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42_II_155

BGE 42 II 155

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 23.

erhebliche Steigerung eingetreten, die im Zeitpunkt, wo

der Bürgschaftsvertrag abgeschlossen wurde, unmöglich

• mit Bestimmtheit vorausgesehen werden konnte. Dass

d~r Kläger sich in seiner Eigenschaft als Mitglied des

Verwaltungsrates und Präsident der Betriebskommission

der Genossenschaft angeblich jederzeit über den Umfang

der übernommenen Verpflichtung orientieren konnte,

worauf die Vorinstanz als entscheidend abstellt, vermag

am Gesagten nichts zu ändern; denn eine solche Orientie-

rung war zum mindesten im massgebenden Zeitpunkt

der Eingehung der Bürgschaft ausgeschlossen; zudem

hatte der Kläger, soweit er die Hopfenbestellungen selbst

verfügte, die Interessen der Genossenschaft zu wahren

und nicht diejenigen der Bürgen. Ferner war die Angabe

der Mindestgrenze der Haftung (50 Zentner per Jahr)

in der Schuldverpflichtung der Hauptschuldnerin unzu-

reichend und konnte die vom Gesetz verlangte « Angabe

eines bestimmten Betrages der Haftung des Bürgen)

nicht ersetzen, da es hiebei natürlich auf die 0 b e re

Haftungsgrenze ankommt. Endlich kann nicht gesagt

werden, es liege ein Verstoss gegen Treu und Glauben

darin, dass nachträglich wegen mangelnder Angabe eines

bestimmten Haftungsbetrages die -Gültigkeit der Bürg-

schaft angefochten werde. Denn -der Kläger beruft sich

auf eine Bestimmung, die das Gesetz speziell zum

Schutze der Bürgen aufstellt; .gegenüber einer solchen

formalen Schutzvorschrift kann die Einrede der mala fides

nach bekannten Grundsätzen nicht aufkommen.

5. -

Erweist sich danach der Bürgschaftsvertrag vom

12. August 1912, soweit er auf die Hopfenlieferungen

des Beklagten Bezug hat, als ungültig, so braucht die

weitere Einrede, mit welcher der Kläger jenen Vertrag

gestützt auf Art. 497 Abs. 3 OR anficht, nicht geprüft

zu werden.

Fragen könnte sich nur noch, ob der Kläger -

wie

der Beklagte in letzter Linie behauptet -

nicht aus

einem anderen Schuldgrunde für die streitigen Beträge

Obligationenrecht. No 24.

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hafte. Allein auch das ist zu verneinen. Der Vertrag

vom 12. August 1912 war von den Parteien als Bürg-

schaft gedacht; es kann darin weder eine kumula-

tive Schuldübernahme, noch ein Garantievertrag im

Sinne von Art. 111 OR erblickt werden; ein solcher

ist auch deshalb ausgeschlossen, weil ja der Beklagte

vom Kläger nicht Schadenersatz, sondern direkt Er-

füllung verlangt. Die Forderungen, für welche der Be-

klagte die provisorische Rechtsöffnung erlangt hatte,

sind daher in vollem Umfange abzuerkennen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und damit, in Abän-

derung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern

vom 6. Dezember 1915, die gestellte Aberkennungsklage

zugesprochen.

24. Orteil der I. Zivilabteilung vom 15. April 1916

i. S. der Erben Müller und Genossen, Kläger, gegen

die Gewerbeba.nk in Zürich, Beklagte.

Gen 0 s sen s c h aJ t s r e c h t. Recht zum Aus tri t taus

der Genossenschaft im Falle eines vor Ablauf der Kündi-

gungsfrist erfolgenden Liquidationsbeschlusses. Li q u i-

d a t ion durch Abt r e tun g des G e s c h ä ft e s an

eine zu gründende Aktiengesellschaft. Frage der Verbind-

lichkeit des Abtretungsbeschlusses für die einzelnen Genos-

senschafter. Anspruch auf Zuteilung des Li qu i d a t ion s-

be t re f f n iss es in bar statt in Aktien der Geschäfts-

übernehmerin '1

1. -

Die Kläger, die Erben des Xaver Müller und

Genossen, sind Inhaber von 24 Anteilscheinen der nun-

mehr in Liquidation befindlichen Genossenschaft « Ge-

werbebank Zürich }), der heutigen Beklagten. Diese hatte

am 16. März 1914 ihr früheres Stammkapital um %, auf

2,661,000 Fr. herabgesetzt, in welcher Höhe es in die

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Obligationenrecht. N° 24.

Bilanz pro 31. Dezember 1913 aufgenommen war. Det

Nennwert der vorher auf 1000 Fr. lautenden Anteil-

• scheine betrug so nur noch 750 Fr. Gleichzeitig ermäch-

tigte die Generalversammlung den Verwaltungsrat, die

Genossenschaft in Liquidation zu erklären und die nöti-

gen Vorbereitungen zu ihrer Umwandlung in eine Aktien-

gesellschaft zu treffen. In der Zeit vom 9. März bis

25. April 1914 kündigten die Kläger unter verschiedenen

Malen ihre Anteilscheine. Der Art. 5 der Statuten schreibt

für den Austritt aus der Genossenschaft eine zweijährige

Kündigungsfrist vor. Am 29. April ermächtigte die Ge-

neralversammlung der in Liquidation getretenen Beklag-

ten den Verwaltungsrat, mit Wirkung auf den 31. De-

zember 1913 die Aktiven und Passiven der zu gründenden

Aktiengesellschaft « Gewerbebank Zürich» zu übertragen.

Als Gegenwert des Aktivenüberschusses hatte die «Käu-

ferin» der beklagten Genossenschaft i. Liq. zu bezahlen

a) 2,128,800 Fr. in bar, welcher Betrag mit 600 Fr. per

Stammanteil an die Mitglieder der Beklagten ausbezahlt

werden sollte, soweit nicht Aktienabnahme nach litt. b

erfolge; b) einen Zuschlag von weitern 150 Fr. per Stamm-

anteil für je drei durch die Vermittlung der Beklagten

liberierte Aktien a 250 Fr. der in Gründung begriffenen

Aktiengesellschaft. Ferner sollte -sich die Beklagte ver-

pflichten, das Aktienkapital der Käuferin, soweit es durch

Einzelzeichnungen bis jetzt noch nicht gedeckt sei, zur

Plazierung zu übernehmen. Die neue Aktiengesellschaft

konstituierte sich am 29. April 1914 mit einem Grund-

kapital von 4,000,000 Fr. und übernahm zu den genann-

ten Bedingungen Aktiven und Prssiven der Beklagten.

Im Gegensatz zur Grosszahl der andern Genossen-

schafter entschieden sich die Kläger nicht für die Ab-

findung ihrer Anteilsrechte in Aktien, sondern verlangten

Barabfindung. Dabei beanspruchten sie statt nur 600 Fr.,

wie der Abtretungsvertrag vorsah, 750 Fr. per Stamm-

antei1. In diesem Sinne verlangen sie im nunmehrigen

Obligationenrecht. N° 24.

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Prozess Bezahlung folgender Beträge: Kläger N° 1 und 4

für je vier Anteile je 3000 Fr.; N0 2 und 5 für je zwei

Anteile je 1500 Fr.; N° 3 für zehn Anteile 7500 Fr.;N° 6

und 7 für je einen AnteiJ je 750 Fr.; zusammen 18,000 Fr.

Ferner fordern sie Zins zu 3 % vorn 1. Januar bis 16. März

1914 (dem Tage des Liquidationsbeschlusses) und zu 5 %

von diesem Tage an. Die Kläger machen geltend, dass

sie nach der Bilanz pro 1. Januar 1914 Liquidations-

beträge von 750 Fr. beanspruchen können: sie berufen

sich dabei auf ihre Kündigungserklärung und behaupten,

dass ihnen bei ordnungsgemässer Liquidation der Genos-

senschaft Betreffnisse von jener Höhe zugekommen wären.

Die Geschäftsabtretung an die neue Gesellschaft bemän-

geln sie als gesetzlich und statutarisch unzulässige Vor-

kehr, die ihr, Recht auf Gleichbehandlung aller Mitglieder

verletzt habe.

Die Vorinstanz hat mit Entscheid vorn 11. Dezember

1915 davon Vormerkung genommen, dass die Beklagte

die Klage im Betrage von 600 Fr. per Anteilschein nebst

Zins zu 3% vorn 1. Januar bis 16. März 1914 anerkannt

habe, im übrigen hat sie die Klage abgewiesen. Vor

Bundesgericht erneuern die Kläger mr Klagebegehren

und verlangen eventuell Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zur B~weisergänzung.

2. -- (Zulässigkeit der Berufung.)

3. -

Mit Unrecht wollen die Kläger ihre Ansprüche

zunächst aus Art. 5 der S tat u t e n herleiten. Die

zweijährige Kündigungsfrist, die dieser Artikel für den

Austritt aus der Genossenschaft vorsieht, war noch lange

nicht abgelaufen, als diese im März 1914 in Liquidation

trat. Damals waren also die Kläger noch Mitglieder und

deshalb ihre Rechtsstellung bei der durchzuführenden

Liquidation in Hinsicht auf die Ansprüche am Genossen-

schaftsvermögen durchaus die nämliche, wie die der an-

dern Genossenschafter. Für die Behauptung der Kläger,

der Art. 5 der Statuten sei in einern Falle wie hier, wo

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Obligationenreeht. N° 24.

vor Ablauf der Kündigungsfrist der Liquidationszustand

eintritt, analog anwendbar, fehlt es an jeglichem zu-

• reichenden Grunde.

4. -

Unhaltbar ist auch die weitere Behauptung, die

vorgenommene Vermögensabtretung sei nur f 0 r me 11

ein e Li q u i d at ion, während es sich sachlich um eine

Fortsetzung des gleichen Unternehmens handle. Die neue

Aktiengesellschaft ist ein von der alten Genossenschaft

verschiedenes Rechtssubjekt und die Mitglieder der alten

Gesellschaft brauchten nicht solche der neuen zu werden

und sind es auch tatsächlich zum Teil nicht geworden.

Die Liquidation der Genosse!lschaft aber hat sich dadurch

vollzogen, dass diese ihre Aktiven und Passiven an die

Aktiengesellschaft übertrug und dafür als Gegenleistung

teils Aktien der neuen Gesellschaft, teils Bargeld erhielt,

welche Vermögenswerte das von der Genossenschaft er-

zielte und an ihre Mitglieder auszurichtende Liquidations-

ergebnis darstellen. In dem eingeschlagenen Verfahren

liegt sowohl formell als sachlich eine eigentliche Liqui-

dation, selbst dann, wenn die Beteiligten, wie die Kläger

behaupten, eine blosse Fortführung des bisherigen Ge-

schäftsbetriebes durch die Aktiengesellschaft bezweckten.

In Wirklichkeit hat aber der Mitgliederbestand und das

im Geschäfte arbeitende Kapital Veränderungen erfahren,

insofern nämlich nicht alle Genossenschafter Aktionäre

geworden sind und das Aktienkapital im Verhältnis zum

Stammkapital der Genossenschaft auf einen bedeutend

hähern Gesamtbetrag gebracht wurde, um das Geschäft

zu sanieren und lebensfähiger zu gestalten.

5. -

Damit fragt es sich noch, ob sich die Kläger

den Liquidationsmodus gefallen lassen müssen, wie

er sich auf Grund des Liquidationsbeschlusses vom

16. März 1914 und des Abtretungsvertrages gestaltete

und wonach sie die Wahl hatten, als LiquidationsbetrefI-

nis entweder 600 Fr. in bar für den Anteilschein oder

statt dessen drei Aktien der neuen Gesellschaft im No-

minalwert von zusammen 750 Fr. zu erhalten.

Obligationenrecht. N° 24.

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Nun steht zunächst nichts im Wege, dass eine Genos-

senschaft ihre Liquidation, statt durch VersiIb~rung ihrer

einzelnen Aktiven und Tilgung ihrer Passiven durch

Geschäftsverkauf mit Aktiven und Passiven durchführt,

und wenn man hier diesen letzteren Weg kraft eines

formell gültigen und übrigens von den Klägern an sich

unbestrittenen Gesellschaftsbeschlusses betreten hat, so

ist damit ein persönliches Recht der Kläger nicht ver-

letzt worden, selbst dann nicht, wenn sich, wie behauptet

wird, herausgestellt hätte, dass eine Einzelliquidation zu

einem bessern Resultat geführt haben würde. Ebenso-

wenig steht gesetzlich etwas entgegen, den Genossen-

schaftern ihre Liquidationsanteile statt in bar, in An-

teilsberechtigungen am neuen Geschäfte auszurichten,

zum mindesten nicht, wenn es sich um negotiable Papiere,

wie die hier in Frage stehenden Inhaberaktien, handelt.

Art. 713 OR, der die Verteilung des Liquidationsver-

mögens der Genossenschafter regelt, räumt dem Genos-

senschafter keinen Anspruch auf Bar zuteilung ein. Hier

ist übrigens den Mitgliedern tatsächlich ein solcher An-

spruch insoweit gewährt worden, als sie zwischen dem

niedrigem Barbetrag und dem höhern Nominalbetrag an

Aktien als Zuteilung wählen konnten. Da dieser Anspruch

allen Mitgliedern. zustand, kann auch von keiner un-

gleichen Behandlung der einen im Verhältnis zu den an-

dern die Rede sein. Es lässt sich also nur noch fragen,

ob zwischen den alternativ zu wählenden Leistungen

-

von Bargeld oder Aktien -

ein Missverhältnis bestehe

und die s zu einer Gutheissung der klägerischen Forde-

rung führen könne. Allein auch insoweit ist eine Ver-

1etzung der Kläger in ihren Individualrechten als Genos-

senschafter nicht unterlaufen. Einmal konnten sie sich

nach eigenem freien Belieben für die ihnen günstiger

scheinende Abfindungsart entscheiden. So dann liegt keine

Ungleichheit darin, dass der den Genossenschaftern auf

ihren Wunsch auszurichtende Barbetrag tiefer bemessen

wurde, als die entsprechende Leistung in Aktien, weil

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Obligationenrecht. N° 24.

die Uebernahme solcher Aktien eine Beteiligung bei

der Rekonstruktion des Geschäftes bedeutete und des-

• halb, im Verhältnis zur Annahme von Bargeld, ein ge-

wisses Risiko in sich schloss. Bei der Frage, ob der Ge-

nossenschaftsbeschluss die Proportion zwischen den beiden

alternativ angebotenen Leistungen richtig, in billiger Ab-

wägung der Stellung und der Interessen beider Kate-

gorien der anspruchberechtigten Genossenschafter (der

für die eine und der für die andere Art der Leistung

optierenden), festgesetzt habe, handelt es sich um eine

Würdigung tatsächlicher Natur und erweist sich - soweit

überhaupt den Klägern ein Recht zustehen kann, sich

in dieser Beziehung zu beschweren -

der angefochtene

Entscheid jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig. Es

liegt auch kein Grund vor) dem die Wertung der Stamm-

anteile betreffenden Aktenvervollständigungsbegehren zu

entsprechen. Der Hinweis darauf, dass in die Bilanz pro

31. Dezember 1913 das Genossenschaftskapital noch mit

2,661,000 Fr. eingestellt worden sei, was auf den Stamm-

anteil 750 Fr. ergebe, ist unstichhaltig; denn dieser

Bilanzposten wollte nur den damaligen Geschäfts-, nicht

den Liquidationswert des Kapitals bezeichnen. Demnach

muss der Gesellschaftsbeschluss, wodurch mit der An-

nahme des Abtretungsvertrages zugleich unter den

Genossenschaftern das Verhältnis zwischen den in Bar

und den in Aktien zu ent!,ichtenden Liquidations-

betreffnissen geregelt wurde, als für die Kläger ver-

bindlich gelten. Hiemit aber fallen die Ausführungen

darüber ausser Betracht, ob allfällig der Baranspruch

auf Grund der Bilanzen der neuen Gesellschaft zu werten

sei oder ob er, entsprechend einem Befunde, den seiner-

zeit Kantonalbankdirektor Duttweiler über den dama-

ligen Stand des Geschäftes erstattet hatte, auf 700 Fr.

bemessen werden solle.

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!

Haftpßichtrecht. N° 25.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

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Die Berufung wird . abgewiesen und das Urteil der

I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts

vom 11. Dezember 1915 in allen Teilen bestätigt.

V. HAFTPFLICHTRECHT

RESPONSABILITE CIVILE

25. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Ma.i 1916

i. S. Müller, Kläger, gegen Xarrer &. Weber, Beklagte.

Haftpflicht bei Berufskrankheitm (Art. 3 FHG). Durch das

Zusammenwirken der Beschäftigung in einem haftpflich-

tigen Betrieb und in einer häuslichen Beschäftigung ent-

standene Bleikrankheit. Haftpflicht verneint.

A. -

Der Kläger war seit 1906 im haftpflichtigen Be-

triebe der Beklagten beschäftigt und hatte daselbst oft

Lötarbeiten, sowie andere Arbeiten, bei welchen er mit

Blei in Berührung kam, zu verrichten. Ausserdem führte

er solche Arbeiten auch im Auftrag von Drittpersonen,

sei es bei sich zu Hause, sei es bei diesen Driitpersonen

aus. Im März 1913 erkrankte er an chronischer Bleiver-

giftung. Nach dem Gutachten der gerichtlichen Experten

Prof. Streckeisen und Stähelin in Basel handelt es sich

um einen Fall leichterer Art, der auf (i die kombinierte

Wirkung der geschäftlichen und der häuslichen Betäti-

gung mit bleihaltigen Substanzen) zurückzuführen ist.

Der Anteil. den jeder €inzelne dieser beiden Faktoren an

dem Zustandekommen der Vergiftung tatsächlich gehabt

habt-, sei nicht genau zu bestimmen. Wolle man sie trotz-

AS 42 11 -

1916

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