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42_II_161

BGE 42 II 161

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 24.

die Uebernahme solcher Aktien eine Beteiligung bei

der Rekonstruktion des Geschäftes bedeutete und des-

• halb, im Verhältnis zur Annahme von Bargeld, ein ge-

wisses Risiko in sich schloss. Bei der Frage, ob der Ge-

nossenschaftsbeschluss die Proportion zwischen den beiden

alternativ angebotenen Leistungen richtig, in billiger Ab-

wägung der Stellung und der Interessen beider Kate.,.

gorien der anspruchberechtigten Genossenschafter (der

für die eine und der für die andere Art der Leistung

optierenden), festgesetzt habe, handelt es sich um eine

Würdigung tatsächlicher Natur und erweist sich - soweit

überhaupt den Klägern ein Recht zustehen kann, sich

in dieser Beziehung zu beschweren -

der angefochtene

Entscheid jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig. Es

liegt auch kein Grund vor; dem die Wertung der Stamm-

anteile betreffenden Aktenvervollständigungsbegehren zu

entsprechen. Der Hinweis darauf, dass in die Bilanz pro

31. Dezember 1913 das Genossenschaftskapital noch mit

2,661,000 Fr. eingestellt worden sei, was auf den Stamm-

anteil 750 Fr. ergebe, ist unstichhaltig; denn dieser

Bilanzposten wollte nur den damaligen Geschäfts-, nicht

den Liquidationswert des Kapitals bezeichnen. Demnach

muss der Gesellschaftsbeschluss, wodurch mit der An-

nahme des Abtretungsvertrages zugleich unter den

Genossenschaftern das Verhältnis zwischen den in Bar

und den in Aktien zu ent:r:ichtenden Liquidations-

betreffnissen geregelt wurde, als für die Kläger ver-

bindlich gelten. Hiemit aber fallen die Ausführungen

darüber ausser Betracht, ob allfällig der Baranspruch

auf Grund der Bilanzen der neuen Gesellschaft zu werten

sei oder ob er, entsprechend einem Befunde, den seiner-

zeit Kantonalbankdirektor Duttweiler über den dama-

ligen Stand des Geschäftes erstattet hatte, auf 700 Fr.

bemessen werden solle.

Haftpßichtrecht. N° 25.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

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Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts

vom 11. Dezember 1915 in allen Teilen bestätigt.

V. HAFTPFLICHTRECHT

RESPONSABILITE CIVILE

25. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 17. Ma.i 1916

i. S. Müller, Kläger, gegen Ka.rrer & Weber, Beklagte.

Haftpflicht bei Berufskrankheiten (Art. 3 FHG). Durch das

Zusammenwirken der Beschäftigung in einem haftpflich-

tigen Betrieb und in einer häuslichen Beschäftigung ent-

standene Bleikrankheit. Haftpflicht verneint.

A. -

Der Kläger war seit 1906 im haftpflichtigen Be-

triebe der Beklagten beschäftigt und hatte daselbst oft

Lötarbeiten. sowie andere Arbeiten, bei welchen er mit

Blei in Berührung kam, zu verrichten. Ausserdem führte

er solche Arbeiten auch im Auftrag von Drittpersonen,

sei es bei sich zu Hause, sei es bei diesen Drittpersonen

aus. Im März 1913 erkrankte er an chronischer Bleiver-

giftung. Nach dem Gutachten der gerichtlichen Experten

Prof. Streckeisen und Stähelin in Basel handelt es sich

um einen Fall leichterer Art, der auf «die kombinierte

Wirkung der geschäftlichen und der häuslichen Betäti-

gung mit bleihaltigen Substanzen» zurückzuführen ist.

Der Anteil. den jeder €inzelne dieser beiden Faktoren an

dem Zustandekommen der Vergiftung tatsächlich gehabt

habt', sei nicht genau zu bestimmen. Wolle man sie trotz-

AS 42 II -

1916

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Haftptlichtrecht. N° 25.

dem einigermassen abschätzen, so dürfte der hiefür mass-

gebende Gesichtspunkt arn ehesten noch in den zeitlichen

• Verhältnissen gefunden werden, d. h. in der grösseren

o~er ge:ingeren Zeitdauer, welche für die Beschäftigung

mIt Blei (unabhängig von der Menge) einerseits im Ge-

schäfte, anderseits im privaten Leben in Betracht komme.

Der geschäftlichen Tätigkeit dürfte nach Lage der Akten .

somit die Hauptrolle zuzumessen sein; aber auch die

häusliche Arbeit sei nicht allzu gering zu achten, und dies

um .so. weniger, als sie unter wesentlich ungünstigeren

hygienIschen Verhältnissen stattgefunden habe. Bei einer

eventuellen zahlenmässigen Berechnung könnte man sogar

versucht sein, wegen der erhohten Intoxikationsgefahr die

Dauer der häuslichen Bechäftigung mit Blei doppelt in

Anschlag zu bringen gegenüber der geschäftlichen. Es

sei wahrscheinlich, dass der Kläger infolge übermässigen

Alkoholgenusses seine Gesundheit geschwächt habe. Auch

sei möglich, dass er dadurch den Eintritt der Bleivergif-

tung begünstigt und ihren Verlauf verschlimmert habe.

Ein Beweis lasse sich aber dafür nicht erbringen.

B. - Durch Urteil vorn 3. März 1916 hat das Obergericht

~es Kantons Aargau die auf Bezahlung von 5570 Fr. ge-

rIchtete Klage abgewiesen, weil ea sich nach dem Gut-

achten der gerichl;lichen Experten nicht um eine im Sinne

des Art. 3 FHG ({ ausschliesslich durch den Fabrikbetrieb &

verursachte Krankheit handle.

C. -

Gegen dieses Urteil ha~ der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gut-

heissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Nach den auf der gerichtlichen Expertise be-

ruhenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

hat sich der Kläger die Bleivergiftung, an welcher er

l~idet, durch die « kombinierte Wirkung der geschäft-

hchen und der häuslichen Betätigung mit bleihaltigen

I

Haftptliehtreeht. N0 25.

Substanzen I) zugezogen, und es ist nicht bewiesen, dass

überrnässiger Alkoholgenuss (l den Eintritt der Bleiver-

giftung begünstigt und ihren Verlauf verschlimmert I)

habe. Zu entscheiden ist daher, ob Erkrankungen infolge

längerer beruflicher Beschäftigung mit einern der nach

Art. 3 FHG in Betrachtkornmenden giftigen Stoffe auch

dann einen Haftpflichtanspruch begründen, wenn die Be-

schäftigung mit einern solchen Stoffe nicht nur in haft-

pflichtigen, sondern ausserdem und, gleichzeitig auch in

andern Betrieben, insbesondere zu Hause stattgefunden

hat.

.

2. -

Der Wortlaut des Art. 3 FHG spricht gegen die

Annahme einer Haftpflicht in derartigen Fällen; denn

die Ausdehnung der Haftpflicht auf die vom Bundesrat

zu bezeichnenden Berufskrankheiten wird daselbst an die

Bedingung geknüpft, dass (I die Erkrankung ..., aus-

schliesslich durch den Betrieb der Fabrik erfolgt ist ».

Die angeführte Gesetzesbestimmung ist allerdings (vergl.

BGE 27 II S. 18, 32 II S. 601, 35 II S. 30) bereits inso-

fern ausdehnend interpretiert worden, alB entschieden

wurde, dass die Krankheit nicht ausschliesslich im Betrieb

desjenigen Fabrikanten entstanden sein müsse, der vom

Erkrankten in Anspruch genommen wird, sondern dass die

Haftpflicht grundsätzlich auch danIl zu bejahen sei, wenn

neben der Beschäftigung in diesem Betrieb noch diejenige

in andern haftpflichtigen Betrieben zur Erkrankung bei-

getragen hat. Diese ausdehnende Interpretation beruhte

(vergl. namentlich das erstzitierte Urteil) einerseits auf

dem Bestreben, den Inhalt des Art. 3 mit demjenigen des

Art. 5 litt. c in Einklang zu bringen (weil Art. 5 litt. c

für den Fall des schädlichen Einflusses einer «frühem

Gewerbsausübung » nur eine « Reduktion» der Haft-

pflicht vorsah), -

andrerseits auf der Erwägung, dass

die Haftpflicht nicht durch « äussere, vom Willen des

Arbeiters ganz unabhängige Zufälligkeiten I), auf welchen

der « Wechsel in seinem Anstellungsverhältnisse » beruhen

könne, beeinflusst werden dürfe. Weder der eine noch

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Haftptlichtrecht. N° 25.

der andere dieser bei den Gesichtspunkte trifft auf den

Fall gleichzeitigen Zusammenwirkens der Beschäftigung in

einem haftpflichtigen und einem nicht haftpflichtigen

Betriebe zu. Ein Widerspruch zwischen Art. 3 und Art. 5

litt.c besteht hier bei Verueinung des Haftpflichtanspruchs

deshalb nicht, weil die neben der Beschäftigung im haft-

pflichtigen Betrieb in Betracht kommende Mitursache

der Krankheit jedenfalls nicht als « frühere Gewerbs-

ausübung » erscheint; andrerseits aber handelt es sich

dabei auch nicht um « äussere, vom Willen des Arbeiters

ganz unabhängige Zufälligkeiten I), infolge deren er (im

Sinne von BGE 27 II S. 18) einen {(bereits existierenden

oder später zur Existenz gelangenden Entschädigungs-

anspruch » verlieren würde; sondern der Umstand, dass

für die Krankheit zwei Mitursachen in Betracht kommen,

beruht auf dem freien Wiilensentschlusse des Ansprechers.

Die Gründe, welche für die Ausdehnung der Haftpflicht

auf den Fall des sukzessiven Zusammenwirkens zweier

oder mehrerer haftpflichtiger Betriebe bei der Entstehung

der betreffenden Berufskrankheit sprachen, führen somit

nicht auch zu einer Ausdehnung der Haftpflicht auf den

Fall des gleichzeitigen Zusammenwirkens der Beschäfti-

gung in einem haftpflichtigen und in einem nicht haft-

pflichtigen, insbesondere einem _häuslicheu Betrieb.

3. -

Gegen eine solche Ausdehnung sprechen ausser-

dem noch selbständige Gründe. Vor allem die Erwägung,

dass der Inhaber des haftpflicl1tigen Betriebs kein Mittel

besitzt, um die Gefährlichkeit der allfälligen Nebenbe-

schäftigung seiner Arbeiter in nicht haftpflichtigen, ins-

besondere häuslichen Betrieben zu vermindern, ja dass

er von solchen Nebenbeschäftigungen oft gar nicht ein-

mal Kenntnis erhält. Dazu kommt, dass bei den nicht

haftpflichtigen Betrieben auch die staatliche Kontrolle

über die Anwendung der durch die Technik gebotenen,

gerade gegenüber der Einwirkung schädlicher Stoffe sehr

wichtigen Vorsichtsmassregeln fehlt und dass deshalb,

wie im vorliegenden Fall die gerichtlichen Experten aus-

Haftpflichtr~cht. N0 25.

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drücklich festgestellt haben, insbesondere die häusliche

Beschäftigung mit solchen Stoffen besonders gefährlich

ist.

4. -

Endlich fällt in Betracht, dass die Haftpflicht-

gesetzgebung grundsätzlich nur gegen di~ Folgen von

U n fäll e n, nicht auch von K ra n k hel t e n Schutz

gewährt. Gegenüber diesem Grundsa.tze erscheint Art. 3

FHG bereits als eine Ausnahmebestimmung. Als solche

ist sie nach· einem allgemeinen Rechtsgrundsatze ohne

Not nicht ihrerseits ausdehnend zu interpretieren. Wal

nun auch, wie ausgeführt wurde, mit Rücksicht auf A~. 5

litt. c eine extensive Auslegung in einer bestimmten RICh-

tung nicht zu vermeiden, und ist infolg~des~en das in

Art. 3 aufgestellte Erfordernis der « ausschliesshchen» Er-

zeugung der Krankheit «durch den Be~rieb der Fa.brik »

allgemein auf h a f t P f I ich t i ge BetrIebe zu be~ehen,

so darf doch nicht noch weiter gegangen und von Jenem

Erfordemis ganz abgesehen werden, wie es dann der Fall

wäre, wenn die Haftpflicht auch beim gleichzeitigen

Zusammenwirken haftpflichtiger und nicht haftpflichtiger

Betriebe bejaht würde.

.

Vorzubehalten sind lediglich diejenigen Fälle, m denen

die Beschäftigung in dem nicht haftpflichtigen Betri.eb,

insbesondere zu Hause, auf Aufträge zurückzuführen 1st,

die dem betreffenden Arbeiter vom Inhaber des haft-

pflichtigen Betriebes selber, also nicht von Dritt~erso.nen

erteilt worden sind. Ein solcher Fall liegt aber hIer nIcht

vor.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

-Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 3. März 1916 bestätigt.