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Staatsrecht.
werden, wenn besondere in der Natur und den Umständen
dieses Falles liegende Gründe sie rechtfertigten. Solche
bestehen hier aber offenbar nicht und sind auch nicht
angeführt worden.
Wenn trotzdem die aargauische Anwaltskommission
-den Rekurrenten im Prozesse Konrad gegen Hurni nur
unter der Bedingung vorheriger Leistung der durch das
Anwaltsgesetz vorgesehenen Kaution als Anwalt zulassen
"ill, so verstösst dieses Verhalten nicht nur gegen den in
Art. 31 BV ausgesprochenen Grundsatz der Gewerbefrei-
heit, auf den grundsätzlich -
unter Vorbehalt der Erfül-
lung des in Art. 33 eben da aufgestellten Erfordernisses des
Besitzes eines Fähigkeitszeagnisses -
auch die Angehö-
rigen der wissenschaftlichen Berufsarten sich berufen
können, sondern es wird dadurch auch die in der letz-
teren Verfassungsbestinimung in Verbindung mit Art. 5
Uebergangsbestimmungen zur BV gewährleistete Frei-
zügigkeit dieser Berufsarten verletzt. Denn es ist klar,
dass das hier dem mit einem Fähigkeitszeugnisse ver-
-sehenen Anwalte eingeräumte Recht, von seinem Nieder-
lassungskanton aus auch in anderen Kantonen zu prakti-
zieren, illusorisch würde. wenn ihm für das Auftreten in
einem vereinzelten Falle eine Kaution von der Höhe der
im Kanton Aargau vorgeschriebenen verlangt werden
könnte, da es keinen Sinn hätte, lediglich, um damit die
Möglichkeit zur Vornahme vereinzelter Berufshandlungen
zu erwerben, eine solche Leistll.ng auf sich zu nehmen. Das
Urteil des Bundesgerichts in Sachen Cosandey, auf das
sich das Obergericht für die Belanglosigkeit des Unter-
schiedes zwischen gewohnheitsmässigen und vereinzeltem,
gelegentlichem Auftreten beruft, bezieht sich nicht auf
die Frage der Kautionspflicht, sondern auf den Nach-
weis des Besitzes eines Fähigkeitszeugnisses, der von der
Verfassung als absolute Bedingung für den Genuss der
Freizügigkeit auf gestellt wird. Es trifft daher hier nicht zu.
3. -
Nachdem auf Grund der von der luzernischen
Obergerichtskanzlei ausgestellten Bescheinigung fest-
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 39.
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steht, dass der Rekurrent im Besitze des luzernischen
Advokatenpatents ist und die aargauische Anwaltskom-
mission auch in der Rekursantwort nicht etwa den Stand-
punkt eingenommen hat, dass diesem Patent nicht der
Charakter eines Fähigkeitszeugnisses im Sinne von Art. 5
Uebergangsbestimmungen zur BV zukomme, muss dem-
nach das erste Beschwerdebegehren des Rekurrenten gut-
geheissen und der angefochtene Entscheid der Anwalts-
kommission in diesem Sinne aufgehoben werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf das Beschwerdebegehren 2 wird nicht eingetreten.
_ Das Beschwerdebegehren 1 wird gutgeheissen und dem-
nach der angefochtene Entscheid der Anwaltskommissioo
des aargauischen Obergerichts vom 14. November 1916
im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
III. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
39. 'D'rttU vom 23. November 1916
i. S. Jichenberger und KitbeteUigte gegen Ba.sel-Stad.t,
Grossen Ba.t.
Kantonale Abstimmung. Anfechtung wegen Ausschlusses ein-
zelner im Militärdienst befindlicher Stimmberechtigter von
der Teilnahme, Möglichkeit doppelter Stimmabgabe und
angeblich willkürlicher Ermittlung des '"Vahlergebnisses.
Voraussetzungen für die K.assation der Abstimmung aus
den beiden ersten Gründen. Umfang der Ueberprüfungs-
befugnis des Bundesgerichts.
A. -
Am 3./4. Juni 1916 fand im Kanton Basel-Stadt
die Volksabstimmung über die vom Grossen Rat auf eine
AS .f.! I -
1916
[)
282
Staatsrecht.
von der Mehrheit der Stimmberechtigten gutgeheissene
Initiative hin beschlossene Abänderung des § 30 der KV
(Herabsetzung der Mitgliederzahl des Grossen Rates)
statt.
Da auf den 22. Mai 1916 das Basler Landwehrbatail-
lon 144 zum Ablösungsdienst einberufen war und sich
ausserdem noch weitere, anderen Einheiten und Stäben
zugeteilte Stimmberechtigte im Aktivdienste befanden,
setzte sich das kantonale Polizeidepartement, um auch
diesen Wehrmännern die Ausübung des Stimmrechts zu
ermöglichen, am 20. Mai 1916 mit dem Armeekommando
in Verbindung und erklärte si~h bereit, die Stimmabgabe
nach dem sogenannten vereinfachten Verfahren, durch
direkte Einzelzustellung und Rücksendung der Stimm-
zettel mittelst der Post, durchzuführen. Das Armeekom-
mando erliess darauf 'am 25. Mai 1916 nachstehenden
Befehl: {(In Gemässheit der Instruktion vom 29. April
1915 Ziff. IV 1 ist in den Stäben und Einheiten, welche
stimmberechtigte Wehrmänner (Basler- wie Schweizer-
bürger anderer Kantone) zählen, ein Verzeichnis derselben
(entsprechend dem Nominativetat mit besonderer An-
gabe des Geburtsjahres und der Privatadresse, Strasse
und Hausnummer) sofort aufzustellen und an das KOl:-
trollbureau des PolizeidepartementsBasel-Stadt zu schik-
ken. Auf Grund dieser Verzeichnisse wird das Polizeide-
partement Basel-Stadt jedem \Vehrmanne einzeln seinen
Stimmzettel zustellen. Den Wehrmännern ist mitzuteilen,
dass sie die Stimmzettel bis spätestens 3. Juni 1916 per
Feldpost an das genannte Polizeidepartement zurück-
zuschicken haben. ~ Nach Eingang der infolgedessen VOll
verschiedenen Einheiten und Stäben angelegten Verzeich-
nisse stellte das kantonale Kontrollbureau den darin auf-
geführten Wehrmännern am 31. Mai 1916 die Stimm-
zettel durch die Post zu und liess die in Basel an dienst-
tuende Wehrmänner bereits verteilten Zutrittskarten in
den Wohnungen, soweit möglich, wieder zurückziehen.
Ein Teil davon konnte nicht mehr beigebracht werden.
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° :>9.
Da das KontroDbureau den Eindruck hatte, dass die ~in
gegangenen Listen nicht alle stimmberechtigten Wehr-
männer enthalten, telefonierte dessen Vorsteher gleichen
Tags noch an das zuständige Bureau des' Armeestabes
und erhielt die Antwort. die Sache sei in Ordnung. Am
3. Juni 1916, dem ersten Abstimmungstage, liefen noch
zwei Verzeichnisse aus der Bäckerkompagnie 5 und,der
Rekonvaleszentenkompagnie 1 ein, worauf den,betreffen-
den Stimmberechtigten die Stimmzettel sofort nach-
gesandt wurden. Durch eine Veröffentlichung vom 31. Mai
1916 im Kantonsblatt . und in den Tagesblättern waren
inzwischen die Stimmberechtigten ausserdem aufgefor-
dert worden, allfällige Beschwerden wegen nicht erhal-
tener Stimmkarten in den nächsten drei Tagen geltend
zu machen.
Am Abend des 4. Juni 1916, des zweiten Abstimmungs-
.tages, gab die Staatskanzlei durch Anschlag bekannt,
dass nach auf Grund der Wahlprotokolle vorgenommener
Zusammenstellung die Vorlage mit 3837 Ja gegen 3812
Nein angenommen worden sei, bemerkte aber dabei, dass
noch weitere Stimmzettel aus Militärkreisen eingehen
könnten. Der Regierungsrat, der sich am 5. Juni 1916
nachmittags 3 Uhr zur Feststellung der Giltigkeit der
Abstimmung gemäss § 27 der Verfassung versammelte,
beschloss in dieser Sitzung zunächst, die bis zum Sitzungs-
beginn eingegangenen Stimmzettel von Wehrmännern als
giltig zu behandeln, aDe später eingehenden dagegen mit
Ausnahme derjenigen der Bäckerkompagnie 5 und der
Rekonvaleszentenkompagnie 1 unberücksichtigt zu lassen.
Für die letzteren wurde, weil sie vom Kontrollbureau
erst am 3. Juni hatten versandt werden können, die Urne
bis zum 7. Juni 1916, vormittags 8 Uhr, offengehalten.
Da bis zum 5. Juni nachmittags 3 Uhr noch 15 Stimm-
zettel von Wehhnännern eingelaufen waren, wovon sich
9 für Annahme und 6 für Verwerfung aussprachen, hätte
danach die Gesanuntzahl der Ja 3846, diejenige der Nein
3818, die annehmende Mehrheit somit 28 Stimmen be-
284
Staatsrecht.
tragen. Bei der genauell Nachprüfung aller Stimmzettel
bestätigte sich dann aber, dass, wie dem Regierungsrat
schon vorher vermutullgsweise mitgeteilt worden war,
• im Wahlprotokoll von Riehen die Ja (63) mit den Nein (82)
verwechselt worden waren; andrerseits mussten 5 Wahl-
zettel, die von den Wahlbureaux als Nein gezählt wordec
waren, wegen ungenügender Ausfüllung ungiltig erklärt
werden, sodass die Vorlage mit 3832 Nein gegen 3827 Ja
. also mit 5 Stimmen Mehrheit verworfen gewesen wäre.
Nach Veröffentlichung dieser Ziffern und bis zur Sitzullg
des Regierungsrats vom 7. Juni, 8 Uhr vormittags, gingen
noch 11 Couverts mit Stimmzetteln vOIl Wählern im Mili-
tärdienst ein, von denen 5 den Stempel der Bäckerkom-
pagnie;) trugen und daher eröffnet wurden, während die
übrigen gemäss dem gefassten Beschlusse unberücksich-
tigt blieben. Als endgiltiges Ergebnis wurden demnach,
da von jenen;) Zetteln 4 mit Ja und 1 mit Nein ausgefüllt
waren, 3831 Ja und 3833 Nein oder eine ve r we r fe n d e
M ehr h e i t v 0 11
Z W eiS tim m e n festgestellt.·
Innert nützlicher Frist erhoben Rudolf Eichenberger-
Rosenmund und sieben weitere stimmberechtigte Eil!-
wohnervon Basel-Stadt Einsprache gegen die Abstimmung
mit der Begründung, im Abstimmungsverfahren seien U n-
regelmässigkeiten vorgekommen, indem einerseits die in der
Festungsartilleriekompagnie 11 eingeteilten Basler keine
Stimmzettel erhalten hätten, andrerseits einzelnen Sol-
daten des Landwehrbataillolls '144 solche sowohl in deli
Dienst als nach Hause zugestellt worden seien, sodass für
sie die Möglichkeit doppelter Stimmabgabe bestanden
habe.
In seinem Berichte an den Grossen Rat über die Ein-
sprache anerkannte der Regierungsrat die Richtigkeit
<lieser Vorbringen, bestritt aber, dass sie die Abstimmung
ungiltig machen könnten. Durch die vom Polizeidepar-
tement getroffenen Massnahmell habe der Regierungsrat,
was an ihm gelegen, getan, um auch den im Dienste be-
findlichen Stimmberechtigten die Stimmabgabe zu ermög-
Politisches:Stimm- und Wahlrecht. N° 39.
28&
liehel1. 'Venn gleichwohl einzelne unter ihnen nicht inden
Besitz von Stimmzetteln gekommen seien, so sei daran
einzig der Umstand schuld, dass von den betreffendell
Einheiten,so insbesondere von der Festungsartilleriekom-
pagnie 11 und möglicherweise auch noch von anderen,
-die durch den Armeebefehl vom 25. Mai 1916 vorgesehe-
;tell Verzeichnisse nicht eingesandt worden seien. Für das
Versagen des militärischen Apparates könnten aber die
kantonalen Behörden nicht verantwortlich gemacht wer-
den. Ebenso sei die Möglichkeit doppelter Stimmabgabe
solange bedeutungslos, als nicht feststehe, dass davon
tatsächlich Gebrauch gemacht und so das Ergebnis beein-
flusst worden sei. Diesen Nachweis hätten aber die Eill-
sprecher nicht erbracht, noch auch nur angetragen.
In Zustimmung hiezu und unter Abweisung der Eill-
:-,prache von Eichenberger und Mitbeteiligten beschloss
darauf der Grosse Rat am 29. Juni 1916 : « Es wird fest-
gestellt, dass die vorgeschlagene Abänderung des §"80 der
Verfassung (Reduktion der Mitgliederzahl des Grossen
Rats) mit 3833 Nein gegen 3831 Ja in der Volksabstim-
mung vom 3./4. Juni 1916 verworfen worden ist. »
B. -
Gegen diesen Beschluss des Grossell Rates habei]
Rudolf Eichenberger und Mitbeteiligte die staatsrecht-
liche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und
I beantragt:
Es sei in Aufhebung desselben 1. die Volksabstimmung
vom 3./4. Juni 1916 betr. Abänderung des § 30 der KV
für ungiltig zu erklären und der Regierungsrat einzuladell,
eine neue Abstimmung über die Verfassungsrevision an-
zuordnen, bei der allen daunzumal im Militärdienst be-
findlichen Stimmberechtigten Gelegenheit zur Ausübung
des Stimmrechts zu geben sei;
2. eventuell die Sache an den Regierungsrat zurück~
zuweisen mit der Aufforderung, die 6 nach dem 5. Juni
3 Uhr nachmittags eingegangenen, nicht berücksichtigten
Stimmzettel bei der Feststellung des Abstimmungsergeb-
nisses mitzuzählen.
Staatsrecht.
In der Begründung der Beschwerde wird zunächst gel-
tend gemacht, dass ausser den Soldaten der Festungs-
artilleriekompagnie 11 auch noch andere vereinzelte
• 'Vehrmänller sowie die sämtlichen in der 2. Division
eingeteilten Basler keine Stimmzettel erhalten hätten,
und so dann ausgeführt :
1. Zur Anfechtung einer Abstimmung sei nicht er-
forderlich. dass der Ausschluss einzelner Stimmbe-
rechtiger von der Stimmabgabe auf einem Verschulden
der Behörden, bezw. auf Nichtbeachtung der gesetzlichen
Vorschriften beruhe: es reiche kin, dass objektiv das
verfassungsmässige Recht auf Teilnahme am Abstim-
mungsakte verletzt worden sei. Der Anspruch der im
Dienste befindlichen Stimmberechtigten auf Stirnmab-
gabe hätte nur dann zessieren können, wenn besondere
militärische Gründe der Ausübung des Stimmrechts ent-
gegengestanden hätten. Solche seien aber hier nicht nach-
gewiesen und hätten auch nicht bestanden, wie sich SChOll
daraus ergebe, dass das Armeekommalldo ohne weiteres
die von ihm gewünschte Mitwirkung gewährt habe. Im
übrigen könne auch Hicht anerkannt werden, dass die
Behörden ihre Pflicht wirklich in allen Teilen getan hätten.
Die Vorsorge für die Stimmrechtsausübung durch die
Wehrmänner hätte sich nicht in der Einholung von 'Vah-
lerverzeichnissen und der Zustellung von Stimmkarten
auf Grund dieser erschöpfen dürfen : es hätte dazu gehört,
dass auch die in § 12 des Wahlgesetzes vorgesehene Auf-
forderung zur Geltendmachung allfälliger Beschwerden
wegen nieht erhaltener Stimmzettel durch Armeebefehl
erfolgt wäre. Die bezügliche Publikation im Kantol1sblatt
und in den Tageshlättern habe, abgesehen davon, dass
sie zu spät, erst am 31. Mai erlassen worden sei, schon
deshalb nicht genügen können, weil keine Gewähr dafür
bestanden habe, dass sie die Wehrmänner tatsächlich
erreichte .. Auch hätte sich das Polizeidepartement. nach-
dem die Abstimmung schon am 29. April 1916 angesetzt
worden sei, sehr wohl früher an das Armeekommando
Politisches Stimm- und Wahlrecht. :-';039.
wendCll können, in welchem Falle auch der Armeebefehl
früher erlassen worden wäre. Bei dem späten Zeitpunkte.
in dem dieser den Truppeneinheiten zugekommen, sei es
von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass zu einer
richtigen Organisation der Abstimmung und Nachprü-
fung der eingegangenen Verzeichnisse für das KontroU-
bureau noch die nötige Zeit bleibe. Eventuell lägen zum
mindesten Fehler der militärischen Organe vor,' die eben-
falls zur Kassation der Abstimmurig führen müsstelI, da
die 'Wehrmänner wege~ solcher Verstösse nicht in ihren
verfassungsmässigen Rechten beeinträchtigt werden dürf-
ten.
2. Ebenso sei der Hinweis auf die Möglichkeit doppelter
Stimmabgabe zu Unrecht als unerheblich bezeichnet wor-
den. Von den Wehrmännern des Landwehrbataillons 144,
dem der grösste Teil der im Dienst befindlichen Stimm-
berechtigten angehörte, habe sich eine erhebliche Zahl
jeweilen am Sonntag im Urlaub in Basel befunden, sodas~
sie, sowe:t sie auch nach Hause Stmmkiarten erhalten
hätten, in der Lage gewesen wären, dort nochmals an der
AbsHmmung teilzunehmen. Dass derart wirklich doppelt
gestimmt worden sei, könne freilich nicht nachgewiesen
werden. Es bedürfe aber auch dieses Beweises nicht. Bei
einer Mehrheit von nur zwei Stimmen müsse schon die
Möglichkeit doppelter Stimmrechtsausübung genügen, um
das Abstimmungsergebnis in seiner Glaubwürdigkeit zu
erschüttern.
3. Endlich sei auch die Art, wie der Regierungsrat das
Ergebnis ermittelt habe, zu beanstanden. Da das Wahl-
gesetz über die Behandlung erst nach dem Abstimmungs-
tage eingehender Stimmzettel von Wehrmänuern keine
Bestimmungen enthalte, wäre es Pflicht des Regierungs-
rats gewesen, dafür zu sorgen, dass das Datum der Ab-
sendung der Stimmzettel durch die Wehnnänner einwand-
frei festgestellt werde,- wenn er einzelne Zettel aus dem
erwähnten Grunde von der Berücksichtigung habe aus-
schliessen wollen. Bei der verlangsamten Beförderung
288
Staatsrecht.
durch die Feldpost habe es leicht vorkommen kOllllen
da~s ein rechtzeitig, d. h. am 4. Juni 1916, aufgegebene;
• BrIef erst. am 6. Juni oder noch später in Basel einge-
troffen seI. Der vom Regierungsrat verfügte Schluss der
Urne auf den 5. Juni nachmittags 3 Uhr entbehre daher
der sachlichen Grundlage und erscheine um so eher als
wi~kürlich, als dann doch die später eingegangenen
StImmzettel der Bäckerkompagnie 5 und der Rekonva-
,leszentenkompagllie 1 mitgezählt worden seien. Dazu
komme, dass man nicht wissen könne, ob nicht die nicht
berücksichtigten 6 Zettel ebenfalls aus einer dieser Kom-
p~gnien stammten, weil die Abstempelung der Couverts
mIt dem Stempel der Einheit nicht obligatorisch sei.
Deren Nichtberücksichtigung sei daher auch aus diesem
Grunde willkürlich.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat
mit Ermächtigung des Grossen Rates auf Abweisung der
Beschwerde angetragen und dabei in tatsächlicher Be-
ziehung ergänzend bemerkt, dass nach dem 7. Juni 1916
noch drei weitere Stimmzettel eingegangen seiell, der eine
vom Bataillon 144, das in Zeglingen (Basellalld) gelegen
habe, sodass eine Aufgabe am Abstimmungstage ausge-
schlossen erscheine, der zweite mit Aufgabestempel vom
7. Juni, ein dritter vom Pontonnierbataillon 2, der sogar
erst am 9. Juni 1916 in Basel eingetroffen sei. Auf die
~'echtlichen Ausführungen der ~ntwort wird, soweit nötig,
H1 den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen
werden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
. 1. -. Nach Art. 26 der basel-städtischen Verfassung
SI!ld ~l kantonalen Abstimmungen und Wahlen dieje-
:lI~en 1m Kan~on wohnenden männlichen Schweizerbürger
s~.]mmberechtIgt, we1che das zwanzigste Altersjahr zu-
ruckgel~gt haben und das Aktivbürgerrecht besitzen, in-
sofern sIe entweder Kantonsbürger oder als Bürger eines
Politi5ches Stimm- und Wahlrecht. N° 39.
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anderen Kantons seit drei Monaten im Kanton nie-
dergelas:,en sind. Eine Bestimmung, die den im Mili-
tärdienst befindlichen Stimmberechtigten die Stimm-
abgabe ausdrücklich gewährleisten würde, enthält die
baselstädtische Verfassung im Gegensatz zu derjenigen
mancher anderer Kantone, z. B. Basel-Land, nicht. Da-
gegen macht § 21 des Gesetzes vom 9. März 1911 betr. die
\Vahlen und Abstimmungen es dem Regierungsrat und
den Einwohnergemeinderäten von Riehen und BeUingell
zur Pflicht, « dafür zu sorgen, dass den Stimmberechtig-
ten, die im Militärdienst abwesend sind, Gelegenheit zur
Ausübung ihres Stimmrechts gegeben wird ». Nun hat
zwar nach Art. 180 Ziff. 5 OG das Bundesgericht kanto-
nale Wahlen und Abstimmungen grundsätzlich nur auf
ihre Uebereinstimmung mit dem Bundes- und kantonalen
Ver f ass u n g s recht zu prüfen. Da zu den verfas-
sungsmässig gewährleisteten Rechten des Bürgers und
zwar schon VOll Bundeswegen auch das politische Stimm-
recht zählt, kann indessen nach bestehender Praxis auch
schon wegen Verletzung von Bestimmungen des kanto-
nalen Gesetzesrechts, durch die jenes von der Verfas-
sung lediglich allgemein anerkannte Recht nach Inhalt
und Umfang näher normiert v\Tird, staatsrechtliche Be-
schwerde geführt werden und ist, nachdem hier eine
solche Bestimmung in Frage steht, daher auf den Re-
kurs einzutreten. (AS 41 I S. 391 Abs. 1 und dortiges
Zitat.)
2. -
Dabei braucht die Frage, wieweit die dem Weh r-
man n aus der zitierten Vorschrift des "Vahlgesetzes er-
wachsenden Ansprüche reichen, insbesondere ob die Be-
hörde ihm gegenüber, wenn er tatsächlich keine Gelegen-
heit zur Stimmabgabe erhalten hat, sich darauf berufen
könnte, dass sie die zur Stimmrechtsausübung durch die
Militärpersonen geeigneten Schritte getan habe, nicht
entschieden zu werden. Auch wenn man dies nicht zu-
geben und annehmen wollte, dass das Recht des Wehr-
manns auf Teilnahme an der Abstimmung ein absolutes·
290
Staatsrecht.
se~ und nur durch in seiner Person liegende Hindernisse,
',:e besondere militärische oder sonstige Abhaltwlg, da-
• hmfallen könne, sodass schon der blosse Ausschluss von
d~r Stimmabgabe an sich -
unter der Voraussetzung
elll~r dadurch bewirkten Beeinflussung des Ergebnisses
-. Ihn zu dem Ve~'langen auf Ungiltigerklärung der Ab-
stunmung berechtige, könnte das doch jedenfalls nur da
gelten, wo mit der Beschwerde auch wirklich der indivi-
duelle Stimmrechtsanspruch des WehrmallHs geltend ge-
macht, die Abstimmung also von den ausgeschlossenen
~Veh~ännern ~elbst angefochten wird. Der Anspruch der
u b I' I gen StImmberechtigten kann sich wie stets so
auch hier nur darauf richten, dass die Abstimmung in den
bestehenden Vorschriften entsprechender und ihre ord-
nUl?gsgemässe ~wi~klung sicherstellender Weise orga-
lUSIert werde. Es 1st Ihm daher Genüge geleistet, wel; 11 die
Behörden diejenigen Vorkehren getroffCl haben, welche
nach Gesetz und Sachlage vorgesehen und erforderlich
sind, um auch den \Vehrmänllern die-Teilnahme zu oe-
währleisten. Da die Beschwerdeführer ullbestrittellerm~s
sen nicht zu den Stimmberechtigten gehören, welche sich
am 3./ 4. Juni 1916 im Dienste befanden und deshalb Hicht
sti~m~en konnten, ist somit auch im vorliegenden Falle
lediglIch zu prüfen, ob die baselstädtischen Behörden
jener Verpflichtung nachgekommen seien. Dies muss aber
nach der eigenen Darstellung .der Rekurrenten bejaht
werden.
Dana~h steht f~st, dass das kantonale Polizeideparte-
ment dIe ArmeeleItung um ihre Mitwirkung zur Veran-
stalt~ng ei~er A?stimmung bei den Truppen angegangen,
dass Jene SICh hlezu bereit erklärt und am 25. Mai 1916
einen Befehl an die Truppenkommandanten erlassen hat,
wonach bei allen Einheiten und Stäben, in denen stimm-
m:rechtigte Einwohner des Kantons Basel-Stadt einge-
teIlt waren, entsprechende Verzeichnisse aufgestellt und
an das Kontrollbureau des Polizeidepartements zwecks
Zustellung der Stimmzettel eingesandt werden sollten.
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N0 39.
29t
Dazu die fraglichen Verzeichnisse auf ihre Vollständig-
keit nachzuprüfen, wie es die Rekurrenten dem Kontroll-
bureau zumuten, bestand für letzteres weder die Möglich-
keit noch eine Veranlassung, weil es die dazu erforderli-
chen Aufzeichnungen nicht besass, weshalb ja auch gerade
die Mitarbeit der militärischen Organe nötig war und ver-
langt wurde. Nachdem das Armeekommando diese Mit-
arbeit ohne Vorbehalt -
nicht nur für die Basler Trup-
penkörper, sondern für alle Einheiten -
zugesagt und
überdies das zuständige Bureau des Armeestabs auf eine
nochmalige Anfrage erklärt hatte, dass für Ausführung
des Befehls vom 25. Mai 1916 gesorgt worden sei, durften
die kantonalell Behörden sich darauf verlassen, dass
jenem werde nachgekommen werden. Indem sie ihrer-
seits sodann den in den eingegangenen Listeu aufgt'-
führten \Vehrmännern unverzüglich die Stimmzettel zu-
stellten, hatten sie, was in ihrer Macht stand, getall und
die ill § 21 des \Vahlgesetzes ihnen auferlegte Pflicht er-
füllt. Insbesondere kann ihnen kein Vorwurf daraus ge-
macht werden, dass sie von der Armeeleitung nicht aus-
serdem noch den Erlass eines besonderen Befehls yer-
langten, durch den die im Dienst befindlichen Stimmbe-
rechtigten für deli Fall des Nichtempfangs von Stimm-
zetteln zur Beschwerdeführung aufgefordert worden
wären. Eine besondere Bekanntmachung dieser Art an
die 'Vehrmänner -
neben der in Kantonsblatt und den
Tagesblättern erscheinenden -
ist im Wahlgesetz nir-
gends vorgesehen: sie wäre auch vorliegend bei voll-
ständiger Ausführuilg des befehls vom 25. Mai 1916
überflüssig gewesen, weil dann die Betroffenen schou
durch die ihnen nach diesem zu eröffnende 'Veisung, die
Stinlmzettel bis spätestens 3. Juni abends wieder der
Feldpost zu übergeben, von der Abstimmung und ihren
Anspruch auf Teilnahme daran Kenntnis erhalten hätten.
Auch die weitere Behauptung, dass das Polizeideparte-
menl sich zu spät mit dem Armeekommando in Vel'bin-
dung gesetzt habe, kann nicht als begründet erachtet
292
Staatsrecht.
werden. Einmal ist darauf hinzuweisen, dass das Land-
wehrbataillon 144, dem die meisten Stimmberechtigten
• angehörten, erst auf den 22. Mai 1916 einberufen war,
sodassill Bezug auf diese Einheit frühere Schritte zwecklos
gewesen wären. Sodann ist erfahrungsgernäss der Bestand
der einzelnen Einheiten so häufigem Wechsel unterworfen,
dass bei früherem Erlass des Befehls vom 25. Mai 1916
~aum eine grössere Gewähr für die vollständige Ermög-
l~chung der Stimmrechtsausübung bestanden hätte, als
SIe so- gegeben war. Von einer schuldhaften Säumnis der
Behörden liesse sich daher nur dann sprechen, wenn die
Intervention der Armeeleitul1g so spät nachgesucht wor-
den wäre, dass die Einsendullg der Verzeichnisse und Zu-
stellung der Stimmzettel überhaupt nicht mehr rechtzei-
tig hätte geschehen kÖJlI.lell. Dies kallll aber angesichts
:les Umstandes, dass tatsächlich die meisten Wehrmänner
ihr Stimmrecht ausüben kOButen, offenbar nicht gesagt
~v~rden. Wenn trotzdem einzelne keine Gelegenheit zur
StImmabgabe erhielten, so ist der Grund dafür mit dem
Regierungsrat ausschliesslich im Verhalten der mili-
!ärischen Organe, d. h. darin zu suchen, dass der Befehl
"om 25. Mai entweder nieht allen in Betracht kommen-
den EinheitelJ zugestellt oder llicht in allen yollzogen
·wurde. Hiefür haben aber die bürgerlichen Behörden uicht
~'illzustehen,,veil die Durchführung der Abstimmullg
mnert der Armee ausser ihrem Pflichten kreise und ihrer
Einwitkullg lag. Es kann daheI: auch in der mangelhaften
AlI~führullg der deli militärischen Organell obliegenden
Auf~abe durch diese allein noch kein Gruml zur Dngiltig-
t'rklarung der AbstimmUJlg gesehen werden, wie dies
{las Bundesgericht übrigens in einem Prteile aus neuester
Zeit in Sachen Frank gegen Xeuenburg vom 3. Dezember
1915 (AS 41 I S. 398 E. 3), dessen Zutreffen auf den vor-
liegenden Fall VOll den Rekurrenten zu Unrecht bestritten
"Nird, bereits einmal ausgesprochen hat.
:~. -
Das gleiche gilt für die Berufung auf die Möglich-
keit doppelter Stimmabgabe. Aus den eigenen AngabeH
Politisches Stimm- und Wahlrecht.);"0 :59.
293
der Rekurrenten geht hervor, dass die baselstädtischen
Behörden sich auch nach dieser Richtung' nach Kräften
bemüht haben, Missbräuche auszuschliessen, indem sie bei
den Stimmberechtigten, die sich nach den I..ingegangenen
Listen im Dienst befanden, die in der \Vohnung abgege-
benen Stimmrechtsausweise, soweit möglich, wieder zu-
rückziehen Hessen. Unter diesen Umständen reicht die
blosse Tatsache, dass dies bei einzelnen nicht mehr aus-
führbar war, zur Anfechtung der Abstimmung nicht aus,
sondern es müssten, wenn auch nicht strikte Beweise, so
doch zum mindesten greifbare Anhaltspunkte dafür bei-
gebracht werden, dass wirklich in einzelnen Fällen dop-
pelt gestimmt worden sei. Solche haben aber die Rekur-
renten nicht namhaft gemacht und würden sich auch aus
den beantragten Erhebungen beim Kommandanten des
Landwehrbataillons 144 über die Zahl der am 4. Juni 1916
beurlaubten Wehrmänner nicht ergeben. Denn daraus
allein, dass sich an jenem Tage einzelne unter ihnen in
Basel befanden, könnte noch nicht mit Sicherheit ge-
schlossen werden, dass sie auch dort an der Abstimmung
teilgenommen haben.
4. -
Was die weitere Rüge willkürlicher Ermittlung
des Abstimmungsergebnisses betrifft, so ist klar, dass
in Bezug auf die Berücksichtigung erst nach dem Abstim-
mungstage eingegangener Stimmzettel von Wehrmännern
eine Grenze gezogen werden muste, weil sonst beim Fehlen
des Abgangsdatums in den Stempeln der Feldpost die Ge-
fahr bestanden hätte, dass einzelne Zettel erst nach Be-
kanntwerden des Abstimmungsergebnisses ausgefüllt und
so dieses gefälscht worden wäre. Wenn der Regierungsrat
hiebei von der Voraussetzung ausging, dass ein rechtzei-
tig aufgegebener Stimmzettel nach dem normalen Lauf
der Dinge spätestens bis am 5. Juni Mittags in Basel ein-
getroffen sein werde, so ist diese Auffassung durchaus
haltbar und kann umsoweniger als willkürlich bezeichnet
werden, als er sich dabei auch auf den Armeebefehl vom
25. Mai stützen konnte, wonach die Stimmzettel von den .
Staatsrecht.
Wehrmännern bis spätestens 3. Juni 1916 wieder der
Feldpost übergeben werden sollten. Ebensowenig ist
etwas dagegen einzuwenden, dass von dem damit auf-
• gestellten Grundsatze die Zettel der Bäckerkompagnie 5
und der Rekonvaleszentenkompagnie 1 ausgenommen
wurden. Nachdem diesen Einheiten die Stimmzettel erst
am 3. Juni hatten zugestellt werden können, musste ihnen
selbstverständlich auch die nötige Zeit zu deren Ausfül-
Jung und Rücksendung gelassen werden. Mit der nach-
träglichen ZusteI1ung der Stimmzettel selbst aber wurde
~ine Säumnis der militärischen Organe gutgemacht, was
Ja den Tendenzen der Rekurrenten entspricht und daher
mit Grund nicht beanstandet werden kann.
Im übrigen hat eine Eröffnung und Nachprüfung der
sechs angeblich zu Dnrec,ht nicht mitgezählten Stimm-
zettel -
von denen beiläufig bemerkt keiner aus der
Bä.ckerkompagnie 5 oder der Rekonvaleszentenkompa-
gl1le 1 stammt -
durch das Gericht ergeben, dass vier
davon auf Nein und nur zwei auf Ja lauten. Es würde
sich also bei deren Berücksichtigung die verwerfende
Mehrheit sogar von 2 auf 4 Stimmen erhöhen, sodass
auch die 3 in der Rekursantwort erwähnten, nach dem
7. Juni morgens eingegangenen weiteren drei Zettel, die
aI1erdings mit Ja ausgefüllt sind, am Ergebnis nichts
ändern könnten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
I
Niederlassungsfreiheit. No 40.
295
IV. NIEDERLASSDNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
40. 'D'rteil vom ao. Oktober 1916 i. S. Abbt gegen Zürich.
Zulässigkeit der Aufschiebung des Vollzugs einer nach Art. 45
BV begründeten Ausweisungsverfügung unter bestimmten
Bedingungen. -
Personen, denen die Nie der] ass u n g
gemis8 Art. 45 Ab s. 2 0 der 3 BV verweigert oder ent-
zogen werden kann, gewährt die Garantie des Ab s. 1 grund-
sätzlich auch keinen Anspruch auf bIo s s vor üb er-
gehenden Aufenthalt. Verhältnis des Art. 45 BV
zu Art. 44 in Verbindung mit Art. 60 BV. Vorbehalt der
Garantie des Art. 4 BV gegenüber behördlichen Beschrän-
kungen der Aufenthalts- oder sonstigen Bewegungsfreiheit.
-
Verfassungsmässigkeit des § 80 zürch. 8tGB.
A. -
Mit Beschluss vom 11. Februar 1915 untersagte
der Regierungsrat des Kantons Zürich in Anwendung
von Art. 45 Abs. 3 BV und Art. 14 zürch. KV dem in der
Stadt Zürich niedergelassenen Rekurrenten Alois Abbt
von Hermetschwil (Kanton Aargau) die Niederlassung
im Kanton Zürich und das Wiederbetreten desselben
ohne Erlaubnis der Polizeidirektion unter Androhung
gerichtlicher Bestrafung gemäss § 80 StGB im Nicht-
beachtungsfalle, weil Abbt während seiner damaligen
Niederlassung wegen Hehlerei zu Gefängnis und Geld-
buse verurteilt worden war und ferner noch wegen einer
Wucherangelegenheit in Strafuntersuchung stand, nach-
dem er bereits sechs Vorstrafen für Vermögensdelikte
(insbesondere Hehlerei und Betrug) erlitten hatte.
In der Folge trug jedoch der Regierungsrat einem Wie-
dererwägungsgesuche Abbts in der Weise Rechnung, dass
er «aus Billigkeitsgründen ., um Abbt mit Rücksicht auf
seine kürzliche Wiederverheiratung « noch eine letzte