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43_I_282

BGE 43 I 282

Bundesgericht (BGE) · 1917-06-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VI. DEB0G4TQRISCHE Kl\AFf

DES BUNDESBECHTS.

,F9RCE DEROGJ\TQIRE DU DROIT FEDERAL .

38., Vrttil yfm 14. September 19l7

. i,., S. Hess Und lditbeteDlgte gegen Zug, IeginJlill'lt.,

Un'iulässigkeit, wegen Widerspruchs zu Art. 699 Abs .. i WB.

einer ka.ntonalen Verfügung, durch welche das Sammeln Wlld-

1riachsender Beeren an Sonntagen Vormittags allgemein ver-

bQten wird.

, A: - Durch Beschluss vom 11. Juni, veröffentlkht im

kantonalen Amtsblatt vom 23. Juni 1917, hat der Regie.;

nirtgsrat des Kantons Zug « in der Absicht, die Soimtags:..

feier zu fördern und das Einsammeln unreifer' Beeren zu

ve~hlndern », verfügt :

« 1. Das Sammeln wildwachsender Beeren ist an Sonn-

i tagen' Vormittags im Kanton Zug allg< mein verboten.

'& 2. Die Einwohnerräte werden ermächtigt, das Sam-

I) meIn von wildwachsender. Beeren vor der Reifezeit zu

»verbieten .Und, unter Berücksichtigung der örtlichen

» Verhältnisse den Zeitpunkt' festzusetzen, von welchem

» an mit dem Sammeln solcher Beeren begonnen werden

»darf.

~,.; Die Einwohnerräte haben ihre Verfügungen in zweck:'"

.--entsprechellder Weise bekanntzumachen.

....

·-.3. Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Beeren-

~ saIrinielns·· än Sonntagen· vormittags und gegen die

,. Anordnungen der Einwohnerräte wird von denselben

,. mit Bussen von 5 bis 50 Fr. bestraft, eventuell im Nicht-

• bezahlungsfalle mit Haft. Die widerrechtlich gesam-

I) melten -Beeren können -konfisziert werden. »

Ein vom heutigen Rekurrenten Heinrich Hess, Tele-

Derogatorische Kraft des Bundesrehts. N° 38:

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fonchef in Zug, und 726 Mittinterzeichnerneirtgereichtes,

gegeh Ziff.l des Beschlusses gerichtetes Wiedererwägungs-

gesuch ist am 7. Juli 1917 abschlägig_beschieden worden.

B. -

Durch Eingabe vom 11.- Juli 1917 hat darauf

Rechtsanwalt- Dr. Rüttimannin Zug namens Heinrich

HeSs und der 726 anderen Kantonseinwohner, weIhe das

Wiedererwägungsgesuch unterzeichnet hatten, beim Bun-

desgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem

Antrage .. es sei der Beschluss des zugerischen Regierungs-

rates vom 11. Juni 1917, soweit dadurch das Beeren-

sammeln an Sonntagen vormittags verboten und mit

Strafe bedroht werde, aufzuheben. Als Beschwerde-

gründe werden Verstoss gegen die Grundsätze der dero-

gatorischen Kraft des Bundesrechts unr! der Gewalten-

trennung (Art. 41, 47 KV),· Verletzung der Freiheits-

garantie bezw: des Grundsatzes llulla poena sine lege

(Art. 8 KV), und Reclltsverweigerung geltelld gemacht.

bie nähere Begründung ist, soweit nötig, aus den nach-

stehenden Erwägungen ersichtlich.

e.- ~ Der Regieru,ngsrat des Kantons Zug hat auf

Abweisung der Beschwerde allgetragt n und dabei geg~n­

über der Behauptung, dass da's angefoehtene Verbot 1m

Wid~rspruch mit dem eidgenössischen· Zivilrecht (Art. 699

Abs. 1 ZGB) stehe, au,sgeftihrt : das Bekanntwerden der

Bestin'lmung des Art. 699 Abs. 1 ZGB in weiteren Kreisen

habe- in den letzten Jahren iu erheblichen Missständen

geführt, indem aus anderen Kantonen meist jüngere

Leute bei den Geschlechts zu Hunderten in der Nacht vom

Samstag auf den Sonntag nach dun Kanton Zug, wo ~ich

reichlich wildwachsende Beeren finden, gekommen selen;

die Dörfer und Gehöfte Spektakel machend durchzogen,

sich abseits in Scheunen und StäU€'n zum Nachtlager ein-

gerichtet und dabei allerlei Unfug und Schädigungen

verübt hätten, um dann am Sonntag Vormittag mit dem

BeerenJesen zu beginnen. Sei dann die einhci:i:nische Be'-

völkerunp gegen Mittag auf den Beerenpl~tzen er-

schienen, so sei sie von den Auswärtigenbesdllmpft und

284

Staatsrecht.

oft mit Gewalt weggejagt worden," das sei selbst Ange-

hörigen· der· Korporationen begegnet, denen das betref-

Jende Gebiet zu Eigentum gehöre. Ob dieser Vorgänge sei

eine begreifliche Erbitterung entstanden, so dass der

Regierungsrat, um Selbsthilfemassnahmen zu verhindern,

~abe eingreifen müssen. Die gesetzlichen Bestimmungen

über Erregung öffentlichen Aergernis.~s und Sachbeschä-

digung reichten zur Beseitigung der aufgetretenen UebeJ...

stände nicht aus, da die Beerensammler, welche sich oft

zu ganzen Horden vereinigten~ nur schwer überwacht

werden könnten, die Angabe ihrer Namen verweigerten

und tätlichen Widerstand leisteten. Es sei daher nichts

anderes übrig geblieben, als das Beerensammeln an Sonn ..

tagen Vormittags überhaupt zu verbieten, womit die

beanstandeten nächtlichen Ansammlungen von selbst

verschwinden werden. Dadurch werde auch erreicht, dass

diejenigen Personen, welche an Sonntagen vormittags

ihre religiösen Pflichten erfüllten und daher erst gegen

Mittag (I in die Beeren gehen » könnten, nicht schlechter

gestellt würden als jene, die keine Kirche besuchten. Ein'

Verstoss gegen Bundesrecht liege in dem Verbote nicht.

Nach Art. 644 ZGB stünden die herrenlosen Sachen, m

denen die wildwachsenden Beeren infolge des durch

Art. 699 ebenda statuierten· Aneignungsrechtes zu

Gunsten der Allgemeinheit zu zählen seien, unter der

Hoheit der Kantone. auf· deren Gebiet sie sich befinden,

woraus auch das Recht dieser folge, die Besitzergreifung

daran (Art. 718 I. c.) durch besondere Erlasse näher zu

regeln.· Die nämliche Folgerung ergebe sich überdies auch

aus Art. 6 ZGB, wonach die Kantone in ihren öffentlich-

rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht

beschränkt würden. Zu den den Kantonen damit vorbe~

haltenen Kompetenzen gehöre auch die Sonntagspolizei,

d. h. das Verbot, gewisse Handlungen an Sonntagen oder

während bestimmter Stund.:n des Sonntags vorzunehmen.

Wenn, wie dies nach der bestehenden Sonntagspolizci

verordnunp von 1876 tatsächlich der Fall. sei, an Sonn

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Derogatortsch&JKraft dea Bundearechts. Ne 38.

.285

tagen nicht gejagt und gefischt werden dürfe und auch

andere verwandte Handlungen wie das gewerbsmässige

Pllilcken von Kirschen und Obst danach als unru-

lässig zu betrachten wären, so sei nicht einzusehen,

weshalb nicht, ein gleiches Verbot. auch in Bezug auf

das' Beerensammeln erlassen werden dürfte. Nach dem

Gesagten bedeute es schon ein (! weitgehendes, nur durch

die Zeitverhältnisse

zu

rechtfertigendes

Entgegen-

kommen, wenn dieses Sammeln wenigstens an Sonntag

Nachmittagen gestattet werde. I)

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. ~ Da nicht bestritten ist, dass Rechtsanwalt Rütti-

mann jedenfalls von dem ersten Unterzeichner des s. Z.

an die Regierung gerichteten Wiedererwägungsgesuchs,

Heinrich Hess, zur Beschwerdeführung beim Bundes-

gericht bevollmächtigt war, braucht die Frage, ob er

einen solchen Auftrag auch noch von den anderen als

Rekurrenten angeführten Personen erhalten habe, nicht

geprüft zu werden. Zum Eintreten auf die Beschwerde

genügt es, dass sie namen& ein e s Beteiligten giltig

erhoben worden ist.

2. -

Art. 699, Abs. 1 ZGB, um den sich d~r Streit

wesentlich dreht, bestimmt, dass

(I das Betreten von

Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender

Beeren, Pilze und dergleichen in ortsüblichem Umfange

jedermann gestattet seien, soweit nicht im Interesse der

Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne be-

stimmt umgrenzte Verbote erlassen werden 1). Er enthält

somit n e g a t i v eine Beschränkung des Eigentums an

solchen Grundstücken,

nämlich der daraus an sich

messenden Befugnis auf Abwehr des Eindringens Dritter

und ausschliesslichen Bezug der Früchte, pos i t i v die

Statuierung des Rechtes zu Gunsten jedermanns. sich auf

Wald- und Weideboden frei zn.bewegcn und sich gewisse

Erzeugnisse desSelben zu eigen zu machen. Die Frage,

Staatsrecht.-

weIches die Natur jener Beschränkung bezw. dieses

Rechtes sei,-ob es sieh wirklich dabei, wie der Regierungs ..

rat behauptet, um eine rein zivilrechtliche Vorschrift oder

nicht vielmehr um eine Norm handelt, die trotz ihrer Auf-

nahme in das ZGB doch materiell, ihrem Inhalt und dem

Kreise der berechtigt erklärten Personen nach,. dem

öffentlichen Recht angehört, kann im vorliegenden Falle

offen bleiben. Auch Wenn man grundsätzlich der ersten

Ansicht sein wollte, würrle daraus nicht folgen, da.ss die

Kantone deshalb die damit zu Gunsten der Allgemeinheit

statuierte Befugnis auf Grund der ihnen verbliebenen

Rechtssetzungskompetenzen auf dem Gebiete des öffent-

lichen Rechts beliebig einschränken dürften, sondern

könnten solche Einschränkungen, sofern sie über das

vom ZGB selbst vorgesehene Verbot des Betretens räum-

lich bestimmt abgegrenzter Gebiete im Interesse der Kul-

turen hinausgehen, auf alle Fälle nur unter der Voraus-

setzung als zulässig betrachtet werden, dass· sich dafür

auch wirklich haltbare Gründe des öffentlichen Interesses

anführen lassen. Denn nur unter dieser Voraussetzung

können sie als Ausübung der den Kantonen durch Art. 6

ZGB vorbehaltenen öffentlich-rechtlichen Kompetenzen

bezeichnet werden. Andernfalls he deuten sie einen unzu-

lässigen Eingriff in die Privatrechtsordnung des Bundes

und damit eine Verletzung des in Art. 2Ueber. Be&t.

zur BV ausgesprochenen Grundsatzes der derogatorischen

Kraft des Bundesrechts, der" gegenüber· nach ständiger

Rechtsprechung auf dem 'Wege des staatsrechtlichen

Rekurses der Schutz des Bundesgerichts angerufen

werden kann.

.

Frägt es sich demnach, ob dem streitigen Verbote des

Beerensammelns an Sonntag Vormittagen Erwägungen

der erwähnten Art zur Seite stehen, so können sie jeden-

falls in den vorn Regierungsrat angeführten Missstä,nden,

die sich aus der Bestimmung des Art. 699 Abs. 1 ZGB in

der Praxis im Kanton Zug ergeben haben,sollen -

Störung der Nachtruhe in der Nacht vom Samstag aui

Derogatorische Kra~t da Bundesrechts. l'jG 38.

. 28.7

den Sonntag,· sittlich anstössiges Treiben und Ver übung

VOI,l Sachbesch~digungen in alleinstehenden

Scheu~cn

und Ställen, Belästigung anderer Beerensucher -

nicht

gef~Jl(ten -wer.den. Bestehen ·diese Missstände wirklich; s~,

haben die kantonalen Behörden es in der Hand, dagege~

auf Grund der zutreffenden Strafbestimmungen wegen

Erregung öffentlichen Aergernisses, Eigentumsbeschädi-

g1.1ng usw. einzuschreiten und die Fehlbaren zur Rechen-

schaft_ in ziehen. Das Beerensammeln an Sonntag Vor"":

mittagen deshalb allgemein auch denjenigen zu ver-

bieten, d~ sich nichts Ungehöriges haben zuschulden

kommen lassen, geht nicht an. Jedenfalls könnte es

mJ.~ a}~ ultima ratio in Betracht kommen, nachde~1:

sich alle anderen Mittel zur Abhilfe als wirkungslos

erwiesen hätten. Dies kann aber, solange der Versuch

gegen die gerügten Erscheinungen auf anderem Wege

zu reagieren, überhaupt ernstlich nicht unternommen

worden ist, nicht gesagt werden.

Ebenso'hält die Berufung auf die Sonntagspolizei nicht

~tich. Ein Eingreifen aus diesem Gesjchtspunkte wäre liur

denkbar, wenn sich das Beerensammeln als Arbeit dar-

stellen oder die feiertägliche Ruhe anderer, insbesondere,

die ungehinderte Vornahme gottesdienstlicher Hand-

lungen stören würde. Dass letzteres der Fall sei, behauptet

aber der Regierungsrat selbst nicht und kann in der Tat

auch unmöglich angenommen werden. Ausschreitungen,

welche einzelne dabei begehen sollten und die mit der

Tätigkeit des Beerensammelns selbst in keinem Zusam-

menhang stehen,. sind hiefür natürlich ohne Belang.

Ebenso könnte davon, dass das Sammeln sich als Arbeit

qualifIziere, höchstens dann gesprochen werden, wenn es

in Formen und in einem Umfange betrieben würde, die

es als gewerbsmässiges erscheinen liessen. Dafür fehlt

aber wiederum jeder Beweis. Selbst wenn es in einzelnen

Fällen zutreffen sollte, könnte damit überdies nur der

Erlass eines Verbotes gegenüber jenen gewerbsmässigen

und nicht gegenüber allen S9mmlern begründet werden.

288

Staatsrecht.

Dass vollends das vom Regierungsrat in diesem Zusam-

menhang angeführte letm Motiv -

durch die Zulassung

~s. ~erensammeln~ .an Sonntag Vormittagen würden

dl~.J6rugen benachteilIgt, welche den Vormittag zum

~chenbesuch benützen -

mit der Sonntagspolizei

nIchts zutun hat und die angefochtene Massnahme un-

möglich zu stützen vermag, bedarf keiner Erörterung.

Da deren Anfechtung sich mithin - mangels Anführung

anderer Erwägungen des öffentlichen Interesses, welche

für sie sprächen -

schon aus dem vom Rekurrenten in

erster Linie geltend gemachten Gesichtspunkte des Wider-

spru~hs zum ~undesrecht (Art. 2 Ueb.-Best. zur BV)

begrundet erweIst. braucht auf die weiteren Beschwerde-

gründe nicht eingetreten zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss der

angefochtene Beschluss des Regierungsrates von Zug

vom 11. Juni 1917, soweit dadurch das Sammeln wild-

wachsender Beeren an Sonntagen Vormittags verboten

und unter Strafe,gestellt wird. a~gehoben.

39. Arret du 16 octobre 1917 aans la cause « La Suis ...,

contre le Syndicat des vendeura da jOlU'DallX.

Constitutionnalite de la loi genevoise du 26 mars 1904 sur les

tarifs d'usage (art. 2 Disp. trans. Const. fed.) Caractere du

contrat conclu entre les administrations de journaux et les

« vendeurs de journaux t. Contrat de travail ou contrat de

vente '1

A. -

Dans le canton, specialement dans Ia ville de

Geneve, les journaux sont vendus sur la voie publique

par des personnes dont c'est le metieret qui sontappelees

pour cela «vendeurs de journaux 1). Ces personnes re~i-

Derogatorilche Kraft des Bundesrechls. N° :W.

289

ven! les journaux en un certain nombre d'exemplaires au

bureau du journ.a1, a un prix inferieur a celui auqriel ils

doivent les vendre. La difference leur appartient et forme

leur gain.·

Le journal de la Societe recourante se vend au public

5 centimes. A vant Ia guerre, il etait livre aux vendeurs

a 2% centimes. Leur gain etait done de 2% centimes par

numero. Depuis la guerre, la vente des journaux a eonsi-

derablement augmente; mais les frais de publicite, spe-

cialement le prix du papier, ont egalement notablement

augmente. Ces circonstances ont engage la Societe recou-

rante a modifier les conditions faites aux vendeurs. Elle

demande par exemplaire 3 centimes. Le gain du vendeur

a. diminue de 10%.

En septembre 1916, le Syndicat des vendeurs et ven-

deuses de journaux chargea le sieur Nicolet, secretaire

du Comite central de la Federation suisse des ouvriers de

commerce, des transports et de l'alimentation, a Geneve,

de faire une demarche aupres de la Societe recourante

afin d'obtenir une amelioration des conditions faites aux

vendeurs de journaux. Nicolet demanda le retablissement

du statu qua ante, en raison du rencherusement general de

la ·vie. La recourante repondit negativement, motivant

son refus par l'augmentation du prix du papier.

Nicolet, agissant toujours au nom du «Syndicat des

vendeurs », s'adressa alors au Departement du Commerce

~t de l'Industrie en le priant de tenter une demarche ami-

cale aupres de la Societe recourante. Cette tentative

echoua.

Le Syndicat demanda ensuite au Departement par

lettre du 25 janvier 1917 de faire application da Ia loi sur

las conflits collectifs. D'apres cette loi. du 26 mars 1904

(art. 1 er),

(I A deraut de conventions particulh~res. les

conditiorts li'engagement des ouvrierB en matiere de

louage de services ou d'ouvrages sont reglees par l'usage.

I) Ont force d'usage, les tarifs ct conditions generales

d'engagement btablis en oonform~te de la presente loi.

AS 43 1- f917

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