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43_I_276

BGE 43 I 276

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Im staatsrechtlichen Rekursverfahren hat Sich aber das

Bundesgericht nur mit den vom Rekurrenten geltend

gemachten Beschwerdegrunden zu befassen.

Demnach bat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. GERICHTSSTAND

FOR

37. trrten vom al. September 1917 i. S. wacher gegen

Steger-Süess.

Oertliche Zuständigkeit für Klagen nach Art. 310 SchKG auf

Auszahlung der Nachlassdividende aus dem dafür im Sinne

von Art. 313 ebenda geleisteten Depositum.

A. - Ueber den damals in Kölliken, Gerichtssprengel

Zofingen wohnhaften Rekursbeklagten Hermann Steger-

Süess wurde am 28. Februar 1914 infolge Insolvenzer-

klärung das K()nkursV'erfahren eröffnet. In demselben

meldete der Rekurrent Notar Lüscher namens August

Schilling-Döbeli in Aarau eine Forderung von insgesamt

7127 Ft. an, wdche von der Konkursverwaltung (Kon-

kursamt Zofingen) anerkannt, vom Gemeinschuldner

dag·;gen bestritten wurde. In der Folge gelang es dem

letzteren mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag

zustandezubringen, wonach sie mit einer Dividende von

6 % abg.;funden w0rden sollten. Durch Beschluss vom

10. Juni, zug·:!st;llt 23. Juni 1916. hat das Bezirksgericht

Zofingen als Nachlassbehörde den Nachlassvertrag be-

Gerichtsstand. N° 37.

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stätigt und dabei den Gläubigern, deren Forderungen

bestritten worden waren, worunter auch dem Rekurrenten

Notar Lüscher. auf den inzwischen das GuthabenSchil-

ling-Döbelis durch Zession übergegangen war. zur gericht-

lichen Geltendmachung jener gemäss Art. 310 SchK<r

eine Frist von einem Monat angesetzt. Von einer beson-

deren Verpflichtung des Sehuldners zur Deposition im

Sinne ~on Art. 313 SchKG wurde, da die entsprechenden

Beträge schon beim Konkursamt Zofmgen hinterlegt

waren, abgesehen. Infolgedessen erhob Notar Lüscher am

14~ Juli 1916 beim Bezirksgericht Zofmgen gegen Steger-

SüessKlage mit den Begehren :

1. Der Beklagte habe anzuerkennen, dass er dem

Kläger aussp- den Arrestauslagen eine Summe von

7120 Fr. 35 Cts. schulde und dass er ihm gemäss gericht-

lich bestätigtem Nachlassvertrag hievon 6 % oder mit

Inbegriff der Arrestauslagen einen Betrag von Fr. 433.85

fällig 10. September 1916, zu bezahlen habe.

2 •. Der Beklagte habe dem Kläger diel Kosten und für

Erscheinen vor dem Richter Entschädigung. alles in

diesem Verfahren und im richterlich festzusetzenden

Betrage zu bezahlen.

Am gleichen Tage verfügte darauf das Bezirksgerichts-

präsidium Zo fingen :

(l 1. Der Rechtstreit ist appellabel.

«2. Zustellung des Klagedoppels an den Beklagten

zur Erstattung einer Antwort binnen 14 Tagen. »

Der Beklagte Sieger führte zunächst Beschwerde gegen

diese Verfügung mit dem Antrage, es sei auf die Klage

mangels Vorlegung eines friedensrichterlichen Weisungs-

scheines nicht einzutreten, wurde aber damit vom Ober-

gericht wegen Verspätung abgewiesen. So dann erhob er

gegenüber der Klage die dristliche Einrede» der örtlichen

Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zofmgen mit der

Begründung, dass er seit April 1916 in Stüsslingen, Kan~

tons Solothurn, wohne und daher gemäss Art. 59 BV dort

hätte belangt werden müssen.

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Staatsrecht.

Durch Urteii vom 22. Juni· 1917 hiess das Obergeri'ellt

des Kantons Aargau, I. Abteilung, iD. Abänderung des

erstinstarrzlichen Erkenntnisses des Bezirksgerichts Zo-

• fingen vom 24; Februar f917, diese Einrede gut und

wies demgemäss die Klage arigebrachtermassen ab. In

den Erwägungen wird ausgeführt: Streitgegenstand sei

nicht etwa ein dingliches Recht an dem für die Nachlass-

quote geleisteten Depositum, sondern der Bestand eines

gewöhnlichen Forderungsverhältnisses, mithin eine per-

söilliche Ansprache im Sinne von Art. 59 BV. Dass in der

Hauptsache nicht auf Leistung, sondern auf Feststellung

geklagt werde, ~i unerheblich, weil sich die Garantie des

Art. 59 auch auf Feststellungsklagen beziehe. Da das

Bundesrecht einen besonderen Gerichtsstand für Streitig-

keiten nach Art. 310 SchKG nicht vorSehe und der Be-

klagte· nach der gerichtlichen Bestätigung des Nachlass-

vertrages als aufrechtstehender Schuldner zu gelten habe,

hätte mithin die Klage beim Richter seines Wohnsitzes

zur Zeit der Klageeinleitung angebracht werden sollen.

Dieser Wohnsitz sei aber nach den Akten unbestreitbar

Stüsslingen gewesen. Von eincr Prorogation auf den Ge-

richtsstand Zofingen bezw. einem Verzichte auf uie Ga-

rantie des Art. 59BV seitens des Beklagten könne nicht

die Rede sein, da die dafür angeführten angeblich kon-

kludenten Handlungen zur Begründung einer solchen

Annahme nicht geeigllet seien (was näher ausgeführt

wird) .. Mit Rücksicht darauf, 'dass der Kläger von dem

Wohnsitzwechsel nichts gewusst und daher das Bezirksge-

richt Zofingen in guten Treuen habe für zuställdig halten

können, rechtfertige es sich immerhin, trotz der Gut-

heissung der Beschwerde, dieParteikosten wettzuschla'-

gen und die Gerichtskosten zu teilen.

B .. -

Gegen das Urteil· des Obergerichts hat Notar

Lüscher die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrage, es sei unter Aufhebung

desselben die Gericlltsstandseinrede des Beklagten und

heutigen Rekursbeklagten Steger 'abzuweisen. AIs"Be':'

Geriehtsstand.,N° 37.

m

schwerdegründe werden Verletzung von Art. 4: und '58

BV'geltend gemacht. Die nähere Begrändung ist, soweit

nötig~aus den nachstehenden Erwägu~en ersichtlich.

e;;- Das Obergericht des Kantons Aargau I. Abtei-

lung und: der Rekursbeklagte Steger haben auf Abweisung

der Beschwerde angetragen.

' .

.'

,,

'~ .. Das Bundesgericht zieht

in Erwä.gung:

1.- Nach feststehender Praxis bezieht sich die dem

Bundesgericht durch Art. 189 Abs. 3 OG eingeräumte

Kognition in Geriehtsstandsfragen nicht nur . auf die

Anwendung verf~ssungsmässiger oder in einem Kon-

kordat oder Staatsvertrag enthaltener Bestimmungen

über' die örtliche Zuständigkeit, sondern auch auf die

Verletzung solcher Gerichtsstandsnormen, welche sich

lediglich aus einem Bundes g e set z e ergeben. Es ist

deshalb auch im vorliegenden Falle das angefochtene

Urteil, soweit es sich darum handelt, ob für Klagen

nach Art. 310 SchKG von Bundesrechtswegen ein be-

sonderer Gerichtsstand bestehe oder dafür ausschliess-

lieh die allgemeinen Zuständigkeitsregeln massgebend

seien, frei und nicht nur vom Standpunkte des Art.

4 BV zu überprüfen.

2. ~ Dabei mag dahingestellt bleiben, ob sich ein

solcher besonderer Gerichtsstand aus dem Bundesrecht

allgemein, d. h. für alle Klagen, welche infolge einer

Fristansetzung der Nachlassbehörde im Sinne von

Art. 310 SchKG angehoben werden, ableiten liesse. Auf

alle Fälle muss er da als stillschweigend vorausgesetzt

gelten, wo, wie hier, das Klagebegehren nicht nur auf

Feststellung der bestrittenen, Forderung, sondern darüber

hinaus auch auf Zahlung .der Nachlassdividende und

zwar (was nicht ausdrücklich gesagt, aber als selbstver-

ständlich gemeint war) aus einem dafür - freiwillig oder

auf Anordnung der Nachlassbehörde - geleisteten Depo-

situm im Sinne von Art. 313 SchKG geht. Soweit dies

280

Staatlreeht.

zutrifft, hat man es nichl mehr mit einem gewöhnlichen

Forderungsprozesse, sondern mit einer Streitigkeit voU-

streckungsrechtlicher Natur zu tun. Was dabei imStreite

• liegt,. ist nicht lediglich ein materiellrechtliches obliga-

torisches Rechtsverhältnis zwischen den

Parteien,

sondern das Recht des klagenden Gläubigers, am Nach-

lassvertragsverfahren

teilzunehmen und die

durch

es zu Gunsten der Gläubiger begründeten besonderen

Ansprüche geltend zu machen. Die Feststellung der

Forderung bildet nur die Voraussetzung, von de~ die

Anerkennung jenes Rechtes abhängt. Gleichwie -der

Nachlassvertrag sich richtiger Ansicht nach nicht als

wirklicher Vertrag, sondenl. als eine besonders geartete

Form der Zwangsvollstreckung darstellt, so gehört

aber auch die Frage, ob und in welchem Umfange ein

bestimmter Gläubiger daran teilnehmen dürfe, dem

Vollstreckungsrecht und nicht dem materiellen Rechte

an. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für

derartige Entscheidungen, die obwohl sie nicht den

Vollstreckungsbehörden, sondern den Gerichten zuge-

wiesen sind, doch ihrem Wesen nach Teile, Inzidente

des Vollstreckungsverfahrens bilden, ~m~n aber grund-

sätzlich nicht als Sache des kantonalen, sondem muss

als solche des eidgenössischen Rechts betrachtet werden.

Es ist daher die Norm dafür auch dann im letzteren

zu suchen, wenn es eine ausdrückliche Vorschrift darüber

nicht enthält. Als Regel hat dabei der Natur der Sache

nach die Verweisung vor den Gerichtstand des Ortes,

wo sich das betr. Vollstreckungsverfahren abgespielt

hat, hier also vor den Richter des Ortes der Nachlass-

behörde zu gelten (vergl. die grundsätzlichen Ausfüh-

rungen in A· S 25 I S. 38 ff., auf die zu verweisen ist,

ferner BLUMENSTEIN, Handbuch S. 107 ff. Ziff. 3, S. 113

Ziff. 2, dem nur darin nicht beigestimmt werden

kann, dass die KIagell nach Art. 310 SchKG nicht unter

jene Kategorie fallen, sondern sich stets und unter

allen Umständen als gewöhnliche Forderungsklagen

Gerichtsstand. ND 37.

281

darstellen). Für diese Lösung spricht übrigens auch

die Analogie des Art. 250 SchKG. Wenn hier die Zu-

sammenfassung der Gläubig~r zu einer vollstreckungs-

rechtlichen Gemeinschaft daztt geführt hat, alle KoUo-

kationsklagen, gleichgiltig ob Sie sich gegen die Masse

oder gegen einen anderen Gläubiger richten, vor den

Richter des Konkursortes zu weisen, so trifft dieser

Gesichtspunkt in (gleicher Weise auch auf die Streitig-

keiten nach Art. 310 SchKG zu, soweit damit das Be-

gehren auf· Teilnahme am Nachlassverfahren bezw.

Auszahlung der festgestellten und durch Hinterlegung

gesicherten Dividende gestellt wird. Auch beim Nach-

lassvertrage handelt es sich wie im Konkurse um eine

Art der Generalliquidation, bei der die Gläubiger bis

zu einem gewissen Grade eine Einheit bilden : hier wie

dort dient die Fristansetzung zur Klage dem nämlichen

Zwecke einer endgültigen Regelung der vermöge~

rechtlichen Lage des Schuldners gegenüber der Ge~

sarntheit der Forderungsprätendenten.

Da das angefochtene Urteil demnach schon aus diesem

Grunde, wegen Verletzung einer bundesrechtlichen Ge-

richtsstandsnorm aufgehoben werden muss, braucht

auf die weiteren vom Rekurrenten geltend gemachten

Beschwerdegründe nicht eingetreten zu verden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird gut;geheissen und demgemäss unter

Aufhebung des angefochtenen Urteils des Obergerichts

des Kantons Aargau vom 22. Juni 1917 das Bezirks-

gericht Zofingen als zur· Behandlung der vom Rekur-

renten am 14. Juli 1916 angehobenen Klage zuständig

erklärt.