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VI. DEB0G4TQRISCHE Kl\AFf DES BUNDESBECHTS. ,F9RCE DEROGJ\TQIRE DU DROIT FEDERAL . 38., Vrttil yfm 14. September 19l7 . i,., S. Hess Und lditbeteDlgte gegen Zug, IeginJlill'lt., Un'iulässigkeit, wegen Widerspruchs zu Art. 699 Abs .. i WB. einer ka.ntonalen Verfügung, durch welche das Sammeln Wlld- 1riachsender Beeren an Sonntagen Vormittags allgemein ver- bQten wird. , A: - Durch Beschluss vom 11. Juni, veröffentlkht im kantonalen Amtsblatt vom 23. Juni 1917, hat der Regie.; nirtgsrat des Kantons Zug « in der Absicht, die Soimtags:.. feier zu fördern und das Einsammeln unreifer' Beeren zu ve~hlndern », verfügt : « 1. Das Sammeln wildwachsender Beeren ist an Sonn- i tagen' Vormittags im Kanton Zug allg< mein verboten. '& 2. Die Einwohnerräte werden ermächtigt, das Sam- I) meIn von wildwachsender. Beeren vor der Reifezeit zu »verbieten .Und, unter Berücksichtigung der örtlichen » Verhältnisse den Zeitpunkt' festzusetzen, von welchem » an mit dem Sammeln solcher Beeren begonnen werden »darf. ~ ,.; Die Einwohnerräte haben ihre Verfügungen in zweck:'" .--entsprechellder Weise bekanntzumachen. .... ·-.3. Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Beeren- ~ saIrinielns·· än Sonntagen· vormittags und gegen die ,. Anordnungen der Einwohnerräte wird von denselben ,. mit Bussen von 5 bis 50 Fr. bestraft, eventuell im Nicht-
• bezahlungsfalle mit Haft. Die widerrechtlich gesam- I) melten -Beeren können -konfisziert werden. » Ein vom heutigen Rekurrenten Heinrich Hess, Tele- Derogatorische Kraft des Bundesrehts. N° 38: 283 fonchef in Zug, und 726 Mittinterzeichnerneirtgereichtes, gegeh Ziff.l des Beschlusses gerichtetes Wiedererwägungs- gesuch ist am 7. Juli 1917 abschlägig_beschieden worden. B. - Durch Eingabe vom 11.- Juli 1917 hat darauf Rechtsanwalt- Dr. Rüttimannin Zug namens Heinrich HeSs und der 726 anderen Kantonseinwohner, weIhe das Wiedererwägungsgesuch unterzeichnet hatten, beim Bun- desgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage .. es sei der Beschluss des zugerischen Regierungs- rates vom 11. Juni 1917, soweit dadurch das Beeren- sammeln an Sonntagen vormittags verboten und mit Strafe bedroht werde, aufzuheben. Als Beschwerde- gründe werden Verstoss gegen die Grundsätze der dero- gatorischen Kraft des Bundesrechts unr! der Gewalten- trennung (Art. 41, 47 KV),· Verletzung der Freiheits- garantie bezw: des Grundsatzes llulla poena sine lege (Art. 8 KV), und Reclltsverweigerung geltelld gemacht. bie nähere Begründung ist, soweit nötig, aus den nach- stehenden Erwägungen ersichtlich. e.- ~ Der Regieru,ngsrat des Kantons Zug hat auf Abweisung der Beschwerde allgetragt n und dabei geg~n über der Behauptung, dass da's angefoehtene Verbot 1m Wid~rspruch mit dem eidgenössischen· Zivilrecht (Art. 699 Abs. 1 ZGB) stehe, au,sgeftihrt : das Bekanntwerden der Bestin'lmung des Art. 699 Abs. 1 ZGB in weiteren Kreisen habe- in den letzten Jahren iu erheblichen Missständen geführt, indem aus anderen Kantonen meist jüngere Leute bei den Geschlechts zu Hunderten in der Nacht vom Samstag auf den Sonntag nach dun Kanton Zug, wo ~ich reichlich wildwachsende Beeren finden, gekommen selen; die Dörfer und Gehöfte Spektakel machend durchzogen, sich abseits in Scheunen und StäU€'n zum Nachtlager ein- gerichtet und dabei allerlei Unfug und Schädigungen verübt hätten, um dann am Sonntag Vormittag mit dem BeerenJesen zu beginnen. Sei dann die einhci:i:nische Be'- völkerunp gegen Mittag auf den Beerenpl~tzen er- schienen, so sei sie von den Auswärtigenbesdllmpft und 284 Staatsrecht. oft mit Gewalt weggejagt worden," das sei selbst Ange- hörigen· der· Korporationen begegnet, denen das betref- Jende Gebiet zu Eigentum gehöre. Ob dieser Vorgänge sei eine begreifliche Erbitterung entstanden, so dass der Regierungsrat, um Selbsthilfemassnahmen zu verhindern, ~abe eingreifen müssen. Die gesetzlichen Bestimmungen über Erregung öffentlichen Aergernis.~s und Sachbeschä- digung reichten zur Beseitigung der aufgetretenen UebeJ... stände nicht aus, da die Beerensammler, welche sich oft zu ganzen Horden vereinigten~ nur schwer überwacht werden könnten, die Angabe ihrer Namen verweigerten und tätlichen Widerstand leisteten. Es sei daher nichts anderes übrig geblieben, als das Beerensammeln an Sonn .. tagen Vormittags überhaupt zu verbieten, womit die beanstandeten nächtlichen Ansammlungen von selbst verschwinden werden. Dadurch werde auch erreicht, dass diejenigen Personen, welche an Sonntagen vormittags ihre religiösen Pflichten erfüllten und daher erst gegen Mittag (I in die Beeren gehen » könnten, nicht schlechter gestellt würden als jene, die keine Kirche besuchten. Ein' Verstoss gegen Bundesrecht liege in dem Verbote nicht. Nach Art. 644 ZGB stünden die herrenlosen Sachen, m denen die wildwachsenden Beeren infolge des durch Art. 699 ebenda statuierten· Aneignungsrechtes zu Gunsten der Allgemeinheit zu zählen seien, unter der Hoheit der Kantone. auf· deren Gebiet sie sich befinden, woraus auch das Recht dieser folge, die Besitzergreifung daran (Art. 718 I. c.) durch besondere Erlasse näher zu regeln.· Die nämliche Folgerung ergebe sich überdies auch aus Art. 6 ZGB, wonach die Kantone in ihren öffentlich- rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt würden. Zu den den Kantonen damit vorbe~ haltenen Kompetenzen gehöre auch die Sonntagspolizei,
d. h. das Verbot, gewisse Handlungen an Sonntagen oder während bestimmter Stund.:n des Sonntags vorzunehmen. Wenn, wie dies nach der bestehenden Sonntagspolizci verordnunp von 1876 tatsächlich der Fall. sei, an Sonn I I I Derogatortsch&JKraft dea Bundearechts. Ne 38. .285 tagen nicht gejagt und gefischt werden dürfe und auch andere verwandte Handlungen wie das gewerbsmässige Pllilcken von Kirschen und Obst danach als unru- lässig zu betrachten wären, so sei nicht einzusehen, weshalb nicht, ein gleiches Verbot. auch in Bezug auf das' Beerensammeln erlassen werden dürfte. Nach dem Gesagten bedeute es schon ein (! weitgehendes, nur durch die Zeitverhältnisse zu rechtfertigendes Entgegen- kommen, wenn dieses Sammeln wenigstens an Sonntag Nachmittagen gestattet werde. I) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ~ Da nicht bestritten ist, dass Rechtsanwalt Rütti- mann jedenfalls von dem ersten Unterzeichner des s. Z. an die Regierung gerichteten Wiedererwägungsgesuchs, Heinrich Hess, zur Beschwerdeführung beim Bundes- gericht bevollmächtigt war, braucht die Frage, ob er einen solchen Auftrag auch noch von den anderen als Rekurrenten angeführten Personen erhalten habe, nicht geprüft zu werden. Zum Eintreten auf die Beschwerde genügt es, dass sie namen& ein e s Beteiligten giltig erhoben worden ist.
2. - Art. 699, Abs. 1 ZGB, um den sich d~r Streit wesentlich dreht, bestimmt, dass (I das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet seien, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne be- stimmt umgrenzte Verbote erlassen werden 1). Er enthält somit n e g a t i v eine Beschränkung des Eigentums an solchen Grundstücken, nämlich der daraus an sich messenden Befugnis auf Abwehr des Eindringens Dritter und ausschliesslichen Bezug der Früchte, pos i t i v die Statuierung des Rechtes zu Gunsten jedermanns. sich auf Wald- und Weideboden frei zn.bewegcn und sich gewisse Erzeugnisse desSelben zu eigen zu machen. Die Frage, Staatsrecht.- weIches die Natur jener Beschränkung bezw. dieses Rechtes sei,-ob es sieh wirklich dabei, wie der Regierungs .. rat behauptet, um eine rein zivilrechtliche Vorschrift oder nicht vielmehr um eine Norm handelt, die trotz ihrer Auf- nahme in das ZGB doch materiell, ihrem Inhalt und dem Kreise der berechtigt erklärten Personen nach,. dem öffentlichen Recht angehört, kann im vorliegenden Falle offen bleiben. Auch Wenn man grundsätzlich der ersten Ansicht sein wollte, würrle daraus nicht folgen, da.ss die Kantone deshalb die damit zu Gunsten der Allgemeinheit statuierte Befugnis auf Grund der ihnen verbliebenen Rechtssetzungskompetenzen auf dem Gebiete des öffent- lichen Rechts beliebig einschränken dürften, sondern könnten solche Einschränkungen, sofern sie über das vom ZGB selbst vorgesehene Verbot des Betretens räum- lich bestimmt abgegrenzter Gebiete im Interesse der Kul- turen hinausgehen, auf alle Fälle nur unter der Voraus- setzung als zulässig betrachtet werden, dass· sich dafür auch wirklich haltbare Gründe des öffentlichen Interesses anführen lassen. Denn nur unter dieser Voraussetzung können sie als Ausübung der den Kantonen durch Art. 6 ZGB vorbehaltenen öffentlich-rechtlichen Kompetenzen bezeichnet werden. Andernfalls he deuten sie einen unzu- lässigen Eingriff in die Privatrechtsordnung des Bundes und damit eine Verletzung des in Art. 2Ueber. Be&t. zur BV ausgesprochenen Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, der" gegenüber· nach ständiger Rechtsprechung auf dem 'Wege des staatsrechtlichen Rekurses der Schutz des Bundesgerichts angerufen werden kann. . Frägt es sich demnach, ob dem streitigen Verbote des Beerensammelns an Sonntag Vormittagen Erwägungen der erwähnten Art zur Seite stehen, so können sie jeden- falls in den vorn Regierungsrat angeführten Missstä,nden, die sich aus der Bestimmung des Art. 699 Abs. 1 ZGB in der Praxis im Kanton Zug ergeben haben ,sollen - Störung der Nachtruhe in der Nacht vom Samstag aui Derogatorische Kra~t da Bundesrechts. l'jG 38. . 28.7 den Sonntag,· sittlich anstössiges Treiben und Ver übung VOI,l Sachbesch~digungen in alleinstehenden Scheu~cn und Ställen, Belästigung anderer Beerensucher - nicht gef~Jl(ten -wer.den. Bestehen ·diese Missstände wirklich; s~, haben die kantonalen Behörden es in der Hand, dagege~ auf Grund der zutreffenden Strafbestimmungen wegen Erregung öffentlichen Aergernisses, Eigentumsbeschädi- g1.1ng usw. einzuschreiten und die Fehlbaren zur Rechen- schaft_ in ziehen. Das Beerensammeln an Sonntag Vor"": mittagen deshalb allgemein auch denjenigen zu ver- bieten, d~ sich nichts Ungehöriges haben zuschulden kommen lassen, geht nicht an. Jedenfalls könnte es mJ.~ a}~ ultima ratio in Betracht kommen, nachde~1: sich alle anderen Mittel zur Abhilfe als wirkungslos erwiesen hätten. Dies kann aber, solange der Versuch gegen die gerügten Erscheinungen auf anderem Wege zu reagieren, überhaupt ernstlich nicht unternommen worden ist, nicht gesagt werden. Ebenso'hält die Berufung auf die Sonntagspolizei nicht ~tich. Ein Eingreifen aus diesem Gesjchtspunkte wäre liur denkbar, wenn sich das Beerensammeln als Arbeit dar- stellen oder die feiertägliche Ruhe anderer, insbesondere, die ungehinderte Vornahme gottesdienstlicher Hand- lungen stören würde. Dass letzteres der Fall sei, behauptet aber der Regierungsrat selbst nicht und kann in der Tat auch unmöglich angenommen werden. Ausschreitungen, welche einzelne dabei begehen sollten und die mit der Tätigkeit des Beerensammelns selbst in keinem Zusam- menhang stehen,. sind hiefür natürlich ohne Belang. Ebenso könnte davon, dass das Sammeln sich als Arbeit qualifIziere, höchstens dann gesprochen werden, wenn es in Formen und in einem Umfange betrieben würde, die es als gewerbsmässiges erscheinen liessen. Dafür fehlt aber wiederum jeder Beweis. Selbst wenn es in einzelnen Fällen zutreffen sollte, könnte damit überdies nur der Erlass eines Verbotes gegenüber jenen gewerbsmässigen und nicht gegenüber allen S9mmlern begründet werden. 288 Staatsrecht. Dass vollends das vom Regierungsrat in diesem Zusam- menhang angeführte letm Motiv - durch die Zulassung ~s. ~erensammeln~ .an Sonntag Vormittagen würden dl~.J6rugen benachteilIgt, welche den Vormittag zum ~chenbesuch benützen - mit der Sonntagspolizei nIchts zutun hat und die angefochtene Massnahme un- möglich zu stützen vermag, bedarf keiner Erörterung. Da deren Anfechtung sich mithin - mangels Anführung anderer Erwägungen des öffentlichen Interesses, welche für sie sprächen - schon aus dem vom Rekurrenten in erster Linie geltend gemachten Gesichtspunkte des Wider- spru~hs zum ~undesrecht (Art. 2 Ueb.-Best. zur BV) begrundet erweIst. braucht auf die weiteren Beschwerde- gründe nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss der angefochtene Beschluss des Regierungsrates von Zug vom 11. Juni 1917, soweit dadurch das Sammeln wild- wachsender Beeren an Sonntagen Vormittags verboten und unter Strafe,gestellt wird. a~gehoben.
39. Arret du 16 octobre 1917 aans la cause « La Suis ... , contre le Syndicat des vendeura da jOlU'DallX. Constitutionnalite de la loi genevoise du 26 mars 1904 sur les tarifs d'usage (art. 2 Disp. trans. Const. fed.) Caractere du contrat conclu entre les administrations de journaux et les « vendeurs de journaux t. Contrat de travail ou contrat de vente '1 A. - Dans le canton, specialement dans Ia ville de Geneve, les journaux sont vendus sur la voie publique par des personnes dont c'est le metieret qui sontappelees pour cela «vendeurs de journaux 1). Ces personnes re~i- Derogatorilche Kraft des Bundesrechls. N° :W. 289 ven! les journaux en un certain nombre d'exemplaires au bureau du journ.a1, a un prix inferieur a celui auqriel ils doivent les vendre. La difference leur appartient et forme leur gain.· Le journal de la Societe recourante se vend au public 5 centimes. A vant Ia guerre, il etait livre aux vendeurs a 2% centimes. Leur gain etait done de 2% centimes par numero. Depuis la guerre, la vente des journaux a eonsi- derablement augmente ; mais les frais de publicite, spe- cialement le prix du papier, ont egalement notablement augmente. Ces circonstances ont engage la Societe recou- rante a modifier les conditions faites aux vendeurs. Elle demande par exemplaire 3 centimes. Le gain du vendeur
a. diminue de 10%. En septembre 1916, le Syndicat des vendeurs et ven- deuses de journaux chargea le sieur Nicolet, secretaire du Comite central de la Federation suisse des ouvriers de commerce, des transports et de l'alimentation, a Geneve, de faire une demarche aupres de la Societe recourante afin d'obtenir une amelioration des conditions faites aux vendeurs de journaux. Nicolet demanda le retablissement du statu qua ante, en raison du rencherusement general de la ·vie. La recourante repondit negativement, motivant son refus par l'augmentation du prix du papier. Nicolet, agissant toujours au nom du «Syndicat des vendeurs », s'adressa alors au Departement du Commerce ~t de l' Industrie en le priant de tenter une demarche ami- cale aupres de la Societe recourante. Cette tentative echoua. Le Syndicat demanda ensuite au Departement par lettre du 25 janvier 1917 de faire application da Ia loi sur las conflits collectifs. D'apres cette loi. du 26 mars 1904 (art. 1 er), (I A deraut de conventions particulh~res. les conditiorts li'engagement des ouvrierB en matiere de louage de services ou d'ouvrages sont reglees par l'usage. I) Ont force d'usage, les tarifs ct conditions generales d'engagement btablis en oonform~te de la presente loi. AS 43 1- f917 20