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Markenschutz. N° 25.
a la premiere consonne est impuissante a eviter la confu-
sion que produira dans le souvenir la forte terminaison
en « ora». Pour « Jura» comparee a {(Jora)), le pouvoir
distinctif de la'voyelle « u » est des plus faibles, si l'on fait
abstraction des idees evoquees par ces mots.
Des 10rs, la marque « Jora ll, devant etre consideree
comme une imitation, propre a induire le public en erreur,
de l'une ou l'autre des marques susindiquees, ne peut pas
beneficier de la protection legale a l'encontre de la marque
« Zora ». TI est indifferent que ni l'une ni l'autre des maisons
qui etaient au benefice des marques anterieures « Cora)!,
« Hora», « Jura» et « Nora» n'aient pas agi contre Cle-
mence frares, ni que « La Generale », qui possMe la plus
ancienne des quatre marques en question, soit la marque
« Jura », n'ait pas plaide -
suppose qu'elle y ait ete
fondee -
contre lestitulaires des autres marques. La
demanderesse, titulaire d'une marque frappee de nullite
absolue, n'a pas qualite pour exercer contre la defenderesse
les actions derivant du droit des marques.
IMPRIMERlES REUNms s • .1.., LAUSANNE
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
26. Urtel1 der 11. ZivilabteUnng vom 29. Juni 1950
i. S. E. gegen F.
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Vaterschaftsklage, Einrede, aus Art. 315 ZGB. Die Tatsache, dass
die Kindsmutter mit dem Beklagten in Gegenwart einer Dritt-
person geschlechtlich verkehrt hat, vermag die Einrede des
unzüchtigen Lebenswandels nicht immer zu begründen; es
kommt auf die Umstände an.
Action en paternite. lnconduite. Are. 315 00. Le fait que la mare
a eu des rapports intimes avec le defendeur en presence d'un
tiers ne justitie pas toujours l'exception d'inconduite. Cela
dependra des circonstances.
Azione di paternitd. Oondotta scostwmata (art. 315 00). Il fatto
che la madre ha avuto relazioni intimecon il convenuto in
presenza d'un terzo non giustifica sempre l'eccezione di con-
dotta scostumata; cib dipende dalle circonstanze.
Josef E. und Teresa F. lernten sich am 4. Januar 1947
an einem Ball im Kongresshaus in Zürich kennen und
gingen am Tage darauf zusammen ins Kino. Im Hinblick
auf die bevorstehende Übersiedelung des Mädchens nach
Lausanne veranstalteten die beiden, er von einem Kolle-
gen, sie von einer Freundin begleitet, am 10. Januar einen
Abschiedsabend. Nach Schluss desselben nahm E. das
Mädchen auf sein Zimmer mit, wo sie die Nacht verbrach-
ten und geschlechtlich verkehrten. Im Anschluss daran
entwickelte sich zwischen den beiden ein Liebesverhältnis;
sie wechselten Briefe und hegten Heiratspläne. Am 9.
Februar 1947 besuchte E. die Freundin in Lausanne, wo
er mit ihr in ihrem Zimmer übernachtete und geschlecht-
lich verkehrte, während ihre Zimmergenossin und Mit-
angestellte S. in ihrem Bette lag und sich schlafend stellte.
Am 8. März besuchte die Klägerin ihrerseits E. in
Zürich, wobei es wiederum zum Geschlechtsverkehr kam.
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AB 76 II -
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Familienrecht. NQ 26.
Anfangs Mai 1947 nach Zürich zurückgeke1!rt, machte
die Klägerin am 25. Juli dem Beklagten von ihrer Schwan-
gerschaft Mitteilung. Das Heiratsvorhaben wurde mit der
Familie der Kindsmutter besprochen; in der Folge zog
sich jedoch der Beklagte, angeblich infolge ungünstiger
Informationen über ihr Betragen in Lausanne, von ihr
zurück. Am 25. Oktober 1947 gebar die Klägerin einen
Knaben.
Im Vaterschaftsprozess anerkannte der Beklagte die
dreimalige Beiwohnung in der kritischen Zeit (29. Dezem-
ber 1946 bis 28. April 1947); er erhob jedoch die Einreden
des Mehrverkehrs und des unzüchtigen Lebenswandels,
vor Obergericht nur noch letztere. Beide Vorinstanzen
haben die Klage gutgeheissen und den Beklagten zur
Zahlung der Kindbettkosten von Fr. 300.- sowie monat-
licher Unterhaltsbeiträge von Fr. 60.- an das Kind bis
zu dessen zurückgelegtem 18. Altersjahr verurteilt.
Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte an der
Einrede des Art. 315 ZGB fest und verlangt Abweisung
der Klage. Die Kläger tragen auf Bestätigung des an-
gefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Berufungskläger gründet den Vorwurf unzüchtigen
Lebenswandels hauptsächlich darauf, dass die Klägerin
anlässlich seines Besuches in Lausanne am 9. Februar
1947 in Gegenwart ihrer Zimmergenossin S. mit ihm den
Geschlechtsverkehr vollzogen habe, und beruft sich für
diese Würdigung auf das Präjudiz in BGE 42 II 545. In
der Tat wurde hier die Hingabe zum Geschlechtsverkehr
in einem Zimmer, in welchem sich mit Wissen der Klägerin
eine Drittperson befand, als schlüssig für unzüchtigen
Lebenswandel im Sinne des Art. 315 ZGB angesehen;
dies ist übrigens in weitern, nicht publizierten Urteilen
geschehen (z. B. : 21. Mai 1941 i. S. R. c. I.). In diesen
Entscheiden ist jedoch der Tatbestand der Beiwohnung
in Gegenwart einer Drittperson keineswegs in dem Sinne
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gewürdigt worden, dass er unter allem Umständen für
sich allein die Einrede des Art. 315 ZGB zu begründen
vermöchte. Dies ist dann -
und nur dann -
der Fall,
wenn das Verhalten der Kindsmutter auf eine solche
Hemmungslosigkeit in sexueller Hinsicht schliessen lässt,
dass sich der Verdacht aufdrängt, sie habe sich in der
kritischen Zeit noch andern Männern hingegeben.
Unter diesem einzig entscheidenden Gesichtspunkt aber
erscheint die Kindsmutter in den zitierten Fällen fraglos
wesentlich schwerer belastet als im vorliegenden. Im
Falle BGE 42 II 545 liess die Klägerin nach Mitternacht
halb entkleidet nach längerem Warten den Beklagten in
ihr Zimmer ein und vollzog mit ihm den Geschlechtsver-
kehr, indes sie den bereits bei ihr befindlichen Dritten
hinter dem Bett versteckt hielt. Im zweitgenannten Falle
nahm eine Serviertochter einen ihr bisher unbekannten
Gast, der sich mit einer Bleistiftnotiz auf einem Bierteller
hiezu angemeldet hatte, zur gewünschten Stunde ohne
weiteres in ihr Zimmer, das sie mit einer Kollegin teilte,
zum Geschlechtsverkehr auf, der in der Folge während
Monaten häufig in deren Gegenwart ausgeübt wurde.
Ausgehend von dem erwähnten Grundgedanken des
Art. 315 ZGB hat das Bundesgericht jedoch wiederholt
trotz Geschlechtsverkehrs der Kindsmutter in Gegenwart
einer Drittperson die Einrede des Art. 315 verworfen,
wenn dieser Umstand den dringenden Verdacht anderwei-
tigen Verkehrs derselben nicht rechtfertigte (vgl. BGE
69 II 135 Erw. 2 in fine; Urteil vom 23. September 1948
i. S. T. c. v. E., Schweiz. Juristenzeitung Bd. 46, S. 94 f.).
Vorliegend zeugt das Verhalten der Klägerin gewiss
von einem Mangel an Anstand und Schamgefühl. Es ist
ihr aber, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zugute-
zuhalten, dass die Parteien damals die Absicht hatten,
sich zu heiraten, dass die Zimmergenossin von dieser
ernsthaften Beziehung der Klägerin zum Beklagten sowie
von dessen Besuch Kenntnis hatte und dass die beiden
jene schlafend glaubten. Unter diesen Umständen kann
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aus der wenig prüden Einstellung der Klägerin nioht der
Sohluss gezogen werden, es sei ihr ohne weiteres zuzu-
trauen gewesen, ja sogar sehr wahrsoheinlich, dass sie in
der gleiohen Zeit mit andem Männem intim verkehrt
habe. Sie mochte den Verkehr mit dem Beklagten, den
sie als ihren zukünftigen Ehemann betraohtete, für etwas
natürliches, moralisch nioht verwerfliohes ansehen, dessen
sie sich nicht zu sohämen brauche, auch wenn eine Arbeits-
und Zimmergenossin etwas davon merken sollte. Der
Beklagte selber fasste offenbar ihr Verhalten nicht anders
auf und betraohtete sie deswegen nicht als zweifelhafte
Person, hielt er sie doch nach dem Lausanner Besuch
immer noch für seine Geliebte und Verlobte.
Auch die weitem die Klägerin belastenden Indizien
vermögen die Annahme unzüchtigen Lebenswandels nicht
zu begründen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach
die Klägerin ZWar häufig in Herrenbegleitung ausging,
jedoch immer zu viert in Gesellschaft ihrer Freundin
und eines Freundes ihres amerikanischen Bekannten, und
dass über harmlose Zärtlichkeiten hinausgehende Intimi-
täten mit W. nioht nachgewiesen sind, ist tatsächlicher
Natur und daher für das Bundesgericht verbindlich. Von
einer Verletzung des bundesrechtliohen Satzes, dass für
den Nachweis geschlechtlichen Verkehrs eine violenta
suspicio genügt, kann keine Rede sein. Die häufigen
abendlichen Ausgänge in Herrenbegleitung könnten, ohne
den konkreten Nachweis geschleohtlichen Verkehrs, allen-
falls dann in einem weniger harmlosen Lichte erscheinen,
wenn aus der Zeit vor oder nach dem Lausanner Aufent-
halt der Klägerin Vorfälle bekannt wären, die zeigen
würden,' dass solche Spaziergänge und Cafebesuche bei
ihr gern mit einem geschlechtlichen Abenteuer endeten.
Es ist indessen gar nichts derartiges nachgewiesen -
ausser
dem Verkehr mit dem Beklagten naoh dem Abschiedsabend
am 10. Januar 1947 in Zürioh, der aber sowenig als die·
Nacht in Lausanne einen Monat später den Verdacht
nahelegt, die Klägerin habe sioh in der gleichen Zeit noch
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mit andem Männem ähnlich eingelassen. Ist dies aber
nicht der Fall, so kann von einem unzüchtigen, d. h.
geschlechtlich ausschweifenden Lebenswandel nicht ge-
sprochen werden.
Der Höhe nach sind die zugesprochenen Leistungen
vom Berufungskläger nicht angefochten.
Derwnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürioh, Ir. Zivilkammer, vom
24. Februar 1950 bestätigt.
27. Arrel de Ja He Cour civile du 5 oetobre 1950 dans Ia cause
TrachseJ contre Brachard el consorts.
Point . ~e, de~ du delai de prescription de l'action en respon-
sabilite Wrlgee contre le tuteur et les membres des autoriMs
de tutelle. Art. 453 et 454 ce.
Beginn der Verjährungsfrist für die Verantwortlichkeitsklage
gegen den Vormund und die Mitglieder der vormundschaft-
lichen Behörden. Art. 453 und 454 ZGB.
Inizio deI termine di prescrizione dell'azione di responsabilita
promossa contro il tutore e i membri delle autorita di tutela.
Art. 453 e 454 ce.
A. -
Par jugement du 31 juillet 1945, le Tribunal de
premiere instance de Geneve a prononce l'interdiction de
Charles-Gustave Sueur, ne le 6 mars 1866, sur la base
d'un rapport du professeur Naville qUi constatait que le
prenomme etait atteint de demence senile, incapable de
gerer ses biens et ne pouvait se passer de soins et de
seoours. Cette decision avait eM prise a l'instigation de
Pierre Brachard, un parent eloigne de l'interdit, qui
s'etait occupe de lui et l'avait fait transporter quelque
temps auparavant dans une maison de repos.
Le 16 aout 1945, Pierre Brachard a eM nomme tuteur
de Sueur. Le 17 aout 1945 il adepose a la Justice de paix