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276 Staatsrecht Geld dazu auf unrechtmässige Weise zu verschaffen, und die Gefahr einer noch grösseren Kriminalität geschaffen würde, nichts einzuwenden. Ebenso muss das Urteil, da- rüber, ob die Ausgaben für den Besuch des Kinematogra- phen als nützlich oder überflüssig zu betrachten seien, den dazu vorab berufenen Schulbehörden überlassen werden. Wenn diese gefunden haben, der Lehrgehalt solcher Vor- stellungen sei nicht derart, dass er die mit deren regel- mässigen Besuch verbundenen Auslagen zu rechtfertigen vermöchte, so hat das Bundesgericht keinen Anlass, einen anderen Standpunkt einzunehmen.
2. - Die weitere Rüge rechtsungleicher Behandlung ist bereits vom Regierungsrat in bundesrechtlich nicht anfechtbarer Weise zurückgewiesen worden. Es kann daher zu deren Widerlegung einfach auf seine Ausführun- gen, die sich zum Teil mit den Erwägungen des früheren bundesgerichtlichen Urteils in Sachen des heutigen Re- kurrenten (AS 39 I N° 2 S. 12 ff.) decken, verwiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. " Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 38. 277 H. FREIZÜGIGKEIT DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LmERALES
38. l1rteU vom aa. Dezember 1916
i. S. llofstetter-Leu gegen Aargau, Obergericht. Art. 33, 31 BV und Art. 5 Uebergangsbestimmungen zur BV. Unzulässigkeit der Ausdehnung der durch das kantonale Anwaltsgesetz vorgesehenen Kautionspßicht, auf das Auf- treten in einem bestimmten vereinzelten Falle seitens eines ausserkantonalen Anwalts. A. - Der Rekurrent Dr. Hofstetter-Leu, der in Hochdorf den Beruf eines Fürsprechs ausübt, <ist von dem ebenda ansässigen Josef Hurni beauftragt worden, ihn in dem von Rosa Konrad und deren Sohn Josef Konrad gegen ihn als Beklagten beim Bezirksgericht Bremgarten anhängig ge- machten Vaterschaftsprozesse zu vertreten. Da das Be- zirksgericht Bremgarten erklärte, dem Rekurrenten als ausserkantonalen ,Anwalt das Auftreten nur nach vorhe- riger Beibringung einer Bewilligung des aargauischen Obergerichts gestatten zu können, richtete der Rekurrent am 13. November 1916 an dieses - unter Beilegung einer Bescheinigung der Obergerichtskanzlei Luzern über den Besitz des luzernischen Advokatenpatents - das Gesuch, ihm die fragliche Bewilligung und zwar ohne Kaution zu erteilen, indem die Auflage einer solchen wegen eines ein- zelnen Falles nicht gerechtfertigt erscheine. Die Anwalts- kommission des Obergerichts antwortete ihm jedoch am
14. November 1916, dass sie "diesem Begehren nicht ent- sprechen könne, da sie nicht befugt sei, Ausnahmen von der durch das Gesetz und das darauf bezügliche Kreis- schreiben des Obergerichts allgemein aufgestellten Kau- 278 Staatsrecht. tionspflicht ZU machen. Sofern der Rekurrent sich um die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Aargau bewerben wolle, habe er zunächst der Finanzdi-
• rektion, mit der er darüber direkt verkehren möge, die vorgeschriebene Kaution von 4500 Fr. zu leisten. B. - Gegen diesen Bescheid der Anwaltskommission hat Dr. Hofstetter-Leu die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf Art. 33, 31 BV und Art. 5 Uebergangsbestimmullgen zur BV beantragt:
1. Die Anwaltskommission des &antons Aargau und das Bezirksgericht Bremgarten seien zu verhalten, den Rekurrenten im Prozesse Konrad gegen Hurni ohne Kau- tion als Anwalt zuzulassen;
2. Es sei überhaupt dem Rekurrenten zu gestattell, nicht aargauische, speziell luzernische Klienten vor den aargauischen Gerichten zu vertreten und zwar ebenfalls ohne Anwaltskaution. C. - Die Anwaltskommission des aargauischen Ober- gerichts hat unter Verweisung auf die nach ihrer Ansicht auch für den vorliegenden Fall präjudiziellen Urteile des Bundesgerichts in Sachen Hildebrandt (AS 3! I S. 639 ff.) und in Sachen Cosandey (ebend.a 33 I S. 493 ff. Erw. 5) auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Das Bundesgericht zieht in Er w ä,g u n g :
1. - Da der Rekurrent von der aargauischen Anwalts- kommission nur die Zulassung als Anwalt im Prozesse Konrad gegen Hurni verlangt hat, ist lediglich zu unter- suchen, ob die Abweisung die ses Gesuchs durch die Anwaltskommission verfassungsmässige Rechte des Re- kurrenten verletze. Auf das erst im staatsrechtlichen Be- Sc~werdeverfahren gestellte weitergehende Begehren, es seI dem Rekurrenten überhaupt zu gestatten, nicht aar- gauische, speziell luzernische Klienten vor den aargaui- sehen Gerichten ohne Kaution zu vertreten, kann nicht I ., Freizügigkeit der Wissenschaftlichen Berufsarten. N° 38. 279- eingetreten werden, weil ein kantonaler Entscheid darüber nicht vorliegt.
2. - In der gedachten Beschränkung ist der Rekurs begründet. Zwar ist richtig, dass das Bundesgericht in dem vom Obergericht erwähnten Falle Hildebrandt die Beschwerde eines zürcherischen Anwalts, die sich gegen die Zulässigkeit der Erstreckung der von der aargauischen Gesetzgebung vorgesehenen Kautionspflicht auf ausser- kantonale Anwälte richtete, abgewiesen hat. Zwischen jenem Falle und dem vorliegenden besteht aber der Un- terschied, dass es sich damals um die Erteilung einer all- gemeinen Bewilligung für die Ausübung des Anwalts- berufs im Kanton Aargau handelte, während heute ledig- lich das Auftreten in einem bestimmten, vereinzelten Prozesse in Frage steht. Dieser Unterschied erweist sich entgegen der Auffassung des Obergerichts als auch für die rechtliche Beurteilung erheblich. Die den Anwälten aufer- legte Kautionspflicht bezweckt die Sicherstellung der vom Anwalte in Ausübung seines Berufs eingegangenen fiHanziellen Verbindlichkeiten, den Schutz des mit ihm in Verkehr tretenden Publikums vor der Gefahr, die es durch die Anvertrauul1g von Geldern an ihn (infolge der Ermächtigung zur Entgegennahme der Streitsumme oder der Uebergabe zur Auszahlung an die Gegenpartei) läuft. Sie stellt sich demnach als eine auf Art. 31 litt. eBV gestützte polizeiliche Beschränkung der freien Berufsausübung dar. Als solche setzt sie aber die regelmässige, gewohnheits- mässige Ausübung der Anwaltstätigkeit auf dem Gebiet des betreffenden Kantons voraus, weil nur unter dieser Voraussetzung, wenn der dadurch Betroffene mit einem grösseren Personen kreis in Verbindung tritt, ein staat- liches, öffentliches Interesse an einer solchen Schutzmass- regel, wie es die notwendige Bedingung für die Zulässig- keit eines auf die angeführte Verfassungsvorschrift sich stützenden polizeilichen Eingriffs bildet, besteht. Die Aus- dehnung schon auf das blosse Auftreten in einem verein- zelten Fall könnte höchstens dann als statthaft erachtet "280 Staatsrecht. werden, wenn besondere in der Natur und den Umständen dieses Falles liegende Gründe sie rechtfertigten. Solche bestehen hier aber offenbar nicht und sind auch nicht angeführt worden. Wenn trotzdem die aargauische Anwaltskommission den Rekurrenten im Prozesse Konrad gegen Hurni nur unter der Bedingung vorheriger Leistung der durch das Anwaltsgesetz vorgesehenen Kaution als Anwalt zulassen '\\ill, so verstösst dieses Verhalten nicht nur gegen den in Art. 31 BV ausgesprochenen Grundsatz der Gewerbefrei- heit, auf den grundsätzlich - unter Vorbehalt der Erfül- lung des in Art. 33 eben da aufgestellten Erfordernisses des Besitzes eines Fähigkeitszeagnisses - auch die Angehö- rigen der wissenschaftlichen Berufsarten sich berufen können, sondern es wird dadurch auch die in der letz- teren Verfassungsbestimmung in Verbindung mit Art. 5 Uebergangsbestimmungen zur BV gewährleistete Frei- zügigkeit dieser Berufsarten verletzt. Denn es ist klar, dass das hier dem mit einem Fähigkeitszeugnisse ver- -schenen Anwalte eingeräumte Recht, von seinem Nieder- lassungskanton aus auch in anderen Kantonen zu prakti- zieren, illusorisch würde, wenn ihm für das Auftreten in einem vereinzelten Falle eine Kaution von der Höhe der im Kanton Aargau vorgeschriebenen verlangt werden könnte, da es keinen Sinn hätte, lediglich. um damit die Möglichkeit zur Vornahme vereinzelter Berufshandlungen zu erwerben, eine solche Leistung auf sich zu nehmen. Das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Cosandey, auf das sich das Obergericht für die Belanglosigkeit des Unter- schiedes zwischen gewohnheitsmässigen und vereinzeltem. gelegentlichem Auftreten beruft, bezieht sich nicht auf die Frage der Kautionspflicht, sondern auf den Nach- weis des Besitzes eines Fähigkeitszeugnisses, der von der Verfassung als absolute Bedingung für den Genuss der Freizügigkeit auf gestellt wird. Es trifft daher hier nicht zu.
3. - Nachdem auf Grund der von der luzernischen Obergerichtskanzlei ausgestellten Bescheinigung fest- Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 39. 281 steht, dass der Rekurrent im Besitze des luzernischen Advokatenpatents ist und die aargauische Anwaltskom- mission auch in der Rekursantwort nicht etwa den Stand- punkt eingenommen hat, dass diesem Patent nicht der Charakter eines Fähigkeitszeugnisses im Sinne von Art. 5 Uebergangsbestimmungen zur BV zukomme, muss dem- nach das erste Beschwerdebegehren des Rekurrenten gut- geheissen und der angefochtene Entscheid der Anwalts- kommission in diesem Sinne aufgehoben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf das Beschwerd.ebegehren 2 wird nicht eingetreten.
- Das Beschwerdebegehren 1 wird gutgeheissen und dem- nach der angefochtene Entscheid der Anwaltskommissioo des aargauischen Obergerichts vom 14. November 1916 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. III. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT DROIT EL~CTORAL ET DROIT DE VOTE
39. tJ'rttU vom 23. November 1916
i. S. Bichenberger und Kitbeteiligte gegen Basel-Sta.dt, Grossen Bat. Kantonale Abstimmung. Anfechtung wegen Ausschlusses ein- zelner im Militärdienst befindlicher Stimmberechtigter von der Teilnahme, Möglichkeit doppelter Stimmabgabe und angeblich willkürlicher Ermittlung des 'Vahlergebnisses. Voraussetzungen für die K.assation der Abstimmung aus den beiden ersten Gründen. Umfang der Ueberprüfungs- befugnis des Bundesgerichts. A. - Am 3./4. Juni 1916 fand im Kanton Basel-Stadt die Volksabstimmung über die vom Grossen Rat auf eine AS" 1- 1916