opencaselaw.ch

42_I_277

BGE 42 I 277

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

276

Staatsrecht

Geld dazu auf unrechtmässige Weise zu verschaffen, und

die Gefahr einer noch grösseren Kriminalität geschaffen

würde, nichts einzuwenden. Ebenso muss das Urteil, da-

rüber, ob die Ausgaben für den Besuch des Kinematogra-

phen als nützlich oder überflüssig zu betrachten seien, den

dazu vorab berufenen Schulbehörden überlassen werden.

Wenn diese gefunden haben, der Lehrgehalt solcher Vor-

stellungen sei nicht derart, dass er die mit deren regel-

mässigen Besuch verbundenen Auslagen zu rechtfertigen

vermöchte, so hat das Bundesgericht keinen Anlass, einen

anderen Standpunkt einzunehmen.

2. -

Die weitere Rüge rechtsungleicher Behandlung

ist bereits vom Regierungsrat in bundesrechtlich nicht

anfechtbarer Weise zurückgewiesen worden. Es kann

daher zu deren Widerlegung einfach auf seine Ausführun-

gen, die sich zum Teil mit den Erwägungen des früheren

bundesgerichtlichen Urteils in Sachen des heutigen Re-

kurrenten (AS 39 I N° 2 S. 12 ff.) decken, verwiesen

werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen. "

Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 38.

277

H. FREIZÜGIGKEIT

DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN

EXERCICE DES PROFESSIONS LmERALES

38. l1rteU vom aa. Dezember 1916

i. S. llofstetter-Leu gegen Aargau, Obergericht.

Art. 33, 31 BV und Art. 5 Uebergangsbestimmungen zur BV.

Unzulässigkeit der Ausdehnung der durch das kantonale

Anwaltsgesetz vorgesehenen Kautionspßicht, auf das Auf-

treten in einem bestimmten vereinzelten Falle seitens eines

ausserkantonalen Anwalts.

A. - Der Rekurrent Dr. Hofstetter-Leu, der in Hochdorf

den Beruf eines Fürsprechs ausübt, <ist von dem ebenda

ansässigen Josef Hurni beauftragt worden, ihn in dem von

Rosa Konrad und deren Sohn Josef Konrad gegen ihn als

Beklagten beim Bezirksgericht Bremgarten anhängig ge-

machten Vaterschaftsprozesse zu vertreten. Da das Be-

zirksgericht Bremgarten erklärte, dem Rekurrenten als

ausserkantonalen,Anwalt das Auftreten nur nach vorhe-

riger Beibringung einer Bewilligung des aargauischen

Obergerichts gestatten zu können, richtete der Rekurrent

am 13. November 1916 an dieses -

unter Beilegung einer

Bescheinigung der Obergerichtskanzlei Luzern über den

Besitz des luzernischen Advokatenpatents -

das Gesuch,

ihm die fragliche Bewilligung und zwar ohne Kaution zu

erteilen, indem die Auflage einer solchen wegen eines ein-

zelnen Falles nicht gerechtfertigt erscheine. Die Anwalts-

kommission des Obergerichts antwortete ihm jedoch am

14. November 1916, dass sie "diesem Begehren nicht ent-

sprechen könne, da sie nicht befugt sei, Ausnahmen von

der durch das Gesetz und das darauf bezügliche Kreis-

schreiben des Obergerichts allgemein aufgestellten Kau-

278

Staatsrecht.

tionspflicht ZU machen. Sofern der Rekurrent sich um die

Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton

Aargau bewerben wolle, habe er zunächst der Finanzdi-

• rektion, mit der er darüber direkt verkehren möge, die

vorgeschriebene Kaution von 4500 Fr. zu leisten.

B. -

Gegen diesen Bescheid der Anwaltskommission

hat Dr. Hofstetter-Leu die staatsrechtliche Beschwerde

an das Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf

Art. 33, 31 BV und Art. 5 Uebergangsbestimmullgen zur

BV beantragt:

1. Die Anwaltskommission des &antons Aargau und

das Bezirksgericht Bremgarten seien zu verhalten, den

Rekurrenten im Prozesse Konrad gegen Hurni ohne Kau-

tion als Anwalt zuzulassen;

2. Es sei überhaupt dem Rekurrenten zu gestattell,

nicht aargauische, speziell luzernische Klienten vor den

aargauischen Gerichten zu vertreten und zwar ebenfalls

ohne Anwaltskaution.

C. -

Die Anwaltskommission des aargauischen Ober-

gerichts hat unter Verweisung auf die nach ihrer Ansicht

auch für den vorliegenden Fall präjudiziellen Urteile des

Bundesgerichts in Sachen Hildebrandt (AS 3! I S. 639 ff.)

und in Sachen Cosandey (ebend.a 33 I S. 493 ff. Erw. 5)

auf Abweisung der Beschwerde angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Er w ä,g u n g :

1. -

Da der Rekurrent von der aargauischen Anwalts-

kommission nur die Zulassung als Anwalt im Prozesse

Konrad gegen Hurni verlangt hat, ist lediglich zu unter-

suchen, ob die Abweisung die ses Gesuchs durch die

Anwaltskommission verfassungsmässige Rechte des Re-

kurrenten verletze. Auf das erst im staatsrechtlichen Be-

Sc~werdeverfahren gestellte weitergehende Begehren, es

seI dem Rekurrenten überhaupt zu gestatten, nicht aar-

gauische, speziell luzernische Klienten vor den aargaui-

sehen Gerichten ohne Kaution zu vertreten, kann nicht

I

.,

Freizügigkeit der Wissenschaftlichen Berufsarten. N° 38.

279-

eingetreten werden, weil ein kantonaler Entscheid darüber

nicht vorliegt.

2. -

In der gedachten Beschränkung ist der Rekurs

begründet. Zwar ist richtig, dass das Bundesgericht in

dem vom Obergericht erwähnten Falle Hildebrandt die

Beschwerde eines zürcherischen Anwalts, die sich gegen

die Zulässigkeit der Erstreckung der von der aargauischen

Gesetzgebung vorgesehenen Kautionspflicht auf ausser-

kantonale Anwälte richtete, abgewiesen hat. Zwischen

jenem Falle und dem vorliegenden besteht aber der Un-

terschied, dass es sich damals um die Erteilung einer all-

gemeinen Bewilligung für die Ausübung des Anwalts-

berufs im Kanton Aargau handelte, während heute ledig-

lich das Auftreten in einem bestimmten, vereinzelten

Prozesse in Frage steht. Dieser Unterschied erweist sich

entgegen der Auffassung des Obergerichts als auch für die

rechtliche Beurteilung erheblich. Die den Anwälten aufer-

legte Kautionspflicht bezweckt die Sicherstellung der

vom Anwalte in Ausübung seines Berufs eingegangenen

fiHanziellen Verbindlichkeiten, den Schutz des mit ihm

in Verkehr tretenden Publikums vor der Gefahr, die es

durch die Anvertrauul1g von Geldern an ihn (infolge der

Ermächtigung zur Entgegennahme der Streitsumme oder

der Uebergabe zur Auszahlung an die Gegenpartei) läuft. Sie

stellt sich demnach als eine auf Art. 31 litt. eBV gestützte

polizeiliche Beschränkung der freien Berufsausübung dar.

Als solche setzt sie aber die regelmässige, gewohnheits-

mässige Ausübung der Anwaltstätigkeit auf dem Gebiet

des betreffenden Kantons voraus, weil nur unter dieser

Voraussetzung, wenn der dadurch Betroffene mit einem

grösseren Personen kreis in Verbindung tritt, ein staat-

liches, öffentliches Interesse an einer solchen Schutzmass-

regel, wie es die notwendige Bedingung für die Zulässig-

keit eines auf die angeführte Verfassungsvorschrift sich

stützenden polizeilichen Eingriffs bildet, besteht. Die Aus-

dehnung schon auf das blosse Auftreten in einem verein-

zelten Fall könnte höchstens dann als statthaft erachtet

"280

Staatsrecht.

werden, wenn besondere in der Natur und den Umständen

dieses Falles liegende Gründe sie rechtfertigten. Solche

bestehen hier aber offenbar nicht und sind auch nicht

angeführt worden.

Wenn trotzdem die aargauische Anwaltskommission

den Rekurrenten im Prozesse Konrad gegen Hurni nur

unter der Bedingung vorheriger Leistung der durch das

Anwaltsgesetz vorgesehenen Kaution als Anwalt zulassen

'\\ill, so verstösst dieses Verhalten nicht nur gegen den in

Art. 31 BV ausgesprochenen Grundsatz der Gewerbefrei-

heit, auf den grundsätzlich -

unter Vorbehalt der Erfül-

lung des in Art. 33 eben da aufgestellten Erfordernisses des

Besitzes eines Fähigkeitszeagnisses -

auch die Angehö-

rigen der wissenschaftlichen Berufsarten sich berufen

können, sondern es wird dadurch auch die in der letz-

teren Verfassungsbestimmung in Verbindung mit Art. 5

Uebergangsbestimmungen zur BV gewährleistete Frei-

zügigkeit dieser Berufsarten verletzt. Denn es ist klar,

dass das hier dem mit einem Fähigkeitszeugnisse ver-

-schenen Anwalte eingeräumte Recht, von seinem Nieder-

lassungskanton aus auch in anderen Kantonen zu prakti-

zieren, illusorisch würde, wenn ihm für das Auftreten in

einem vereinzelten Falle eine Kaution von der Höhe der

im Kanton Aargau vorgeschriebenen verlangt werden

könnte, da es keinen Sinn hätte, lediglich. um damit die

Möglichkeit zur Vornahme vereinzelter Berufshandlungen

zu erwerben, eine solche Leistung auf sich zu nehmen. Das

Urteil des Bundesgerichts in Sachen Cosandey, auf das

sich das Obergericht für die Belanglosigkeit des Unter-

schiedes zwischen gewohnheitsmässigen und vereinzeltem.

gelegentlichem Auftreten beruft, bezieht sich nicht auf

die Frage der Kautionspflicht, sondern auf den Nach-

weis des Besitzes eines Fähigkeitszeugnisses, der von der

Verfassung als absolute Bedingung für den Genuss der

Freizügigkeit auf gestellt wird. Es trifft daher hier nicht zu.

3. -

Nachdem auf Grund der von der luzernischen

Obergerichtskanzlei ausgestellten Bescheinigung fest-

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 39.

281

steht, dass der Rekurrent im Besitze des luzernischen

Advokatenpatents ist und die aargauische Anwaltskom-

mission auch in der Rekursantwort nicht etwa den Stand-

punkt eingenommen hat, dass diesem Patent nicht der

Charakter eines Fähigkeitszeugnisses im Sinne von Art. 5

Uebergangsbestimmungen zur BV zukomme, muss dem-

nach das erste Beschwerdebegehren des Rekurrenten gut-

geheissen und der angefochtene Entscheid der Anwalts-

kommission in diesem Sinne aufgehoben werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf das Beschwerd.ebegehren 2 wird nicht eingetreten.

- Das Beschwerdebegehren 1 wird gutgeheissen und dem-

nach der angefochtene Entscheid der Anwaltskommissioo

des aargauischen Obergerichts vom 14. November 1916

im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

III. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT

DROIT EL~CTORAL ET DROIT DE VOTE

39. tJ'rttU vom 23. November 1916

i. S. Bichenberger und Kitbeteiligte gegen Basel-Sta.dt,

Grossen Bat.

Kantonale Abstimmung. Anfechtung wegen Ausschlusses ein-

zelner im Militärdienst befindlicher Stimmberechtigter von

der Teilnahme, Möglichkeit doppelter Stimmabgabe und

angeblich willkürlicher Ermittlung des 'Vahlergebnisses.

Voraussetzungen für die K.assation der Abstimmung aus

den beiden ersten Gründen. Umfang der Ueberprüfungs-

befugnis des Bundesgerichts.

A. -

Am 3./4. Juni 1916 fand im Kanton Basel-Stadt

die Volksabstimmung über die vom Grossen Rat auf eine

AS" 1- 1916