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42_II_219

BGE 42 II 219

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Français CH
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218

. Sachenrecht. N0 33.

eombustible vert ou humide ou degageant des emana-

tions anormalement desagreables I).

La defenderesse a recouru en reforme contre cet arret

en reprenant ses conclusions liberatoires.

Statuant sur ces faits et considerant

endroit:

L'instance eantonale a estime que les inconvenients

dont se plaint la demanderesse sont reels et qu'ils depas-

sent les limites de la tolerance reciproque que se doivent

les voisins. Cette appreciation des circonstances de fait

n'est entachee d'aucune erreur de droit et le Tribu-

nal fMeral peut s'y rallier. Mais le moyen qu'a

imagine la Cour de Justice pour remMier a cet etat de

choses est pratiquement inutilisable, car il donnerait lieu

a d'incessantes difficultes d'execution et, loin de retablir

une situation normale, il rendrait les rapports de voisinage

plus penibles encore qu'ils ne le sont actuellement. Ainsi

que Ie fait observer la recourante, la direction du vent

echappe dans une mesure presque complete aux previ-

sions et est sujette a de brusques variations; ignorant si~

le jour OU elle se propose d'allumer Ie fourneau, le vent

soufIlera du nord, la defenderesse ne pourra pas faire.

utilement ses preparatifs de lessive; si, apres avoir fait

le feu, le vent se Ieve, elle devra ou interrompre sa Iessive:

ou s'exposer aux reclamations que la demanderesse, armee

du jugement, ne manquera pas de lui faire; des discus~ions

irritantes s'engageront fatalement sur la question de

savoir si le vent vient du nord, si Ie boisest suffisamment

sec, si l'odeur de la fumee est « anormalement» desagrea-

ble, ete. Bref, la decision de l'instance cantonale ne re-

soudrait pas le conflit, elle r envenimerait.

D'autre part, la seule mesure utile qu'on pourrait

substituer a celle proposee par l'arret attaque se heurte

a l'opposition de la demanderesse. L'expert constate qu'il

ne servirait arien de deplacer Ie fourneau, comme le

voudrait dame Meyer de Stadelhofen, et qu'a moins.

Obligatiollenrecht. N° 34.

: 219

de le suppriiner completement -

ce qui n'a pas He eXige

et ce qui ne pourrait etre accorde, -

il n'y a pas d'autre

remede efficace que Ia surelevation de la cheminee. La

cThfenderesse se declare prete a faire executer ce travail

et c'est la demanderesse qui s'y refuse : elle ne peut done

s'en prendre qu'a elle-meme si les emissions de fumee

continuent et puisque -

pour des motifs dont seule elle

est juge -

elle ne veut pas de l'unique moyen qui existe

de faire cesser l'inconvenient signale, elle ne saurait

exiger d'autres mesures qui sont inefficaces ou vexatoires.

Quant a la demande d'indemllite, elle doit etre ecartee

soit a raison des considerations qui precedent, soit aussi

parce qu'aucun dommage materiel n'a ete prouve.

Par ces motiIs,

le Tribunal federal

prononce:

Le recours est admis et l'arret attaque est reforme en

ce sens que la demande est declaree mal fondee.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

34. Urteil der I. Zivilabteilung vom ao. Mai 1916

i. S. Compa.gme Swsse pour la Fabrica.tion des Chocolats

et des Cacaos, Klägerin, gegen B.Xahn, Beklagten.

Kau f : Recht des Käufers zur Spezifika ti on der ge--

kauften Waxe; Uebergang auf den Verkäufer im Verzugs-

falle. -

SelbstbiIfeverkauf nach Art. 93 OR. Ist

Chokolade eine «dem Verderben ausgesetzte Sache & '}

Na t u r des Selbsthilfeverkaufes; Pflicht des Verkäufers

zur Wahrung der Interessen des säumigen Käufers. -

220

Obligationenrecht. N° 34.

Ort des Selbsthilfeverkaufes. -

Die vom Selbsthilfe-

verkäufer ersteigerte 'Vare kann Gegenstaud einer

von ihm geschuldeten weitern Lieferung und eines diese

betreffenden neuen Selbsthilfeverkaufes bilden. -

Garantie

für Ausführbarkeit, für Qualität und für Gewicht

der Ware; inwiefern vom Selbsthilieverkäufer zu über-

neh!Ilen? -

Man gel h a f t i g k ei t des Ver f a h ren s

beim Selbsthilfeverkaufe hat eine ihrer schädigenden Wir-

kung entsprechende Kür z u n g des Kau f p r eis an -

s pr u c h es gegen den säumigen Käufer zur Folge. Be-

messung dieses Anspruches im gegebenen Falle.

Die Klägerin, die Compagnie Suisse pour la fabrication

des Chocolats et Cacaos in Lugano hat am 7. Dezember

1914 dem Beklagten Berthold Kahn in Basel einige Wagen-

ladungen diverser Chokoladen, « Ausfuhrverbot vorbe-

halten», angeboten, und es führten die nachherigen Unter-

handlungen, namentlich ein Brief der Klägerin vom

21. Dezember, die Antwort des Beklagten darauf vom 22.

und eine Erwiderung der Klägerin vom 23. d. M. zu

folgender vertraglicher Einigung: Die Klägerin verkaufte

dem Beklagten 2 \Vaggons von je 10,000 kg netto Cho-

kolade in Tabletten, jeder enthaltend: 9000 kg Block-

chokolade zu 2 Fr. 30 Cts. und 1000 kg fondant Choko-

lade zu 3 Fr. 20 Cts. das kg. Hinsichtlich der 1000 kg

sollte der Beklagte zur Spezifikation der von ihm ge-

wünschten besondern \Varenart (ob Milch- oder extra

fondant Chokolade usw. und in welchem Verhältnisse)

berechtigt sein. Der erste Wagen war Anfang und der

zweite Mitte Januar 1915 zu liefern. Die Zahlung hatte

« netto Kassa » zu erfolgen bei Auslieferung der Ware in

Basel durch den Spediteur der Klägerin. Bei der Bezah-

lung des ersten Wagens war ein Betrag von 2000 Fr. ab-

zuziehen, den der Beklagte schon am 8. Dezember 1914

der Klägerin als Anzahlung übermacht hatte. Bei Empfang

der Faktur für den ersten 'Vagen war eine weitere An-

zahlung von 2000 Fr. für die zweite Sendung zu leisten.

Im Falle, dass ein schweizerisches Ausfuhrverbot für

Chokolade erlassen würde, sollte der Beklagte nicht mehr

zum Bezuge der Ware verpflichtet sein, sondern lediglich

Obligationemecht. No 34.

·221

die Hin- und Rückfracht von der Grenze für eventuell

bereits unterwegs befindliche Partien zu tragen haben.

Am 12. Januar zeigte die Klägerin dem Beklagten an,

dass der erste Wagen abgerollt sei, und übermittelte

ihm die zugehörige, auf zusammen 24,079 Fr. 20 Cts.

lautende Faktur, (hinsichtlich der Milchchokolade lag eine

Gewichtsüberschreitung von 56 kg vor, so dass sich der

Preis um 179 Fr. 20 Cts. höher stellte). Gleichzeitig er-

suchte die Klägerin den Beklagten, die für den zweiten

Wagen noch fehlende Einteilung der 1000 kg feiner Cho-

kolade zu machen. Der Beklagte entsprach diesem Er-

suchen nicht und ebenso nicht dem wiederholten Begehren

der Klägerin, die Anzahlung von 2000 Fr. für den zweiten

Wagen zu leisten. Vielmehr erklärte er am 19. Januar,

dass es ihm infolge der eingetretenen schlechten Geschäfts-

lage im Chokoladeverkauf unmöglich sei, Dispositionen

für den zweiten Wagen zu geben.

Als der erste Wagen in Basel eintraf, nahm ihn der

Beklagte nicht an. Die Klägerin setzte ihm zur Annahme

Frist bis zum 25. Januar an, worauf der Beklagte am

26. Januar e,rklärte, er betrachte den Kaufvertrag hin-

sichtlich bei der Wagen als aufgehoben, weil die für die

Aufhebung vertraglich vorgesehene Bedingung, der Erlass

eines Ausfuhrverbotes, nunmehr eingetreten sei. Dem-

gegenüber wies die Klägerin eine generelle Ausfuhrbe-

willigung vor. Der Beklagte verlangte statt deren eine

Garantierung der Ausführbarkeit, worauf die Klägerin am

9. Januar antwortete: Sie sei auch jetzt noch bereit, die

Ausfuhrbev.illigung zu erwirken; der Beklagte brauche

bloss den Wagen anzunehmen und den Abnehmer in

Deutschland zu nennen. Trotzdem beharrte der Beklagte

auf seiner Annahmeverweigerung. Am 13. Februar wurde

auf Betreiben der Klägerin die erste Sendung in An-

wesenheit des Beklagten von amtlichen Sachverständigen

geprüft, die feststellten, dass die Ware der Faktur ent-

sprechend, marktgängig und preiswürdig sei. Am 13. März

bewilligte das Dreiergericht der Klägerin die öffentliche

222

Obllgationenrecht. N° 34.

Versteigerung d~s ersten Wagens. Sie wurde am 15. März

vollzogen, wobei die Klägerin selbst die Ware für

• 17,.220 Fr. 50 Cts. erwarb. Laut einer Bescheinigung des

des Gantbeamten (vom 15. Mai 1915) wurde die Sendung

« brutto für netto l) und « ohne Garantie für Ausfuhr und

ohne Garantie für Qualität und Gewicht l) vergantet. Die

Klägerin erhielt den Steigerungserlös ausgehändigt, unter

Abzug von 2000 Fr., die bei der Zivilgerichtsschreiberei

hinterlegt blieben.

Hinsichtlich des zweiten Wagens hatte unterdessen

die Klägerin dem Beklagten am 12. März erklärt, dass

sie nach vergeblicher Aufforderung die Einteilung der

1000 kg feiner Chokolade selbst vornehmen und dass der

Wagen am 22. März an den Beklagten abgehen werde.

Am folgenden Tage gab sie ihm von der vorgenommenen

Einteilung Kenntnis. Am 23. März sicherte sie ihm die

Exportierbarkeit in gleicher Weise wie für den ersten

Wagen zu. Am 25. März übersandte sie ihm die Faktur

für den zweiten Wagen, mit gleicher Gewichts- und Preis-

berechnung wie beim ersten. Am 27. März stellte sie den

zweiten Wagen -

der identisch war mit dem von der

Klägerin ersteigerten ersten -

dem Beklagten zur Ver-

fügung. Dieser lehnte die Annahme ab, indem er unter

Berufung auf die Identität mit dem ersten Wagen geltend

machte, dass er der Bestellung nicht entspreche und dass

für versteigerte Ware keine Ausfuhrbewilligung erteilt

werde. In letzterer Beziehung anerbot sich die Klägerin

nochmals am 3. April zur Aushändigung aller nötigen

Ausfuhrdokumente. Nach unbenutztem Ablauf einer dem

Beklagten gesetzten Bezugsfrist erwirkte die Klägerin

vom Dreiergericht eine neue Versteigerungsbewilligung

und die Sendung wurde am 8. Mai netto, aber wiederum

unter Ausschliessung der Garantie wie bei der ersten

Gant, zum Preise von 13,837 Fr. 16 Cts. versteigert.

Im nunmehrigen Prozess hat die Klägerin als Verkäu-

ferin die Begehren gestellt: 1. Der Beklagte habe ihr die

Mindererlöse der bei den Sendungen im Verhältnis zu den

Obligationenrecht. N0 34.

223

Kaufpreisen (6858 Fr. 70 Cts. und 10,242 Fr. 04 Cts.),

abzüglich der Preisanzahlung von 2000 Fr., nebst Ver-

:zugszins zu 6 % von den Kaufpreisen seit der Verfügungs-

bereitschaft bis zum Verkauf der Ware (199 Fr. 65 Cts.

und 158 Fr.), zusammen 15,458 Fr. 39 Cts. zu bezahlen

und dazu Zins zu 6 % von jenen bei den Mindererlösen,

:abzüglich der Anzahlung, seit dem betreffenden Verkauf

(15. März und 8. Mai 1915). 2. Die bei der Gerichts-

kasse zurückbehaltenen 2000 Fr. seien an die Klägerin

.auszuzahlen und der Beklagte habe der KlägerinSvon

diesem Betrage Zins zu 6 % seit dem 15. März 1915 zu

vergüten. 3. Der Beklagte habe der Klägerin die ihr aus

~einem vertragswidrigen Verhalten vor Beginn des Pro-

zesses entstandenen Kosten von 1395 Fr. 35 Cts. (3~9 Fr.

lD Cts. Lagergebühren, 335 Fr. 65 Cts. Versteigerungs-

kosten, 45 Fr. 55 Cts. Gerichts- und 695 Fr. 05 Cts.

Anwaltskosten) zu vergüten nebst Zins seit dem 31. Mai

1915 (Anhebung der Betreibung). Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen

und zur Begründung zunäch~t eine Anzahl Einwendungen

erhoben, die er dann vor Bundesgericht und im wesent-

lichen auch schon vor der zweiten kantonalen Instanz

hat fallen lassen (dass die gelieferte Ware nicht bestel-

lungsgemäss gewesen sei, dass der Beklagte sie nicht

habe besichtigen können und dass sie ihm daher unge-

nügend angeboten worden sei, weshalb kein Annahme-

verzug vorliege, dass ein am 22. Januar 1915 erlassenes

Ausfuhrverbot den Vertrag aufgelöst habe usw.). Im

Streite dagegen liegt noch die Einwendung, die abgehal-

tenen Selbsthilfeverkäufe seien aus verschiedenen, unten

zu erwähnenden Gründen ungültig und dadurch eine Er-

satzpflicht des Beklagten dahingefallen.

Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 8. März 1916 die

Klagebegehren 1 und 3 in dem einheitlichen Betrage von

10,000 Fr. nebst Verzugszins zu 6 % seit dem 31. Mai 1915

(Anhebung der Betreibung) gutgeheissen, der Klägerin

224

Obligationenrecht. N° 34.

ferner den durch das Klagebegehren 2 verlangten Zins

betreffend die hinterlegten 2000 Fr. zugesprochen und

• erkannt, dass diese Hinterlage an die Klägerin auszu-

zahlen sei.

In der. Berufungsinstanz beantragt die Klägerin gänz-

lichen Schutz, der Beklagte gänzliche Abweisung der

Klage. In eventueller Weise verlangen beide Parteien

Aktenvervollständigung.

2. -

In Frage steht vor Bundesgericht nur noch, ob

die Bemängelung der beiden Selbsthilfeverkäufe

durch den Beklagten begründet sei, und, soweit dies zu

bejahen ist, ob solches zur Abweisung oder allfällig Herab-

setzung der Klageansprüche führe.

3. -

Was zunächst die durch Art. 93 OR geforderten

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der zwei

Verkäufe anlangt, so kann dahingestellt bleiben, ob dar-

über das Dreiergericht als die für ihre Bewilligung zu-

ständige Amtsstelle endgültig zu entscheiden gehabt habe,

wie die Vorinstanz annimmt, oder ob der Richter, der

nun im ordentlichen Prozess über die Ansprüche aus dem

streitigen Kaufvertrag zu urteilen hat, ein N ach p r ü -

fungsrecht besitze (ähnlich wie nach geltender Recht-

sprechung der ordentliche Richter'auch über die Gültig-

keit der richterlichen Frist:msetzung nach Art. 107 OR

selbständig erkennen kann). Jedenfalls sind hier die Vor-

aussetzungen für die Bewilligung der Verkäufe wirklich

vorhanden gewesen : Der Beklagte hat sich hinsichtlich

beider Wagenladungen im Annahmeverzug befunden,

in Betreff der ersten seit dem 13. Februar 1915, an wel-

chem Tage ihm bei Anlass der Expertise die Möglichkeit

auch einer Prüfung der bereits vorher angebotenen Ware

gewährt wurde, in Betreff der zweiten seit dem 27. März

d. J., an welchem Tage die Klägerin ihm die Sendung,

ebenfalls mit Ermöglichung ihrer Prüfung, zur Verfügung,

stellte. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf be-

rufen, dass er bei dieser zweiten Lieferung das ihm ver-

traglich zustehende Recht der Spezifikation einer

1

Obligationenreeht. N° 34.

225

Partie der Ware nicht ausgeübt habe. Trotz richtiger Auf-

forderung der Klägerin hatte er seinerzeit die Spezifika-

tion nicht vorgenommen und dadurch im Sinne von

Art. 91 OR eine ihm obliegende « Vorbereitungshandlung~)

unterlassen, wodurch er laut dieser Bestimmung in Ver-

zug gekommen ist. Unter solchen Umständen aber muss

wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, das Recht zu;

Spezifikation vom säumigen Gläubiger auf den Schuldner

übergehen. Ausdrücklich sieht das OR diesen Uebergang

freilich nicht vor (wie das das deutsche HGB in § 375).

~ber er entspricht seiner Regelung des Gläubigerverzuges,

1m besondern dem Art. 91. Ohne ihn müsste der Schuldner

gegen den Gläubiger auf Spezifikation klagen und er

würde dadurch, meistens aus reiner Renitenz des Gläu-

bigers, auf längere Zeit hinaus unbilliger Weise verhindert,

seiner Erfüllungspflicht ungesäumt Genüge zu tun und

die zu seiner Entlastung dienenden Vorkehren (Hinter-

legung und allfällig Selbsthilfeverkauf) zu treffen. Be-

rechtigte Interessen des säumigen Gläubigers werden

durch die Ausschaltung des Prozessweges nicht verletzt.

da es sich lediglich um die Bewirkung einer Erklärung

handelt, die er selbst abzugeben hat. Was er vernünftiger

Weise verlangen kann, ist vielmehr, dass bei Beurteilung

der Frage, ob er,wirklich mit seiner Spezifikationserklä-

rung in Verzug gewesen sei, seine Lage und seine Inte-

ressen gebührend berücksichtigt werden. Endlich treffen

die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Selbhilfe-

verkaufes auch insofern zu, als man es mit einer « dem

Ver der ben ausgesetzten Sache» nach Art. 93 OR zu

tun hat. Es erscheint dies als ausgewiesen auf Grund der

Ausführungen des Vorentscheides, wonach Chokolade in

Originalpackung durch längeres Lagern mindestens ~ihr

frisches Aussehen verliere, was ihre Verkäuflichkeit"be-

einträchtige, und wonach die Klägerin mit einer längern

Lagerung habe rechnen müssen. Diese tatsächliche Wür-

digung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Unter

solchen Umständen lässt sich auch der Antrag des Be-

226

Obligationenrecht. No 34.

klagten nicht gutheissen, über diesen Punkt (auf dem

Wege der Rückweisung an die Vorinstanz oder allfällig

• durch das Bundesgericht selbst) noch einem Sachver-

ständigenbeweis zu erheben.

4. - Der Beklagte bemängelt sodann die "beiden Selbst-

hilfeverkäufe auch als solche, nach Ver f a h ren und

In hai t. Demgegenüber kann die Klägerin nicht geltend

machen, die Durchführung der Verkäufe sei Sache des

Gantbeamten gewesen und er habe diesem nichts darüber

vorzuschreiben gehabt. Mit der Vorinstanz ist davon aus-

zugehen, dass beim Selbsthilfeverkauf der Steigerungs-

beamte nicht unabhängig vom Willen der Parteien, ledig-

lich auf Grund gesetzlicher oder instruktioneller Vor-

schriften und ergänzungsweise des eigenen Ermessens,

handelt, wie etwa bei der Zwangsversteigerung, wo das

Exekutionsobjekt nach den vollstreckungsrechtlichen

Normen dem Vermögen des Schuldners entzogen wird.

Seine Aufgabe besteht hier in der amt 1 ich e n Mit-

wir k u n g bei einem Verkaufe, der auf Grund eines

andern schon vorhandenen Kaufvertragsverhältnisses und

zum Zwecke seiner Liquidation in privatrechtlicher Form

zwischen dem bisherigen Verkä~fer und einem neuen

Käufer abzuschliessen ist. Hiernach muss der Beamte

auf dieses zu Grunde liegende privatrechtliche Verhältnis

und den Willen der dabei Beteiligten Rücksicht nehmen.

Von den letztern kommt besfmders der Schuldner und

bisherige Verkäufer in Betracht, der die Vornahme des

Selbsthilfeverkaufers betreibt und damit ein ihm gesetz-

lich eingeräumtes Recht ausübt. Seinerseits hat der Ver-

käufer bei der Ausübung dieses Rechtes neben seinen

eigenen auch die Interessen des Gläubigers und

säumigen Käufers in guten Treuen zu wahren (vgI. STAUB,

Kommentar zum deutschen Handelsgesetzbuch, 9. Auf I.

Bd. II S. 555), also namentlicl1 in gebührender Weise das

für die Erzielung eines hohen Steigerungserlöses Erforder-

liche zu veranlassen, da der Erlös an die Stelle des ver-

sprochenen Kaufgegenstandes tritt. Insofern liegt ein der

1

Obligatloaenrecht. Ne 34.

227

llegotiorum gestio entsprechendes Verhältnis vor. Zur

Wahrung der Interessen des Gläubigers gehört besonders,

dass der verkaufende Schuldner dem Beamten die nötigen

We i s u n gen für die Aufstellung zweckdienlicher Ver-

kaufsbedingungen erteilt. Diese Bedingungen brauchen

sich freilich inhaltlich mit denen des ursprünglichen

Kaufvertrages nicht zu decken und es können zu Gunsten

des Selbsthilfeverkäufers bestimmte Erleichterungen in

Hinsieht auf die Natur und den Zweck des Selbsthilfe-

verkaufes und eingetretene Veränderungen der Sachlage

zulässig sein. Wie die Bedingungen des nähern beschaffen

sein müssen, lässt sich nur von Fall zu Fall nach Ab-

wägung der Interessen bei der Teile bestimmen.

5. -

Beurteilt man von diesen Erwägungen aus im

einzelnen die gegen die zwei Verkäufe erhobenen Be-

mängelungen, so erweist sich zunächst die den Ort der

Ver s t e i ger u n g betreffende als unbegründet (abgesehen

von der Frage, ob nicht dieser Punkt schon durch den

Richter, der die Steigerung bewilligte, endgültig erledigt

worden sei). Der Beklagte behauptet, die Ware hätte

statt in Basel in Deutschland versteigert werden sollen,

und macht dafür geltend, er habe sie dahin ausführen

wollen. Dieser Grund ist rechtlich unerheblich, da es auf

einen spätem Bestimmungsort der Ware, der für die Ab-

wicklung des Kaufvertrages ausser Betracht fällt, nicht

ankommen kann. Anderseits ist Basel sowohl Erfüllungs-

ort als der Ort, wo sich die Ware bei der Annahmever-

weigerung befunden hat, welch' beide Momente für die

dortige Vornahme des Selbsthilfeverkaufes sprechen

OSER, Kommentar zum OR Art. 93 Anm. 4, a und

STAUB, a. a. O. S. 556 Anm. 41).

Mit Unrecht will ferner die Gültigkeit im besondern

des zweiten Verkaufes wegen I den ti t ä t des Kau f -

ge gen s t a n des mit dem des ersten bezweifelt werden.

Die Klägerin hat weder gesetz- noch vertragswidrig ge-

handelt, indem sie die von ihr verkaufte erste Wagen-

ladung beim ersten Selbsthilfeverkauf ersteigerte, um sie

228

Obligationenrecht. N° 34.

dann als zweite zu liefernde Ladung anzubieten, nnd in-

dem· sie darauf nach eingetretenem Annahmeverzug hin-

• sichtlich ihrer neuerdings vom Rechte des Selbsthilfe-

verkaufes Gebrauch machte. Der erste Wagen war mit

seiner Versteigerung durch den Erlös ersetzt worden und

die Klägerin konnte nunmehr darüber gleich frei venügen.

wie irgend ein anderer Ersteigerer es hätte tun können.

Sie konnte ihn so gut wie sonstige Ware als Gegenstand

der ihr obliegenden weitern Lieferung verwenden, sofern

er noch von vertragsgemässer B e s c h a f fe n h e i t war.

Nun erklärt jedoch die Vorinstanz, es müsse nach dem

gewöhnlichen Laufe der Dinge angenommen werden, dass

das Alter der schon am 12. Januar ab Fabrik versandten

Ware ihrer Verkäuflichkeit etwelchen Eintrag getan habe.

Diese tatsächliche Würdigung ist für das Bundesgericht

massgebend und die auch in diesem Punkte von der

Klägerin verlangte Aktenergänzung nicht gerechtfertigt.

Dass dieser geringfügige Mangel die Empfangbarkeit des

zweiten Wagens unberührt gelassen hat, steht ausser

Frage. Alsdann aber konnte der Mangel auch nicht die

Zulässigkeit des wegeu Annahmeverweigerung der Ware

. anbegehrten Selbsthilfeverkaufes ausschliessen.

Was so dann im besondern die Steigerungsbedingungen

anlangt, so lässt sich zunächst der Behauptung des

Beklagten nicht beipflichten, die Klägerin hätte mit

Garantie für die Ausfuhr verkaufen sollen. Ein-

mal hat die Klägerin eine solehe Garantie -

dem Käufer

für die allfälligen Folgen der Nichtausführbarkeit aufzu-

kommen -

keineswegs vertraglich übernommen, sondern

dem Beklagten lediglich für den Fall des Erlasses eines

schweizerischen Ausfuhrverbotes das Recht des Vertrags-

rücktrittes gewährt. Dass auch dem Selbsthilfekäufer

dieses Recht 'hätte zugesagt werden sollen, macht der Be-

klagte nicht geltend und in der Tat würde eine solche

Zusage dem Zwecke des Selbsthilfeverkaufes zuwider-

laufen, dem Verkäufer die durch die Annahmeverweige-

rung verhinderte Erfüllung rasch zu ermöglichen. Frei-

Obligatlonenrecht. N0 34.

229

lieh hat die Klägerin hinterher, als ihr beim Angebot der

Ware der Beklagte Schwierigkeiten machte, Erklärungen

abgegeben, die sich im Sinne einer eigentlichen Garantie

für die Ausfuhr auffassen lassen. Indessen kann der Be-

klagte nicht verlangen, dass sie diese Verpflichtungen,

womit sie ihn zur Aufgabe seiner ungerechtfertigten An-

nahmeverweigerung zu bestimmen suchte, nun auch

gegenüber dem Selbsthilfeverkäufer eingehe. Sie hat diese

nachträglichen Zugeständnisse. nur unter der Bedingung

darauffolgender Annahmebereitschaft der Gegenpartei

gemacht, nicht etwa in der Meinung, die stets wachsende

Gefahr eines absoluten Ausfuhrverbotes weiter zu tra-

gen.

Mit Recht dagegen beanstandet der Beklagte, dass beim .

Selbsthilfeverkaufe die Gar a n t i e für Qua li t ä t und

Gewicht wegbedungen wurde. Vertraglich ist über die

Beschaffenheit der zu liefernden Chokoladensorten nichts

besonderes ausgemacht worden und die Klägerin hatte

daher von Gesetze::" wegen Ware nicht unter mittlerer

Qualität anzubieten (Art. 71 Abs. 2 OR). Ein Ausschluss

dieser gesetzlichen Haftbarkeit des Verkäufers muss aber

beim Selbsthilfeverkauf als in der Regel unzulässig gelten .

Er verstösst gegen die berechtigten Interessen des säu-

migen Käufers aJ!. der Erzielung eines günstigen Verwer-

tungsergebnisses und der Verkäufer hat auch beim Selbst-

hilfeverkauf gegenüber dem Erwerber für die gesetzlich

vorausgesetzten Eigenschaften der Kaufsache einzustehen

(vgl. auch STAUB, a. a. O. S. 555). Auf Art. 234 OR, der

die Gewährleistungspflicht bei der Zwangsversteigerung

ausschliesst, kann sich der Beklagte nach dem Gesagten

nicht berufen. Die Wegbedingung einer Ge w ich t s -

garantie sodann war unzulässig, weil die Klägerin dem

Beklagten vertraglich ein bestimmtes Nettogewicht zu-

gesichert hatte und die Unterlassung seiner Angabe beim

Selbsthilfeverkauf auf den Erlös ebenfalls nachteilig ein-

wirken musste. Dies gilt ebenso für die beim ersten Ver-

kauf weiter hinzugefügte Bedingung « brutto für netto ».

230

Obügatlonenrecht. N° 34.

6. -

Die R e c h t s f 0 I gen dießer von der Klägerin

zu verantwortenden Mängel des Selbsthilfeverkaufes be-

• stehen, wie auch die Vorinstanz annimmt, nicht in einer

gänzlichen Unverbindlichkeit der Selbsthilfeverkaufes für

den bisherigen Käufer, so dass der Verkäufer gegenüber

diesem seinen Anspruch auf den Kaufpreis völlig verwirkt

hätte. So scheint freilich die deutsche Praxis, sei es un-

bedingt, sei es mit gewissen Vorbehalten und Einschrän-

kungen, die Frage zu lösen (vgl. STAUB, a. a. O. S. 558 H.).

Dass dies aber auch für das -

sie nicht ausdrücklich

regelnde -

OR zu geschehen habe, lässt sich durch keine

zureichenden Gründe rechtfertigen. Wohl aber fordern

Erwägungen sowohl rechtiicher Natur als solche der

Zweckmässigkeit und Billigkeit grundsätzlich eine andere

Behandlung, wobt>i immerhin für besondere Ausnahme-

fälle (etwa bei Arglist des Verkäufers) die Möglichkeit einer

gänzlichen Ungültigkeit des Selbsthilfeverkaufes vorbehal-

ten bleiben mag. Nach Art. 92 Abs. 1 und 93 Abs. 1 OR

tritt der Erlös aus dem Selbsthilfeverkauf an die Stelle der

zu hinterlegenden Kaufsache und durch dessen Hinter-

legung kann sich der Verkäufer von seiner Verbindlich-

keit befreien. Hat er nun wegen von ihm zu verantwor-

tender Mängel des Verkaufverfahrens einen geringern

Erlös, als sonst erhältlich gewesen wäre, erzielt und

hinterlegt er diesen, so liegt darin freilich quantitativ

das Angebot einer ungenügenden Leistung, und es braucht

sich der Gläubiger an sich eine solche nicht gefallen zu

lassen. Hingegen betrifft doch sein Anspruch auf einen

wertvollern Leistungsgegenstand nicht mehr die Kauf-

sache, sondern eine Geldsumme, und es ist so nicht ein-

zusehen, warum diese dem Gläubiger zu leistende Summe

gerade aus dem Erlös der verkauften Sache herrühren

muss und der Schuldner seiner Pflicht zur Verfügungs-

stellung des voll e n Geldbetrages nicht auch derart

genügen kann, dass er nebst dem zu geringen Erlös auch

den für das volle Angebot noch erforderlichen Mehrbetrag

Obügatlonenrecht. N° 34.

2~t

hinterlegt oder, statt letzteres zu tun, erklärt, diesen

Mehrbetrag durch verrechnungsweise Kürzung seint r

. Kaufpreisforderung dargeben zu wollen. Hiebei ist mit

der Vorinstanz auch darauf zu verweisen, dass sonst viel-

fach der Gläubiger eine nicht ganz gehörige Leistung

unter entsprechender Erleichterung seiner eigenen Ver-

pflichtung annehmen muss und zwar gerade auch beim

Kaufvertrage (vgl. Art. 196 Abs. 1, 205 Abs. 2 und 209).

Allerdings kann die Bestimmung dessen, was bei rich-

tigem Vorgehen durch den Verkauf erhältlich gewesen

wäre, unter Umständen Schwierigkeiten bieten. Aber

solche bestehen auch in andern Fä'len, wo der Richter

die Folgen von wirklich eingetretenen und als eingetreten

angenommenen Tatsachen nach dem erfahrungsgemässen

Laufe der Dinge vergleichsweise abschätzt. Entscheidend

bleibt, dass die hier vertretene Lösung der Frage dem

Gerechtigkeits- und Bil1igkeitsgefühl besser entspricht als

die gegenteilige. Diese würde in der Tat dazu führen.

dass der säumige Gläubiger, statt bloss für die Folgen

der Mangelhaftigkeit des Verkaufsverfahrens schadlos ge-

halten zu werden, zu Ungunsten seines Verkäufers auch

die Rechtsnachteile des Verzuges nicht mehr zu tragen

hätte, so dass seine ungerechtfertigte Annahmeverweige-

rung hinterher ihre nachteilige Wirkung für ihn verlöre.

7. -

Nach dem Gesagten gestaltet sich die Berech-

nung der Klageforderung wie folgt:

Die Klägerin hat Anspruch auf die noch nicht bezahlte

Quote der Kaufpreise bei der Wagen und zugehörige Ver-

zugszinse, unter Abrechnung. einerseits, des Betrages, um

den die Steigerungserlöse infolge der von der Klägerin

zu verantwortenden Mängel des Versteigerungsverfahrens

niedriger sind. als die bei ordnungsgemässen Selbsthilfe-

verkäufen erzielbaren, und unter Hinzurechnung. ander-

seits. der Auslagen, die der Kiägerin dadurch entstunden,

dass die Annahmeverweigerung des Beklagten sie zur

Durchführung der Selbsthilfeverkäufe nötigte.

232

Obligationenrecht. N0 34.

Hiernach ergibt sich folgende ziffermässige Bemessung:

Der Kaufpreis für beide Wagen beträgt:

2 X 24,079 Fr. 20 =

Daran hat die Klägerin beim Vertrags-

abschluss anbezahlt erhalten .

verbleiben

der durch die Selbsthilfeverkäufe erzielte

Erlös, 17,220 Fr. 50 + 13,837 Fr. 16 =

Von diesem Erlös hat nach seiner Hin-

terlegung die Klägerin 29. 05 7 Fr. 60

auf Rechnung des Kaufpreises bezogen,

welcher B e zug nicht als rechtlich un-

zulässig beanstandet wurde:

Ein Rest von 2000 Fr. blieb hinter-

legt. Mit Recht hat die Vorinstanz die

Hinterlegungsstelle angewiesen, auch die-

sen Teil des Erlöses -

samt Verzugszins

zu 6 % seit dem 15. März 1915 -

der

Klägerin auszuzahlen.

Fr. 48,158 40

»

2,000-

Fr. 46,158 40

• 31,05766

Damit bleibt die Kaufpreisforde-_____ _

rung noch ungedeckt für.

we1cherBetrag die Summe der beid"en

Mindererlöse, von 6858 Fr. 70 Cts. und

10,242 Fr. 04 Cts., abzüglich der -anbezahl-

ten 2000 Fr. darstellt.

Zu fordern hat so dann die Klägerin noch

Vergütung der ihr aus den Selbsthilfever-

käufen erwachsenen Aus lag e n, die mit

der ersten Instanz zu bemessen sind auf :

319 Fr. 10 Cts. (Speditionskosten), plus

335 Fr. 65 Cts. (Steigerungskosten), plus

40 Fr. 55 Cts. (Gerichtskosten), plus

Fr. 15,100 74

645 Fr. 05 Cts. (Anwaltskosten), zusammen

» 1,34035

Ge sam tf 0 r der u n g der Klägerin an. _____ _

Kapital

Fr. 16,441 09

welcher Summe endlich noch für die einzelnen Posten

die entsprechenden Vorzugszinse zuzufügen sind (für die

:1

Obligationenrecht. No 34.

233

beiden Kaufpreise seit der Fälligkeit unter der Berück-

sichtigung der seitherigen Abzahlungen aus dem Erlöse

und für die Kostenforderung seit der Anhebung der Be-

treibung, dem 31. Mai 1915).

Diese Gesamtforderung muss nun aus dem doppelten

Grunde angemessen gekürzt werden, weil die Klägerin

für die Mängel des Steigerungsverfahrens einzustehen hat

. und weil der Inhalt des zweiten zu liefernden Wagens

durch die vorherige Lagerung in seiner Verkäuflichkeit

bereits beeinträchtigt und insofern nicht mehr völlig ver-

tragsgemäss war. Beide Umstände haben nach der für

das Bundesgericht massgebenden und übrigens auch sach-

lich als richtig erscheinenden Würdigung der Vorinstanz

die Steigerungsergebnisse ungünstig beeinflusst. Im be-

sondern ist der Ausschluss der Garantie für die Qualität

und das Gewicht der Ware nicht etwa dadurch bedeutung~

los geworden, dass die Kaufliebhaber, wie die Klägerin

behauptet, die Ware hätten prüfen und Auskunft dar-

über erhalten können. Trotzdem war eine die ordentliche

Verkäuferhaftung wegbedingende Klausel geeignet, Be-

denken gegen die Ware wachzurufen und auf den Preis

zu drücken. "Würdigt man alle diese Momente in ihrer

Gesamtwirkung, so sind sie von hinreichendem Gewichte,

um eine Herahsetzung der Ansprüche der Klägerin aus

den beiden Kaufverträgen um etwa 6000 bis 7000 Fr. zu

rechtfertigen. Damit gelangt man zu einer Forderungs-

restanz von rund 1 0,0 00 Fr., wobei diese Summe von

einem einheitlichen Zeitpunkte an, dem 31. Mai 1915, zu

-6 % zinsbar zu stellen ist. Sachlich deckt sich dieses Er-

gebnis mit dem der Vorinstanz, die auf anderm Wege

zu der nämlichen Schätzung des von der Klägerin zu

tragenden Schadens gekommen ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die bei den Berufungen werden abgewiesen und es wird

das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-

Stadt vom 3. März 1916 bestätigt.

AS 42 II -

1916

16