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43_II_479

BGE 43 II 479

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 61.

ein Verschulden zur Last legen, so könnte dies doch nicht

dazu führen, das Kind aus seiner bisherigen vertrauten

Umgebung wegzureissen, um es dem ihm faktisch ganz

fremden Vater und einer Stiefmutter zu übergeben. Ist

somit die Klage im Gegensalz zu den Vorinstanzen abzu-

weisen, so ist doch dem Anspruch des Klägers auf Verkehr

mit dem Kind dadurch angemessen Rechnung zu tragen,

dass er berechtigt erklärt wird, das Kind jeden Monat

einmal an einem Sonntag zu besuchen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkan.nt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kanton.s Zürich vom 20. Juni 1917 aufge-

hoben und die Klage a~gewiesen; dem Kläger wird das

Reellt eingeräumt, das Kind Luise Frida jeden Monat

einmal an einem Sonntag zu besuchen.

Obligatiollenrecht. Nu 6~.

H. OBLIGATIO~ENRECHT

DROIT DES OBLIGATIOr-;S

62. trrteil d.er I. Zivila.bteilung vom 1G. Juli 1917.

i. S. Schmiel, Kläger und BerufskI.,

gegen die Schweizer. Bundesbahnen, Bekl. und Bel'u[sbekl.

Art. 58 0 G : {' In der letzten kantonalen Instanz ('rlasst'JH'S

Haupturteil }) im Falle, wo das kantonale Prozcssrecht im

Gegensatze zum OG keine Zusammenrechnung der einzelnen

Klageforderungen gestattet und deshalb der erstinstanzliehe

Entscheid inappellabel ist. -

Art. 1 2 A b s. I des inter-

nationalen Uebereinkommens über den Eis (' n !J a h 11 -

frachtverkehr: Liegt eine «unrichtige Anwendung des

Tarifes » darin dass die Bahn nicht von sich aus den gebro-

chenen statt des direkten Tarifes anwendet, trotzdem jener

wegen des Tiefstandes der Aus I a n d s val u t a billiger

ist? -

Erlass einer aus 1 ä n dis ehe n B a h II, wonach

für ihre Strecken bei Transporten in die Schweiz die Fracht

in Sc h w e i zer w ä h run g zu bezahlen ist. Hechts-

gültigkeit in Ansehung des JUe (art. 11 Abs. 1. Ziffern Il

und III des Schlussprotokolles). Begriff der « geh ö r i gen

Ver Ö f f e n t I ich u n g ~ nach Art. 11 cit.

t. -

Der Kläger Schmid verlangt als Zessionar ejner

grössern Zahl Drittpersonen unter Berufung auf Art. 12

Abs. 4 des internationalen Uebereinkommens über deH

Eisenbahnfraehtverkehr vom 14. Oktober 1890 die

Rückerstattung angeblich seinen Zedenten zu Yiel be-

rechneter Frachtgebülu'en für \Varentransporte, die, sei

es aus Deutschland, sei es aus andern Ländern dureh

Deutschland, von den deutschen Eisenbahnen auf ihrem

Gebiete und hinsichtlich der Schlussstrecke VOll den

Schweizerischen Bundesbahnen, der heutigen Beklagten,

besorgt worden sind. Erhoben werden 136 solcher Fracht-

reklamationen und die zurückgeforderten Frachtbeträge

belaufen sich auf zusammen 4225 Fr. 56 Cts., welche

Summe nebst Verzugszins seit dem 1. Mai 1916 einge-

480

Ohligationenrecht. N" 62.

klagt ist. Die ({ unrichtige Anwendung des Tarifes) im

Sinne des angerufen- n Art. 12 Abs. 4 erblickt der Kläger

darin, dass bei den fraglichen Sendungen der direkte,

nicht der gebrochene Tarif angewendet worden sei, was

dazu geführt habe, die auf die deutschen Strecken ent-

fallenden Teilbeträge der Frachten zum normalen Mark-

kurs von 1 Fr. 23,5 in Rechnung zu bringen. statt zu

dem gegenwärtig geltenden. viel tiefe rn Markkurse . In

vier der streitigen Fällen habe der Absender die Anwen-

dung des gebrochenen Tarifes noch besonders verlangt,

durch Begehren um Umkartierung in Konstanz. Aber

auch bei allen aIldern Transporten sei die Beklagte zur

Anwendung des gebrochenen Tarifes verpflichtet ge-

wesen. Dies zunächst in den zahlreichen Fällen, in denen

die Anwendung des « bilJigsten Tarifes) anbegehrt worden

sei, als welchen sich in Hinsicht auf d~e gesunkene Mark-

währung der gebrochene Tarif darstelle, der im Gegen-

satz zum direkten die Rücksichtnahme auf den Tiefstand

der Markwährung erfordere und gestatte. Sodann auch

in den andern, zahlreichsten Fällen, wo der Absender

kt.'ine Weisung mit Bezug auf den auzuwendenden Tarif

erteilt habe; denn hier hätte die Bahn von sich aus den

gebrochenen Tarif als den billigsten anwenden sollen.

Letzteres gelte endlich aber am;h noch von einigen, noch

verbleibenden Fällen, wo der Absender die Bahn zur

Anwendung bestimmter direkter Tarife (des direktel'

Kohlenausnahmetarifes oder' der Spezialtarife 2 oder 3)

angewiesen habe, da die Bahn durch eine solche unzweck-

mässige Weisung von ihrer Verpflichtung, das Interesse

des Absenders durch Anwendung des ihm günstige rn

Tarifes zu wahren, nicht entbunden worden sei.

Die Beklagte hat auf Abweisung des Klagebegehrens

angetragen, im allgemeinen deshalb, weil sie rechtlich

nicht verpflichtet gewesen sei, bei der Tarifanwendung

zu Gunsten des Absenders auf die Valutaverhältnisse

und deren Fiuktuationen Rücksicht zu I1ehmen.· In Beb'eff

der Fälle, in denen Umkartierung in Konsta~z verlangt

Obligationenrecht. N° 62.

4k1

wurde,. macht sie im be sondern noch geltend, die Um-

kartierung sei tatsächlich erfolgt, habe aber die Fracht

gegenüber der nach dem direkten Tarif berechneten nicht

ermässigen können, weil die Generaldirektion der ba-

dischen Staatseisenbahnen durch Erlass vom 24. März

1916 verfügt habe, die Berechnung und Erhebung der

Fracht im Verkehr mit der Schweiz habe künftig in

Frankenwährung zu geschehen. Letzterm gegenüber

bestreitet der Kläger die Rechtsgültigkeit und Verbind-

lichkeit jenes Erlasses der Badischen Bahnen.

Die Vorinstanz, der Gerichtspräsident BI von Bern,

hat das Klagebegehren durch Urteil vom 16. März 1917

in vollem Umfange abgewiesen. Der Berufungsklüger

erneuert es nunmehr vor Bundesgericht.

2. - Die B e ruf u n g ist z u I ä s s i g, im besondern

auch was den Streitwert anlangt. Die geltend gemachten

Rückforderungsan.sprüche übersteigen zusammengerech-

net 4000 Fr. und der Streitwert wird nach Art. 59 OG

durch ihre Summe gebildet. Für die kantonale Appella-

tionsinstanz verhält es sich freilich anders, indem das

bernische Prozessrecht laut den Ausführungen des ange-

fochtenen Entscheides hier eine solche Zusammenrech-

nung bei der Ermittlung des Streitwertes nicht vorsieht.

Die dadurch bedingte Unzuständigkeit des Appellations-

gerichtes hat aber anderseits zur Folge, dass der Entscheid

des Gerichtspräsidenten den Charakter eines « in der

letzten kantonalen Instanz erlassenen Urteils)} im Sinne

von Art. 58 OG annimmt und dadurch berufungsfähig

wird.

3. -

In der Sache selbst stellt sich die zu entscheidende

Frage in allen zu beurteilenden Einzelfällen, mit Aus-

nahme der unten besonders zu erörternden, die sich auf

die Anwendung des Erlasses der badischen Bahnen vom

24. März 1916 beziehen, dahin, ob eine « u n r ich ti g e

A n wen dun g des T a r i fes) im Sinne von Art. 12

Abs. 4 des internationalen Uebereinkommens über den

EiseD.bahnfrachtverkehr darin zu erblicken sei, dass die

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Obligationemecht. No 62.

Beklagte, die Schweizerischen Bundesbahnen, der Be-

rechnung der streitigen Frachtbeträge den direkten und

nicht den gebrochenen Tarif zu Grunde gelegt haben.

Und zwar ficht der Kläger die Anwendung des direkten

Tarifes lediglich aus dem Grunde als unrichtig an, weil

nach diesem die auf die deutsche Transportstrecke ent-

fallende Frachtquote zum normalen Markkurse von

1 Fr. 23,5 zu bezahlen ist, während nach dem gebrochenen

Tarif die Bezahlung zu dem gegenwärtig viel tiefern

efIektiven Markkurse erfolgen kann. Unbestritten ist, dass

die Beklagte zur Anwendung des gebrochenen Tarifes

dann verpflichtet gewesen wäre, wenn die Absender es

ausdrücklich verlangt hätten, und es fragt sich nur, ob

dIe Beklagte jeweilen auch ohne ein solches Begehren

diesen Tarif hätte anwenden sollen, um so von sich aus

das Interesse des Frachtschuldners daran zu wahren,

seine Schuld, soweit sie sich auf Grund der Markwährung

bestimmt, zu einem billigern Ansatz begleichen zu können.

Die Lösung der Streitfrage zu Gunsten des Klägers

würdt~ zunächst voraussetzen, dass eine

((unrichtige

Anwendung » des Tarifes im Sinne von Art. 12 Abs. 4

nieht nur dann yorliege, wenn die Bahn einen bestimmten,

einziginBetracht kommenden Tarif unrichtig angewendet.

sondern auch dann, wenn sie von mehreren Tarifen, die

als solche, für sich allein betrachtet, auf Transporte der

betrefIenden Art Anwendung .finden können, unrichtiger

'Weise den einen statt eines andern angewendet hat.

Ferner würde die Gutheis\.1llg der Klage voraussetzen,

dass in diesen Fällen, wo es sich um eine solche Wahl

zwischen zwei Tarifen handelt, die Anwendung des eineIl

von ihnen schon deshalb eine « unrichtige » im Sinne der

allgerufeneIl Bestimmung sei, weil die Anwendung eines

konkurrierenden Tarifes einen geringem Frachtansatz

ergäbe. Eine Prüfung in Hinsicht auf die erste Voraus-

setzung erübrigt sich Jaut den nachstehenden Ausfüh-

rungell gänzlich. Aber auch die zweite Voraussetzung

bedarf hier keiner grundsätzlichen und allseitigen Erör-

Obligatlonenrecht. N° b2.

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terung, insofern nämlich für die Entscheidung der Streit-

sache nicht ausschlaggebend ist, ob eine Verletzung von

Art. 12 Abs. 4 überhaupt darauf gegründet werden könne,

dass die Anwendung eines andern, ebenfalls zutreffenden

Tarifes billiger zu stehen komme. Auch wenn man das

mit dem Entscheide der staatsrechtlichen Abteilung des

Bundesgerichtes in Sachen der heutigen Parteien vom

13. Juli 1916 bejaht (von der Erwägung aus, dass

Art. 6 litt. I I. Ue. analoger Weise für den vorliegenden

Tatbestand gelte), so ist doch anderseits, in Ueberein-

stimmung mit dem genannten Entscheide und in An-

schluss an seine Ausführungen hierüber (verg!. auch die

im allgemeinen Tarifanzeiger für Eisenbahn- und Dampf-

schiffahrt der österreichisch-ungarischen Monarchie, Jahr-

gang 1916, unter N0 7, 8 und 9 abgedruckten Urteile des

Bezirksgerichtes Wien

für Handelssac]len und de'

Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht), davon

auszugehen, dass eine gegen Art. 12 Abs. 4 verstossende

(, unrichtige Tarifallwendung » jedenfalls nicht schon

dann vorliegt, wenn der Umstand, dass die Anwendung

des einen Tarifes gegenüber der des ande:rn zu einem

geringern Frachtbetrage führt, lediglich in den jeweiligen

Val u t ave r h ä I t n iss e n seinen Grund hat. Die

Abweichung des geltenden vom normalen Geldkurse und

deren Umfang bildet ein Moment, das nicht zum recht-

lichen Inhalt der Tarifvorschriften gehört und daher bei

der tarifmässigen Berechnung des Frachtansatzes ausser

Betracht bleiben kann. Die Bahn hat also bei Sendungen

aus Deutschland in die Schweiz einfach den auf die deutsehe

Transportstrecke entfallenden Betrag aus der Mark-

in die Frankenwährung umzurechnen, beim direkten

Tarif auf Grund des normalen, beim gebrochenen auf

Grund des effektiven Kurses. Zu mehr ist sie nicht ver-

pflichtet und sie macht sich keiner ((unrichtigen Anwen-

dung des Tarifes» schuldig, wenn sie nicht von sich aus

prüft, ob der im gegebenen Falle an sich anwendbare

-

und für den Empfänger sonst vorteilhaftere -

direkte

484

Obligationenrecht. No 62.

Tarif wegen des be sondern Umstandes der Markentwer-

tung einen grössern Frachtbetrag ergebe, als der gebro-

chene, und wenn sie daher auch davon absieht, je nach

dem Resultat einer solchen Prüfung diesen Tarif an Stelle

,jenes zu wählen. Auf das rein wirtschaftliche Moment

einer anormalen Gestaltung der \Vährungsverhältnisse

beim Abschluss und der Vollziehung des Frachtyertrage~

Bedacht zu nehmen, kann ihr um so weniger zugemutet

werden, als dies in zuverlässiger 'Weise nicht möglich ist,

indem der Kurs oft raschen und unerwarteten Fluktua-

tio'nen untersteht. Der Währungsstand kann in den ver-

schiedenen Zeitpunkten der Abwicklung des Transport-

verhältnisses ganz verschieden sein und die Bahn wäre

so vielfach in der Ungewissheit darüber, welcherderTarife,

zwischen deren Anwendung siel zu wählen hätte, sich als

der billigste erweisen werde. Diese Gründe vermag der

Kläger auch rucht mit seiner Einwendung zu entkräften,

die gegenwärtige, durch die Kriegsereignisse bewirkte

Entwertung der Mark gegenüber dem Schweizerfrankell

sei ein Zustand von gewisser Dauer und Stabilität, der

früher zwar anormal gewesen wäre, bis auf weiteres aber,

solange sich eine Aenderung nicht voraussehen lasse, als.

der normale gelten müsse. Entscheidend bleibt, dass die

fraglichen Tarifvorschriften auf -Grund der seinerzeitigen \

ordentlichen Valutaverhältnisse erlassen wurden und

daher im Sinne dieser ausgelegt und angewendet werden

müssen. \Vollte man von dieser Grundlage abgehen. so

würden sich Schwierigkeiten ergeben, indem sich die

Frage erhöbe, von wo an das Mass der Entwertung der

)jark als bedeutend genug anzusehen sei, um von der

Bahn verlangen zu können, dass sie von sich aus bei der

Tarifanwendung auf diese Entwertung Rücksicht nehme.

Anderseits schliesst die hier vertretene Auslegung des

:\1'1. 12 Abs. 4 eine erhebliche Gefährdung berechtigter

Interessen des Publikums nicht in sich. Denn es steht

Jedermann frei, die Anwendung des gebrochenen an Stelle

des sonst zur Anwendung gelangenden direkten Tarifes

Obligationeruecht. ~o 62.

(unter den gesetzlichen Voraussetz~nge~),zu v~rIangell

und sich auf diese Weise die VorteIle, dIe Ihm dIe ~ark­

entwertung in Hinsicht auf die Frachtkosten zu blet~ll

vermag, zu eigen zu machen, wobei er da~n anderselt~

die Risiken allfälliger verfehlter Kursspekulahonen soIcllel

Art tragen muss. Im übrigen kennt w?~l die Gross.~ahl

der beim Eisenbahnfrachtverkehr beteIlIgten Ges~hafts­

leute und Privaten die finanzielle Bedeutung, dIe dem

derzeitigen Tiefstand der Mark in Betreff der An~end~llg

konkurrierender Tarife zukommt, und soweIt dIese

Kenntnis einzelnen Kreisen der Beyölkerung nicht ZUZl,l-

muten ist, so vermöchte das nach dem Ges~ten doch d~e

angebliche Verpflichtung der Bahn, von sIch a~s den III

Ansehung des Valuta standes ~ünstigel~~ Tar~f auszu-

suchen, nicht zu begründen. Eme Abhulfe musste und

könnte auch wohl nur dadurch geschaffen werden, da~s

solche Personen durch vorherige Bekanntmachung III

den Stand gesetzt werden, beim Abschluss des ~rad.l,~­

vertrages über die Bedeutung derKursverhältms~ IUt'

die Tarifanwendung und Frachtberechnung unternt'htet

zu sein, um die ihnen obliegende .\Vahl des anzuwendenden

Tarifes besser treffen zu können.

Dies führt zur Abweisung der Klage in BetrefI aller

Fälle in denen der Absender die Anwendung des « billig-

sten Tarifes » verlangt hatte, da die Bahn, wie gesagt,

nicht zu prüfen brauchte, ob der gebrochene, ~arif il~

Hinsicht auf die gesunkene Markwährung bIllIger seI

als der direkte. Um so mehr muss eine solche Prüfungs-

pflicht so dann auch für die beiden andern Arten ~er

streitigen Fälle verneint werden, wo der -:,bsender eme

\Veisung über den anzuwendenden Tanf unterlasst'tl

oder sogar die Anwendung bestimmter direkter Tarife

vorgeschrieben hatte.

,

4. _ Damitverbleibell noch jene Fälle, III denen

vom Absender durch Begehren um U m kar t i e run g

in Konstanz die Anwendung des gebrochenen Tarifes be-

sonders yerlangt wurde. Hier erweist sich die Klage

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Obligatiollellrecht. No 62.

deshalb als unbegründet, weil auch bei der Anwen-

dung des gebrochenen Tarifes ein Kursgewinn für

den Frachtschuldner nicht erzielbar war. Vor der Aus-

führung der fraglichen Transporte, am 24. März 1916,

Jmt nämlich die Generaldirektion der bad i s ehe n

S t a a t; eis e II b ahn e n (welch' letztere diese Trans-

porte, soweit es sich um die deutschen Strecken handelt,

besorgten) verfügt, dass künftig die Fracht bei allen über

die genannten Staatsbahnen nach der Schweiz gehenden

Sendungen in Frankenwährung zu berechnen sei und dass

diese Berecbnung aucb in.sofern Anwenoung finde, als

dabei der badische Binnengüterverkehr in Betracht

komme. Dies macht für die badischen Bahnstrecken die

Berechnung in Frankenwährung bei der Anwendung

nicht nur des direkten,. sondern auch des gebrochenen

Tarifes erforderlich. Allerdings wird vom Kläger die

Jkehtsgültigkeit der erwähnten Verfügung bestritten.

Das Bundesgericht ha.t diese Einwendung soweit zu

prüfen, als es sich fragt, ob der angefochtene Erlass vor

dem I. De. Bestand habe. Dies aber ist zu bejahen: Nach

ArL. 11 Abs. 1 des 1. De. war die Fracht zu berechnen

(, nach Massgabe der zu Recht. bestehenden, gehörig

YCrÖfICllUichten Tarife I). Die durch den streitigen Erlass

cUlfgesLt·llte Tarifbestimmung, wonach die Fracht in

Frankell- statt (wie vorher) in Markwährung berechnet

\Wrdell soll, ist alsein~« zu Recht bestehende »anzusehen.

J)Clln inhaltlich vviderspricht si~ in keinerWeise dem 1. De.

das nichts darüber vorschreibt, ob und unter welchen

Cmständen eine BahnverwaItung die auf ihre Strecken

l'nlfal1elldell Frachtbeträge statt in der einheimischen

in ausländischer 'Währung festsetzen könne. Auch in

dieser Beziehung verbleibt es vielmehr bei der Tarif-

hoheit der einzelnen Verbandsstaaten, die im Grundsatze

durch das 1. De. nicht eingeschränkt wird (vergl. die

Ziffern II und III des Schlus~protokolles vom 14. Oktober

1890 zum 1. De.). Nach Art. 4 abs. 2 des I. De. aber

haben « Bedingungen der besondernTarife der Eisen-

Obl1gatlonenreebL N· 63.

487

bahnen » in Hinsicht auf den dem I. Ue. unterstehenden

Transportverkehr «insoweit Gel tun g, als sie diesem

Uebereinkommen nicht widersprechen ». Was sodann das

Erfordernis der « gehörigen Veröffentlichung ») betrifft, so

behält das I. Ue. die Art und Weise der Tarifveröffent-

lichung der Regelung eines jeden Verbandsstaates vor

und stellt mit jenem Erfordernis lediglich ein gewis:.:e>

Minimalmass auf. Diesem genügt aber die hier vorge-

nommene Veröffentlichung, die darin bestanden hat, dass

der fragliche Erlass durch Schalteranschlag und durch

Herausgabe eines Nachtrages (N° 8) zum gemeinsamen

Heft N0 200 für den Wechselverkehr deutscher Bahnen

bekanntgegeben wurde. Ob damit auch den Anforde-

rungen des internen deutschen Frachtrechts binreichend

Genüge geleistet worden sei, ist vo;m Bundesgericht als

Berufungsinstanz in Zivilsachen nicht zu prüfen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird. abgewiesen und das Urteil des

Gerichtspräsidenten III von Bern vom 19. März 1917

bestätigt.

63. Sentenza. 13 settembre 191~ della na sezione civUe

neHa causa Bezzonico, attore,

contro Banca della. Svizzera ltaliana, convenuta.

Domanda di annuUazione della vendita di azioni per preteso

dolo del vend,itore. La sola scienza in esSo ehe gli afIari

della societa, ehe ha emesso i titoli venduti, non sono floridi

e ehe essa si trova, momentaneamente, in istrettezze tinan-

ziarie

non vizia il contratto nel senso delI'art. 28 CO.

Ammlssibilita d,i errore essenziale coneernente gli dementi

necessari deI contratto giusta I'art. 24 cU. 4 CO.

A. -

Nel novernbre 1913 Attilio RimoIdi, agente in

Locarn.o della Banca della SYizzera italiana in Lugano,