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Staatsrecht.
Bern und Solothurn sind daher pflichtig, ein vom Re-
kurrenten a m W 0 h n s i t z e sei n erg e s chi e -
den e 11 Ehe fra u eingereichtes Begehren nach Art.
• 157 ZGB trotz der abweichenden kantonalen Regelung
des betreffenden Gerichtsstandes zur Beurteilung entgegen
zunehmen. In diesem Sinne ist der Rekurs abzuweisen ...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
VIII. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS .
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
45. Urteil vom 14. September 1916
i. S. ContinentalCaoutohouc & Guttapercha-Compagnie
Hannover, gegen Zürich,(Obergericht).
Art. 23 ZifI.3, 307 und 315 SchKG. Bundesrechtiwidl'igkeit
kantonaler Gesetzesvorschriften, durch die die Weiter-
z~ehUn? von Entscheiden über Bestätigung oder Aufhebung
emes Nachlassvertrages von einem bestimmten Streitwert
abhängig gemae!ü wird.
.4. - Die Continental Caoutchouc & Guttapercha-Com-
pagnie Hannover, Filiale Zürich, war Gläubigerin des
Moritz Reichner in Zürich für eine Summe von 336 Fr.
SO Cts. oder 336 Mk. 80 Pfg., als diesem am 24. Februar
1915 ein Nachlassvertrag bewilligt wurde, wonach er an
seine Gläubiger insgesamt 40 % ihrer Forderungen, zahl-
bar 10 % dreissig Tage nach Genehmigung des Vertrages,
der Rest in drei gleichen Raten jeweiIen zwei Monate
Derogatorische Kraft des Bunde!>rechts.
später, entrichten sollte. Da Reichner der Continental
Caoutchouc & Guttapercha-Compagnie die zweite. und
dritte Rate nicht rechtzeitig zukommen Hess, verlangte
diese am 28. Oktober 1915 beim Bezirksgericht Zürich
als erstinstanzlicher Kachlassbehörde gestützt auf Art. 315
SchKG die Aufhebung des Nachlassvertrages in Bezug
auf ihre Forderung. Das Bezirksgericht wies indessen
durch Beschluss vom 23. Februar 1916 das Begehren ab.
weil es für glaubhaft gemacht ansah, dass der Schuldner
die rechtzeitige Entrichtung der Raten an die Gesuch-
stellerin nur infolge eines Versehens unterlassen habe und
eine einfache Mahnung zu deren Herb ei führung genügt
hätte, nach richtiger Auslegung des Art. 315 aber der
einfache Verzug des Schuldners zur Aufhebung des Nach-
lassvertrages nicht ausreiche, sondern dazu eine schuld-
hafte Säumnis erforderlich sei.
Auf einen gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs
der Continelltal Caoutchouc & Guttapercha-Compagnie
trat die L Appellationskammer des zürcherischen Ober-
gerichts am 15. März 1916 mit der Begründung nicht ein,
dass Rekurse gegen Erledigungsbeschlüsse der Bezirks-
gerichte nach § 334 Ziff. 6 der zürcherischen ZPO nur
bei einem Streitwerte von über 600 Fr. zulässig seien und
dieses Erfordernis hier, weil sich die vellangteAufhebung
des ~achlassvertrages nur auf die Forderung der Rekur-
ren tin el strecken könne, nicht erfüllt sei. Daran änderten
die Vorschriften der Art. 307 und 315 Abs. 2 SchKG,
wonaeh inden Kantonen, wo eine obere Nachlassbehörde
he stehe, der Entscheid über die Bestätigung oder Auf-
hebung des Kachlassverlrages an diese weitergezogen
werden könne, nichts. Da VOll Bundeswegen keine Ver-
pflichtung zur Errichtung einer zweiten Instanz bestehe,
stehe es den Kantonen auch frei, eine solche nur be-
schränkt, d. h. bei Erreichung einer bestimmten Beru-
fungssumme zuzulassen und müssten daher die zitierten
Artikel so ausgelegt werden, dass § 334 der ZPO unver-
ündert neben ihnen gelte. § 16 des kantonalen Aus-
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Staatsrecht.
führungsgesetzes zum SchKG vom 27. Mai 1913, lau-
tend:
• Die Bezirksgerichte sind die Nachlassbehörden erster
Instanz. Soweit nach dem Bundesgesetze ein Weiterzug
ihrer Beschlüsse zulässig ist, geht derselbe an die Appel-
lationskammer des Obergerichts, I>
gewähre die Weiterziehung bloss in den Grenzen des
Bundesgesetzes, also mit der Rückweisung auf das kan-
tonale Recht.
Die darüber unter Berufung auf die Nichtigkeitsgründe
des § 344 Ziff. 6 und 9 der zürcherischen ZPO (Verweige-
rung des rechtlichen Gehörs und Verletzung einer klaren
gesetzlichen Bestimmung) erb obene Kassa tionsbeschwerde
hat das kantonale Kassationsgericht am 16. Mai 1916
verworfen, indem es ausführte: «(Aus dem Bundesgesetze
folgt keineswegs, dass die Kantone, wenn sie eine zweite
Instanz einführen, verpflichtet sind, die Weiterziehung
an diese in allen Fällen, ohne Rücksicht auf den Streit-
wert, zu gestatten. \\leder der Wortlaut der von der
Xichtigkeitsklägerin zitierten Gesetzesbestimmungen noch
iIUlere Gründe sprechen dafür, dass die allgemeinen R1ge1n
über die Kompetenzabgrenzung <!er verschiedenm. In-
stanzen bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines ~ach
lassvertrages keine Geltung haben· sollen. Da der Vorder-
richter sich demnach keiner Rechtsverweigerung schuldig
gemacht hat, braucht nicht untersucht zu werden, ob die
als verletzt bezeichneten eidgenössischen und kantonalen
Gesetzesvorschriften «(materielles » Recht im Sinne von
§ 334 Ziff. 9 ZPO enthalten. »
B. -
Durch Eingabe vom 22. Mai 1916 hat darauf die
Continental Caoutchouc & Guttapercha-Compagnie gegen
den ihr am 23. März 1916 zugestellten Entscheid der
1. Appellationskammer des Obergerichts die staatsrecht-
Hche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage, er sei aufzuheben und es sei die Appellations-
kammer zur materiellen Beurteilung der Sache anzu-
halten. Als Beschwerdegrulld wird Verletzung von Art. 4
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Ne 45.
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BV (materielle Rechtsverweigerung) geltend gemacht.
Die nähere Begründung ist, soweit nötig, aus den nach-
stehenden ErwägungeIl ersichtlich.
C. -
Die I. Appellationskammer des zürcherischen
Obergerichts hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der
Rekursbeklagte Reichner hat auf Abweisung der Be-
schwerde angetragen und zur Begründung im Wesent-
lichen ausgeführt; da&s die Auffassung des angefochtenen
Entscheides wenn auch vielleicht nicht einwandfrei, so
doch mit sachlichen Gründen vertretbar und keinesfalls
willkürlich sei. Ob darin allenfalls eine Missachtung des
Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
gesehen werden könnte, sei nicht zu untersuchen, weil
dieser Beschwerdegrund von der Rekurrentin nicht ge-
macht worden sei.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Der Entscheid der I. Appellationskammer wird von
der Rekurrentin aus drei verschiedenen Gesichtspunkten
als willkürlich und mit Art. 4 BV im Widerspruch stehend
angefochten: a) weil § 344 Ziff. 6 der zürcherischen ZPO
sich im Abschnitte des Gesetzes über die streitige Gerichts-
,barkeit befinde, während das Nachlassvertragsverfahren
'unzweifelhaft zu den nicht streitigen Rechtssachen gehöre,
für die § 384 ebenda die Weiterziehung an das Ober-
gericht unbeschränkt, ohne Rücksicht auf den Streitwert,
zulasse; b) weil die vom Obergericht den Art. 307 und 315
Abs. 2 SchKG gegebene Auslegung, wonach es den Kan-
tonen freistünde, die Weiterziehung von Entscheidungen
über Bestätigung oder Aufhebung eines Nachlassvertrages
von einer Berufungssumme abhängig zu machen, offenbar
unhaltbar sei; c) weil auch § 16 des kantonalen Aus-
führungsgesetzes zum SchKG unmöglich in dem vom
Obergericht angenommenen Sinne, sondern nur dahin
verstanden werden könne, dass der Rekurs in allen den-
jenigen Fällen statthaft sei, in welchen das Bundesgesetz'
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Staatsrecht.
einen '\Veiterzug überhaupt zulasse. Die Frage, wie es
sich mit der Begründetheit der ersten und letzten dieser
Rügen verhält, braucht nicht geprüft zu werden, weil
• jedenfalls der Rekurs aus dem zweitangeführten Gesichts-
punkt geschützt werden muss. Freilich kann davon, dass
das Obergericht sich durch die dem Art. 307 SchKG ge-
gebene Deutung der Willkür schuldig gemacht habe, nicht
die Rede sein. Denn die von ihm vertretene Auffassung
,- in dem Recht, überhaupt keinen Instanzenzug zu
schaffen, sei die weniger weit gehende Befugnis inbegriffen,
ihn nur in beschränktem Umfange zuzulassen -
lässt
sich, wenn schon sie, wie zu zeigen sein wird, nicht richtig
ist, doch immerhin in guten Treuen vertreten und kann
keinesfalls als ein bloss vorgeschobenes Argument be-
zeichnet werden. Nun ist aber, wie schon wiederholt ent-
schieden wurde, in der Beschwerde wegen Rechtsver-
weigerung, wenn damit geltend gemacht wird, dass
kantonales Recht in Missachtung eidgenössischen Rechtes
angewendet worden sei, auch die weitere Rüge einer Ver-
letzung des Grundsatzes der derogatorischen Natur des
Bundesrechtes (Art. 2 Üb.-Best. z. BV) mitenthalten und
von diesem Boden aus ist das Bundesgericht nicht darauf
beschränkt zu prüfen, ob der arrgefochtene Entscheid
willkürlich sei, sondern hat frei darüber zu befinden, ob
die kantonale Behörde die Geltungsbereiche des kanto-
nalen und eidgenössischen Rech!s richtig abgegrenzt habe
(AS 29 I S. 180 Erw. 1). Eine solche freie Nachprüfung
muss aber notwendig dazu führen, die vom Obergericht
vertretene Lösung für unrichtig zu erklären.
Wenn Art. 23 Ziff.3 SchKG, in Verbindung mit der
Übertragung der Aufgabe, die für d3s Nachlassverfahren
zuständigen Behörden zu bezeichnen, es den Kantonen
freistellt, hiefür eine einzige oder zwei Instanzen vorzu-
sehen, und im Anschlus~ daran die Art. 307 und 315
Ahs. 2 ebenda bestimmen, dass da, wo eine obere kan-
tonale Nachlassbehörde bestehe, der Entscheid der ersten
Instanz über die Bestätigung oder Aufhebung des Nach-
Derogatorische Kraft des Bundesreehu. N.45.
las&vertrages binnen zehn Tagen an sie weitergezogen
werden könne, so hat damit nicht etwa die Abgrenzung
des Geschäftskreises der oberen Nachlassbehörde gänzlich
den Kantonen anheimgegeben werden wollen. Vielmehr
ist ihnen dadurch nur die Organisation der in Nachlass-
sachen tätigen Behörden im Allgemeinen und im Zusam-
menhang damit, soweit das Bundesrecht keine Normen
darüber enthält, die Ordnung des Verfahrens übertragen
worden, sei es dass darüber· besondere Vorschriften er-
lassen, sei es dass die für den Rechtsgang vor den als
zuständig bezeichneten Amtsstellen im allgemeinen gel-
tenden Regeln anwendbar erklärt werden. Die Funktionen,.
welche diese Behörden auszuüben, d. h. die Voraus-
setzungen, unter denen sie tätig zu werden haben, dage-
gen werden durch das B und e s r e c h t bestimmt. Da
es sich bei der '\Veiterziehbarkeit eines Entscheides um.
eine Frage der funktionellen Zuständigkeit und nicht um
eine solche des Verfahrens handelt, gibt daher jenes
allein die Antwort darauf, ob und inwieweit eine Weiter-
ziehung der erstinstanzlichen Entscheidungen statthaft
ist. Danach muss aber eine Beschränkung des Rekurs-
rechtes nach dem Streitwert, wie sie das Obergericht unter
Berufung auf Bestimmungen des kantonalen Zivilpro-
zessrechts vornehmen will, mit der Rekurrentin als
unstatthaft erachtet werden. Wäre die Meinung bei Erlass
des Art. 307 die gewesen, dass von Bundeswegen nur die
Frist für einen allfälligen Weiterzug bestimmt werde, die
Entscheidung darüber, in welchem Umfange ein solcher
überhaupt zugelassen werden wolle, dagegen der kanto-
nalen Gesetzgebung überlassen bleibe, so wäre die Vor-
schrift offenbar anders, nämlich dahin gefasst worden,.
dass, wenn und soweit nach dem kantonalen Rechte ein
Rekurs zulässig sei, er innert zehn Tagen zu ergreifen sei_
'\Venn statt dessen die Gesetz gewordene, oben erwähnte.
Fassung gewählt worden ist, so muss daraus geschlossen
werden, dass den Parteien unter der darin bezeichneten
Voraussetzung -
nämlich sofern in dem betreffenden
Staatsrecht.
Kanton für Nachlasssachen zwei Instanzen bestehen
unbeschränkt und für alle Fälle das Recht gegeben wer-
den wollte, die Entscheidung der unteren an die obere
• Nachlassbehörde weiterzuziehen und dass die Festsetzung
der Frist nur die Bedeutung einer daran anschliessenden
Nebenbestimmung hat. Der den Kantonen durch Art. 23
Ziff. 3 eingeräumte Spielraum erschöpft sich in der Frei-
heit, statt zwei Instanzen nur deren eine zu schaffen und
so durch die Art der Organisation der Nachlassbehörden
einen Weiterzug auszuschliessen. Haben sie sich einmal
für die Einrichtung zweier Instanzen entschieden, so ist
damit von Bundeswegen die Weiterziehbarkeit gegenüber
allen Entscheiden über die 'Bestätigung oder Aufhebung
eines Nachlassvertrages gewährleistet und steht es den
Kantonen nicht zu, diese den Parteien gegebene Garantie
durch die Aufstellung des"Erfordernisses eines Streitwertes
auf bestimmte Fälle einzuschränken. Eine solche Ein-
schränkung würde denn auch der Natur der Sache nicht
entsprechen. Abgesehen davon, dass es sich bei der be-
hördlichen Tätigkeit in Nachlasssachen richtig betrachtet
nicht um streitige, sondern um freiwillige Gerichtsbarkeit
handelt, bei der Schranken der behördlichen Kognition
nach dem Streitwert nicht . üblich sind, wäre es auch
schwer zu sagen, wie der Streitwert beim Entscheide
über die Bestätigung eines Nachlassvertrages berechnet
werden soll, ob nach dem Betrag der sämtlichen eingege-
benen oder durch den Nachlassvertrag betroffenen Forde-
rungen und der angebotenen Dividende oder dem den
"Gläubigern zugemuteten Verlust. Auch im Falle der Auf-
hebung des Nachlassvertrages, wo die Sachlage insofern
einfacher ist, als dabei nicht die Gesamtheit der Gläubiger,
sondern nur ein Gläubiger dem Schuldner gegenüber-
steht, würden sich nach dieser Richtung Schwierigkeiten
ergeben, indem es sich fragen kann, ob das Interesse des
Gläubigers oder des Schuldners massgebend sei und wie
dasselbe bestimmt werden soll, ob nach der Höhe der
ganzen oder der Restforderung u. s. w. Dazu kommt,
\.
Derogatorische Kraft du Bundesrechb. Ne 45.
345
dass legislatorisch der Fall der Aufhebung des Nachlass-
vertrages in Art. 315 SchKG in Bezug auf die Weiter-
ziehbarkeit demjenigen der Bestätigung desselben gleich-
gestellt ist, sodass, wenn im letzteren eine Beschränkung
nach dem Streitwerte sich als untunlich erweist, sie sich
auch im ersteren nicht rechtfertigt. Dass das Bundes-
gericht in dem Urteile in Sachen Schwab (AS 24 I S. 2
Erw. 2) hinsichtlich der Appellation gegen die Bewilligung,
oder Verweigerung des Rechtsvorschlages in der Wechsel-
betreibung im Sinne von Art. 174 SchKG anders entschie-
den hat, kann schon deshalb nicht in Betracht fallen, weil
die Frage damals nur vom Standpunkte der Willkür und
nicht von demjengen der Verletzung von Art. 2 Ueb.-Best.
zur BV geprüft worden ist.
Der angefochtene Entscheid ist demnach in der
Meinung aufzuheben, dass das Obergericht das Ei.ntreten
auf den von der Rekurrentin gegen den Beschluss des
Bezirksgerichts vom 23. Februar 1916 ergriffenen Rekurs
aus dem von ihm angeführten Grunde des mangelnden
Streitwerts nicht verweigern darf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der allgefochteHe
Entscheid der I. Appellationskammer des zürcherischen
Obergerichts vom 16. März 1916 im Sinne der Erwägungen
aufgehoben.
AS 42 I -
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