opencaselaw.ch

42_II_245

BGE 42 II 245

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

244

Obllgalionenrecht. N° 36.

Die Unterlassung der Fristansetzung hatte zur Folge,

dass dem Kläger stets nur das ordentliche Recht des

Käufers auf Realerfüllung, auf Lieferung des gekauften

Garnes, zustand und dass er daher nicht auf die nach-

trägliche Lieferung verzichten und statt dessen einen

Schadenersatzanspruch geltend machen konnte, weder

-

wie es sein Wille zu sein scheint -

einen Anspruch

auf Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen

Schadens (Leistung des positiven Vertragsinteresses).

noch einen Schadenersatzanspruch auf Grund einer Ver-

tragsrücktrittserklärung (Leistung des negativen Vertrags-

interesses). Das Recht auf Schadenersatz in der einen

und der andern Form setzt laut Art. 107 OR die vorherige,

erfolglos gebliebene Ansetzung einer Frist zur Real-

erfüllung voraus. Die auf Bezahlung einer Schadenersatz-

summe gerichtete Klage ist somit abzuweisen. Ein solcher

Anspruch des Klägers ist nicht entstanden und kann auch

nicht mehr entstehen, nachdem infolge des bundesrät-

lichen Ausfuhrverbotes vom 20. Oktober 1915 der Kauf-

vertrag nach übereinstimmender Annahme der Parteien

dahingefallen ist, womit die spätere Ansetzung einer

Erfüllungsfrist unmöglich wurde.

Der Standpunkt der VorinstanZ, dass der Kläger wegen

Unterlassung eines Deckungskaufes nicht schadenersatz- I

berechtigt sei und deshalh mit seiner Klage abgewiesen

werden müsse, braucht nach. diesen Ausführungen nicht

mehr geprüft zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 1916

bestätigt.

Obligationenrecht. N° 37.

37. Urteil der I. Zivilabteilung vom SO. Juni 1916

i. S. Heilfritz, Kläger und Berufungskläger

gegen Schrä.mli-Buoher, Beklagten u. Berufungsbeklagten.

Unfall eines Angestellten bei einer Arbeit die er für

seinen Geschäftsherrn bei einem Dritten ~errichtete.

Konkurrenz der Ansprüche, die der Verletzte gegen

die Versicherungsgesellschaft, bei der

der Ge-

schäftsherr seine Angestellten gegen Unfall versichert

hatte, und gegen jenen Dritten aus Art. 67 aOR geltend

macht. Wirkung der teilweisen Befriedigung des einen

Anspruches auf den andern. -

Inwiefern ist der Verletzte

verpflichtet, sich einer die Invalidität vermindernden

Operation zu unterziehen? Kein Ersatz für Kosten

der Operation und der zugehörigen Spitalbehand-

Jung bei Nichtvornahme der Operation.

1. -

Der Kläger Hellfritz arbeitete am 21. Mai 1909

als Angestellter des Gärtners Fritz Dove in Luzern im

Garten der Villa des Beklagten Schrämli. Als er sich

hiebei auf einen hervorstehenden Stein der Gartenmauer

stützen wollte, kam er zu Fall und verletzte sich am rech-

ten Knie. Für den daraus entstandenen Schaden belangte

er zunächst seinen Arbeitgeber Dove auf Ersatz, wurde

aber mit seiner Klage von beiden kantonalen Instanzen

abgewiesen. Hernach klagte er die « Unfall- und Haft-

pflichtversicherung A.-G. Zürich » ein, bei der Dove seine

Arbeiter gegen Unfall versichert hatte. In diesem Pro-

zesse hat die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons

Luzern, durch Urteil vom 20. Januar 1916 die Versiche-

rungsgesellschaft verhalten, dem Kläger eine Halbjahres-

rente von 14 Fr. 16 Cts. für dauernde Invalidität und

einen Restanzbetrag von 78 Fr. 75 Cts. für vorüberge-

hende Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen. Inzwischen hatte

der Kläger auch den heutigen Beklagten auf Schadener-

satz belangt und zwar aus Art. 67 aOR und auf Bezah-

lung von 2500 Fr. samt Zins zu 5% vom Tage des Unfalls

an. Das Obergericht hat diese Klage zweitinstanzlieh

246

Obligationenrecht. N0 37.

durch Urteil vom 16. Februar 1916 abgewiesen. Es hält

zwar den Art. 67 für anwendbar und velwirft eine vom

• Beklagten erhobene Verjährungseinrede. Dagegen kommt

es von nachstehenden Erwägungen aus zur Abweisung

der Klage : Der Kläger sei für die Folgen der vorüber-

gehenden Arbeitsunfähigkeit durch die Versicherungs-

gesellschaft « Zürich >} auf Grund des gegen sie erlassenen

Urteils voll gedeckt worden, für die Folgen der -

von

den Experten auf 8-10% geschätzten -

dauernden Inva-

lidität zwar nur zu einem Teil; doch müsse er den in

dieser Beziehung noch vorhandenen Vermögensschaden

an sich tragen, weil er sich geweigert habe, ein,e gefahrlose

und bloss örtliche Anästhesie erfordernde Operation vor-

nehmen zu lassen, durch die er vollständige Heilung VOll

allen Unfallfolgen hätte erlangen können. '

Diesem Urteile gegenüber erneuert der Kläger vor Bun-

desgericht seinen Klageantrag.

2. -

Die Forderung, die der Kläger gegen die U nfall-

versicherungsgesellschaft auf Grund des zwischen dieser

und seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherungs-

vertrages erhoben hatte, und die Forderung, die er nUll-

mehr gegen den Beklagten auf Grund von Art. 67 aOR

geltend macht, stehen im Verhältnis der Ans p r u c h s-

k 0 n kur ren z. Sie werden aus einem verschiedenen

Rechtsgrunde hergeleitet, sind aber beide auf Ersatz des

nämlichen Schadens gerichtet, der dem Kläger aus sei-

nem Unfalle entstanden ist. In dem Umfange, als dieser

Schaden durch Befriedigung des gegen die Versicherungs-

gesellschaft gerichteten Anspruches ausgeglichen wurde,

ist damit auch der Entschädigungsanspruch gegen den

Beklagten quantitativ vermindert worden und insoweit

besteht dieser Anspruch nur für den noch ungedeckten

Schaden fort. Zum mindesten muss das Gesagte geiten,

wenn man mitberücksichtigt, dass der Kläger nach nu-

bestrittener Feststellung der Vorinstanz andie Ver-

sicherungsleistungen seines Arbeitgebers nicht beigetragen

hat und daher keine persönlichen Aufwendungen hat

.,

Obligationenrecht. N0 37.

247

machen müssen, um einen Ersatsanzprucb gegen die

Versicherungsgesellschaft zu erlangen .

3. -

Wie der KlägeI 1 ic};t in Abrede stellt, ist er von

der Velsichelungsgesellschaft für die Folgen der v 0 r-

übe r geh e D den A r bei t s u n f ä h i g k e i t voll

entschädigt wordell und es fällt daher zUllächst ir dieser

BeziehUl'g eiDe SchadloshaItung durch den Beklagten

ausser Betracht.

Die von deI Versicherungsgesellschaft für bl ei-

ben deI n val i d i t ä t ausgerichtete Entschädigung

deckt fleilich den betreffenden SchadeI' nicht ganz.

Allein die Vorinstanz erklärt auf Grund der geIichtsärzt-

lichen Expertise, der Kläger hätte durch eh e gefahrlose

o per a t ion vollständige Heilung von allen weitem

Unfallfolgen erlangen könnel'. Diese Würdigung ist in

tatsächlicher Beziehung für das Bundesgericht massge-

bend. Mit Uiuecht namentlicr glaubt der Kläger auf die

Möglichkeit von Komplikationen hinweisen zu sollen, die

die Operation nach sich ziehen könnte. Dem widerspricht

die von der Vorinstanz festgestellte Gefahllosigkeit der

Operatiol. Beizufügen ist, dass die letztere nach den Ex-

perten auch keine Narkose erfordert, sondern unter Be-

wirkung einer Lokalanästhesie ausgeführt werden kann.

Die Behauptung des Klägers, die Vorinstanz sei von

Amt e s weg e n auf den vorliegenden Grund für den

Ausschluss der Entschädigungspflicht eingetreter, hält

vor den Akten nicht Stand. Im angefochtenen Urteil wird

ausdrücklich erklärt, dass der Beklagte sich im Appella-

tionsverfahren zu seiner Entlastung auf die Nichtvor-

nahme der Operation berufen, habe. Ob solches in diesem

Stadium des Rechtsstreites noch zulässig gewesen sei, ist

eine vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende Frage des

kantonalen Prozessrechtes. Wie es mit einer Berücksich-

tigung dieses Entlastungsgnindes von Amtes wegen sich

verhalte, kann dahingestellt bleiben ..

Die Praxis des Bundesgerichtes in Haftpflichtsachen

hat sich nun dahin ausgesprochen, dass dem Haftpflicht-

248

Obligationenrecht. N° 37.

kläger im Verhältnis zum Haftpflichtigen die Duldung

einer 0 per a t ion z u zum u t e n sei, die mit keinen

Gefahren und besondern Schmerzen verbunden ist .l,nd

• den Vorteil einer wesentlichen Vermmderung der vor-

handenen Invalidität bietet, und dass also der Haft-

pflichtige im Falle der Nichtduldung der Operation für

jene Quote der Invalidität, die durch sie hätte beseitigt

werden können, nicht einzustehen habe (vergl. BGE 32

II S. 238 Erw. 2 und dortige Zitate, sowie Praxis UI N° 38).

Diese Judikatur muss auch für die dem ordentlichen

Zivilrecht unterstehenden Fälle der ausservertraglichen

Schadenersatzpflicht wegen Körperverletzung gelten.

Stützt sie sich doch, was die in Frage stehende Rechts-

pflicht des Verletzten zur Minderung des eingetretenen

Schadens anlangt, auf,die allgemeinen zivilrechtlichen

Regeln der Art. 51 aOR und Art. 44 rev. OR.

Wie nicht bestritten, hat der Kläger es gegenüber der

Versicherungsgesellschaft ab gel e h n t, sich der frag-

lichen Operation zu unterziehen, und er stellt sich auch

gegenüber dem Beklagten im jetzigen Prozess auf den

nämlichen Standpunkt. Auch der Beklagte kann sich daher

daranf berufen, dass bei Vornahme der Operation völlige

Heilung zu erzielen gewesen wäre, und kann aus diesem

Grunde seine Ersatzpflicht für :bleibende Invalidität des

gänzlichen in Abrede stellen. Freilich behauptet der Klä-

ger noch, er habe sicb besonders au-ch deshalb der Opera-

tion nicht unterzogen, weil dIe Versicherungsgesellschaft

siCh geweigert habe, für irgend welche schädlichen F 0 1-

gen der Operation aufzukommen. Diese Behauptung ist

aber unerheblich, denn nach der obigen Feststellung der

Vorinstanz war mit solchen Folgen im Ernste nicht zu

rechn,en, was dem Kläger durch die ärztlichen Befunde

bekannt sein musste. Er hatte sich also der Operation auf

Grund des objektiven Tatbestandes zu unterziehen,

unabhängig von jenen behaupteten Erklärungen der Ver-

sicherungsgesellschaft, durch die diese anderseits einer

möglichen Haftbarkeit sich nicht entziehen konnte. Die

Obligationenrecht. N° 37.

249

weitere Behauptung, die Gesellschaft habe sich « nicht

-anerboten)), für die K 0 s t e n der Operation aufzukom-

men, widerlegt sich durch den vom Kläger selbst einge-

legtenBrief des Vertreters der Gesellschaft vom 1. Septem-

ber 1915. Dass sich übrigens auch der jetzige Beklagte, nicht

nur die Gesellschaft, in den erwähnten Beziehungen ab-

lehnend verhalten habe, wird vom Kläger nicht behauptet.

4. -:- Endlich lässt sich auch das in der Berufungsbe-

gründung nebenbei gestellte E v e n t u alb e geh ren

nicht gutheissen, womit Zusprechung wenigstens des Be-

trages der K 0 s t e n verlangt wird, die durch eine Ope-

ration und die sich daran auschliessende Spitalbehand-

lung entstanden wären. Freilich hätte der Beklagte diese

Kosten bei Vornahme der Operation zu zahlen gehabt

und er erspart sich nun deren Auslage. Allein es handelt

sich dabei um keine Leistung, die dem Kläger als Entschä-

digung für verminderte Arbeitsfähigkeit zukommen sollte,

sonderT: um eine Leistung, womit der Beklagte mitzu-

helfen hätte, den vorhandenen Grad der Arbeitsunfähig-

keit herabzusetzen oder gänzlich zu beseitigen. Diese

Mithilfe, die Erfüllung der dem Beklagten obliegenden

Leistungspflicht, ist aber vom Kläger selbst dadurch ver-

unmöglicht worden, dass er sich der Operation nicht

unterzog. Infolge dessen können keine Unkosten wegen

Vornahme der Operation und für Spitalbehandlung mehr

~ntstehen. Nur auf den Ersatz solcher aber war die hier

fragliche Verpflichtung gerichtet, die als bedingte und

nur so lange bestand, bis der Kläger die Duldung der Ope-

ration rechtsverbindlich ablehnte.

5. -

Auf die andern Streitfragen. namentlich die der

Anwendbarkeit des Art. 67 aOR, braucht nach diesen

Ausführungen nicht mehr eingetreten zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

ßerichts des Kantons Luzern vom 16. Febr. 1916 bestätigt.

AS 42 11 -

1916

17