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63_II_184

BGE 63 II 184

Bundesgericht (BGE) · 1936-05-07 · Deutsch CH
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184

Prozessrecht. No 40.

zugelassenen 4.kten be trifft, so hat sich das Bundes-

gericht. in dem schon erwähnten Urteil vom 7. Mai 1936

i. S. von Arx: gegen Solothurner Handelsbank auf den

Standpunkt gestellt, dass bei Abweisung des Neurechts-

gesuches die damit vorgebrachten Tatsachen und Beweis-

mittel für das Berufungsverfahren im Sinne von Art.

80 OG als neu zu betrachten und demgemäss nicht zu .

berücksichtigen seien. Ob an dieser Auffassung grund-

sätzlich festzuhalten oder ob nicht vielmehr diejenigen

Akten, welche die kantonale Instanz im Neurechtsver-

fahren zugelassen und auf ihre Erheblichkeit für die

materielle Entscheidung geprüft hat, als Bestandteil

des kantonalen Prozesstoffes zu behandeln wären, kann

dahingestellt bleiben. Denn die Vorinstanz ist bei dieser

Prüfung zum Schlusse gekommen, dass die neuen Beweis-

mittel an dem im ersten Urteil festgestellten Beweis-

ergebnis nichts zu ändern vermögen (was denn auch zur

Abweisung des Neurechtsgesuches geführt hat). Das

ist Beweiswürdigung, die das Bundesgericht bindet und

gegen die die Beklagten auch mit Aktenwidrigkeitsrügen

nicht aufkommen können. Damit sind die neuen Beweis-

mittel, auch wenn ihrer Berücksichtigung Art. 80 OG

nicht entgegenstünde, für das Bundesgericht erledigt.

40. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivUabteilung

vom 22. Juni 1937 i. S. B. gegen F.

R e c h t s n a t u r,

Z u 1 ä s s i g k e i t

und

S t r e i t wer t

des Klagebegehrens um gerichtliche

M iss bill i gun g

einer ehrverletzenden Äusserung zum Zwecke der Gen u g-

tu ung.

1. -

a) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrecht-

liche Ansprüche ist die Berufung nur dann zulässig, wenn

der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie

sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren,

wenigstens Fr. 4000.- beträgt (Art. 59 Abs. lOG),

Prozessrecht. N0 40.

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und das mündliche Verfahren setzt einen Streitwert von

Fr. 8000.- voraus (Art. 67 Abs. 4, Art. 73 OG).

Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, die vor

der Vorinstanz noch im Streite stunden, machten, inso-

weit bestimmte Summen gefordert wurden, zusammen

nur Fr. 2002.- aus. Es ist daher zu prüfen, ob die weiter

anbegehrte gerichtliche Missbilligung des eingeklagten

Zeitungsartikels sowie die Urteilspublikation geeignet

seien, diesen Streitwert zu erhöhen. Dabei stellt sich

hinsichtlich der gerichtlichen Missbilligung die Vorfrage,

ob das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil nach

dieser Richtung hin überhaupt überprüfen dürfe.

b) Eine Berufung kann nur darauf gestützt werden,

dass eine kantonale Entscheidung Bundesrecht verletze

(Art. 57 Abs. lOG). Bei der gewöhnlichen Feststellungs-

~lage macht der Kläger nach der heute herrschenden

Auffassung keinen eigentlichen zivilrechtlichen Anspruch

geltend; vielmehr beschränkt er sich darauf, rein pro-

zessual die Intervention des Richters im Hinblick auf

eine spätere Leistungsklage vorbereitungsweise anzurufen.

Die Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage gehört

daher jedenfalls dem Grundsatze nach dem kantonalen

Zivilprozessrecht an und kann vom Bundesgericht nicht

überprüft werden. Nur dort hat das kantonale Prozess-

recht dem Bundesrecht zu weichen, wo dieses ausdrücklich

oder stillschweigend aus Gründen zweckmässigen mate-

riellen Rechtsschutzes ausnahmsweise eine Feststellungs-

klage vorsieht (vgl. BGE 55 TI 140).

Es ist daher zu prüfen, ob, wenn in Bezug auf das

Missbilligungsbegehren überhaupt eine Feststellungsklage

vorliegt, sie eidgenössischen oder kantonalen Rechtes sei.

c) Die Feststellungsklage erschöpft sich in der Fest-

stellung einer rechtlichen Gebundenheit, einer Rechts-

pflicht; wo über das hinausgegangen wird, liegt eine

Leistungsklage oder allenfalls eine Gestaltungsklage vor

(vgl. SOHMIDT, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts,

2. Aufl., S. 704). Die Leistungsklage bezweckt Befriedigung

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Prozessrecht. N° 40.

des Rechtes,:, die Feststellungsklage Beseitigung der Ge-

fährdung der Rechtsstellung des Klägers (vgl. W AOH,

Handbuch des Zivilprozessrechts 1 13 ff., derselbe, Der

Feststellungsanspruch, S. 53, BEoKER, Komm. zum OR,

Art. 49 N. 11, sowie BGE 35 11 740). Wenn nun auf

gerichtliche Missbilligung eines bestimmten Verhaltens

geklagt wird, so weist schon der Wortlaut des Begehrens

über eine blosse Feststellungsklage hinaus (vgl. dazu

auch ROSENBERG, Lehrbuch des deutschen Zivilprozess-

rechts, 2. Aufl., S. 242). Aber auch inhaltlich steht keines-

wegs die Befriedigung eines prozessualen Feststellungs-

bedürfnisses, nicht die Sicherung vor einer Rechtsgefähr-

dung in Frage, so~dern vielmehr ausschliesslich ein Satis-

faktionsbedürfnis, mit der Massgabe, « dass die Satis-

faktion nicht durch Geld oder eine andere positive Leistung

des Verurteilten erfolgt, sondern durch das rechtliche

Erkenntnis selbst oder -

auch das ist eine zulässige

Anschauungsweise -

durch das Dulden-Müssen des

Beklagten, dass der Richter, die Missbilligung der Tat

aussprechend, ihn an den Pranger stelle» (vgl. BEOKER

a.a.O.). Dannach wäre somit die Klage auf gerichtliche

Missbilligung nicht als Feststellungsklage anzusprechen

(vgl. in diesem Sinne auch FARBSTEIN in der SJZ 9 269;

a. A. dagegen OSERjSOHÖNENBERGER, Komm. zum OR,

Art. 49 N. 14). Dass bei der gerichtlichen Missbilligung

eine Vollstreckung im eigentlichen Sinne des Wort-es

nicht wohl denkbar ist, würde eine Behandlung solcher

Klagen als Leistungsklagen nicht ohne weiteres aus-

schliessen; denn die rechtliche Unmöglichkeit einer

Vollstreckung steht der Annahme einer Leistungsklage

keineswegs entgegen (vgl. STEINjJONAS, Die Zivilprozess-

ordnung für das deutsche Reich, 14. Auf!., 1 677 f.).

Andererseits spricht gegen die Annahme einer Feststel-

lungsklage -

jedenfalls im gewöhnlichen Sinne des

Wortes -

der Umstand, dass nach allgemeiner Auffassung

eine Feststellungsklage nur möglich ist, wenn eine Lei-

stungsklage noch nicht angestellt werden kann; in Fällen

Prozessrecht. N0 40.

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der vorliegenden Art wird ja aber die Leistungsklage mit

der· sog. Feststellungsklage verbunden. Ob unter diesen

Umständen die Klage auf gerichtliche Missbilligung nicht

besser als Leistungsklage anzusehen und schon aus diesem

Grunde die Zulässigkeit einer bundesgerichtlichen Über-

prüfung zu bejahen sei, kann indessen dahingestellt

bleiben. Denn selbst wenn man entscheidendes Gewicht

darauf legen wollte, dass die Missbilligungsklage jedenfalls

praktisch auf eine Feststellungsklage (mit der speziellen

Funktion, eine Genugtuung zu vermitteln), hinausläuft,

käme man doch zu keinem andern Ergebnis. Schon allein

der Umstand, dass die Missbilligungsklage regelmässig

in einem Moment angestrebt wird, in dem eine eigentliche

Leistungsklage möglich ist, zeigt, dass die sonst das

Wesen der Feststellungsklage ausmachende Sicherungs-

funktion (Beseitigung der Gefahrdung einer Rechts-

steIlung) bei der Missbilligungsklage vollständig in den

Hintergrund tritt, um der Funktion der Befriedigung

eines Satisfaktionsbedürfnisses Platz zu machen. Damit

tritt man aber unter allen Umständen in den Anwen-

dungsbereich des Art. 49 Abs. 2 OR, der ja ausdrücklich

-

der Geldleistung gegenüber -

von andem Arten der

Genugtuung spricht und damit wohl auch (entgegen der

Ansicht von OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 14 zu Art. 49

OR) die in der Form einer gerichtlichen Missbilligung

erfolgende mitumfasst haben will. Und wenn das zutrifft,

so muss das kantonale (Prozess-) Recht gegenüber dem

materiellen Bundesrecht weichen.

Denn auch bein}

Fehlen einer ausdrücklic' en verfassungsrechtlichen Er-

mächtigung muss die Aufnahme prozessualer Anordnungen

in einem Zivilgesetzbuch vomünftigerweise dann als

zulässig erachtet werden, wenn erst durch diese Verfah-

rensvorschriften die richtige Wirkung der materiellen

Rechtsanordnungen erwartet werden kann (vgl. HUBER

im Nat. Rat, Sten Bull. 15 647, sowie STAUFFER, Der

Ehescheidungsgerichtsstand in der Schweiz, S. 9). Das

Bundesgeri{lht hat denn auch stets die Konsequenzen

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Prozessrecht. No 40.

aus dieser AUfiassung gezogen und anerkannt, dass es

Feststellungsklagen des eidgenössischen materiellen Rech-

tes gibt (BGE 45 II 463, 55 II 139).

d) Ergibt sich demnach, dass die Antwort auf die

Frage der Zulässigkeit eines Begehrens um gerichtliche

Missbilligung dem materiellen Recht und damit dem

Bundesreeht zu entnehmen ist, so bleibt noch zu unter-

suchen, ob das Missbilligungsbegehren geeignet sei, den

vorliegenden Prozess seinem Streitwert nach berufungs-

fähig zu machen.

Bei der Beantwortung dieser Frage kann dahingestellt

bleiben, ob es sich beim Missbilligungsbegehren um einen

Streitgegenstand handle, der im Sinne des Art. 61 OG

nach seiner Natur keiner vermögensrechtlichen Schätzung

unterliegt (in welchem Falle die Berufung unabhängig

vom Streitwert zulässig wäre). Denn auch bei der An-

nahme, dass eine vermögensrechtliche Schätzung möglich

ist, kommt man zur Bejahung der Berufungsfähigkeit,

weil einerseits der Kläger schon in seiner Klage einen

Streitwert von über. Fr. 8000.- angegeben hat und die

in Frage stehende Beeinträchtigung in den persönlichen

Verhältnissen, wenn wirklich begangen, auch nicht etwa

von vornherein das Vorhandensein einer derartigen wert-

mässigen Bedeutung der Sache ausschliesst. Gegenteils

muss gesagt werden, dass, wenn der Kläger wirklich in

der von ihm behaupteten Art und Weise in seinen per-

sönlichen Verhältnissen verletzt worden ist, offensichtlich

eine streitwertmässige Bedeutung des Falles gegeben ist,

die ohne weiteres eine Weiterziehung an das Bundes-

gericht rechtfertigt.

Unter diesen Umständen spielt die Streitwertbedeutung

des Publikationsbegehrens keine Rolle mehr. Immerhin

ist zu bemerken, dass es neben einem Genugtuungs-

begehren einen selbständigen Streitwert nicht besitzt,

sondern, weil letzten Endes nur ein e Leistung bezweckt

wird, gegenüber dem höherwertigen Genugtuungsbegehren

völlig zurücktritt (vgl. BGE 42 II 695, sowie LEUCH,

Prozessrecht. No 40.

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Komm. zur Zivilprozessordnung für den Kanton Bern,

S. 113 Art. 139 Anm. 2) ...

7. -

Sind die Voraussetzungen zur Beanspruchung

von Genugtuungsleistungen an sich verwirklicht, so

bleibt nur noch zu prüfen, in welcher Form diese zu

gewähren seien.

Dabei erhebt sich zunächst die Frage, ob es sich recht-

fertige, im vorliegenden Falle die gerichtliche Missbilligung

als eine Art der Genugtuung zuzulassen, und wenn ja,

ob sie anstatt oder neben einer andern Genugtuungsform

zuzulassen sei.

Bei ernstlicher Verletzung in den persönlichen Ver-

hältnissen ist die Publikation des Urteils regelmässig das

geeignetste Mittel, um eine Genugtuung vermitteln zu

können (vgl. auch Im Hof, Die Art und Grösse des Schaden-

ersatzes und der Genugtuung bei den Klagen aus OR

Titel I/II, S. 72). Eine solche Publikation ist denn auch

vorliegend anbegehrt und richterlich zugestanden worden.

Damit aber überhaupt etwas publiziert werden kann,

muss eine Verurteilung erfolgen, sei es zu einer Geldsumme,

sei es zu einer andern Art der Genugtuung. Die Vorinstanz

hat, abgesehen von der Missbilligung, eine Genugtuung

in der Form des Zuspruches des Betrages von einem

Franken zugebilligt; und der Kläger hat sich dabei

beruhigt. Man könnte sich nun fragen, ob nicht dieser

Zuspruch eines Frankens dem Satisfaktionsbedürfnis des

Klägers genügend Rechnung trage, da ja auch der Zu-

spruch nur eines Frankens voraussetzt, dass wenigstens

in den Motiven die Unrechtmässigkeit des Vorgehens

der Gegenseite festgestellt wird. Angesichts der besondern

Natur der Verletzungen in den Genugtuungsfallen des

Art. 49 OR tritt indessen die Konstatierung und Missbil-

ligung des Unrechtes in den Vordergrund (vgl. wiederum

Im Hof a.a.O., sowie BURCKHARDT, Die Revision des

schweizerischen Obligationenrechtes in Hinsicht auf das

Schadenersatzrecht; Referat für die Verhandlungen des

schweizerischen Juristenvereins 1903, Z. f. schw. R. n. F.

190

Prozessrecht. No 41.

22 484). An :einer gerichtlichen Missbilligung hat daher

der Kläger,ein ganz besonders rechtsschutzwürdiges

Interesse. Fraglich kann höchstens sein, ob es einen

Sinn habe, ihm daneben auch noch einen Franken Genug-

tuung zuzusprechen.

Da dies im Grunde genommen

nur eine andere Form gerichtlicher Missbilligung darstellt,

ist die Frage zu verneinen; neben einer ausdrücklichen

gerichtlichen Missbilligung hat der Zuspruch einer mini-

malen Genugtuungssumme keinen Sinn mehr. Auf diese

Weise kann die ohnehin nicht immer befriedigende Genug-

tuungsleistung in Geldform durch die gerichtliche Miss-

billigung abgelöst werden, was vom Standpunkt des

Genugtuungsrechtes aus betrachtet gewiss nur zu begrus-

sen ist. Wie ein Begehren um gerichtliche Missbilligung

neben einem Begehren um Zuspruch einer erheblichen

Genugtuungssumme zu behandeln sei, kann, weil ein

solcher Tatbestand vorliegend nicht praktisch ist, für

heute dahingestellt bleiben.

Hinsichtlich der Publikation des Dispositivs des aus-

zufällenden Urteils ist der Vorinstanz ohne weiteres

beizupflichten.

41. Extrait del'arrit dela. IIme Beetion civUe du a4juin 1937

dans 180 cause Bosshard contre Geneve, Cour de justice civUe.

La jugement par lequel un tri~unal se declare incompetent pour

connaitre d'une demande d'interdiction n'est pas susceptible

de faire l'objet d'un recours de droit civil de la part de la per-

sonne dont l'interdiction etait demandee.

Resume des faits :

Sur requete de l'autorite tutelaire de Zurich-Ville, l'au-

torite tutelaire genevoise 80 sollicite l'interdiction d'Albert

Bosshard, pretendument domicilie a Geneve. Le Tribunal

de pretniere instance de Geneve 80 prononce l'interdiction

du prenomme en application des art. 369 et 370 C civ.

Contestant que les conditions posoos par ces articles

fussent realisOOs, Bosshard 80 appeIe de ce jugement. Esti-

Prozessrecht. No 41.

191

mant que Bosshard n'etait pas dotnicilie a Geneve, 180 Cour

de Justice civile de Geneve 80 declare les tribunaux genevois

incompetents pour connaitre de 180 demande. Fonde sur

l'art. 86 80 eh. 3 OJF, Bosshard 80 forme contre cet arret

un recours de droit civil, en concluant a ce qu'il plaise au

Tribunal federal renvoyer 180 cause a la Cour de Justice

pour qu'elle statue sur le fond.

Le Tribunal federal 80 declare le recours irrecevable.

Motif8 :

Si le recours de droit civil est bien ouvert contre les

jugements d'incompetence rendus en demiere instance

cantonale en matiere d'interdiction (RO 50 Ir p. 97), encore

faut-il que 180 personne dont il emane ait qualite pour

recourir. Suivant un principe general, cette qualite

n'appartient qu'a ceux aux droits desquels le jugement

porte atteinte et qui, par consequent, ont interet a en de-

mander l'annulation ou 180 modification. Or cette condition

n'est pas realisoo en l'espece. S'il est vrai que le recourant

n'a pas obtenu l'adjudicationde ses conclusions en ce

sens que 180 Cour civile n'a pas declare 180 demande mal

fondoo, il n'en demeure pas moins que sa situation juri-

dique n'a ete en rien modifioo par l'arret attaque, puisqu'il

continue, comme avant, de posseder l'exercice de ses droits

civils.

Quant a l'interet qu'il pourrait avoir a ce que 180 question

soulevoo par 180 requete de l'Autorite tutelaire de Zurich

soit tranchoo par le juge genevois de preference au juge

zurichois, il est premature d'en faire etat. A supposer que

le juge zurichois vienne a etre saisi d'une nouvelle demande

d'interdiction, le recourant pourra. toujours reprendre tous

les moyens qu'il invoque aujourd'hui, c'est-a-dire aussi

bien ceux tires de l'incompetence pretendue du juge zuri-

chois -

quest ion que l'arret de 180 Cour de Justice ne l'em-

pechera pas de soulever -

que ceux qui ont trait au fond

meme de la cause.