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736 ~ht. N° 97. dem Kläger ob. dem Geriehte die nötigen Anhaltspunkte zu liefern, um den Betrag der verlangten Entschädigung ziffermässig feststellen.. zu können. ja er hätte. da die
• Zulässigkeit der Berufung vom Wert des Streitgegen- standes abhängt und letzterer nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, nach Art. 67 Abs. 3 OG den Streit- wert in der Berufungserklärung ausdrücklich angeben sol- len. Mangels einer solchen Angabe ist dieser vom Gericht nach freiem Ermessen zu ermitteln (Art. 53 in fine OG). Nach der Aktenlage kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit mindestens 400 Arbeitstage - welche Zeitspanne erforderlich wäre, um bei einem täglichen Ansatz yon 5 Fr. den Minimalstreit- wert von 2000 Fr. zu erreichen - betragen habe. Die Berufung erweist sich deshalb als unzulässig .... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
97. Tarif' fiir die Intschäd.igung8n der Parteianwilte.
1. Die Entschädigungen der Parteianwälte werden ge mäss Art. 222 OG auf Grund der in der Tabelle für Reisegeld und Zeitversäumnis vorgesehenen Ansätze bestimmt. Die Entschädigung für Vorstand und Akten- studium wird in jedem einzelnen Falle bestimmt, soll aber in der Regel 120Fr.betragen. Bei wichtigeren Fällen kann die Entschädigung bis auf 200 Fr. erhöht, bei minder- wichtigen bis auf 25 Fr. herabgesetzt werden. Für die Entschädigung der armenrechtlichen Anwälte soll hiefür in der Regel ein geringerer Betrag bestimmt werden. Armenrechtsgesuche sind gleichzeitig mit der Berufung einzureichen. Prozessreeht. ~'97. 737 Die Anwendung des Tarifs ergibt sich aus folgenden Beispielen: Billet HKl, KiIometer- Z 't Ent- u.Supplement Ortschaft. geld. versä~~nis. schildigung für dir. Züge.
f. Vorstand. Fr. C. Fr. Fr. 3230 Aarau 64 30 38 50 Basel 74 30 77 - Bellinzona 140 50 18 70 Beru 38 30 61 30 Chur 130 40 13 50 Fribourg 26 30 12 70 Geneve 24 30 83 70· Lugano 152 50· 4000 Luzern 76 30 15 - Neuchatel 30 30 55 70 St. Gallen 114 40 25 20 Solothurn 45 30 4690 Zug 87 40 42 20 Zürich 83 30
2. Wenn eine Partei sich durch einen Anwalt ver- treten lässt, aber gleichwohl persönlich zur Verhandlung vor dem Bundesgericht erscheint, so wird ihr eine Ent- . schädigung gemäss Art. 225 nur dann zugesprochen, wenn die' Anwesenheit der Partei aus irgend einem Grunde erforderlich war,
3. In schriftlichen Fällen wird einer Partei für ihr Erscheinen vor Bundesgericht nur dann eine Ent- schädigung für sich oder ihren Anwalt zugesprochen. wenn sie zur Verhandlung gemäss Art. 73 OG vorgeladen war.
4. - Wird eine Berufung zurückgezOgen. so hat die Gegenpartei Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Vorbereitung. soweit eine solche nach .dem Ermessen des Gerichtes notwendig war. Bei Festsetzung der Ger ich t s g e b ü h r für Ab- standserklärungen wird darauf abgestellt. ob der Rück- zug wenigstens zehn Tage vor der Ge- r ich t s ver h a n d I u n ger f 0 I g t ist.