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42_II_166

BGE 42 II 166

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Markenschutz. N0 r

kl:.igerischen Marke « Cas~ano mit Stern» behaftet.

2. In Abänderung des angefochtenen Entscheides wird

das Klagebegehren 1 in dem Sinne gutgeheissell, das~

der Beklagten verboten wird, Lakritzenprodulül~ mit dtlr

Bt>zeichnung Cassano und einem Kreuz mit oder ohl1l'

Krone herzustelltn und -zu vertreiben.

3. Hinsichtlich des Klagebegehrens 3 wird die Saehe

an die Vorillstauz zurückgewiesen zu neuer Heurleilull{$

des Begehrens auf Ersatz desjenigen Schadens, der dt'l~

Klüger aus der rechtswidrigen Nachahmullg der klügcl'i-

schen Marke « Cassano mit Stern» uurch die Bddagtt'

im Sil1lH' von Ziffer 2 hievor entstallden ist.

4. Im übrigen wird die Berufung :l.bgewiesen.

Versicherungsvertragsrecht. N° 27.

1"19

VII. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT

CONTRAT D'ASSURANCE

27. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. April 191G i. S.

«La. Na.tionale», Beklagte, gegen Biermann. Kläger.

Nichtanwendbarkeit ausländischer Kriegsbestimmungen auf

dllen in der Schweiz abgeschlossenen Lebensversicherungs-

vertrag.

~1. -

Die Beklagte, eine in der Schweiz konsessio-

llierte französische Versicherungsgesellschaft, hat am

21. März 1900 mit dem, damals in der Schweiz, gegen-

wärtig in Deutschland wohnhaften Kläger einen Lebens-

versicherungsvertrag für die Summe von 100,000 Fr.

abgeschlossen.

Unter Berufung auf das französische Kriegsdekret

vom 27. September 1914 verweigert sie einerseits die

Annahme der am 21. März 1915 fällig gewordenen, vom

Kläger gehörig angebotenen und am 12. Juli 1915 bei

der Gerichtskasse Basel-Stadt hinterlegten Jahresprämie

von 2700 Fr. und erklärt sie andrerseits im voraus, dass

sie, falls während des Krieges der Versicherungsfall ein-

treten sollte, die Versicherungssumme nicht auszahlen,

wohl aber dem Kläger, bezw. seinen Hinterbliebenen

reservieren wiirde.

Die in Betracht kommenden Bestimmungen des er-

wähnten französischen Kriegsdekrets lauten:

Art. 1: A raison de l'etat de guerre et dans I'interet

ue la defense nationale, tout commerce avec les sujets des

empires d'Allemagne ct d'Autriche-Hongrie ou les per-

sonnes y residant, se trouve et demeure interdit.

Art. 2: Est nul et non avenu comme contraire a