opencaselaw.ch

76_II_177

BGE 76 II 177

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

176

Markenschutz. N° 25.

a la premiere consonne est impuissante a eviter la confu-

sion que produira dans le souvenir la forte terminaison

en « ora». Pour « Jura» comparee a {(Jora)), le pouvoir

distinctif de la'voyelle « u » est des plus faibles, si l'on fait

abstraction des idees evoquees par ces mots.

Des 10rs, la marque « Jora ll, devant etre consideree

comme une imitation, propre a induire le public en erreur,

de l'une ou l'autre des marques susindiquees, ne peut pas

beneficier de la protection legale a l'encontre de la marque

« Zora ». TI est indifferent que ni l'une ni l'autre des maisons

qui etaient au benefice des marques anterieures « Cora)!,

« Hora», « Jura» et « Nora» n'aient pas agi contre Cle-

mence frares, ni que « La Generale », qui possMe la plus

ancienne des quatre marques en question, soit la marque

« Jura », n'ait pas plaide -

suppose qu'elle y ait ete

fondee -

contre lestitulaires des autres marques. La

demanderesse, titulaire d'une marque frappee de nullite

absolue, n'a pas qualite pour exercer contre la defenderesse

les actions derivant du droit des marques.

IMPRIMERlES REUNms s • .1.., LAUSANNE

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

26. Urtel1 der 11. ZivilabteUnng vom 29. Juni 1950

i. S. E. gegen F.

177

Vaterschaftsklage, Einrede, aus Art. 315 ZGB. Die Tatsache, dass

die Kindsmutter mit dem Beklagten in Gegenwart einer Dritt-

person geschlechtlich verkehrt hat, vermag die Einrede des

unzüchtigen Lebenswandels nicht immer zu begründen; es

kommt auf die Umstände an.

Action en paternite. lnconduite. Are. 315 00. Le fait que la mare

a eu des rapports intimes avec le defendeur en presence d'un

tiers ne justitie pas toujours l'exception d'inconduite. Cela

dependra des circonstances.

Azione di paternitd. Oondotta scostwmata (art. 315 00). Il fatto

che la madre ha avuto relazioni intimecon il convenuto in

presenza d'un terzo non giustifica sempre l'eccezione di con-

dotta scostumata; cib dipende dalle circonstanze.

Josef E. und Teresa F. lernten sich am 4. Januar 1947

an einem Ball im Kongresshaus in Zürich kennen und

gingen am Tage darauf zusammen ins Kino. Im Hinblick

auf die bevorstehende Übersiedelung des Mädchens nach

Lausanne veranstalteten die beiden, er von einem Kolle-

gen, sie von einer Freundin begleitet, am 10. Januar einen

Abschiedsabend. Nach Schluss desselben nahm E. das

Mädchen auf sein Zimmer mit, wo sie die Nacht verbrach-

ten und geschlechtlich verkehrten. Im Anschluss daran

entwickelte sich zwischen den beiden ein Liebesverhältnis;

sie wechselten Briefe und hegten Heiratspläne. Am 9.

Februar 1947 besuchte E. die Freundin in Lausanne, wo

er mit ihr in ihrem Zimmer übernachtete und geschlecht-

lich verkehrte, während ihre Zimmergenossin und Mit-

angestellte S. in ihrem Bette lag und sich schlafend stellte.

Am 8. März besuchte die Klägerin ihrerseits E. in

Zürich, wobei es wiederum zum Geschlechtsverkehr kam.

12

AB 76 II -

50

178

Familienrecht. NQ 26.

Anfangs Mai 1947 nach Zürich zurückgeke1!rt, machte

die Klägerin am 25. Juli dem Beklagten von ihrer Schwan-

gerschaft Mitteilung. Das Heiratsvorhaben wurde mit der

Familie der Kindsmutter besprochen; in der Folge zog

sich jedoch der Beklagte, angeblich infolge ungünstiger

Informationen über ihr Betragen in Lausanne, von ihr

zurück. Am 25. Oktober 1947 gebar die Klägerin einen

Knaben.

Im Vaterschaftsprozess anerkannte der Beklagte die

dreimalige Beiwohnung in der kritischen Zeit (29. Dezem-

ber 1946 bis 28. April 1947); er erhob jedoch die Einreden

des Mehrverkehrs und des unzüchtigen Lebenswandels,

vor Obergericht nur noch letztere. Beide Vorinstanzen

haben die Klage gutgeheissen und den Beklagten zur

Zahlung der Kindbettkosten von Fr. 300.- sowie monat-

licher Unterhaltsbeiträge von Fr. 60.- an das Kind bis

zu dessen zurückgelegtem 18. Altersjahr verurteilt.

Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte an der

Einrede des Art. 315 ZGB fest und verlangt Abweisung

der Klage. Die Kläger tragen auf Bestätigung des an-

gefochtenen Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Der Berufungskläger gründet den Vorwurf unzüchtigen

Lebenswandels hauptsächlich darauf, dass die Klägerin

anlässlich seines Besuches in Lausanne am 9. Februar

1947 in Gegenwart ihrer Zimmergenossin S. mit ihm den

Geschlechtsverkehr vollzogen habe, und beruft sich für

diese Würdigung auf das Präjudiz in BGE 42 II 545. In

der Tat wurde hier die Hingabe zum Geschlechtsverkehr

in einem Zimmer, in welchem sich mit Wissen der Klägerin

eine Drittperson befand, als schlüssig für unzüchtigen

Lebenswandel im Sinne des Art. 315 ZGB angesehen;

dies ist übrigens in weitern, nicht publizierten Urteilen

geschehen (z. B. : 21. Mai 1941 i. S. R. c. I.). In diesen

Entscheiden ist jedoch der Tatbestand der Beiwohnung

in Gegenwart einer Drittperson keineswegs in dem Sinne

Familienrecht. N° 26.

179

gewürdigt worden, dass er unter allem Umständen für

sich allein die Einrede des Art. 315 ZGB zu begründen

vermöchte. Dies ist dann -

und nur dann -

der Fall,

wenn das Verhalten der Kindsmutter auf eine solche

Hemmungslosigkeit in sexueller Hinsicht schliessen lässt,

dass sich der Verdacht aufdrängt, sie habe sich in der

kritischen Zeit noch andern Männern hingegeben.

Unter diesem einzig entscheidenden Gesichtspunkt aber

erscheint die Kindsmutter in den zitierten Fällen fraglos

wesentlich schwerer belastet als im vorliegenden. Im

Falle BGE 42 II 545 liess die Klägerin nach Mitternacht

halb entkleidet nach längerem Warten den Beklagten in

ihr Zimmer ein und vollzog mit ihm den Geschlechtsver-

kehr, indes sie den bereits bei ihr befindlichen Dritten

hinter dem Bett versteckt hielt. Im zweitgenannten Falle

nahm eine Serviertochter einen ihr bisher unbekannten

Gast, der sich mit einer Bleistiftnotiz auf einem Bierteller

hiezu angemeldet hatte, zur gewünschten Stunde ohne

weiteres in ihr Zimmer, das sie mit einer Kollegin teilte,

zum Geschlechtsverkehr auf, der in der Folge während

Monaten häufig in deren Gegenwart ausgeübt wurde.

Ausgehend von dem erwähnten Grundgedanken des

Art. 315 ZGB hat das Bundesgericht jedoch wiederholt

trotz Geschlechtsverkehrs der Kindsmutter in Gegenwart

einer Drittperson die Einrede des Art. 315 verworfen,

wenn dieser Umstand den dringenden Verdacht anderwei-

tigen Verkehrs derselben nicht rechtfertigte (vgl. BGE

69 II 135 Erw. 2 in fine; Urteil vom 23. September 1948

i. S. T. c. v. E., Schweiz. Juristenzeitung Bd. 46, S. 94 f.).

Vorliegend zeugt das Verhalten der Klägerin gewiss

von einem Mangel an Anstand und Schamgefühl. Es ist

ihr aber, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zugute-

zuhalten, dass die Parteien damals die Absicht hatten,

sich zu heiraten, dass die Zimmergenossin von dieser

ernsthaften Beziehung der Klägerin zum Beklagten sowie

von dessen Besuch Kenntnis hatte und dass die beiden

jene schlafend glaubten. Unter diesen Umständen kann

180

Familienrecht. N0 26.

aus der wenig prüden Einstellung der Klägerin nioht der

Sohluss gezogen werden, es sei ihr ohne weiteres zuzu-

trauen gewesen, ja sogar sehr wahrsoheinlich, dass sie in

der gleiohen Zeit mit andem Männem intim verkehrt

habe. Sie mochte den Verkehr mit dem Beklagten, den

sie als ihren zukünftigen Ehemann betraohtete, für etwas

natürliches, moralisch nioht verwerfliohes ansehen, dessen

sie sich nicht zu sohämen brauche, auch wenn eine Arbeits-

und Zimmergenossin etwas davon merken sollte. Der

Beklagte selber fasste offenbar ihr Verhalten nicht anders

auf und betraohtete sie deswegen nicht als zweifelhafte

Person, hielt er sie doch nach dem Lausanner Besuch

immer noch für seine Geliebte und Verlobte.

Auch die weitem die Klägerin belastenden Indizien

vermögen die Annahme unzüchtigen Lebenswandels nicht

zu begründen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach

die Klägerin ZWar häufig in Herrenbegleitung ausging,

jedoch immer zu viert in Gesellschaft ihrer Freundin

und eines Freundes ihres amerikanischen Bekannten, und

dass über harmlose Zärtlichkeiten hinausgehende Intimi-

täten mit W. nioht nachgewiesen sind, ist tatsächlicher

Natur und daher für das Bundesgericht verbindlich. Von

einer Verletzung des bundesrechtliohen Satzes, dass für

den Nachweis geschlechtlichen Verkehrs eine violenta

suspicio genügt, kann keine Rede sein. Die häufigen

abendlichen Ausgänge in Herrenbegleitung könnten, ohne

den konkreten Nachweis geschleohtlichen Verkehrs, allen-

falls dann in einem weniger harmlosen Lichte erscheinen,

wenn aus der Zeit vor oder nach dem Lausanner Aufent-

halt der Klägerin Vorfälle bekannt wären, die zeigen

würden,' dass solche Spaziergänge und Cafebesuche bei

ihr gern mit einem geschlechtlichen Abenteuer endeten.

Es ist indessen gar nichts derartiges nachgewiesen -

ausser

dem Verkehr mit dem Beklagten naoh dem Abschiedsabend

am 10. Januar 1947 in Zürioh, der aber sowenig als die·

Nacht in Lausanne einen Monat später den Verdacht

nahelegt, die Klägerin habe sioh in der gleichen Zeit noch

L

Familienrecht. N° 27.

181

mit andem Männem ähnlich eingelassen. Ist dies aber

nicht der Fall, so kann von einem unzüchtigen, d. h.

geschlechtlich ausschweifenden Lebenswandel nicht ge-

sprochen werden.

Der Höhe nach sind die zugesprochenen Leistungen

vom Berufungskläger nicht angefochten.

Derwnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürioh, Ir. Zivilkammer, vom

24. Februar 1950 bestätigt.

27. Arrel de Ja He Cour civile du 5 oetobre 1950 dans Ia cause

TrachseJ contre Brachard el consorts.

Point . ~e, de~ du delai de prescription de l'action en respon-

sabilite Wrlgee contre le tuteur et les membres des autoriMs

de tutelle. Art. 453 et 454 ce.

Beginn der Verjährungsfrist für die Verantwortlichkeitsklage

gegen den Vormund und die Mitglieder der vormundschaft-

lichen Behörden. Art. 453 und 454 ZGB.

Inizio deI termine di prescrizione dell'azione di responsabilita

promossa contro il tutore e i membri delle autorita di tutela.

Art. 453 e 454 ce.

A. -

Par jugement du 31 juillet 1945, le Tribunal de

premiere instance de Geneve a prononce l'interdiction de

Charles-Gustave Sueur, ne le 6 mars 1866, sur la base

d'un rapport du professeur Naville qUi constatait que le

prenomme etait atteint de demence senile, incapable de

gerer ses biens et ne pouvait se passer de soins et de

seoours. Cette decision avait eM prise a l'instigation de

Pierre Brachard, un parent eloigne de l'interdit, qui

s'etait occupe de lui et l'avait fait transporter quelque

temps auparavant dans une maison de repos.

Le 16 aout 1945, Pierre Brachard a eM nomme tuteur

de Sueur. Le 17 aout 1945 il adepose a la Justice de paix