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42_II_166

BGE 42 II 166

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der Kläger Baron Francesco Compagna ist

Inhaber einer Lakritzenfabrik in Corrigliano (Süditalien).

Seine Erzeugnisse (Süssholzsaftstengel) sind in Italien

markenrechtlich geschützt und zwar durch die Wort-

marke {(Cassano I) und eine kombinierte Marke, die aus

dem Worte «Cassano» und dem Bilde eines Sterns be-

steht. Die letztere Marke hat der Vater des Klägers im

Jahre 1892 auch in das schweizerische Markenregister

unter N° 5988 eintragen lassen und sie ist im Oktober

1912 unter N° 32,151 zu Gunsten des Klägers erneuert

Markenschutz. N° 26.

. 167

worden. Der Wortbestandteil {(Cassano I) wird am einen

Ende des Stengels. das fünfzackige Sternbild am andern

Ende in die Süssholzmasse eingedrückt.

Die Beklagte, Basler Droguerie Bohny & Oe A.-G.,

hat Süssholzsaftstengel verkauft, die teils mit dem,

ebenfalls am einen Stengelende eingedruckten Worte

« Cassano» allein bezeichnet sind, teils in der Weise,

dass ausser diesem Worte noch am audern Stengelende

ein Maltheser-Kreuz, bald allein bald auch mit dem

darüber befindlichen Bilde einer kleinen Krone, ange-

bracht ist. Bei andern von der Beklagten vertriebenen

Stengeln findet sich an Stelle des Wortes « Cassano»

das Wort « Calabria » und die Beklagte hat für diese

Bezeichnungsart im Dezember 1913 die gemischte Marke

« Calabria mit Kreuz und Krone» unter N° 34,703 ein-

tragen lassen.

Nachdem der Kläger ohne Erfolg auf dem Strafpro-

zesswege gegen die Beklagte vorgegangen war, hat er

gegen sie ZiVilklage eingereicht mit dem Begehren:

{(1. Es sei festzustellen, dass der Kläger das alleinige

«Recht besitzt, zur Kennzeichnung von SüsshoIzsaft-

« stengeln, die in der Schweiz vertrieben werden, das

« \Vort « Cassano » im allgemeinen und die eingetragene

« Marke « Cassano mit Stern I) inlbesondern zu gebrau-

« chen und es sei demgemäss der Beklagten zu verbieten,

« fernerhin Lakritzenprodukte mit der Marke « Cassano

« mit Kreuz und Krone» oder mit sonst einer Bezeich-

«nung, worin das Wort « Cassano» vorkommt, herzu-

«stellen, zu verkaufen und zu vertreiben. 2. Es seien

« die Marken « Cassano mit Kreuz und Krone» und die

«Marke 34,703 «Calabria mit Kreuz und Krone & als

« gesetzwidrig zu erklären und es seien demnach diese

« Marken gerichtlich zu löschen, und es seien vorsorglich

«alle mit dem Wort {(Cassano» oder « Calabria» be-

«zeichneten Waren im Geschäfte der Beklagten mit

«Besehlag zu belegen und nach ergangenem Urteil zu

«vernithten. 3. Es sei die Beklagte zu 20,000 Fr. Scha-

168

. Markenschutz. N0 26.

« den ersatz an den Kläger zu verurteilen nebst 5 % Zins

« seit Einreichnng dieser Klage; eventuell sei nach ge-

« richtlicher Feststellung des Umfanges des stattgehabten

{(Verkaufes von Seiten der Beklagten von Lakritzen-

« stengeln mit den rechtswidrigen Marken « Cassano»

{j oder {(Calabria mit Kreuz und Krone» und Cassano

. {j mit oder ohne andere Nebenbezeichnung dem Kläger

{(eine angemessene Entschädigungssumme zuzusprechen

{(samt Zins zu 5 % seit Einreichung der Klage. 4. Klä-

~ ger sei berechtigt zu erklären, das ergangene Urteil

{(auf Kosten der Beklagten zn publizieren. »

Die Klage wird zunächst als eine solche wegen Mar-

kenrechtsverletzung begründet. Dabei nimmt der Kläger

das ausschliessliche Recht der Verwendung des Wortes

{(Cassano » für sich in Anspruch; es sei nämlich « Eigen-

name » oder « Adelsprädikat) der frühem Herzoge von

Cassano gewesen, die es schorr zur Bezeichnung der Er-

zeugnisse ihrer Süssholzkulturen verwendet hätten, und

die letztem seien dann auf den Vater des Klägers über-

gegangen. Im weitem wird darauf abgestellt, dass das

Maltheserkreuz, auch in Verbindung mit der Krone, eine

täuschende Nachahmung des Sternbildes darstelle. Die

Calabria-Marke endlich wird wegen unrichtiger Herkunfts-

bezeichnung angefochten, indem der von der Beklagten

verkaufte Süssholzsaft nicht kalabresischer Herkunft sei.

Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 31. Dezember 1915

die Beklagte bei der im Prozesse abgegebenen Erklärung.

dass sie die Marke « Cassa no mit Stern» des Klägers

anerkenne, behaftet, im übrigen aber die Klage abge-

wiesen, wobei sie im besondern, entsprechend der Be-

hauptung der Beklagten, davon ausging, dass das Wort

« Cassano » im Süssholzhandel Freizeichen geworden sei.

In der Berufungsinstanz verlangt der Kläger sofortige Gut-

heissung seiner Rechtsbegehren 1, 2 und 4, und hinsicht-

lich des Begehrens 3 Rückweisung an die Vorinstanz

zur Feststellung des erlittenen Schadens. Die Bddagte

trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urte.iJ$; an.

Markenschutz. N° 26.

:169

E. 2 Abzuweisen ist zunächst die von der Beklagten erhobene Verj ährungseinrede. Wie die Vorinstanz feststellt, hat die Beklagte erst im Jahre 1912 aufgehört, Süssholzprodukte mit den vom Kläger angefochtenen Bezeichnungen zu verkaufen und in ihrem Januar-Katalog von 1913 hat sie noch dieBezeichnung « Cassano-Kreuz» verwendet. Bei der im August 1914 erfolgten Klageein- reichung war also die zweijährige Verjährungsfrist des Art. 28 MSchG noch nicht abgelaufen. Was das Begehren um Löschnng der Marke « Calabria mit Kreuz und Krone» anlangt, so besteht deren Eintragung noch und es kann also von einer Verjährung dieses Klagenan- spruches schlechthin nicht die Rede sein.

E. 3 In der Sache selbst ist vor allem die Einwen-

dung der Beklagten zu prüfen, das Wort « Ca s san 0)}

sei «B e s c h a f f e n h e i t s b e z e ich nun g» und

daher nach Art. 3 Abs. 2 MSchG nicht schutzfähig.

Die Vorinstanz lässt die Frage offen, ob Cassano

überhaupt je ein markenfähiger PersOllalname gewesen

sei, dessen sich der Kläger und vor ihm sein Vater,

weil Rechtsnachfolger der « Herzoge von Cassano)}, als

Individualzeichen hätten bedienen können. Sie stellt dar-

auf ab, dass das Wort, wenn je einmal Eigenname,

dann doch jedenfalls in der Schweiz zur Sachbezeich-

nnng geworden ::lei, und zwar ohne dass der Kläger oder

sein Rechtsvorgänger diesen Umwandlungsprozess in der

erforderlichen Weise aufgehalten hätten.

Mit der Vorinstanz ist hier davon auszugehen, das,

es darauf ankommt, ob Cassano in der S c h w ei z Frei-.

zeichen sei und dass sich dies wiederum nach dem

schweizerischen Rechte beurteilt und auf Grund der

Verhältnisse, wie sie sich hinsichtlich der Bedeutung

und Verwendung des Wortes in der schweizerischen

Verkehrsauffassung gebildet haben. Es lässt sich hiefür

einfach auf die Ausführungen verweisen, die den in

Betracht kommenden Bestimmungen der internationalen

Konvention vom 20. März 1883 (Art. 6 und Ziffer 4 des

170

-Markenschutz. N0 26.

Schlussprotokolles) durch die bundesgerichtlichen Ent-

scheidungen i. S. Societe Parisienne d'Aniline gegen die

Basler Chemische Fabrik Bindschedler (EB 22 auf S. 466 f.

Erw. 5) und i. S. de Bodt & Oe gegen die Filatures

et Filteries Reunies (EB 39 II auf S. 354 f. Erw. 2) ge-

geben wurde, sowie auf die Ausführungen im Bundes-

gerichtsentscheide i. S. Ten Hope gegen die National

Starch Oe (EB 39 II auf S. 116 f. Erw. 4) über die

Freizeicheneigenschaft in internationaler Hinsicht. Da-

nach ist die Auffassung des Klägers zu verwerfen, er

könne in der Schweiz schon deshalb Markenrechtsschutz

für das Wort Cassano beanspruchen, weil es in Italien

als Marke eingetragen und gerichtlich als schutzfähig

anerkannt worden sei. Die Frage ist vielmehr vom

schweizerischen Richter selbständig auf Grund des für

die Verwendung des Wortes in der Schweiz wesentlichen

Sachverhaltes zu prüfen.

In tat s ä chI ich er Beziehung hat sich hiebei die

Vorinstanz, -

wie seinerzeit das Basler Strafgericht bei

der strafrechtlichen Beurteilung des Falles, -

auf die

Meinungsäusserungen zahlreicher Fachkundiger der Dro-

guerie- und Kolonialwarenbranche aus verschiedenen

Schweizerstädten gestützt. Von' den Angefragten hatte

sich die grosse Mehrheit (27 'unter 37) dahin ausge-

sprochen, _ dass das Wort Cassano schon seit längerer

Zeit, 25 bis 30 .Jahre, als Bezeichnung für eine gute

Qualität Süssholzsaft gelte, und zwar, wie die meisten

von ihnen erklären, sowohl für solchen, der aus Süditalien,

als für solchen, der aus Frankreich, Spanien oder sogar

Deutschland stamme. Einige unter dieser Mehrheit wollen

hauptsächlich süditalienischen Süssholzsaft darunter ver-

standen wissen wollen, namentlich den aus der Gegend

der Stadt Cassano in Calabrien herrührenden, woselbst

sich besonders renommierte Süssholzkulturen befänden.

Demgegenüber hält eine kleine Minderheit das Wort

Cassano als Bezeichnung der Erzeugnisse eines bestimm-

ten Fabrikanten in Calabrien. Die Vorinstanz legt unter

Markenschutz. N° 26.

: 171

diesen Auskünften besonders der vom Verbande Schwei-

zerischer Konsumvereine erteilten grössere Bedeutung

bei, die dahin lautet, dass Cassano die Bezeichnung für

eine gute Qualität Süssholzsaft bilde, wobei im Gross-

handel darunter italienisches Fabrikat, im Kleinhandel

aber scllon seit mehreren Jahren ein Fabrikat irgend

welcher Provenienz verstanden werde. Endlich verweist

die Vorinstanz auf eine Anzahl Preislisten verschiedener

Basler Firmen aus den Jahren 1868, 1885 und 1893,

worin unter der Rubrik « SüsshoJz» von « Echt Cassanot),

« Fa~on Cassano », (l Cassano fein)} u. s. w. gesprochen wird.

Wenn nun der kantonaJe Richter auf Grund dieses

für das Bundesgericht rnassgebenden Tatbestandes zu

der Anffassung gelangt ist, das Wort Cassano sei Frei-

zeichen, so lässt sich gegen diese Würdigung vom

bundesgerichtlichen Standpunkte aus nichts einwenden.

Freilich wäre es rechtsirrtümlich, die Freizeicheneigen-

schaft schon deshalb als ausgewiesen zu lullten, weil

der überwiegende Teil der angefragten Branchekundigen

sie bejallt und nur eine Minderheit sich für den indivi-

duellen Chan\kter des Wortes ausspricht. Zum wirklichen,

schutzunfähigen Qualitätszeichen ist eine frühere Per-

sonalbezeichnung erst dann geworden, wenn die Erinne-

rung an ihre anfängliche Bedeutung dem Sprachgebrauch

der betreffenden Verkehrskreise derart entschwunden ist,

dass die Bezeichnung sich einer Rückwandlung trotz

darauf gelichteter Bestrebungen als unzugänglich erweist.

In diesem Sinne sieht nun aber offenbar die Vorinstanz

die Sachlage an. Sie stellt sich die Frage, ob der Kläger

in der Schweiz hinreichend gegen die (angeblich) rechts-

widrige Benützung seiner \Vortmarke aufgetreten sei

und kommt zu ihrer Verneinung, mit der tatsächlich

zutreffenden Begründung: die von ihm angeführten drei

Urteile des Genfer Zivilgerichtes vermöchten solches

nicht darzutun; denn sie erklärten lediglich die kombi-

nierte Marke « Cassano mit Stern» als geschützt, nicht

aber auch das Wort Cassano allein, und bildeten daher

172

. Markenschutz. N0 26.

keinen Beweis dafür, dass sie die längst vorher einge-

tretene Generalisierung des Wortes zu einer Sachbe-

zeichnung in der Schweiz aufgehalten und rückgängig

gemacht hätten. Hiernach will zweifellos die Vorinstanz

in den Angaben jener kleinen Minderheit der angefragten

Fachkenner auch keinen hinreichenden Beweis dafür

sehen, dass die Auffassung des Wortes als Personalbe-

zeichnung noch mit genügender Stärke im Verkehr lebe,

um einen dem Abschluss nahen Umwandlungsprozess

hintanzuhalten. Jene Branchekundigen konnten in der

Tat zu ihrer Ansicht deshalb gelangt sein, weil sie

gerade von der Marke des Klägers ~nd seiner Stellun~

als Fabrikanten besondere Kenntms hatten und bel

ihrem Urteil wesentlich darauf abstellten; daneben sind

aber vor allem auch· die deh Gebrauch des Wortes

betreffenden allgemeinen Verhältnisse des Marktes zu

berücksichtigen. Von der Auffassung des kantonalen

Richters abzuweichen, rechtfertigt sich jedenfalls dann

nicht, wenn man im weitern noch den bedeutsamen

Umstand in Betracht zieht, dass das Wort Cassano als

Personalmarke an sich schon eine abgeschwächte Be-

zeichnungskraft besitzt und d~r Gefahr, dem Gemein-

gebrauch anheimzufallen, in erhöhtem Masse aus?eset~t

war. Es bildet nämlich gleichzeitig den Namen emer 111

Calabrien (Provinz Cossen,za) gelegenen Stadt, die von

jeher durch ihre Süssholzkulturen bekannt ist. Insofern

war es also besonders geeignet, zunächst zur Herkunfts-

bezeichnung für die aus diesen Kulturen stammendm

Süssholzprodukte und auf diesem Umwege zur Sachbe-

zeichnung für eine bessere Qualität solcher Produkte .~u

werden. Unter diesem Einflusse musste aber naturgemass

von Anfang an der individuelle Charakter des Wortes

als angebliches Bezeichnungsmittel für die gerade vom

Kläger und seinen Rechtsvorgänge:n herrührende~ Er-

zeugnisse leiden, um so mehr, als dIese aus der gleIchen

Gegend stammen.

.

.,

E. 4 Geniesst das Wort (! Cassano », weIl FreIzeI(~hen,

Markenschutz. N0 :;'6 .

keinen gesetzlichen Schutz, so gewinnt das im weitern

auch für die Kombinationsmarke « C ass a n 0 mit

S te rn » Bedeutung. Diese ist freilich an sich, als Ver-

bindung eines Wort- und einesBildelementes schutzfähig.

Aber da die Verwendung des Wortbestandteiles jeder-

mann freisteht, erschöpft sich der individuelle, des

Schutzes teilhafte Charakter der Marke in der Beson-

derheit der Verbindung beider Bestandteile und in der

Eigenart des bildlichen unter ihnen. also des Stern-

motives in seiner konkreten Ausgestaltung. Nur in

diesem Sinne lässt sich die Beklagte bei ihrer A n e r-

k e n nun g der Marke «Cassano mit Stern I) behaften,

nachdem sie die Schutzfähigkeit des Wortes Cassano

ausdrücklich bestritten hat.

Au Grund dessen ist zu prüfen, ob die Beklagte die

kombinierte Marke der Klägerin insoweit verletzt habe.

als sie Süssholzsaftstengel in den Handel brachte, die

mit der B e z ei c h nun g (i C ass an 0 und Kr e u z I},

mit 0 der 0 h n e K r 0 n e, versehen waren. Dass sie

nämlich diese Bezeichnung auch als Marke habe ein-

tragen lassen, ist unrichtig und der im Klagebegehren 2

gestellte Antrag auf Löschung einer. Marke « Cassano

mit Kreuz und Krone t) entbehrt daher schon der er-

forderlichen tatsächlichen Grundlage.

Nun weist die angefochtene Bezeichnung zunächst in

Hinsicht auf die Anordnung der beiden Bestandteile und

damit im Gesamteindruck eine gewisse Aehnlichkeit mit

der kombinierten Marke des Klägers insofern auf, als

der Wortbestandteil ebenfalls am einen Ende des Sten-

gels und das bildliehe Element in der gleichen Längs-

linie am

entgegenges~tzten Ende angebracht ist. Es

wären hier verschiederte andere Anordnungen denkbar,

(z. B. eine unmittelbare Zusammenstellung beider Ele-

mente), was die Unterscheidbarkeit bedeutend heben

würde, ohne dass wohl praktische Schwierigkeiten der

Ausführung entgegenständen. Aber auch abgesehen

davon .nähert sich das Kreuzbild .der Beklagten dem

174

, 'Markens<;hutz. No 26.

Sternbild des Klägers derart, dass unter den gegebelten

Umständen eine Verwechslungsmöglichkeit im marken-

rechtlichen Sinne (Art. 6 Abs. 2 MSchG) besteht. Beide

Figuren bieten eine gewisse Uebereinstimmung insofern

dar, als sie sich in einer kreisförmigen Vertiefung be-

finden und auch der lineare Charakter sich ähnelt.

Sodann kommt auf der Ware das Bild vielfach nur

mangelhaft und verschwommen zur Darstellung, wie

die bei den Akten liegenden Exemplare zeigen. Ferner

hat man es mit Bezeichnungen zu tun, die nicht etwa

nur für den Grosshandel und die dabei beteiligten fach-

kundigen Kreise berechnet sind, sondern auch für ein

Publikum von Konsumenten, bei dem man nur ein

verhältnismässig geringes U nterscb eidungsvermögen vor-

aussetzen darf (vgl. BE 39 II S. 358). Und endlich ist

namentlich nocb zu erwägen, dass, nacbdem das Wort

Cassano als mögliches Unterscbeidungsmerkmal ausser

Acht zu bleiben bat, die Unterscheidbarkeit wesentlich

nur noch vom bildlichen Bestandteil abhängt. Berück-

sichtigt man dies alles, so lässt sich nicht sagen, dass

die Beklagte bei der Wahl ihrer Bezeichnung hinreichend

darauf bedacht gewesen sei, sie von der des Klägers in

einem den Anforderungen des 'redlichen Wettbewerbes

entsprechenden Masse abweichend zu gestalten, was ihr

bei der grossen Zahl Formen und Ideen, die für eine

solche individuelle Gestaltung zur Verfügung stehen,

ein leichtes gewesen wäre (vgl. den genannten Entscheid

a. a. 0.). Das Anbringen der Krone neben dem Kreuz

wirkt freilich auf eine bessere Unterscheidbarkeit hin,

aber doch nur in untergeordneter Weise, um so mehr

als die Krone auf der Ware ebenfalls nur selten richtig

zur Wiedergabe gelangt. Nach alledem muss also der

Beklagten die Verwendung der Bezeichnung « Cassano mit

Kreuz)}, samt oder ohne Krone, verboten und in diesem

Sinne der die genannte Bezeichnung betreffende Teil der

Klagebegehren geschützt werden.

E. 5 Das Begehren um Löschung der zu Gunsten der

Markenschutz. N0 26.

175

Beklagten eingetragenen Marke «C a 1 a b r i ami t

K r e u z und K r 0 n e)) (N° 34,703) wird vom Kläger

darauf gestützt, dass das Wort eine falsche H e r-

k u n f t s b e z eie h nun g darstelle, weil die damit

versehenen Erzeugnisse nicht aus Süssholzsaft calabri-

scher Provenienz bestä'nden.

Daraus würde an sich noch nicht folgen, dass die

Beklagte zur Lös c h u n g der Marke -

die Rechts-

beständigkeit der Eintragung im übrigen vorausgesetzt

,- gehalten sei, sondern lediglich, d?ss sie die Marke

zur B e z eie h nun g k ein e r a n der n Erz e u g-

ni s s e verwenden dürfe, als der aus calabrischem Süss-

holzsafte hergestellten. Es kann sich also nur fragen,

ob die Beklagte von diesem Gesichtspunkte aus be-

trachtet die Bestimmungen über die Herkunftsbezeich-

nungen (Art. 18 ff. MSchG) übertreten habe.

Hiebei ist im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten

dem Kläger die Leg i tim a t ion zur Klage zuzuge-

stehen. Freilich hat er seinen persönlichen Wohnsitz in

Neapel, nicht in Calabrien; aber in dieser Provinz (in

Corigliano Calabro) befinden sich nacb den Akten die

Süssholzkulturen und die Fabrikationseinrichtungen, aus

denen seine Erzeugnisse herrühren. Damit ist das erfor-

derlicbe eigene Int,eresse an der Verhinderung missbräuch-

licher Verwendung der behaupteten Herkunftsbezeich-

nung gegeben. Wenn Art. 27 Ziff. 2 des MSchG verlangt,

dass der Produzent, um klagen zu können, in der be-

treffenden Gegend ({ niedergelassen» sein müsse, so darf

dieser Ausdruck nicbt zu eng, im Sinne eines persön-

lichen Domiziles des Geschäftsinhabers ausgelegt werden.

Abzustellen ist vielmehr auf die geschäftlicbe Nieder-

lassung, wobei sich deren Vorhandensein wiederum we-

sentlich nacb wirtschaftlichen, nicht rechtlichen Momen-

ten bestimmt; vor allem also ist darauf zu sehen, dass

die Erzeugnisse des Klägers zu denen gehören, die durch

ihre Herkunft aus der fraglichen Gegend einen besondern

Ruf geniessen.

176

Markenschutz. N° 26.

S ach li c h liegt dagegen die vom Kläger behauptete

Rechtsverletzung nicht vor. Aus dem Gutachten der

zwei Fachkundigen, auf das die Vorinstanz abstellt und

• gegen dessen Richtigkeit sich bundesrechtlich nichts ein-

wenden lässt, ergibt sich, dass in den Handelskreisen

und in . der Fachliteratur unter (lC a lab res i s c h e m l)

Süssholzsaft (reglisse de Calabre) jede Sorte (süd-)

italienischen Süssholzsaftes verstanden wird, solcher

calabrischer, sizilianischer oder sonstiger italienischer

Herkunft, sodass das streitige Wort (I Calabria » lediglich

zur Unterscheidung von nicht italienischem Safte zu

dienen vermag und also nur in diesem weitem Sinne als

eigentliche Herkunftsbezeiclinung gelten kann. Nun wird

aber laut Feststellung der Vorinstanz das von der Be-

klagten mit der Calabria-Marke versehene Erzeugnis von

einem Fabrikanten in Sizilien hergestellt, sodass die

gebrauchte Bezeichnung ihrer Handelsbedeutung nach

der Wirklichkeit nicht widerspricht, abgesehen davon,

dass nach der Angabe des genannten Fabrikanten das

von ihm verarbeitete Süssholz aus Calabrien stammen

würde.

Endlich lässt sich auch nicht sagen, die Beklagte

habe durch ihre Calabria-Marke, 'wenigstens insofern in

die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen, als jene Marke

als b i 1 d I ich e n B e s t a n d t eil ebenfalls

das

Mal t h es er - K re u z mit der Kr 0 n e enthält.

Wenn dieser Bestandteil oben' bei Prüfung der Bezeich-

nung « Cassa no mit Kreuz und Krone» als unzulässig

erklärt wurde, weil er dem Sternbilde des Klägers

täuschend ähnlich sehe, so ist dies doch wesentlich in

Rücksicht darauf geschehen, dass wegen der Freizeichen-

eigenschaft des Wortes Cassano als schutzfähiges und

für die Unterscheidbarkeit geeignetes Element nur noch

das Sternbild übrig blieb. Hier aber hat nun die Be-

klagte dadurch, dass sie in ihre Marke das Wort Calabria

aufnahm -

dessen Gültigkeit als Markenbestandteil der

Kläger nicht bestreitet -

gegenüber der Cassanomarke

Markenschutz. N° 26.

177

des Klägers ein Unterscheidungsmerkmal von solcher

Deutlichkeit aufgestellt, dass die bestehende Aehnlich-

keit zwischen den bildlichen Elementen (dem Stern des

Klägers und dem Kreuz mit der Krone der Beklagten)

zu einer Verwechslung nicht mehr führen kann.

6~ -

Eine Sc ha den er s atz p f li c h t kommt

nach dem Gesagten einzig insoweit in Frage, als die

Beklagte ihrer Cassanobezeichnung das Bild des Mal-

theser-Kreuzes mit oder ohne Krone beigefügt und da-

durch die klägerische Marke « Cassano mit Stern» ver-

letzt hat. Ob und in welchem Masse der Kläger dadurch

tatsächlich geschädigt worden sei und auch im übrigen

die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht bestehen,

hat die Vorinstanz von ihrem Standpunkte aus, wonach

sie die Verwendung des Kreuzbildes als zulässig erklärte,

nicht zu prüfen gehabt. Nach der Aktenlage fehlt die

Möglichkeit, die erforderlichen Feststellungen sofort vor-

zunehmen, sodass in dieser Beziehung die Sache zu

neuer Behandlung und Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen werden muss (Art. 82 2 OG).

E. 7 Dagegen lassen sich die Begehren um B e-

s chI a g nah meder beanstandeten Ware und um

Ver ö ff e n t I ich u n g des U r teil s ohne weiteres

erledigen. Im erstem Punkte ergibt sich nämlich aus

den Akten, dass die Beklagte, als der Kläger ihre Be-

zeichnung (I Cassano mit Kreuz », samt oder ohne Krone,

beanstandete, sogleich den fernern Verkauf von mit

diesen Bezeichnungen versehenen Erzeugnissen eingestellt

hat. Es darf angenommen werden, dass sie nun auch in

Nachachtung des jetzigen Urteils die allfällig noch in

ihrem Besitze befindliche Ware mit den fraglichen Be-

zeichnungen entweder überhaupt nicht mehr in den

Verkehr bringe oder dann .doch nur nach Entfernung

des daran zu beanstandenden Kreuzbildes. Eine beson-

dere vorsorgliche Verfügung des Richters rechtfertigt

sich also nicht. Für die Urteilsveröffentlichung fehlt es

an dem erforderlichen Interesse des Klägers. Es sind

AS 42 11 -

1916

178

Markenschutz. N° 26.

keine genügenden Gründe zu ersehen, wonach diese Vor-

kehr nötig und geeignet wäre, eine zukünflige Schädi-

gung des Klägers zu vermeiden, nachdem die Beklagte

ja das Kreuzbild schon seit langem nicht mehr in un-

zulässiger Weise verwendet hat.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. Die Beklagte wird bei ihrer Anerkennung dt>r

kl:.igerischen Marke « Cas~ano mit Stern» behaftet.

2. In Abänderung des angefochtenen Entscheides wird

das Klagebegehren 1 in dem Sinne gutgeheissell, das~

der Beklagten verboten wird, Lakritzenprodulül~ mit dtlr

Bt>zeichnung Cassano und einem Kreuz mit oder ohl1l'

Krone herzustelltn und -zu vertreiben.

3. Hinsichtlich des Klagebegehrens 3 wird die Saehe

an die Vorillstauz zurückgewiesen zu neuer Heurleilull{$

des Begehrens auf Ersatz desjenigen Schadens, der dt'l~

Klüger aus der rechtswidrigen Nachahmullg der klügcl'i-

schen Marke « Cassano mit Stern» uurch die Bddagtt'

im Sil1lH' von Ziffer 2 hievor entstallden ist.

4. Im übrigen wird die Berufung :l.bgewiesen.

Versicherungsvertragsrecht. N° 27.

1"19

VII. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT

CONTRAT D'ASSURANCE

27. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. April 191G i. S.

«La. Na.tionale», Beklagte, gegen Biermann. Kläger.

Nichtanwendbarkeit ausländischer Kriegsbestimmungen auf

dllen in der Schweiz abgeschlossenen Lebensversicherungs-

vertrag.

~1. -

Die Beklagte, eine in der Schweiz konsessio-

llierte französische Versicherungsgesellschaft, hat am

21. März 1900 mit dem, damals in der Schweiz, gegen-

wärtig in Deutschland wohnhaften Kläger einen Lebens-

versicherungsvertrag für die Summe von 100,000 Fr.

abgeschlossen.

Unter Berufung auf das französische Kriegsdekret

vom 27. September 1914 verweigert sie einerseits die

Annahme der am 21. März 1915 fällig gewordenen, vom

Kläger gehörig angebotenen und am 12. Juli 1915 bei

der Gerichtskasse Basel-Stadt hinterlegten Jahresprämie

von 2700 Fr. und erklärt sie andrerseits im voraus, dass

sie, falls während des Krieges der Versicherungsfall ein-

treten sollte, die Versicherungssumme nicht auszahlen,

wohl aber dem Kläger, bezw. seinen Hinterbliebenen

reservieren wiirde.

Die in Betracht kommenden Bestimmungen des er-

wähnten französischen Kriegsdekrets lauten:

Art. 1: A raison de l'etat de guerre et dans I'interet

ue la defense nationale, tout commerce avec les sujets des

empires d'Allemagne ct d'Autriche-Hongrie ou les per-

sonnes y residant, se trouve et demeure interdit.

Art. 2: Est nul et non avenu comme contraire a

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

166

Markenschutz. N0 <'6.

VI. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

26. Urteil der I. ZivUabteUung vom 3. Kärz 1916

i. S. Franoesco Compagna. Kläger, gegen Basler Droguerie

Bohny & Cie. A.-G., Beklagte.

M a r k e nr e c h t: Ver jäh run g, besonders betreffend den

Anspruch auf Löschung der Marke. -

Wo r t maI' k e

(- (. Ca s san 0 _ -) zur Bezeichnung von Süssholzprodukten.

Frage der U m w a n d I Ü n g aus einer Individual- zu einer

Beschaffenheitsbezeichnung. Massgebend das inländische

Recht. Erleichterung des Umwandlungsprozesses durch den

Umstand, dass der Individualname zugleich Ortsname der

Gegend ist, woher die Produkte stammen. -

Kom b i-

nie r t e 1\1 ar k e, aus wörtlichem und figürlichem Be-

standteil. Bedeutung der Schutzunfähigkeit des erstern für

die Nachahmungsfrage. -

Klage wegen Gebrauches einer

falschen Her k u n ft sb e z e ich nun g : Le g it i m a tio n

(Begriff der «Niederlassung. des Art. 27 Ziffer 2 MSchG).

Verhältniss zum Anspruch auf Lös c h u n g der die falsche

Herkunftsbezeichnung -enthaltenden Marke.-

« Ca lab r i a. ist nicht Herkunftsbezeichnung für cala-

bresischen Süssholzsaft. S c h ade n s b e m e s s u n g. B e-

sc h lag na 11 m e '] Ur teil s'v e I' Ö ff e n t li c h u n g ?

1. -

Der Kläger Baron Francesco Compagna ist

Inhaber einer Lakritzenfabrik in Corrigliano (Süditalien).

Seine Erzeugnisse (Süssholzsaftstengel) sind in Italien

markenrechtlich geschützt und zwar durch die Wort-

marke {(Cassano I) und eine kombinierte Marke, die aus

dem Worte «Cassano» und dem Bilde eines Sterns be-

steht. Die letztere Marke hat der Vater des Klägers im

Jahre 1892 auch in das schweizerische Markenregister

unter N° 5988 eintragen lassen und sie ist im Oktober

1912 unter N° 32,151 zu Gunsten des Klägers erneuert

Markenschutz. N° 26.

. 167

worden. Der Wortbestandteil {(Cassano I) wird am einen

Ende des Stengels. das fünfzackige Sternbild am andern

Ende in die Süssholzmasse eingedrückt.

Die Beklagte, Basler Droguerie Bohny & Oe A.-G.,

hat Süssholzsaftstengel verkauft, die teils mit dem,

ebenfalls am einen Stengelende eingedruckten Worte

« Cassano» allein bezeichnet sind, teils in der Weise,

dass ausser diesem Worte noch am audern Stengelende

ein Maltheser-Kreuz, bald allein bald auch mit dem

darüber befindlichen Bilde einer kleinen Krone, ange-

bracht ist. Bei andern von der Beklagten vertriebenen

Stengeln findet sich an Stelle des Wortes « Cassano»

das Wort « Calabria » und die Beklagte hat für diese

Bezeichnungsart im Dezember 1913 die gemischte Marke

« Calabria mit Kreuz und Krone» unter N° 34,703 ein-

tragen lassen.

Nachdem der Kläger ohne Erfolg auf dem Strafpro-

zesswege gegen die Beklagte vorgegangen war, hat er

gegen sie ZiVilklage eingereicht mit dem Begehren:

{(1. Es sei festzustellen, dass der Kläger das alleinige

«Recht besitzt, zur Kennzeichnung von SüsshoIzsaft-

« stengeln, die in der Schweiz vertrieben werden, das

« \Vort « Cassano » im allgemeinen und die eingetragene

« Marke « Cassano mit Stern I) inlbesondern zu gebrau-

« chen und es sei demgemäss der Beklagten zu verbieten,

« fernerhin Lakritzenprodukte mit der Marke « Cassano

« mit Kreuz und Krone» oder mit sonst einer Bezeich-

«nung, worin das Wort « Cassano» vorkommt, herzu-

«stellen, zu verkaufen und zu vertreiben. 2. Es seien

« die Marken « Cassano mit Kreuz und Krone» und die

«Marke 34,703 «Calabria mit Kreuz und Krone & als

« gesetzwidrig zu erklären und es seien demnach diese

« Marken gerichtlich zu löschen, und es seien vorsorglich

«alle mit dem Wort {(Cassano» oder « Calabria» be-

«zeichneten Waren im Geschäfte der Beklagten mit

«Besehlag zu belegen und nach ergangenem Urteil zu

«vernithten. 3. Es sei die Beklagte zu 20,000 Fr. Scha-

168

. Markenschutz. N0 26.

« den ersatz an den Kläger zu verurteilen nebst 5 % Zins

« seit Einreichnng dieser Klage; eventuell sei nach ge-

« richtlicher Feststellung des Umfanges des stattgehabten

{(Verkaufes von Seiten der Beklagten von Lakritzen-

« stengeln mit den rechtswidrigen Marken « Cassano»

{j oder {(Calabria mit Kreuz und Krone» und Cassano

. {j mit oder ohne andere Nebenbezeichnung dem Kläger

{(eine angemessene Entschädigungssumme zuzusprechen

{(samt Zins zu 5 % seit Einreichung der Klage. 4. Klä-

~ ger sei berechtigt zu erklären, das ergangene Urteil

{(auf Kosten der Beklagten zn publizieren. »

Die Klage wird zunächst als eine solche wegen Mar-

kenrechtsverletzung begründet. Dabei nimmt der Kläger

das ausschliessliche Recht der Verwendung des Wortes

{(Cassano » für sich in Anspruch; es sei nämlich « Eigen-

name » oder « Adelsprädikat) der frühem Herzoge von

Cassano gewesen, die es schorr zur Bezeichnung der Er-

zeugnisse ihrer Süssholzkulturen verwendet hätten, und

die letztem seien dann auf den Vater des Klägers über-

gegangen. Im weitem wird darauf abgestellt, dass das

Maltheserkreuz, auch in Verbindung mit der Krone, eine

täuschende Nachahmung des Sternbildes darstelle. Die

Calabria-Marke endlich wird wegen unrichtiger Herkunfts-

bezeichnung angefochten, indem der von der Beklagten

verkaufte Süssholzsaft nicht kalabresischer Herkunft sei.

Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 31. Dezember 1915

die Beklagte bei der im Prozesse abgegebenen Erklärung.

dass sie die Marke « Cassa no mit Stern» des Klägers

anerkenne, behaftet, im übrigen aber die Klage abge-

wiesen, wobei sie im besondern, entsprechend der Be-

hauptung der Beklagten, davon ausging, dass das Wort

« Cassano » im Süssholzhandel Freizeichen geworden sei.

In der Berufungsinstanz verlangt der Kläger sofortige Gut-

heissung seiner Rechtsbegehren 1, 2 und 4, und hinsicht-

lich des Begehrens 3 Rückweisung an die Vorinstanz

zur Feststellung des erlittenen Schadens. Die Bddagte

trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urte.iJ$; an.

Markenschutz. N° 26.

:169

2. -

Abzuweisen ist zunächst die von der Beklagten

erhobene Verj ährungseinrede. Wie die Vorinstanz

feststellt, hat die Beklagte erst im Jahre 1912 aufgehört,

Süssholzprodukte mit den vom Kläger angefochtenen

Bezeichnungen zu verkaufen und in ihrem Januar-Katalog

von 1913 hat sie noch dieBezeichnung « Cassano-Kreuz»

verwendet. Bei der im August 1914 erfolgten Klageein-

reichung war also die zweijährige Verjährungsfrist des

Art. 28 MSchG noch nicht abgelaufen. Was das Begehren

um Löschnng der Marke « Calabria mit Kreuz und

Krone» anlangt, so besteht deren Eintragung noch und

es kann also von einer Verjährung dieses Klagenan-

spruches schlechthin nicht die Rede sein.

3. -

In der Sache selbst ist vor allem die Einwen-

dung der Beklagten zu prüfen, das Wort « Ca s san 0)}

sei «B e s c h a f f e n h e i t s b e z e ich nun g» und

daher nach Art. 3 Abs. 2 MSchG nicht schutzfähig.

Die Vorinstanz lässt die Frage offen, ob Cassano

überhaupt je ein markenfähiger PersOllalname gewesen

sei, dessen sich der Kläger und vor ihm sein Vater,

weil Rechtsnachfolger der « Herzoge von Cassano)}, als

Individualzeichen hätten bedienen können. Sie stellt dar-

auf ab, dass das Wort, wenn je einmal Eigenname,

dann doch jedenfalls in der Schweiz zur Sachbezeich-

nnng geworden ::lei, und zwar ohne dass der Kläger oder

sein Rechtsvorgänger diesen Umwandlungsprozess in der

erforderlichen Weise aufgehalten hätten.

Mit der Vorinstanz ist hier davon auszugehen, das,

es darauf ankommt, ob Cassano in der S c h w ei z Frei-.

zeichen sei und dass sich dies wiederum nach dem

schweizerischen Rechte beurteilt und auf Grund der

Verhältnisse, wie sie sich hinsichtlich der Bedeutung

und Verwendung des Wortes in der schweizerischen

Verkehrsauffassung gebildet haben. Es lässt sich hiefür

einfach auf die Ausführungen verweisen, die den in

Betracht kommenden Bestimmungen der internationalen

Konvention vom 20. März 1883 (Art. 6 und Ziffer 4 des

170

-Markenschutz. N0 26.

Schlussprotokolles) durch die bundesgerichtlichen Ent-

scheidungen i. S. Societe Parisienne d'Aniline gegen die

Basler Chemische Fabrik Bindschedler (EB 22 auf S. 466 f.

Erw. 5) und i. S. de Bodt & Oe gegen die Filatures

et Filteries Reunies (EB 39 II auf S. 354 f. Erw. 2) ge-

geben wurde, sowie auf die Ausführungen im Bundes-

gerichtsentscheide i. S. Ten Hope gegen die National

Starch Oe (EB 39 II auf S. 116 f. Erw. 4) über die

Freizeicheneigenschaft in internationaler Hinsicht. Da-

nach ist die Auffassung des Klägers zu verwerfen, er

könne in der Schweiz schon deshalb Markenrechtsschutz

für das Wort Cassano beanspruchen, weil es in Italien

als Marke eingetragen und gerichtlich als schutzfähig

anerkannt worden sei. Die Frage ist vielmehr vom

schweizerischen Richter selbständig auf Grund des für

die Verwendung des Wortes in der Schweiz wesentlichen

Sachverhaltes zu prüfen.

In tat s ä chI ich er Beziehung hat sich hiebei die

Vorinstanz, -

wie seinerzeit das Basler Strafgericht bei

der strafrechtlichen Beurteilung des Falles, -

auf die

Meinungsäusserungen zahlreicher Fachkundiger der Dro-

guerie- und Kolonialwarenbranche aus verschiedenen

Schweizerstädten gestützt. Von' den Angefragten hatte

sich die grosse Mehrheit (27 'unter 37) dahin ausge-

sprochen, _ dass das Wort Cassano schon seit längerer

Zeit, 25 bis 30 .Jahre, als Bezeichnung für eine gute

Qualität Süssholzsaft gelte, und zwar, wie die meisten

von ihnen erklären, sowohl für solchen, der aus Süditalien,

als für solchen, der aus Frankreich, Spanien oder sogar

Deutschland stamme. Einige unter dieser Mehrheit wollen

hauptsächlich süditalienischen Süssholzsaft darunter ver-

standen wissen wollen, namentlich den aus der Gegend

der Stadt Cassano in Calabrien herrührenden, woselbst

sich besonders renommierte Süssholzkulturen befänden.

Demgegenüber hält eine kleine Minderheit das Wort

Cassano als Bezeichnung der Erzeugnisse eines bestimm-

ten Fabrikanten in Calabrien. Die Vorinstanz legt unter

Markenschutz. N° 26.

: 171

diesen Auskünften besonders der vom Verbande Schwei-

zerischer Konsumvereine erteilten grössere Bedeutung

bei, die dahin lautet, dass Cassano die Bezeichnung für

eine gute Qualität Süssholzsaft bilde, wobei im Gross-

handel darunter italienisches Fabrikat, im Kleinhandel

aber scllon seit mehreren Jahren ein Fabrikat irgend

welcher Provenienz verstanden werde. Endlich verweist

die Vorinstanz auf eine Anzahl Preislisten verschiedener

Basler Firmen aus den Jahren 1868, 1885 und 1893,

worin unter der Rubrik « SüsshoJz» von « Echt Cassanot),

« Fa~on Cassano », (l Cassano fein)} u. s. w. gesprochen wird.

Wenn nun der kantonaJe Richter auf Grund dieses

für das Bundesgericht rnassgebenden Tatbestandes zu

der Anffassung gelangt ist, das Wort Cassano sei Frei-

zeichen, so lässt sich gegen diese Würdigung vom

bundesgerichtlichen Standpunkte aus nichts einwenden.

Freilich wäre es rechtsirrtümlich, die Freizeicheneigen-

schaft schon deshalb als ausgewiesen zu lullten, weil

der überwiegende Teil der angefragten Branchekundigen

sie bejallt und nur eine Minderheit sich für den indivi-

duellen Chan\kter des Wortes ausspricht. Zum wirklichen,

schutzunfähigen Qualitätszeichen ist eine frühere Per-

sonalbezeichnung erst dann geworden, wenn die Erinne-

rung an ihre anfängliche Bedeutung dem Sprachgebrauch

der betreffenden Verkehrskreise derart entschwunden ist,

dass die Bezeichnung sich einer Rückwandlung trotz

darauf gelichteter Bestrebungen als unzugänglich erweist.

In diesem Sinne sieht nun aber offenbar die Vorinstanz

die Sachlage an. Sie stellt sich die Frage, ob der Kläger

in der Schweiz hinreichend gegen die (angeblich) rechts-

widrige Benützung seiner \Vortmarke aufgetreten sei

und kommt zu ihrer Verneinung, mit der tatsächlich

zutreffenden Begründung: die von ihm angeführten drei

Urteile des Genfer Zivilgerichtes vermöchten solches

nicht darzutun; denn sie erklärten lediglich die kombi-

nierte Marke « Cassano mit Stern» als geschützt, nicht

aber auch das Wort Cassano allein, und bildeten daher

172

. Markenschutz. N0 26.

keinen Beweis dafür, dass sie die längst vorher einge-

tretene Generalisierung des Wortes zu einer Sachbe-

zeichnung in der Schweiz aufgehalten und rückgängig

gemacht hätten. Hiernach will zweifellos die Vorinstanz

in den Angaben jener kleinen Minderheit der angefragten

Fachkenner auch keinen hinreichenden Beweis dafür

sehen, dass die Auffassung des Wortes als Personalbe-

zeichnung noch mit genügender Stärke im Verkehr lebe,

um einen dem Abschluss nahen Umwandlungsprozess

hintanzuhalten. Jene Branchekundigen konnten in der

Tat zu ihrer Ansicht deshalb gelangt sein, weil sie

gerade von der Marke des Klägers ~nd seiner Stellun~

als Fabrikanten besondere Kenntms hatten und bel

ihrem Urteil wesentlich darauf abstellten; daneben sind

aber vor allem auch· die deh Gebrauch des Wortes

betreffenden allgemeinen Verhältnisse des Marktes zu

berücksichtigen. Von der Auffassung des kantonalen

Richters abzuweichen, rechtfertigt sich jedenfalls dann

nicht, wenn man im weitern noch den bedeutsamen

Umstand in Betracht zieht, dass das Wort Cassano als

Personalmarke an sich schon eine abgeschwächte Be-

zeichnungskraft besitzt und d~r Gefahr, dem Gemein-

gebrauch anheimzufallen, in erhöhtem Masse aus?eset~t

war. Es bildet nämlich gleichzeitig den Namen emer 111

Calabrien (Provinz Cossen,za) gelegenen Stadt, die von

jeher durch ihre Süssholzkulturen bekannt ist. Insofern

war es also besonders geeignet, zunächst zur Herkunfts-

bezeichnung für die aus diesen Kulturen stammendm

Süssholzprodukte und auf diesem Umwege zur Sachbe-

zeichnung für eine bessere Qualität solcher Produkte .~u

werden. Unter diesem Einflusse musste aber naturgemass

von Anfang an der individuelle Charakter des Wortes

als angebliches Bezeichnungsmittel für die gerade vom

Kläger und seinen Rechtsvorgänge:n herrührende~ Er-

zeugnisse leiden, um so mehr, als dIese aus der gleIchen

Gegend stammen.

.

.,

4. -

Geniesst das Wort (! Cassano », weIl FreIzeI(~hen,

Markenschutz. N0 :;'6 .

keinen gesetzlichen Schutz, so gewinnt das im weitern

auch für die Kombinationsmarke « C ass a n 0 mit

S te rn » Bedeutung. Diese ist freilich an sich, als Ver-

bindung eines Wort- und einesBildelementes schutzfähig.

Aber da die Verwendung des Wortbestandteiles jeder-

mann freisteht, erschöpft sich der individuelle, des

Schutzes teilhafte Charakter der Marke in der Beson-

derheit der Verbindung beider Bestandteile und in der

Eigenart des bildlichen unter ihnen. also des Stern-

motives in seiner konkreten Ausgestaltung. Nur in

diesem Sinne lässt sich die Beklagte bei ihrer A n e r-

k e n nun g der Marke «Cassano mit Stern I) behaften,

nachdem sie die Schutzfähigkeit des Wortes Cassano

ausdrücklich bestritten hat.

Au Grund dessen ist zu prüfen, ob die Beklagte die

kombinierte Marke der Klägerin insoweit verletzt habe.

als sie Süssholzsaftstengel in den Handel brachte, die

mit der B e z ei c h nun g (i C ass an 0 und Kr e u z I},

mit 0 der 0 h n e K r 0 n e, versehen waren. Dass sie

nämlich diese Bezeichnung auch als Marke habe ein-

tragen lassen, ist unrichtig und der im Klagebegehren 2

gestellte Antrag auf Löschung einer. Marke « Cassano

mit Kreuz und Krone t) entbehrt daher schon der er-

forderlichen tatsächlichen Grundlage.

Nun weist die angefochtene Bezeichnung zunächst in

Hinsicht auf die Anordnung der beiden Bestandteile und

damit im Gesamteindruck eine gewisse Aehnlichkeit mit

der kombinierten Marke des Klägers insofern auf, als

der Wortbestandteil ebenfalls am einen Ende des Sten-

gels und das bildliehe Element in der gleichen Längs-

linie am

entgegenges~tzten Ende angebracht ist. Es

wären hier verschiederte andere Anordnungen denkbar,

(z. B. eine unmittelbare Zusammenstellung beider Ele-

mente), was die Unterscheidbarkeit bedeutend heben

würde, ohne dass wohl praktische Schwierigkeiten der

Ausführung entgegenständen. Aber auch abgesehen

davon .nähert sich das Kreuzbild .der Beklagten dem

174

, 'Markens<;hutz. No 26.

Sternbild des Klägers derart, dass unter den gegebelten

Umständen eine Verwechslungsmöglichkeit im marken-

rechtlichen Sinne (Art. 6 Abs. 2 MSchG) besteht. Beide

Figuren bieten eine gewisse Uebereinstimmung insofern

dar, als sie sich in einer kreisförmigen Vertiefung be-

finden und auch der lineare Charakter sich ähnelt.

Sodann kommt auf der Ware das Bild vielfach nur

mangelhaft und verschwommen zur Darstellung, wie

die bei den Akten liegenden Exemplare zeigen. Ferner

hat man es mit Bezeichnungen zu tun, die nicht etwa

nur für den Grosshandel und die dabei beteiligten fach-

kundigen Kreise berechnet sind, sondern auch für ein

Publikum von Konsumenten, bei dem man nur ein

verhältnismässig geringes U nterscb eidungsvermögen vor-

aussetzen darf (vgl. BE 39 II S. 358). Und endlich ist

namentlich nocb zu erwägen, dass, nacbdem das Wort

Cassano als mögliches Unterscbeidungsmerkmal ausser

Acht zu bleiben bat, die Unterscheidbarkeit wesentlich

nur noch vom bildlichen Bestandteil abhängt. Berück-

sichtigt man dies alles, so lässt sich nicht sagen, dass

die Beklagte bei der Wahl ihrer Bezeichnung hinreichend

darauf bedacht gewesen sei, sie von der des Klägers in

einem den Anforderungen des 'redlichen Wettbewerbes

entsprechenden Masse abweichend zu gestalten, was ihr

bei der grossen Zahl Formen und Ideen, die für eine

solche individuelle Gestaltung zur Verfügung stehen,

ein leichtes gewesen wäre (vgl. den genannten Entscheid

a. a. 0.). Das Anbringen der Krone neben dem Kreuz

wirkt freilich auf eine bessere Unterscheidbarkeit hin,

aber doch nur in untergeordneter Weise, um so mehr

als die Krone auf der Ware ebenfalls nur selten richtig

zur Wiedergabe gelangt. Nach alledem muss also der

Beklagten die Verwendung der Bezeichnung « Cassano mit

Kreuz)}, samt oder ohne Krone, verboten und in diesem

Sinne der die genannte Bezeichnung betreffende Teil der

Klagebegehren geschützt werden.

5. -

Das Begehren um Löschung der zu Gunsten der

Markenschutz. N0 26.

175

Beklagten eingetragenen Marke «C a 1 a b r i ami t

K r e u z und K r 0 n e)) (N° 34,703) wird vom Kläger

darauf gestützt, dass das Wort eine falsche H e r-

k u n f t s b e z eie h nun g darstelle, weil die damit

versehenen Erzeugnisse nicht aus Süssholzsaft calabri-

scher Provenienz bestä'nden.

Daraus würde an sich noch nicht folgen, dass die

Beklagte zur Lös c h u n g der Marke -

die Rechts-

beständigkeit der Eintragung im übrigen vorausgesetzt

,- gehalten sei, sondern lediglich, d?ss sie die Marke

zur B e z eie h nun g k ein e r a n der n Erz e u g-

ni s s e verwenden dürfe, als der aus calabrischem Süss-

holzsafte hergestellten. Es kann sich also nur fragen,

ob die Beklagte von diesem Gesichtspunkte aus be-

trachtet die Bestimmungen über die Herkunftsbezeich-

nungen (Art. 18 ff. MSchG) übertreten habe.

Hiebei ist im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten

dem Kläger die Leg i tim a t ion zur Klage zuzuge-

stehen. Freilich hat er seinen persönlichen Wohnsitz in

Neapel, nicht in Calabrien; aber in dieser Provinz (in

Corigliano Calabro) befinden sich nacb den Akten die

Süssholzkulturen und die Fabrikationseinrichtungen, aus

denen seine Erzeugnisse herrühren. Damit ist das erfor-

derlicbe eigene Int,eresse an der Verhinderung missbräuch-

licher Verwendung der behaupteten Herkunftsbezeich-

nung gegeben. Wenn Art. 27 Ziff. 2 des MSchG verlangt,

dass der Produzent, um klagen zu können, in der be-

treffenden Gegend ({ niedergelassen» sein müsse, so darf

dieser Ausdruck nicbt zu eng, im Sinne eines persön-

lichen Domiziles des Geschäftsinhabers ausgelegt werden.

Abzustellen ist vielmehr auf die geschäftlicbe Nieder-

lassung, wobei sich deren Vorhandensein wiederum we-

sentlich nacb wirtschaftlichen, nicht rechtlichen Momen-

ten bestimmt; vor allem also ist darauf zu sehen, dass

die Erzeugnisse des Klägers zu denen gehören, die durch

ihre Herkunft aus der fraglichen Gegend einen besondern

Ruf geniessen.

176

Markenschutz. N° 26.

S ach li c h liegt dagegen die vom Kläger behauptete

Rechtsverletzung nicht vor. Aus dem Gutachten der

zwei Fachkundigen, auf das die Vorinstanz abstellt und

• gegen dessen Richtigkeit sich bundesrechtlich nichts ein-

wenden lässt, ergibt sich, dass in den Handelskreisen

und in . der Fachliteratur unter (lC a lab res i s c h e m l)

Süssholzsaft (reglisse de Calabre) jede Sorte (süd-)

italienischen Süssholzsaftes verstanden wird, solcher

calabrischer, sizilianischer oder sonstiger italienischer

Herkunft, sodass das streitige Wort (I Calabria » lediglich

zur Unterscheidung von nicht italienischem Safte zu

dienen vermag und also nur in diesem weitem Sinne als

eigentliche Herkunftsbezeiclinung gelten kann. Nun wird

aber laut Feststellung der Vorinstanz das von der Be-

klagten mit der Calabria-Marke versehene Erzeugnis von

einem Fabrikanten in Sizilien hergestellt, sodass die

gebrauchte Bezeichnung ihrer Handelsbedeutung nach

der Wirklichkeit nicht widerspricht, abgesehen davon,

dass nach der Angabe des genannten Fabrikanten das

von ihm verarbeitete Süssholz aus Calabrien stammen

würde.

Endlich lässt sich auch nicht sagen, die Beklagte

habe durch ihre Calabria-Marke, 'wenigstens insofern in

die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen, als jene Marke

als b i 1 d I ich e n B e s t a n d t eil ebenfalls

das

Mal t h es er - K re u z mit der Kr 0 n e enthält.

Wenn dieser Bestandteil oben' bei Prüfung der Bezeich-

nung « Cassa no mit Kreuz und Krone» als unzulässig

erklärt wurde, weil er dem Sternbilde des Klägers

täuschend ähnlich sehe, so ist dies doch wesentlich in

Rücksicht darauf geschehen, dass wegen der Freizeichen-

eigenschaft des Wortes Cassano als schutzfähiges und

für die Unterscheidbarkeit geeignetes Element nur noch

das Sternbild übrig blieb. Hier aber hat nun die Be-

klagte dadurch, dass sie in ihre Marke das Wort Calabria

aufnahm -

dessen Gültigkeit als Markenbestandteil der

Kläger nicht bestreitet -

gegenüber der Cassanomarke

Markenschutz. N° 26.

177

des Klägers ein Unterscheidungsmerkmal von solcher

Deutlichkeit aufgestellt, dass die bestehende Aehnlich-

keit zwischen den bildlichen Elementen (dem Stern des

Klägers und dem Kreuz mit der Krone der Beklagten)

zu einer Verwechslung nicht mehr führen kann.

6~ -

Eine Sc ha den er s atz p f li c h t kommt

nach dem Gesagten einzig insoweit in Frage, als die

Beklagte ihrer Cassanobezeichnung das Bild des Mal-

theser-Kreuzes mit oder ohne Krone beigefügt und da-

durch die klägerische Marke « Cassano mit Stern» ver-

letzt hat. Ob und in welchem Masse der Kläger dadurch

tatsächlich geschädigt worden sei und auch im übrigen

die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht bestehen,

hat die Vorinstanz von ihrem Standpunkte aus, wonach

sie die Verwendung des Kreuzbildes als zulässig erklärte,

nicht zu prüfen gehabt. Nach der Aktenlage fehlt die

Möglichkeit, die erforderlichen Feststellungen sofort vor-

zunehmen, sodass in dieser Beziehung die Sache zu

neuer Behandlung und Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen werden muss (Art. 82 2 OG).

7. -

Dagegen lassen sich die Begehren um B e-

s chI a g nah meder beanstandeten Ware und um

Ver ö ff e n t I ich u n g des U r teil s ohne weiteres

erledigen. Im erstem Punkte ergibt sich nämlich aus

den Akten, dass die Beklagte, als der Kläger ihre Be-

zeichnung (I Cassano mit Kreuz », samt oder ohne Krone,

beanstandete, sogleich den fernern Verkauf von mit

diesen Bezeichnungen versehenen Erzeugnissen eingestellt

hat. Es darf angenommen werden, dass sie nun auch in

Nachachtung des jetzigen Urteils die allfällig noch in

ihrem Besitze befindliche Ware mit den fraglichen Be-

zeichnungen entweder überhaupt nicht mehr in den

Verkehr bringe oder dann .doch nur nach Entfernung

des daran zu beanstandenden Kreuzbildes. Eine beson-

dere vorsorgliche Verfügung des Richters rechtfertigt

sich also nicht. Für die Urteilsveröffentlichung fehlt es

an dem erforderlichen Interesse des Klägers. Es sind

AS 42 11 -

1916

178

Markenschutz. N° 26.

keine genügenden Gründe zu ersehen, wonach diese Vor-

kehr nötig und geeignet wäre, eine zukünflige Schädi-

gung des Klägers zu vermeiden, nachdem die Beklagte

ja das Kreuzbild schon seit langem nicht mehr in un-

zulässiger Weise verwendet hat.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. Die Beklagte wird bei ihrer Anerkennung dt>r

kl:.igerischen Marke « Cas~ano mit Stern» behaftet.

2. In Abänderung des angefochtenen Entscheides wird

das Klagebegehren 1 in dem Sinne gutgeheissell, das~

der Beklagten verboten wird, Lakritzenprodulül~ mit dtlr

Bt>zeichnung Cassano und einem Kreuz mit oder ohl1l'

Krone herzustelltn und -zu vertreiben.

3. Hinsichtlich des Klagebegehrens 3 wird die Saehe

an die Vorillstauz zurückgewiesen zu neuer Heurleilull{$

des Begehrens auf Ersatz desjenigen Schadens, der dt'l~

Klüger aus der rechtswidrigen Nachahmullg der klügcl'i-

schen Marke « Cassano mit Stern» uurch die Bddagtt'

im Sil1lH' von Ziffer 2 hievor entstallden ist.

4. Im übrigen wird die Berufung :l.bgewiesen.

Versicherungsvertragsrecht. N° 27.

1"19

VII. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT

CONTRAT D'ASSURANCE

27. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. April 191G i. S.

«La. Na.tionale», Beklagte, gegen Biermann. Kläger.

Nichtanwendbarkeit ausländischer Kriegsbestimmungen auf

dllen in der Schweiz abgeschlossenen Lebensversicherungs-

vertrag.

~1. -

Die Beklagte, eine in der Schweiz konsessio-

llierte französische Versicherungsgesellschaft, hat am

21. März 1900 mit dem, damals in der Schweiz, gegen-

wärtig in Deutschland wohnhaften Kläger einen Lebens-

versicherungsvertrag für die Summe von 100,000 Fr.

abgeschlossen.

Unter Berufung auf das französische Kriegsdekret

vom 27. September 1914 verweigert sie einerseits die

Annahme der am 21. März 1915 fällig gewordenen, vom

Kläger gehörig angebotenen und am 12. Juli 1915 bei

der Gerichtskasse Basel-Stadt hinterlegten Jahresprämie

von 2700 Fr. und erklärt sie andrerseits im voraus, dass

sie, falls während des Krieges der Versicherungsfall ein-

treten sollte, die Versicherungssumme nicht auszahlen,

wohl aber dem Kläger, bezw. seinen Hinterbliebenen

reservieren wiirde.

Die in Betracht kommenden Bestimmungen des er-

wähnten französischen Kriegsdekrets lauten:

Art. 1: A raison de l'etat de guerre et dans I'interet

ue la defense nationale, tout commerce avec les sujets des

empires d'Allemagne ct d'Autriche-Hongrie ou les per-

sonnes y residant, se trouve et demeure interdit.

Art. 2: Est nul et non avenu comme contraire a