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43_I_330

BGE 43 I 330

Bundesgericht (BGE) · 1917-10-30 · Deutsch CH
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Strafrecht.

46. Urteil cl •• Xaaaatlonabofa vom 30. Oktober 1917 i. S.

lla.ubensack gegen Staatsanwaltsohaft. cles Xantou lasel-Stadt.

Den Strafverfügungen des Zollorgane gemäss Art. 7 des BRB

Y. 11. August 1916 betr. Bestrafung der Widerhandlungen

gegeu das Ausfuhrverbot kommt, was speziell den Grund-

satz ne bis in idem betrifft, U r t eil s wir k u n g zu. Be-

deutuug dieses Grundsatzes. Art. 1 lit c des die sog. Kriegs-

wucherverordnung v. 10. Aug. 1914 ergänzenden BRB v.

18. April 1916 u. Art. 1 des bereits erwähnten BRB v.

11. Auguste 1916 stehen zu einander nicht im Verhältnis

der Gesetzeskonkurrenz.

A. -

Nach Art. 1 des BRB vom 18. April 1916 betr.

Abänderung und Ergänzung von Art. 1 der Verordnung

vom10. August 1914 gegen die Verteuerung von Nahrungs-

mitteln und andren _ unen~behrlichen Bedarfsgegen-

ständen (sog. Kriegswucherverordnung) wird mit Ge-

fängnis und Busse bis zu 10,000 Fr. oder mit Busse allein

hestraft :

«c) wer Nahrungsmittel oder andere unentbehrliche

)} Bedarfsgegenstände aufkauft, um sie, wenn auch nur

» vorübergehend, ihrer bestimmungsgemässen Verwen-

}) dung zu entziehen und aus einer Preissteigerung ge-

l) schäftlichen Gewinn zu ziehell. »

Die Verfolgung und Beurteilung dieses Vergehens ist

durch Art. 5 der Verordnung vom 10. August 1914 den

Kantonen übertragen.

Anderseits bedroht der BRB vom 11. August 1916 betr.

Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhr-

verbot in Art. 1 mit Geldbusse bis zu 30,000 Fr. oder mit

Gefängnis bis zu 3 Jahren denjenigen, welcher « eine Ware,

. deren Ausfuhr verboten ist, ohne Ausfuhrbewilligung aus-

führt oder auszuführen versucht ».

Nach Art. 6 fino.et die Verfolgung dieses Vergehens in

der Regel durch die Zollorgane nach den Vorschriften

betr. die Fiskaldelikte statt, und für seine Beurteilung

bezeichnet Art. 7 als zuständig :

Kriegsverordnungen des Bundesrates. :So 46.

. 331

a)die Schweiz. Oberzolldirektion, wenn die Strafe in

einer Geldbusse von höchstens 500 Fr. besteht;

b) das ·Schweiz. Zolldepartement, wenn die Strafe in

einer Geldbusse von mehr als 500 Fr. besteht;

c)das zuständige kantonale Gericht, wenn das Zoll-

departement ihm den Fall überweist, weil es die eigene

Strafbefugnis als unzureichend betrachtet.

Dazu bestimmt Art. 9 : «Die im Rahmen dieser Straf-

» befugnisse ausgefällten Bussenerkenntnisse der Ober-

» zolldirektion und des Zolldepartements sind endgültig

und sofort vollziehbar . ~)

B. -

Im Juli und August 1916 kaufte der Kassations-

kläger Haubensack, ein seit Jahren in Basel (wo er

bisher eine Wirtschaft betrieben hatte) niedergelassener

Reichsdeutscher, bei einem dortigen Kaffeehändler unter

zwei Malen insgesamt 2100 kg Kaffee zum Preise von

4410 Fr. Deber die Verwendung dieser Ware konnte

er sich in der hierüber angestellten zollamtlichen Dnter-

suc11Ung nicht ausweisen. Deshalb belegte ihn das

Schweiz. Zolldepartement in der Annahme, dass er den

Kaffee unter Bruch des Ausfuhrverbots ins Ausland

habe gelangen lassen, auf Grund des BRB vom 11. Au-

gust 1916 mit einer Busse von 1000 Fr. Die Bussverfü-

gung wurde ihm durch die Kreiszolldirektion Basel

am 30. September 1916 eröffnet.

Ferner kaufte Haubensack im Oktober 1916 in zwei

Basler Geschäften zusammen 480 kg Kak~)O für 1568 Fr.

und lagerte diese Ware bei einem Josef Leber in Basel

ein. Dort wurde sie im November 1916 zollamtlich

beschlagnahmt. In der Folge verfällte das Schweiz.

Zolldepartement Haubensack und Leber wegen Versuchs

der Widerhandlung gegen das Ausfuhrverbot im Sinne

des BRB vom 11. August 1916 solidarisch in eine Busse

von 2000 Fr. und sprach die Konfiskation der beschlag-

nahmten Ware aus. Die Eröffnung dieses Entscheides

an Haubensack e .. :folgte am 27. Dezember 1916.

In beiden Fällen übermittelte die KIeiszolldirektion

332

Strafrecht.

Basd, jeweilen nach Abschlnss des Administrativ-

strafverfahrens, die Akten dem Basler Unter&uchungs-

richter. Dies führte dazu, dass die StaatsanWaltschaft

des Kantons Basel-Stadt nach Verfügungen der Bundes-

anwaltschaft und auf Beschlüsse der kantonalen Ueber-

weisungsbehörde vom 6. November 1916 und 7. Februar

1917 gegen Haubensack (im zweiten Falle zusammen

mit Leber) Strafklage wegen Nahrungsmittelwuchers

im Sinne von Art. 1 litt. c des BRB vom 18. April 1916

erhob.

C. -

Mit Urteil vom 6. Juli 1917 erklärte das Appel-

lationsgericht des Kantons Basel-Stadt, in Aufhebung

des fIeisprechenden Entscheides des Strafgerichts erster

Instanz, Haubensack (wie auch Leber) des Nahrungs-

mittelwuchers schuldig- und verurteilte, gemäss Art. 1

litt. c des BRB vom 18. April 1916, Haubensack lür

beide Vergehen&Iälle zusammen zu fünf Tagen Gefängnis

und 500 Fr. Geldbusse, im Falle der Nichtzahlung

innert drei Monaten zu weiteren hundert Tagen Ge-

fängnis. sowie zu fünf Jahren Landesv~l'weisung ...

Es erachtete alle Voraussetzungen der erwähnten'

Strafvorschcift (auch die vom Strafgericht verneinte;

Absicht, aus einer Preissteigerurig geschäftlichen Gewinn ! .

zu ziehen) als gegeben und verwarf ferner im Wider-

spruch zur ersten Instanz den Einwand der Angeklagten,

dass der nunmehr geltend gemachte Strafanspruch

durch die vorgängigen Strafentscheide des Schweiz.

Zolldepartements konsumiert worden sei, mit folgender

. Begründung (Erwägung 4): «Der Grundsatz ne bis

»in idem wird durch eine Bestrafung wegen Vergehens

»gegen die Bundesratsverordnung vom 18. April 1916

l) nicht verktzl. Denn darnach wird der Auf kau f

»von Lebensmitteln geahndet, der in der Absicht er-

)} folgt, sie dem Verkehr zu entziehen, ",ährend die

» beiden Angeklagten von ",der JZollbehörde für das

» bestraft worden sind, was sie~nachher mit der Ware

» gemäss der Feststellung dieser"Behörde gemacht haben

Kriegsverordnungen des Bundesrates. N° 46.

. 333

»sollen. Es steht also nicht der gleiche Tatbestand in

» dem einen wie in dem anderen Falle zur Beurteilung. »

D. -

Gegen dieses Urteil hat Haubensack rechtzeitig

und formrichtig beim Bundesgericht

Kassationsbe-

schwerde erhoben mit den Anträgen, das Urteil sei,

soweit es sich auf den. Kassationskläger beziehe, auf-

zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung in dem

Sinne an das Appellationsgericht zurückzuweisen, dass

dieses den Kassationskläger in Bestätigung des erst-

instanzlichen Urteils freizusprechen habe ...

Als Beschwerdegrund wird geltend gemacht, das

Appellationsgericht habe den Sinn des BRB vom

11. August 1916 vollkommen verkannt, indem es ange-

nommen habe, dass der Aufkauf von Leben&mitteln

in der Absicht, sie dem Verkehr zu entziehen (wofür

es in Anwendung des BRB vom 18. April 1916 gestraft

habe) nicht unter den BRB vom 11. August 1916 falle

und daher von den Bussverfügungen des Schweiz. Zoll-

departements nicht erfasst worden sei: In Wirklichkeit

sei der BRB vom 11. April 1916 im Verhältnis zu dem-

jenigen vom 18. April 1916 die speziellere Gesetzes-

bestimmung. Es liege also eine Gesetzeskonkurrenz

vor, welche die Anwendung des BRB vom 18. April 1916

noch der vorgängigen Anwendung des BRB vom 11. Au..,

gust 1916 gemäss dem Grundsatze ne bis in idem aus-

schliesse.

E. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-

Stadt hat Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Kassationshof zieht

i n Er w ä·g u n g :

1. -

Bei dem vom Kassationskläger zur Diskussion

verstellten Verhältnis der BRBe vom 11. August und

vom 18. April 1916 zu einander. allgemein und speziell

in der vorliegenden Anwendung des erstern durch die

heiden Bussverfügungen des Schweiz. Zolldepartements

und des letztern durch das angefochtene Strafurteil des

334

Strafrecht.

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, handelt es

sich zweifellos um Fragen eidgenössischen Rechts, die als

solche der Kognition des Kassationshofes unterstehen.

2. -

Die Kassationsbeklagte wendet gegenüber der

Berufung des Kassationsklägers auf den Grundsatz. ne

bis in idem vor allem ein, die Bussverfügungen des Zoll-

departements seien als blosse

« Verwaltungsstrafbe-

scheide)} nur der formellen, nicht, wie gerichtliche Straf-

urteile, auch der materiellen Rechtskraft fähig; aus den

Art. 7 und 9 des BRB vom 11. August 1916 folge nicht,

.dass sie Gerichtsurteilen gleichzustellen seien, denn Art. 9

spreche nur von der formellen Rechtskraft, und Art.. 7

gebe dem Zolldepartement lediglich die Befugnis, gewisse

Fälle des Ausfuhrschmuggels durch die kantonalen Ge-

richte beurteilen zu lassen. Dieser Auffassung kann nicht

beigepflichtet werden. Der Art. 7 des BRB vom 11. Au-

gust 1916 stellt die Funktion der Zollorgane (Oberzoll-

direktion und Zolldepartement) derjenigen des erken-

nenden Strafrichters völlig gleich, indem er allgemein,

auch mit Bezug auf jene Verwaltungsbehörden, von

(t Beurteilung)} der Uebertretungen des Ausfuhrverbots

spricht. Die zollbehördlichen Strafverfügungen im Sinne

dieser Bestimmung vertreten für ihren Kompetenz-

bereich das richterliche Urteil. Sie erscheinen als Urteils-

surrogat, dem auch materielle Urteilswirkung, wie sie

speziell die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem

voraussetzt, zuzuerkennen sich ohne weiteres, schon als

Postulat der Rechtsgleichheit, aufdrängt.

3. -

Der Grundsatz ne bis in idem verbietet, dass

ein Täter für dieselbe Tat mehr als einmal verfolgt und

bestraft wird. Er schIiesst vorab bei der sog. Gesetzes-

konkurrenz - die vorliegt, wenn zwei oder mehrere Straf-

bestimmungen insofern auf denselben Tatbestand an-

wendbar sind, als die Tatbestandsmerkmale der einen

(allgemeineren) von der oder den andern (sepziellerf'n)

mitumfasst werden -

die aufeinanderfolgende Anwen-

dung der einen und anderer dieser Strafbestimmungen

KriegsverordnungeIl des Bundesrates. N° 46.

33.~

aus. Um einen solchen Fall aber handelt es sich hier,

entgegen der Behauptung des Kassationsklägers, nicht.

Der Art. 1 litt. c des BRB vom 18. April 1916 bedroht

mit Strafe den Auf kau f von Nahrungsmitteln oder

andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, in der

A h s ich t, sie ihrer bestimmungsgemässen Verwendung

zu entziehen und aus einer Preissteigerung geschäftlichen

Gtwinn zuziehen. Dieses Delikt, mit dem sich das Straf-

urteil des Appel}a1ionsgerichts befasst, ist vollendet mit

der Verwirklichung des Aufkaufs; denn bereits dessen

Vornahme muss von der als Tatbestandsmerkmal miter-

wähnten Absicht begleitet sein. Was der Täler nachher

mit der aufgekauften Ware macht, kann für den Rück-

schluss auf jene Absicht von Bedeutung sein, gehört

jedoch nicht mehr zum Deliktstatbestand. Anderseits

setzt die nach dem BRB vom 11. August 1916 strafbare

Warenausfuhr entgegen einem Ausfuhrverbot, der sog.

Ausfuhrschmuggel, auf den die beiden Strafverfügungen

des Zolldepartements sich beziehen, die Möglichkeit der

Verfügung des Täters über die auszuschmuggelnde 'Val'e

voraus und kanll daher, falls die Verfügung dureh Auf-

kauf der Ware erlangt wird, erst beginnen, nachdem der

Aufkauf erfolgt ist. Dieser selbst bildet eine blosse Vor-

bereitungshandlung, die als solche noch ausserhalb des

Straftatbestandes liegt. Die beiden Strafbestimmungell

berühren sich also in ihren Tatbestandsmerkmalen über-

haupt nicht, und es kann insbesondere keine Rede davon

sein, den Ausfuhrschmuggel mit dem Kassationskläger

als einen Spezialfall des kriegswucherischen Warenauf-

kaufs zu betrachten. Anders müsste ja der Ausfuhr-

schmuggel stets mit einem solchen Warenaufkauf ver-

bunden sein; das trifft jedoch offenbar nicht zu, da

gewiss auch durchaus rechtmässig erworbene oder selbst-

erzeugte Waren ausgeschmuggelt werden können.

Auf dem Boden dieser Auslegung der beiden Strafbe-

stimmungen stehen aber auch deren vorliegende An-

wendungen. Da nichts dafür vorliegt, dass das Zollde-

:3a8

strafrecht.

panement ·jeweilen auch schQn den Aufkauf der Ware

.als nach dem BRB vom 11. August 1916 strafbar erachtet

hätte; darf ohne weiteres angenommen werden, es habe

• richtigerweise im ersten Falle die Widerhandlung ledig-

licI). in der Ausfuhr der Ware, und im zweiten Falle den

Beginn des Versuchs der Widerhandlung erst in der Ein-

lagerung der Ware bei Leber gefunden. Und das Appella-

tionsgericht hat den Kassationskläger wegen Uebertre-

tung' des BRB vom 18. April 1916 ausdrücklich nur für

den Aufkauf der Waren, in der erörterten rechtswidrigen

Absicht, bestraft. Daraus folgt, dass Verwaltungsbehörde

und Gericht ihren Entscheidungen nicht denselben, son-

dern einen verschiedenen Tatbestand zu Grnnde gelegt

haben. Der Grundsatz ne bis in idem kann deshalb durch

das appellationsgerichtliehe Urteil nicht verletzt worden

sein, und auch der VorWurf des Kassationsklägers, das

Appellationsgericht habe den Sinn des BRB vom

11. August 1916 verkannt, entbehrt nach dem Gesagten

<ler Begründung.

Demnach hat der Kassationshof

.erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

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