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Obligationenrecht. N° 24.
die Uebernahme solcher Aktien eine Beteiligung bei
der Rekonstruktion des Geschäftes bedeutete und des-
• halb, im Verhältnis zur Annahme von Bargeld, ein ge-
wisses Risiko in sich schloss. Bei der Frage, ob der Ge-
nossenschaftsbeschluss die Proportion zwischen den beiden
alternativ angebotenen Leistungen richtig, in billiger Ab-
wägung der Stellung und der Interessen beider Kate.,.
gorien der anspruchberechtigten Genossenschafter (der
für die eine und der für die andere Art der Leistung
optierenden), festgesetzt habe, handelt es sich um eine
Würdigung tatsächlicher Natur und erweist sich - soweit
überhaupt den Klägern ein Recht zustehen kann, sich
in dieser Beziehung zu beschweren -
der angefochtene
Entscheid jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig. Es
liegt auch kein Grund vor; dem die Wertung der Stamm-
anteile betreffenden Aktenvervollständigungsbegehren zu
entsprechen. Der Hinweis darauf, dass in die Bilanz pro
31. Dezember 1913 das Genossenschaftskapital noch mit
2,661,000 Fr. eingestellt worden sei, was auf den Stamm-
anteil 750 Fr. ergebe, ist unstichhaltig; denn dieser
Bilanzposten wollte nur den damaligen Geschäfts-, nicht
den Liquidationswert des Kapitals bezeichnen. Demnach
muss der Gesellschaftsbeschluss, wodurch mit der An-
nahme des Abtretungsvertrages zugleich unter den
Genossenschaftern das Verhältnis zwischen den in Bar
und den in Aktien zu ent:r:ichtenden Liquidations-
betreffnissen geregelt wurde, als für die Kläger ver-
bindlich gelten. Hiemit aber fallen die Ausführungen
darüber ausser Betracht, ob allfällig der Baranspruch
auf Grund der Bilanzen der neuen Gesellschaft zu werten
sei oder ob er, entsprechend einem Befunde, den seiner-
zeit Kantonalbankdirektor Duttweiler über den dama-
ligen Stand des Geschäftes erstattet hatte, auf 700 Fr.
bemessen werden solle.
Haftpßichtrecht. N° 25.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
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Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts
vom 11. Dezember 1915 in allen Teilen bestätigt.
V. HAFTPFLICHTRECHT
RESPONSABILITE CIVILE
25. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 17. Ma.i 1916
i. S. Müller, Kläger, gegen Ka.rrer & Weber, Beklagte.
Haftpflicht bei Berufskrankheiten (Art. 3 FHG). Durch das
Zusammenwirken der Beschäftigung in einem haftpflich-
tigen Betrieb und in einer häuslichen Beschäftigung ent-
standene Bleikrankheit. Haftpflicht verneint.
A. -
Der Kläger war seit 1906 im haftpflichtigen Be-
triebe der Beklagten beschäftigt und hatte daselbst oft
Lötarbeiten. sowie andere Arbeiten, bei welchen er mit
Blei in Berührung kam, zu verrichten. Ausserdem führte
er solche Arbeiten auch im Auftrag von Drittpersonen,
sei es bei sich zu Hause, sei es bei diesen Drittpersonen
aus. Im März 1913 erkrankte er an chronischer Bleiver-
giftung. Nach dem Gutachten der gerichtlichen Experten
Prof. Streckeisen und Stähelin in Basel handelt es sich
um einen Fall leichterer Art, der auf «die kombinierte
Wirkung der geschäftlichen und der häuslichen Betäti-
gung mit bleihaltigen Substanzen» zurückzuführen ist.
Der Anteil. den jeder €inzelne dieser beiden Faktoren an
dem Zustandekommen der Vergiftung tatsächlich gehabt
habt', sei nicht genau zu bestimmen. Wolle man sie trotz-
AS 42 II -
1916
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Haftptlichtrecht. N° 25.
dem einigermassen abschätzen, so dürfte der hiefür mass-
gebende Gesichtspunkt arn ehesten noch in den zeitlichen
• Verhältnissen gefunden werden, d. h. in der grösseren
o~er ge:ingeren Zeitdauer, welche für die Beschäftigung
mIt Blei (unabhängig von der Menge) einerseits im Ge-
schäfte, anderseits im privaten Leben in Betracht komme.
Der geschäftlichen Tätigkeit dürfte nach Lage der Akten .
somit die Hauptrolle zuzumessen sein; aber auch die
häusliche Arbeit sei nicht allzu gering zu achten, und dies
um .so. weniger, als sie unter wesentlich ungünstigeren
hygienIschen Verhältnissen stattgefunden habe. Bei einer
eventuellen zahlenmässigen Berechnung könnte man sogar
versucht sein, wegen der erhohten Intoxikationsgefahr die
Dauer der häuslichen Bechäftigung mit Blei doppelt in
Anschlag zu bringen gegenüber der geschäftlichen. Es
sei wahrscheinlich, dass der Kläger infolge übermässigen
Alkoholgenusses seine Gesundheit geschwächt habe. Auch
sei möglich, dass er dadurch den Eintritt der Bleivergif-
tung begünstigt und ihren Verlauf verschlimmert habe.
Ein Beweis lasse sich aber dafür nicht erbringen.
B. - Durch Urteil vorn 3. März 1916 hat das Obergericht
~es Kantons Aargau die auf Bezahlung von 5570 Fr. ge-
rIchtete Klage abgewiesen, weil ea sich nach dem Gut-
achten der gerichl;lichen Experten nicht um eine im Sinne
des Art. 3 FHG ({ ausschliesslich durch den Fabrikbetrieb &
verursachte Krankheit handle.
C. -
Gegen dieses Urteil ha~ der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Nach den auf der gerichtlichen Expertise be-
ruhenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
hat sich der Kläger die Bleivergiftung, an welcher er
l~idet, durch die « kombinierte Wirkung der geschäft-
hchen und der häuslichen Betätigung mit bleihaltigen
I
Haftptliehtreeht. N0 25.
Substanzen I) zugezogen, und es ist nicht bewiesen, dass
überrnässiger Alkoholgenuss (l den Eintritt der Bleiver-
giftung begünstigt und ihren Verlauf verschlimmert I)
habe. Zu entscheiden ist daher, ob Erkrankungen infolge
längerer beruflicher Beschäftigung mit einern der nach
Art. 3 FHG in Betrachtkornmenden giftigen Stoffe auch
dann einen Haftpflichtanspruch begründen, wenn die Be-
schäftigung mit einern solchen Stoffe nicht nur in haft-
pflichtigen, sondern ausserdem und, gleichzeitig auch in
andern Betrieben, insbesondere zu Hause stattgefunden
hat.
.
2. -
Der Wortlaut des Art. 3 FHG spricht gegen die
Annahme einer Haftpflicht in derartigen Fällen; denn
die Ausdehnung der Haftpflicht auf die vom Bundesrat
zu bezeichnenden Berufskrankheiten wird daselbst an die
Bedingung geknüpft, dass (I die Erkrankung ..., aus-
schliesslich durch den Betrieb der Fabrik erfolgt ist ».
Die angeführte Gesetzesbestimmung ist allerdings (vergl.
BGE 27 II S. 18, 32 II S. 601, 35 II S. 30) bereits inso-
fern ausdehnend interpretiert worden, alB entschieden
wurde, dass die Krankheit nicht ausschliesslich im Betrieb
desjenigen Fabrikanten entstanden sein müsse, der vom
Erkrankten in Anspruch genommen wird, sondern dass die
Haftpflicht grundsätzlich auch danIl zu bejahen sei, wenn
neben der Beschäftigung in diesem Betrieb noch diejenige
in andern haftpflichtigen Betrieben zur Erkrankung bei-
getragen hat. Diese ausdehnende Interpretation beruhte
(vergl. namentlich das erstzitierte Urteil) einerseits auf
dem Bestreben, den Inhalt des Art. 3 mit demjenigen des
Art. 5 litt. c in Einklang zu bringen (weil Art. 5 litt. c
für den Fall des schädlichen Einflusses einer «frühem
Gewerbsausübung » nur eine « Reduktion» der Haft-
pflicht vorsah), -
andrerseits auf der Erwägung, dass
die Haftpflicht nicht durch « äussere, vom Willen des
Arbeiters ganz unabhängige Zufälligkeiten I), auf welchen
der « Wechsel in seinem Anstellungsverhältnisse » beruhen
könne, beeinflusst werden dürfe. Weder der eine noch
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Haftptlichtrecht. N° 25.
der andere dieser bei den Gesichtspunkte trifft auf den
Fall gleichzeitigen Zusammenwirkens der Beschäftigung in
einem haftpflichtigen und einem nicht haftpflichtigen
Betriebe zu. Ein Widerspruch zwischen Art. 3 und Art. 5
litt.c besteht hier bei Verueinung des Haftpflichtanspruchs
deshalb nicht, weil die neben der Beschäftigung im haft-
pflichtigen Betrieb in Betracht kommende Mitursache
der Krankheit jedenfalls nicht als « frühere Gewerbs-
ausübung » erscheint; andrerseits aber handelt es sich
dabei auch nicht um « äussere, vom Willen des Arbeiters
ganz unabhängige Zufälligkeiten I), infolge deren er (im
Sinne von BGE 27 II S. 18) einen {(bereits existierenden
oder später zur Existenz gelangenden Entschädigungs-
anspruch » verlieren würde; sondern der Umstand, dass
für die Krankheit zwei Mitursachen in Betracht kommen,
beruht auf dem freien Wiilensentschlusse des Ansprechers.
Die Gründe, welche für die Ausdehnung der Haftpflicht
auf den Fall des sukzessiven Zusammenwirkens zweier
oder mehrerer haftpflichtiger Betriebe bei der Entstehung
der betreffenden Berufskrankheit sprachen, führen somit
nicht auch zu einer Ausdehnung der Haftpflicht auf den
Fall des gleichzeitigen Zusammenwirkens der Beschäfti-
gung in einem haftpflichtigen und in einem nicht haft-
pflichtigen, insbesondere einem _häuslicheu Betrieb.
3. -
Gegen eine solche Ausdehnung sprechen ausser-
dem noch selbständige Gründe. Vor allem die Erwägung,
dass der Inhaber des haftpflicl1tigen Betriebs kein Mittel
besitzt, um die Gefährlichkeit der allfälligen Nebenbe-
schäftigung seiner Arbeiter in nicht haftpflichtigen, ins-
besondere häuslichen Betrieben zu vermindern, ja dass
er von solchen Nebenbeschäftigungen oft gar nicht ein-
mal Kenntnis erhält. Dazu kommt, dass bei den nicht
haftpflichtigen Betrieben auch die staatliche Kontrolle
über die Anwendung der durch die Technik gebotenen,
gerade gegenüber der Einwirkung schädlicher Stoffe sehr
wichtigen Vorsichtsmassregeln fehlt und dass deshalb,
wie im vorliegenden Fall die gerichtlichen Experten aus-
Haftpflichtr~cht. N0 25.
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drücklich festgestellt haben, insbesondere die häusliche
Beschäftigung mit solchen Stoffen besonders gefährlich
ist.
4. -
Endlich fällt in Betracht, dass die Haftpflicht-
gesetzgebung grundsätzlich nur gegen di~ Folgen von
U n fäll e n, nicht auch von K ra n k hel t e n Schutz
gewährt. Gegenüber diesem Grundsa.tze erscheint Art. 3
FHG bereits als eine Ausnahmebestimmung. Als solche
ist sie nach· einem allgemeinen Rechtsgrundsatze ohne
Not nicht ihrerseits ausdehnend zu interpretieren. Wal
nun auch, wie ausgeführt wurde, mit Rücksicht auf A~. 5
litt. c eine extensive Auslegung in einer bestimmten RICh-
tung nicht zu vermeiden, und ist infolg~des~en das in
Art. 3 aufgestellte Erfordernis der « ausschliesshchen» Er-
zeugung der Krankheit «durch den Be~rieb der Fa.brik »
allgemein auf h a f t P f I ich t i ge BetrIebe zu be~ehen,
so darf doch nicht noch weiter gegangen und von Jenem
Erfordemis ganz abgesehen werden, wie es dann der Fall
wäre, wenn die Haftpflicht auch beim gleichzeitigen
Zusammenwirken haftpflichtiger und nicht haftpflichtiger
Betriebe bejaht würde.
.
Vorzubehalten sind lediglich diejenigen Fälle, m denen
die Beschäftigung in dem nicht haftpflichtigen Betri.eb,
insbesondere zu Hause, auf Aufträge zurückzuführen 1st,
die dem betreffenden Arbeiter vom Inhaber des haft-
pflichtigen Betriebes selber, also nicht von Dritt~erso.nen
erteilt worden sind. Ein solcher Fall liegt aber hIer nIcht
vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
-Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 3. März 1916 bestätigt.