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43_I_268

BGE 43 I 268

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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268

Staatsrecht.

Par ces motifs,

le Tribunal federal

prononce:

Le recours est admis, l'Etat de Vaud etant tenu d'au-

toriser Ia defa1cation demandee par le recourant.

IV. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

f~ff.

36. Urteil vom 16, September 1917

i. S. Killer gegen Schalmsen. Obergericht.

Bestrafung wegen Herabwürdigung der Lehren und Ein~ich­

tungen einer Religionsgesellschaft begangen durch e-men

Pressartikel. Anfechtung wegen Rechtsverweigerung (will-

kürlicher Anwendung des kantonalen Strafrechts) und Ver-

letzung von Art. 49 BV. Voraussetzungen und Grenzen der

dnrch die letztere Vorschrift gewährleisteten Freiheit der

Aeusserung über religiöse Dinge.

A. -

Der Rekurrent Müller ist am 27. Februar 1917

vom Kantonsgericht Schafih~usen wegen Herabwürdi-

gung der Religion im Sinne von § 126 ·des kantonalen

Strafgesetzbuchs (StrG) zu einer Geldbusse von 100 Fr.

und den Kosten verurteilt worden, weil u in N° 273 der

von ihm redigierten sozialdemokratischen Zeitung « Echo

vom Rheinfall » vom 20. November 1916 anlässlieh der

Gesamterneuerungswahlen für den Grossen Rat nach-

stehende Einsendung, für die er in der Folge die Verant-

wortung übernahm, hatte erscheinen lassen:

«D a s Me s s 0 P f e r.

«(*) Die Kirche ist dicht gefüllt. An den Stufen des

» Altars kniet eine allegorische Figur, die freisinnige Partei

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 36.

. 269

» von SchafThausen vorstellend. Pfarrer X. zelebriert. Die

» allegorische Figur betet: ({ Kyrie eleison » : Herr erbarme

»dich unser. Wir rufen dich· an um Schutz und Hilfe

» gegen die rote Flut. Gloria in excelsis deo : Ehre sei

» Gott in der Höhe, sofern er uns aus der dräuenden

» Gefahr rettet. Heiliger J3imbam, läute Sturm, damit alle

» herbeieilen zur Abwehr des Ansturms der roten Rotten.

» Allmächtiger Ignatius, steh uns bei, dich loben wir, dich

» preisen wir, dich beten wir an. Verlass uns nicht in der

» schweren Stunde der Gefahr.

» Credo in unum deum : Wir glauben alle an einen Gott,

» noch viel mehr aber an die Macht seiner treuen katho-

»lischen Diener in SchafThausen. Sie sind noch unsere

» einzige Hoffnung und Zuflucht.

» Opferung : Wir opfern unsere Grundsätze, unsern

» Stolz, unsere Ehre, unsere Unabhängigkeit; wir opfern

ȟberhaupt alles wenn es uns mit Gottes und seiner

» treuen Diener Hilfe nur gelingt, den schrecklichen Feind

»zu besiegen und unsern Patriarchen, Propheten und

» Aposteln ihr' Ruheplätzchen im Polstersessel des

» Ratsales zu erhalten.

)} Präfation (Priester) : Sursum corda : Erhebet eure

»Herzen! (Freisinn) : Habemus : Wir haben sie schon

»erhoben. Wir haben unser Herz geprüft, keinem Sozi

»stimmen wir. Der Liberale sei unser Freund, der Christ-

l) lieh-soziale unser Bruder. Dadurch werde die Dreifaltig-

»keit zur Dreieinigkeit. Dignum et justum est : Es ist

»billig und recht.

» Konsekration (Wandlung) : Wir haben eine mächtige

» Wandlung im Laufe der Jahre durchgemacht. Tief be-

l) klagen wir die Irrtümer unserer Vorväter von 1848.

» Noch tiefer bereuen wir, dass wir nicht schon länger

» zur Einsicht kamen unser alleiniges Heil an der treuen

l) starken Brust des frommen Johann zu suchen und zu

» finden. Zerknirscht liegt unser Vorstand nun hier vor

I) ihm mit dem Antlitz im Fäsenstaub und ruft : mea

»culpa mea culpa mea maxima culpa. De-, weh- und

270

Staatsrecht.

* reumütig schlagen wir an unsere Brust und rufen ihm

» nach: Lunke sei uns gnädig, Lunke sei uns barmherzig,

» Lunke erlöse uns von den bösen Sozi.

»Sanctus : Heilig, heilig, dreimal heilig sei uns das

» heute abgeschlossene Bündnis, geweiht in heiliger Stunde.

» Agnus dei qui toUis peccata mundi, miserere nobis,

)} dona nobis pacem: 0 du Lamm Gottes, das du hinweg-

)} nimmst die Sünden der Welt, nimm auch gleich alle

» Sozi mit; erbarme dich unser, schenke uns den Sieg

)} und den Frieden.

»Amen : Es geschehe.

)} Ite missa est : Die Versammlung ist geschlossen. Es

)} folgt die gemeinsame Prozession zur Urne. Dein Glaube

)} hat dir geholfen I)}

Auf Appellation des Rekurrenten hat das Obergericht

des Kantons Schaffhausen am 27. April 1917 das erst-

instanzliche Urteil, im Wesentlichen mit folgender Be-

gründung bestätigt: Nach § 126 des StrG machen sich

strafbar, «(wer die Gegenstände der Verehrung einer im

Staate anerkannten Religionsgesellschaft oder ihre Lehren

ul1,d Einrichtungen durch Hohn oder Verachtung öffent-

lich mit Reden, Schriften oder bildlicher Darstellung ver- \

letze oder herabwürdige ». Dass der Angeklagte den .

animus injuriandi gehabt, d. h. seine Absicht hierauf

gerichtet gewesen sei, verlange das Gesetz nicht. Es

genüge, wenn die Aeusserung oder Handlung objektiv

als Herabwürdigung empfund~n werde,' was sich unter .

Umständen schon aus deren Form ergeben könne. Wenn

es nun auch nicht in der Absicht des Verfassers gelegen

zu haben scheine, die Messe als solche zu treffen und von

einer Kritik derselben oder beschimpfenden Aeusserungen

über sie keine Rede sei, so müsse doch in der Form des

Artikel!> eine grobe Verhöhnung des Messrituals und

damit der Messe selbst erblickt werden. Die Verwendung

einzelner Worte und Sätze der Messliturgie in Verbin-

dung mit einem ganz anderen profanen Inhalt, die Zu-

sammenstellung des ~ Gloria in excelsis)} mit dem « hei-

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N0 36.

271

ligen Bimbam », überhaupt die ganze Einkleidung deI

Polemik gegen das Wahlbündnis der freisinnigen mit der

katholischen Partei in die Formeln einer jedem Katho-

liken heiligen Kultushandlung habe tief verletzend wirken

müssen. Solche Travestien, durch welche in roher und

gemeiner Weise, das was anderen heilig sei, herabge-

zogen und lächerlich gemacht werde, fielen ebensogut

unter die Strafnorm des § 126 wie die die Grenzen einer

sachlichen Bekämpfung überschreitende Kritik einer reli-

giösen Einrichtung selbst. Gegenüber der Berufung des

Angeklagten auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit sei

auf das Urteil des Bundesgerichts i. S. Richter (A S 35 I

S. 350 ff. Erw. 5) zu verweisen, wo die bundesrechtliche

Zulässigkeit kantonaler Strafsanktionen zum Schutze des

religiösen Gefühls von der Art des § 126 des schaffhau-

sischen StrG ausdrücklich anerkannt worden sei.

B. -

Gegen das Urteil des Obergerichts hat Han!>

Müller die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrage, es wegen Verletzung

von Art. 4, 49 und 50 BV aufzuheben. Zweck des einge-

klagten: Artikels, so wird ausgeführt, sei €oinzig die

Geisselung des unnatürlichen Wahlbündnisses zwischen

Freisinnigen und Katholiken gewesen. Die Absicht, die

Messe als religiöse Einrichtung zu verhöhnen, habe dem

Verfasser fern gelegen, 'Wie sich denn auch irgendwelche

Angriffe auf sie im Artikel nicht vorfänden. Nach dem

klaren Wortlaut des Strafgesetzes müssten aber die angeb-

lich herabwürdigenden Ausfälle gegen die Gegenstände

der Verehrung, Lehren und Einrichtungen der betref-

fenden Religionsgesellschaft selbst gerichtet sein, es

genüge nicht, dass letztere herangezogen worden seien,

um irgend «(eine andere Rede oder Darstellung zu illu-

strieren I). Da es an der fraglichen Absicht hier fehle, ent-

behre demnach die Bestrafung des Rekurrenten der

gesetzlichen Grundlage. Im ferneren werde durch sie

auch die durch Art. 49 BV geWährleistete Glaubens- und

Gewissensfreiheit verletzt. Nach der übereinstimmenden

272

Staatsrecht.

! Praxis des Bundesrats und des Bundesgerichts seien Aeus-

I serungen über religiöse Dinge frei, sofern sie nicht in

{ Formen erfolgen, durch die der religiöse Friede unter den

• Konfessionen gestört werde. Es könne daher auch der

veraltete § 126 des kantonalen StrG nur noch in dieser

Beschränkung vor dem Bundesrecht bestehen. Dass eine

solche Störung des religiösen Friedens hier stattgefunden

habe oder der eingeklagte Artikel auch nur dazu geeignet

gewesen wäre, könne aber im Ernste unmöglich behauptet

werden. Der Hinweis der Vorinstanz auf das bundes-

gerichtliehe Urteil i. S. Richter sei nicht verständlich, da

ja das Bundesgericht damals gerade aus den gleichen Er-

wägungen, wie sie hier geltend gemacht würden, das kan-

tonale Strafurteil aufgehoben habe.

C. -

Obergericht und Staatsanwaltschaft des Kantons

Schaffhausen haben auf Abweisung der Beschwerde ange-

tragen.

Das Bundesgelicht zieht

inErwägung:

1. -

Da sich das angefochtene Urteil auf eine positive

kantonalrechtliche Vorschrift, nämlich den § 126 des

schaffhausischen StrG stützt, könnte von einer Bestrafung

des Rekurrenten « ohne gesetzlIche Grundlage» und

damit von einem Verstoss gegen-Art. 4 BV bezw. gegen

den in Art. 8 KV ausgesprochenen -

übrigens nicht aus-

drücklich angerufenen -

Grundsatz nuUa prena sine lege

nur gesprochen werden, wenn jene Gesetzesvorschrift in

willkürlicher Weise, also auf einen Tatbestand ange-

wendet worden wäre, der sich darunter auch bei weit-

gehendster Auslegung nicht subsumieren liesse. Dies

trifft aber augenscheinlich hier nicht zu. Insbesondere

fmdet die Behauptung des Rekurrenten, dass zur Bestra-

fung nach § 126 StrG der animus injuriandi. d. h. die

Absicht der Beschimpfung der betreffenden Religionsge-

sellschaft durch Herabwürdigung und Verhöhnung ihrer

Lehren und Einrichtungen nötig sei, im Texte des Ge-

Glaubens- und Gewislensfreiheit N·36.

273

setzes keinen Boden. Aus den allgemeinen Bestimmungen

der §§ 29 bis 32 des StrG wird allerdings zu folgern sein,

dass der Tatbestand des § 126 zur Strafbarkeit 'den Vor-

satz des Täters d. h. ein vorsätzliches Herabwürdigen

'voraussetzt. Dieses Erfordernis ist aber nach der Begriffs-

bestimmung des Vorsatzes in § 30 Abs. 2 und allgemein

strafrechtlicher Lehre damit erfüllt, dass die beanstan-

deten Aeusserungen im B e w u s s t sei n ihres herab-

würdigenden und für die Angehörigen der betreffenden

Religionsgesellschaft verletzenden Inhalts getan worden

sind. Dass der Täter es gerade auf diesen Erfolg abge-

sehen, derselbe der Beweggrund und' Endzweck seines

Handeins gewesen sei, ist nicht erforderlich. Ueber das

Vorhandensein jenes, zum Vorsatz allein erforderlichen

Bewusstseins können aber im vorliegenden Falle Zweifel

kaum bestehen. Einem über die Messliturgie und ihre

Bedeutung so wohlunterrichteten Manne, wie es der Ver-

fasser des Artikels ohne Frage war, konnte es nicht ent-

gehen dliSS ein parodistisches Ausschlachten einzelner

Sätze und Worte jener Liturgie zu profanen, wahlpo-

lemischen Zwecken, wie es hier geübt wurde, in gläu-

bigen katholischen Kreisen als Herabwürdigung und

Lächerlichmachen der EinrichtuIlf' selbst empfunden

werden, und auf die Angehörigen jener Kreise verletzend

wirken müsse. Auf alle Fälle kann darin, dass das Ober-

gericht das Zutreffen auch der subjektiven Vorausset-

zungen der Strafbarkeit nach § 126 StrG bejaht hat, ein

Akt will kür 1 ich er Gesetzesanwendung. wie er LUr

Annahme einer Rechtsverweigerung oder Verletzung von

Art. 8 KV nötig wäre. nicht gefunden werden. Dass das

kantonale Strafrecht noch nach anderen Richtungen in

unhaltbarer Weise ausgelegt worden wäre, wird aber im

Rekurse nicht behauptet.

2. -

Was die weitere Beschwerde aus Art. 49 BV

wegen Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit

betrifft so braucht nicht untersucht zu werden, in wel-

chem Umfang die Vorschrift des § 126 des kantonalen

AB '3 I -1911

19

274

Staatsrecltt.

. StrG vor jenem . Verfassungsgrundsatz standhalte. Da .die

gesetzliche Rekursfrist ihr gegenüber längst abg~laufen

ist, kann sie heut~als solche nicht mehr angefooqtt n.

werden, sondern es sich einzig fragen, ob nicht das.gegen-

über dem Rekurrenten ergangene Urteil, bezw. die dw.:ch

es über ihn verhängte Strafe aus dem erwähnten Ge-

sichtspunkte anfechtbar sei.

..

Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, .dass

zwar Art. 49 BV nicht nur ·die Freiheit der religiösen

Ueberzeugung, im Sinne des Denkens und Empfindens

in religiösen Dingen. sondern auch die freie Aeusseru~g

über solche Dinge gewährleistet, dass aber diese Freiheit

keine unbegrenzte, sondern im Interesse des gesellschaft-

lichen Zusammenlebens in gewisse Schranken gewiesen

ist. Eine solche Schranke ergibt sich -

entgegen der ·von

den politischen Bundesbehörden früher in einzelnen

Fällen vertretenen Auffassung -

nicht einzig aus .deI

Rücksicht auf die Aufrechterhaltung des Friedens unter

den Konfessionen, sondern auch aus dem Gebot,der

Achtung vor der Persönlichkeit des Mitmenschen, dem

religiösen Fühlen und Empfinden anderer. Kann dieses

_ Gebot selbstverständlich nicht dazu ~ühren, dass jede

Aeusserung, die von Andersglä.ubigen tatsächlich als

Kränkung ih~es religiösen Gefühls empfunden wIrd. unter

Strafe gestellt werden dürfte. was im Erfolge der Ver-

neinung des Rechtes freier Kritik selbst gleichkäme.; so

foJg~ doch daraus, dass es umgekehrt ebensowenig die

AbSIcht der BV gewesen sein kann, solche kränkenden

Aeusserungen überhaupt unabhängig von Form und

Umständen, in denen sie erfolgen, freizugeben. Straflosig-

. keit sollte ihnen nur insofern zugesichert werden als sie

der Kundgebung von «Glaubensansichten) d. h. reH,.

giöser Ueberzeugungen positiver oder negativer Art

dienen und der Aeussernde dabei sachliche, vom Recht

nicht missbilligte Angriffs- und Verteidigungsmittel ange-

wendet hat. Für Aeusserungen. welche über diesen Rahmen

Glaubens- und Ge,rissenafrelheit. N0 36.

275

h~~u~ehen. und nicht mehr als ernsthafte Rechtfertigung

eIgen~n Glaubens oder Unglaubens· erscheinen, sondern

auf em biosses Verhöhnen unQ Lächerlichmachtn anderen

. heiliger Lehren und Einrichtungen hinauslaufen, kann

der Schutz des Art. 49 BV nicht angerufen werden

(AS ~9 I S. 356~. Erw. 2 und 3; 40 I S. 375 Erw. 4).

Halt man an dIesen Grundsätzen fest, und es bestehtkein

Grund davon abzuweichen, so ist aber klar, d3ss auch im

vorliegenden Falle von einer Verletzung der angeführten

Verfassungsnorm nicht die Rede sein kann. Denn wie

der Rekurrent selbst erklärt und übrigens aus dem ganzen

Inhalt des eingeklagten Artikels ohne weiteres hervor-

geht, war es dem Verfassfr dabei nicht darum zu tun . die

Messe selbst als religiöse Einrichtung ~u kritisieren 'und

anzufechten, aus seiner religiösen Ueberzeugung heraus

sich über d,eren 'Vert oder Unwert auszusprechen, sondern

es sollte die Heranziehung der Worte und Formeln der-

selben lediglich dazu dienen, einen mit jener religiösen

Fr~g~ in keinem Zusammenhang steht.nden Vorgang des

polItIschen Lebens zu geisseIn. Es kann demnach davon,

dass der Rekurrent, bezw. der Verfasser des Artikels, für

den er die Verantwortung übernommen, durch die Be-

strafung in seiner religiösen UeberzE'ugung Zwang erlitten

hät~e, bezw. an der freien Aeusserung dieser Ueberzeugung

behmdert worden wäre, nicht gesprochen werden. Nur

gegen einen solchen Z",ang und gegen eine solche Behin-

derung ist aber Art. 49 BV gerichtet. Keineswegs sollte

durch ihn die Hineinziehung religiöser Dinge in öffent-

liche Kundgebungen schlechthin in jeder Form und ohne

einen sie rechtfertigenden Zusammenhang im erwähnten

Sinne freigegeben werden.

.

Ob die Verurteilung des Rekurrenten nicht allenfalls

andere Verfassungsgrundsätze, wie insbesondere die Press-

freiheit und das durch Art. 19 KV gewährleistete Recht

frei~LMemJ!Jlgsä1!Sserung, verletze, ist nicht zu unter-

suchen, weil eine solCheRftge nicht erhoben worden ist.

278

Staatsrecht.

Im staatsrechtlichen Rekursverfahren hat sieh aber das

Bundesgericht nur mit den vom RekurreI\tengeltend

gemachten BeschwerdegrüDden zu befassen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. GERICHTSSTAND

FOR

37. trrteU vom 11. September 1917 i. S. Liiacher gegen

Steger-Süess.

Oertliche Zuständigkeit für Klagen nach Art. 310 SchKG auf

Auszahlung der Nachlassdividende aus dem dafür im Sinne

von Art. 313 ebenda geleisteten Depositum.

A. -

UeOOr den damals in Kölllken, Gerichtssprengel

Zofingen wohnhaften Rekursbeklagten Hermann Steger-

Süess wurde am 28. Februar 1914 infolge Insolvenzer-

klärung das KtlUkursverfahren eröffnet. In demselben

meldete der Rekurrent Notar Lüscher namens August

Schi1ling-Döbeli in Aarau eine Forderung von insgesamt

7127 Fr. an, welche von der Konkursverwaltung (Kon-

kursamt Zofingen) anerkannt, vom Gemeinschuldner

dag,~gen bestritten wurde. In der Folge gelang es dem

letzteren mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag

zustandezubringen. wonach sie mit einer Dividende von

6 % abgdunden werden sollten. Durch Beschluss vom

10. Juni, zug,~st~lIt 23. Juni 1916. hat das Bezirksgericht

Zofingen als Nachlassbehörde den Nachlassvertrag 00-

Gerichtsstand. N° 37.

277

stätigt und dabei den Gläubigern, deren Forderungen

bestritten worden waren, worunter auch dem Rekurrenten

Notar Lüscher, auf den inzwischen das GuthabenSchil-

ling-Döbelis durch Zession übergegangen war. zur gericht-

lichen Geltendmachung jener gemäss Art. 310 SchKG

eine Frist von einem Monat angesetzt. Von einer beson-

deren Verpflichtung des Sehuldners zur Deposition· im

Sinne von Art. 313 SchKG wurde, da die entsprechenden

Beträge schon beim Konkursamt Zofingen hinterlegt

warell, abgesehen. Infolgedessen erhob Notar Lüscher am

14. Juli 1916 beim Bezirksgericht Zofingen gegen Steger-

Süess Klage mit den Begehren :

1. Der Beklagte habe anzuerkennen. dass er dem

Kläger ausser den Arrestauslagen eine Summe VOll

7120 Fr. 35 Cts. schulde und dass er ihm gemäss gericht-

lich bestätigtem Nachlassvertrag hievon 6 % oder mit

Inbegriff der Arrestauslagen einen Betrag von Fr. 433.85

fällig 10. September 1916, zu bezahlen habe.

2 •. Der Beklagte habe dem Kläger diel Kosten und für

Erscheinen vor dem Richter Entschädigung, alles in

diesem Verfahren und im richterlich festzusetzenden

Betrage zu bezahlen.

Am gleichen Tage verfügte darauf das Bezirksgerichts-

präsidium Zofingen:

« t. Der Rechtstreit ist appellabel.

t 2. Zustellung des Klagedoppels an den Beklagten

zur Erstattung einer Antwort binnen 14 Tagen. »

Der Beklagte Steger führte zunächst Beschwerde gege ..

diese Verfügung mit dem Antrage, es sei auf die Klage

mangels Vorlegung eines friedensrichterlichen Weisungs-

scheines nicht einzutreten, wurde aber damit vom Ober-

gericht wegen Verspätung abgewiesen. Sodann erhob er

gegenüber der Klage die <tfristliche Einrede» der örtlichen

Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zofingen mit der

Begründung, dass er seit April 1916 in Stüsslingen, Kan ..

tons Solothurn, wohne und daher gemäss Art. 59 BV dort

hätte belangt werden müssen.