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Staatsrecht.
Im staatsrechtlichen Rekursverfahren hat Sich aber das
Bundesgericht nur mit den vom Rekurrenten geltend
gemachten Beschwerdegrunden zu befassen.
Demnach bat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. GERICHTSSTAND
FOR
37. trrten vom al. September 1917 i. S. wacher gegen
Steger-Süess.
Oertliche Zuständigkeit für Klagen nach Art. 310 SchKG auf
Auszahlung der Nachlassdividende aus dem dafür im Sinne
von Art. 313 ebenda geleisteten Depositum.
A. - Ueber den damals in Kölliken, Gerichtssprengel
Zofingen wohnhaften Rekursbeklagten Hermann Steger-
Süess wurde am 28. Februar 1914 infolge Insolvenzer-
klärung das K()nkursV'erfahren eröffnet. In demselben
meldete der Rekurrent Notar Lüscher namens August
Schilling-Döbeli in Aarau eine Forderung von insgesamt
7127 Ft. an, wdche von der Konkursverwaltung (Kon-
kursamt Zofingen) anerkannt, vom Gemeinschuldner
dag·;gen bestritten wurde. In der Folge gelang es dem
letzteren mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag
zustandezubringen, wonach sie mit einer Dividende von
6 % abg.;funden w0rden sollten. Durch Beschluss vom
10. Juni, zug·:!st;llt 23. Juni 1916. hat das Bezirksgericht
Zofingen als Nachlassbehörde den Nachlassvertrag be-
Gerichtsstand. N° 37.
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stätigt und dabei den Gläubigern, deren Forderungen
bestritten worden waren, worunter auch dem Rekurrenten
Notar Lüscher. auf den inzwischen das GuthabenSchil-
ling-Döbelis durch Zession übergegangen war. zur gericht-
lichen Geltendmachung jener gemäss Art. 310 SchK<r
eine Frist von einem Monat angesetzt. Von einer beson-
deren Verpflichtung des Sehuldners zur Deposition im
Sinne ~on Art. 313 SchKG wurde, da die entsprechenden
Beträge schon beim Konkursamt Zofmgen hinterlegt
waren, abgesehen. Infolgedessen erhob Notar Lüscher am
14~ Juli 1916 beim Bezirksgericht Zofmgen gegen Steger-
SüessKlage mit den Begehren :
1. Der Beklagte habe anzuerkennen, dass er dem
Kläger aussp- den Arrestauslagen eine Summe von
7120 Fr. 35 Cts. schulde und dass er ihm gemäss gericht-
lich bestätigtem Nachlassvertrag hievon 6 % oder mit
Inbegriff der Arrestauslagen einen Betrag von Fr. 433.85
fällig 10. September 1916, zu bezahlen habe.
2 •. Der Beklagte habe dem Kläger diel Kosten und für
Erscheinen vor dem Richter Entschädigung. alles in
diesem Verfahren und im richterlich festzusetzenden
Betrage zu bezahlen.
Am gleichen Tage verfügte darauf das Bezirksgerichts-
präsidium Zo fingen :
(l 1. Der Rechtstreit ist appellabel.
«2. Zustellung des Klagedoppels an den Beklagten
zur Erstattung einer Antwort binnen 14 Tagen. »
Der Beklagte Sieger führte zunächst Beschwerde gegen
diese Verfügung mit dem Antrage, es sei auf die Klage
mangels Vorlegung eines friedensrichterlichen Weisungs-
scheines nicht einzutreten, wurde aber damit vom Ober-
gericht wegen Verspätung abgewiesen. So dann erhob er
gegenüber der Klage die dristliche Einrede» der örtlichen
Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zofmgen mit der
Begründung, dass er seit April 1916 in Stüsslingen, Kan~
tons Solothurn, wohne und daher gemäss Art. 59 BV dort
hätte belangt werden müssen.
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Staatsrecht.
Durch Urteii vom 22. Juni· 1917 hiess das Obergeri'ellt
des Kantons Aargau, I. Abteilung, iD. Abänderung des
erstinstarrzlichen Erkenntnisses des Bezirksgerichts Zo-
• fingen vom 24; Februar f917, diese Einrede gut und
wies demgemäss die Klage arigebrachtermassen ab. In
den Erwägungen wird ausgeführt: Streitgegenstand sei
nicht etwa ein dingliches Recht an dem für die Nachlass-
quote geleisteten Depositum, sondern der Bestand eines
gewöhnlichen Forderungsverhältnisses, mithin eine per-
söilliche Ansprache im Sinne von Art. 59 BV. Dass in der
Hauptsache nicht auf Leistung, sondern auf Feststellung
geklagt werde, ~i unerheblich, weil sich die Garantie des
Art. 59 auch auf Feststellungsklagen beziehe. Da das
Bundesrecht einen besonderen Gerichtsstand für Streitig-
keiten nach Art. 310 SchKG nicht vorSehe und der Be-
klagte· nach der gerichtlichen Bestätigung des Nachlass-
vertrages als aufrechtstehender Schuldner zu gelten habe,
hätte mithin die Klage beim Richter seines Wohnsitzes
zur Zeit der Klageeinleitung angebracht werden sollen.
Dieser Wohnsitz sei aber nach den Akten unbestreitbar
Stüsslingen gewesen. Von eincr Prorogation auf den Ge-
richtsstand Zofingen bezw. einem Verzichte auf uie Ga-
rantie des Art. 59BV seitens des Beklagten könne nicht
die Rede sein, da die dafür angeführten angeblich kon-
kludenten Handlungen zur Begründung einer solchen
Annahme nicht geeigllet seien (was näher ausgeführt
wird) .. Mit Rücksicht darauf, 'dass der Kläger von dem
Wohnsitzwechsel nichts gewusst und daher das Bezirksge-
richt Zofingen in guten Treuen habe für zuställdig halten
können, rechtfertige es sich immerhin, trotz der Gut-
heissung der Beschwerde, dieParteikosten wettzuschla'-
gen und die Gerichtskosten zu teilen.
B .. -
Gegen das Urteil· des Obergerichts hat Notar
Lüscher die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrage, es sei unter Aufhebung
desselben die Gericlltsstandseinrede des Beklagten und
heutigen Rekursbeklagten Steger 'abzuweisen. AIs"Be':'
Geriehtsstand.,N° 37.
m
schwerdegründe werden Verletzung von Art. 4: und '58
BV'geltend gemacht. Die nähere Begrändung ist, soweit
nötig~aus den nachstehenden Erwägu~en ersichtlich.
e;;- Das Obergericht des Kantons Aargau I. Abtei-
lung und: der Rekursbeklagte Steger haben auf Abweisung
der Beschwerde angetragen.
' .
.'
,,
'~ .. Das Bundesgericht zieht
in Erwä.gung:
1.- Nach feststehender Praxis bezieht sich die dem
Bundesgericht durch Art. 189 Abs. 3 OG eingeräumte
Kognition in Geriehtsstandsfragen nicht nur . auf die
Anwendung verf~ssungsmässiger oder in einem Kon-
kordat oder Staatsvertrag enthaltener Bestimmungen
über' die örtliche Zuständigkeit, sondern auch auf die
Verletzung solcher Gerichtsstandsnormen, welche sich
lediglich aus einem Bundes g e set z e ergeben. Es ist
deshalb auch im vorliegenden Falle das angefochtene
Urteil, soweit es sich darum handelt, ob für Klagen
nach Art. 310 SchKG von Bundesrechtswegen ein be-
sonderer Gerichtsstand bestehe oder dafür ausschliess-
lieh die allgemeinen Zuständigkeitsregeln massgebend
seien, frei und nicht nur vom Standpunkte des Art.
4 BV zu überprüfen.
2. ~ Dabei mag dahingestellt bleiben, ob sich ein
solcher besonderer Gerichtsstand aus dem Bundesrecht
allgemein, d. h. für alle Klagen, welche infolge einer
Fristansetzung der Nachlassbehörde im Sinne von
Art. 310 SchKG angehoben werden, ableiten liesse. Auf
alle Fälle muss er da als stillschweigend vorausgesetzt
gelten, wo, wie hier, das Klagebegehren nicht nur auf
Feststellung der bestrittenen, Forderung, sondern darüber
hinaus auch auf Zahlung .der Nachlassdividende und
zwar (was nicht ausdrücklich gesagt, aber als selbstver-
ständlich gemeint war) aus einem dafür - freiwillig oder
auf Anordnung der Nachlassbehörde - geleisteten Depo-
situm im Sinne von Art. 313 SchKG geht. Soweit dies
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Staatlreeht.
zutrifft, hat man es nichl mehr mit einem gewöhnlichen
Forderungsprozesse, sondern mit einer Streitigkeit voU-
streckungsrechtlicher Natur zu tun. Was dabei imStreite
• liegt,. ist nicht lediglich ein materiellrechtliches obliga-
torisches Rechtsverhältnis zwischen den
Parteien,
sondern das Recht des klagenden Gläubigers, am Nach-
lassvertragsverfahren
teilzunehmen und die
durch
es zu Gunsten der Gläubiger begründeten besonderen
Ansprüche geltend zu machen. Die Feststellung der
Forderung bildet nur die Voraussetzung, von de~ die
Anerkennung jenes Rechtes abhängt. Gleichwie -der
Nachlassvertrag sich richtiger Ansicht nach nicht als
wirklicher Vertrag, sondenl. als eine besonders geartete
Form der Zwangsvollstreckung darstellt, so gehört
aber auch die Frage, ob und in welchem Umfange ein
bestimmter Gläubiger daran teilnehmen dürfe, dem
Vollstreckungsrecht und nicht dem materiellen Rechte
an. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für
derartige Entscheidungen, die obwohl sie nicht den
Vollstreckungsbehörden, sondern den Gerichten zuge-
wiesen sind, doch ihrem Wesen nach Teile, Inzidente
des Vollstreckungsverfahrens bilden, ~m~n aber grund-
sätzlich nicht als Sache des kantonalen, sondem muss
als solche des eidgenössischen Rechts betrachtet werden.
Es ist daher die Norm dafür auch dann im letzteren
zu suchen, wenn es eine ausdrückliche Vorschrift darüber
nicht enthält. Als Regel hat dabei der Natur der Sache
nach die Verweisung vor den Gerichtstand des Ortes,
wo sich das betr. Vollstreckungsverfahren abgespielt
hat, hier also vor den Richter des Ortes der Nachlass-
behörde zu gelten (vergl. die grundsätzlichen Ausfüh-
rungen in A· S 25 I S. 38 ff., auf die zu verweisen ist,
ferner BLUMENSTEIN, Handbuch S. 107 ff. Ziff. 3, S. 113
Ziff. 2, dem nur darin nicht beigestimmt werden
kann, dass die KIagell nach Art. 310 SchKG nicht unter
jene Kategorie fallen, sondern sich stets und unter
allen Umständen als gewöhnliche Forderungsklagen
Gerichtsstand. ND 37.
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darstellen). Für diese Lösung spricht übrigens auch
die Analogie des Art. 250 SchKG. Wenn hier die Zu-
sammenfassung der Gläubig~r zu einer vollstreckungs-
rechtlichen Gemeinschaft daztt geführt hat, alle KoUo-
kationsklagen, gleichgiltig ob Sie sich gegen die Masse
oder gegen einen anderen Gläubiger richten, vor den
Richter des Konkursortes zu weisen, so trifft dieser
Gesichtspunkt in (gleicher Weise auch auf die Streitig-
keiten nach Art. 310 SchKG zu, soweit damit das Be-
gehren auf· Teilnahme am Nachlassverfahren bezw.
Auszahlung der festgestellten und durch Hinterlegung
gesicherten Dividende gestellt wird. Auch beim Nach-
lassvertrage handelt es sich wie im Konkurse um eine
Art der Generalliquidation, bei der die Gläubiger bis
zu einem gewissen Grade eine Einheit bilden : hier wie
dort dient die Fristansetzung zur Klage dem nämlichen
Zwecke einer endgültigen Regelung der vermöge~
rechtlichen Lage des Schuldners gegenüber der Ge~
sarntheit der Forderungsprätendenten.
Da das angefochtene Urteil demnach schon aus diesem
Grunde, wegen Verletzung einer bundesrechtlichen Ge-
richtsstandsnorm aufgehoben werden muss, braucht
auf die weiteren vom Rekurrenten geltend gemachten
Beschwerdegründe nicht eingetreten zu verden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gut;geheissen und demgemäss unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 22. Juni 1917 das Bezirks-
gericht Zofingen als zur· Behandlung der vom Rekur-
renten am 14. Juli 1916 angehobenen Klage zuständig
erklärt.