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42_I_338

BGE 42 I 338

Bundesgericht (BGE) · 1916-09-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

Bern und Solothurn sind daher pflichtig, ein vom Re-

kurrenten a m W 0 h n s i t z e sei n erg e s chi e -

den e 11 Ehe fra u eingereichtes Begehren nach Art.

• 157 ZGB trotz der abweichenden kantonalen Regelung

des betreffenden Gerichtsstandes zur Beurteilung entgegen

zunehmen. In diesem Sinne ist der Rekurs abzuweisen ...

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

VIII. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS .

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

45. Urteil vom 14. September 1916

i. S. ContinentalCaoutohouc & Guttapercha-Compagnie

Hannover, gegen Zürich,(Obergericht).

Art. 23 ZifI.3, 307 und 315 SchKG. Bundesrechtiwidl'igkeit

kantonaler Gesetzesvorschriften, durch die die Weiter-

z~ehUn? von Entscheiden über Bestätigung oder Aufhebung

emes Nachlassvertrages von einem bestimmten Streitwert

abhängig gemae!ü wird.

.4. - Die Continental Caoutchouc & Guttapercha-Com-

pagnie Hannover, Filiale Zürich, war Gläubigerin des

Moritz Reichner in Zürich für eine Summe von 336 Fr.

SO Cts. oder 336 Mk. 80 Pfg., als diesem am 24. Februar

1915 ein Nachlassvertrag bewilligt wurde, wonach er an

seine Gläubiger insgesamt 40 % ihrer Forderungen, zahl-

bar 10 % dreissig Tage nach Genehmigung des Vertrages,

der Rest in drei gleichen Raten jeweiIen zwei Monate

Derogatorische Kraft des Bunde!>rechts.

später, entrichten sollte. Da Reichner der Continental

Caoutchouc & Guttapercha-Compagnie die zweite. und

dritte Rate nicht rechtzeitig zukommen Hess, verlangte

diese am 28. Oktober 1915 beim Bezirksgericht Zürich

als erstinstanzlicher Kachlassbehörde gestützt auf Art. 315

SchKG die Aufhebung des Nachlassvertrages in Bezug

auf ihre Forderung. Das Bezirksgericht wies indessen

durch Beschluss vom 23. Februar 1916 das Begehren ab.

weil es für glaubhaft gemacht ansah, dass der Schuldner

die rechtzeitige Entrichtung der Raten an die Gesuch-

stellerin nur infolge eines Versehens unterlassen habe und

eine einfache Mahnung zu deren Herb ei führung genügt

hätte, nach richtiger Auslegung des Art. 315 aber der

einfache Verzug des Schuldners zur Aufhebung des Nach-

lassvertrages nicht ausreiche, sondern dazu eine schuld-

hafte Säumnis erforderlich sei.

Auf einen gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs

der Continelltal Caoutchouc & Guttapercha-Compagnie

trat die L Appellationskammer des zürcherischen Ober-

gerichts am 15. März 1916 mit der Begründung nicht ein,

dass Rekurse gegen Erledigungsbeschlüsse der Bezirks-

gerichte nach § 334 Ziff. 6 der zürcherischen ZPO nur

bei einem Streitwerte von über 600 Fr. zulässig seien und

dieses Erfordernis hier, weil sich die vellangteAufhebung

des ~achlassvertrages nur auf die Forderung der Rekur-

ren tin el strecken könne, nicht erfüllt sei. Daran änderten

die Vorschriften der Art. 307 und 315 Abs. 2 SchKG,

wonaeh inden Kantonen, wo eine obere Nachlassbehörde

he stehe, der Entscheid über die Bestätigung oder Auf-

hebung des Kachlassverlrages an diese weitergezogen

werden könne, nichts. Da VOll Bundeswegen keine Ver-

pflichtung zur Errichtung einer zweiten Instanz bestehe,

stehe es den Kantonen auch frei, eine solche nur be-

schränkt, d. h. bei Erreichung einer bestimmten Beru-

fungssumme zuzulassen und müssten daher die zitierten

Artikel so ausgelegt werden, dass § 334 der ZPO unver-

ündert neben ihnen gelte. § 16 des kantonalen Aus-

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Staatsrecht.

führungsgesetzes zum SchKG vom 27. Mai 1913, lau-

tend:

• Die Bezirksgerichte sind die Nachlassbehörden erster

Instanz. Soweit nach dem Bundesgesetze ein Weiterzug

ihrer Beschlüsse zulässig ist, geht derselbe an die Appel-

lationskammer des Obergerichts, I>

gewähre die Weiterziehung bloss in den Grenzen des

Bundesgesetzes, also mit der Rückweisung auf das kan-

tonale Recht.

Die darüber unter Berufung auf die Nichtigkeitsgründe

des § 344 Ziff. 6 und 9 der zürcherischen ZPO (Verweige-

rung des rechtlichen Gehörs und Verletzung einer klaren

gesetzlichen Bestimmung) erb obene Kassa tionsbeschwerde

hat das kantonale Kassationsgericht am 16. Mai 1916

verworfen, indem es ausführte: «(Aus dem Bundesgesetze

folgt keineswegs, dass die Kantone, wenn sie eine zweite

Instanz einführen, verpflichtet sind, die Weiterziehung

an diese in allen Fällen, ohne Rücksicht auf den Streit-

wert, zu gestatten. \\leder der Wortlaut der von der

Xichtigkeitsklägerin zitierten Gesetzesbestimmungen noch

iIUlere Gründe sprechen dafür, dass die allgemeinen R1ge1n

über die Kompetenzabgrenzung <!er verschiedenm. In-

stanzen bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines ~ach­

lassvertrages keine Geltung haben· sollen. Da der Vorder-

richter sich demnach keiner Rechtsverweigerung schuldig

gemacht hat, braucht nicht untersucht zu werden, ob die

als verletzt bezeichneten eidgenössischen und kantonalen

Gesetzesvorschriften «(materielles » Recht im Sinne von

§ 334 Ziff. 9 ZPO enthalten. »

B. -

Durch Eingabe vom 22. Mai 1916 hat darauf die

Continental Caoutchouc & Guttapercha-Compagnie gegen

den ihr am 23. März 1916 zugestellten Entscheid der

1. Appellationskammer des Obergerichts die staatsrecht-

Hche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem

Antrage, er sei aufzuheben und es sei die Appellations-

kammer zur materiellen Beurteilung der Sache anzu-

halten. Als Beschwerdegrulld wird Verletzung von Art. 4

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Ne 45.

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BV (materielle Rechtsverweigerung) geltend gemacht.

Die nähere Begründung ist, soweit nötig, aus den nach-

stehenden ErwägungeIl ersichtlich.

C. -

Die I. Appellationskammer des zürcherischen

Obergerichts hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der

Rekursbeklagte Reichner hat auf Abweisung der Be-

schwerde angetragen und zur Begründung im Wesent-

lichen ausgeführt; da&s die Auffassung des angefochtenen

Entscheides wenn auch vielleicht nicht einwandfrei, so

doch mit sachlichen Gründen vertretbar und keinesfalls

willkürlich sei. Ob darin allenfalls eine Missachtung des

Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts

gesehen werden könnte, sei nicht zu untersuchen, weil

dieser Beschwerdegrund von der Rekurrentin nicht ge-

macht worden sei.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Der Entscheid der I. Appellationskammer wird von

der Rekurrentin aus drei verschiedenen Gesichtspunkten

als willkürlich und mit Art. 4 BV im Widerspruch stehend

angefochten: a) weil § 344 Ziff. 6 der zürcherischen ZPO

sich im Abschnitte des Gesetzes über die streitige Gerichts-

,barkeit befinde, während das Nachlassvertragsverfahren

'unzweifelhaft zu den nicht streitigen Rechtssachen gehöre,

für die § 384 ebenda die Weiterziehung an das Ober-

gericht unbeschränkt, ohne Rücksicht auf den Streitwert,

zulasse; b) weil die vom Obergericht den Art. 307 und 315

Abs. 2 SchKG gegebene Auslegung, wonach es den Kan-

tonen freistünde, die Weiterziehung von Entscheidungen

über Bestätigung oder Aufhebung eines Nachlassvertrages

von einer Berufungssumme abhängig zu machen, offenbar

unhaltbar sei; c) weil auch § 16 des kantonalen Aus-

führungsgesetzes zum SchKG unmöglich in dem vom

Obergericht angenommenen Sinne, sondern nur dahin

verstanden werden könne, dass der Rekurs in allen den-

jenigen Fällen statthaft sei, in welchen das Bundesgesetz'

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Staatsrecht.

einen '\Veiterzug überhaupt zulasse. Die Frage, wie es

sich mit der Begründetheit der ersten und letzten dieser

Rügen verhält, braucht nicht geprüft zu werden, weil

• jedenfalls der Rekurs aus dem zweitangeführten Gesichts-

punkt geschützt werden muss. Freilich kann davon, dass

das Obergericht sich durch die dem Art. 307 SchKG ge-

gebene Deutung der Willkür schuldig gemacht habe, nicht

die Rede sein. Denn die von ihm vertretene Auffassung

,- in dem Recht, überhaupt keinen Instanzenzug zu

schaffen, sei die weniger weit gehende Befugnis inbegriffen,

ihn nur in beschränktem Umfange zuzulassen -

lässt

sich, wenn schon sie, wie zu zeigen sein wird, nicht richtig

ist, doch immerhin in guten Treuen vertreten und kann

keinesfalls als ein bloss vorgeschobenes Argument be-

zeichnet werden. Nun ist aber, wie schon wiederholt ent-

schieden wurde, in der Beschwerde wegen Rechtsver-

weigerung, wenn damit geltend gemacht wird, dass

kantonales Recht in Missachtung eidgenössischen Rechtes

angewendet worden sei, auch die weitere Rüge einer Ver-

letzung des Grundsatzes der derogatorischen Natur des

Bundesrechtes (Art. 2 Üb.-Best. z. BV) mitenthalten und

von diesem Boden aus ist das Bundesgericht nicht darauf

beschränkt zu prüfen, ob der arrgefochtene Entscheid

willkürlich sei, sondern hat frei darüber zu befinden, ob

die kantonale Behörde die Geltungsbereiche des kanto-

nalen und eidgenössischen Rech!s richtig abgegrenzt habe

(AS 29 I S. 180 Erw. 1). Eine solche freie Nachprüfung

muss aber notwendig dazu führen, die vom Obergericht

vertretene Lösung für unrichtig zu erklären.

Wenn Art. 23 Ziff.3 SchKG, in Verbindung mit der

Übertragung der Aufgabe, die für d3s Nachlassverfahren

zuständigen Behörden zu bezeichnen, es den Kantonen

freistellt, hiefür eine einzige oder zwei Instanzen vorzu-

sehen, und im Anschlus~ daran die Art. 307 und 315

Ahs. 2 ebenda bestimmen, dass da, wo eine obere kan-

tonale Nachlassbehörde bestehe, der Entscheid der ersten

Instanz über die Bestätigung oder Aufhebung des Nach-

Derogatorische Kraft des Bundesreehu. N.45.

las&vertrages binnen zehn Tagen an sie weitergezogen

werden könne, so hat damit nicht etwa die Abgrenzung

des Geschäftskreises der oberen Nachlassbehörde gänzlich

den Kantonen anheimgegeben werden wollen. Vielmehr

ist ihnen dadurch nur die Organisation der in Nachlass-

sachen tätigen Behörden im Allgemeinen und im Zusam-

menhang damit, soweit das Bundesrecht keine Normen

darüber enthält, die Ordnung des Verfahrens übertragen

worden, sei es dass darüber· besondere Vorschriften er-

lassen, sei es dass die für den Rechtsgang vor den als

zuständig bezeichneten Amtsstellen im allgemeinen gel-

tenden Regeln anwendbar erklärt werden. Die Funktionen,.

welche diese Behörden auszuüben, d. h. die Voraus-

setzungen, unter denen sie tätig zu werden haben, dage-

gen werden durch das B und e s r e c h t bestimmt. Da

es sich bei der '\Veiterziehbarkeit eines Entscheides um.

eine Frage der funktionellen Zuständigkeit und nicht um

eine solche des Verfahrens handelt, gibt daher jenes

allein die Antwort darauf, ob und inwieweit eine Weiter-

ziehung der erstinstanzlichen Entscheidungen statthaft

ist. Danach muss aber eine Beschränkung des Rekurs-

rechtes nach dem Streitwert, wie sie das Obergericht unter

Berufung auf Bestimmungen des kantonalen Zivilpro-

zessrechts vornehmen will, mit der Rekurrentin als

unstatthaft erachtet werden. Wäre die Meinung bei Erlass

des Art. 307 die gewesen, dass von Bundeswegen nur die

Frist für einen allfälligen Weiterzug bestimmt werde, die

Entscheidung darüber, in welchem Umfange ein solcher

überhaupt zugelassen werden wolle, dagegen der kanto-

nalen Gesetzgebung überlassen bleibe, so wäre die Vor-

schrift offenbar anders, nämlich dahin gefasst worden,.

dass, wenn und soweit nach dem kantonalen Rechte ein

Rekurs zulässig sei, er innert zehn Tagen zu ergreifen sei_

'\Venn statt dessen die Gesetz gewordene, oben erwähnte.

Fassung gewählt worden ist, so muss daraus geschlossen

werden, dass den Parteien unter der darin bezeichneten

Voraussetzung -

nämlich sofern in dem betreffenden

Staatsrecht.

Kanton für Nachlasssachen zwei Instanzen bestehen

unbeschränkt und für alle Fälle das Recht gegeben wer-

den wollte, die Entscheidung der unteren an die obere

• Nachlassbehörde weiterzuziehen und dass die Festsetzung

der Frist nur die Bedeutung einer daran anschliessenden

Nebenbestimmung hat. Der den Kantonen durch Art. 23

Ziff. 3 eingeräumte Spielraum erschöpft sich in der Frei-

heit, statt zwei Instanzen nur deren eine zu schaffen und

so durch die Art der Organisation der Nachlassbehörden

einen Weiterzug auszuschliessen. Haben sie sich einmal

für die Einrichtung zweier Instanzen entschieden, so ist

damit von Bundeswegen die Weiterziehbarkeit gegenüber

allen Entscheiden über die 'Bestätigung oder Aufhebung

eines Nachlassvertrages gewährleistet und steht es den

Kantonen nicht zu, diese den Parteien gegebene Garantie

durch die Aufstellung des"Erfordernisses eines Streitwertes

auf bestimmte Fälle einzuschränken. Eine solche Ein-

schränkung würde denn auch der Natur der Sache nicht

entsprechen. Abgesehen davon, dass es sich bei der be-

hördlichen Tätigkeit in Nachlasssachen richtig betrachtet

nicht um streitige, sondern um freiwillige Gerichtsbarkeit

handelt, bei der Schranken der behördlichen Kognition

nach dem Streitwert nicht . üblich sind, wäre es auch

schwer zu sagen, wie der Streitwert beim Entscheide

über die Bestätigung eines Nachlassvertrages berechnet

werden soll, ob nach dem Betrag der sämtlichen eingege-

benen oder durch den Nachlassvertrag betroffenen Forde-

rungen und der angebotenen Dividende oder dem den

"Gläubigern zugemuteten Verlust. Auch im Falle der Auf-

hebung des Nachlassvertrages, wo die Sachlage insofern

einfacher ist, als dabei nicht die Gesamtheit der Gläubiger,

sondern nur ein Gläubiger dem Schuldner gegenüber-

steht, würden sich nach dieser Richtung Schwierigkeiten

ergeben, indem es sich fragen kann, ob das Interesse des

Gläubigers oder des Schuldners massgebend sei und wie

dasselbe bestimmt werden soll, ob nach der Höhe der

ganzen oder der Restforderung u. s. w. Dazu kommt,

\.

Derogatorische Kraft du Bundesrechb. Ne 45.

345

dass legislatorisch der Fall der Aufhebung des Nachlass-

vertrages in Art. 315 SchKG in Bezug auf die Weiter-

ziehbarkeit demjenigen der Bestätigung desselben gleich-

gestellt ist, sodass, wenn im letzteren eine Beschränkung

nach dem Streitwerte sich als untunlich erweist, sie sich

auch im ersteren nicht rechtfertigt. Dass das Bundes-

gericht in dem Urteile in Sachen Schwab (AS 24 I S. 2

Erw. 2) hinsichtlich der Appellation gegen die Bewilligung,

oder Verweigerung des Rechtsvorschlages in der Wechsel-

betreibung im Sinne von Art. 174 SchKG anders entschie-

den hat, kann schon deshalb nicht in Betracht fallen, weil

die Frage damals nur vom Standpunkte der Willkür und

nicht von demjengen der Verletzung von Art. 2 Ueb.-Best.

zur BV geprüft worden ist.

Der angefochtene Entscheid ist demnach in der

Meinung aufzuheben, dass das Obergericht das Ei.ntreten

auf den von der Rekurrentin gegen den Beschluss des

Bezirksgerichts vom 23. Februar 1916 ergriffenen Rekurs

aus dem von ihm angeführten Grunde des mangelnden

Streitwerts nicht verweigern darf.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der allgefochteHe

Entscheid der I. Appellationskammer des zürcherischen

Obergerichts vom 16. März 1916 im Sinne der Erwägungen

aufgehoben.

AS 42 I -

19ta