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Markenschutz. N0 r
kl:.igerischen Marke « Cas~ano mit Stern» behaftet.
2. In Abänderung des angefochtenen Entscheides wird
das Klagebegehren 1 in dem Sinne gutgeheissell, das~
der Beklagten verboten wird, Lakritzenprodulül~ mit dtlr
Bt>zeichnung Cassano und einem Kreuz mit oder ohl1l'
Krone herzustelltn und -zu vertreiben.
3. Hinsichtlich des Klagebegehrens 3 wird die Saehe
an die Vorillstauz zurückgewiesen zu neuer Heurleilull{$
des Begehrens auf Ersatz desjenigen Schadens, der dt'l~
Klüger aus der rechtswidrigen Nachahmullg der klügcl'i-
schen Marke « Cassano mit Stern» uurch die Bddagtt'
im Sil1lH' von Ziffer 2 hievor entstallden ist.
4. Im übrigen wird die Berufung :l.bgewiesen.
Versicherungsvertragsrecht. N° 27.
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VII. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT
CONTRAT D'ASSURANCE
27. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. April 191G i. S.
«La. Na.tionale», Beklagte, gegen Biermann. Kläger.
Nichtanwendbarkeit ausländischer Kriegsbestimmungen auf
dllen in der Schweiz abgeschlossenen Lebensversicherungs-
vertrag.
~1. -
Die Beklagte, eine in der Schweiz konsessio-
llierte französische Versicherungsgesellschaft, hat am
21. März 1900 mit dem, damals in der Schweiz, gegen-
wärtig in Deutschland wohnhaften Kläger einen Lebens-
versicherungsvertrag für die Summe von 100,000 Fr.
abgeschlossen.
Unter Berufung auf das französische Kriegsdekret
vom 27. September 1914 verweigert sie einerseits die
Annahme der am 21. März 1915 fällig gewordenen, vom
Kläger gehörig angebotenen und am 12. Juli 1915 bei
der Gerichtskasse Basel-Stadt hinterlegten Jahresprämie
von 2700 Fr. und erklärt sie andrerseits im voraus, dass
sie, falls während des Krieges der Versicherungsfall ein-
treten sollte, die Versicherungssumme nicht auszahlen,
wohl aber dem Kläger, bezw. seinen Hinterbliebenen
reservieren wiirde.
Die in Betracht kommenden Bestimmungen des er-
wähnten französischen Kriegsdekrets lauten:
Art. 1: A raison de l'etat de guerre et dans I'interet
ue la defense nationale, tout commerce avec les sujets des
empires d'Allemagne ct d'Autriche-Hongrie ou les per-
sonnes y residant, se trouve et demeure interdit.
Art. 2: Est nul et non avenu comme contraire a