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42_II_239

BGE 42 II 239

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Obllgatlonenrecht. N° 35.

von einer Irreführung oder einem wesentlichen Irrtum die

Rede sein, sondern die Klägerin hat dann die Forderung

auf die Gefahr hin, dass sie verjährt und daher wertlos sei,

erworben. Hiefür spricht namentlich das Missverhältnis

zwischen dem hohen Betrag der Forderung und dem

geringen für sie bezahlten Preise und ferner der Umstand,

dass (laut den oben wiedergegebenen Stellen aus der Kor-

respondenz) bei den Vertragsunterhandlungen die Möglich-

keit einer eingetretenen Verjährung der abzutretenden

Forderung von beiden Seiten erwähnt wurde. Im übrigen

kann hier auf die diesen Punkt betreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden, um so mehr, als es sich

bei der Würdigung, wie weit die Klägerin Bedenken haben

mochte, ob sie nicht eine verjährte Forderung erwerbe,

wesentlich um eine Tatfrage handelt. \Val' aber die Klä-

gcrin beim Vertragsabschluss in einer die nachherige An-

fechtung ausschliessenden 'Veise über die Möglichkeit,

eine verjährte Forderung zu erv,rerben, aufgeklärt, so kann

auch die Aufnahme der Bemerkung in den Vertrag, dass

sich die Forderung « auf Pfa'ldausfallsscheine stütze »,

nicht mehr dahin schliessen lassea, die Klägerin habe der

Ucberzeugung sein müssen, eine unverjührte Forderung

zu erwerben.

4. -

Soweit die Vertrags3!lfechtung nicht in Beziehung

stcht zu den betreibtwgsrechtIichen Normen

über

Pfandausfallscheill, kommt keine Verletzung von Bundes-

recht in Betracht. Es handelt sich um eine unter

dem frühern z Ü I' ehe r i s ehe H Re c 11 t e begürndete

G run d p fan d z ins f 0 r der u n g.

Nach

diesem

Rechte entscheiden sich die weiter aufgeworfenen Fragen,

ob die Forderung bei der Abtretung deshalb wirklich

verjährt gewesen sei, weil sie eine Zins- und keine Kapital-

forderungdarstelle und weil der Schuldner im Ausland

nicht habe belangt werden können. 'Venn die Vorinstanz

in letzterer Hinsicht Art. 153 Ziff. 6 aOR anwendet, so

kann dies nur im Sinne der Anwendung als subsidiäres

kantonales Recht geschehen sein (§ 1089 des zürch. PR).

Obllgationenrecht. N° 36.

Von der Entscheidung der genannten kantonalrechtlichen

Fragen betreffend die Verjährung hängt aber in diesen

Punkten ausschliesslich die behauptete Anfechtbarkeit

des Abt I' e tun g s akt e s ab. Auch dieser an sich

untersteht übrigens dem zürcherischen Rechte, trotzdem

er erst nach dem 1. Januar 1912 erfolgte (Art. 198 aOR

und Art. 28 SehT z. ZGB). Das gilt namentlich auch

insofern, als es sich um eine Anfechtung wegen Willens-

mängeln handelt (BGE 41 II S. 596).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichts Graubünden vom 26. Oktober 1915 bestätigt.

36. Urteil der l Zivila.bteilung vom 16. Juni 1916

i. S. Singer, Kli}ger und Berufungskläger, gegen Spörri,

Beklagter und Berufungsbeklagter.

Rückweisungsantrag alscinzigcl' Bcrnfllngsantra;5:

Frage sriner Gültigkeit. -

Schadenersatzklage wegen :':-icht-

erfüllung eines Kaufvertrages. Unzülässigkeit \,\(';.;;en

mangelnder Fristansetzung nach Art. 107 OR. Y?r-

aussetzungen für die Notwendigkeit der letztern, namentlich

Nichtanwendbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Art. 108 OR

und Fehlen eines Fix ge sc h ä f t es. -

Späteres Dahinfallen

des Vertrages mit Erlass eines staatlichen Aus f uhr-

ver b ot es.

1. - Durch Vertrag vom 4. Juli (brieflich bestätigt den

5. Juli) 1915 verkaufte der Beklagte dem Kläger 5000 kg

Garn Louisiana Cops in verschiedenen Nummern,. von

denen der Kläger eine auszuwählen hatte. Am 14. Juli

entschied sich dieser für die Sorte N° 32 zum Preise von

3 Fr. 29 Cts. das Kilo. Die Ware war « lieferbar August a. c.,

eventuell ein kleineres Quantum im Juli, bei sofortiger

Nummerneinteilung)}. Nachträglich, durch Briefe vom

240

Obligationenrecht. N° 36.

9. und 12. Juli, wurde noch vereinbart, dass beide Kon-

trahenten ihrer Verpflichtungen enthoben seien, wenn die-

Einfuhr fremder Garne nicht möglich sein sollte, dass bei

Schweizer Garnen Streik und ungenügende Rohstoff-

versorgung vorbehalten bleibe und dass Grundbedingung

für das abgeschlossene Geschäft die Möglichkeit der Aus-

fuhr aus der Schweiz sei.

Am 6. August erkundigte sich der Kläger, bis wann der

Beklagte liefern könne, worauf ihm dieser am 10. August

antwortete, dass er vom Spinner noch keine nähern

Lieferungsangaben habe. Am 21. August erhielt der Kläger

eine Teillieferung von 1189,8 kg. Am 14. September er-

suchte er den Beklagten, die Ablieferung des Restes zu

beschleunigen, und am 11. Oktober forderte er ihn auf,

prompt zu liefern, ansonst er ihn für alle Folgen ver-

antwortlich machen müsse. Der Beklagte erwiderte am

13. Oktober, er müsse jede Verantwortlichkeit ablehnen,

da seit Juli jede Garnzufuhr aus Italien und England aus-

geschaltet sei. In seiner Antwort vom 14. Oktober be-

merkte der Kläger, dass von einem Mangel an Baum-

wolle in der Schweiz zur Zeit noch nicht die Rede

gewesen sei und dass man jede::; Quantum solcher ~ier

bekommen könne; er mache den Bek agten neuerdmgs

für alle Folgen der Nichtlieferung verantwortlich.

Am 20. Oktober erliess der schweizeIische Bundesrat

für Baumwolle ein Ausfuhrverbot. Darauf teilte am

21. Oktober der Beklagte dem Kläger mit, dass er sich

zufolge dieses Verbotes genötigt sehe, den Vertrag zu

annullieren.

2. -

Im vorliegenden Prozess hat nunmehr der Kläger

den Beklagten auf Bezahlung von 2324 Fr. nebst Zins

zu 5 % seit dem 23. Oktober 1915 (Tag der Mahnung)

belangt. Der eingeklagte Kapitalbetrag stellt den Schaden

dar, der dem Kläger dadurch entstanden sei, dass er

mangels rechtzeitiger Lieferung des Beklagten einen

Weiterverkauf der Ware an die Firma Alois Dub in

Warnsdorf, der zu dem höhern Preise von 3 Fr. 90 Cts~

Obligationenre~t. N° 36.

241

das Kilo abgeschlossen worden sei. nicht habe effektieren

können. Übrigens hätte die Ware von ihm auch ander-

weitig ebenso vorteilhaft abgesetzt werd~b. können. Der

Beklagte sei in Verzug gewesen und daher schadenersatz-

pflichtig. Er hätte die Ware vor dem 20. Oktober liefern

kÖIIDen; Baumwolle sei bis dahin in der Schweiz genügend

erhältlich gewesen. Eine Fristansetzung nach Art. 107 OR

hätte es nicht bedurft, nachdem der Beklagte selbst er-

klärt habe, dass er nicht liefern werde und könne.

Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen.

Seine anfängliche Einwendung, der Vertrag sei durch

Abtretung auf einen S. Haas übergegang~n und der Be-

klagte daher nicht passiv legitimiert, hat er in. der Folge

fallen lassen. Im übrigen bestreitet er die behauptete

Schadenersatzpflicht : Er sei nicht in Verzug gewesen und

der Kläger habe ihm keine Erfüllungsfrist angesetzt. Der

Beklagte habe alles getan, um die Ware zu beschaffe~

und sie namentlich sofort nach dem Kaufabschlusse beI

einer Firma in Winterthur bestellt. Die Lieferung sei aber

wegen des eingetretenen Mangels an Baumwolle weder

von dieser Firma noch anderwärts erhältlich gewesen.

Es habe also für ihn Unmöglichkeit der Erfüllung be-

standen und jedenfalls treffe ihn kein Verschulden. Even-

tuell bestreite er die Klageforderung ihrer Höhe nach.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat die Klage

durch Entscheid vom 17. März 1916 abgewiesen, mit der

Begründung : Die Parteien seien einig, dass der Vertrag

durch das Ausfuhrverbot vom 20. Oktober dahingefallen

sei. Da ferner die Ware nach der eigenen Darstellung des

Klägers noch erhältlich gewesen wäre, hätte sich der

Kläger eindecken sollen, um Schadenersatz -

den

Mehrbetrag, den er bei anderweitigem Bezuge aus-

legen musste -

beanspruchen zu können. Von einem

solchen Deckungskauf erwähne aber der Kläger nichts und

die Klageforderung sei daher ungenügend substanziiert.

3. -

In seiner Berufungserklärung stellt der Kläger

kein Begehren auf sofortige Gutheissung der Klage, son-

242

Obügationenrecht. N0 36.

dern er beschränkt sich darauf, die Aufhebung des an-

gefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zu

neuer Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zu

verlangen.

Laut dem Entscheide des Bundesgerichtes i. S. Baum-

gartner gegen Vogt-Gut A.-G. vom 10. März 1916 ist eine

derartige, eines Hauptantrages auf Gutheissung der Klage

entbehrende Berufungserklärung dann als gültig anzu-

sehen, wenn es nach den Umständen ausgeschlossen ist,

dass das Bundesgericht auf Grund deI vorliegenden Akten

ohne vorangegangene Rückweisung zu einer sofortigen

Zusprechung der Klage gelangen würde.

Der Kläger begründet nun seine Berufung damit, der

Standpunkt der Vorinstanz, er hätte sich, um auf Schaden-

ersatzklagen zu können, eindecken sollen, sei rechtlich

unhaltbar, und daher sei « die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen, um auf. die Beweisanträge des Klägers

einzutreten »). Diese Beweisanträge gehen vor allem dahin,

es sei Alois Dub, dem der Kläger nach seiner Behaup-

tung die Ware weiterverkauft hat, über diesen Weiter-

verkauf als Zeuge abzuhören und zur Vorlegung des dar-

über abgeschlossenen schriftlichen Verlrages zu verhalten

(S.3 der Klage). Die Beweisanträge bezwecken also die

tatsächliche Begründung des vom Kläger eingenommenen

Rechtsstandpunktes, dass er zu einem Deckungskaufe

nicht verpflichtet gewesen sei, sondern als Schadenersatz

die Differenz zwischen Ankaufs- und Weiterverkaufspreis

beanspruchen könne. Von diesem Rechtsstandpunkte aus

lässt sich die Klage in der Tat erst nach Durchführung

jenes Beweisverfahrens zusprechen, da der Beklagte den

Weiterverkauf als solchen und die Bedingungen, zu denen

er erfolgt sein soll, bestritten hat (S. 9 der Antwort).

Insoweit ist also eine Gutheissung der Klage ohne vor-

herige Rückweisung ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 2 OG)

und somit nach dem genannten Bundesgerichtsentscheid

der allein gestellte Rückweisungsantrag ein gültiger

ObHgationenrecht. N° 36.

. 243

Berufungsautrag und das gegnerische Nichteintretens-:

begehren unbegründet.

.

4. -

Dagegen kann der gestellte Rückweisungsantrag

ßachlich nicht zugesprochen werden und er bedarf über-

haupt keiner nähern Prüfung; dies deshalb nicht, weil

er sich nach der Lage des Falles als für die Beurteilung

des Klagebegehrens unerheblich darstellt. In der Tat

muss dieses Begehren schon auf Grund der jetzigen Akteu-

lage abgewiesen werden, weil der Kläger, wie der Be.klagte

mit Recht geltend macht, eine Fristausetzung nach

Art. 107 OR unterlassen hat und damit einen Schaden-

ersatzanspruch, wie er ihu einklagt, nicht hat erlangen

können.

Zunächst hat man es nicht etwa mit einem Fixgeschäft

zu tun und insofern war eine Fristansetzung gesetzlich

erforderlich: Wenn der Vertrag bestimmt, die Ware sei

« lieferbar August a. c., eventuell ein kleines Quantum

im Juli ... I>, so wird damit weder im Sinne von

Art. 108 Ziff. 3 noch im Sinne von Art. 190 OR

die Rechtzeitigkeit der Lieferung -

deren gänzliche

Vornahme noch im August -

zu einem wesentlichen

Vertragshestandteil erhoben, so, dass eine verspätete

Lieferung keine wirkliche Erfüllung mehr zu bildeu ver-

möchte (EB 41 II S. 677). Ebensowenig liegt einer der in

den Ziffern 1 und 2 des Art. 108 erwähnten Ausnahme-

fälle vor. Namentlich trifft die Ziffer 1 nicht zu: Der

Beklagte ist freilich wiederholt ohne Erfolg zur Abliefe-

rung der Ware aufgefordert worden; aber damit wird

noch keineswegs ein ({ Verhalten des Schuldners» im Sinne

der Ziffer 1 dargetan, wegen dessen sich eine Fristanset-

zung als « unnütz » erweisen würde. Auf die Mahnungen

des Klägers hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass

er sich um die Lieferung bemühe, und zur Rechtfertigung

der ausstehenden Erfüllung auf die Schwierigkeit der

Beschaffung der Ware hingewiesen. Eine Lieferungs-

verweigerung lag also nicht vor.

244

Obligalionenrecht. N0 36.

Die Unterlassung der Fristansetzung hatte zur Folge~

dass dem Kläger stets nur das ordentliche Recht des

Käufers auf Real erfüllung. auf Lieferung des gekauften

Garnes. zustand und {lass er daher nicht auf die nach-

trägliche Lieferung verzichten und statt dessen einen

Schadenersatzanspruch geltend machen konnte. weder

-

wie es sein Wille zu sein scheint -

einen Anspruch

auf Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen

Schadens (Leistung des positiven Vertragsinteresses),

noch einen Schadenersatzanspruch auf Grund einer Ver-

tragsrücktrittserklärung (Leistung des negativen Vertrags-

interesses). Das Recht auf Schadenersatz in der einen

und der andern Form setzt laut Art. 107 OR die vorherige,

erfolglos gebliebene Ansetzung einer Frist zur Real-

erfüllung voraus. Die auf Bezahlung einer Schadenersatz-

summe gerichtete Klage ist somit abzuweisen. Ein solcher

Anspruch des Klägers ist nicht entstanden und kann auch

nicht mehr entstehen. nachdem infolge des bundesrät-

lichen Ausfuhrverbotes vom 20. Oktober 1915 der Kauf-

vertrag nach übereinstimmender Annahme der Parteien

dahingefallen ist. womit die spätere Ansetzung einer

Erfüllungsfrist unmöglich wurde.

Der Standpunkt der Vorinstanz, dass der Kläger wegen

Unterlassung eines Deckungskaufes nicht schadenersatz- I

berechtigt sei und deshalb mit seiner Klage abgewiesen

werden müsse. braucht nach. diesen Ausführungen nicht

mehr geprüft zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 1916

bestätigt.

Obligationenrecht. N° 37.

37. trrteil d.er l Zivil.a.bteilung vom SO. Juni 191G

i. S. lIellfritz, Kläger und Berufungskläger

245

gegen Schrä.m1i-Bucher, Beklagten u. Berufungsbeklagten.

Unfall eines Angestellten bei einer Arbeit, die er für

seinen Geschäftsherrn bei einem Dritten verrichtete.

Konkurrenz der Ansprüche, die der Verletzte gegen

die Versicherungsgesellschaft, bei der der Ge-

schäftsherr seine Angestellten gegen Unfall versichert

hatte, und gegen jenen Dritten aus Art. 67 aOR geltend

macht. Wirkung der teilweisen Befriedigung des einen

Anspruches auf den andern. -

Inwiefern ist der Verletzte

verpflichtet, sich einer die Invalidität vermindernden

Operation zu unterziehen? Kein Ersatz für Kosten

der Operation und der zugehörigen Spitalbehand-

lung bei Nichtvornahme der Operation.

1. -

Der Kläger Hellfritz arbeitete am 21. Mai 1909

als Angestellter des Gärtners Fritz Dove in Luzern im

Garten der Villa des Beklagten Schrämli. Als er sich

biebei auf einen hervorstehenden Stein der Gartellmauer

stützen wollte, kam er zu Fall und verletzte sich am rech-

ten Knie. Für den, daraus entstandenen, Schaden belangte

.er zunächst seinen Arbeitgeber Dove auf Ersatz, wurde

aber mit seiner Klage von beiden kantonalen Instanzen

abgewiesen. Hernach klagte er die « Unfall- und Haft-

pflichtversicherung A.-G. Zürich) ein, bei der Dove seine

Arbeiter gegen Unfall versichert hatte. In diesem Pro-

zesse hat die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons

Luzern, durch Urteil vom 20. Januar 1916 die Versiche-

rungsgesellschaft verhalten, dem Kläger eine Halbjahres-

rente von 14 Fr. 16 Cts. für dauernde Invalidität und

einen Restanzbetrag von, 78 Fr. 75 Cts. für vorüberge-

hende Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen. Inzwischen hatte

der Kläger auch den heutigen Beklagten auf Schadener-

satz belangt und zwar aus Art. 67 aOR und auf Bezah-

lung von 2500 Fr. samt Zins zu 5% vom Tage des Unfalls

an. Das Obergericht hat diese Klage zweitinstanzlich