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43_II_473

BGE 43 II 473

Bundesgericht (BGE) · 1917-06-08 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Parteien waren von 1906 bis 1909 mit einander

verheiratet. Im Mai 1908 verliess der Kläger die Beklagte,

die damals schwanger war, indem er ihr angab, er begebe

sich in eine Stelle nach Nürnberg; in Wirklichkeit blieb

er zusammen mit einer Kellnerin M. Z., mit der el'

ein offenbar ehebrecherisches Verhältnis unterhielt, in

der Schweiz. Die Beklagte kam in Not und musste wieder-

holt die Unterstützung der Behörde anrufen, um den

Kläger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an sie und

ihr am 6. Dezember 1908 geborenes Mädchen Luise

Frida anzuhalten. Am 31. Dezember 1908 übergab die

Beklagte das Kind ihrer Mutter in Neuenweg (Grossher-

zogtum Baden) zur Pflege und Erziehung, weil sie selber

nicht im Stande war, für seinen Unterhalt aufzukommen.

Im Juli 1909 besuchte der Kläger die Beklagte in ihrer

Wohnung und misshandelte sie dabei mit den Fäusten

derart, dass sie zwei Tage lang arbeitsunfähig war. Anl

27. September 1909 reichte die Beklagte gegen den Kläger

Klage auf Scheidung ein. Obschon der Kläger laut seinem

Brief vom 27. April 1909 wusste, dass das Kind sich

bei seiner Grossmutter befinde, hat er sich in der Schei-

dungsverhandlung vom 4. Oktober 1909 vor Bezirks-

gericht Brugg damit einverstanden erklärt, dass es der

Beklagten zur Pflege und Erziehung überwiesen werde,

worauf das Bezirksgericht Brugg in seinem Urteil vom

22. Oktober 1909, durch welches die Ehe der Parteien

geschieden wurde, diese Vereinbarung bestätigte. Seither

ist das Kind bei seiner Grossmutter geblieben, wo es

nach den Bescheinigungen seiner Lehrerin vom 21. De-

Familienrecht. N° 61.

zernber 1916, der Gemeindebehörden von Neuenweg

,"om 28. Deztmber 1916, sowie des badischen Amts-

gerichtes Schönau yom 26. Februar 1917 seit zwei

Jahren regelmässig und mit Erfolg die Schule besucht,

eine sowohl körperlich als geistig gesunde Erziehung

erhält, gut verpflegt, verköstigt, gekleidet und über-

haupt tadellos erzogen wird.

Am 13. Dezember 1916 reichte der Kläger, der sich

im Jahr 1911 mit seiner frühern Geliebten M. Z,

ycrheiratet hat, die vorliegende Klage ein, mit dem

Antrag, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom

22. Oktober 1909 in der Weise abzuändern, dass das

Kind Luise Frieda ihln zur Pflege und Erziehung zuge-

sprochen werde. Zur Begrü~ldung seiner Klage machte

er hauptsächlich geltend, dass die Beklagte das Kind

nicht selbst erziehe, sOliderll es, obschon sich ihre Ver-

hältnisse gegenüber früher gebessert hätten, bei ihrer

11utter in Deutschland untergebracht habe. Angesichts

der Kriegslage wäre das Kind bei ihm besser aufgehoben

als in Deutschland. In dieser Beziehung geht aus einem

Bericht der Vormundschaftskommission von Langen-

thaI vom 15. Februar 1917 hervor, dass der Kläger seit

fünf Jahren als Chefmonteur der Licht- und 'Wasser-

werke LangenthaI tätig ist, einen Jahresgehalt von

3350 Fr. bezieht und bei seinen Vorgesetzten gut ange-

:,chrieben ist, wenn ihm auch schon infolge seines « hitzi-

gen Temperamentes» beim -Publikum Unannehmlich-

keiten entstanden sind. Zusammen mit seiner Ehefrau,

die einen guten Ruf geniesse, und ihre Pflichten aI:,

Hausfrau richtig erfülle, habe er, da seine zweite Ehe

kinderlos geblieben sei, eine Zeit lang ein Pflegekind

gehabt, das gut gehalten und liebevoll behandelt worden

sei, sodass ihm sein Kind aus erster Ehe wohl überlassen

werden könnte. -

Der Klage gegmüber hat die Be-

klagte, die sich ebenfalls wieder verheiratet hat, und

zwar mit dem Wirt zum Schweizerhof in Wetzikon,

auf Abweisung geschlossen und geltend gemacht, sie

lwbe das Kind seinerzeit aus Not ihrer MuHer üher~~{~h)Jl

und seit ihrer 'Wiederverheiratung deshalb weiter dfd

oelassen weil die Grossmutier sehr all ihm hange und

h

,

es in ihrer Eigenschaft als Arbeitslehrerin vorzüglkh

\!rziehe, während das Wirtschaftsgewerbe, dem sie (die

Beklagte) nun vorstehe, auf die Erziehung des Kindes

ungünstig einwirken würde. Aus diesem Grund sei auel!

ihr Kind aus zweiter Ehe bei ihrer Mutter untergebracht.

wo es zusammen mit dem Mädchen Luise Frida mü-

wachsen solle.

R. -

Durch Entscheid vom 20. Juni 1917 hat da~

Obergericht des Kantons Zürich in Bcstütiglll1g

,k~

Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. April 1 ~lJ i

das Kind Luise Frida dem Kläger zur Pflege und Er-

ziehung zugesprochen und überdies die Beklagte lh~:'c'i'­

ligt erklärt, das Mädchen während der Frühjahl's- li,U)

Herbstferien zu sich zu nehmen. Dieser EnLscheid hen;lll

hauptsächlich auf der Erwägung, dass die Beklagle ihr

Kind der Grossmutter überlassen habe, wo desseu

richtige Ernährung während des Krieges gcfiilmH.

;;,ci; die Erklärung der Beklagten, dass sie das 1Gu<! zu

sich nehmen werde, biete keine Gewähr dafür, Uo.s-;

dies auch tatsächlich geschehe.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat die BekIagw die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem J ~e­

"ehren die Klage sei abzuweisen; überdies haL sit'

t>

,

drei Bescheinigungen einer Lehrerin in Wetzikoll, eint';';

Arztes sowie des Gemeinderats von "\tVetzikoll zu den

Akten gelegt, in denen erklärt wird, dass das Kind Luise

Frida seit dem 13. August 1917 die dritte Schulklasse in

\Vetzikon besuche, vollkommen gesund und gut ernührt

sei, sowie dass die Beklagte alle Gewähr für eine richl ige

Erziehung des Kindes biete.

D. -

In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte

ihren Antrag wiederholt; der Kläger hat auf Abweisung

der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ent-

scheides geschlossen.

476

Familienrecht. N0 61.

Das Bundesgericht zieht

,

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Obschon die Elternrechte der Parteien seinerzeit durch eine Vereinbarung geregelt wurden, die als ein vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs zustandegekom- mener Vertrag familienrechtlichen Inhalts an sich dem alten Recht untersteht, beurteilt sich die Streitsache doch nach eidgenössischem Recht, weil Art. 12 Abs. 2 Schl TZGB die Klage des neuen Rechts (Art. 157 ZGB) für jede Art von Verlust der Elternrechte vo'rsieht, der unter altem Recht eingetreten ist, gleichgültig ob durch Urteil oder Vertrag entstanden, und übrigens die Regelung der El- ternrechte in der Vereinbarung der Parteien aus dem Jahr 1909 der Bestätigung des Gerichts bedurfte und daher, vom Standpunkt der intertemporalen Rechtsan- wendung aus, gleich zu behandeln ist, wie die Ordnung der Elternrechte durch Urteil. Ist somit auf die Berufung einzutreten, so können dagegen die von der Beklagten erst vor Bundesgericht eingelegten drei Bescheinigungen gemäss Art. 80 OG nicht mehr berücksichtigt werden.

E. 2 In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass

die Abänderung eines Scheidungsurteils hinsichtlich der

Kinderzuteilungsfrage nach Art. 157 ZGB nicht schon

dann zulässig ist, wenn sich die Umstände irgendwie

verändert haben, sondern nurßann, wenn die in den Ver-

hältnissen eingetretene Aenderung eine andere Ent-

scheidung zwingend e r f 0 r der t, da eine Revision des

Kinderzuteilungsdispositivs bei nur unwesentlichen Aen-

derungen der Verhältnisse dem Interesse der Kinder, das

eine möglichst ruhige und konstante Erziehung verlangt,

zuwiderlaufen würde. Ob eine Veränderung der Verhält-

nisse auch die Aenderung der Kinderzuteilung notwendig

macht ist nach der Gesamtheit der Umstände unter Be-

rücksi~htigung des Interesses des Kindes zu entscheiden.

Wenn nun auch die Würdigung dieser Umstände in erster

Linie Sache des kantonalen Richters ist, der den Parteien

J:<amtiienrecht. Ko 61.

477

näher steht als das Bundesgericht. so kann doch im vor-

liegenden Fall der Auffassung der Vorinstanz nicht be.i-

O'estimmt werden, weil sie wesentliche Umstände, dIe

~

gegen die Zusprechung des Kindes an den Vater sprechen,

ausser Acht gelassen und für die Zuteilung an den Kläger

auf Tatsachen abgestellt hat, denen keine entscheidende

Bedeutung zukommt. Gegen die Eignung des Klägers zur

Erziehung des Kindes sprechen schon die schweren Bru-

talitäten, die er sich seiner ersten Ehefrau gegenüber hat

zu Schulden kommen und die auf eine rohe Gesinnung

schliessen lassen. Sodann hat er sich all die Jahre seit der

Geburt des Kindes nie um da'sselbe bekümmert und

dadurch einen gänzlichen Mangel an väterlicher Zunei-

O'ung an den Tag gelegt, welcher eine liebevolle Pflege

~einerseiis als ausgeschlossen erscheinen lässt. Bei Ueber-

lassung an den Kläger würde das Kind auch unter de,ll

Einfluss der jetztigen Ehefrau des Klägers geraten, dIe

als frühere Nebenbuhlerin der Beklagten zur Erziehung

des Kindes derselben aus nahe liegenden Gründen durch-

aus unqualifiziert ist. Abgesehen hiervon wäre die Weg-

nahme des Kindes von der leiblichen Mutter und die

Zuteilung gerade an diejenige Person, die ihr schon den

Mann entzogen hat, auch für die Beklagte eine Mass-

nahme von solch ausserordentIicher Härte, dass dazu nur

bei völliger Ungeeignetheit der Beklagten zur Kinderer-

ziehung geschritten werden dürfte. Dass die Beklagte das

Kind kurz nach seiner Geburt der Grossmutter zur Pflege

und Erziehung überlassen hat, ist mit Rücksicht auf die

Notlage, in die die Beklagte zufolge der Verlassun.g durch

den Kläger geraten war, durchaus erklärlich. Ebenso

kann es ihr nicht als Lieblosigkeit angerechnet werden,

dass sie das Mädchen später nicht mehr zu sich genommen

hat, da es bei der Grossmutter in der Tat besser als bei der

Beklagten in der neuen Umgebung der 'Virtschaft auf-

gehoben war und nicht bewiesen ist, dass etwa die Be-

klacrte das Kind bei der Grossmutter nie besucht habe.

'"'

'Vollte man aber auch der Beklagten in dieser Beziehung

AS 4.311- 1917

3!

478

Familiellrecht. N° 61.

ein Verschulden zur Last legen, so könnte dies doch nicht

dazu führen, das Kind aus seiner bisherigen vertrauten

Umgebung wegzureissen, um es dem ihm faktisch ganz

fremden Vater und einer Stiefmutter zu übergeben. Ist

somit die Klage im Gegensatz zu den Vorinstanzen abzu-

weisen, so ist doch dem Anspruch des Klägers auf Verkehr

mit dem Kind dadurch angemessen Rechnung zu tragen,

dass er berechtigt erklärt wird. das Kind jeden Monat

einmal an einem Sonntag zu besuchen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkan.nt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kanton.s Zürich vom 20. Juni 1917 aufge-

hoben und die Klage abgewiesen; dem Kläger wird das

Reeht eingeräumt, das -Kind Luise Frida jeden Monat

einmal an einem Sonntag zu besuchen.

Obligatiollenrecht. No 6:l.

I1. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIOi\S

62. Urteil d.er I. Zivilabteilung vom 16. Juli 1917.

i. S. Schmid, Kläger und BerufskI.,

gegen die Schweizer. Bundesbahnen, Bekl. und Bel"ufsbekl.

Art. 58 0 G : (, In der letzten kantonalen Instanz erlassenes

Haupturteil » im Falle, wo das kantonale Prozessrecht im

Gegensatze zum OG keine Zusammenrechnung der I'illze!nen

Klageforderungen gestattet und deshalb der erstinstanzliehe

Entscheid inappellabel ist. -

Art. 1 2 A b s. I des inü'r-

nationalen Uebereinkommens über den Eis e n b a h 11 -

fracht verkehr: Liegt eine «unrichtige Allwt>ndung lies

Tarifes » darin dass die Bahn nicht von sich aus den gebro-

chenen statt d~s direkten Tarifes anwendet, trotzdem jener

wegen des Tiefstandes der Aus 1 a n d s val u t a billiger

ist '1 -

Erlass einer aus I ä n dis ehe n B ahn, wonach

für ihre Strecken bei Transporten in die Schweiz die Fracht

in Sc h w e i zer w ä h run g zu bezahlen ist. Hechts-

gültigkeit in Ansehung des JUe (art. 11 Abs. 1, Ziffern Il

und III des Schlussprotokolles). Begriff der ~ geh Ö r i gen

Ver ö f f e n t 1 ich u n g ~ nach Art. 11 eit.

1. -

Der Kläger Schmid verlangt als Zessionar eim'r

grössern Zahl Drittpersonen unter Berufung auf Art. 12

Abs. 4 des internationalen Uebereinkommens über den

Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 die

Rückerstattung angeblich seinen Zedenten zu "ieI be-

rechneter Frachtgebühren für Warentransporte, die, sei

es aus Deutschland, sei es aus andern Ländern durch

Deutschland, von den deutschen Eisenbahnen auf ihrem

Gebiete und hinsichtlich der Schlussstrecke von den

Schweizerischen Bundesbahnen. der heutigen Beklagten,

besorgt worden sind. Erhoben werden 136 solcher Fracht-

reklamationen und die zurückgeforderten Frachtbeträge

belaufen sich auf zusammen 4225 Fr. 56 Cts., welche

Summe nebst Verzugszins seit dem 1. Mai 1916 einge-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

472

Familienrecht. NI) 60.

la demanderesse de prouver -

ce qu'elle n'a pas fait

que, cQntrairement aux clauses du contrat de mariage.

les epoux ont convenu de constituer au lieu de Ia dot

• prevue. restituable tandumdem eju$dem generis, une dot

formee par des titres individualises.

Les titres apportes en mariage par dame Degeorges

sont en consequence devenus la propriete du mari, en

vertu de la regle de I'art. 201, al. 3 CC.

La demanderesse n'ayant des lors pas qualite pour

revendiquer ces titres, ses conclusions doivent etre ecar-

tees sans qu'il y ait lieu de rechercher en outre quels droits

la partie Overmann a pu acquerir de Cardue; et dans

ces conditions il n'est pas ne~essaire non plus d'examiner

pour elles-memes les conclusions d'Overmann tendant a

faire reconnaitre son droit de propriete. Ces conclu!)ions

n'ont pas une portee independante; elles n'apparaissent

que comme un moyen de defense oppose par avance a la

revendication de dame Degeorges. Or, du moment que

le droit de propriete de cette derniere a ete declare inexis-

tant, dame Degeorges n'a egalement plus qualite pour

resister a une action d'Overmann visant a faire etablir

son propre droit de propriete.

Par ces motifs,

le Tribunal federal

prononce:

Le recours est admis. En cönsequence rarret rendu le

8 juin 1917 par la Cour de Justice civile du canton de

Geneve est reforme en ce sens que les conclusions de dame

Degeorges sont ecartees.

Familienrecht. No 61.

61. Urteil d.er IL ZivUabteilung vom 11 Oktober 1917

i. S. D., Beklagte, gegen B., Kläger.

473

A ~ t. 12, Ab s. 2 Z G B; intertemporale Rechtsanwendung

mbezug auf das Eltern- und Kindesrecht.

Art. 157, Z G B; Voraussetzungen der Abänderung eines

Scheidun!5surteils hinlichtlieh der KinderzuteiIungsfrage.

A. - Die Parteien waren von 1906 bis 1909 mit einander

verheiratet. Im Mai 1908 verliess der Kläger die Beklagte,

die damals schwanger war, indem er ihr angab, er begebe

sich in eine Stelle nach Nürnberg; in Wirklichkeit blieb

er zusammen mit einer Kellnerin M. Z., mit der el'

ein offenbar ehebrecherisches Verhältnis unterhielt, in

der Schweiz. Die Beklagte kam in Not und musste wieder-

holt die Unterstützung der Behörde anrufen, um den

Kläger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an sie und

ihr am 6. Dezember 1908 geborenes Mädchen Luise

Frida anzuhalten. Am 31. Dezember 1908 übergab die

Beklagte das Kind ihrer Mutter in Neuenweg (Grossher-

zogtum Baden) zur Pflege und Erziehung, weil sie selber

nicht im Stande war, für seinen Unterhalt aufzukommen.

Im Juli 1909 besuchte der Kläger die Beklagte in ihrer

Wohnung und misshandelte sie dabei mit den Fäusten

derart, dass sie zwei Tage lang arbeitsunfähig war. Anl

27. September 1909 reichte die Beklagte gegen den Kläger

Klage auf Scheidung ein. Obschon der Kläger laut seinem

Brief vom 27. April 1909 wusste, dass das Kind sich

bei seiner Grossmutter befinde, hat er sich in der Schei-

dungsverhandlung vom 4. Oktober 1909 vor Bezirks-

gericht Brugg damit einverstanden erklärt, dass es der

Beklagten zur Pflege und Erziehung überwiesen werde,

worauf das Bezirksgericht Brugg in seinem Urteil vom

22. Oktober 1909, durch welches die Ehe der Parteien

geschieden wurde, diese Vereinbarung bestätigte. Seither

ist das Kind bei seiner Grossmutter geblieben, wo es

nach den Bescheinigungen seiner Lehrerin vom 21. De-

Familienrecht. N° 61.

zernber 1916, der Gemeindebehörden von Neuenweg

,"om 28. Deztmber 1916, sowie des badischen Amts-

gerichtes Schönau yom 26. Februar 1917 seit zwei

Jahren regelmässig und mit Erfolg die Schule besucht,

eine sowohl körperlich als geistig gesunde Erziehung

erhält, gut verpflegt, verköstigt, gekleidet und über-

haupt tadellos erzogen wird.

Am 13. Dezember 1916 reichte der Kläger, der sich

im Jahr 1911 mit seiner frühern Geliebten M. Z,

ycrheiratet hat, die vorliegende Klage ein, mit dem

Antrag, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom

22. Oktober 1909 in der Weise abzuändern, dass das

Kind Luise Frieda ihln zur Pflege und Erziehung zuge-

sprochen werde. Zur Begrü~ldung seiner Klage machte

er hauptsächlich geltend, dass die Beklagte das Kind

nicht selbst erziehe, sOliderll es, obschon sich ihre Ver-

hältnisse gegenüber früher gebessert hätten, bei ihrer

11utter in Deutschland untergebracht habe. Angesichts

der Kriegslage wäre das Kind bei ihm besser aufgehoben

als in Deutschland. In dieser Beziehung geht aus einem

Bericht der Vormundschaftskommission von Langen-

thaI vom 15. Februar 1917 hervor, dass der Kläger seit

fünf Jahren als Chefmonteur der Licht- und 'Wasser-

werke LangenthaI tätig ist, einen Jahresgehalt von

3350 Fr. bezieht und bei seinen Vorgesetzten gut ange-

:,chrieben ist, wenn ihm auch schon infolge seines « hitzi-

gen Temperamentes» beim -Publikum Unannehmlich-

keiten entstanden sind. Zusammen mit seiner Ehefrau,

die einen guten Ruf geniesse, und ihre Pflichten aI:,

Hausfrau richtig erfülle, habe er, da seine zweite Ehe

kinderlos geblieben sei, eine Zeit lang ein Pflegekind

gehabt, das gut gehalten und liebevoll behandelt worden

sei, sodass ihm sein Kind aus erster Ehe wohl überlassen

werden könnte. -

Der Klage gegmüber hat die Be-

klagte, die sich ebenfalls wieder verheiratet hat, und

zwar mit dem Wirt zum Schweizerhof in Wetzikon,

auf Abweisung geschlossen und geltend gemacht, sie

lwbe das Kind seinerzeit aus Not ihrer MuHer üher~~{~h)Jl

und seit ihrer 'Wiederverheiratung deshalb weiter dfd

oelassen weil die Grossmutier sehr all ihm hange und

h

,

es in ihrer Eigenschaft als Arbeitslehrerin vorzüglkh

\!rziehe, während das Wirtschaftsgewerbe, dem sie (die

Beklagte) nun vorstehe, auf die Erziehung des Kindes

ungünstig einwirken würde. Aus diesem Grund sei auel!

ihr Kind aus zweiter Ehe bei ihrer Mutter untergebracht.

wo es zusammen mit dem Mädchen Luise Frida mü-

wachsen solle.

R. -

Durch Entscheid vom 20. Juni 1917 hat da~

Obergericht des Kantons Zürich in Bcstütiglll1g

,k~

Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. April 1 ~lJ i

das Kind Luise Frida dem Kläger zur Pflege und Er-

ziehung zugesprochen und überdies die Beklagte lh~:'c'i'­

ligt erklärt, das Mädchen während der Frühjahl's- li,U)

Herbstferien zu sich zu nehmen. Dieser EnLscheid hen;lll

hauptsächlich auf der Erwägung, dass die Beklagle ihr

Kind der Grossmutter überlassen habe, wo desseu

richtige Ernährung während des Krieges gcfiilmH.

;;,ci; die Erklärung der Beklagten, dass sie das 1Gu<! zu

sich nehmen werde, biete keine Gewähr dafür, Uo.s-;

dies auch tatsächlich geschehe.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat die BekIagw die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem J ~e­

"ehren die Klage sei abzuweisen; überdies haL sit'

t>

,

drei Bescheinigungen einer Lehrerin in Wetzikoll, eint';';

Arztes sowie des Gemeinderats von "\tVetzikoll zu den

Akten gelegt, in denen erklärt wird, dass das Kind Luise

Frida seit dem 13. August 1917 die dritte Schulklasse in

\Vetzikon besuche, vollkommen gesund und gut ernührt

sei, sowie dass die Beklagte alle Gewähr für eine richl ige

Erziehung des Kindes biete.

D. -

In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte

ihren Antrag wiederholt; der Kläger hat auf Abweisung

der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ent-

scheides geschlossen.

476

Familienrecht. N0 61.

Das Bundesgericht zieht

, inErwägung:

1. -

Obschon die Elternrechte der Parteien seinerzeit

durch eine Vereinbarung geregelt wurden, die als ein vor

dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs zustandegekom-

mener Vertrag familienrechtlichen Inhalts an sich dem

alten Recht untersteht, beurteilt sich die Streitsache doch

nach eidgenössischem Recht, weil Art. 12 Abs. 2 Schl TZGB

die Klage des neuen Rechts (Art. 157 ZGB) für jede Art

von Verlust der Elternrechte vo'rsieht, der unter altem

Recht eingetreten ist, gleichgültig ob durch Urteil oder

Vertrag entstanden, und übrigens die Regelung der El-

ternrechte in der Vereinbarung der Parteien aus dem

Jahr 1909 der Bestätigung des Gerichts bedurfte und

daher, vom Standpunkt der intertemporalen Rechtsan-

wendung aus, gleich zu behandeln ist, wie die Ordnung

der Elternrechte durch Urteil. Ist somit auf die Berufung

einzutreten, so können dagegen die von der Beklagten

erst vor Bundesgericht eingelegten drei Bescheinigungen

gemäss Art. 80 OG nicht mehr berücksichtigt werden.

2. -

In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass

die Abänderung eines Scheidungsurteils hinsichtlich der

Kinderzuteilungsfrage nach Art. 157 ZGB nicht schon

dann zulässig ist, wenn sich die Umstände irgendwie

verändert haben, sondern nurßann, wenn die in den Ver-

hältnissen eingetretene Aenderung eine andere Ent-

scheidung zwingend e r f 0 r der t, da eine Revision des

Kinderzuteilungsdispositivs bei nur unwesentlichen Aen-

derungen der Verhältnisse dem Interesse der Kinder, das

eine möglichst ruhige und konstante Erziehung verlangt,

zuwiderlaufen würde. Ob eine Veränderung der Verhält-

nisse auch die Aenderung der Kinderzuteilung notwendig

macht ist nach der Gesamtheit der Umstände unter Be-

rücksi~htigung des Interesses des Kindes zu entscheiden.

Wenn nun auch die Würdigung dieser Umstände in erster

Linie Sache des kantonalen Richters ist, der den Parteien

J:<amtiienrecht. Ko 61.

477

näher steht als das Bundesgericht. so kann doch im vor-

liegenden Fall der Auffassung der Vorinstanz nicht be.i-

O'estimmt werden, weil sie wesentliche Umstände, dIe

~

gegen die Zusprechung des Kindes an den Vater sprechen,

ausser Acht gelassen und für die Zuteilung an den Kläger

auf Tatsachen abgestellt hat, denen keine entscheidende

Bedeutung zukommt. Gegen die Eignung des Klägers zur

Erziehung des Kindes sprechen schon die schweren Bru-

talitäten, die er sich seiner ersten Ehefrau gegenüber hat

zu Schulden kommen und die auf eine rohe Gesinnung

schliessen lassen. Sodann hat er sich all die Jahre seit der

Geburt des Kindes nie um da'sselbe bekümmert und

dadurch einen gänzlichen Mangel an väterlicher Zunei-

O'ung an den Tag gelegt, welcher eine liebevolle Pflege

~einerseiis als ausgeschlossen erscheinen lässt. Bei Ueber-

lassung an den Kläger würde das Kind auch unter de,ll

Einfluss der jetztigen Ehefrau des Klägers geraten, dIe

als frühere Nebenbuhlerin der Beklagten zur Erziehung

des Kindes derselben aus nahe liegenden Gründen durch-

aus unqualifiziert ist. Abgesehen hiervon wäre die Weg-

nahme des Kindes von der leiblichen Mutter und die

Zuteilung gerade an diejenige Person, die ihr schon den

Mann entzogen hat, auch für die Beklagte eine Mass-

nahme von solch ausserordentIicher Härte, dass dazu nur

bei völliger Ungeeignetheit der Beklagten zur Kinderer-

ziehung geschritten werden dürfte. Dass die Beklagte das

Kind kurz nach seiner Geburt der Grossmutter zur Pflege

und Erziehung überlassen hat, ist mit Rücksicht auf die

Notlage, in die die Beklagte zufolge der Verlassun.g durch

den Kläger geraten war, durchaus erklärlich. Ebenso

kann es ihr nicht als Lieblosigkeit angerechnet werden,

dass sie das Mädchen später nicht mehr zu sich genommen

hat, da es bei der Grossmutter in der Tat besser als bei der

Beklagten in der neuen Umgebung der 'Virtschaft auf-

gehoben war und nicht bewiesen ist, dass etwa die Be-

klacrte das Kind bei der Grossmutter nie besucht habe.

'"'

'Vollte man aber auch der Beklagten in dieser Beziehung

AS 4.311- 1917

3!

478

Familiellrecht. N° 61.

ein Verschulden zur Last legen, so könnte dies doch nicht

dazu führen, das Kind aus seiner bisherigen vertrauten

Umgebung wegzureissen, um es dem ihm faktisch ganz

fremden Vater und einer Stiefmutter zu übergeben. Ist

somit die Klage im Gegensatz zu den Vorinstanzen abzu-

weisen, so ist doch dem Anspruch des Klägers auf Verkehr

mit dem Kind dadurch angemessen Rechnung zu tragen,

dass er berechtigt erklärt wird. das Kind jeden Monat

einmal an einem Sonntag zu besuchen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkan.nt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kanton.s Zürich vom 20. Juni 1917 aufge-

hoben und die Klage abgewiesen; dem Kläger wird das

Reeht eingeräumt, das -Kind Luise Frida jeden Monat

einmal an einem Sonntag zu besuchen.

Obligatiollenrecht. No 6:l.

I1. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIOi\S

62. Urteil d.er I. Zivilabteilung vom 16. Juli 1917.

i. S. Schmid, Kläger und BerufskI.,

gegen die Schweizer. Bundesbahnen, Bekl. und Bel"ufsbekl.

Art. 58 0 G : (, In der letzten kantonalen Instanz erlassenes

Haupturteil » im Falle, wo das kantonale Prozessrecht im

Gegensatze zum OG keine Zusammenrechnung der I'illze!nen

Klageforderungen gestattet und deshalb der erstinstanzliehe

Entscheid inappellabel ist. -

Art. 1 2 A b s. I des inü'r-

nationalen Uebereinkommens über den Eis e n b a h 11 -

fracht verkehr: Liegt eine «unrichtige Allwt>ndung lies

Tarifes » darin dass die Bahn nicht von sich aus den gebro-

chenen statt d~s direkten Tarifes anwendet, trotzdem jener

wegen des Tiefstandes der Aus 1 a n d s val u t a billiger

ist '1 -

Erlass einer aus I ä n dis ehe n B ahn, wonach

für ihre Strecken bei Transporten in die Schweiz die Fracht

in Sc h w e i zer w ä h run g zu bezahlen ist. Hechts-

gültigkeit in Ansehung des JUe (art. 11 Abs. 1, Ziffern Il

und III des Schlussprotokolles). Begriff der ~ geh Ö r i gen

Ver ö f f e n t 1 ich u n g ~ nach Art. 11 eit.

1. -

Der Kläger Schmid verlangt als Zessionar eim'r

grössern Zahl Drittpersonen unter Berufung auf Art. 12

Abs. 4 des internationalen Uebereinkommens über den

Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 die

Rückerstattung angeblich seinen Zedenten zu "ieI be-

rechneter Frachtgebühren für Warentransporte, die, sei

es aus Deutschland, sei es aus andern Ländern durch

Deutschland, von den deutschen Eisenbahnen auf ihrem

Gebiete und hinsichtlich der Schlussstrecke von den

Schweizerischen Bundesbahnen. der heutigen Beklagten,

besorgt worden sind. Erhoben werden 136 solcher Fracht-

reklamationen und die zurückgeforderten Frachtbeträge

belaufen sich auf zusammen 4225 Fr. 56 Cts., welche

Summe nebst Verzugszins seit dem 1. Mai 1916 einge-