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42_II_690

BGE 42 II 690

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. Ne 106.

est cQrroboree par le fait que le soin de payer les primes

fut laisse au defendeur et que l'offre de ce dernier de

• restituer la police ä. sa femme se heurta ä. un refus. Le

paiement des primes, dont le defendeur ne peut reclamer

juridiquement le remboursement au demandeur, prouve

precisement combien il serait errone d'adopter un autre

point de vue.

Dans ces conditions, le jugement attaque doit etre

eonfirme.

Par ces motifs,

le Tribunal fMeral

pro n·o n ce:

Le recours est ecarte et le jugement attaque est con-

finne.

VII. PROZESSRECHT

PROCEDURE

106. Urteil d.er I. ZivilabteUung vom 77 Oktober 1916

i. S. Ieller, Kläger und Beruf1Hlgskläger, gegen Bamseyer,

Beklagter und Berufungsbeklagter.

Berechnung des Streitwertes bei Ansprüchen auf Ge-

nugtuung wegen Verletzung in den persönlichen Verhält-

nissen. Diese Ansprüche fallen unter Art. 59, nicht 61 OG,

auch dann, wenn sie auf andere Leistungen als solche einer

Geldsumme gehen. Das Begehren um Ver ö ff e n t li c h u n g

des Ur teil s (als Genugtuungsanspruch) ist ein Neben-

begehren und nach Art. 54 0 G bei der Berechnung des

Streitwertes nicht zu berücksichtigen.

A. -

Der Zivil- und Berufungskläger Jakob Keller

-War Gemeinde- und Gemeinderatsschreiber von Jegellstorf.

Prozessrecht. N0 lOG.

?In einer Gemeindeversammlung vom 20. Juli 1914 refe-

rierte er für den Gemeinderat zu Gunsten einer weitem

Kapitalbeteiligung bei der Gruppen-Wasserversorgungs-

genossenschaft Burgdorf-Fraubrunnen, wogegen der Zivil-

undBerufungsbeklagte Ramseyer entschieden von der be-

antragten Beteiligung abriet. Späterhin entstanden Ans-

tände zwischen den Beiden hinsichtlich der Protokollierung

des vom Berufungsbeklagten in jener Versammlung ab-

gegebenen Votums. Der Berufungskläger reichte dann, weil

er sichvom Berufungsbeklagten ungerechtfertigt ange-

griffen fühlte und weil ihm auch der Gemeindepräsident,

Iseli, der Schwager desBerufungsbeklagten, eine feindselige

und gehässige Gesinnung bekundet habe, ein Demissions-

gesuch ein, worüber in einer Gemeindeversammlung vom

12. Dezember 1914 verhandelt wurde. In dieser Versamm-

1ung gab der Berufungsbeklagte ein schriftliches Votum

ab. Darin unterzog er das amtliche Verhalten des Be-

rufungsklägers einer Kritik, warf ihm mangelnde Pflicht-

cerfüllungvor, namentlich weil er, der Berufungskläger, bei

jener Subventionsfrage von seinen persönlichen Interes-

sen als Anteilhaber der Wasserversorgungsgenossenschaft

-sich habe leiten lassen, sprach von « verletzter Eitelkeit

-eines seit vielen Jahren allmächtigen Dorfmagnaten »,

von dem. Unfehlbarkeitswahnsinn eines stark fort-

-schreitenden Alters» usw. und äusserte sich, die Gemeinde

-sei es ihrem Ansehen schuldig, einen andern Gemeinde-

-schreiber zu wählen.

B. -

Inder Folge reichte der Berufungskläger gegen

·den Berufungsbeklagten Strafklage wegen Verleumdung

und Ehrverletzung ein und stellte als Zivilpartei die

Anträge: 1. Der Angeschuldigte sei ihm gegenüber ge-

.stützt auf Art. 49 OR zur Bezahlung einer Genugtuungs-

summe von 500 Fr., eventuell eines geringem. richterlich

festzusetzenden Betrages zu verurteilen. 2. Es sei zu ver-

fügen. das Urteil in einer vom Richter zu bestimmenden

Form und Fassung in das Gemeindeprotokoll von Jegen-

-storf einzutragen. 3. Der Zivilbeklagte sei zu den Inter··

AS 42 H -

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ventionskosten des Zivilklägers zu verurteilen. 4. Die-

Staatskosten seien dem Angeschuldigten aubuerlegen_

C. - Der korrektionelle Richter von Fraubrunnen hat

durch Urteil vom 31. Januar 1916 den Angeschuldigten

der Verleumdung und Beschimpfung schuldig befunden~

zur Bezahlung einer Polizeibusse und einer Genugtuungs-

summe an den Zivilkläger von je 200 Fr. verurteilt, an·

geordnet, dass das Urteil der Einwohnergemeinde Jegen-

stor! mitzuteilen sei, und die Interventionskosten der

Zivil partei sowie die Staatskosten dem Angeschuldigten

auferlegt.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Appel-

lation ergriffen, der ZiviIkläger im Sinne der vollinhalt~

lichen Zusprechung der von ihm gestellten Anträge.

"Mit Urteil vom 3. Mai 1916 hat die I. Strafkammer

de~ bernischen Obergerichts in Abänderung des erst-

instanzlichen Entscheides den Angeklagten von der An~

schuldigung ohne Entschädigung freigesprochen, den

Kläger mit allen seinen Zivilbegehren abgewiesen und

ihm sowohl die Verteidigungskosten des Angeschuldigten

als die sämtlichen Staatskosten auferlegt. In den Er-

wägungen wird ausgeführt: Das ganze Verhalten des

Zivilklägers bei jener Subventionsangelegenheit habe

beim Zivilbeklagten den von ihm geäusserten Verdacht

aufkommen lassen müssen. Er habe gleichzeitig die Funk-

tionen eines Sekretärs, besoldetJm Kassiers und Aktionärs

der Wasserversorgungsgellossenschaft und eines Refe-

renten und Protokollführers der Gemeindeversammlung

versehen. Schon die blosse Tatsache der Herbeiführung

einer solchen Konkurrenz verschiedener Funktionen habe

die Kritik herausfordern und zu Befürchtungen einer

Verletzung der Gemeindeinteressen führen müssen. Dazu

sei die Protokollführung vom Kläger tendenziös und

unkorrekt besorgt worden. Unter solchen Umständen

fehlten die Voraussetzungen zur Zusprechung einer

Genugtuungssumme. Der Zivilkläger habe nun freilich

erklärt, es liege ihm vor allem an der gerichtlich anzu-

Prozessrecht. Nt> 16fS.

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ordnenden Eintragung des Urteils in das Gemeinde-

, protokoll, damit aus diesem hervorgehe, dass seine Ehre

zu Unrecht so schwer angetastet worden sei. Hierin

läge aber eine « andere Art der Genugtuung» nach Abs. 2

des Art. 49, die an die nämlichen Voraussetzungen ge-

knüpft sei, wie die Zusprechung einer Genugtuungs-

summe und also im gleichen Masse der Begründung ent-

behren würde. Ferner wäre nicht einzusehen, welches

Interesse die Zivil partei an der Eintragung eines den

Angeschuldigten freisprechenden Urteils in das Gemeinde-

protokoll hätte. Zudem läge in einer derartigen Ver-

fügung ein unzulässiger Eingriff in die Kompetenzen der

Gemeinde.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Zivilkläger Keller

die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den

Begehren : Es seien in Aufhebung des angefochtenen

Urteils die von ihm in den kantonalen Instanzen ge-

~tellten Anträge gutzuheissen, unter Kostenfolge. Zur

Begründung der bundesgerichtlichen Zuständigkeit sucht

er des llähern darzutun, dass das Begehren um Ein-

tragung des .Urteils in das Gemeindeprotokoll. welches

Begehren seinen Hauptantrag darstelle, keiner vermögens-

rechtlichen Schätzung unterliege und dass daher der

Ah. 61 darauf Anwendung finde. Eventuell ergebe sich

der Minimalstreitwert durch Zusammenrechnung des

Streitwertes der beiden Ansprüche auf Bezahlung der

verlangten Genugtuungssumme von 500 Fr. und auf

Urteilsübertragung.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Mit Unrecht behauptet der Berufungskläger, auf

das Klagebegehren um Verfügung der Eintragung des

Urteils in das Gemeindeprotokoll von Jegenstorf treffe

der Art. 61 0 G zu. Mit dem genannten Begehren wird

ein Genugtuungsanspruch aus Art. 49 OR eingeklagt.

Ein solcher Anspruch fällt zunächst dan n nicht unter

804

. Prozlll8l'eCht. N0 106.

Art. 61 und unterliegt also dann im Sinne dieser Be-

stimmung einer vermögensrechtlichen Schätzung, wenn

• er auf Bezahlung einer Genugtuungssumme geht; die

Höhe der Summe bringt alsdann nicht nur die Schwere

der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes und den Um-

fang des eingetretenen ideellen Schadens (in einer freilich

nur äusserlichen Weise) zum Ausdruck, sondern sie bildet

zugleich einen geeigneten Massstab für die Streitwerts-

berechnung nach Art. 59 OG, da durch die Bezahlung

der Summe sowohl der AnSpruch auf Genugtuung be-

friedigt, als daneben eine vermögensrechtlich abschätz-

bare Leistung vollzogen wird. Die letztere Erwägung

kommt freilich in jenen Fällen ausser Betracht, wo der

in seinen persönlichen Verhältnissen Verletzte Genug-

tuung nicht durch Geldesleistung, sondern auf andere

Art erhalten soll, namentlich in der Weise, dass die

richterliche Feststellung des ihm zugefügten Unrechts

nach aussen, gegenüber Dritten, bekundet wird. Für den

gewöhnlichsten dieser Fälle, nämlich den der Veröffent-

lichung des richterlichen Urteils, hat nun aber das Bundes-

gericht bereits im Entscheide i. S. Urfer gegen Häcki

(EB 41 II S. 621 ff.) ausgesprochen. und näher begründet,

dass sich hinsichtlich der vermögensrechtlichen Abschätz-

barkeit eine Gleichbehandlung mit dem Anspruch auf

Leistung einer Genugtuungssumme rechtfertige. also

auch hier die Frage des Streitwertes auf Grund nicht

Von Art. 61, sondern von Art. 59 OG ZU lösen sei. Trifft

aber diese Auffassung, an der festzuhalten ist, für den

Genugtuungsanspruch auf Urteilsveröffentlichung zu, so

gilt sie von selbst auch für den hier in Frage stehenden

Genugtuungsanspruch, wonach die richterliche Repro-

bation der behaupteten Verletzung des Persönlichkeits-

rechts auf dem besondern Wege der Eintragung in das

Protokoll der Behörde erfolgen soll, bei deren Verhand-

lung die Verletzung begangen wurde.

2. -

Wendet man nun den Art. 59 0 G an, so fällt

in Betracht: Der erste der eingeklagten Ansprüche, der

ProzesarechL Ne 106 •

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auf Bezahlung einer Genugtuungssumme gerichtete, ist

bei der Streitwertsberechnung mit 500 Fr .• als dem vom

Kläger angegebenen Höchstbetrage in Rechnung zu

stellen. Die beiden auf Kostenersatz (Bezahlung der Inter-

vention und der Staatskosten), lautenden bleiben nach

Art. 54 1 OG ausser Rechnung. Bezügliches des ver-

bleibenden Anspruches auf Eintragung des Urteils in

das Gemeindeprotokoll macht der Kläger geltend, es sei

für ihn dieser Anspruch der wichtigste, indem ihm an

einer vollgültigen Rehabilitation vor seinen engern Mit-

bürgern viel mehr liege, als an der Verurteilung des Be-

klagten zu einer grossen Geldsumme. Demgegenüber ist

aber zu bemerken, dass ein solches Begehren auf Bekannt-

machung des Urteils im Verhältnis zu dem auf Bezahlung

der Genugtuungssumme gerichteten ein Nebenbegehren

bildet, ähnlich dem Begehren auf Kostenersatz. Wie dieses

wird es gegenstandslos, sobald der Kläger in der Haupt-

sache den Prozess verliert: Stellt sich heraus, dass er in

Wirklichkeit keine Verletzung seiner persönlichen Ver-

hältnisse erlitten hat, so kann auch nicht mehr von einer

ihm durch Veröffentlichung des Urteils zu gewährenden

Genugtuung die Rede sein. Sein Begehren um Veröffent-

lichung ist eben kein Hauptbegehren, sondern ein solches,

das der Sache folgt, und es darf daher nach Art. 54

Abs. 1 OG bei der Berechnung des Streitwertes über-

haupt nicht berücksichtigt werden. Übrigens richtet es

sich auch gar nicht gegen die Gegenpartei im Prozesse.

sondern gegen die Gemeinde Jegenstorf, also eine dritte

Person. und es könnte also auch deshalb nicht in Betracht

gezogen werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.