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176 Markenschutz. N° 25. a la premiere consonne est impuissante a eviter la confu- sion que produira dans le souvenir la forte terminaison en « ora». Pour « Jura» comparee a {( Jora)), le pouvoir distinctif de la'voyelle « u » est des plus faibles, si l'on fait abstraction des idees evoquees par ces mots. Des 10rs, la marque « Jora ll, devant etre consideree comme une imitation, propre a induire le public en erreur, de l'une ou l'autre des marques susindiquees, ne peut pas beneficier de la protection legale a l'encontre de la marque « Zora ». TI est indifferent que ni l'une ni l'autre des maisons qui etaient au benefice des marques anterieures « Cora )!, « Hora», « Jura» et « Nora» n'aient pas agi contre Cle- mence frares, ni que « La Generale », qui possMe la plus ancienne des quatre marques en question, soit la marque « Jura », n'ait pas plaide - suppose qu'elle y ait ete fondee - contre lestitulaires des autres marques. La demanderesse, titulaire d'une marque frappee de nullite absolue, n'a pas qualite pour exercer contre la defenderesse les actions derivant du droit des marques. IMPRIMERlES REUNms s • .1.., LAUSANNE I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
26. Urtel1 der 11. ZivilabteUnng vom 29. Juni 1950
i. S. E. gegen F. 177 Vaterschaftsklage, Einrede, aus Art. 315 ZGB. Die Tatsache, dass die Kindsmutter mit dem Beklagten in Gegenwart einer Dritt- person geschlechtlich verkehrt hat, vermag die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels nicht immer zu begründen; es kommt auf die Umstände an. Action en paternite. lnconduite. Are. 315 00. Le fait que la mare a eu des rapports intimes avec le defendeur en presence d'un tiers ne justitie pas toujours l'exception d'inconduite. Cela dependra des circonstances. Azione di paternitd. Oondotta scostwmata (art. 315 00). Il fatto che la madre ha avuto relazioni intimecon il convenuto in presenza d'un terzo non giustifica sempre l'eccezione di con- dotta scostumata; cib dipende dalle circonstanze. Josef E. und Teresa F. lernten sich am 4. Januar 1947 an einem Ball im Kongresshaus in Zürich kennen und gingen am Tage darauf zusammen ins Kino. Im Hinblick auf die bevorstehende Übersiedelung des Mädchens nach Lausanne veranstalteten die beiden, er von einem Kolle- gen, sie von einer Freundin begleitet, am 10. Januar einen Abschiedsabend. Nach Schluss desselben nahm E. das Mädchen auf sein Zimmer mit, wo sie die Nacht verbrach- ten und geschlechtlich verkehrten. Im Anschluss daran entwickelte sich zwischen den beiden ein Liebesverhältnis; sie wechselten Briefe und hegten Heiratspläne. Am 9. Februar 1947 besuchte E. die Freundin in Lausanne, wo er mit ihr in ihrem Zimmer übernachtete und geschlecht- lich verkehrte, während ihre Zimmergenossin und Mit- angestellte S. in ihrem Bette lag und sich schlafend stellte. Am 8. März besuchte die Klägerin ihrerseits E. in Zürich, wobei es wiederum zum Geschlechtsverkehr kam. 12 AB 76 II - 50 178 Familienrecht. NQ 26. Anfangs Mai 1947 nach Zürich zurückgeke1!rt, machte die Klägerin am 25. Juli dem Beklagten von ihrer Schwan- gerschaft Mitteilung. Das Heiratsvorhaben wurde mit der Familie der Kindsmutter besprochen; in der Folge zog sich jedoch der Beklagte, angeblich infolge ungünstiger Informationen über ihr Betragen in Lausanne, von ihr zurück. Am 25. Oktober 1947 gebar die Klägerin einen Knaben. Im Vaterschaftsprozess anerkannte der Beklagte die dreimalige Beiwohnung in der kritischen Zeit (29. Dezem- ber 1946 bis 28. April 1947); er erhob jedoch die Einreden des Mehrverkehrs und des unzüchtigen Lebenswandels, vor Obergericht nur noch letztere. Beide Vorinstanzen haben die Klage gutgeheissen und den Beklagten zur Zahlung der Kindbettkosten von Fr. 300.- sowie monat- licher Unterhaltsbeiträge von Fr. 60.- an das Kind bis zu dessen zurückgelegtem 18. Altersjahr verurteilt. Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte an der Einrede des Art. 315 ZGB fest und verlangt Abweisung der Klage. Die Kläger tragen auf Bestätigung des an- gefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Berufungskläger gründet den Vorwurf unzüchtigen Lebenswandels hauptsächlich darauf, dass die Klägerin anlässlich seines Besuches in Lausanne am 9. Februar 1947 in Gegenwart ihrer Zimmergenossin S. mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, und beruft sich für diese Würdigung auf das Präjudiz in BGE 42 II 545. In der Tat wurde hier die Hingabe zum Geschlechtsverkehr in einem Zimmer, in welchem sich mit Wissen der Klägerin eine Drittperson befand, als schlüssig für unzüchtigen Lebenswandel im Sinne des Art. 315 ZGB angesehen; dies ist übrigens in weitern, nicht publizierten Urteilen geschehen (z. B. : 21. Mai 1941 i. S. R. c. I.). In diesen Entscheiden ist jedoch der Tatbestand der Beiwohnung in Gegenwart einer Drittperson keineswegs in dem Sinne Familienrecht. N° 26. 179 gewürdigt worden, dass er unter allem Umständen für sich allein die Einrede des Art. 315 ZGB zu begründen vermöchte. Dies ist dann - und nur dann - der Fall, wenn das Verhalten der Kindsmutter auf eine solche Hemmungslosigkeit in sexueller Hinsicht schliessen lässt, dass sich der Verdacht aufdrängt, sie habe sich in der kritischen Zeit noch andern Männern hingegeben. Unter diesem einzig entscheidenden Gesichtspunkt aber erscheint die Kindsmutter in den zitierten Fällen fraglos wesentlich schwerer belastet als im vorliegenden. Im Falle BGE 42 II 545 liess die Klägerin nach Mitternacht halb entkleidet nach längerem Warten den Beklagten in ihr Zimmer ein und vollzog mit ihm den Geschlechtsver- kehr, indes sie den bereits bei ihr befindlichen Dritten hinter dem Bett versteckt hielt. Im zweitgenannten Falle nahm eine Serviertochter einen ihr bisher unbekannten Gast, der sich mit einer Bleistiftnotiz auf einem Bierteller hiezu angemeldet hatte, zur gewünschten Stunde ohne weiteres in ihr Zimmer, das sie mit einer Kollegin teilte, zum Geschlechtsverkehr auf, der in der Folge während Monaten häufig in deren Gegenwart ausgeübt wurde. Ausgehend von dem erwähnten Grundgedanken des Art. 315 ZGB hat das Bundesgericht jedoch wiederholt trotz Geschlechtsverkehrs der Kindsmutter in Gegenwart einer Drittperson die Einrede des Art. 315 verworfen, wenn dieser Umstand den dringenden Verdacht anderwei- tigen Verkehrs derselben nicht rechtfertigte (vgl. BGE 69 II 135 Erw. 2 in fine ; Urteil vom 23. September 1948
i. S. T. c. v. E., Schweiz. Juristenzeitung Bd. 46, S. 94 f.). Vorliegend zeugt das Verhalten der Klägerin gewiss von einem Mangel an Anstand und Schamgefühl. Es ist ihr aber, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zugute- zuhalten, dass die Parteien damals die Absicht hatten, sich zu heiraten, dass die Zimmergenossin von dieser ernsthaften Beziehung der Klägerin zum Beklagten sowie von dessen Besuch Kenntnis hatte und dass die beiden jene schlafend glaubten. Unter diesen Umständen kann 180 Familienrecht. N0 26. aus der wenig prüden Einstellung der Klägerin nioht der Sohluss gezogen werden, es sei ihr ohne weiteres zuzu- trauen gewesen, ja sogar sehr wahrsoheinlich, dass sie in der gleiohen Zeit mit andem Männem intim verkehrt habe. Sie mochte den Verkehr mit dem Beklagten, den sie als ihren zukünftigen Ehemann betraohtete, für etwas natürliches, moralisch nioht verwerfliohes ansehen, dessen sie sich nicht zu sohämen brauche, auch wenn eine Arbeits- und Zimmergenossin etwas davon merken sollte. Der Beklagte selber fasste offenbar ihr Verhalten nicht anders auf und betraohtete sie deswegen nicht als zweifelhafte Person, hielt er sie doch nach dem Lausanner Besuch immer noch für seine Geliebte und Verlobte. Auch die weitem die Klägerin belastenden Indizien vermögen die Annahme unzüchtigen Lebenswandels nicht zu begründen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Klägerin ZWar häufig in Herrenbegleitung ausging, jedoch immer zu viert in Gesellschaft ihrer Freundin und eines Freundes ihres amerikanischen Bekannten, und dass über harmlose Zärtlichkeiten hinausgehende Intimi- täten mit W. nioht nachgewiesen sind, ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht verbindlich. Von einer Verletzung des bundesrechtliohen Satzes, dass für den Nachweis geschlechtlichen Verkehrs eine violenta suspicio genügt, kann keine Rede sein. Die häufigen abendlichen Ausgänge in Herrenbegleitung könnten, ohne den konkreten Nachweis geschleohtlichen Verkehrs, allen- falls dann in einem weniger harmlosen Lichte erscheinen, wenn aus der Zeit vor oder nach dem Lausanner Aufent- halt der Klägerin Vorfälle bekannt wären, die zeigen würden,' dass solche Spaziergänge und Cafebesuche bei ihr gern mit einem geschlechtlichen Abenteuer endeten. Es ist indessen gar nichts derartiges nachgewiesen - ausser dem Verkehr mit dem Beklagten naoh dem Abschiedsabend am 10. Januar 1947 in Zürioh, der aber sowenig als die· Nacht in Lausanne einen Monat später den Verdacht nahelegt, die Klägerin habe sioh in der gleichen Zeit noch L Familienrecht. N° 27. 181 mit andem Männem ähnlich eingelassen. Ist dies aber nicht der Fall, so kann von einem unzüchtigen, d. h. geschlechtlich ausschweifenden Lebenswandel nicht ge- sprochen werden. Der Höhe nach sind die zugesprochenen Leistungen vom Berufungskläger nicht angefochten. Derwnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürioh, Ir. Zivilkammer, vom
24. Februar 1950 bestätigt.
27. Arrel de Ja He Cour civile du 5 oetobre 1950 dans Ia cause TrachseJ contre Brachard el consorts. Point . ~e, de~ du delai de prescription de l'action en respon- sabilite Wrlgee contre le tuteur et les membres des autoriMs de tutelle. Art. 453 et 454 ce. Beginn der Verjährungsfrist für die Verantwortlichkeitsklage gegen den Vormund und die Mitglieder der vormundschaft- lichen Behörden. Art. 453 und 454 ZGB. Inizio deI termine di prescrizione dell'azione di responsabilita promossa contro il tutore e i membri delle autorita di tutela. Art. 453 e 454 ce. A. - Par jugement du 31 juillet 1945, le Tribunal de premiere instance de Geneve a prononce l'interdiction de Charles-Gustave Sueur, ne le 6 mars 1866, sur la base d'un rapport du professeur Naville qUi constatait que le prenomme etait atteint de demence senile, incapable de gerer ses biens et ne pouvait se passer de soins et de seoours. Cette decision avait eM prise a l'instigation de Pierre Brachard, un parent eloigne de l'interdit, qui s'etait occupe de lui et l'avait fait transporter quelque temps auparavant dans une maison de repos. Le 16 aout 1945, Pierre Brachard a eM nomme tuteur de Sueur. Le 17 aout 1945 il adepose a la Justice de paix