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42_II_234

BGE 42 II 234

Bundesgericht (BGE) · 1916-06-02 · Deutsch CH
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Obügationenrecht. N0 35.

35. Urteil der I. Zivi1a.btailung vom 2. Juni 1916

i. S. Frau E. Bartilla, Klägerin und Berufungsklägerin ..

gegen Fra.u J. BUDggsr-Walt,

Beklagte und Berufungsbeklagte.

Art. 158 S ch K G. Die Ausstellung des Pfandausfallscheines

macht die Forderung nicht unverjährbar. - Anfechtung der-

Aptret ung einer unter dem frühern zürcherischen Rechte

begründeten Grundpfand(zins)forderung wegen ab-

sichtlicher Täuschung und wesentlichen Irrtums betref-

fend die Verjährung der Forderung. Anwendbarkeit des

kantonalen Re chtes in zwischenzeitlicher und sach-

licher Beziehung.

1. -

Im September 1900 kaufte Simon Hechinger in

Nürnberg, der Bruder der Klägerin Frau Bartille, von

Notar Angst in Uster die Liegenschaft Kat. N° 6110 in

Zürich 3. Angst wurde infolgedessen gegenüber Hechinger

Gläubiger zweier Schuldbriefe, eines solchen IB. Hypo-

thek von 100,000 Fr. -

und eines solchen IV Hypothek

für die Kaufpreisrestanz von 210,000 Fr. Angst ver-

äusserte zunächst die Kapitalbeträge dieser Forderungen

an hier nicht weiter in Betracht kommende Personen.

Später, am 9. Februar 1908, trat er seiner geschiedenen

Ehefrau, der heutigen Beklagten Frau Rungger-Walt, die

unbezahlt gebliebenen Zinse, bei der IB. Hypothek

15,000 Fr. und bei der IV. Hypothek 14,171 Fr. ausma-

chend, nebst Zinseszinsen und Kostenansprüchen ab. Die

Zinsbeträge von 15,000 Fr. und 14,171 Fr. waren bei

einem Grundpfandverwertungsverfahren, das 1905/1906

in Zürich stattfand, aber, wie es scheint, nicht zu Ende

geführt wurde, in das Lastenverzeichnis aufgenommen

worden und weder der Schuldner noch die Gläubiger

scheinen sie bestritten zu haben. Es sind dafür laut Fest-

stellung der Vorinstanz keine Pfandausfallscheine aus-

gestellt worden. Die Beklagte suchte in der Folge von

Hechinger Zahlung zu erhalten und erwirkte in Nürnberg

I

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für einen Teil dieser Zinse im Betrage von 5067 M. 15Pf.

ein Versäumnisurteil und eine bedingte Vollstreckbar-

keitserklärung. Justizrat Held in Nürnberg bot, angeblich

als Vertreter einiger Freunde Hechingers, für die ganze

Forderung im damaligen Betrage von 36,625 Fr. 40 Cts.

als Abfindung 2000 Fr. an. Die Beklagte ging nicht darauf

ein, sondern schrieb die Forderung zum Verkauf aus mit

der Angabe, sie sei « durch Pfandschein ausgewiesen)}. Als

Käuferin meldete sich die Klägerill mit einem Angebot

von 2800 Fr., worauf ihr Rechtsanwalt Dr. G. Wettstein

in Zürich als Vertreter der Beklagten mit Schreiben vom

3. Oktober 1912 in der Sache Auskunft gab und dabei

bemerkte: Die Forderung (36,628 Fr. 45 Cts.) sei. durch

sogenannte Pfandausfallscheine ausgewiesen, welche das

Forderungsrecht unverjährbar machen. Während den

darauffolgenden Unterhandlungen schrieb am 24. Okto-

ber 1912 Dr. Wettsteill der Klägerin: Justizrat Held

stehe auf dem Standpunkt, die Forderung sei mit Aus-

nahme des als vollstreckbar erklärten Teils verjährt;

Dr. Wettsteill und die Beklagte, seien anderer Meinung.

Immerhin wolle die Beklagte nun den nicht als vollstreck-

bar erklärten Rest « bei Seite stellen) und sich ver-

pflichten, Hechillger in den nächsten 10 Jahren in keiner

Weise damit zu behelligen, wenn die Klägerin den als

vollstreckbar erklärten Rest kaufe. In ihrer Antwort vom

26. Oktober 1912 bemerkte die Klägerin hinsichtlich

dieses Punktes: da ihr nun die Beklagte nur den einen

(als vollstreckbar erklärten) Teil verkaufen wolle und die

Frage bezüglich der Verjährung offen lasse, sei eine Eini-

gung nicht möglich. In der Folge kam es aber dennoch

zu einer solchen und die Beklagte trat am 23. November

1912 der Klägerin die ihr gegen Hechinger « zustehende

und mit Zinsen 36,628 Fr. 45 Cts. betragende, sich aul

Pfandausfallscheine stützende Forderung gegen 2000 Fr.

in bar und 2000 Fr. in einem Akzept per 1. Mai 1913 ohne

Nachwährschaft ab, unter gleichzeitiger Uebergabe aller

bezüglichen Beweisurkunden ». Im vorliegenden Prozesse

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Obligationenrecht. N° 35.

verlangt nimmehr die Klägerin, es sei die Abtretung

wegen absichtlicher Täuschung und eventuell wegen we-

sentlichen Irrtums -

als unverbindlich zu erklären und

die Beklagte zur Rückzahlung der 2000 Fr. nebst Zins zu

5% seit dem 6. Dezember 1912 und zur Rückgabe des

Akzeptes, eventuell, im Falle der Unmöglichkeit, zur

Bezahlung weiterer 2000 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem

1. Mai 1913 und aJIfälliger Wechselspesen zu verhalten.

Von beiden kantonalen Instanzen (dem Kantonsgericht

von Graubünden durch Urteil vom 26. Oktober 1915) mit

diesen Begehren abgewiesen, erneuert es die Klägerin

nunmehr vor Bundesgericht.

2. -

Die absichtliche Täuschung (-oder der wesent-

liche Irrtum -), woraus die Klägerin die Unverbindlich-

keit des Zessionsaktes vom 23. November 1912 herleitet,

soll darin bestehen, dass die Klägerin zu der irrtümlichen

Meinung verleitet worden (- oder ohne eine so:che Ver-

leitung dieser Meinung gewesen sei -), in dem Grund-

pfandverwertungsverfahren über die Liegenschaft in

Zürich sei ein P fan d aus fall s c h ein ausgestellt

worden. Die Ausstellung eines solchen, behauptet die

Kläaerin hätte die Forderung u n ver jäh r bar ge-

0'

"

macht, während sie nun mangels dessen verjährt sei, und

zwar schon bevor die Klägerin sie erworben habe. Die,

Beklagte habe ihr so eine wertlose Forderung abgetreten.

Vor allem fragt es sich, ob,wirklich der Ausstellung des

Pfandausfallscheines die ihr von der Klägerin beigelegte

verjährungsausschliessende Wirkung zukomme und ob

deshalb der behauptete Vertragsanfechtungsgrund in der

ihm beigelegten Bedeutung vorliege. Nun bildet noch

Art. 158 SchKG der Pfandausfallschein lediglich eine

« Bescheinigung », wodurch die « Tatsache verurkundet »

wird, dass « die Verwertung des Pfandes nicht stattfinden

konnte « oder » der Erlös seine (des betreibenden Gläu-

bigers) Forderung nicht deckt ». Zweck seiner Ausst~l­

lung ist, einen Titel zu schaffen für die Zulässigkeit der l~

Abs. 2 des Artikels vorgesehenen Fortsetzung der Betrel-

Obligationenrecht; No 35.

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bung, durch die nunmehr das übrige Vermögen des

Schuldners (im Pfändungs- oder Konkursverfahren) zur

weitern Vollstreckung für die Forderung in Anspruch

genommen werden kann. Dass aber die Ausstellung des

Pfandausfallscheines zivilrechtliche Wirkungen auf das

Forderungsverhältnis ausübe und im besondern der For-

derung die Verjährbarkeit nehme, bestimmt der Art. 158

nirgends. Wohl aber ergibt sich aus Art. 149 Abs. 5 und

Art. 265 Abs. 2 (Rückverweisung auf den erstem Artikel),

dass die Unverjährbarkeit erst eintritt, nachdem die an

das Pfandverwertungsverfahren sich anschliessende Pfän-

dungs- oder Konkursbetreibung durchgeführt ist und ~ur

Ausstellung eines Verlust scheines geführt hat. SachlIch

vermag sich denn auch die Unverjährbarkeit erst von

diesem Zeitpunkte an zu rechtfertigen. Denn vorher hat

der Gläubiger seine Mittel, um aus dem derzeitigen Ver-

mögen des Schuldners Befriedigung zu suchen, noch nicht

erschöpft und es ist nicht zu ersehen, warum seine For-

derung schon zu einer Zeit unverjährbar sein soll, wo er

sie noch ungehindert geltend machen kann und wo ihm

gerade neue exekutionsrechtliche Wege zu ihrer Geltend-

machung eröffnet werden. Ist dagegen durch Ausstel-

lung des Verlust scheines die Leistungsunmöglichkeit des

Schuldners amtlich festgestellt und die Forderung zudem

unverzinslich geworden (Art. 149 Abs. 4 SchKG), so

"braucht sich fügIich der Gläubiger nicht mehr in dem

Masse wie früher um sie iu kümmern und daher soll seine

Untätigkeit in Betreff ihrer Geltendmachung auch nicht

mehr den Nachteil der Verjährung nach sich ziehen.

3. -

Wollte man aber auch annehmen, die Aus-

stellung eines Pfandausfallscheines habe die von der

Klägerin erworbene Forderung unverjährbar gemacht, so

müsste man doch auf Grund der vorinstanzlichen Tatbe-

standswürdigung davon ausgehen, die Klägerin sei sich

b e w u s s t g ewe sen, dass der abgetretenen Forde-

rung möglicherweise der Man gel der Ver jäh -

run g anhafte. Bei dieser Sachlage aber kann nicht mehr

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Obligationenrecht. N° 35.

von einer Irreführung oder einern wesentlichen Irrtum die

Rede sein, sondern die Klägerin hat dann die Forderung

auf die Gefahr hin, dass sie verjährt und daher wertlos sei,

erworben. Hiefür spricht namentlich das Missverhältnis

zwischen dem hohen Betrag der Forderung und dem

geringen für sie bezahlten Preise und ferner der Umstand,

dass (laut den oben wiedergegebenen Stellen aus der Kor-

respondenz) bei den Vertragsunterhandlungen die Möglich-

keit einer eingetretenen Verjährung der abzutretenden

Forderung von beiden Seiten erwähnt wurde. Im übrigen

kann hier auf die diesen Punkt betreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden, um so mehr, als es sich

bei der Würdigung, wie weit die Klägerin Bedenken haben

mochte, ob sie nicht eine verjährte Forderung erwerbe,

wesentlich um eine Tatfrage handelt. \Val' aber die Klä-

geria beim Vertragsabschluss in einer die nachherige An-

fechtung ausschliessenden \Veise über die Möglichkeit,

eine verjährte Forderullg zu erwerben, aufgeklärt, so kann

auch die Aufnahme der Bemerkung in den Vertrag, dass

sich die Forderung ({ auf Pfa~ldausfallsscheine stütze),

nicht mehr dahin schliessen lassen, die Klägerin habe der

Ucherzeugung sein müssen, eine unverjährte Forderung

zu erwerben.

4. -

Soweit die Vertragsmlfechtung IÜCht in Beziehung

stcht zu den

betreibungsrechtIiche!l Normen über

Pfandausfallschein, kommt keine Verletzung von Bundes-

recht in Betracht. Es handelt sich um eine unter

dem frühem z ü reh c l'i s c hell Re c h t e begürndete

G run d p fan d z ins f 0 r der u n g.

Nach

diesem

Rechte entscheiden sich die 'weiter aufgeworfenen Fragen,

ob die Forderung bei der Abtretung deshalb wirklich

verjährt gewesen sei, weil sie eine Zins- und keine Kapital-

forderung darstelle und weil der Schuldner im Ausland

nicht hahe belangt werden können. W'enn die Vorinstanz

in letzterer Hinsicht Art. 153 Ziff. 6 aOR anwendet, so

kann dies nur im Sinne der Anwendung als subsidiäres

kantonales Recht geschehen sein (§ 1089 des zürch. PR).

Obllgationenrecht. N° 36.

Von der Entscheidung der genannten kantonalrechtlichen

Fragen betreffend die Verjährung hängt aber in diesen

Punkten ausschliesslich die behauptete Anfechtbarkeit

:des Abt r e tun g s akt e s ab. Auch dieser an sich

untersteht übrigens dem zürcherischen Rechte, trotzdem

€r erst nach dem 1. Januar 1912 erfolgte (Art. 198 aOR

und Art. 28 SchT z. ZGB). Das gilt namentlich auch

insofern, als es sich um eine Anfechtung wegen Willens-

mängeln handelt (BGE 41 11 S. 596).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichts Graubünden vom 26. Oktober 1915 bestätigt.

36. Urteil der I. Zivil3,bteilung vom 16. Juni 1916

i. S. Singer, KHjger und Berufungskläger, gegen Spörri,

Beklagter und Berufungsbeklagter.

Rücln,veisungsantrag als einziger Berufllngsantra;:;:

Frage seiner Gültigkeit. -

Schadenersatzklage wegen :\icht-

erfüllung eines Kaufvertrages. Unzulässigkeit \\"(',:;en

mangelnder Fristansetzung nach Art. 107 OR. Vor-

aussetzungen für die Notwendigkeit der letztem, namentlich

Kichtanwendbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Art. lOK OR

und Fehlen eines Fix g e sc h ä f t es. -

Späteres Dahinfallen

des Vertrages mit Erlass eines staatlichen Aus f u 11 r-

ver b ot es.

1. -

Durch Vertrag vom 4. Juli (brieflich bestätigt den

5. Juli) 1915 verkaufte der Beklagte dem Kläger 5000 kg

Garn Louisiana Cops in verschiedenen Nummern,. VOll

denen der Kläger eine auszuwählen hatte. Am 14. Juli

entschied sich dieser für die Sorte N° 32 zum Preise von

3 Fr. 29 Cts. das Kilo. Die Ware war ({ lieferbar August a. c.,

eventuell ein kleineres Quantum im Juli, bei sofortiger

NummerneinteiJung). Nachträglich, durch Briefe vorn