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43_II_734

BGE 43 II 734

Bundesgericht (BGE) · 1917-05-09 · Deutsch CH
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734 Prozessrecht. N° 96. n'est pas dirigee contre Ia succursale ou a raison d'actes imputables acette derniere, mais bien contre Ia Societe ene-m~me et a raison de faits remontant a l'epoque Oll .elle avait son siege principal en Suisse. Ce qui est deter- minant c'est donc le transfert du siege social al'etranger. Du moment qu'on admet que ce transfert a eu po ur effet de rendre caduque l'attribution conventionnelle de juridiction, il est supertlu d'examiner les autres mo yens que Ia Societe defenderesse a fait valoir al'appui du decli- natoire. Par ces motifs, le Tribunal federal prononce: Les conclusions de la demande incident e sont admises. Eu consequence le Tribumll federal se declare incompe- tellt pour statuer sur les conclusions de Ia demande prin- cipale.

96. l1rten der'I. ZivllabteUung "om aa, Deltmber 1817

i. S. Jäohli, Kläger, gegen Su~r, Beklagten. Art. 5 3, 5 9, 6 7 A b s. 3 0 G. Mangel der Angabe des Streitwerts in der Berufungserklärung. Ermittlung desselben durch das Gericht nach freiem Ermessen. Substantiierungs~ pflicht des Klägers. A. - Durch Urteil vom 9. Mai 1917 hat die I. Appella- tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage: « Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger zu be- zahlen 5 Fr. pro Tag vom 30. September 1915 bis zur vollständigen Heilung seiner erlittenen Unfallverletzung?» erkannt:, « Die Klage wird abgewiesen. » B. -:- Gegen, dieses Urtzil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen: Prozessreeht. N° 96.

• 1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben.

2. Es sei das Rechtsbegehren des Klägers gutzuheissen und es seien die Akten an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen zur Feststellung des Quantitativs der klägerischen Forderung. I) C. - Der Beklagte beantragt: « Es sei die Klage des Bächli abzuweisen und somit in Bestätigung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich die Berufung zu verwerfen. l) In formeller Hinsicht macht er geltend, der· Streitwert erreiche den Betrag von 2000 Fr. nicht. Das Bundesgericht zieht inErwägun§:

1. - Der Kläger, welcher von Beruf Dachdecker ist, war beim Beklagten engagiert, um beim Umzug des Wirtes Waldvogel in Zürich zu helfen. Der Möbelwagen war bereits ziemlich angefüllt, als der Kläger, der noch etwas hineinlegen wollte, von einem herabfallenden Tisch- bein am Kopfe verletzt wurde. Mit der vorliegenden Klage fordert er von seinem Dienstherrn Entschädigung für die Folgen des Unfalles, wobei er sich auf die nach Art. 339 OR dem Dienstherrn obliegende Pflicht, für genügen- de SchutzmassregeIn gegen die Betriebsgefahren zu sorgen, stützt.

2. - Esfrägt sich in erster Linie, ob der gesetzliche Mindeststreitwert von 2000 Fr. gegeben und das Bundes- gericht daher zur Beurteilung des Streites zuständig sei. Das Klagebegehren geht dahin, der Beklagte sei zu ver- pflichten, dem Kläger 5 Fr. pro Tag vom 30. September 1915 bis zur vollständigen Heilung der erlittenen Ver- letzung zu bezahlen. Entscheidend ist also der Zeitpun~t des Eintretens der Heilung. Hierüber enthalten aber dIe Akten keine bestimmten Angaben. Auch in der Berufungs- schrift beschränkt sich der Kläger auf die Behauptung, dass seine Arbeitsfähigkeit auch heute noch nicht voll- ständig hergestellt sei, was der Beklagte bestreitet. Es lag 736 PrG&enreeht. N° 97. dem Kläger ob, dem Gerichte die nötigen Anhaltspunkte zu liefern, um den Betrag der verlangten Entschädigung ziffermässig feststellen zu können, ja er hätte, da die Zulässigkeit der Berufung vom Wert des Streitgegen- standes abhängt und letzterer nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, nach Art. 67 Abs. 3 OG den Streit- wert in der Berufungserklärung ausdrücklich angeben sol- len. Mangels einer solchen Angabe ist dieser vom Gericht nach freiem Ermessen zu ermitteln (Art. 53 in fine OG). Nach der Aktenlage kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit mindestens 400 Arbeitstage - welche Zeitspanne erforderlich wäre, um bei einem täglichen Ansatz yon 5 Fr. den Minimalstreit- wert von 2000 Fr. zu erreichen - betragen habe. Die Berufung erweist sich deshalb als unzulässig .... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

97. Tarif für 4ie Intschä4igungen 4er Parteianwälte.

1. Die Entschädigungen der Parteianwälte werden ge mäss Art. 222 OG auf Grund der in der Tabelle für Reisegeld und Zeitversäumnis vorgesehenen Ansätze bestimmt. Die Entschädigung für Vorstand und Akten- studium wird in jedem einzelnen Falle bestimmt, soll aber in der Regel 120Fr.betragen.Bei wichtigeren Fällen kann die Entschädigung bis auf 200 Fr. erhöht, bei minder- wichtigen bis auf 25 Fr. herabgesetzt werden. Für die Entschädigung der armenrechtlichen Anwälte soll hiefür in der Regel ein geringerer Betrag bestimmt werden. Armenrechtsgesuche sind gleichzeitig mit der Berufung einzureichen. ProZ!!ssrecht. Jfo'97. 737 Die Anwendung des Tarifs ergibt sich aus folgenden Beispielen: B'iUet II KI. u.Supplement für dir. Züge. Fr. C. 3230 38 50 77 - 18 70 61 30 13 50 12 70 83 70· 4090 15 - 55 70 25 20 46 90 42 20 Kilometer- Zeit- EI;lt- Ortschaft. geld. versäumnis schädigung "f. Vorstand. Fr. Fr. Aarau 64 30 Basel 74 30 Bellinzona 140 50 Bern 38 30 ehur 130 40 Fribourg 26 30 Geneve 24 30 Lugano 152 50· Luze'rn 76 30 Neuchatel 30 30 St. Gallen 114 40 Solothurn 45 30 Zug 87 40 Zürich 83 30

2. Wenn eine Partei sich durch einen Anwalt ver- treten lässt, aber gleichwohl persönlich zur Verhandlung vor. dem Bundesgericht erscheint, so wird ihr eine Ent- schädigung gemäss Art. 225 nur dann zugesprochen, wenn die· Anwesenheit der Partei aus irgend einem Grunde erforderlich war.

3. In schriftlichen Fällen wird einer Partei für ihr Erscheinen vor Bundesgericht nur dann eine Ent- schädigung für sich oder ihren Anwalt zugesprochen, wenn sie zur Verhandlung gemäss Art. 73 OG vorgeladen war.

4. - Wird eine Berufung zurückgezogen, so hat die Gegenpartei Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Vorbereitung, soweit eine solche nach .dem Ermessen des Gerichtes notwendig war. Bei Festsetzung der Ger ich t s g e b ü h r für Ab- standserklärungen wird darauf abgestellt. ob der Rück- zug wen i g s te n s zeh n Tag e vor der G e- r ich t s ver h a n d 1 u n ger f 0 I g t ist. I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES

98. UrteU der IL ZiYi1a.bteU1Ulg Tom ~6. Oktober 1917

i. S. Leutenegpr, Beklagte, gegen Zürcher Eantona.lba.nk, Klägerill. Tat- und Rechtsfrage bei Beurteilung der Frage der Hand- lungsfähigkeit. - Ueberpriifung eines medizinischen Gut- achtens. A. - Die Beklagte gewährte in den Jahren 1907 und 1908 ihrem Schwiegersohne Fritz Braun in Flawil aus ihrem eigenen Vermögen und dem von ihr verwalteten Vermögen ihres Sohnes Otto sieben Darlehen im Gesamt- betrage von 48,200 Fr. Das für zwei dieser Darlehen erforderliche Bargeld verschaffte sie sich u. a. am 16. Mai 1907, am 20. Februar 1908 und am 24. Juni 1908 bei der Klägerin, und zwar dadurch, dass sie bei dieser gegell Wechselobligo und Verpfändung von fünf Bankohli- gationen im Werte von je 5000 Fr. drei Darlehen hn Gesamtbetrage VOll 24,100 Fr. aufnahm. Als die Beklagte ihr ganzes Aktivvermögell und dasjenige ihres Sohnes Otto zu Darlehen an Braun verbraucht hatte, liess sie sich von diesem zur Eingehung von Bürgschaften verleiten, so dass sie gegenwärtig stark überschuldet ist. Aus dcn Akten ergibt sich, dass Braun, der bereits die Mitgift seiner Frau vergeudet und bei zahlreichen Personen Schulden gemacht hatte, seine sämtlichen Gläubiger, darunter auch Banken. durch allerhand falsche Vor- spiegelungen über seine wirkliche Vermögenslage hinweg- zutäusehen verstand. Als sein Kredit allseitig erschöpft AS 43 Il - 1917 49