KantoIl8 Basel-Stadt g. Hasler-Lehmann *

in Anwendung des BRB vom 30. September 1916/6. Fe-

• bruar 191'7 betf. Zählung der Motorfahrzeuge grundsätz-

lich ausgesprochen, dass wenn in einem Spezialerlass des

Bundes mit Strafvorschriften aus d I' Ü c k 1 ich auf die

allgemeinen Bestimmungen des BStR verwiesen sei, wie

in jenem BRB, disse Bestimmungen, soweit an sich

anwendbar, für die Straf tatbestände des betreffenden

Erlasses ohne weiteres massgebend seien, und dass dem-

nach die Strafdrohungen des Erlasses mangels einer

abweichenden Sondervorschrift gemäss den Art. 11 und

12 BStR rechtswidrigen Vorsatz des Täters voraussetzten.

Diese Erwägung, an der unbedenklich festzuhalten ist,

muss nun angesichts des Art. 3 des BRB vom 12. Februar

1916 auch für die Uebertretungen der BRBe über die

Brotversorgung des Landes und der zugehörigen Verfü-

gung des schweiz. Militärdepartements vom 15. Dezember

1915 gelten. Es ist deshalb, in Berichtigung der bisherigen

Stellungnahme des Kassationshofes, der vorliegend vom

kantonalen Richter vertretenen Auffassung beizupflich-

ten, wonach der Kassationsbeklagte .nur strafbar ist,

sofern er die festgestellte Uebertretung vor sät z 1 ich

begangen hat.

.

4. -

Bleibt demnach weiter zu prüfen, ob das Ober-

gericht den rechtswidrigen Vorsatz des Kassationsbe-

klagten begründeterweise verneint habe, so ist davon

auszugehen, dass der Begriff dieser Schuldform bei einem

Vergehen nach Art des hier zur Beurteilung stehenden

nicht zu eng gefasst werden darf. Da der Müller das in

seinem Betriebe erzeugte Mehl pflichtgemäss auf seine

Uebereinstimmung mit dem offiziellen Typmustel' zu

kontrollieren hat und Abweichungen von diesem Muster,

wenigstens in der Farbe, ohne weiteres erkennbar sind,

so lässt die Tatsache, dass ein Müller zu weisses Mehl an

.. N° 30 dieses Bandes, oben S. 229 ff.

Kriegsverordnungen des Bundesrates. No 45.

321t

seine Kunden abgibt, von vornherein der Vermutu!lg

Raum, es handle sich dabei um eine bewusste und damit

vorsiihJiche Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift über

das Typmuster, und Freisprechung kann unter solchen

Umständen - wie im Urteil i. S. Sallin und Albiez grund-

sätzlich richtig ausgeführt ist -

nur erfolgen, wenn der

Angeklagte jene Vermutung durch Nachweis besonderer

Entschuldigungsgrunde zu entkräften vermag. Vor-

liegend ist aber nicht klar, ob das Obergericht auf diesen

massgebenden Begriff des rechtswidrigen Vorsatzes abge-

stellt hat. Sein Hinweis lediglich darauf, dass def Kassa-

tionsbeklagte seine MüllereiangesteHten ausdrücklich er-

mahnt habe, den Mahlvorschriften gerecht zu werden,

genügt nicht ohne wt'iteres, um seine Kenntnis der tat-

sächlich trotzdem vorgekommenen Abweichung des abge-

gebenen Mehls vom Typmuster als ausgeschlossen er-

scheinen zu lassen. Es bedürfte vielmehr noch weiterer

Ausführungen darüber, warum die Akten, wie das Ober-

gericht erklärt, gegen die Annahme dolosen Verhaltens

des Kassationsbeklagten sprechen. Insofern ist das ober-

gerichtliche Urteil noch zu ergänzen und die Sache zu

diesem Zwecke gemäss Art. 173 OG zurückzuweisen.

Dem~ach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne gutge-

heissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons

Thurgau vom 30. August 1917 in Anwendung des Art. 173-

OG aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an

das Obergericht zurückgewiesen wird.