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Obllgatlonenrecht. N° 35.
von einer Irreführung oder einem wesentlichen Irrtum die
Rede sein, sondern die Klägerin hat dann die Forderung
auf die Gefahr hin, dass sie verjährt und daher wertlos sei,
erworben. Hiefür spricht namentlich das Missverhältnis
zwischen dem hohen Betrag der Forderung und dem
geringen für sie bezahlten Preise und ferner der Umstand,
dass (laut den oben wiedergegebenen Stellen aus der Kor-
respondenz) bei den Vertragsunterhandlungen die Möglich-
keit einer eingetretenen Verjährung der abzutretenden
Forderung von beiden Seiten erwähnt wurde. Im übrigen
kann hier auf die diesen Punkt betreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden, um so mehr, als es sich
bei der Würdigung, wie weit die Klägerin Bedenken haben
mochte, ob sie nicht eine verjährte Forderung erwerbe,
wesentlich um eine Tatfrage handelt. \Val' aber die Klä-
gcrin beim Vertragsabschluss in einer die nachherige An-
fechtung ausschliessenden 'Veise über die Möglichkeit,
eine verjährte Forderung zu erv,rerben, aufgeklärt, so kann
auch die Aufnahme der Bemerkung in den Vertrag, dass
sich die Forderung « auf Pfa'ldausfallsscheine stütze »,
nicht mehr dahin schliessen lassea, die Klägerin habe der
Ucberzeugung sein müssen, eine unverjührte Forderung
zu erwerben.
4. -
Soweit die Vertrags3!lfechtung nicht in Beziehung
stcht zu den betreibtwgsrechtIichen Normen
über
Pfandausfallscheill, kommt keine Verletzung von Bundes-
recht in Betracht. Es handelt sich um eine unter
dem frühern z Ü I' ehe r i s ehe H Re c 11 t e begürndete
G run d p fan d z ins f 0 r der u n g.
Nach
diesem
Rechte entscheiden sich die weiter aufgeworfenen Fragen,
ob die Forderung bei der Abtretung deshalb wirklich
verjährt gewesen sei, weil sie eine Zins- und keine Kapital-
forderungdarstelle und weil der Schuldner im Ausland
nicht habe belangt werden können. 'Venn die Vorinstanz
in letzterer Hinsicht Art. 153 Ziff. 6 aOR anwendet, so
kann dies nur im Sinne der Anwendung als subsidiäres
kantonales Recht geschehen sein (§ 1089 des zürch. PR).
Obllgationenrecht. N° 36.
Von der Entscheidung der genannten kantonalrechtlichen
Fragen betreffend die Verjährung hängt aber in diesen
Punkten ausschliesslich die behauptete Anfechtbarkeit
des Abt I' e tun g s akt e s ab. Auch dieser an sich
untersteht übrigens dem zürcherischen Rechte, trotzdem
er erst nach dem 1. Januar 1912 erfolgte (Art. 198 aOR
und Art. 28 SehT z. ZGB). Das gilt namentlich auch
insofern, als es sich um eine Anfechtung wegen Willens-
mängeln handelt (BGE 41 II S. 596).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichts Graubünden vom 26. Oktober 1915 bestätigt.
36. Urteil der l Zivila.bteilung vom 16. Juni 1916
i. S. Singer, Kli}ger und Berufungskläger, gegen Spörri,
Beklagter und Berufungsbeklagter.
Rückweisungsantrag alscinzigcl' Bcrnfllngsantra;5:
Frage sriner Gültigkeit. -
Schadenersatzklage wegen :':-icht-
erfüllung eines Kaufvertrages. Unzülässigkeit \,\(';.;;en
mangelnder Fristansetzung nach Art. 107 OR. Y?r-
aussetzungen für die Notwendigkeit der letztern, namentlich
Nichtanwendbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Art. 108 OR
und Fehlen eines Fix ge sc h ä f t es. -
Späteres Dahinfallen
des Vertrages mit Erlass eines staatlichen Aus f uhr-
ver b ot es.
1. - Durch Vertrag vom 4. Juli (brieflich bestätigt den
5. Juli) 1915 verkaufte der Beklagte dem Kläger 5000 kg
Garn Louisiana Cops in verschiedenen Nummern,. von
denen der Kläger eine auszuwählen hatte. Am 14. Juli
entschied sich dieser für die Sorte N° 32 zum Preise von
3 Fr. 29 Cts. das Kilo. Die Ware war « lieferbar August a. c.,
eventuell ein kleineres Quantum im Juli, bei sofortiger
Nummerneinteilung)}. Nachträglich, durch Briefe vom
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Obligationenrecht. N° 36.
9. und 12. Juli, wurde noch vereinbart, dass beide Kon-
trahenten ihrer Verpflichtungen enthoben seien, wenn die-
Einfuhr fremder Garne nicht möglich sein sollte, dass bei
Schweizer Garnen Streik und ungenügende Rohstoff-
versorgung vorbehalten bleibe und dass Grundbedingung
für das abgeschlossene Geschäft die Möglichkeit der Aus-
fuhr aus der Schweiz sei.
Am 6. August erkundigte sich der Kläger, bis wann der
Beklagte liefern könne, worauf ihm dieser am 10. August
antwortete, dass er vom Spinner noch keine nähern
Lieferungsangaben habe. Am 21. August erhielt der Kläger
eine Teillieferung von 1189,8 kg. Am 14. September er-
suchte er den Beklagten, die Ablieferung des Restes zu
beschleunigen, und am 11. Oktober forderte er ihn auf,
prompt zu liefern, ansonst er ihn für alle Folgen ver-
antwortlich machen müsse. Der Beklagte erwiderte am
13. Oktober, er müsse jede Verantwortlichkeit ablehnen,
da seit Juli jede Garnzufuhr aus Italien und England aus-
geschaltet sei. In seiner Antwort vom 14. Oktober be-
merkte der Kläger, dass von einem Mangel an Baum-
wolle in der Schweiz zur Zeit noch nicht die Rede
gewesen sei und dass man jede::; Quantum solcher ~ier
bekommen könne; er mache den Bek agten neuerdmgs
für alle Folgen der Nichtlieferung verantwortlich.
Am 20. Oktober erliess der schweizeIische Bundesrat
für Baumwolle ein Ausfuhrverbot. Darauf teilte am
21. Oktober der Beklagte dem Kläger mit, dass er sich
zufolge dieses Verbotes genötigt sehe, den Vertrag zu
annullieren.
2. -
Im vorliegenden Prozess hat nunmehr der Kläger
den Beklagten auf Bezahlung von 2324 Fr. nebst Zins
zu 5 % seit dem 23. Oktober 1915 (Tag der Mahnung)
belangt. Der eingeklagte Kapitalbetrag stellt den Schaden
dar, der dem Kläger dadurch entstanden sei, dass er
mangels rechtzeitiger Lieferung des Beklagten einen
Weiterverkauf der Ware an die Firma Alois Dub in
Warnsdorf, der zu dem höhern Preise von 3 Fr. 90 Cts~
Obligationenre~t. N° 36.
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das Kilo abgeschlossen worden sei. nicht habe effektieren
können. Übrigens hätte die Ware von ihm auch ander-
weitig ebenso vorteilhaft abgesetzt werd~b. können. Der
Beklagte sei in Verzug gewesen und daher schadenersatz-
pflichtig. Er hätte die Ware vor dem 20. Oktober liefern
kÖIIDen; Baumwolle sei bis dahin in der Schweiz genügend
erhältlich gewesen. Eine Fristansetzung nach Art. 107 OR
hätte es nicht bedurft, nachdem der Beklagte selbst er-
klärt habe, dass er nicht liefern werde und könne.
Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen.
Seine anfängliche Einwendung, der Vertrag sei durch
Abtretung auf einen S. Haas übergegang~n und der Be-
klagte daher nicht passiv legitimiert, hat er in. der Folge
fallen lassen. Im übrigen bestreitet er die behauptete
Schadenersatzpflicht : Er sei nicht in Verzug gewesen und
der Kläger habe ihm keine Erfüllungsfrist angesetzt. Der
Beklagte habe alles getan, um die Ware zu beschaffe~
und sie namentlich sofort nach dem Kaufabschlusse beI
einer Firma in Winterthur bestellt. Die Lieferung sei aber
wegen des eingetretenen Mangels an Baumwolle weder
von dieser Firma noch anderwärts erhältlich gewesen.
Es habe also für ihn Unmöglichkeit der Erfüllung be-
standen und jedenfalls treffe ihn kein Verschulden. Even-
tuell bestreite er die Klageforderung ihrer Höhe nach.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat die Klage
durch Entscheid vom 17. März 1916 abgewiesen, mit der
Begründung : Die Parteien seien einig, dass der Vertrag
durch das Ausfuhrverbot vom 20. Oktober dahingefallen
sei. Da ferner die Ware nach der eigenen Darstellung des
Klägers noch erhältlich gewesen wäre, hätte sich der
Kläger eindecken sollen, um Schadenersatz -
den
Mehrbetrag, den er bei anderweitigem Bezuge aus-
legen musste -
beanspruchen zu können. Von einem
solchen Deckungskauf erwähne aber der Kläger nichts und
die Klageforderung sei daher ungenügend substanziiert.
3. -
In seiner Berufungserklärung stellt der Kläger
kein Begehren auf sofortige Gutheissung der Klage, son-
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Obügationenrecht. N0 36.
dern er beschränkt sich darauf, die Aufhebung des an-
gefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zu
neuer Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zu
verlangen.
Laut dem Entscheide des Bundesgerichtes i. S. Baum-
gartner gegen Vogt-Gut A.-G. vom 10. März 1916 ist eine
derartige, eines Hauptantrages auf Gutheissung der Klage
entbehrende Berufungserklärung dann als gültig anzu-
sehen, wenn es nach den Umständen ausgeschlossen ist,
dass das Bundesgericht auf Grund deI vorliegenden Akten
ohne vorangegangene Rückweisung zu einer sofortigen
Zusprechung der Klage gelangen würde.
Der Kläger begründet nun seine Berufung damit, der
Standpunkt der Vorinstanz, er hätte sich, um auf Schaden-
ersatzklagen zu können, eindecken sollen, sei rechtlich
unhaltbar, und daher sei « die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, um auf. die Beweisanträge des Klägers
einzutreten »). Diese Beweisanträge gehen vor allem dahin,
es sei Alois Dub, dem der Kläger nach seiner Behaup-
tung die Ware weiterverkauft hat, über diesen Weiter-
verkauf als Zeuge abzuhören und zur Vorlegung des dar-
über abgeschlossenen schriftlichen Verlrages zu verhalten
(S.3 der Klage). Die Beweisanträge bezwecken also die
tatsächliche Begründung des vom Kläger eingenommenen
Rechtsstandpunktes, dass er zu einem Deckungskaufe
nicht verpflichtet gewesen sei, sondern als Schadenersatz
die Differenz zwischen Ankaufs- und Weiterverkaufspreis
beanspruchen könne. Von diesem Rechtsstandpunkte aus
lässt sich die Klage in der Tat erst nach Durchführung
jenes Beweisverfahrens zusprechen, da der Beklagte den
Weiterverkauf als solchen und die Bedingungen, zu denen
er erfolgt sein soll, bestritten hat (S. 9 der Antwort).
Insoweit ist also eine Gutheissung der Klage ohne vor-
herige Rückweisung ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 2 OG)
und somit nach dem genannten Bundesgerichtsentscheid
der allein gestellte Rückweisungsantrag ein gültiger
ObHgationenrecht. N° 36.
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Berufungsautrag und das gegnerische Nichteintretens-:
begehren unbegründet.
.
4. -
Dagegen kann der gestellte Rückweisungsantrag
ßachlich nicht zugesprochen werden und er bedarf über-
haupt keiner nähern Prüfung; dies deshalb nicht, weil
er sich nach der Lage des Falles als für die Beurteilung
des Klagebegehrens unerheblich darstellt. In der Tat
muss dieses Begehren schon auf Grund der jetzigen Akteu-
lage abgewiesen werden, weil der Kläger, wie der Be.klagte
mit Recht geltend macht, eine Fristausetzung nach
Art. 107 OR unterlassen hat und damit einen Schaden-
ersatzanspruch, wie er ihu einklagt, nicht hat erlangen
können.
Zunächst hat man es nicht etwa mit einem Fixgeschäft
zu tun und insofern war eine Fristansetzung gesetzlich
erforderlich: Wenn der Vertrag bestimmt, die Ware sei
« lieferbar August a. c., eventuell ein kleines Quantum
im Juli ... I>, so wird damit weder im Sinne von
Art. 108 Ziff. 3 noch im Sinne von Art. 190 OR
die Rechtzeitigkeit der Lieferung -
deren gänzliche
Vornahme noch im August -
zu einem wesentlichen
Vertragshestandteil erhoben, so, dass eine verspätete
Lieferung keine wirkliche Erfüllung mehr zu bildeu ver-
möchte (EB 41 II S. 677). Ebensowenig liegt einer der in
den Ziffern 1 und 2 des Art. 108 erwähnten Ausnahme-
fälle vor. Namentlich trifft die Ziffer 1 nicht zu: Der
Beklagte ist freilich wiederholt ohne Erfolg zur Abliefe-
rung der Ware aufgefordert worden; aber damit wird
noch keineswegs ein ({ Verhalten des Schuldners» im Sinne
der Ziffer 1 dargetan, wegen dessen sich eine Fristanset-
zung als « unnütz » erweisen würde. Auf die Mahnungen
des Klägers hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass
er sich um die Lieferung bemühe, und zur Rechtfertigung
der ausstehenden Erfüllung auf die Schwierigkeit der
Beschaffung der Ware hingewiesen. Eine Lieferungs-
verweigerung lag also nicht vor.
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Obligalionenrecht. N0 36.
Die Unterlassung der Fristansetzung hatte zur Folge~
dass dem Kläger stets nur das ordentliche Recht des
Käufers auf Real erfüllung. auf Lieferung des gekauften
Garnes. zustand und {lass er daher nicht auf die nach-
trägliche Lieferung verzichten und statt dessen einen
Schadenersatzanspruch geltend machen konnte. weder
-
wie es sein Wille zu sein scheint -
einen Anspruch
auf Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen
Schadens (Leistung des positiven Vertragsinteresses),
noch einen Schadenersatzanspruch auf Grund einer Ver-
tragsrücktrittserklärung (Leistung des negativen Vertrags-
interesses). Das Recht auf Schadenersatz in der einen
und der andern Form setzt laut Art. 107 OR die vorherige,
erfolglos gebliebene Ansetzung einer Frist zur Real-
erfüllung voraus. Die auf Bezahlung einer Schadenersatz-
summe gerichtete Klage ist somit abzuweisen. Ein solcher
Anspruch des Klägers ist nicht entstanden und kann auch
nicht mehr entstehen. nachdem infolge des bundesrät-
lichen Ausfuhrverbotes vom 20. Oktober 1915 der Kauf-
vertrag nach übereinstimmender Annahme der Parteien
dahingefallen ist. womit die spätere Ansetzung einer
Erfüllungsfrist unmöglich wurde.
Der Standpunkt der Vorinstanz, dass der Kläger wegen
Unterlassung eines Deckungskaufes nicht schadenersatz- I
berechtigt sei und deshalb mit seiner Klage abgewiesen
werden müsse. braucht nach. diesen Ausführungen nicht
mehr geprüft zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 1916
bestätigt.
Obligationenrecht. N° 37.
37. trrteil d.er l Zivil.a.bteilung vom SO. Juni 191G
i. S. lIellfritz, Kläger und Berufungskläger
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gegen Schrä.m1i-Bucher, Beklagten u. Berufungsbeklagten.
Unfall eines Angestellten bei einer Arbeit, die er für
seinen Geschäftsherrn bei einem Dritten verrichtete.
Konkurrenz der Ansprüche, die der Verletzte gegen
die Versicherungsgesellschaft, bei der der Ge-
schäftsherr seine Angestellten gegen Unfall versichert
hatte, und gegen jenen Dritten aus Art. 67 aOR geltend
macht. Wirkung der teilweisen Befriedigung des einen
Anspruches auf den andern. -
Inwiefern ist der Verletzte
verpflichtet, sich einer die Invalidität vermindernden
Operation zu unterziehen? Kein Ersatz für Kosten
der Operation und der zugehörigen Spitalbehand-
lung bei Nichtvornahme der Operation.
1. -
Der Kläger Hellfritz arbeitete am 21. Mai 1909
als Angestellter des Gärtners Fritz Dove in Luzern im
Garten der Villa des Beklagten Schrämli. Als er sich
biebei auf einen hervorstehenden Stein der Gartellmauer
stützen wollte, kam er zu Fall und verletzte sich am rech-
ten Knie. Für den, daraus entstandenen, Schaden belangte
.er zunächst seinen Arbeitgeber Dove auf Ersatz, wurde
aber mit seiner Klage von beiden kantonalen Instanzen
abgewiesen. Hernach klagte er die « Unfall- und Haft-
pflichtversicherung A.-G. Zürich) ein, bei der Dove seine
Arbeiter gegen Unfall versichert hatte. In diesem Pro-
zesse hat die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons
Luzern, durch Urteil vom 20. Januar 1916 die Versiche-
rungsgesellschaft verhalten, dem Kläger eine Halbjahres-
rente von 14 Fr. 16 Cts. für dauernde Invalidität und
einen Restanzbetrag von, 78 Fr. 75 Cts. für vorüberge-
hende Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen. Inzwischen hatte
der Kläger auch den heutigen Beklagten auf Schadener-
satz belangt und zwar aus Art. 67 aOR und auf Bezah-
lung von 2500 Fr. samt Zins zu 5% vom Tage des Unfalls
an. Das Obergericht hat diese Klage zweitinstanzlich