Volltext (verifizierbarer Originaltext)
234
Obügationenrecht. N0 35.
35. Urteil der I. Zivi1a.btailung vom 2. Juni 1916
i. S. Frau E. Bartilla, Klägerin und Berufungsklägerin ..
gegen Fra.u J. BUDggsr-Walt,
Beklagte und Berufungsbeklagte.
Art. 158 S ch K G. Die Ausstellung des Pfandausfallscheines
macht die Forderung nicht unverjährbar. - Anfechtung der-
Aptret ung einer unter dem frühern zürcherischen Rechte
begründeten Grundpfand(zins)forderung wegen ab-
sichtlicher Täuschung und wesentlichen Irrtums betref-
fend die Verjährung der Forderung. Anwendbarkeit des
kantonalen Re chtes in zwischenzeitlicher und sach-
licher Beziehung.
1. -
Im September 1900 kaufte Simon Hechinger in
Nürnberg, der Bruder der Klägerin Frau Bartille, von
Notar Angst in Uster die Liegenschaft Kat. N° 6110 in
Zürich 3. Angst wurde infolgedessen gegenüber Hechinger
Gläubiger zweier Schuldbriefe, eines solchen IB. Hypo-
thek von 100,000 Fr. -
und eines solchen IV Hypothek
für die Kaufpreisrestanz von 210,000 Fr. Angst ver-
äusserte zunächst die Kapitalbeträge dieser Forderungen
an hier nicht weiter in Betracht kommende Personen.
Später, am 9. Februar 1908, trat er seiner geschiedenen
Ehefrau, der heutigen Beklagten Frau Rungger-Walt, die
unbezahlt gebliebenen Zinse, bei der IB. Hypothek
15,000 Fr. und bei der IV. Hypothek 14,171 Fr. ausma-
chend, nebst Zinseszinsen und Kostenansprüchen ab. Die
Zinsbeträge von 15,000 Fr. und 14,171 Fr. waren bei
einem Grundpfandverwertungsverfahren, das 1905/1906
in Zürich stattfand, aber, wie es scheint, nicht zu Ende
geführt wurde, in das Lastenverzeichnis aufgenommen
worden und weder der Schuldner noch die Gläubiger
scheinen sie bestritten zu haben. Es sind dafür laut Fest-
stellung der Vorinstanz keine Pfandausfallscheine aus-
gestellt worden. Die Beklagte suchte in der Folge von
Hechinger Zahlung zu erhalten und erwirkte in Nürnberg
I
Obligationenrecht. N° 35.
·235
für einen Teil dieser Zinse im Betrage von 5067 M. 15Pf.
ein Versäumnisurteil und eine bedingte Vollstreckbar-
keitserklärung. Justizrat Held in Nürnberg bot, angeblich
als Vertreter einiger Freunde Hechingers, für die ganze
Forderung im damaligen Betrage von 36,625 Fr. 40 Cts.
als Abfindung 2000 Fr. an. Die Beklagte ging nicht darauf
ein, sondern schrieb die Forderung zum Verkauf aus mit
der Angabe, sie sei « durch Pfandschein ausgewiesen)}. Als
Käuferin meldete sich die Klägerill mit einem Angebot
von 2800 Fr., worauf ihr Rechtsanwalt Dr. G. Wettstein
in Zürich als Vertreter der Beklagten mit Schreiben vom
3. Oktober 1912 in der Sache Auskunft gab und dabei
bemerkte: Die Forderung (36,628 Fr. 45 Cts.) sei. durch
sogenannte Pfandausfallscheine ausgewiesen, welche das
Forderungsrecht unverjährbar machen. Während den
darauffolgenden Unterhandlungen schrieb am 24. Okto-
ber 1912 Dr. Wettsteill der Klägerin: Justizrat Held
stehe auf dem Standpunkt, die Forderung sei mit Aus-
nahme des als vollstreckbar erklärten Teils verjährt;
Dr. Wettsteill und die Beklagte, seien anderer Meinung.
Immerhin wolle die Beklagte nun den nicht als vollstreck-
bar erklärten Rest « bei Seite stellen) und sich ver-
pflichten, Hechillger in den nächsten 10 Jahren in keiner
Weise damit zu behelligen, wenn die Klägerin den als
vollstreckbar erklärten Rest kaufe. In ihrer Antwort vom
26. Oktober 1912 bemerkte die Klägerin hinsichtlich
dieses Punktes: da ihr nun die Beklagte nur den einen
(als vollstreckbar erklärten) Teil verkaufen wolle und die
Frage bezüglich der Verjährung offen lasse, sei eine Eini-
gung nicht möglich. In der Folge kam es aber dennoch
zu einer solchen und die Beklagte trat am 23. November
1912 der Klägerin die ihr gegen Hechinger « zustehende
und mit Zinsen 36,628 Fr. 45 Cts. betragende, sich aul
Pfandausfallscheine stützende Forderung gegen 2000 Fr.
in bar und 2000 Fr. in einem Akzept per 1. Mai 1913 ohne
Nachwährschaft ab, unter gleichzeitiger Uebergabe aller
bezüglichen Beweisurkunden ». Im vorliegenden Prozesse
236
Obligationenrecht. N° 35.
verlangt nimmehr die Klägerin, es sei die Abtretung
wegen absichtlicher Täuschung und eventuell wegen we-
sentlichen Irrtums -
als unverbindlich zu erklären und
die Beklagte zur Rückzahlung der 2000 Fr. nebst Zins zu
5% seit dem 6. Dezember 1912 und zur Rückgabe des
Akzeptes, eventuell, im Falle der Unmöglichkeit, zur
Bezahlung weiterer 2000 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem
1. Mai 1913 und aJIfälliger Wechselspesen zu verhalten.
Von beiden kantonalen Instanzen (dem Kantonsgericht
von Graubünden durch Urteil vom 26. Oktober 1915) mit
diesen Begehren abgewiesen, erneuert es die Klägerin
nunmehr vor Bundesgericht.
2. -
Die absichtliche Täuschung (-oder der wesent-
liche Irrtum -), woraus die Klägerin die Unverbindlich-
keit des Zessionsaktes vom 23. November 1912 herleitet,
soll darin bestehen, dass die Klägerin zu der irrtümlichen
Meinung verleitet worden (- oder ohne eine so:che Ver-
leitung dieser Meinung gewesen sei -), in dem Grund-
pfandverwertungsverfahren über die Liegenschaft in
Zürich sei ein P fan d aus fall s c h ein ausgestellt
worden. Die Ausstellung eines solchen, behauptet die
Kläaerin hätte die Forderung u n ver jäh r bar ge-
0'
"
macht, während sie nun mangels dessen verjährt sei, und
zwar schon bevor die Klägerin sie erworben habe. Die,
Beklagte habe ihr so eine wertlose Forderung abgetreten.
Vor allem fragt es sich, ob,wirklich der Ausstellung des
Pfandausfallscheines die ihr von der Klägerin beigelegte
verjährungsausschliessende Wirkung zukomme und ob
deshalb der behauptete Vertragsanfechtungsgrund in der
ihm beigelegten Bedeutung vorliege. Nun bildet noch
Art. 158 SchKG der Pfandausfallschein lediglich eine
« Bescheinigung », wodurch die « Tatsache verurkundet »
wird, dass « die Verwertung des Pfandes nicht stattfinden
konnte « oder » der Erlös seine (des betreibenden Gläu-
bigers) Forderung nicht deckt ». Zweck seiner Ausst~l
lung ist, einen Titel zu schaffen für die Zulässigkeit der l~
Abs. 2 des Artikels vorgesehenen Fortsetzung der Betrel-
Obligationenrecht; No 35.
237
bung, durch die nunmehr das übrige Vermögen des
Schuldners (im Pfändungs- oder Konkursverfahren) zur
weitern Vollstreckung für die Forderung in Anspruch
genommen werden kann. Dass aber die Ausstellung des
Pfandausfallscheines zivilrechtliche Wirkungen auf das
Forderungsverhältnis ausübe und im besondern der For-
derung die Verjährbarkeit nehme, bestimmt der Art. 158
nirgends. Wohl aber ergibt sich aus Art. 149 Abs. 5 und
Art. 265 Abs. 2 (Rückverweisung auf den erstem Artikel),
dass die Unverjährbarkeit erst eintritt, nachdem die an
das Pfandverwertungsverfahren sich anschliessende Pfän-
dungs- oder Konkursbetreibung durchgeführt ist und ~ur
Ausstellung eines Verlust scheines geführt hat. SachlIch
vermag sich denn auch die Unverjährbarkeit erst von
diesem Zeitpunkte an zu rechtfertigen. Denn vorher hat
der Gläubiger seine Mittel, um aus dem derzeitigen Ver-
mögen des Schuldners Befriedigung zu suchen, noch nicht
erschöpft und es ist nicht zu ersehen, warum seine For-
derung schon zu einer Zeit unverjährbar sein soll, wo er
sie noch ungehindert geltend machen kann und wo ihm
gerade neue exekutionsrechtliche Wege zu ihrer Geltend-
machung eröffnet werden. Ist dagegen durch Ausstel-
lung des Verlust scheines die Leistungsunmöglichkeit des
Schuldners amtlich festgestellt und die Forderung zudem
unverzinslich geworden (Art. 149 Abs. 4 SchKG), so
"braucht sich fügIich der Gläubiger nicht mehr in dem
Masse wie früher um sie iu kümmern und daher soll seine
Untätigkeit in Betreff ihrer Geltendmachung auch nicht
mehr den Nachteil der Verjährung nach sich ziehen.
3. -
Wollte man aber auch annehmen, die Aus-
stellung eines Pfandausfallscheines habe die von der
Klägerin erworbene Forderung unverjährbar gemacht, so
müsste man doch auf Grund der vorinstanzlichen Tatbe-
standswürdigung davon ausgehen, die Klägerin sei sich
b e w u s s t g ewe sen, dass der abgetretenen Forde-
rung möglicherweise der Man gel der Ver jäh -
run g anhafte. Bei dieser Sachlage aber kann nicht mehr
238
Obligationenrecht. N° 35.
von einer Irreführung oder einern wesentlichen Irrtum die
Rede sein, sondern die Klägerin hat dann die Forderung
auf die Gefahr hin, dass sie verjährt und daher wertlos sei,
erworben. Hiefür spricht namentlich das Missverhältnis
zwischen dem hohen Betrag der Forderung und dem
geringen für sie bezahlten Preise und ferner der Umstand,
dass (laut den oben wiedergegebenen Stellen aus der Kor-
respondenz) bei den Vertragsunterhandlungen die Möglich-
keit einer eingetretenen Verjährung der abzutretenden
Forderung von beiden Seiten erwähnt wurde. Im übrigen
kann hier auf die diesen Punkt betreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden, um so mehr, als es sich
bei der Würdigung, wie weit die Klägerin Bedenken haben
mochte, ob sie nicht eine verjährte Forderung erwerbe,
wesentlich um eine Tatfrage handelt. \Val' aber die Klä-
geria beim Vertragsabschluss in einer die nachherige An-
fechtung ausschliessenden \Veise über die Möglichkeit,
eine verjährte Forderullg zu erwerben, aufgeklärt, so kann
auch die Aufnahme der Bemerkung in den Vertrag, dass
sich die Forderung ({ auf Pfa~ldausfallsscheine stütze),
nicht mehr dahin schliessen lassen, die Klägerin habe der
Ucherzeugung sein müssen, eine unverjährte Forderung
zu erwerben.
4. -
Soweit die Vertragsmlfechtung IÜCht in Beziehung
stcht zu den
betreibungsrechtIiche!l Normen über
Pfandausfallschein, kommt keine Verletzung von Bundes-
recht in Betracht. Es handelt sich um eine unter
dem frühem z ü reh c l'i s c hell Re c h t e begürndete
G run d p fan d z ins f 0 r der u n g.
Nach
diesem
Rechte entscheiden sich die 'weiter aufgeworfenen Fragen,
ob die Forderung bei der Abtretung deshalb wirklich
verjährt gewesen sei, weil sie eine Zins- und keine Kapital-
forderung darstelle und weil der Schuldner im Ausland
nicht hahe belangt werden können. W'enn die Vorinstanz
in letzterer Hinsicht Art. 153 Ziff. 6 aOR anwendet, so
kann dies nur im Sinne der Anwendung als subsidiäres
kantonales Recht geschehen sein (§ 1089 des zürch. PR).
Obllgationenrecht. N° 36.
Von der Entscheidung der genannten kantonalrechtlichen
Fragen betreffend die Verjährung hängt aber in diesen
Punkten ausschliesslich die behauptete Anfechtbarkeit
:des Abt r e tun g s akt e s ab. Auch dieser an sich
untersteht übrigens dem zürcherischen Rechte, trotzdem
€r erst nach dem 1. Januar 1912 erfolgte (Art. 198 aOR
und Art. 28 SchT z. ZGB). Das gilt namentlich auch
insofern, als es sich um eine Anfechtung wegen Willens-
mängeln handelt (BGE 41 11 S. 596).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichts Graubünden vom 26. Oktober 1915 bestätigt.
36. Urteil der I. Zivil3,bteilung vom 16. Juni 1916
i. S. Singer, KHjger und Berufungskläger, gegen Spörri,
Beklagter und Berufungsbeklagter.
Rücln,veisungsantrag als einziger Berufllngsantra;:;:
Frage seiner Gültigkeit. -
Schadenersatzklage wegen :\icht-
erfüllung eines Kaufvertrages. Unzulässigkeit \\"(',:;en
mangelnder Fristansetzung nach Art. 107 OR. Vor-
aussetzungen für die Notwendigkeit der letztem, namentlich
Kichtanwendbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Art. lOK OR
und Fehlen eines Fix g e sc h ä f t es. -
Späteres Dahinfallen
des Vertrages mit Erlass eines staatlichen Aus f u 11 r-
ver b ot es.
1. -
Durch Vertrag vom 4. Juli (brieflich bestätigt den
5. Juli) 1915 verkaufte der Beklagte dem Kläger 5000 kg
Garn Louisiana Cops in verschiedenen Nummern,. VOll
denen der Kläger eine auszuwählen hatte. Am 14. Juli
entschied sich dieser für die Sorte N° 32 zum Preise von
3 Fr. 29 Cts. das Kilo. Die Ware war ({ lieferbar August a. c.,
eventuell ein kleineres Quantum im Juli, bei sofortiger
NummerneinteiJung). Nachträglich, durch Briefe vorn