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42_II_542

BGE 42 II 542

Bundesgericht (BGE) · 1916-09-19 · Deutsch CH
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Famllienrecht. N° 86.

Par ces motifs,

le Tribunal fMeral

prononce:

Le recours est admis dans ce sens que le jugement

attaque est annule et la cause renvoyee a l'instance can-

tonale po ur complHer le dossier et statuer a nouveau

sur la base des considerants du present arret.

86. 'Orteil der II. Zivil2.bteilung vom 20. Dezember 1916

i. S. Brand, Beklagter, gegen Hertig, Klägerin.

Vaterschaftsklage. Einrede des unzüchtigen Lebenswandels

(Art. 315 ZGB) begründet erklärt.

A. -

Die Klägerill Bertha Hertig war Kellnerin im

Gasthof (i Zum Löwen» in Rüderswil und machte da-

selbst die Bekanntschaft des Beklagten. Dieser trat zu

ihr in ein näheres Verhältnis, und es kam zwb~chen den

Parteien wiederholt zum Geschlechtsverkehr. Die Klä-

gerin behauptet ausserdern, der" Beklagte habe ihr die

Ehe versprochen, was jedoch" der Beklagte bestreitet.

Am 27. April 1914 brach der Beklagte das Verhältnis ab,

nachdem sich der in Erwägqng 2 Absatz 2 hienach ge-

schilderte Vorfall ereignet hatte. Am 15. Oktober 1914

gebar Bertha Hertig ein uneheliches Kind (die Mit-

klägerin Johanna Hertig).

B. - Gegenüber der vorliegenden Vaterschaftsklage hat

der Beklagte unter Anerkennung der Tatsache, dass er in

der kritischen Zeit (19. Dezember 1913-18.April 1914)

mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt habe, die in

Art. 314 Abs.2 und 315 ZGB vorgesehenen Einreden

erhoben.

C. -

Durch Urteil vom 19. September 1916 hat der

Appellationshof des KantonsBern die Klage gutgeheissen.

Familienrecht. N° 86.

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D. -

Gegen dieses Urteil. dessen Begründung, soweit

nötig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist,

hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag

auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Da der Beklagte zugestandenermassen in der

kritischen Zeit (19. Dezember 1913-18. April 1914) mit

der Klägerin geschlechtlich verkehrt hat. so ist die gesetz-

liche Vermutung des Art. 314 Abs. 1 ZGB begründet.

Eine Entkräftung dieser Vermutung im Sinne des

Art. 314 Ab s. 2 ist dem Beklagten nicht gelungen;

denn die einzige in dieser Hinsicht bewiesene Tatsache,

nämlich das Vorkommnis vom 26. April 1914, fällt in

eine Zeit, in welcher die Klägerin bereits schwanger war.

2. -

Dagegen fragt es sich, ob nicht die vom Beklagten

weiterhin erhobene Einrede des u n z ü c h t i gen

Leb e n s w an deI s gutgeheissen werden müsse. Diese

Einrede ist von der Vorinstanz mit der Begründung ab-

gewiesen worden, dass es sich bei dem in Rede stehenden

nächtlichen Besuche des Karl Hertig um ein « vereinzeltes

Vorkommnis) handle, das keinen unzüchtigen Lebens-

wa n deI darstellen könne. Allein. wie in mehreren

früheren Fällen, so fragt es sich auch hier, ob nicht aus

dem einzelnen Vorkommnis und dessen Begleitumständen

auf solche Lebens g e wo h n he i t e n der Klägerin ge-

schlossen werden müsse, die im Allgemeinen als Merk-

male eines unzüchtigen Lebenswandels gelten.

Nun ist festgestellt, dass die Klägerin, -

welche mit

dem Beklagten ein in den Gesellschaftskreisen der Parteien

allgemein bekanntes Liebesverhältnis unterhielt, ihm

wiederholt den Geschlechtsverkehr gestattet hatte, be-

reits schwanger und angeblich sogar mit dem Beklagten

verlobt war, -

in der Nacht vom 26. auf den 27. April

1914, nach Schluss der Wirtschaft, mit dem 25 jährigen

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Familienrecht. No 86.

Karl H., der sie in ihrem Schlafzimmer erwartet hatte,

daselbst eine Zeitlang allein blieb (ein Schulmädchen,

welches mit der Klägerin das Zimmer teilte, war im

festen Schlaf), -

dass dann, als der Beklagte Einlass

begehrte, die Tür verschlossen war, -

dass die Klägerin,

als sie dem Beklagten «(na ch gera um er Zeit l) «(wohl

etwa eine Viertelstunde l) später) öffnete, halb entkleidet

war, -

dass H. bevor der Beklagte eingelassen wurde,

(l vor das vordere Bett ging und dort niederkauerte l), -

dass, während H. mit Wissen der Klägerin im Zimmer

versteckt war, die KIägerin mit dem Beklagten in ihr

Bett ging und ihm den Beischlaf gestattete, und dass

endlich H. das Zimmer erst" verliess, als er annahm, der

Beklagte und die Klägerin seien eingeschlafen.

Die Vorinstanz hat aus diesen Tatsachen lediglich den

Schluss gezogen, dass der geschilderte Vorfall der « Mut-

m ass u n g » Raum gebe, es möchte der in Rede stehende

Besuch des Hertig bei der Klägerin « vi e 11 e ich t doch

nicht so ganz harmlos verlaufen sein)}, während der

(l positive Nachweis der Tatsache, dass H. in der Nacht

vom 26./27. April 1914 oder vorher oder nachher mit der

Klägerin geschlechtlich verkehrt habe, l) trotz allem nicht

erbracht sei. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob das

Bundesgericht an diese Würdigung des Beweisergebnisses

gebunden sei; denn schon die festgestellten Tatsachen

genügen, um daraus einen Schluss auf die sittliche Quali-

fikation der Klägerin zu ziehen. Selbst wenn es nämlich

in jener Nacht zum Geschlechtsverkehr zwischen der

Klägerin und H. tatsächlich nicht gekommen sein wllte,

so könnte dies doch nur dem Umstande zuzuschreIben

sein, dass die Beiden durch den Beklagten gestört wurden;

denn es ist nicht erklärlich, zu welch anderm Zwecke H.

die Klägerin um ein Uhr nachts in ihrem Schlafzimmer

erwartet, und zu welch anderm Zwecke die Klägerin sich

in seiner Gegenwart mindestens halb entkleidet haben

und bei verschlossener Tür über eine Viertel-

s tun d e lang mit ihm im Schlafzimmer geblieben sein

Familienrecht. Nil 86.

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sollte. Die Erklärung der Klägerin, es habe sieh um die

Besprechung einer die Übernahme der Wirtschaft be-

treffenden Angelegeheit gehandelt, ist mit Rücksicht

darauf, dass H. als Sohn der Wirtsleute und die Klägerin

als Kellnerin in der betreffenden Wirtschaft reichlich

Gelegenheit hatten, tagsüber miteinander zu sprechen,

gänzlich unglaubhaft.

Zu der feststehenden Tatsache, dass die Klägerin den

Karl H. unter den geschilderten, äusserst verdächtigen

Umständen in ihrem Schlafzimmer empfangen hat,

während sie bereits wiederholt dem Beklagten den

Geschlechtsverkehr gestattet und angeblich von ihm ein

Eheversprechen erhalten hatte, kommt nun aber weiter

hinzu, dass die Klägerin in Gegenwart des H., der

sich mit ihrem Einverständnis hinter einem Bett versteckt

hatte und dort niedergekauert war, mit ihrem angeb-

lichen Bräutigam geschlechtlich verkehrte. Ist auch anzu-

nehmen, dass die Klägerin dabei aus Verlegenheit handelte,

so zeugt ihr Verhalten doch von einem derartigen Mangel

an Schamgefühl, dass die Überzeugung sich aufdrängt,

die Klägerin werde es auch sonst in sittlichen Dingen

sehr leicht genommen haben, und sie werde sich ins-

besondere auch in der unmittelbar vorangegangenen

kritischen Zeit, die erst am 18. April ihr Ende erreicht

hatte, nicht gescheut haben, gleichzeitig mit mehreren

Männern intime Beziehungen zu unterhalten. Gerade das

bt es aber, was in Art. 315 ZGB unter « unzüchtigem

Lebenswandel I) verstanden i&t.

Die Klage muss deshalb auf Grund der angeführten

Gesetzesbestimmung ohne weiteres abgewiesen werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 19. September 1916

aufgehoben und die Klage abgewiesen.